§ 249b SGB VI: Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
veröffentlicht am |
09.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 5 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) |
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Inkrafttreten | 01.04.1995 |
Version | 002.00 |
Berücksichtigungszeiten sind auf Antrag auch Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 1995, solange die Pflegeperson
1. | wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen, und |
2. | nicht zu den in § 56 Abs. 4 genannten Personen gehört, die von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen sind. |
Die Zeit der Pflegetätigkeit wird von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an als Berücksichtigungszeit angerechnet, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.