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§ 246 SGB VI: Beitragsgeminderte Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Im Abschnitt 3 wurden einige Ergänzungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand01.03.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 246 SGB VI

Version001.00

Inhalt der Regelung

Satz 1 der Vorschrift bestimmt ergänzend zu § 256 Abs. 7 SGB VI und § 265 Abs. 1 SGB VI, dass Zeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter vom 01.10.1921 beziehungsweise in der Rentenversicherung der Angestellten vom 01.08.1921 bis zum 31.12.1923, für die Beiträge gezahlt worden sind (sogenannte Inflationsbeiträge), beitragsgeminderte Zeiten sind.

Satz 2 ist eine Übergangsregelung zur Änderung des § 54 Abs. 3 SGB VI im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ab 01.01.2005 (vergleiche GRA zu § 54 SGB VI). Durch diese Änderung gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr fiktiv als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Von der Vorschrift des § 54 Abs. 3 SGB VI werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung erfasst. Für eine Übergangszeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 bleibt jedoch bei einem Rentenbeginn in diesem Zeitraum die Regelung zur Fiktion der Zeit der beruflichen Ausbildung in Satz 2 des § 246 SGB VI bestehen. Die Bewertung dieser Zeiten richtet sich in dem Übergangszeitraum nach dem mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz neu geschaffenen § 263 Abs. 5 SGB VI (vergleiche GRA zu § 263 SGB VI). Sie entfällt mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2009.

Satz 3 ergänzt Satz 2 und beinhaltet die Regelung, dass auf die ersten 36 Kalendermonate Anrechnungszeiten wegen einer Lehre angerechnet werden. Diese Regelung war bis zum 31.12.2004 in § 54 Abs. 3 S. 4 SGB VI enthalten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 256 Abs. 7 SGB VI und § 265 Abs. 1 SGB VI bestimmen, dass Beitragszeiten mit Inflationsbeiträgen 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat zugrunde zu legen sind.

Satz 2 der Vorschrift wird sowohl durch § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI als auch durch § 263 Abs. 5 SGB VI ergänzt. Die Vorschrift des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI regelt für Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung, dass solche als beitragsgeminderte Zeiten gelten. Auch die nach Satz 2 der Vorschrift ermittelten fiktiven Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten. Der mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz neu geschaffene Absatz 5 des § 263 SGB VI regelt für eine Übergangsphase von vier Jahren die Abschmelzung des Zuschlags an Entgeltpunkten für fiktive Zeiten der Berufsausbildung bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2008.

Inflationsbeiträge (Satz 1)

Als Inflationsbeiträge gelten Beiträge, die

  • in der Rentenversicherung der Arbeiter in der Zeit vom 01.10.1921 bis 31.12.1923,
  • in der Rentenversicherung der Angestellten in der Zeit vom 01.08.1921 bis 31.12.1923 und
  • in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 01.10.1921 bis 31.12.1923 als Arbeiter oder vom 01.08.1921 bis 31.12.1923 als Angestellter

gezahlt worden sind.

In der Inflationszeit sind auch solche Beiträge entrichtet, die in der Inflationswährung gekauft und für Zeiten vor oder nach der Inflation gezahlt worden sind. Darüber hinaus sind auch solche Beiträge in der Inflationszeit entrichtet, die vor dem 01.10.1921 beziehungsweise vor dem 01.08.1921 oder nach dem 31.12.1923 in wertbeständiger Währung (Reichsmark) gekauft und für Inflationszeiten gezahlt worden sind (vergleiche BSG vom 06.09.1962, AZ: 1 RA 132/60).

Von § 246 S. 1 SGB VI werden Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung (einschließlich einer Nachversicherung) und einer freiwilligen Versicherung erfasst.

Die von § 246 S. 1 SGB VI erfassten Inflationsbeiträge sind kraft Gesetzes beitragsgeminderte Zeiten. Für jeden Kalendermonat dieser Beiträge werden 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt (§§ 256 Abs. 7, 265 Abs. 1 SGB VI). Bei Wochenbeiträgen ist eine tageweise oder wochenweise Aufteilung dieses Wertes nicht vorzunehmen.

Durch die Berücksichtigung als beitragsgeminderte Zeiten wird sichergestellt, dass die Inflationsbeiträge den Gesamtleistungswert für beitragsfreie Zeiten erhalten, wenn dieser Wert höher ist als der nach den §§ 256 Abs. 7, 265 Abs. 1 SGB VI zugrunde gelegte Wert in Höhe von 0,0625. Die Summe der für Inflationsbeiträge maßgebenden Entgeltpunkte ist nach § 71 Abs. 2 SGB VI um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten hätten. Dabei ist der volle Gesamtleistungswert maßgebend. Die Inflationsbeiträge erhalten damit gegebenenfalls zusätzliche Entgeltpunkte. Näheres zur Bewertung von beitragsgeminderten Zeiten kann der GRA zu § 71 SGB VI entnommen werden.

Bei der Bestimmung des Gesamtleistungswertes aus der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI sind Inflationsbeiträge als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen.

Fiktion der Berufsausbildung für die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen (Satz 2)

Mit der Streichung der Sätze 3 und 4 in § 54 Abs. 3 SGB VI aufgrund des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes zum 01.01.2005 wurde die Fiktion der Berufsausbildung für die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr für einen Übergangszeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 in § 246 SGB VI übernommen (vergleiche auch GRA zu § 54 SGB VI).

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 gelten unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung stets die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung. Sind in den 36 Kalendermonaten auch Pflichtbeiträge enthalten, die für Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung gezahlt worden sind, werden diese Pflichtbeiträge mitgezählt. Sie verlängern also nicht den Umfang der berücksichtigungsfähigen Kalendermonate. Liegen Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung dagegen erst nach den ersten 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr, sind die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung zusätzlich zu den Kalendermonaten aufgrund der Fiktion der Berufsausbildung zu berücksichtigen. Die Vollendung des 25. Lebensjahres spielt für Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung keine Rolle.

Die von der Fiktion erfassten Kalendermonate sind beginnend mit dem ersten Pflichtbeitrag auszuzählen. Eventuelle Lücken zwischen den einzelnen Kalendermonaten begrenzen den Zeitraum nicht. Er wird lediglich durch die Vollendung des 25. Lebensjahres begrenzt. Es ist vom Tag der Vollendung des 25. Lebensjahres auszugehen. Dies ist der Tag, der dem Geburtstag vorausgeht. Bei einem Versicherten, der am ersten Tag eines Monats geboren ist, ist das folglich der letzte Tag des Vormonats. Ein im Monat der Vollendung des 25. Lebensjahres liegender Pflichtbeitrag, der für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit gezahlt worden ist, ist für die maßgebenden 36 Kalendermonate an Pflichtbeiträgen mit zu berücksichtigen, wenn die 36 Kalendermonate nicht bereits vorher ausgeschöpft sind.

Eine Beitragswoche, die in zwei Monate hineinragt, belegt beitragsrechtlich zwei volle Monate. Im Einzelfall kann auf Antrag des Versicherten hiervon abgewichen werden, wenn dadurch ein weiterer Pflichtbeitragsmonat fiktiv als Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung gelten kann. Die beitragsrechtliche Fiktion, nach der ein Wochenbeitrag stets für die gesamte (am Montag beginnende und am Sonntag endende) Woche als entrichtet galt, ist widerlegbar. Liegt der Versicherungsbeginn nach dem Beginn der Beitragswoche, ist der Wochenbeitrag erst für Zeiten ab dem tatsächlichen Versicherungsbeginn als entrichtet anzusehen. Dadurch kann gegebenenfalls ein weiterer Pflichtbeitragsmonat fiktiv als Pflichtbeitragszeit für eine Berufsausbildung gelten.

Zu den ersten 36 Kalendermonaten, die mit Pflichtbeiträgen belegt sind, zählen nur die Beiträge, die für eine tatsächlich ausgeübte versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit entrichtet worden sind. In Betracht kommen insbesondere:

  • Pflichtbeiträge aufgrund der Versicherungspflicht nach den §§ 1 (ausgenommen § 1 S. 1 Nr. 3), 2, 4 Abs. 1 und 2 SGB VI beziehungsweise den diesen Bestimmungen entsprechenden Vorschriften des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts (einschließlich der Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen für Zeiten vor dem 01.01.1992, deren Bewertung gegebenenfalls nach § 256 Abs. 4 SGB VI anzuheben ist),
  • nach § 286 Abs. 3 S. 1 SGB VI nicht mehr anfechtbare Pflichtbeitragszeiten, denen eine Beitragsleistung tatsächlich nicht zugrunde liegt,
  • Pflichtbeitragszeiten nach den §§ 203 und 286 Abs. 5 SGB VI,
  • Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet, nach Berliner Recht und im Saarland nach § 248 Abs. 3 SGB VI,
  • Pflichtbeitragszeiten, die als Beitragszeiten nach § 15 FRG oder Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG berücksichtigungsfähig sind,
  • Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2 SGB VI, für die die Bundesagentur für Arbeit (Bundesanstalt für Arbeit) in der Zeit vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 oder ein anderer Leistungsträger in der Zeit vom 01.10.1974 bis 31.12.1983 Pflichtbeiträge gezahlt hat,
  • Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a SGB VI,
  • Pflichtbeitragszeiten für behinderte Menschen im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 2 SGB VI,
  • Pflichtbeiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, bei denen die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gemäß § 3 S. 4 SGB VI als nicht unterbrochen galt, weil ab 01.01.1990 für die Zeit des Dienstes Arbeitsentgelt weitergezahlt oder Leistungen für versicherungspflichtige Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes gezahlt wurden,
  • Pflichtbeiträge, die im Rahmen der „echten“ oder „fiktiven“ Nachversicherung vorhanden sind; ausgenommen hiervon sind die Nachversicherungen, die für Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zum 30.04.1961 durchgeführt wurden, weil während des Dienstes Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 AVG in der Fassung des AnVNG, § 1227 Abs. 1 Nr. 6 RVO in der Fassung des ArVNG oder § 29 Abs. 1 RKG in der Fassung des KnVNG nicht vorlag,
  • nachgezahlte Beiträge
    • nach Art. X BEG-Schlussgesetz,
    • nach § 8 WGSVG, § 9 WGSVG in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992, soweit sie für die Zeit vom 01.01.1933 bis 31.12.1946 oder für Pflichtbeitragszeiten vor der Beitragserstattung nachgezahlt worden sind,
    • aufgrund eines bis zum 31.12.1975 gestellten Antrags, soweit sie für Zeiten vor dem 01.01.1947 oder für Zeiten eines Auslandsaufenthalts, der sich an einen als Verfolgungszeit anerkannten Auslandsaufenthalt anschloss, nachgezahlt worden sind,
  • Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI, wenn während dieser Zeit Pflichtbeiträge für eine tatsächlich ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind,
  • Pflichtbeitragszeiten aufgrund regressierter Beiträge nach § 119 SGB X.

Zu den ersten 36 Kalendermonaten im Sinne des § 246 S. 2 SGB VI, die mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit belegt sind, zählen insbesondere nicht:

  • Pflichtbeiträge aufgrund einer Versicherungspflicht für Zeiten,
    • für die aufgrund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wurde, wenn nicht die Voraussetzungen des § 3 S. 4 SGB VI vorliegen,
    • für die ein Leistungsträger ab 01.01.1992 Sozialleistungen gezahlt hat (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) oder für die Versicherte Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 3 SGB VI gezahlt haben,
    • für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56 SGB VI), wenn während dieser Zeit nicht gleichzeitig Pflichtbeiträge für eine tatsächlich ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt worden sind,
    • für die Beiträge von Pflegepersonen in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 nach § 177 SGB VI in der Fassung bis 31.03.1995 beziehungsweise nach § 279e SGB VI gezahlt worden sind,
  • Pflichtbeiträge von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen (§ 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI),
  • Pflichtbeiträge nach § 247 Abs. 1 SGB VI für Zeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte und ein Leistungsträger anteilig getragen haben,
  • nachgezahlte Beiträge, die nach § 205 Abs. 1 S. 3 SGB VI als Pflichtbeiträge gelten,
  • Nachversicherungsbeiträge für Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes bis zum 30.04.1961 (§ 233 Abs. 1 S. 3 SGB VI),
  • Beitragszeiten nach dem FRG, soweit sie auf Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes beruhen (§ 15 Abs. 3 S. 2 FRG),
  • Pflichtbeiträge von Pflegepersonen aufgrund der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI.

Für die Bewertung der nach § 246 S. 2 SGB VI ermittelten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung ist die Vorschrift des § 263 Abs. 5 SGB VI maßgebend (vergleiche GRA zu § 263 SGB VI). Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2008 können die fiktiven Zeiten der beruflichen Ausbildung gegebenenfalls noch mit zusätzlichen Entgeltpunkten entsprechend der Tabelle in § 263 Abs. 3 S. 4 SGB VI bewertet werden. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 werden nur noch Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung gegebenenfalls mit zusätzlichen Entgeltpunkten bewertet.

Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2005 konnten die fiktiven Zeiten der beruflichen Ausbildung unter den Voraussetzungen des § 74 SGB VI in den jeweiligen Fassungen ab 01.01.1997 mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert bewertet werden. Der so begrenzte Gesamtleistungswert durfte für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und damit den Wert von 75 Prozent des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen (vergleiche GRA zu § 74 SGB VI).

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27.02.2007, AZ: 1 BvL 10/00 festgestellt, dass die mit der Neufassung durch das WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre verfassungsgemäß ist (vergleiche § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a und S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 54 Abs. 3 SGB VI und § 74 S. 1 und 2 SGB VI jeweils in der Fassung des WFG).

Nach der Rechtslage des WFG galten unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung grundsätzlich die ersten drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres pauschal als Zeiten der beruflichen Ausbildung. Diese Zeiten wurden - wie bereits erwähnt - mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert des individuellen Durchschnittswertes aus den Verdiensten während des gesamten Versicherungslebens des Versicherten bewertet, maximal mit 75 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Zuvor war in § 70 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996 geregelt, dass Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung mindestens 0,0750 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhielten. Das entsprach 90 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Dabei galten unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen Berufsausbildung stets die ersten vier Jahre mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zum vollendeten 25. Lebensjahr als fiktive Zeiten einer Berufsausbildung.

Die mit der Neufassung durch das WFG ab 01.01.1997 verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die wirtschaftliche Situation der Rentenversicherungsträger war in der ersten Hälfte der 1990er Jahre durch einen massiven Anstieg der Ausgaben gekennzeichnet, denen kein ausreichendes Beitragsaufkommen gegenüberstand. Der Gesetzgeber durfte die nachteiligen Folgen dieser Situation für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt als gewichtig bewerten und Maßnahmen ergreifen, um das Ausgabenvolumen der gesetzlichen Rentenversicherung zu begrenzen. Die rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre diente dazu, die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.

Anrechnung einer Lehrzeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI (Satz 3)

Hat der Versicherte Anrechnungszeiten wegen einer versicherungsfreien beziehungsweise nicht versicherungspflichtigen Lehrzeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI zurückgelegt, werden diese Anrechnungszeiten nach § 246 S. 3 SGB VI auf die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angerechnet. Für die Anrechnung ist die zeitliche Lage der Anrechnungszeit im Sinne des § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ohne Bedeutung (innerhalb oder außerhalb der ersten 36 Kalendermonate, vor oder nach dem 25. Lebensjahr). Die Anrechnungszeit ist auch dann anzurechnen, wenn die pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI mehr Kalendermonate umfasst als die nachgewiesenen Anrechnungszeiten bis zum 31.12.1956.

Anrechnung im Sinne von § 246 S. 3 SGB VI bedeutet, dass die Zahl 36 um die Monate der versicherungsfreien beziehungsweise nicht versicherungspflichtigen Lehrzeit vermindert wird. Im Umfang der verbleibenden Zahl können Pflichtbeiträge, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, berücksichtigt werden. Dabei sind die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate (vergleiche § 122 Abs. 3 SGB VI), also die ersten Pflichtbeiträge im Sinne des § 246 S. 2 SGB VI maßgebend.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/2591

Durch Artikel 1 Nummer 46 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ist § 246 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 15 Absatz 11 des Gesetzes) um die Sätze 2 und 3 ergänzt worden. Die Sätze 2 und 3 übernehmen die Regelungen des § 54 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.2004.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist § 246 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) eingeführt worden. Ergänzend zu § 256 Abs. 7 SGB VI und § 265 Abs. 1 SGB VI bestimmte die Vorschrift ausschließlich, dass die Zeiten beitragsgeminderte Zeiten sind, für die in der Zeit vom 01.10.1921 zur Rentenversicherung der Arbeiter beziehungsweise in der Zeit vom 01.08.1921 zur Rentenversicherung der Angestellten bis zum 31.12.1923 Beiträge gezahlt worden sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 246 SGB VI