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§ 70 SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.01.2023

Änderung

Der Abschnitt 5 wurde aufgrund der gesetzlichen Änderungen zum Übergangsbereich ergänzt und angepasst. Weitere Änderungen sind in den Abschnitten 3.8, 3.16 und 9.1 vorgenommen worden. Außerdem wurde der Abschnitt 9.3 zur Verdeutlichung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand23.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.07.2019
Rechtsgrundlage

§ 70 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Grundlage für die persönlichen Entgeltpunkte zur Ermittlung des Monatsbetrages der Rente sind unter anderem Entgeltpunkte für Beitragszeiten (§ 66 SGB VI). Wie die Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind, bestimmt § 70 SGB VI.

Nach Absatz 1 Satz 1 ist hierfür die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr zu teilen. Die jeweiligen Durchschnittsentgelte ergeben sich aus der Anlage 1 zum SGB VI.

Für die noch nicht bekannten Durchschnittsentgelte des Kalenderjahres des Rentenbeginns und des davor liegenden Kalenderjahres sind vorläufige Durchschnittsentgelte maßgebend.

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden nach Absatz 1a Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab 01.07.2019 nicht aus der Beitragsbemessungsgrundlage, sondern aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

Kindererziehungszeiten sind ebenfalls Beitragszeiten. Sie erhalten nach Absatz 2 für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (entspricht 100 Prozent eines Durchschnittsentgelts). Sind zeitgleich zur Kindererziehungszeit sonstige Beitragszeiten vorhanden, werden die für diese Beitragszeit ermittelten Entgeltpunkte um 0,0833 erhöht. Die Erhöhung erfolgt jedoch höchstens bis zu der Anzahl an Entgeltpunkten, die einem bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze versicherten Arbeitsentgelt entspricht.

Nach dem mit Wirkung zum 01.01.2001 eingefügten Absatz 3 werden aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Diese Entgeltpunkte gelten als solche für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31.12.1991.

Absatz 3a setzt die Regelung der sogenannten „Rente nach Mindesteinkommen“ (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI), die auf Zeiten bis zum 31.12.1991 begrenzt ist, in ihren Grundsätzen fort. Allerdings ist diese Regelung zielgenau auf Versicherte mit Kindern konzentriert. Für Zeiten ab 1992 wird ein Nachteilsausgleich durch zusätzliche Entgeltpunkte dafür geschaffen, dass während der Kindererziehungsphase bei Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringes Arbeitsentgelt (zum Beispiel durch Teilzeitarbeit) erzielt wird und damit Einbußen in der Versicherungsbiographie eintreten. Daneben wird aber auch ein Nachteilsausgleich für Erziehungspersonen geschaffen, die gleichzeitig mehrere Kinder erziehen und deshalb nicht erwerbstätig sein können.

Absatz 4 bestimmt, dass in den Fällen, in denen für eine Rente wegen Alters eine Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 194 Abs. 1 SGB VI erfolgt ist, allein die hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen für die Berechnung dieser Rente maßgebend sind und maßgebend bleiben. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) tritt ab dem 01.07.2019 an die Stelle der beitragspflichtigen Einnahmen das Arbeitsentgelt.

Absatz 5 regelt, dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus nachgezahlten (nachentrichteten) Beiträgen das Durchschnittsentgelt des Jahres maßgebend ist, in dem die Beiträge gezahlt werden. Dies gilt für alle Nachzahlungen, die aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB VI getätigt werden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 70 SGB VI wird durch die §§ 256 bis 262 SGB VI ergänzt. Diese Vorschriften enthalten Regelungen über die Ermittlung von Entgeltpunkten für

Besonderheiten ergeben sich des Weiteren durch

  • § 256 Abs. 4 SGB VI (Mindestentgeltpunkte für Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen),
  • § 259a SGB VI (Besonderheiten für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1937),
  • § 259 SGB VI (Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug),
  • § 260 SGB VI (Beitragsbemessungsgrenzen in den eingegliederten Gebieten, im Beitrittsgebiet und im Saarland),
  • § 262 SGB VI (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt).

Allgemeines

Die Ermittlung der Entgeltpunkte nach Absatz 1 der Vorschrift orientiert sich an dem bis 31.12.1991 geltenden Recht des AVG beziehungsweise der RVO: 100 Werteinheiten, die es für ein Jahresdurchschnittsentgelt gab, entsprechen einem Entgeltpunkt.

Abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift werden nach Absatz 1a der Vorschrift Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab 01.07.2019 nicht aus der Beitragsbemessungsgrundlage, sondern aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

Bei der Berechnung der Rente sind die Durchschnittsentgelte des Jahres, in dem die Rente beginnt, und des vorangegangenen Jahres noch nicht bekannt. Zugrunde zu legen war nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des AVG beziehungsweise der RVO für die Jahre mit noch nicht ermitteltem Durchschnittsverdienst das zuletzt bestimmte Durchschnittsentgelt. Dies führte zu einer Überhöhung der Werteinheiten. Seit dem 01.01.1992 werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus diesen Jahren nach dem vorläufigen Durchschnittsentgelt ermittelt. Damit soll eine realitätsnähere Bewertung erreicht werden (vergleiche Abschnitt 4).

Nicht in das ab 01.01.1992 geltende Recht übernommen wurde die bis 31.12.1991 gültige 200 Prozent-Begrenzung. Damit können die Entgeltpunkte ohne Begrenzung auf irgendwelche Höchstwerte der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

Kindererziehungszeiten erhalten nach Absatz 2 der Vorschrift für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (entspricht 100 Prozent eines monatlichen Durchschnittsentgelts). Sind zeitgleich zur Kindererziehungszeit sonstige Beitragszeiten vorhanden, werden die für diese Beitragszeit ermittelten Entgeltpunkte um 0,0833 erhöht. Die Erhöhung erfolgt jedoch höchstens bis zu der Anzahl an Entgeltpunkten, die einem bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze versicherten Arbeitsentgelt entspricht. Der Gesetzgeber des RRG 1999 hat damit die Entscheidung des BVerfG vom 12.03.1996, AZ: 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90, umgesetzt, das die „lückenfüllende“, nicht additive Bewertung der Kindererziehungszeiten für verfassungswidrig erklärt hatte (vergleiche Abschnitt 6).

Die Bewertung der Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung regelte Absatz 3 der Vorschrift bis zum 31.12.1996 in der Weise, dass sich für diese Zeiten mindestens 90 Prozent des Durchschnittsentgelts ergaben.

Als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung galten stets die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Damit kam es - anders als nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht - nicht mehr darauf an, wann bestimmte Kalenderjahre seit dem erstmaligen Eintritt in die Versicherung endeten. Es waren die ersten 48 Kalendermonate mit entsprechenden Pflichtbeitragszeiten auszuzählen. Lücken nach der ersten Pflichtbeitragsentrichtung begrenzten nicht die entsprechend anzusetzenden Pflichtbeiträge. Endzeitpunkt war allerdings die Vollendung des 25. Lebensjahres. Seit dem 01.01.1997 sind Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung beitragsgeminderte Zeiten (vergleiche GRA zu § 54 SGB VI).

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz ist mit Wirkung ab 01.01.2001 ein „neuer“ Absatz 3 in die Vorschrift eingefügt worden. Danach werden aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben (jetzt: Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben) Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Diese Entgeltpunkte gelten als solche für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31.12.1991 (vergleiche Abschnitt 7).

Durch das AVmEG ist mit Wirkung ab 01.01.2002 ein Absatz 3a in die Vorschrift eingefügt worden. Damit wird die Regelung der sogenannten „Rente nach Mindesteinkommen“ (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI), die auf Zeiten bis 1991 begrenzt ist, in ihren Grundsätzen fortgeführt und zielgenau auf Versicherte mit Kindern konzentriert. Die für Zeiten bis 1991 geltende Regelung bewirkt bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Rentenerhöhung für Personen, die vor dem 01.01.1992 über längere Zeit ein niedriges Einkommen erzielten (vergleiche GRA zu § 262 SGB VI).

Nach der Regelung des Absatzes 3a Satz  2 Buchstabe a der Vorschrift werden ab dem 01.01.1992 vorhandene niedrige Pflichtbeiträge während der Zeit der Erziehung eines Kindes von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres (sogenannte „Kinderberücksichtigungszeit“) aufgewertet. Dabei erfolgt eine Erhöhung der für Pflichtbeiträge ermittelten Entgeltpunkte um 50 Prozent auf maximal 100 Prozent des Durchschnittseinkommens, wenn insgesamt 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Diese Begünstigung erhalten auch Erziehungspersonen, die ein pflegebedürftiges Kind betreuen. Auch hier wird der von der Pflegekasse für die Rentenversicherung der Pflegeperson geleistete Pflichtbeitrag und der nach § 177 SGB VI in der Fassung bis 31.03.1995 beziehungsweise nach § 279e SGB VI in der Fassung vom 01.04.1995 bis 31.12.2011 für die Zeit vor Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes umgewandelte Pflichtbeitrag aufgewertet. Diese Aufwertung betrifft sogar Pflegezeiten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes.

Nach der Regelung des Absatzes 3a Satz  2 Buchstabe b der Vorschrift werden für Erziehungspersonen, die für Zeiten nach dem 31.12.1991 in einem Kalendermonat mehrere Kinder bis zum 10. Lebensjahr erziehen oder pflegebedürftige Kinder betreuen, Entgeltpunkte gutgeschrieben. Die Gutschrift an Entgeltpunkten entspricht regelmäßig der höchstmöglichen Förderung bei der kindbezogenen Höherbewertung von Pflichtbeitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen. Damit wird insbesondere der Situation derjenigen Rechnung getragen, die bei Erziehung mehrerer Kinder in einem Kalendermonat keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können und in dieser Phase daher nicht einmal geringe, sondern gar keine Pflichtbeiträge leisten (vergleiche Abschnitt 8).

Bis zum 31.12.2007 hatte der Arbeitgeber für Renten wegen Alters wie nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht auf Verlangen des Versicherten das voraussichtliche Arbeitsentgelt für bis zu drei Monate im Voraus zu bescheinigen (§ 194 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2007). Aus diesem vorausbescheinigten Entgelt waren Entgeltpunkte wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln.

Ab 01.01.2008 ergibt sich nach Absatz  4 der Vorschrift die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme bei Antrag auf eine Altersrente für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn auf der Grundlage einer nach § 194 SGB VI in den Fassungen ab 01.01.2008 vom Rentenversicherungsträger vorzunehmenden Hochrechnung unter Berücksichtigung der in den letzten zwölf Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Einnahmen. Aus der so ermittelten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme sind weiterhin Entgeltpunkte wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln (vergleiche Abschnitt 9).

Ab 01.07.2019 tritt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.07.2019) an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

Nach Absatz  5 der Vorschrift erhalten nachgezahlte (nachentrichtete) Beiträge, die aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung erbracht werden, nunmehr die Werte des Jahres, in dem die Beiträge gezahlt werden („In-Prinzip“). Betroffen hiervon sind die Nachzahlungen

Durch die Bewertung nach dem „In-Prinzip“ soll sichergestellt werden, dass die Nachzahlung von Beiträgen für zurückliegende Zeiten nicht zu Vorteilen gegenüber einer aktuellen Beitragszahlung führt (vergleiche Abschnitt 10).

Bei Nachzahlungen wegen Heiratserstattungen - auch nach dem vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 geltenden Recht - und bei nach dem bis 31.12.1991 gültigen Recht erfolgten Nachzahlungen verbleibt es bei der günstigeren Bewertung nach dem „Für-Prinzip“ (vergleiche Abschnitt 4.9).

Entgeltpunkte für Beitragszeiten (Absatz 1 Satz 1)

Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird das vorläufig bestimmte Durchschnittsentgelt zugrunde gelegt. Die jeweiligen Durchschnittsentgelte und vorläufigen Durchschnittsentgelte ergeben sich aus der Anlage 1 zum SGB VI.

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist auch dann dem vollen Durchschnittsentgelt für das gesamte Kalenderjahr gegenüberzustellen, wenn die beitragspflichtige Einnahme lediglich in einem Teilzeitraum des Kalenderjahres erzielt wurde.

Für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung werden keine Entgeltpunkte für Beitragszeiten gemäß §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 SGB VI, sondern Zuschläge an Entgeltpunkten nach den §§ 76b, 264b SGB VI ermittelt (vergleiche GRA zu § 76b SGB VI und GRA zu § 264b SGB VI). Besteht für die geringfügige Beschäftigung jedoch Versicherungspflicht, weil der Versicherte entweder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise § 230 Abs. 8 S. 2 SGB VI oder § 5 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017) oder sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen (bei einem Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2012, vergleiche aber auch § 231 Abs. 9 SGB VI), handelt es sich hingegen um Beitragszeiten, die nach den §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 SGB VI bewertet werden.

Aus Beiträgen nach dem Beginn einer Altersrente werden gemäß § 76d SGB VI gesonderte Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt (vergleiche GRA zu § 76d SGB VI). Für die Ermittlung der Zuschläge gelten die Regelungen der §§ 70 Abs. 1, 76b, 256a Abs. 1 und 264b SGB VI entsprechend.

Rundung der Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte sind auf vier Dezimalstellen auszurechnen, wobei die vierte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der fünften Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde (vergleiche GRA zu § 121 SGB VI).

Beitragsbemessungsgrundlage

Bei den Pflichtversicherten bestimmen sich die maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlagen nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Was beitragspflichtige Einnahmen sind, bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit der Beitragsentrichtung galt. Absatz  1 Satz  1 der Vorschrift gilt für die Ermittlung der Entgeltpunkte solcher Zeiten, für die Beiträge im Lohnabzugsverfahren (ab 01.07.1942, in der Arbeiterrentenversicherung ab 29.06.1942) gezahlt sind. Für die Bewertung von Pflichtbeiträgen im sogenannten Markenverfahren gelten die Ausführungen in der GRA zu § 256 SGB VI.

Beachte:

Für Beitragszeiten ab dem 01.07.2019 aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich
(§ 20 Abs. 2 SGB IV) werden die Entgeltpunkte abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nicht aus der Beitragsbemessungsgrundlage, sondern aus dem Arbeitsentgelt ermittelt (siehe Abschnitt 5).

Für freiwillig Versicherte ist die Beitragsbemessungsgrundlage aus den für ein Kalenderjahr gezahlten freiwilligen Beiträgen zu errechnen. Dies gilt für die freiwilligen Beiträge, die im sogenannten stufenlosen Verfahren seit dem 01.01.1977 entrichtet werden. Für die Bewertung von freiwilligen Beiträgen im sogenannten Markenverfahren gelten die Ausführungen in der GRA zu § 256 SGB VI.

Handelt es sich bei der Beitragsbemessungsgrundlage zum Beispiel um ein im Versicherungskonto pfenniggenau oder Cent genau gespeichertes Einzelentgelt, ist bei der Ermittlung der Entgeltpunkte eine Aufrundung auf volle DM-Beträge beziehungsweise Euro-Beträge nach oben nicht vorzunehmen. Gemäß § 5 Abs. 4 DEÜV ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt allerdings in vollen Beträgen zu melden.

Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ergibt sich die Bemessungsgrundlage, indem der nach § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI ermittelte Verdienst mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt wird (vergleiche GRA zu § 256a SGB VI, Abschnitt 2.1).

Zusammentreffen von Beiträgen vor dem 01.01.1957

  • Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge
    Sind in der Zeit vor dem 01.01.1957 für den gleichen Zeitraum neben Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge entrichtet worden, so werden die freiwilligen Beiträge neben den Pflichtbeiträgen der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Eine Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze ist allein in Bezug auf die Pflichtbeiträge vorzunehmen.
    Auch für Überversicherungsbeiträge der im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die ab Inkrafttreten der Zweiten Lohnabzugs-Verordnung (2. LAV) vom 24.04.1942 neben dem in die Versicherungskarte eingetragenen Entgelt durch Verwendung von Beitragsmarken entrichtet worden sind, sind Entgeltpunkte zu ermitteln. Eine Berücksichtigung der Überversicherungsbeiträge als Beiträge der Höherversicherung scheidet aus. Höherversicherungsbeiträge im Sinne des Gesetzes über die Höherversicherung in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten vom 14.03.1951 (BGBI. I S. 188) können nur bei Beitragsmarken ohne Aufdruck „HV“ berücksichtigt werden, die für die Zeit vom 01.06.1949 an bereits vor Verkündung des vorgenannten Gesetzes ausschließlich für die Höherversicherung erworben wurden.
  • Freiwillige Beiträge neben freiwilligen Beiträgen
    Die Ausführungen zum Vorliegen von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen gelten gleichermaßen, wenn in der Zeit vor dem 01.01.1957 für den gleichen Zeitraum zwei freiwillige Beiträge entrichtet worden sind.

Beiträge im Lohnabzugsverfahren

Das Entgelt, für das Beiträge im Lohnabzugsverfahren gezahlt worden sind, ist nur insoweit für die Ermittlung der Entgeltpunkte heranzuziehen, als es auch der Beitragsbemessung zugrunde lag (BSG vom 30.08.1974, AZ: 11 RA 148/73, SozR 2200 § 1255 Nr. 1). Ist in einer länger als zehn Jahre aufgerechneten Versicherungskarte ein die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigendes Entgelt eingetragen (§ 286 Abs. 3 SGB VI), sind für dieses übersteigende Entgelt Entgeltpunkte nicht zu ermitteln (weitere entsprechende Anwendung des BSG vom 23.10.1975, AZ: 11 RA 180/74, SozR 2200 § 1255 Nr. 3).

Beitragsbemessungsgrenze bei Teilmonatsbeschäftigung

Soweit das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht den vollen Kalendermonat über bestanden hat, werden Beiträge zur Rentenversicherung von den Einzugsstellen nur insoweit eingezogen, als mit dem Entgelt der der Anzahl an Beschäftigungstagen entsprechende Anteil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (§§ 159, 160 SGB VI) nicht überschritten wird.

Siehe Beispiel 1

Arbeitsentgelt für den Todesmonat

Für die Beurteilung, welche Bruttoarbeitsentgelte für die Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, ist es ohne Bedeutung, wann im Verlauf eines Monats der Versicherte verstorben ist. Sind für den Versicherten Bruttoarbeitsentgelte für den gesamten Todesmonat gemeldet, obwohl der Versicherte nicht am letzten Tag des Monats verstorben ist, so ist eine tageweise Aufteilung des gemeldeten Bruttoarbeitsentgelts nicht vorzunehmen. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Eintragung des Beschäftigungszeitraumes den gesamten Monat umfasst.

Voraussetzung für diese Verfahrensweise ist, dass das gemeldete Bruttoarbeitsentgelt nicht die für den Monat des Todes geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 159, 160 SGB VI) übersteigt. Übersteigt das gemeldete Bruttoarbeitsentgelt jedoch die Beitragsbemessungsgrenze, ist zu ermitteln, welche Bruttoarbeitsentgelte tatsächlich der Beitragsentrichtung für den Todesmonat zugrunde lagen. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte sind dann nur die für die Zeit bis zum Todestag des Versicherten gewährten tatsächlichen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelte zu berücksichtigen.

Für ein nach dem Tod des Versicherten einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind ebenfalls Entgeltpunkte zu ermitteln.

Arbeitsentgelt für den Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Das für den Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit laufend gezahlte Arbeitsentgelt ist in vollem Umfang unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze (bis zum Monatsende) bei der Ermittlung der Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Für ein nach dem Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Entgeltpunkte nicht zu ermitteln.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für Altersrente

Für ein nach dem Beginn der Altersrente einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Entgeltpunkte zu ermitteln, wenn kein nach § 194 SGB VI vorausbescheinigtes Arbeitsentgelt (Rechtslage bis 31.12.2007) beziehungsweise hochgerechnetes Arbeitsentgelt (Rechtslage ab 01.01.2008) verwendet wurde. Bei Verwendung eines im Voraus bescheinigten Arbeitsentgelts (Rechtslage bis 31.12.2007) beziehungsweise eines hochgerechneten Arbeitsentgelts (Rechtslage ab 01.01.2008) ist davon auszugehen, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in dem im Voraus bescheinigten Arbeitsentgelt beziehungsweise in dem hochgerechneten Arbeitsentgelt berücksichtigt wurde (vergleiche Abschnitt 9).

Für ein nach dem Beginn der Altersrente einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind abweichend von den vorherigen Ausführungen keine Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln, wenn das einmalig gezahlte Entgelt aus einer Beschäftigung stammt, die nach Beginn der Altersrente ausgeübt wird. In diesem Fall sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 66 Abs. 3a SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI zu ermitteln.

Inwieweit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bis zum 31.12.2022 bei einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gegebenenfalls als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, kann der GRA zu § 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022, Abschnitt 3.1.6 entnommen werden.

Mindestarbeitsentgelt für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten

Für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten sowie für behinderte Menschen in Einrichtungen, die in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung von mindestens einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbstätigen Beschäftigten erbringen, ist das Arbeitsentgelt für die Zeit ab 01.01.1992 mindestens in Höhe von 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße als Beitragsbemessungsgrundlage heranzuziehen (§ 162 Nr. 2 SGB VI). Besonderheiten zur Bewertung für solche Zeiten vor dem 01.01.1992 ergeben sich aus der GRA zu § 256 SGB VI.

Auszubildende ohne Arbeitsentgelt vor dem 01.01.1992

Für Zeiten einer betrieblichen Ausbildung, in denen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG beziehungsweise § 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherungspflicht auch dann bestand, wenn der Auszubildende (Lehrling, Anlernling, Umschüler) kein Entgelt erhielt, haben die Einzugsstellen Beiträge zur Sozialversicherung nach einem fiktiven Entgelt von monatlich 30,00 DM erhoben. Dies war der Betrag, der in der Satzung der Krankenkasse als Mindestgrundlohn festgelegt war. Die Lehrlinge, Anlernlinge und Umschüler wurden damit so gestellt, als erhielten sie aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ein monatliches Entgelt von 30,00 DM. Dieses Entgelt ist der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

In den Fällen, in denen bisher „Lehrling ohne Entgelt“ (vergleiche § 14 Abs. 3 VVA) oder als „beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt in DM ohne Pfennige“ (vergleiche Anlage 2 DEVO) fünf Nullen bescheinigt beziehungsweise gemeldet sind, ist das der Beitragsberechnung zugrunde liegende Entgelt (täglich 1,00 DM) zuzuordnen und der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Das Versicherungskonto ist gegebenenfalls entsprechend zu berichtigen.

Auszubildende ohne Arbeitsentgelt nach dem 31.12.1991

Bei Personen, die ohne Arbeitsentgelt zur Berufsausbildung beschäftigt sind, ist Beitragsbemessungsgrundlage das gemeldete Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der jeweiligen Bezugsgröße (§ 162 Nr. 1 SGB VI).

Beiträge im stufenlosen Verfahren nach der RV-BZV

Für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus Beiträgen, die ab 01.01.1977 nach der RV-BEVO gezahlt wurden und ab 01.01.1992 nach der RV-BZV gezahlt werden, ist nach der Formel:

Beitrag mal 100 geteilt durch Beitragssatz

die Beitragsbemessungsgrundlage zu errechnen.

Siehe Beispiel 2

Beiträge aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen

Die Ermittlung der Entgeltpunkte bestimmt sich nach der für die Sozialleistung maßgebenden Beitragsbemessungsgrundlage.

Welche jeweiligen gesetzlichen Regelungen für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage maßgebend waren beziehungsweise sind, kann der GRA zu § 166 SGB VI entnommen werden.

Besonderheiten zur Bewertung der Beiträge für Lohnersatzleistungen für die Zeit vor dem 01.01.1992 ergeben sich aus der GRA zu § 256 SGB VI. Weitere Besonderheiten zur Behandlung der bis zum 31.12.1997 gezahlten Lohnersatzleistung als beitragsgeminderte Zeit ergeben sich aus der GRA zu § 54 SGB VI.

Beiträge für Wehr- und Zivildienstleistende

Beiträge für Wehrdienstleistende (gesetzlicher und freiwilliger Wehrdienst) sind abhängig davon, ob der jeweilige Dienst in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet geleistet wurde, ab 01.01.1992 ausgehend von 80 Prozent, ab 01.01.2000 ausgehend von 60 Prozent und ab 01.01.2020 wieder ausgehend von 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (West beziehungsweise Ost) zu entrichten (vergleiche auch GRA zu § 166 SGB VI sowie GRA zu § 228a SGB VI, Abschnitt 5.2).

Im Beitrittsgebiet zurückgelegte Zeiten des Wehrdienstes und des Zivildienstes (bis 31.12.2011) werden unter Zugrundelegung der Bezugsgröße (Ost) bewertet (AGFAVR 2/2019, TOP 6). In diesen Fällen ergibt sich die Beitragsbemessungsgrundlage, indem der jeweilige Anteil an der Bezugsgröße (Ost) mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt wird (§ 256a Abs. 1 SGB VI). Die unter Berücksichtigung dieser Beitragsbemessungsgrundlage ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (Ost) werden mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) vervielfältigt.

Wird eine Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gezahlt (bis 31.12.2019 Leistungen an Nichtselbständige, bis 31.10.2015 Verdienstausfallentschädigung), ist das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend, für Zeiten ab 01.01.2020 mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße (West beziehungsweise Ost) (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019, § 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2020). Die Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Unterhaltssicherungsgesetz folgt für die Rechtskreiszuordnung (West beziehungsweise Ost) dem der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt unabhängig vom Dienstort (vergleiche GRA zu § 228a SGB VI, Abschnitt 5.2).

Besonderheiten zur Bewertung von Zeiten des Wehr- und Zivildienstes vor dem 01.01.1992 ergeben sich aus der GRA zu § 256 SGB VI und aus der GRA zu § 256a SGB VI.

Beiträge für Versicherte, die sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden

Als Beitragsbemessungsgrundlage sind die bezogenen Dienstbezüge in dem Umfang maßgebend, in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen wären (§ 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019, § 166 Abs. 1 Nr. 1b SGB VI in der Fassung ab 01.01.2020). Der Rechtskreis richtet sich stets nach dem Rechtskreis des davor liegenden Wehrdienstverhältnisses (vergleiche GRA zu § 228a SGB VI, Abschnitt 5.2). Pflichtbeitragszeiten aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes können frühestens ab 18.12.2007 entstehen.

Beiträge aufgrund des Bezugs von Übergangsgebührnissen

Ab 01.01.2021 sind ehemalige Soldaten auf Zeit nach § 3 S. 1 Nr. 2b SGB VI versicherungspflichtig, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG (Soldatenversorgungsgesetz) erhalten (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI).

Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Übergangsgebührnissen der Bundeswehr sind die nach § 11 SVG gewährten Übergangsgebührnisse (§ 166 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI). Der Rechtskreis richtet sich nach dem nachzuversichernden Wehrdienstverhältnis, das vor dem Bezug der Übergangsgebührnisse bestand (vergleiche GRA zu § 166 SGB VI).

Beiträge für Mehrfachbeschäftigungen

Bei Personen, die im Laufe eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden - sogenannte Mehrfachbeschäftigte - und die aufgrund dieser verschiedenen Beschäftigungen nebeneinander der Versicherungspflicht unterliegen, ergeben sich aus jeder dieser Beschäftigungen Beitragsbemessungsgrundlagen. Diese sind für die Ermittlung der Entgeltpunkte jeweils maßgebend.

Für Zeiten vor dem 01.01.1957 liegt eine Mehrfachbeschäftigung nicht vor, soweit für dieselbe Zeit und dieselbe Beschäftigung sowohl Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung als auch zur Angestelltenversicherung oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt sind. Besonderheiten zur Ermittlung der Entgeltpunkte in diesen Fällen ergeben sich aus der GRA zu § 261 SGB VI.

Beiträge für Pflegepersonen

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen unterliegen ab 01.04.1995 unter weiteren Voraussetzungen der Versicherungspflicht (vergleiche hierzu GRA zu § 3 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage ist die beitragspflichtige Einnahme aus der Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2 und 3 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung, § 141 Abs. 4 oder 4a SGB XI in der Fassung ab 01.01.2017). Sie beträgt - je nach Sach- und Rechtslage - einen bestimmten Vomhundertsatz der Bezugsgröße (siehe GRA zu § 166 SGB VI).

Durchschnittsentgelte (Absatz 1 Satz 2)

Die für die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten bis zum Jahr 1989 maßgebenden Durchschnittsentgelte sind in der Anlage 1 zum SGB VI enthalten. Sie entsprechen den nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht des AVG beziehungswiese der RVO maßgebenden durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelten der Versicherten der Rentenversicherungen der Angestellten und Arbeiter. Die Werte ab 1990 (vergleiche GRA zu § 69 SGB VI) sind ebenfalls in der Anlage 1 zum SGB VI enthalten.

Die Durchschnittsentgelte der Anlage 1 zum SGB VI sind für die Ermittlung der Entgeltpunkte auch dann zugrunde zu legen, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage auf Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung beruht.

Kalenderjahr des Rentenbeginns und das davor liegende Kalenderjahr

Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

Die Bestimmung des maßgebenden Durchschnittsentgelts ist ausschließlich vom Rentenbeginn der zu berechnenden Rente abhängig. So ist bei der Berechnung einer Versichertenrente, die am 01.01. eines Jahres beginnt, nur für das dem Rentenbeginn vorangegangene Kalenderjahr ein vorläufiges Durchschnittsentgelt zugrunde zu legen, weil für das Jahr des Rentenbeginns keine Entgeltpunkte zu ermitteln sind.

Entsprechendes gilt bei der Berechnung der Rentenanwartschaft für die Ehezeit. Als Rentenbeginn wird hier der Tag nach dem Ende der Ehezeit zugrunde gelegt. Einzelheiten ergeben sich aus der GRA zu § 39 VersAusglG.

Bei der Neuberechnung einer „DDR-Bestandsrente“ nach § 307b SGB VI sind für das Jahr des Rentenbeginns und das davor liegende Kalenderjahr die endgültigen Durchschnittsentgelte maßgebend (AGFAVR 1/2001, TOP 11).

Mehrere Hinterbliebenenrentenberechtigte

Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift ist bei der Berechnung mehrerer Hinterbliebenenrenten in Bezug auf den Rentenbeginn jeder einzelnen Hinterbliebenenrente anzuwenden.

Siehe Beispiel 3

Wiedergewährung von Renten

Bei Renten, die nach Wegfall des Rentenanspruchs wiederzugewähren sind, ist Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift auf den Beginn der wiederzugewährenden Rente zu beziehen.

Siehe Beispiel 4

Paralleler Rentenanspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nicht geleistet

Bei der Berechnung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 89 Abs. 1 SGB VI nicht geleistet wurde, ist für die Anwendung von Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift von dem „eigentlichen“ Rentenbeginn auszugehen. Der Zeitpunkt, von dem an die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt werden kann, ist unmaßgeblich.

Siehe Beispiel 5

Dasselbe gilt für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 89 Abs. 1 SGB VI nicht geleistet wurde. Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Beispiel aufgrund einer Änderung bei der Anrechnung des Hinzuverdienstes wieder gezahlt, ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung mit dem zum Zeitpunkt des „eigentlichen“ Rentenbeginns maßgebenden Durchschnittsentgelt zu berechnen.

Kleine Witwenrente oder Witwerrente wird neben einer großen Witwenrente oder Witwerrente nicht geleistet

Nach § 89 Abs. 2 SGB VI wird eine kleine Witwenrente oder Witwerrente neben einer großen Witwenrente oder Witwerrente nicht geleistet. Fällt die große Witwenrente oder Witwerrente weg, ist für die Berechnung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente bei Anwendung von Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift von dem „eigentlichen“ Rentenbeginn der kleinen Witwenrente oder Witwerrente auszugehen. Der Zeitpunkt, von dem an die kleine Witwenrente oder Witwerrente gezahlt werden kann, ist unmaßgeblich (vergleiche auch die Ausführungen im Abschnitt 4.4).

Große Witwenrente oder Witwerrente im Anschluss an eine kleine Witwenrente oder Witwerrente

Für die Bestimmung des „Kalenderjahres des Rentenbeginns“ im Sinne von Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift ist bei der großen Witwenrente oder Witwerrente auf deren Beginn abzustellen. Gegenüber der Berechnung der kleinen Witwenrente oder Witwerrente kann dies dazu führen, dass sich für die letzten zwei Beitragsjahre veränderte Entgeltpunkte bei der großen Witwenrente oder Witwerrente ergeben.

Neufeststellung von Renten

In den Fällen, in denen eine Rente neu festzustellen ist (zum Beispiel wegen der Herausnahme oder des Hinzutritts von Zeiten), ist für die Bestimmung des Kalenderjahres des Rentenbeginns im Sinne von Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift auf den Rentenbeginn der ursprünglichen Rente abzustellen.

Renten an FRG-Berechtigte

Bei Renten an FRG-Berechtigte ist frühestmöglicher Rentenbeginn für die Bestimmung des Kalenderjahres des Rentenbeginns im Sinne von Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift der Tag des Zuzugs (§ 30 FRG).

„Für-Prinzip“

Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach Absatz 1 der Vorschrift erfolgt nach dem „Für-Prinzip“. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt. Es ist hier also das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres maßgebend, für das die Beiträge bestimmt sind. Auf den Zeitpunkt, zu dem die Beiträge gezahlt wurden, kommt es nicht an. Dies gilt gleichermaßen für Pflichtbeiträge wie für freiwillige Beiträge. Deren Berücksichtigung endet jedoch mit dem sich aus § 75 SGB VI ergebenden Zeitpunkt (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI).

Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift gilt auch für

Sind Beiträge nach den vorstehend genannten Vorschriften für Zeiten vor dem 01.01.1957 nachgezahlt, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043,00 DM geteilt wird (§ 256 Abs. 6 S. 1 SGB VI).

Besonderheiten zur Bewertung von Beiträgen, die aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB VI über die Nachzahlung gezahlt worden sind, oder für die bisher schon nach dem „In-Prinzip“ zu bewertenden Nachzahlungen ergeben sich aus dem Abschnitt 10.

Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (Absatz 1a)

Entgeltpunkte für Beitragszeiten ab dem 01.07.2019 aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) werden nach Absatz 1a der Vorschrift abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nicht aus der Beitragsbemessungsgrundlage, sondern aus dem Arbeitsentgelt ermittelt. Das gilt gemäß § 256a Abs. 2 S. 5 SGB VI auch bei einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet.

Die Regelung des Absatzes 1a der Vorschrift steht im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Gleitzone ab 01.07.2019. Geringverdienerinnen und Geringverdiener sollen bei den Sozialabgaben entlastet werden. Dazu wurde die bis zum 30.06.2019 maßgebende Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlten, ab 01.07.2019 zu einem sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich weiterentwickelt. Die Obergrenze der Beitragsentlastung wurde auf 1.300,00 Euro angehoben. Im Zeitraum vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 umfasste der Übergangsbereich Arbeitsentgelte von 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro. Ab 01.01.2023 umfasst der Übergangsbereich Arbeitsentgelte von 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro.

Mit der ab 01.07.2019 neu eingefügten Regelung des Absatzes 1a wird sichergestellt, dass geringere Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich aufgrund der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten ab 01.07.2019 nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

Bis 30.06.2019 wurden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung in der Gleitzone (§ 20 Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 30.06.2019) nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift auf der Grundlage der nach § 163 Abs. 10 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019 verminderten Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt. Die Höhe der Rentenanwartschaften war im Vergleich zur möglichen Höhe der Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsentgeltes dementsprechend geringer.

Die Arbeitnehmer, die bis 30.06.2019 eine Beschäftigung in der Gleitzone ausgeübt haben, hatten jedoch die Möglichkeit, auf die Verminderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen (§ 163 Abs. 10 S. 6 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019). Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone konnten die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen vermieden werden.

Aufgrund des ab 01.07.2019 neu eingefügten Absatzes 1a sind leistungsrechtliche Nachteile, die sich bisher aus der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung des § 163 Abs. 10 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019 ergeben haben, für Zeiten ab 01.07.2019 ausgeschlossen. Die bisherige in § 163 Abs. 10 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2019 enthaltene Verzichtserklärung ist damit entbehrlich.

Entgeltpunkte für Kindererziehung (Absatz 2)

Absatz  2 der Vorschrift regelt die Bewertung von Zeiten der Kindererziehung in der allgemeinen Rentenversicherung. Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Es handelt sich hierbei um „Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten“. Für Kalendermonate, die mit sonstigen Beitragszeiten und mit Kindererziehungszeiten belegt sind, sind die für die sonstigen Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte um 0,0833 Entgeltpunkte je Kalendermonat zu erhöhen. Die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten und für sonstige Beitragszeiten sind allerdings höchstens bis zum Entgeltpunktewert der Anlage 2b zum SGB VI zu berücksichtigen. Dabei kommt es gegebenenfalls zur Begrenzung der errechneten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Die Werte der Anlage 2b zum SGB VI spiegeln die in den einzelnen Jahren maßgebende jeweilige Beitragsbemessungsgrenze in Form eines Höchstwertes an Entgeltpunkten wider. Mit der Anlage 2b zum SGB VI wird sichergestellt, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten auf die Anzahl an Entgeltpunkten begrenzt werden, die unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar sind.

Eine Begrenzung der errechneten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI ist nach der Rechtsprechung verfassungsgemäß (vergleiche BSG vom 12.12.2006, AZ: B 13 RJ 22/05 R und Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 29.08.2007, AZ: 1 BvR 858/03 und AZ: 1 BvR 2477/06).

Der Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg zu dieser Rechtsfrage, Beschluss des SG Neubrandenburg vom 11.09.2008, AZ: S 4 RA 152/03, ist mit Beschluss des BVerfG vom 25.11.2009, AZ: 1 BvL 9/08, als unzulässig zurückgewiesen worden.

Ebenso wurde ein erneuter Vorlagebeschluss des SG Neubrandenburg vom 12.01.2012, AZ: S 4 RA 152/03, vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.09.2016 als unzulässig zurückgewiesen (BVerfG vom 21.09.2016, AZ: 1 BvL 6/12). Es ging wieder um die Rechtsfrage, ob § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 gegen das Grundgesetz verstößt.

Ein weiteres Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu der vorstehend genannten Rechtsfrage mit dem AZ: 1 BvR 287/14 wandte sich gegen den Beschluss des BSG vom 25.11.2013, AZ: B 13 R 227/13 B, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Sachsen vom 13.05.2013, AZ: L 4 R 684/11 als unzulässig verworfen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.12.2016 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Auch in den Verfahren des BSG vom 16.10.2019, AZ: B 13 R 14/18 R und des BSG vom 16.10.2019, AZ: B 13 R 18/18 R ging es um die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI, nunmehr mit Blick auf die Regelung des § 307d SGB VI.

Das BSG hat erneut entschieden, dass die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI systemimmanent und daher verfassungsgemäß sei (wie BSG vom 17.12.2002, AZ: B 4 RA 46/01 R, BSG vom 18.05.2006, AZ: B 4 RA 36/05 R sowie BSG vom 12.12.2006, AZ: B 13 RJ 22/05 R). Die von dieser Regelung abweichende pauschale Begünstigung von Bestandsrentnern sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

Gegen das Urteil des BSG vom 16.10.2019, AZ: B 13 R 14/18 R wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 30.09.2020, AZ: 1 BvR 757/20).

Die bisherige Rechtsprechung ist somit weiterhin maßgebend (vergleiche Abschnitt 6.4).

Allgemeines

Beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder einer freiwilligen Beitragszahlung war die Kindererziehungszeit nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht nicht zusätzlich (additiv) zum Wert der Beitragszeiten zu bewerten. Es erfolgte allein eine Anhebung des Wertes für vorhandene Beitragszeiten auf den Wert für Kindererziehungszeiten (vergleiche insoweit die Rechtsprechung des BSG, insbesondere Urteile des BSG vom 01.09.1988, AZ: 4/11a RA 59/87, SozR 2200 § 1255a Nr. 20, und BSG vom 22.06.1989, AZ: 4 RA 86/88).

Mit Beschluss des BVerfG vom 12.03.1996, AZ: 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90, bekannt gegeben am 27.06.1996, hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die bisherigen Vorschriften zur Bewertung von Kindererziehungszeiten insoweit gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 GG verstoßen, als derjenige, der während der Kindererziehung durch Beiträge selbst Vorsorge für sein Alter getroffen und die Versichertengemeinschaft unterstützt hat, nicht den vollen Wert für seine Kindererziehungszeit erhält. Eine verfassungsgemäße Neuregelung war bis zum 30.06.1998 gefordert worden. Die Neufassung des Absatzes 2 der Vorschrift enthält diese Neuregelung:

Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten werden zusätzlich (additiv) zu den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten bis zur Höchstgrenze der Anlage 2b zum SGB VI angerechnet. Außerdem wurde der Wert von 0,0625 Entgeltpunkten (entspricht 75 Prozent eines monatlichen Durchschnittsentgelts) auf 0,0833 Entgeltpunkte (99,96 Prozent eines monatlichen Durchschnittsentgelts) angehoben. In der Übergangszeit vom 01.07.1998 bis zum 30.06.2000 war die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten beim Monatsbetrag der Rente über die persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten stufenweise zu berücksichtigen (vergleiche § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 und GRA zu § 307d SGB VI, Abschnitt 10).

Bewertung der Kindererziehungszeiten

Die Bewertung der Kindererziehungszeiten nach Absatz 2 der Vorschrift gilt gleichermaßen für Kindererziehungszeiten nach dem 30.06.1998 wie für solche Zeiten vor dem 01.07.1998.

  • Zeitgleiche sonstige Beitragszeit nicht vorhanden
    Jeder Kalendermonat Kindererziehungszeit erhält 0,0833 Entgeltpunkte.
    Siehe Beispiel 6
  • Zeitgleiche sonstige Beitragszeit vorhanden
    Jeder Kalendermonat mit Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten erhält zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, indem die Entgeltpunkte für die sonstigen Beitragszeiten um 0,0833 je Kalendermonat, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI erhöht werden.
    Siehe Beispiel 7
    Sind für einen Kalendermonat mehrere Werte für Beitragszeiten vorhanden, sind diese Werte zusammenzufassen und als Gesamtwert um 0,0833 zu erhöhen, höchstens jedoch um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI.
    Die Ermittlung der Entgeltpunkte ist getrennt für Monate mit Kindererziehungszeiten, die voll mit sonstigen Beitragszeiten belegt sind, und für Monate mit Kindererziehungszeiten, die nur zum Teil mit sonstigen Beitragszeiten belegt sind, vorzunehmen.
    Siehe Beispiel 8
    Treffen Kindererziehungszeiten mit einem Entgelt aus einer Beschäftigung und einer Einmalzahlung ohne laufendes Arbeitsentgelt zusammen, ist zunächst die Einmalzahlung mit dem Entgelt des gesamten vorherigen abgelaufenen Entgeltabrechnungszeitraumes der Beschäftigung zu addieren. Erst danach ist eine Entgeltaufteilung des betroffenen Zeitraumes getrennt nach Monaten ohne und mit Kindererziehungszeiten nach § 123 SGB VI vorzunehmen.
  • Zeitgleiche beitragsfreie Zeit vorhanden
    Treffen Kindererziehungszeiten mit beitragsfreien Zeiten zusammen, sind die entsprechenden Monate beitragsgemindert im Sinne von § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI. Jeder Monat erhält als Beitragszeit 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Zusätzlich können sich Entgeltpunkte im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 2 SGB VI ergeben, die nicht als Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zu qualifizieren sind.

Knappschaftliche Bewertung

Besonderheiten zur Bewertung einer der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzurechnenden Kindererziehungszeit ergeben sich aus der GRA zu § 83 SGB VI.

Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI

Die mit Artikel 1 Nummer 131 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) zum 01.07.1998 (Artikel 33 Absatz 12 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügte Anlage 2b enthält die jährlichen Höchstwerte an Entgeltpunkten, die im jeweiligen Kalenderjahr höchstens berücksichtigt werden können, wenn Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten zusammentreffen. Es ist dies der jeweilige Höchstwert an Entgeltpunkten, der sich aus der Versicherung eines Bruttojahresarbeitsentgelts in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Für jeden teilweise belegten Kalendermonat ist ein Zwölftel des Höchstwerts nach der Anlage 2b zum SGB VI zugrunde zu legen.

Nach der Rechtsprechung ist die Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß (vergleiche BSG vom 12.12.2006, AZ: B 13 RJ 22/05 R und Nichtannahmebeschlüsse des BVerfG vom 29.08.2007, AZ: 1 BvR 858/03 und AZ: 1 BvR 2477/06).

Das hat sich auch nicht durch den Vorlagebeschluss des SG Neubrandenburg vom 11.09.2008, AZ: S 4 RA 152/03, geändert. Dieser wurde in einem Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht mit der Rechtsfrage vorgelegt, ob § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 gegen das Grundgesetz verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.11.2009, AZ: 1 BvL 9/08, festgestellt, dass die Vorlage unzulässig ist. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auch die nicht hinreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bemängelt.

Zwischenzeitlich gab es vom Sozialgericht Neubrandenburg einen erneuten Vorlagebeschluss SG Neubrandenburg vom 12.01.2012, AZ: S 4 RA 152/03. Dieser wurde dem Bundesverfassungsgericht wieder mit der Rechtsfrage vorgelegt, ob § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 gegen das Grundgesetz verstößt. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht wurde unter dem AZ: 1 BvL 6/12 geführt. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu am 21.09.2016 beschlossen, dass die Vorlage unzulässig war.

Ein weiteres Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu dieser Rechtsfrage mit dem AZ: 1 BvR 287/14 wandte sich gegen den Beschluss des BSG vom 25.11.2013, AZ: B 13 R 227/13 B, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG Sachsen vom 13.05.2013, AZ: L 4 R 684/11 als unzulässig verworfen wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.12.2016 die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es ist der Auffassung, dass der Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche Bedeutung zukäme, noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Beschwerde hätte zudem keine Aussicht auf Erfolg.

Bereits in den Nichtannahmebeschlüssen des BVerfG vom 29.08.2007, AZ: 1 BvR 2477/06 und AZ: 1 BvR 858/03 heißt es, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung nicht vorliege. Zwar werde Kindererziehung in ihrer Summe mit Entgeltpunkten aus anderen beitragsrelevanten Tatbeständen geringer bewertet als isolierte Kindererziehung, doch liege für diesen Umstand ein sachlicher Grund vor. Auch in Anbetracht des besonderen Schutzauftrages des Art. 6 Abs. 1 GG überschreite es nicht den Gestaltungsrahmen, wenn der Gesetzgeber (im Zuge einer 1998 durchgeführten Verbesserung der Honorierung von Kindererziehungszeit) das seit jeher geltende Strukturelement der Beitragsbemessungsgrenze beachte und über § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI dafür Sorge, dass die Beitragsbemessungsgrenze auch beim Zusammentreffen von Beschäftigungen und Kindererziehungszeiten nicht überschritten werde.

Auch in den Verfahren des BSG vom 16.10.2019, AZ: B 13 R 14/18 R und des BSG vom 16.10.2019, AZ: B 13 R 18/18 R ging es um die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI, nunmehr mit Blick auf die Regelung des § 307d SGB VI:

Das BSG hat erneut entschieden, dass die Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI systemimmanent und daher verfassungsgemäß sei (wie BSG vom 17.12.2002, AZ: B 4 RA 46/01 R, BSG vom 18.5.2006, AZ: B 4 RA 36/05 R sowie BSG vom 12.12.2006 AZ: B 13 RJ 22/05 R). Die von dieser Regelung abweichende pauschale Begünstigung von Bestandsrentnern sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

Gegen das Urteil des BSG vom 16.10.2019, AZ: B 13 R 14/18 R wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss des BVerfG vom 30.09.2020, AZ: 1 BvR 757/20).

Damit bleibt die bisherige Rechtsprechung maßgebend, dass die Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI verfassungsgemäß ist.

Die (Jahres-)Werte der Anlage 2b zum SGB VI beginnen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten am 01.01.1935 und enden am 31.12.1997. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beginnen die Werte mit Einführung dieses Versicherungszweiges am 01.01.1943 und enden ebenfalls am 31.12.1997. Eine Fortschreibung der Anlage 2b zum SGB VI im Verordnungswege ist nicht vorgesehen (vergleiche GRA zu § 69 SGB VI) und auch nicht erforderlich, da die Beitragsbemessungsgrenze im System der gesetzlichen Rentenversicherung eine signifikante Größe darstellt (vergleiche BSG vom 10.04.2003, AZ: B 4 RA 56/02 R).

Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben (Absatz 3)

Absatz 3 der Vorschrift regelt, dass Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben in einer Summe in Entgeltpunkte umzurechnen ist. Hierfür wird es durch das vorläufige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI für das Kalenderjahr geteilt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist.

Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31.12.1991.

Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Wertguthaben

Arbeitsentgelt, das nicht sofort ausgezahlt wird, sondern auf einem Wertguthaben für Zwecke der Freistellung von der Arbeitsleistung gutgeschrieben wird, unterliegt für die Prüfung der Beitragspflicht im Störfall von der ersten Gutschrift an der Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze. Im Störfall werden melderechtlich somit nur Wertguthaben bis zu der im Zeitpunkt der Erarbeitung maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erfasst. Damit kann der gesamte gemeldete Betrag des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben, ohne weitere Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze, der Ermittlung von Entgeltpunkten nach Absatz 3 der Vorschrift zugrunde gelegt werden.

Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem der Gesamtbetrag des aus einem Wertguthaben gemeldeten Arbeitsentgelts durch das vorläufige Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI des Kalenderjahres geteilt wird, dem es nach § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Buchst. b SGB IV melderechtlich zugeordnet ist.

Siehe Beispiel 9

Die Zuordnung nach § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Buchst. b SGB IV ist abhängig vom Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens. Das ist der sogenannte Störfall. Als Störfälle sind insbesondere folgende Fallgestaltungen denkbar:

  • Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung oder des Todes,
  • Zahlungen bei Insolvenz des Arbeitgebers.

Da die Beitragszahlung für das als Wertguthaben angesammelte Arbeitsentgelt erst bei Eintritt des Störfalles erfolgt, ist es sachgerecht, das angesammelte Arbeitsentgelt aus Wertguthaben bei der Ermittlung der zusätzlichen Entgeltpunkte ins Verhältnis zu dem vorläufigen Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres zu setzen, dem das Arbeitsentgelt melderechtlich zugeordnet ist.

Auswirkungen auf die Rentenberechnung

Die nach Absatz 3 der Vorschrift ermittelten Entgeltpunkte gelten als solche aus vollwertigen Pflichtbeiträgen. Sie werden in vollem Umfang bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Das heißt, sie beeinflussen insbesondere auch die Höhe des Gesamtleistungswertes. Eine Zuordnung der nach Absatz 3 der Vorschrift ermittelten Entgeltpunkte zu bestimmten Kalendermonaten ist entbehrlich, da diese Entgeltpunkte ausnahmslos aus Zeiten stammen, für die bereits Beiträge vorliegen. Die Anzahl der belegungsfähigen Monate im Sinne von § 72 SGB VI bleibt also unverändert.

Durch eine Eingrenzung auf die vollwertigen Pflichtbeiträge nach 1991 wird sichergestellt, dass Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 SGB VI) für die nach Absatz 3 der Vorschrift ermittelten Entgeltpunkte nicht zu ermitteln sind. Im Rahmen der Prüfung des § 262 SGB VI erhöhen diese Entgeltpunkte den Monatsdurchschnitt aus allen Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen.

Zeitpunkt der Berücksichtigung für die Rentenberechnung

  • Regelfall
    Im Regelfall wird eine nicht vereinbarungsgemäße Verwendung von Wertguthaben (Störfall) in engem Zusammenhang mit der Bewilligung einer Rente stehen. Denn in Fällen der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder des Todes des Versicherten tritt gleichzeitig der Störfall für die Verwendung des Wertguthabens ein. Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben sind deshalb regelmäßig zum erstmaligen Beginn einer Rente zu berücksichtigen.
  • Ausnahmefall
    Ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur befristet zu leisten, folgt daraus nicht zwingend die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses. Sehen die maßgeblichen tarifvertraglichen Regelungen beziehungsweise der Arbeitsvertrag das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses vor, wenn ein Rentenanspruch nur auf Zeit festzustellen ist, tritt der Störfall zunächst nicht ein. Dies ist erst mit Feststellung der unbefristeten Minderung der Erwerbsfähigkeit, gegebenenfalls nach wiederholter Gewährung einer Zeitrente der Fall.
    Die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Dauer (Eintritt des Störfalls) und die damit verbundene Beitragszahlung für das Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben nach vorheriger Zahlung einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellt eine Änderung in den Verhältnissen dar. Voraussetzung ist, dass gemeldetes Wertguthaben (auch) vor dem Leistungsfall für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegt. Einzelheiten zu den melderechtlichen Besonderheiten bei Eintritt des Störfalls bei Minderung der Erwerbsfähigkeit können der GRA zu § 23b SGB IV, Abschnitt 9 ff. entnommen werden. Die Änderung in den Verhältnissen aufgrund der Meldung eines Wertguthabens ist im Rahmen von § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen. Entgeltpunkte aus einem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben, das vor dem Leistungsfall der Minderung der Erwerbsfähigkeit erzielt wurde, können daher erst zum Beginn der Dauerrente für die Bestimmung der Höhe der Leistung berücksichtigt werden. Hierzu ist die Rente einer erneuten Erstfeststellung zu unterziehen. Die höhere Rente unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 der Vorschrift ermittelten zusätzlichen Entgeltpunkte ist ab Beginn der unbefristeten Dauerrente zu leisten.

Weitere Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung oder der Kinderpflege (Absatz 3a)

Unter der Voraussetzung, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, können für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben werden.

25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten

Es müssen mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sein.

Hierzu zählen:

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen,
  • Anrechnungszeiten,
  • Ersatzzeiten,
  • Zurechnungszeiten,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung,
  • Berücksichtigungszeiten wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege bis zum 31.03.1995,
  • Verfolgungszeiten (§§ 11, 11a BerRehaG) bei der Berechnung nach § 10 BerRehaG.

Im Rahmen des Europarechts und der bilateralen Verträge sind auch ausländische Zeiten zur Erfüllung der Voraussetzung „25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten“ heranzuziehen.

Zu den 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten zählen nicht:

  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes, die zur Prüfung des Absatzes 3a der Vorschrift führen; es sei denn, es handelt sich um Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995,
  • Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI, die erst durch die Anwendung von Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b der Vorschrift entstehen,
  • Monate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung,
  • Monate aus einem Versorgungsausgleich,
  • Monate aus einem Rentensplitting.

Kinderberücksichtigungszeiten

Die Vorschrift stellt auf die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (vergleiche GRA zu § 57 SGB VI).

Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von pflegebedürftigen Kindern (Kinderpflegezeiten)

Kinderpflegezeiten im Sinne von Absatz 3a der Vorschrift stellen für sich allein keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne von § 54 SGB VI dar. Es handelt sich aus materiell-rechtlicher Sicht um einen vorzumerkenden Tatbestand. Der Tatbestand der Kinderpflege hat unter bestimmten Voraussetzungen Einfluss auf die Ermittlung von persönlichen Entgeltpunkten für Beitragszeiten (siehe hierzu ab Abschnitt 8.4) und kann nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI zu weiteren Beitragszeiten führen (vergleiche GRA zu § 55 SGB VI).

Pflegepersonen im Sinne der Vorschrift sind ausschließlich leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I. Eine erwerbsmäßige Pflege - zum Beispiel durch eine Berufspflegekraft - fällt nicht unter die Regelungen des Absatzes 3a der Vorschrift.

Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden dem pflegenden Versicherten zugeordnet. Teilen sich Eltern die Pflege ihres pflegebedürftigen Kindes im erforderlichen Umfang (zum Mindestpflegeaufwand pro Elternteil siehe Abschnitte 8.3.2 und 8.3.3), sind diese Zeiten sowohl dem Versicherungskonto der Mutter als auch dem Versicherungskonto des Vaters zuzuordnen. Das gilt unabhängig davon, welchem Elternteil Kindererziehungszeiten beziehungsweise Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des pflegebedürftigen Kindes zuzuordnen sind. Absatz 3a der Vorschrift enthält keine Beschränkung auf die Zuordnung zu einem Elternteil.

Pflegebedürftigkeit des Kindes

Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 der Vorschrift liegen vor, wenn für das betreffende Kind zum einen die Pflegebedürftigkeit mittels eines entsprechenden Pflegeleistungsanspruchs festgestellt worden ist. Hierzu gehören Leistungen

  • bei Schwerpflegebedürftigkeit nach dem SGB V (01.01.1992 bis 31.03.1995),
  • aus der sozialen oder privaten Pflege(pflicht)versicherung nach dem SGB XI oder
  • nach anderen Vorschriften, die wegen Pflegebedürftigkeit erbracht werden; hierzu gehören vorrangige Entschädigungsleistungen im Sinne von § 13 Abs. 1 SGB XI und nachrangige Fürsorgeleistungen im Sinne von § 13 Abs. 3 SGB XI, zum Beispiel
    • Pflegezulagen vom Versorgungsamt nach § 35 BVG oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, oder
    • vom Unfallversicherungsträger erbrachte Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 SGB VII,
    • vom Sozialhilfeträger erbrachte „Hilfen zur Pflege“ (§ 68 ff. BSHG in der Fassung bis 31.12.2004, § 61 ff. SGB XII in der jeweils geltenden Fassung vor beziehungsweise ab 01.01.2017) oder
    • von der Kriegsopferfürsorge gewährte „Hilfen zur Pflege“ nach § 26c BVG.

Pflegebedürftigkeit im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 der Vorschrift liegt dagegen nicht vor, wenn

  • Pflegegeld beziehungsweise entsprechende Entschädigungsleistungen nicht nach deutschem Recht erbracht werden oder
  • der Pflegebedürftigkeitsgrad des zu pflegenden Kindes
    • für Zeiten bis 31.12.2016 Pflegestufe I nicht erreicht (sogenannte Pflegestufe „0“). Dies gilt auch, wenn gleichwohl Betreuungsleistungen nach §§ 45a, 45b SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016 erbracht werden (siehe auch die verbindliche Entscheidung in RVaktuell 08/2011, 256).
    • für Zeiten ab 01.01.2017 Pflegegrad 2 nicht erreicht.

Die Pflegebedürftigkeit und deren Dauer werden regelmäßig durch einen Bescheid des entsprechenden Leistungsträgers nachgewiesen.

Pflegeaufwand des pflegenden Elternteils

Neben der Pflegebedürftigkeit des Kindes ist zum anderen ein bestimmter zeitlicher Pflegeaufwand des pflegenden Elternteils erforderlich. Wie bei Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (§ 249b SGB VI, § 279e SGB VI in der Fassung bis 31.12.2011) und bei der Versicherungspflicht von Pflegepersonen (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI) muss die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind pro Woche im Durchschnitt

  • für Zeiten vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 mindestens 10 Stunden,
  • für Zeiten vom 01.04.1995 bis 31.12.2016 mindestens 14 Stunden und
  • für Zeiten ab 01.01.2017 wenigstens 10 Stunden (verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage wöchentlich)

nicht erwerbsmäßig pflegen.

Enthält das Versicherungskonto Berücksichtigungszeiten wegen Pflege und beziehungsweise oder Zeiten der Versicherungspflicht als Pflegeperson für die Pflege eines Kindes, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen für die Vormerkung einer Kinderpflegezeit erfüllt.

Enthält das Versicherungskonto dagegen keine entsprechenden Zeiten, weil zum Beispiel neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, muss die Pflegeperson den eigenen Pflegeaufwand durch andere geeignete Unterlagen nachweisen. Der Umfang der Pflegetätigkeit kann zum Beispiel durch eine Kopie aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes belegt werden. Im Einzelfall - insbesondere in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit nicht im Rahmen einer sozialen oder privaten Pflegeversicherung festgestellt wird - kann ausnahmsweise auch auf eine eigene Erklärung der Pflegeperson über den Umfang der Pflegetätigkeit zurückgegriffen werden.

Pflegt die Pflegeperson zwei pflegebedürftige Kinder jeweils im erforderlichen Umfang, ist auch für beide Pflegetätigkeiten je eine Kinderpflegezeit vorzumerken.

Siehe Beispiel 10

Besonderheiten bei Additionspflege

In der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 kann der wöchentliche Mindestpflegeaufwand auch im Rahmen der sogenannten Additionspflege durch die Pflege von mehreren minderjährigen pflegebedürftigen Kindern der Pflegeperson erreicht werden.

In diesem Fall entsteht nur eine (gemeinsame) Kinderpflegezeit nach Absatz 3a Satz 1 der Vorschrift. Denn Zeiten der Additionspflege führen - trotz separater Meldungen pro Pflegetätigkeit - gleichwohl zu einem (einheitlichen) Versicherungspflichtverhältnis, dessen monatliche beitragspflichtige Einnahme auf die Pflegetätigkeiten aufgeteilt wird.

Siehe Beispiel 11

Wird nur ein minderjähriges Kind im Rahmen der Additionspflege gepflegt, kann trotz Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI keine Kinderpflegezeit nach Absatz 3a Satz 1 der Vorschrift vorgemerkt werden.

Siehe Beispiele 12 und 13

Inwieweit sich die Pflege mehrerer minderjähriger pflegebedürftiger Kinder der Pflegeperson auf die Anzahl der vorzumerkenden Kinderpflegezeiten ab 01.01.2017 auswirkt, ist derzeit noch nicht abschließend entschieden.

Zusätzliche Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten

Zusätzliche Entgeltpunkte sind für alle Pflichtbeitragszeiten zu ermitteln, die mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zusammentreffen. Entsprechendes gilt beim Zusammentreffen mit einer Kinderpflegezeit aus nicht erwerbsmäßiger Pflege von mindestens zwei pflegebedürftigen minderjährigen Kindern im Rahmen der Additionspflege in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016. Inwieweit sich Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Additionspflege von mindestens zwei pflegebedürftigen minderjährigen Kindern ab 01.01.2017 auswirken, ist derzeit noch nicht abschließend entschieden (vergleiche Abschnitt 8.3.3).

Nach welcher Vorschrift die Beiträge gezahlt werden (zum Beispiel nach den §§ 1 bis 4 SGB VI), ist unerheblich. Liegt in einem Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen nur teilweise eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung oder Pflege vor, sind dennoch alle Entgeltpunkte für die Pflichtbeiträge in diesem Kalendermonat um die Hälfte, höchstens um 0,0278 Entgeltpunkte (also ein drittel Entgeltpunkt pro Jahr) zu erhöhen.

Siehe Beispiele 14 und 15

Bei der Zuordnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für zusätzliche Entgeltpunkte sind die Ausführungen in der GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 7.2 zu beachten.

Keine zusätzlichen Entgeltpunkte

Eine Aufwertung der Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge beschränkt sich auf das Äquivalent für den tatsächlich gezahlten Beitrag. Zusätzliche Entgeltpunkte, die sich gegebenenfalls aus der Bewertung der Pflichtbeiträge nach § 71 Abs. 2 SGB VI (Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten) ergeben haben, sind nicht zu erhöhen.

Während der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren können in der Regel ebenfalls keine zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt werden. Absatz 3a Satz 3 der Vorschrift begrenzt die Summe der zusätzlich ermittelten Entgeltpunkte zusammen mit den für Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 je Kalendermonat. Diesen Wert erhält jeder Kalendermonat Kindererziehungszeit bereits nach Absatz 2 der Vorschrift. Bei Kindererziehungszeiten nach § 28b FRG, deren Wert nach § 22 Abs. 4 FRG auf 60 Prozent (also 0,0500 Entgeltpunkte je Kalendermonat) abgesenkt wird, ist allerdings die Berücksichtigung von zusätzlichen Entgeltpunkten (0,0250 Entgeltpunkte je Kalendermonat) möglich. Die zusätzlichen Entgeltpunkte unterliegen selbst nicht der Absenkung.

Auch nach den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann der Fall eintreten, dass sich keine zusätzlichen Entgeltpunkte ergeben. Das ist dann der Fall, wenn sich schon allein aus der Pflichtbeitragszeit 0,0833 Entgeltpunkte oder mehr Entgeltpunkte ermitteln.

Siehe Beispiel 16

Eine Aufwertung der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge ist nicht vorgesehen.

Gutzuschreibende Entgeltpunkte

Eine Gutschrift zusätzlicher Entgeltpunkte erfolgt für Kalendermonate, in denen

  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für mindestens zwei oder mehr Kinder oder
  • Berücksichtigungszeiten wegen der Erziehung eines Kindes
    • mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen anderen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr (wöchentlicher Pflegeaufwand: mindestens 10 Stunden bis 31.03.1995, 14 Stunden vom 01.04.1995 bis 31.12.2016, 10 Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche ab 01.01.2017) oder
    • mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Additionspflege von mindestens zwei pflegebedürftigen minderjährigen anderen Kindern in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 bis zu deren 18. Lebensjahr (wöchentlicher Pflegeaufwand: jeweils unter 14 Stunden, insgesamt aber mindestens 14 Stunden, vergleiche Abschnitt 8.3.3) oder
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von mindestens zwei oder mehr pflegebedürftigen Kindern bis zu deren 18. Lebensjahr (wöchentlicher Pflegeaufwand pro Pflegetätigkeit: mindestens 10 Stunden bis 31.03.1995, 14 Stunden vom 01.04.1995 bis 31.12.2016, 10 Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pro Woche ab 01.01.2017) oder
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Additionspflege von mindestens zwei pflegebedürftigen minderjährigen Kindern in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 (wöchentlicher Pflegeaufwand: jeweils unter 14 Stunden, insgesamt aber mindestens 14 Stunden, vergleiche Abschnitt 8.3.3) mit einer weiteren nicht erwerbsmäßigen Pflege eines anderen pflegebedürftigen Kindes (wöchentlicher Pflegeaufwand: mindestens 14 Stunden) bis zu deren 18. Lebensjahr

zusammentreffen.

Inwieweit sich Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Additionspflege von mindestens zwei pflegebedürftigen minderjährigen Kindern ab 01.01.2017 auswirken, ist derzeit noch nicht abschließend entschieden (vergleiche Abschnitt 8.3.3).

Je Kalendermonat werden 0,0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden, werden zunächst zusätzliche Entgeltpunkte nach Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a der Vorschrift festgestellt (vergleiche Abschnitt 8.4).

Die Anzahl der zusätzlichen Entgeltpunkte für die Pflichtbeiträge ist von den gutzuschreibenden Entgeltpunkten abzuziehen.

Siehe Beispiel 17

Bei der Zuordnung von Entgeltpunkten oder Entgeltpunkten (Ost) für gutzuschreibende Entgeltpunkte sind die Ausführungen in der GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 7.2 zu beachten.

Keine gutzuschreibenden Entgeltpunkte

Da die Summe der gutgeschriebenen Entgeltpunkte zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten den Wert von 0,0833 je Kalendermonat nicht überschreiten darf, ergeben sich in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes grundsätzlich keine gutzuschreibenden Entgeltpunkte. Dieser Fall kann auch nach den ersten drei Lebensjahren des Kindes eintreten, wenn sich in den betreffenden Kalendermonaten allein aus den Beitragszeiten 0,0833 Entgeltpunkte oder mehr Entgeltpunkte ermitteln. Eine mehrfache Gutschrift bei Mehrlingsgeburten während der Erziehung oder nicht erwerbsmäßigen Pflege eines anderen Kindes ist nicht möglich. Denn es ist nur auf den Zeitraum und nicht auf die Anzahl der Kinder abzustellen.

Auswirkungen der gutgeschriebenen Entgeltpunkte

Gutgeschriebene Entgeltpunkte gelten als Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 55 SGB VI). Eine Gutschrift an Entgeltpunkten, die zum Entstehen einer Beitragszeit im Sinne von § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI führt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für den jeweiligen Leistungsfall festgestellt.

Bei der Anspruchsprüfung für eine Rente (Wartezeit) wirken sich die durch die Gutschrift an Entgeltpunkten entstandenen Beitragszeiten jedoch nur aus, wenn zeitgleich keine andere Beitragszeit vorhanden ist. Da die Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI nach dem Willen des Gesetzgebers zur Erfüllung von Wartezeiten beitragen sollen, werden sie bei der Prüfung der Wartezeiten für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes auch dann berücksichtigt, wenn die allgemeine Wartezeit ohne diese besonderen Beitragszeiten weder erfüllt ist noch als erfüllt gilt und die in Absatz 3a Satz 1 der Vorschrift geforderten 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten nur unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit erfüllt werden (vergleiche auch die verbindliche Entscheidung in RVaktuell 09/2007, 331).

Eine Auswirkung auf die Erfüllung „sonstiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen“ (zum Beispiel „36 Pflichtbeiträge“ im Sinne von § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI oder „mindestens 121 Pflichtbeiträge“ im Sinne von § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) ergibt sich nicht, da es sich bei diesen Zeiten nicht um Pflichtbeitragszeiten handelt.

Keine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Gutzuschreibende Entgeltpunkte sind immer im Leistungsanteil der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Aus § 83 Abs. 1 S. 4 SGB VI ergibt sich, dass bereits die Kindererziehungszeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Anwendung des Absatzes 3a der Vorschrift wie eine Kindererziehungszeit in der allgemeinen Rentenversicherung zu bewerten ist. Das gilt ebenso für die als Beitragszeit nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI zu berücksichtigende Gutschrift gemäß Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b der Vorschrift.

Rentenberechnung mit Hochrechnung einer beitragspflichtigen Einnahme (Absatz 4)

Absatz 4 der Vorschrift bestimmt, dass

  • aus einer für eine Rente wegen Alters hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme (§ 194 SGB VI) Entgeltpunkte wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln sind (Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift) und
  • die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme für diese Rente außer Betracht bleibt, wenn sie von der hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme (die der Rente wegen Alters zugrunde gelegt wurde) abweicht (Absatz 4 Satz 2 der Vorschrift).

Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ist ab dem 1. Juli 2019 nicht die beitragspflichtige Einnahme, sondern das gemeldete Arbeitsentgelt der Hochrechnung zugrunde zu legen. Weicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt von dem hochgerechneten Arbeitsentgelt ab, bleibt dies für diese Rente außer Betracht.

Geht nach der Rentenfeststellung eine abweichende Meldung zu den in den letzten drei Kalendermonaten vor Rentenbeginn liegenden beitragspflichtigen Einnahmen ein und wurden keine beitragspflichtigen Einnahmen hochgerechnet, weil der Antragsteller beispielsweise im Rentenantrag auf die Hochrechnung verzichtet hat, findet die Regelung des Absatzes 4 der Vorschrift keine Anwendung. Die nach der Rentenfeststellung gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen beziehungsweise bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte sind bei der Neufeststellung der Altersrente zu berücksichtigen.

Allgemeines

Nach § 194 SGB VI hat der Arbeitgeber auf Verlangen der rentenberechtigten Person die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) treten ab dem 1. Juli 2019 an die Stelle der beitragspflichtigen Einnahmen die gemeldeten Arbeitsentgelte. Sofern eine Gesonderte Meldung vom Arbeitgeber ohne Verlangen der rentenberechtigten Person abgegeben wurde, erfolgt ohne Einwilligung der rentenberechtigten Person hieraus keine Hochrechnung. Eine Gesonderte Meldung haben auch die Leistungsträger für die Bezieher von Sozialleistungen und die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen abzugeben. Um welche Rentenart wegen Alters es sich handelt, ist ohne Bedeutung, ebenso ob die Rente als Altersteil- oder Altersvollrente begehrt wird. Sinn und Zweck der §§ 70 Abs. 4, 194 SGB VI ist es, die Rente vorzeitig feststellen zu können, um einen nahtlosen Übergang von Erwerbseinkommen beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen und Rente wegen Alters zu erreichen.

Wird die Wartezeit erst mit den hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen beziehungsweise hochgerechneten Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich erfüllt, ist die Altersrente trotzdem vorzeitig festzustellen.

Die rentenberechtigte Person kann die Neufeststellung der Rente wegen Alters auch dann nicht verlangen, wenn der Rentenbescheid bei Bekanntwerden der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen beziehungsweise der tatsächlichen Arbeitsentgelte aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich noch nicht bindend geworden ist. Durch Einlegung eines Widerspruchs kann das Neufeststellungsverbot des Absatzes 4 Satz 2 der Vorschrift nicht umgangen werden. Vor Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheides kann jedoch der ursprüngliche Rentenantrag zurückgenommen und ein neuer Rentenantrag gestellt werden (vergleiche auch Abschnitt 9.3).

Anwendungsbereich der Hochrechnung

  • Erstmalige Feststellung einer Rente wegen Alters
    Die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahme beziehungsweise des Arbeitsentgelts aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich gilt nur für die erstmalige Feststellung einer Altersrente. Die bei der erstmaligen Feststellung der Rente wegen Alters zugrunde gelegte hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme beziehungsweise das bei der erstmaligen Feststellung der Altersrente zugrunde gelegte hochgerechnete Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich wird für diese Rente zur endgültigen beitragspflichtigen Einnahme.
  • Altersvollrente nach Altersteilrente
    Besteht im unmittelbaren Anschluss an eine Altersteilrente Anspruch auf eine Altersvollrente, ist keine Hochrechnung zu veranlassen. Bei einer im unmittelbaren Anschluss an den Bezug einer Altersteilrente folgenden Altersvollrente sind die Entgeltpunkte nicht neu zu bestimmen. Es ist von der vollen Summe der Entgeltpunkte, die der Berechnung der Altersteilrente zugrunde liegen, auszugehen. Eine Neufeststellung dieser Entgeltpunkte nach dem Recht im Zeitpunkt des Beginns der Altersvollrente erfolgt nicht mehr. Damit verbleibt es bei der der Altersteilrente zugrunde liegenden hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme beziehungsweise bei dem der Altersteilrente zugrunde liegenden hochgerechneten Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich. Die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme beziehungsweise das tatsächliche Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich bleibt bei der Altersvollrente also unberücksichtigt.
  • Altersteilrente
    Bei einer Änderung der Altersteilrente verbleibt es bei der Hochrechnung. Sie ist ebenfalls maßgebend, wenn nach einer Altersvollrente eine Altersteilrente gezahlt wird.
  • Erneuter Anspruch auf Altersrente
    Besteht nach Wegfall einer Altersrente erneut Anspruch auf eine Altersrente, ist die frühere Hochrechnung nicht mehr maßgebend. Für einen Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten vor dem neuen Rentenbeginn ist gegebenenfalls eine erneute Hochrechnung vorzunehmen.
  • Tatsächliche beitragspflichtige Einnahme wird vor Rentenfeststellung bekannt
    Erfolgt - aus welchen Gründen auch immer - die Feststellung der Rente wegen Alters (Bescheiderteilung) erst, nachdem der Rentenversicherungsträger von der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahme beziehungsweise dem tatsächlichen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich Kenntnis erlangt hat, zum Beispiel, weil das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt dem Konto des Versicherten im Rahmen einer Meldung nach der DEÜV zugegangen ist, ist eine Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahme beziehungsweise des Arbeitsentgelts aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich nicht (mehr) vorzunehmen. Die Rente wegen Alters ist vielmehr mit der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme beziehungsweise dem tatsächlichen Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich zu berechnen.
  • Rentenfeststellung nach Rentenbeginn
    Wird der Rentenbescheid erst nach dem Rentenbeginn der Rente wegen Alters erteilt, ist eine Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen beziehungsweise des Arbeitsentgelts aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich auch vorzunehmen. Sinn und Zweck der §§ 70 Abs. 4, 194 SGB VI ist es, die Rente vorzeitig feststellen zu können, um einen nahtlosen Übergang vom Erwerbseinkommen zur Rente wegen Alters zu erreichen. Dies gilt auch dann, wenn der Rentenbescheid erst nach dem Rentenbeginn erteilt wird.

Tatsächliche beitragspflichtige Einnahme weicht von der hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahme ab

Ist der Rente wegen Alters eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt worden, weil im Zeitpunkt der Rentenfeststellung (Bescheiderteilung) die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme noch nicht bekannt war, verbleibt es grundsätzlich bei der einmal berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahme. Das gilt unabhängig davon, ob die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme höher oder niedriger ist als die hochgerechnete, und selbst für den Fall einer erheblichen Abweichung.

Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 S. 6, Abs. 2 S. 2 SGB VI), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht (Absatz 4 Satz 2 der Vorschrift).

Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) sind ab dem 1. Juli 2019 die Ausführungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der beitragspflichtigen Einnahmen die Arbeitsentgelte treten.

Beachte:

Ist eine Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen oder der beitragspflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen erfolgt (§ 194 Abs. 2 SGB VI), ist die Rente auf Antrag der rentenberechtigten Person ausnahmsweise neu festzustellen, wenn das Hochrechnungsergebnis nicht den im Hochrechnungszeitraum angenommenen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Sozialleistung oder der nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit entspricht (zum Beispiel wegen Erhöhung der Pflegestufe - AGFAVR 3/2008, TOP 6, Anlage 3, Frage 3).

Sinn und Zweck des § 194 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 4 SGB VI ist es, dem Anliegen des Versicherten nach einer frühzeitig (verbindlich) festgestellten Rente wegen Alters zu entsprechen. Dies erlaubt einen möglichst nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben zur Rente, bewahrt aber die Rentenversicherungsträger andererseits davor, Rentenneufeststellungen auf der Grundlage eines gegebenenfalls von der Hochrechnung (nach oben oder unten) abweichenden tatsächlichen Entgeltes vornehmen zu müssen.

Die Regelung ist schließlich auch verhältnismäßig, denn der Zeitraum, für den die beitragspflichtige Einnahme zu errechnen ist, ist mit drei Monaten sehr kurz und stellt nur einen Bruchteil eines im Versicherungsverlauf dokumentierten Erwerbslebens dar.

Das BSG hat am 12.12.2011, BSG vom 12.12.2011, AZ: B 13 R 29/11 R, entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern praktizierte Art und Weise der Hochrechnung (Berechnung der für höchstens drei Monate vor Beginn einer Rente wegen Alters zugrunde zu legenden Beitragsbemessungsgrundlage) richtig ist und den Vorgaben des § 194 Abs. 1 SGB VI entspricht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass entsprechend Absatz 4 der Vorschrift auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Rente wegen Alters nicht mit diesen tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelten neu festgestellt wird.

Eine erneute Erstfeststellung der Rente wegen Alters unter Berücksichtigung der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte ist möglich, wenn der Rentenantrag innerhalb der Widerspruchsfrist zurückgenommen und ein neuer Rentenantrag gestellt wird (AGFAVR 3/2012, TOP 5).

  • Falsche Hochrechnung
    Ist bei der Rentenbewilligung eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme berücksichtigt worden, ist eine Neufeststellung der Rente wegen Alters nur dann vorzunehmen, wenn sich nach Bescheiderteilung eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage herausstellt, die Grundlage der Hochrechnung gewesen ist (beitragspflichtige Einnahmen aus dem Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum einschließlich aus der Gesonderten Meldung). Die Hochrechnung stellt sich als falsch im Sinne des § 194 SGB VI heraus, wenn sich die der Hochrechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen nachträglich verändert haben. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt beziehungsweise die beitragspflichtige Einnahme in dem der Hochrechnung zugrunde liegenden Zwölf-Kalendermonats-Zeitraum verändert hat. Eine Neufeststellung der Rente wegen Alters ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum vorzunehmen. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) sind ab dem 1. Juli 2019 die Ausführungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der beitragspflichtigen Einnahmen die Arbeitsentgelte treten.
  • Wegfall der beitragspflichtigen Einnahme
    Eine Neufeststellung der Rente wegen Alters mit den tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen ist nicht vorzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass im Hochrechnungszeitraum - entgegen der ursprünglichen Annahme - Arbeitsentgelt nicht durchgehend bezogen wurde (zum Beispiel Unterbrechung durch Arbeitsunfähigkeit).
    Mit der Hochrechnung bestimmt der Rentenversicherungsträger die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn. Der Begriff „voraussichtlich“ bezieht sich auf die Art der beitragspflichtigen Einnahmen und die Dauer des Hochrechnungszeitraumes. Soweit Änderungen in der Art und Dauer der zu erwartenden beitragspflichtigen Einnahme bei Rentenfeststellung noch nicht bekannt waren, wird die im Zeitpunkt der Bescheiderteilung zutreffend vorgenommene Hochrechnung im Nachhinein nicht unzutreffend im Sinne des § 194 SGB VI. Durfte aufgrund der Angaben im Rentenantrag zutreffend angenommen werden, dass Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn erzielt wird, tatsächlich aber wegen Krankheit und fehlendem Lohnfortzahlungsanspruch anstelle einer beitragspflichtigen Einnahme wegen Arbeitsentgelts beitragspflichtige Einnahmen wegen des Bezugs von Krankengeld in den Hochrechnungszeitraum fallen, stellt die Änderung keinen Anlass für eine Neufeststellung dar. Entsprechendes gilt auch in den Fällen, in denen im Hochrechnungszeitraum - entgegen der ursprünglich zutreffenden Annahme - tatsächlich keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden. Es gilt auch hier Absatz 4 Satz 2 der Vorschrift, wonach es bei den hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen für diese Rente wegen Alters verbleibt. Die Hochrechnung war in diesen Fällen richtig (AGFAVR 1/2009, TOP 3). Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) sind ab dem 1. Juli 2019 die Ausführungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der beitragspflichtigen Einnahmen die Arbeitsentgelte treten.
  • Neufeststellung der Rente wegen Alters aus sonstigen Gründen
    Ist eine Neufeststellung der Rente wegen Alters aus sonstigen Gründen vorzunehmen, verbleibt es nach Absatz 4 der Vorschrift bei den der Rentenberechnung bislang zugrunde gelegten (hochgerechneten) beitragspflichtigen Einnahmen beziehungsweise den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich. Der Grund für eine Neufeststellung kann einerseits darin begründet sein, dass ein Hinzutritt oder eine Änderung sonstiger rentenrechtlicher Daten, die außerhalb des Zwölf-Kalendermonats-Zeitraumes oder Hochrechnungszeitraumes liegen, gegeben ist. Andererseits kann eine Neufeststellung aus sonstigen Gründen erforderlich sein, wenn zwar rentenrechtliche Daten innerhalb des Zwöl-Kalendermonats-Zeitraumes oder Hochrechnungszeitraumes liegen, es sich hierbei jedoch nicht um Beitragszeiten handelt, die der Hochrechnung im Sinne des § 194 SGB VI unterlagen (zum Beispiel: weitere Entgeltlinie). In diesen Fällen verbleibt es bei den der Rentenberechnung bislang zugrunde gelegten (hochgerechneten) beitragspflichtigen Einnahmen beziehungsweise den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich.
  • Information über die Folgen der Hochrechnung
    Das BSG hat in seinem Urteil vom 12.12.2011, BSG vom 12.12.2011, AZ: B 13 R 29/11 R, festgestellt, dass die Rentenversicherungsträger die Rentenantragsteller im damaligen Antragsformular R0100 (unter dem Abschnitt „Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers“) und den Erläuterungen nicht hinreichend über die Folgen der Hochrechnung informiert haben. Sowohl für die mögliche Berücksichtigung von Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld im Rahmen der Hochrechnung als auch hinsichtlich des Neufeststellungsverbotes enthielt der Vordruck missverständliche Hinweise. Der Antragsvordruck R0100 und die Erläuterungen wurden deshalb entsprechend überarbeitet (AGFAVR 1/2012, TOP 12). Unter dem Abschnitt „Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers“ des Rentenantragsvordrucks wird jetzt ausdrücklich auf mögliche Nachteile einer Hochrechnung im Vergleich zu einer Berechnung der Rente auf Basis der tatsächlich erzielten Entgelte hingewiesen.
    Tragen Berechtigte vor, nicht ausreichend über die Folgen der Hochrechnung informiert worden zu sein, zum Beispiel unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 12.12.2011, und verlangen anstelle der hochgerechneten die Berücksichtigung der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen, ist in diesen Fällen zu prüfen, ob eine Abhilfe im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Frage kommt. Die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch liegen regelmäßig dann vor, wenn noch „alte“ Vordrucke verwendet wurden.

Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge (Absatz 5)

Für Beiträge, die aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB VI nachgezahlt wurden beziehungsweise werden, sind Entgeltpunkte zu ermitteln, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

In-Prinzip

Absatz 5 der Vorschrift sowie die Sonderregelung des § 256 Abs. 6 S. 2 SGB VI sieht die Bewertung nach dem „In-Prinzip“ vor. Dieses Prinzip bedeutet, dass die der Beitragszahlung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage (siehe hierzu Abschnitt 3.2) durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beitragszahlung erfolgt. Die so ermittelten Entgeltpunkte werden dann dem Jahr zugeordnet, für das die Beiträge gezahlt worden sind (Bestimmungsjahr).

Betroffene Beiträge

Die Bewertung nach dem „In-Prinzip“ gilt für Beiträge, die nach dem Vierten Kapitel des SGB VI nachgezahlt wurden beziehungsweise werden. Betroffen hiervon sind die Beiträge aufgrund der

Für Beiträge aufgrund der

ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte gemäß § 256 Abs. 6 S. 2 SGB VI ebenfalls das „In-Prinzip“ maßgebend.

Darüber hinaus gilt die Bewertung nach dem „In-Prinzip“ auch für Beiträge, die aufgrund von Vorschriften nachentrichtet wurden, die für die Ermittlung der maßgebenden persönlichen Rentenbemessungsgrundlage nach dem Recht bis zum 31.12.1991 das „In-Prinzip“ vorsahen. Zu nennen sind hier insbesondere die nachentrichteten Beiträge nach

Besonderheiten zur Bewertung von Beiträgen nach dem sogenannten „Für-Prinzip“ ergeben sich aus dem Abschnitt 4.9.

Beispiel 1: Teilmonatsbeschäftigung

(Beispiel zu Abschnitt 3.5)

Beschäftigung vom 11.09.2003 bis 30.09.2003

Lösung:

Von der Einzugsstelle sind Beiträge zur Rentenversicherung für höchstens 3.400,00 EUR abgeführt worden, errechnet aus 61.200,00 EUR mal 20 geteilt durch 360.

Demgemäß ist auch bei Teilmonatsbeschäftigungen der Arbeitsverdienst nur in Höhe des entsprechenden Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Beitragsbemessungsgrundlage

(Beispiel zu Abschnitt 3.12)

Der freiwillige Mindestbeitrag für 2002 beträgt 62,08 EUR.

Lösung:

Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage:

62,08 EUR mal 100 geteilt durch 19,1 gleich 325,026 EUR

Gerundet nach § 123 Abs. 1 SGB VI ergeben sich 325,03 EUR.

Beispiel 3: Mehrere Hinterbliebenenrentenberechtigte

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Der Versicherte ist am 02.12.1992 verstorben.

Eine Beitragsleistung ist nachgewiesen bis zum 02.12.1992.

Die Witwenrente beginnt am 02.12.1992.

Die Witwenrente an die frühere Ehefrau beginnt am 01.01.1993.

Lösung:

Für die Witwenrente sind für 1991 und für 1992 die vorläufigen Durchschnittsentgelte maßgebend.

Für die Witwenrente an die frühere Ehefrau ist für 1991 das endgültige Durchschnittsentgelt und für 1992 das vorläufige Durchschnittsentgelt maßgebend.

Beispiel 4: Wiedergewährung der Rente

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

Der Versicherte ist am 02.12.1992 verstorben.

Eine Beitragsleistung ist nachgewiesen bis zum 02.12.1992.

Bis zum 30.04.1993 wurde eine Waisenrente bezogen.

Ab 01.11.1994 besteht wieder ein Anspruch auf Waisenrente wegen erneuter Berufsausbildung.

Lösung:

Bei der Berechnung des neuen Anspruchs auf Waisenrente ab 01.11.1994 sind für die Jahre 1991 und 1992 nicht mehr die vorläufigen, sondern die endgültig für diese Jahre bestimmten Durchschnittsentgelte zugrunde zu legen.

Beispiel 5: Paralleler Rentenanspruch

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Die teilweise und volle Erwerbsminderung ist am 10.02.2001 eingetreten.

Der Rentenbeginn ist der 01.03.2001

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird erst nach Wegfall der Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10.2003 gezahlt.

Lösung:

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die ab 01.10.2003 gezahlt werden kann, ist als „Kalenderjahr des Rentenbeginns“ das Jahr 2001 maßgebend. Für die Beiträge des Jahres 2000 ist das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres 2000 heranzuziehen. Für die Beiträge vom 01.01.2001 bis längstens 28.02.2001 ist das vorläufige Durchschnittsentgelt des Jahres 2001 maßgebend.

Beispiel 6: Wert der Kindererziehungszeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Kindererziehungszeit vom 01.07.1986 bis 31.12.1988

Lösung:

Die Kindererziehungszeit erhält 2,4990 Entgeltpunkte, errechnet aus 30 mal 0,0833 Entgeltpunkten.

Beispiel 7: Wert der Kindererziehungszeit und sonstige Beitragszeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Kindererziehungszeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2003

Pflichtbeiträge vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 für ein Entgelt in Höhe von 28.626,00 EUR

Pflichtbeiträge vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 für ein Entgelt in Höhe von 28.938,00 EUR

Lösung:

Entgeltpunkte für das Kalenderjahr 2002

01.01.2002 bis 30.06.2002:

14.313,00 EUR geteilt durch 28.626,00 EUR gleich 0,5000 Entgeltpunkte

01.07.2002 bis 31.12.2002:

14.313,00 EUR geteilt durch 28.626,00 EUR gleich 0,5000 Entgeltpunkte

6 mal 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehung gleich 0,4998

In Summe ergeben sich für diesen Zeitraum 0,9998 Entgeltpunkte.

Der anteilige Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI beträgt für diesen Zeitraum 0,9432.

Für das Kalenderjahr 2002 ergeben sich insgesamt 1,4432 Entgeltpunkte, errechnet aus 0,5000 Entgeltpunkten plus 0,9432 Entgeltpunkten.

Entgeltpunkte für das Kalenderjahr 2003

01.01.2003 bis 30.06.2003:

14.469,00 EUR geteilt durch 28.938,00 EUR gleich 0,5000 Entgeltpunkte

6 mal 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehung gleich 0,4998

In Summe ergeben sich für diesen Zeitraum 0,9998 Entgeltpunkte.

Der anteilige Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI wird nicht erreicht. Er beträgt für diesen Zeitraum 1,0575.

01.07.2003 bis 31.12.2003

14.469,00 EUR geteilt durch 28.938,00 EUR gleich 0,5000 Entgeltpunkte

Für das Kalenderjahr 2003 ergeben sich insgesamt 1,4998 Entgeltpunkte, errechnet aus 0,9998 Entgeltpunkten plus 0,5000 Entgeltpunkten.

Beispiel 8: Kindererziehungszeit und sonstige Beitragszeit

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

Kindererziehungszeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2003

Pflichtbeiträge vom 20.09.2002 bis 30.11.2002 mit einem Entgelt in Höhe von 1.000,00 EUR

Pflichtbeiträge vom 01.01.2003 bis 15.03.2003 mit einem Entgelt in Höhe von 6.800,00 EUR

Lösung:

Ermittlung der Entgeltpunkte:

Zeit vom 01.07.2002 bis 31.08.2002

2 mal 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gleich 0,1666

Zeit vom 01.09.2002 bis 30.09.2002

154,93 EUR geteilt durch 28.626 EUR gleich 0,0054 Entgeltpunkte

erhöht um 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gleich 0,0887

Der anteilige Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI in Höhe von 0,1572 wird nicht erreicht.

Zeit vom 01.10.2002 bis 30.11.2002

845,07 EUR geteilt durch 28.626 EUR gleich 0,0295 Entgeltpunkte

erhöht um 0,1666 Entgeltpunkte (2 mal 0,0833) für Kindererziehungszeiten gleich 0,1961

Der anteilige Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI in Höhe von 0,3144 wird nicht erreicht.

Zeit vom 01.12.2002 bis 31.12.2002

0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten

Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2003

5.440,00 EUR geteilt durch 28.938 EUR gleich 0,1880 Entgeltpunkte

erhöht um 0,1666 Entgeltpunkte (2 mal 0,0833) für Kindererziehungszeiten gleich 0,3546

Der anteilige Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI in Höhe von 0,3525 wird überschritten.

Die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind so zu begrenzen, dass der Wert 0,3525 nicht überschritten wird. Die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten betragen 0,1645 (0,3525 minus 0,1880).

Zeit vom 01.03.2003 bis 31.03.2003

1.360,00 EUR geteilt durch 28.938 EUR gleich 0,0470 Entgeltpunkte

erhöht um 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gleich 0,1303

Der anteilige Höchstwert der Anlage 2b zum SGB VI in Höhe von 0,1762 wird nicht erreicht.

Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2003

3 mal 0,0833 Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gleich 0,2499

Anzurechnen sind folgende Entgeltpunkte:

0,1666 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.07.2002 bis 31.08.2002

0,0877 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.09.2002 bis 30.09.2002

0,1961 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.10.2002 bis 30.11.2002

0,0833 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.12.2002 bis 31.12.2002

0,3525 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.01.2003 bis 28.02.2003

0,1303 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.03.2003 bis 31.03.2003

0,2499 Entgeltpunkte für die Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2003

Beispiel 9: Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte aus Wertguthaben

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)

Der Versicherte wurde am 17.02.1950 geboren.

Die volle Erwerbsminderung liegt seit dem 31.03.2002 vor.

Der Störfall ist am 31.03.2002 eingetreten.

Das entsprechend gemeldete Arbeitsentgelt für 2002 aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben beträgt 31.967,50 EUR.

Lösung:

Die Entgeltpunkte aus dem Wertguthaben betragen 1,1210 Entgeltpunkte, errechnet aus 31.967,50 EUR geteilt durch 28.518,00 EUR.

Beispiel 10: Kinderpflegezeiten - Pflege mehrerer Kinder eines Elternteils bis 31.12.2016

(Beispiel zu Abschnitt 8.3.2)

Eine Mutter pflegt ihre zwei pflegebedürftigen 7- und 10-jährigen Kinder. Beide Kinder erhalten Pflegegeld nach Pflegestufe II.

Im Versicherungskonto finden sich für beide Pflegetätigkeiten Zeiten der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 mit beitragspflichtigen Einnahmen aus jeweils 35,5555 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht einem Pflegeaufwand von mindestens 14 Stunden wöchentlich pro pflegebedürftigem Kind.

Lösung:

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3a S. 1 SGB VI sind für beide Pflegetätigkeiten erfüllt. Für die Pflege beider Kinder sind auch zwei Kinderpflegezeiten vorzumerken.

Beispiel 11: Kinderpflegezeiten - Pflege mehrerer Kinder im Rahmen der Additionspflege bis 31.12.2016

(Beispiel zu Abschnitt 8.3.3)

Eine Mutter pflegt ihre zwei pflegebedürftigen 7- und 10-jährigen Kinder.

1. Kind: Pflegestufe I mit einem wöchentlichen Pflegebedarf von 10 Stunden und 30 Minuten

2. Kind: Pflegestufe I mit einem wöchentlichen Pflegebedarf von 18 Stunden

Laut MDK-Gutachten beträgt der Pflegeaufwand der Mutter für das erste Kind 7 Stunden und für das zweite Kind 9 Stunden pro Woche. Den restlichen Pflegebedarf stellt der andere Elternteil sicher.

Im Versicherungskonto der Mutter finden sich für beide Pflegetätigkeiten Meldungen aus nicht erwerbsmäßiger Pflege mit beitragspflichtigen Einnahmen, die in der Summe 26,6667 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entsprechen.

Lösung:

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3a S. 1 SGB VI sind erfüllt, es ist jedoch nur insgesamt eine Kinderpflegezeit vorzumerken.

Da der Pflegeaufwand der Pflegeperson von jeweils unter 14 Stunden in der Woche pro Kind in der Summe den Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche erreicht, besteht im Rahmen der sogenannten Additionspflege Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016. Hierbei handelt es sich um ein einheitliches Versicherungsverhältnis. Die daraus resultierende monatliche beitragspflichtige Einnahme wird daher auf alle Pflegetätigkeiten innerhalb der Additionspflege verteilt (insgesamt 26,6667 Prozent der monatlichen Bezugsgröße, § 166 Abs. 3 SGB VI alter Fassung) und für die jeweilige Pflegetätigkeit dann anteilig gemeldet.

Beispiel 12: Kinderpflegezeiten - Pflege nur eines Kindes im Rahmen der Additionspflege bis 31.12.2016

(Beispiel zu Abschnitt 8.3.3)

Eine Mutter pflegt neben ihrem pflegebedürftigen 10-jährigen Kind gleichzeitig ihren ebenfalls pflegebedürftigen Vater.

Kind: Pflegestufe I mit einem wöchentlichen Pflegebedarf von 10 Stunden und 30 Minuten

Vater: Pflegestufe I mit einem wöchentlichen Pflegebedarf von 18 Stunden

Laut MDK-Gutachten ist die Mutter alleinige Pflegeperson ihres Kindes und der Pflegeaufwand beträgt für den Vater 9 Stunden pro Woche. Den restlichen Pflegebedarf stellt ein Pflegedienst sicher.

Im Versicherungskonto der Mutter finden sich für beide Pflegetätigkeiten Meldungen aus nicht erwerbsmäßiger Pflege mit beitragspflichtigen Einnahmen, die in der Summe 26,6667 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entsprechen.

Lösung:

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3a S. 1 SGB VI sind nicht erfüllt, es ist keine Kinderpflegezeit vorzumerken.

Da der Pflegeaufwand der Pflegeperson von jeweils unter 14 Stunden in der Woche pro Pflegetätigkeit in der Summe den Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden pro Woche erreicht, besteht zwar im Rahmen der sogenannten Additionspflege Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016.

Diese Additionspflege beinhaltet aber nur die Pflege eines minderjährigen Kindes im Umfang von 10 Stunden und 30 Minuten in der Woche.

Beispiel 13: Kinderpflegezeiten - Pflege nur eines minderjährigen Kindes im Rahmen der Additionspflege bis 31.12.2016

(Beispiel zu Abschnitt 8.3.3)

Eine Mutter pflegt ihre zwei pflegebedürftigen Kinder.

1. Kind (Alter: 14 Jahre): Pflegestufe I mit einem wöchentlichen Pflegebedarf von 10 Stunden und 30 Minuten

2. Kind (Alter: 19 Jahre): Pflegestufe I mit einem wöchentlichen Pflegebedarf von 18 Stunden

Laut MDK-Gutachten beträgt der Pflegeaufwand der Mutter für das erste Kind 7 Stunden und für das zweite Kind 9 Stunden pro Woche. Den restlichen Pflegebedarf stellt der andere Elternteil sicher.

Im Versicherungskonto der Mutter finden sich für beide Pflegetätigkeiten Meldungen aus nicht erwerbsmäßiger Pflege mit beitragspflichtigen Einnahmen, die in der Summe 26,6667 Prozent der monatlichen Bezugsgröße entsprechen.

Lösung:

Die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3a S. 1 SGB VI sind nicht erfüllt, es ist keine Kinderpflegezeit vorzumerken.

Da der Pflegeaufwand der Pflegeperson von jeweils unter 14 Stunden in der Woche pro Pflegetätigkeit in der Summe den Mindestpflegeaufwand von 14 Stunden der Woche erreicht, besteht zwar im Rahmen der sogenannten Additionspflege Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016.

Diese Additionspflege beinhaltet aber nur die gleichzeitige Pflege eines minderjährigen Kindes im Umfang von 7 Stunden in der Woche. Der Pflegeaufwand für den bereits volljährigen Sohn kann für die Prüfung des § 70 Abs. 3a SGB VI nicht berücksichtigt werden.

Beispiel 14: Zusätzliche Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 8.4)

Vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 liegt während der Kinderberücksichtigungszeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Pflichtbeitragszeit aus einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Entgelt in Höhe von 1.397,97 EUR vor.

Lösung:

1.397,97 EUR geteilt durch 28.626,00 EUR gleich 0,0488 Entgeltpunkte

Die ermittelten Entgeltpunkte werden um die Hälfte angehoben. Die Hälfte von 0,0488 Entgeltpunkten sind 0,0244 Entgeltpunkte.

Insgesamt ergeben sich 0,0732 Entgeltpunkte, errechnet aus 0,0488 Entgeltpunkten plus 0,0244 Entgeltpunkten.

Beispiel 15: Zusätzliche Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 8.4)

Vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 liegt während der Kinderberücksichtigungszeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Pflichtbeitragszeit aus einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Entgelt in Höhe von 1.717,56 EUR vor.

Lösung:

1.717,56 EUR geteilt durch 28.626,00 EUR gleich 0,0600 Entgeltpunkte

Die ermittelten Entgeltpunkte werden um die Hälfte angehoben. Die Hälfte von 0,0600 Entgeltpunkten sind 0,0300 Entgeltpunkte. Diese sind auf höchstens 0,0278 Entgeltpunkte zu begrenzen.

Insgesamt ergeben sich 0,0878 Entgeltpunkte, errechnet aus 0,0600 Entgeltpunkten plus 0,0278 Entgeltpunkten.

Nach § 70 Abs. 3a S. 3 SGB VI werden die Entgeltpunkte insgesamt auf 0,0833 begrenzt.

Deshalb sind die Entgeltpunkte auf 0,0833 Entgeltpunkte zu begrenzen.

0,0833 Entgeltpunkte entsprechen einem aufgewerteten Entgelt in Höhe von 2.384,55 EUR.

Beispiel 16: Keine zusätzlichen Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 8.5)

Vom 01.07.2002 bis 31.07.2002 liegt während der Kinderberücksichtigungszeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine Pflichtbeitragszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung mit einem Entgelt in Höhe von 2.400,00 EUR vor.

Lösung:

2.400,00 EUR geteilt durch 28.626,00 EUR gleich 0,0838 Entgeltpunkte

Eine Anhebung um die Hälfte der ermittelten Entgeltpunkte kommt nicht in Frage, weil sich schon allein aus der Pflichtbeitragszeit mehr als 0,0833 Entgeltpunkte ermitteln.

Beispiel 17: Gutzuschreibende Entgeltpunkte

(Beispiel zu Abschnitt 8.6)

Geburt des ersten Kindes am 30.08.1986

Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung vom 01.09.1986 bis 28.02.1989

Kinderberücksichtigungszeiten vom 30.08.1986 bis 29.08.1996

Geburt des zweiten Kindes am 20.02.1989

Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung vom 01.03.1989 bis 31.08.1991

Kinderberücksichtigungszeiten vom 20.02.1989 bis 19.02.1999

Vom 01.01.1995 bis 31.12.1995 liegen Pflichtbeiträge aufgrund einer Halbtagstätigkeit mit einem Entgelt in Höhe von 13.332,00 DM vor.

13.332,00 DM geteilt durch 50.665,00 DM gleich 0,2631 Entgeltpunkte

Lösung:

Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 2 SGB VI für 60 Kalendermonate Kindererziehungszeiten

60 mal 0,0833 gleich 4,9980 Entgeltpunkte

Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI (erst für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate möglich):

Gutschrift an Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI für die Zeit

vom 01.01.1992 bis 31.12.1994: 36 mal 0,0278 gleich 1,0008 Entgeltpunkte

Gutschrift an Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI für die Zeit

vom 01.01.1995 bis 31.12.1995: 12 mal 0,0278 gleich 0,3336 Entgeltpunkte

abzüglich der zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. a SGB VI für die Zeit

vom 01.01.1995 bis 31.12.1995: 0,2631 mal 0,5 gleich 0,1316 Entgeltpunkte

Es verbleiben 0,2020 Entgeltpunkte als gutzuschreibende Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI für die Zeit vom 01.01.1995 bis 31.12.1995, errechnet aus 0,3336 Entgeltpunkten minus 0,1316 Entgeltpunkten.

Prüfung nach § 70 Abs. 3a S. 3 SGB VI (12 mal 0,0833 gleich 0,9996): 0,2020 plus 0,1316 plus 0,2631 gleich 0,5967

Es ist keine Begrenzung vorzunehmen.

Gutschrift an Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI für die Zeit

vom 01.01.1996 bis 31.08.1996: 8 mal 0,0278 gleich 0,2224 Entgeltpunkte

„Kindbezogene Entgeltpunkte“ in Summe 6,5548 Entgeltpunkte
(errechnet aus 4,9980 plus 1,0008 plus 0,1316 plus 0,2020 plus 0,2224)

zuzüglich der Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge aufgrund einer Halbtagstätigkeit in Höhe von 0,2631 Entgeltpunkten

Summe der Entgeltpunkte: 6,8179 Entgeltpunkte

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.07.2019

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 19/5586 und BR-Drucksache 557/18

Durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und ‑Stabilisierungsgesetz) ist Absatz 1a neu in die Vorschrift eingefügt und in Absatz 4 ein Satz angefügt worden. Die neuen Regelungen sind zum 01.07.2019 in Kraft getreten (Artikel 7 Absatz 2a des Gesetzes).

In dem neu eingefügten Absatz 1a wird geregelt, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab 01.07.2019 nicht aus der Beitragsbemessungsgrundlage, sondern aus dem Arbeitsentgelt ermittelt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage (§ 163 Abs. 10 SGB VI) für Zeiten ab 01.07.2019 nicht mehr zu geringeren Rentenanwartschaften führen.

Bei dem in Absatz 4 angefügten Satz handelt es sich um eine Folgeänderung zu Absatz 1a im Hinblick auf die Ermittlung von Entgeltpunkten im Hochrechnungszeitraum, soweit es sich um eine Beschäftigung im Übergangsbereich handelt.

5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 (BGBl. I S. 583)

Inkrafttreten: 01.01.2016

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/3699 und 18/4114

Durch Artikel 3 Nummer 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) ist in Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2016 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) die Angabe „§ 194 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 194 Abs. 1 Satz 6“ ersetzt worden. Es handelt sich um eine Folgeänderung zu § 194 Abs. 1 SGB VI.

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940)

Inkrafttreten: 01.01.2009 beziehungsweise 01.07.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10289 und 16/10901

Durch Artikel 4 Nummer 6a des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze ist in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2009 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4“ ersetzt worden. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten werden im Störfall somit auch die zusätzlichen Entgeltpunkte aus Wertguthaben berücksichtigt, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.07.2009 übertragen wurden.

Durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze waren zuvor in Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2009 (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten“ durch die Wörter „nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten“ ersetzt worden. Dabei handelte es sich zunächst nur um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen im SGB IV.

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/4391

Durch Artikel 24 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft ist Absatz 4 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes) neu gefasst worden. Ab 01.01.2008 erfolgt eine Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahme bei Antrag auf Altersrente für bis zu drei Monate vor Rentenbeginn auf der Grundlage der in den letzten zwölf Kalendermonaten erzielten beitragspflichtigen Einnahmen durch den Rentenversicherungsträger. Die Arbeitgeber werden damit von den Schätzungen der beitragspflichtigen Einnahmen entlastet.

Bis zum 31.12.2007 hatte § 70 Abs. 4 SGB VI folgenden Text:

(4) Ist für eine Rente wegen Alters eine beitragspflichtige Einnahme im Voraus bescheinigt worden (§ 194), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der voraus bescheinigten ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/4595 und 14/5146

Durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) ist Absatz 3a neu in die Vorschrift eingefügt worden. Die Neuregelung trat zum 01.01.2002 in Kraft (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes).

Mit Absatz 3a wird die Regelung der sogenannten „Rente nach Mindesteinkommen“ (Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI) in ihren Grundsätzen ab 01.01.1992 fortgeführt. Allerdings betrifft die neue Regelung ausschließlich Versicherte, die Kinder erzogen oder pflegebedürftige Kinder nicht erwerbsmäßig gepflegt haben.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) ist Absatz 3 neu in die Vorschrift aufgenommen worden. Die Vorschrift ist in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes am 01.01.2001 in Kraft getreten (Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes). Sie steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 23b SGB IV. Danach ist ab 01.01.1998 die Beitragspflicht für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben (jetzt: Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben) eingeführt worden (Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 {BGBl. I S. 688}).

Die dort getroffene Regelung führte für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.1998 regelmäßig dazu, dass sich nur der Teil des Wertguthabens auf die Höhe der Rente auswirken konnte, der Zeiträumen bis zum Eintritt des Leistungsfalles zuzuordnen war. Ein verbleibender Rest des Arbeitsentgeltes aus dem Wertguthaben, der auf die Zeit nach dem Eintritt des Leistungsfalles bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (sogenannter „Störfall“) zu verteilen war, konnte trotz § 75 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1998 bis 31.12.2000 (Artikel 4 Nummer 2 und Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen) für die Berechnung dieser Rente wegen Satz 1 dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden. Das lag daran, dass die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen das Beschäftigungsverhältnis regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt enden ließen, zu dem der in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger bescheidmäßig festgestellt wurde.

In Verbindung mit der ebenfalls durch das 4. Euro-Einführungsgesetz erfolgten Änderung des § 23b SGB IV ist durch § 70 Abs. 3 SGB VI sichergestellt, dass Arbeitsentgelt aus nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben (jetzt: Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben) auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in vollem Umfang rentensteigernd berücksichtigt werden kann. Hierfür bestimmt § 23b Abs. 2 S. 9 SGB IV, dass der Zeitpunkt des Eintritts der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens gilt.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.07.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) ist Absatz 2 der Vorschrift mit Wirkung vom 01.07.1998 (Artikel 33 Absatz 12 des Gesetzes) neu gefasst worden.

Die Neuregelung des Absatzes 2 hat die bisherige, für verfassungswidrig erklärte „lückenfüllende“ Regelung abgelöst, nach der Kindererziehungszeiten 0,0625 Entgeltpunkte (entsprach 75 Prozent des Durchschnittsentgelts), mindestens jedoch die Entgeltpunkte für zeitgleiche Beitragszeiten erhielten. Nach der Neufassung des Absatzes 2 erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Sind Kalendermonate mit Kindererziehungszeiten und sonstigen Beitragszeiten belegt, werden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zusätzlich (additiv) zu den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten bis zur Höchstgrenze der Anlage 2b zum SGB VI angerechnet.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) wurde mit Wirkung ab 01.01.1997 (Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes) Absatz 3 der Vorschrift gestrichen.

Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.1996 regelte Absatz 3, dass Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mit mindestens 90 Prozent des Durchschnittsentgelts (0,0750 Entgeltpunkte je Monat) bewertet wurden. Diese Mindestbewertung ging regelmäßig über die tatsächliche Beitragsleistung hinaus und wurde von der Solidargemeinschaft der Versicherten getragen. Ab 01.01.1997 erhielten die Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung ausschließlich die nach § 70 Abs. 1 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte. Es handelte sich unter den Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a und S. 2 SGB VI in der Fassung vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 gleichzeitig um Anrechnungszeiten. Damit lagen beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 SGB VI vor, deren Bewertung durch § 71 Abs. 2 SGB VI aufgebessert werden konnte.

Die mit dem WFG verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2007, AZ: 1 BvL 10/00, verfassungsgemäß (vergleiche GRA zu § 246 SGB VI, Abschnitt 3).

Ab 01.01.1998 sind Zeiten einer beruflichen Ausbildung von vornherein beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 54 Abs. 3 SGB VI.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) sind mit Wirkung ab 01.01.1996 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) in Absatz 4 in der Fassung bis 31.12.2007 in Satz 1 die Worte „ein Arbeitsentgelt“ durch die Worte „eine beitragspflichtige Einnahme“ ersetzt worden. Satz 2 wurde entsprechend dem Wortlaut des Satzes 1 neu gefasst.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift am 01.01.1992 mit dem SGB VI in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Die Bewertung von Zeiten der Kindererziehung war gemäß § 70 Abs. 2 SGB VI in der Art geregelt, dass Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte, mindestens jedoch die für gleichzeitig vorhandene Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte erhielten. Beim Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit oder einer freiwilligen Beitragszahlung war somit die Kindererziehungszeit nicht zusätzlich (additiv) zum Wert der Beitragszeiten abzugelten. Vorhandene Beitragszeiten, die nicht den monatlichen Mindestwert in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten erreichten, wurden in ihrer Bewertung lediglich um die Entgeltpunkte angehoben, die an dem monatlichen Mindestwert für Kindererziehungszeiten fehlten.

In Absatz 3 war die Mindestbewertung von Pflichtbeitragszeiten für eine berufliche Ausbildung geregelt. Diese Pflichtbeitragszeiten erhielten für jeden Kalendermonat als Mindestwert 0,0750 Entgeltpunkte. Dabei galten die ersten 48 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten der Berufsausbildung. Auf diese ersten 48 Kalendermonate waren Anrechnungszeiten des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anzurechnen, sodass sich weniger als 48 Kalendermonate ergeben konnten.

Der Mindestwert entsprach 90 Prozent des Durchschnittsentgelts. War tatsächlich ein höheres Individualentgelt versichert worden, kam der Mindestwert nicht zum Tragen.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 70 SGB VI