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§ 50 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (HBegleitG) vom 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532)

Inkrafttreten01.01.1984
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung als Selbständige erwerbstätig waren und binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenversicherungsgesetzes eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen haben oder aufnehmen, können sich nach Wegfall der Versicherungspflicht weiterversichern, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes nicht vorliegen. 2Abweichend von der Regelung des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes können sie Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahrs bis zum 1. Januar 1924 zurück nachentrichten, auch wenn eine Versicherung vor der Zeit, für die Beiträge nachentrichtet werden, nicht bestanden hat. 3Die Beiträge sind in den Beitragsklassen des § 115 des Angestelltenversicherungsgesetzes nachzuentrichten, höchstens jedoch in der Beitragsklasse mit einem Monatsbeitrag, der mit dem Monatsbeitrag derjenigen Beitragsklasse des § 114 des Angestelltenversicherungsgesetzes mit einer zugeordneten Entgelts- oder Einkommensstufe übereinstimmt, deren Mittelwert die Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge des Jahres, für das die Beiträge gelten sollen, nicht übersteigt, für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze für Monatsbezüge des Jahres 1957. 4Der Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1967 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen.

(2)

(3) Werden Beiträge nach Absatz 1 für Zeiten vor Beginn der Rente nachentrichtet, so gilt folgendes:

a)
Die nach §§ 31 bis 33 dieses Artikels berechneten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut umzustellen. 2Für jeden nachentrichteten Beitrag sind bei Versichertenrenten 2,4 vom Hundert und bei Witwen- und Witwerrenten 1,2 vom Hundert des Wertes des Beitrags als Steigerungsbetrag zugrunde zu legen.
b)
Die nach §§ 32 ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes berechneten Renten sind unter Berücksichtigung der nachentrichteten Beiträge erneut festzustellen. 2Bei der Errechnung der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage sind für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 die Werte des Jahres 1957 zugrunde zu legen und für Zeiten nach dem 31. Dezember 1956 die Werte des Jahres, für das der Beitrag nachentrichtet ist; § 32 Abs. 3 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.
c)
Die übrigen Renten sind um einen Jahresbetrag zu erhöhen, der bei Versichertenrenten zehn vom Hundert und bei Witwen- und Witwerrenten sechs vom Hundert des Wertes der nachentrichteten Beiträge beträgt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Renten, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes festgestellt werden.

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