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§ 8 WGSVG: Freiwillige Versicherung bei Beitragserstattung wegen Heirat

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 21 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Version001.00

Sind einer Verfolgten oder der Ehefrau eines Verfolgten, den sie vor dem 9. Mai 1945 geheiratet hat, in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Beiträge wegen Heirat erstattet worden, kann sie sich freiwillig versichern.

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