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§ 55 SGB VI: Beitragszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.01.2023

Änderung

Abschnitt 5: Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen an ehemalige Soldaten auf Zeit werden nur unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit mitgezählt.

Dokumentdaten
Stand25.11.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AVmEG vom 21.03.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 55 SGB VI

Version005.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift definiert in Absatz 1 den Begriff „Beitragszeiten“. Es handelt sich hierbei um Zeiten, für die

  • nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Satz 1),
  • Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 2),
  • Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (Satz 3).

Zu den für einen Anspruch auf Rente erforderlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zählen nach Absatz 2 auch

  • freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Nummer 1), oder
  • Pflichtbeiträge, für die aus den in §§ 3 oder 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (Nummer 2), oder
  • Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nummer 3).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 55 SGB VI wird durch die Sonderregelungen der §§ 247, 248 SGB VI sowie durch die Vorschrift des § 5 AAÜG ergänzt. Für Zeiten vor dem 01.01.1992 galten im Altbundesgebiet die §§ 27 AVG, 1250 RVO und 50 RKG (vergleiche BSG vom 16.11.2000 AZ: B 4 RA 55/99 R, SozR-3 2600 § 248 Nr. 7).

§ 281 Abs. 2 SGB VI korrespondiert mit § 55 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI, wonach für Nachversicherungsfälle vor dem 01.01.1992 eine tatsächliche Beitragszahlung für die Anrechnung von Beitragszeiten erforderlich ist (vergleiche GRA zu § 281 SGB VI, Abschnitt 3).

Zeiten mit nach Bundesrecht gezahlten Beiträgen (Absatz 1 Satz 1)

Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI sind Zeiten, für die nach dem 08.05.1945 Beiträge nach Bundesrecht wirksam gezahlt worden sind, sowie die diesen im Fünften Kapitel des SGB VI gleichgestellten Beitragszeiten (vergleiche § 113 Abs. 1 S. 2 SGB VI).

Beiträge sind nach Bundesrecht gezahlt, wenn sie

  • vom Bundesgebiet aus oder
  • freiwillig von im Ausland lebenden Deutschen oder
  • von im Ausland lebenden Ausländern, die aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind,

zur deutschen Rentenversicherung gezahlt werden.

Für das Entstehen einer Beitragszeit genügt es nicht, dass Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung bestanden hat. Vielmehr müssen auch Beiträge gezahlt worden sein (oder als gezahlt gelten). Ohne Bedeutung ist, ob die oder der Versicherte, der Arbeitgeber oder eine sonstige Stelle die Beiträge gezahlt hat (§§ 168 ff. SGB VI).

Dass die Beiträge gezahlt worden sind, wird grundsätzlich durch die Meldungen im Meldeverfahren oder durch sonstige amtliche Unterlagen nachgewiesen. Es genügt unter Umständen die Glaubhaftmachung (vergleiche §§ 203 Abs. 1, 286 Abs. 5, 286a, 286b SGB VI).

Die Beiträge müssen auch wirksam gezahlt worden sein (vergleiche § 197 Abs. 1 und 3 SGB VI für Pflichtbeiträge; § 197 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 198 SGB VI für freiwillige Beiträge). Unwirksame Beiträge oder Beiträge, die aus sonstigen Gründen zu Unrecht gezahlt worden sind, sind zu beanstanden und auf Antrag zu erstatten. Zu Unrecht gezahlte Beiträge können durch Zeitablauf zu wirksam entrichteten Beiträgen werden (§ 286 Abs. 3 SGB VI).

Bei Beschäftigungszeiten, die den Trägern der Rentenversicherung ordnungsgemäß gemeldet worden sind, wird vermutet, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem gemeldeten Arbeitsentgelt bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt worden ist (§ 199 SGB VI). Für Zeiten im Beitrittsgebiet ist § 286c SGB VI zu beachten. Die Vertrauensschutzwirkung von Eintragungen in Versicherungskarten ergibt sich aus § 286 Abs. 2, 3 und 7 SGB VI.

Pflichtbeitragszeiten

Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB VI sind Zeiten, in denen kraft Gesetzes oder auf Antrag Versicherungspflicht bestand und für die Beiträge wirksam gezahlt worden sind sowie Zeiten, für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (siehe Abschnitt 3).

Beachte:

Versicherungspflichtigen Handwerkern und antragspflichtversicherten Selbständigen ermöglichte das vor dem 01.01.1992 geltende Recht, Pflichtbeiträge nur für jeden zweiten Kalendermonat zu zahlen. Infolge dessen nicht mit Beiträgen belegte Monate mit ungerader Ordnungszahl sind keine Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 SGB VI (AGFAVR 1/94, TOP 3, und AGFAVR 2/2001, TOP 2).

Der Personenkreis der Pflichtversicherten umfasst nach dem SGB VI unter weiteren Voraussetzungen

  • die unmittelbar kraft Gesetzes Beschäftigten (§ 1 SGB VI),
  • die kraft Gesetzes pflichtversicherten selbständig Tätigen (§ 2 SGB VI),
  • die kraft Gesetzes pflichtversicherten „sonstigen“ Versicherten (§ 3 SGB VI),
  • die auf Antrag Pflichtversicherten (§ 4 SGB VI),
  • die geringfügig Beschäftigten (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV),
    • die nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung in Verbindung mit § 229 Abs. 5 S. 1 SGB VI in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung - Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 - Artikel  4 Nummern 4, 20 und 22 - BGBl. I, S. 2474),
    • die nach dem ab 01.01.2013 geltenden Recht keinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen beziehungsweise stellen können (§ 6 Abs. 1b SGB VI in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung (Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 - Artikel  4 Nummern 4, 20 und 22 - BGBl. I, S. 2474) in Verbindung mit § 229 Abs. 5 SGB VI beziehungsweise § 231 Abs. 9 SGB VI in der ab 01.01.2013 geltenden Fassung - Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 - Artikel  4 Nummern 4, 20 und 22 - BGBl. I, S. 2474).
  • die von den Sonderregelungen zu den genannten Regelungen erfassten Personen (§§ 229, 229a, 233, 233a, 247 Abs. 2 und 3),
  • Personen, denen aufgrund anderer Gesetze Pflichtbeitragszeiten vorzumerken beziehungsweise anzuerkennen sind (zum Beispiel § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 ZVsG, § 11 BerRehaG, § 15 Abs. 1 FRG).

Zeiten mit freiwilligen Beiträgen

Freiwillige Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht freiwillige Beiträge wirksam gezahlt wurden (§ 197 Abs. 2 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI).

Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung regelt § 7 SGB VI (vergleiche GRA zu § 7 SGB VI). Bezüglich des Übergangsrechts ist § 232 SGB VI zu beachten (vergleiche GRA zu § 232 SGB VI).

Freiwillige Beiträge können auch nachgezahlt werden. Die Grundvoraussetzungen für Nachzahlungen sind in § 209 SGB VI geregelt. Sondervorschriften sind die §§ 204 bis 207 SGB VI, § 282 SGB VI in Fassung ab 11.08.2010, §§ 284, 285 SGB VI sowie die bereits aufgehobenen § 208 SGB VI in der Fassung bis zum 31.12.1994 beziehungsweise bis zum 10.08.2010 geltenden Fassung, § 282 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997, §§ 283, 284a, 284b SGB VI.

Beitragszeiten entstehen auch bei folgenden Sachverhalten:

  • freiwillige Beiträge von Pflegepersonen für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995, die nicht auf Antrag als Pflichtbeiträge gelten sollten (bis 31.03.1995: § 177 Abs. 1 und 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1992, vom 01.04.1995 bis zum 31.12.2011: § 279e SGB VI),
  • beanstandete Pflichtbeiträge, die nicht zurückgefordert wurden (§ 202 SGB VI), wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung bestand,
  • freiwillige Beiträge nach Reichsrecht (§ 247 Abs. 3 SGB VI),
  • freiwillige Beiträge in Berlin, dem Saarland und dem Beitrittsgebiet (§ 248 Abs. 3 S. 1 SGB VI),
  • freiwillige Beiträge bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger (§ 15 Abs. 1 FRG),
  • weitere Sondervorschriften (zum Beispiel § 74 Abs. 3 G 131, §§ 8 bis 10a, 21 und 22 WGSVG).

Fiktive Pflichtbeitragszeiten (Absatz 1 Satz 2)

Nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI fallen unter Pflichtbeitragszeiten auch solche Zeiten, für die nach besonderen Vorschriften Pflichtbeiträge als gezahlt gelten.

Bei den fiktiven Pflichtbeitragszeiten ist zu unterscheiden zwischen

  • Zeiten, während derer keine Versicherungspflicht bestand, für die jedoch Beiträge nachgezahlt werden, die kraft gesetzlicher Fiktion als Pflichtbeiträge gelten (Abschnitt 3.1), und
  • Zeiten, für die tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind, für die eine Beitragszahlung jedoch als Fiktion zugrunde gelegt wird (Abschnitt 3.2), und
  • Zeiten der Ungewissheit der Beitragszahlung (Abschnitt 3.3).

Zeiten mit Beitragszahlung

Fiktive Pflichtbeitragszeiten für Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden, aber ursprünglich keine Versicherungspflicht bestand, liegen vor für:

Zeiten ohne Beitragszahlung

In folgenden Fällen, in denen eine Beitragszahlung tatsächlich nicht erfolgt ist, gelten Pflichtbeiträge als gezahlt:

  • Zeiten einer Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers (§§ 3 S. 1 Nr. 3, 176 Abs. 3 SGB VI),
  • Zeiten der Nachversicherung, bei denen ein Rentenversicherungsträger der Arbeitgeber war (§ 185 Abs. 1 S. 3 SGB VI),
  • Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.06.1999 (§§ 56, 249 SGB VI; seit dem 01.06.1999 werden die Beiträge vom Bund getragen, § 177 SGB VI),
  • Zeiten der Berufsausbildung in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965, in denen grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, Pflichtbeiträge jedoch nicht gezahlt wurden (§ 247 Abs. 2a SGB VI),
  • Zeiten eines gesetzlichen Wehrdienstes oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 (§ 248 Abs. 1 SGB VI),
  • Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes erwerbsgeminderter Versicherter im Beitrittsgebiet vom 01.07.1975 bis zum 31.12.1991 unter den in § 248 Abs. 2 SGB VI genannten weiteren Voraussetzungen,
  • Zeiten, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit mit einer Einbeziehung in ein Sonder- oder Zusatzversorgungssystem im Beitrittsgebiet ausgeübt worden ist (§ 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG),
  • Zeiten, in denen eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt werden konnte (§ 11 BerRehaG),
  • Zeiten mit Beiträgen während des Bezuges von Mutterschaftsgeld vom 01.07.1979 bis 31.12.1983 (§ 112 Abs. 4a AVG alter Fassung, § 1385 Abs. 4a RVO alter Fassung, § 247 Abs. 2 SGB VI), § 130 RKG alter Fassung,
  • Zeiten, für die eine fiktive Nachversicherung erfolgt ist (Art 6 §§ 18 ff. FANG, §§ 233 Abs. 1, 233a Abs. 1 und 3 SGB VI in Verbindung mit § 72 G 131, § 99 AKG, §§ 20, 23a NS-Abwicklungsgesetz),
  • Zeiten, in denen ein Verfolgter des Nationalsozialismus eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt hat, für die aus Verfolgungsgründen Beiträge nicht gezahlt wurden (§ 12 WGSVG).

Zeiten der Ungewissheit der Beitragszahlung

Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI liegen auch für Fälle des § 203 Abs. 2 SGB VI vor. Nach dieser Vorschrift gelten Beiträge als gezahlt, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist (Sonderregelung für Zeiten vor dem 01.01.1973: § 286 Abs. 6 SGB VI).

Gutgeschriebene Entgeltpunkte (Absatz 1 Satz 3)

Im Leistungsfall werden unter der Voraussetzung, dass mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind beziehungsweise für mehrere Kinder zusammentreffen, zusätzlich Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a S. 2 Buchst. b SGB VI ermittelt oder gutgeschrieben (vergleiche GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 8 ff.). Erfolgt eine solche Gutschrift von Entgeltpunkten, gelten diese Zeiten als Beitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI.

Bei der Anspruchsprüfung für eine Rente (Wartezeit) wirken sich diese Beitragszeiten nur aus, wenn zeitgleich keine andere Beitragszeit vorhanden ist.

Bei den Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI handelt es sich um Beitragszeiten ohne weitere Eigenschaft. Sie zählen deshalb weder zu den Pflicht- noch zu den freiwilligen Beitragszeiten und wirken sich auf die Erfüllung „sonstiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen“ (zum Beispiel „36 Pflichtbeiträge“ im Sinne des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI oder „mindestens 121 Pflichtbeiträge“ im Sinne des § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) demzufolge nicht aus.

Gleichstellungsregelung (Absatz 2)

Soweit ein Anspruch auf Rente oder der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt (vergleiche §§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 51 Abs. 3a, 76g Abs. 2, 237, 237a SGB VI), wird durch § 55 Abs. 2 SGB VI bestimmt, welche Beiträge neben den eigentlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zusätzlich herangezogen werden können.

Erfasst werden:

freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), wie

Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 SGB VI oder § 4 SGB VI genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), wie

und Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI), wie

  • Zeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1991 für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, wenn sowohl die Versicherten als auch die Leistungsträger die Beiträge getragen haben (§ 247 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Dies sind regelmäßig die Beiträge aufgrund des Bezuges von Krankengeld und Verletztengeld (§ 112b Abs. 1 AVG/§ 1385b Abs. 1 RVO/§ 130b Abs. 1 RKG). Wurde das Krankengeld in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, waren die Beiträge für die Anrechnungszeiten ausschließlich vom Leistungsträger zu zahlen. Diese Zeiten sind nicht als Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu berücksichtigen (§ 247 Abs. 1 SGB VI).
AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

  • Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) ist Absatz 1 mit Wirkung ab 01.01.2002 um einen Satz 3 ergänzt worden (Artikel 1 Nummer 10 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1). Als Beitragszeiten gelten auch die Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Diese Zeiten gelten selbst dann als Beitragszeiten, wenn während dieser Zeit eine Beitragszahlung tatsächlich nicht vorlag.
RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

  • Bis zum 31.12.1999 war in den §§ 38, 39 SGB VI jeweils geregelt, welche Beiträge bei den für einen Anspruch auf Rente erforderlichen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit mitzuzählen sind. Durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) wurden die Anspruchsvoraussetzungen von Altersrenten vereinheitlicht (§§ 237, 237a SGB VI). Seitdem bestimmt § 55 Abs. 2 SGB VI, welche Beiträge für die erforderlichen Pflichtbeiträge zusätzlich mitzuzählen sind (Artikel 1 Nummer 27 in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13).
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

  • Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist § 55 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1992 eingeführt worden (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) und entsprach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Vorgängervorschrift war § 27 Abs. 1 Buchst. a und c AVG, § 1250 Abs. 1 Buchst. a und c RVO, § 50 RKG. Wenn anders als zuvor auf „gezahlte“ anstatt auf „entrichtete“ Beiträge abgestellt wird, so ist hierin allein eine redaktionelle Änderung zu sehen. Anders als bis zum 31.12.1991 sind auch Kindererziehungszeiten vor dem 01.01.1986 Beitragszeiten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 55 SGB VI