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§ 69 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA ist aufgrund des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes überarbeitet worden.

Dokumentdaten
Stand23.01.2018
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 in Kraft getreten am 01.01.2012
Rechtsgrundlage

§ 69 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift ermächtigt und verpflichtet die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung

  • den zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf,
  • das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr und
  • das vorläufige Durchschnittsentgelt für das folgende Kalenderjahr

zu bestimmen. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und des Ausgleichsbedarfs muss bis zum 30. Juni, die des Durchschnittsentgelts für das vergangene Kalenderjahr und des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das folgende Kalenderjahr soll bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 1991 ergab sich aus § 310 Nr. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1995. Darüber hinaus werden die Verordnungsermächtigungen des § 69 SGB VI durch die Verordnungsermächtigungen des § 255b SGB VI zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit bis zum 30.06.2024 sowie des Wertes der Anlage 10 zum SGB VI und des vorläufigen Wertes der Anlage 10 zum SGB VI jeweils für die Jahre bis 2018 ergänzt.

Wie der aktuelle Rentenwert und der Ausgleichsbedarf zu bestimmen sind, ist im Einzelnen festgelegt in den §§ 68 und 68a SGB VI.

Daneben sind folgende Sonderregelungen zu beachten:

  • § 255a SGB VI (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023) und
  • § 255d SGB VI (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026).

Zum 01.07.2000 erfolgte die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts abweichend von § 68 SGB VI allein in Höhe eines Inflationsausgleichs. Gesetzlich geregelt war diese Anpassung in § 255c SGB VI in der Fassung bis 26.03.2001.

Für die Rentenanpassungen von 2005 bis 2013 galt ergänzend § 255e SGB VI in der Fassung bis 30.06.2018 (Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 1. Juli 2013).

Nach dem Gesetz zur Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2004 (Artikel 2 des 2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3013) wurde der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2004 nicht verändert. Auch zum 01.07.2006 blieb der aktuelle Rentenwert nach dem Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 01.07.2006 (Artikel 1 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 01.07.2006 vom 15.06.2006, BGBl. I S. 1304) unverändert.

Zum 01.07.2008 erfolgte die Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts mit dem Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 01.07.2008 unter Berücksichtigung der mit Artikel 1 dieses Gesetzes vorgenommenen Änderungen des SGB VI (RWBestG 2008, Artikel 2 des Gesetzes zur Rentenanpassung 2008 vom 26.06.2008, BGBl. I S. 1076).

Die Rentenanpassung in Höhe eines Inflationsausgleichs zum 01.07.2000 und die Aussetzung der Rentenanpassung zum 01.07.2004 wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Nichtannahmebeschluss vom 26.07.2007, AZ: 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07), da sie dem gewichtigen öffentlichen Interesse gedient haben, einem Finanzierungsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken.

Die bisher bestimmten aktuellen Rentenwerte sind unter Aktuelle Werte, Aktueller Rentenwert aufgelistet. Die nach der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs. 2 SGB VI bestimmten Durchschnittsentgelte und vorläufigen Durchschnittsentgelte werden jeweils in die Anlage 1 zum SGB VI eingestellt.

Bei der Bestimmung der Durchschnittsentgelte für die Jahre bis 2024 hat die Bundesregierung die Sonderregelung des § 228b SGB VI zu beachten. Danach sind für die Bestimmung der Durchschnittentgelte bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich die für das Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte maßgebend (vergleiche GRA zu § 228b SGB VI).

Bestimmung des aktuellen Rentenwerts und des Ausgleichsbedarfs (Absatz 1)

Nach § 65 SGB VI werden die Renten jährlich zum 1. Juli angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die Bundesregierung ist ermächtigt und verpflichtet, den zum 1. Juli maßgebenden neuen aktuellen Rentenwert mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei ist sie inhaltlich an die Regelungen des § 68 SGB VI sowie an die Sonderregelungen in § 255d SGB VI gebunden, in denen im Einzelnen festgelegt ist, wie der neue aktuelle Rentenwert zu ermitteln ist. Die Bestimmung hat bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres, also dem letzten Tag vor der Rentenanpassung, zu erfolgen.

Seit dem Jahr 2007 muss bei den Rentenanpassungen neben dem neuen aktuellen Rentenwert auch der neue Ausgleichsbedarf bestimmt werden. Hierfür gelten die Regelungen in § 68a SGB VI. Auf die Rentenanpassung selbst wirkt sich der Ausgleichsbedarf allerdings erst seit dem Jahr 2011 aus (siehe § 255g Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015).

Die Verschiebung des Termins für die Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts und des Ausgleichsbedarfs vom 31. März auf den 30. Juni des jeweiligen Jahres ab dem Jahr 2012 verdeutlicht die Erwartung des Gesetzgebers, dass die Rentenversicherungsträger mit der Umsetzung der Rentenwertbestimmungsverordnungen schon vor ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt beginnen. Denn die mehr als 20 Millionen Rentner können ihre Rentenanpassungsmitteilungen nur dann rechtzeitig erhalten, wenn mit den Vorarbeiten für die Rentenanpassung jeweils schon im April und mit dem Versand der Mitteilungen jeweils schon Anfang Juni begonnen wird.

Die bisher bestimmten aktuellen Rentenwerte sind unter Aktuelle Werte, Aktueller Rentenwert aufgelistet. Soweit auch für Zeiten vor dem 01.01.1992 zur Berechnung von Renten oder von Rententeilen aktuelle Rentenwerte benötigt werden, sind diese für Zeiten ab dem Kalenderjahr 1957 ebenfalls in dieser Auflistung enthalten. Die aktuellen Rentenwerte für Zeiten vor dem 01.01.1992 wurden unter Zuhilfenahme der Faktoren für das Umrechnen von Werteinheiten in eine Rentenanwartschaft nach den Bekanntmachungen der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet. Das 100-Fache des jeweiligen Umrechnungsfaktors ergibt den aktuellen Rentenwert für den betreffenden Zeitraum vor dem Jahr 1992. Die aktuellen Rentenwerte für Zeiten vor dem 01.01.1992 können aber auch errechnet werden, indem die jeweilige allgemeine Bemessungsgrundlage der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit dem Faktor 0,00125 vervielfältigt wird.

Bestimmung von Durchschnittsentgelten (Absatz 2)

Die - endgültigen und vorläufigen - Durchschnittsentgelte werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung benötigt. Sowohl das Durchschnittsentgelt als auch das vorläufige Durchschnittsentgelt werden in die Anlage 1 zum SGB VI eingestellt.

Die Anlage 1 zum SGB VI enthält die Durchschnittsentgelte für die Jahre ab 1891 und die vorläufigen Durchschnittsentgelte für die Jahre ab 1991. Die Werte dieser Anlage schreibt die Bundesregierung in der Regel mit den jährlichen Verordnungen über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen) fort. Die Durchschnittsentgelte für die Jahre ab 1990 und die vorläufigen Durchschnittsentgelte für die Jahre ab 1991 sind auch unter Aktuelle Werte, Durchschnittsentgelte aufgelistet.

Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr

Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift ist die Bundesregierung ermächtigt und verpflichtet, zum Ende eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr das Durchschnittsentgelt in der Anlage 1 zum SGB VI zu bestimmen. Das Durchschnittsentgelt ist anhand der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (vergleiche hierzu § 68 Abs. 2 SGB VI) zu bestimmen und auf volle Euro zu runden. Die jeweilige Bruttolohnentwicklung im vergangenen Kalenderjahr wird anhand von Unterlagen des Statistischen Bundesamtes ermittelt, muss allerdings um die dort erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16d SGB II beziehungsweise § 16 Abs. 3 SGB II in der Fassung bis 31.12.2008 („Zusatzjobs“) bereinigt werden. Die Verordnung soll bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres erlassen werden.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für das folgende Kalenderjahr

Die Bundesregierung bestimmt nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift zum Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Anlage 1 zum SGB VI. Dies soll ebenfalls bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Das vorläufige Durchschnittsentgelt ergibt sich, indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat. Das Ergebnis der Berechnung ist auf volle Euro zu runden. Zum 01.01.2012 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass sich nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Lohnentwicklung in der Fortschreibung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das folgende Kalenderjahr widerspiegelt. So führte zum Beispiel die negative Lohnentwicklung im Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008 dazu, dass das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 in geringerer Höhe festzusetzen war als das endgültige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2009.

Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten: 01.01.2012

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/6764

Durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist im Absatz 1 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2012 (Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes) der dem Verordnungsgeber eingeräumte zeitliche Rahmen für die Bestimmung des jeweiligen aktuellen Rentenwerts und des Ausgleichsbedarfs erweitert worden. Die Bestimmung der zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden neuen Werte hat nunmehr bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu erfolgen. Bisher sollte die Bestimmung bereits bis zum 31. März des jeweiligen Jahres erfolgen. Der bisherigen Vorgabe konnte der Verordnungsgeber jedoch nicht genügen, weil die für die Anwendung der Rentenanpassungsformel notwendigen Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund immer erst frühestens im März eines Jahres vorliegen. Die Rentenwertbestimmungsverordnungen wurden demzufolge auch vor dem Jahr 2012 jeweils erst im Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Praxis soll durch die Erweiterung des zeitlichen Rahmens für den Verordnungsgeber legitimiert werden.

Ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2012 ist durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze im Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vorschrift klargestellt worden, dass sich nicht nur eine positive, sondern auch eine negative Lohnentwicklung in der Fortschreibung des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das jeweils folgende Kalenderjahr widerspiegelt.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.03.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurden zum 01.03.2007 (Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes) in Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „Rentenwert“ die Wörter „und den Ausgleichsbedarf“ eingefügt.

Seit dem Jahr 2007 muss damit bei den Rentenanpassungen neben dem neuen aktuellen Rentenwert aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit auch der neue Ausgleichsbedarf bestimmt werden. Auf die Rentenanpassung selbst wirkt sich der Ausgleichsbedarf allerdings erst seit dem Jahr 2011 aus (siehe § 255g Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 21.04.2015).

Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S. 2742)

Inkrafttreten: 12.12.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3007

Durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze wurde mit Wirkung ab 12.12.2006 (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes) im Absatz 2 der Satz 1 an den neuen Begriff „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ angepasst, der an die Stelle des Begriffs „Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer“ getreten ist. Die Definition des neuen Begriffs in § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI stellt klar, dass die Lohnentwicklung nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für die Veränderung des aktuellen Rentenwerts um die erfassten Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Zusatzjobs“) bereinigt werden muss, da diese mit der Rentenversicherung in keinem systematischen Zusammenhang stehen. Auch bei der Fortschreibung der Durchschnittsentgelte aller Versicherten sollen die „Zusatzjobs“ nicht mehr berücksichtigt werden.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.07.2001 beziehungsweise 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) wurden in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zum 01.01.2003 (Artikel 68 Absatz 13 des Gesetzes) die Wörter „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. Die gleiche Änderung wurde durch Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe b des 4. Euro-Einführungsgesetzes in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bereits zum 01.07.2001 (Artikel 68 Absatz 12 des Gesetzes) vorgenommen.

Durch die Änderungen ist im Rahmen der Währungsumstellung von Deutsche Mark auf Euro sichergestellt worden, dass das Durchschnittsentgelt und das vorläufige Durchschnittsentgelt vom Jahr 2002 an in Euro bestimmt werden.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1991 beziehungsweise 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) wurde das Sozialgesetzbuch um das Sechste Buch (SGB VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - ergänzt. Damit wurde unter anderem die Vorschrift des § 69 SGB VI eingeführt. Absatz 1 der Vorschrift ist am 01.01.1992 in Kraft getreten, Absatz 2 in den alten Bundesländern bereits am 01.01.1991 (Artikel 85 Absätze 1 und 7 RRG 1992). Im Beitrittsgebiet ist allerdings auch Absatz 2 der Vorschrift nach dem Einigungsvertrag erst am 01.01.1992 in Kraft getreten.

Der aktuelle Rentenwert in der durch das SGB VI zum 01.01.1992 veränderten Rentenformel (siehe § 64 SGB VI) wird damit im Verordnungswege festgelegt. Dagegen wurde die allgemeine Bemessungsgrundlage bis zum Jahr 1991 durch die entsprechenden Rentenanpassungsgesetze bestimmt. Durch die Verpflichtung zum Erlass von Rechtsverordnungen sollte die Rentenanpassung aus dem politischen Tagesgeschäft herausgenommen und der Einflussnahme durch die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Gremien entzogen werden.

Das Durchschnittsentgelt aller Versicherten des vergangenen Kalenderjahres wird wie nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ebenfalls im Verordnungswege bestimmt. Neu ist die Bestimmung eines vorläufigen Durchschnittsentgelts für das auf die Bestimmung folgende Kalenderjahr (vergleiche hierzu § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 69 SGB VI