§ 83 SGB VI: Knappschaftliche Besonderheiten Entgeltpunkte für Beitragszeiten
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Redaktionelle Änderungen durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See |
Stand | 25.05.2016 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
- Inhalt der Regelung
- Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
- Zusätzliche Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten
- Berücksichtigung der Bergmannsprämie
Inhalt der Regelung
Im § 83 Abs. 1 SGB VI wird einerseits die Ermittlung der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, zur Ermittlung des Monatsbetrags der Rente im knappschaftlichen Leistungsanteil festgelegt. Andererseits wird angeordnet, dass die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten Kindererziehungszeiten bei der Anwendung von § 70 Abs. 3a SGB VI wie Kindererziehungszeiten der allgemeinen Rentenversicherung zu bewerten sind.
Im § 83 Abs. 2 SGB VI sind Besonderheiten für die Ermittlung der Entgeltpunkte des knappschaftlichen Teilbetrags der Rente festgelegt, wenn für Zeiten nach dem 31.12.1971 eine Bergmannsprämie bezogen wurde.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
§ 83 Abs. 1 SGB VI enthält ergänzende Regelungen zu den allgemeinen Bestimmungen des § 70 Abs. 2 und 3a SGB VI über die Bewertung von Kindererziehungszeiten.
§ 83 Abs. 2 SGB VI wird durch die Regelung des § 265 Abs. 2 SGB VI ergänzt. Hiernach wird bei einer Rentenberechnung nach dem SGB VI für Zeiten, in denen Versicherte eine Bergmannsprämie vor dem 01.01.1992 bezogen haben, für die Ermittlung von Entgeltpunkten die zugrunde zu legende Beitragsbemessungsgrundlage für jedes volle Kalenderjahr des Bezugs der Bergmannsprämie um das 200fache der Bergmannsprämie und für jeden Kalendermonat um ein Zwölftel dieses Jahresbetrages erhöht.
Ergänzende Vorschriften zur Rentenberechnung und zur Rentenhöhe enthalten die §§ 63 bis 82, 84 bis 88a und 254b bis 265a SGB VI.
Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten
Gleiche Bewertung in den verschiedenen Versicherungszweigen
Die persönlichen Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind mit den gegenüber den persönlichen Entgeltpunkten der allgemeinen Rentenversicherung um ein Drittel höheren Rentenartfaktoren (§ 82 S. 1 SGB VI) zu vervielfältigen. Folglich müssen die für Kindererziehungszeiten zu berücksichtigenden Entgeltpunkte für die knappschaftliche Rentenversicherung geringer sein, damit sich daraus die gleiche Monatsrente wie in der allgemeinen Rentenversicherung errechnet. Dem tragen die Regelungen im § 83 Abs. 1 SGB VI dadurch Rechnung, dass den Kindererziehungszeiten - statt 0,0833 - nur 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat zugeordnet werden.
Zusammentreffen mit sonstigen knappschaftlichen Beitragszeiten
Treffen Kindererziehungszeiten mit bereits vorhandenen Beitragszeiten zusammen, werden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zusätzlich zu den Entgeltpunkten aus den Beitragszeiten ermittelt (sog. additive Bewertung). Im Rahmen der additiven Bewertung werden die Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten allerdings begrenzt, wenn ohne Begrenzung mehr Entgeltpunkte im Kalendermonat zu berücksichtigen wären als wegen der Beitragsbemessungsgrenze möglich sind. Maximal kommt daher eine Erhöhung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten um 3/4 des gem. § 83 Abs. 1 S. 3 SGB VI zu ermittelnden Unterschiedsbetrags in Betracht. Der Unterschiedsbetrag ergibt sich, indem die ermittelten Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833, höchstens aber auf den jeweiligen Höchstbetrag der Anlage 2b zum SGB VI für die knappschaftliche Rentenversicherung erhöht und um die ermittelten Entgeltpunkte für sonstigen Beitragszeiten gemindert werden.
Für die Prüfung nach der Anlage 2b SGB VI (KnRV) sind alle auf die knappschaftliche Rentenversicherung entfallenden Beitragszeiten (einschl. Bergmannsprämie) und die mit solchen Zeiten zusammentreffenden Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung heranzuziehen.
Die Höchstwerte sind in der Anlage 2b SGB VI zusammengestellt. Bei diesen Werten handelt es sich um Jahreswerte. Die Werte ergeben sich, indem die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung (Anlage 2 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (Anlage 1 SGB VI) für das jeweilige Kalenderjahr geteilt wird.
Zusätzliche Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten
Auf Grund der Regelung des § 83 Abs. 1 S. 4 SGB VI sind bei der Anwendung des § 70 Abs. 3a SGB VI, also bei der Ermittlung zusätzlicher oder gutgeschriebener Entgeltpunkte für nach 1991 liegende Monate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder der Zeiten der Pflege eines Kindes, Kindererziehungszeiten in der knappschaftlichen wie solche in der allgemeinen Rentenversicherung, d. h. mit 0,0833 Entgeltpunkten je Kalendermonat, zu bewerten.
Eine entsprechende Regelung wurde erforderlich, um zu vermeiden, dass – anders als in der allgemeinen Rentenversicherung – in der knappschaftlichen Rentenversicherung zusätzliche oder gutgeschriebene Entgeltpunkte gem. § 70 Abs. 3a SGB VI für Zeiten der Kindererziehung möglich sind.
Berücksichtigung der Bergmannsprämie
Die Bergmannsprämie gehört zwar nicht zum versicherungspflichtigen Entgelt des Versicherten, wird aber seit 1972 bei der Rentenberechnung – außer bei der Rente für Bergleute – berücksichtigt. Bei einer Rentenberechnung nach dem SGB VI sind in der Zeit vom 01.01.1972 bis 31.12.1991 gezahlte Bergmannsprämien nach den Regelungen des § 265 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen, so dass § 83 Abs. 2 S. 1 SGB VI ausschließlich für ab dem 01.01.1992 gezahlte Bergmannsprämien gilt. Während die in der Zeit vom 01.01.1972 bis 31.12.1991 gezahlten Bergmannsprämien als Pauschalbetrag im Rahmen einer pauschalen Anhebung der Beitragsbemessungsgrundlage um das 200fache der Bergmannsprämie erfolgt (§ 265 Abs. 2 SGB VI), ist die Bergmannsprämie für Zeiten ab 01.01.1992 an in Höhe des tatsächlich gezahlten Betrages zu berücksichtigen (§ 83 Abs. 2 SGB VI).
Die Bergmannsprämie für jede unter Tage verfahrene volle Schicht beträgt
vom 01.01.1992 bis 31.12.2001 | = | 10,00 DM |
vom 01.01.2002 bis 31.12.2006 | = | 5,00 EUR |
vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 | = | 2,50 EUR |
Seit dem 01.01.2008 wird keine Bergmannsprämie mehr gezahlt.
Für die rentenrechtliche Entschädigung der Bergmannsprämie ist zwingend erforderlich, dass eine beitragspflichtige Einnahme – z. B. ein Arbeitsentgelt aus einer beitragspflichtigen Beschäftigung – vorliegt. Die Bergmannsprämie darf nur insofern berücksichtigt werden, als zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht überschritten wird.
Beispiel 1
(Beispiel zu Abschnitt 2.2) | |||
01.01.1981 - 31.10.1981 = | 10 Monate mit Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung aus einem Arbeitsentgelt von 18.980,00 DM. | ||
Lösung: | |||
An Entgeltpunkten ergeben sich: | |||
18.980,00 DM : | 0,8330 Entgeltpunkte | ||
30.900,00 DM = | 0,6142 Entgeltpunkte | ||
10 Monate x | x 0,0833 | = (nur für Prüfung Anlage 2b) | |
zusammen | 1,4472 Entgeltpunkte | ||
Es erfolgt keine Begrenzung auf den Wert der Anlage 2b, da der anteilige Wert für 1981 (2,0971 : 12 Mon. x 10 Mon. = 1,7476) nicht überschritten wird. Für die Kindererziehungszeiten sind 0,6250 Entgeltpunkte (10 Mon. x 0,0625) anzusetzen. | |||
Beispiel 2:
(Beispiel zu Abschnitt 2.2) | |||
01.01.1997 - 31.10.1997 = | 10 Monate mit Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung aus einem Arbeitsentgelt von 93.000,00 DM; daneben wurde Bergmannsprämie in Höhe von 1.980,00 DM gezahlt. Rentenbeginn ist 1998. | ||
Lösung: | |||
An Entgeltpunkten ergeben sich: | |||
93.000,00 DM : | 53.806 DM = | 1,7284 Entgeltpunkte | |
1.980,00 DM : | 53.806 DM = | 0,0368 Entgeltpunkte | |
10 Monate x | 0,0833 = | 0,8330 Entgeltpunkte (nur für Prüfung Anlage 2b) | |
zusammen | 2,5982 Entgeltpunkte | ||
Der anteilige Wert für 1997 von 1,8771 wird überschritten (2,2525 : 12 Mon. x 10 Mon.). Aus der Differenz zwischen dem Höchstbetrag aus der Anlage 2b und den Entgeltpunkten aus den Beitragszeiten einschl. Bergmannsprämie (1,8771 - 1,7284 - 0,0368) ergibt sich der Unterschiedsbetrag von 0,1119. Von diesem Unterschiedsbetrag sind drei Viertel (= 0,0839) als Entgeltpunkte für Kindererziehung anzurechnen. |
Beispiel 3
(Beispiel zu Abschnitt 2.2) | |||
01.01.1980 - 31.10.1980 = | 10 Monate mit Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung aus einem Arbeitsentgelt von 51.000 DM. | ||
Lösung: | |||
An Entgeltpunkten ergeben sich: | |||
51.000,00 DM : | 29.485,00 DM = | 1,7297 Entgeltpunkte | |
10 Monate x | 0,0833 = | 0,8330 Entgeltpunkte (nur für Prüfung Anl. 2b) | |
zusammen | 2,5627 Entgeltpunkte | ||
Der anteilige Wert für 1980 von 1,7297 (2,0756 : 12 Mon. x 10 Mon.) wird allein durch die Beitragszeit erreicht. Zusätzliche Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeit können somit nicht angerechnet werden. |
Durch Art. 4 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I S. 1657) ist das Gesetz über Bergmannsprämien vom 12.05.1969 (BGBl. I S. 434) geändert worden. Nach § 2 i. V. m. § 7 des Gesetzes über Bergmannsprämien i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 beträgt die Bergmannsprämie für jede im Jahr 2007 unter Tage verfahrene volle Schicht 2,50 EUR. Ab 01.01.2008 wird keine Bergmannsprämie mehr gezahlt.
§ 83 Abs. 1 S. 4 SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242, 3244) geändert worden. Die Wörter „Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten“ wurden durch die Wörter „allgemeine Rentenversicherung“ ersetzt. Die Änderung ist nach Art. 86 Abs. 1 a. a. O. am 01.01.2005 in Kraft getreten.
§ 83 Abs. 1 SGB VI wurde durch Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) um einen S. 4 ergänzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Regelung in § 70 Abs. 3a SGB VI. Sie stellt sicher, dass die Ermittlung zusätzlicher Entgeltpunkte unabhängig von der Zuordnung von Kindererziehungszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung oder zur Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten zu gleichen Ergebnissen führt (amtl. Begründung zum Altersvermögensgesetz vom 14.11.2000, BT-Drucks. 14/4595, zu Nr. 28). Die Ergänzung (§ 83 Abs. 1 S. 4 SGB VI) trat am 01.01.2002 in Kraft (Art. 12 Abs. 1 a. a. O.).
§ 83 Abs. 1 SGB VI ist durch Art. 1 Nr. 43a des RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) neu gefasst worden. Die Neufassung ist am 01.07.1998 in Kraft getreten (Art. 33 Abs. 12 RRG 1999). Abs. 1 ist i. d. F. des Entwurfs (BT-Drucks. 13/8011) Gesetz geworden. In der amtl. Begründung (BT-Drucks. 13/8011 zu Nr. 40, S. 58) wird ausgeführt, dass die Vorschrift die Änderungen des § 70 SGB VI auf die knappschaftliche Rentenversicherung überträgt. Die Bewertung von Kindererziehungszeiten wird mit der Neuregelung auf 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes angehoben. … Die Anpassung wird stufenweise eingeführt. … Künftig werden Entgeltpunkte aus Kindererziehungszeiten zu den Entgeltpunkten, die durch Erwerbstätigkeit oder freiwillige Beiträge erreicht sind, hinzugerechnet (amtliche Begründung zu § 70 SGB VI, BT-Drucks. 13/8011 S. 57).
§ 83 SGB VI ist durch Art. 1 des RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) eingefügt worden und trat am 01.01.1992 in Kraft (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Gegenüber der Fassung des Entwurfs (BT-Drucks. 11/4124) hat der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung lediglich in § 83 Abs. 2 S. 1 SGB VI die Worte „nach dem 31.12.1971“ eingefügt und damit klargestellt, dass die bisherige Rechtslage (vgl. Art. 2 § 10 Abs. 2 KnVNG; BSG 25.06.1975 – 5 RKn 41/74 – >> [ISRV:RE:5 RKN 41/74]) beibehalten wird (BT-Drucks. 11/5530).