§ 23b SGB IV: Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
veröffentlicht am |
26.05.2025 |
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Änderung | GRA wurde vollständig überarbeitet. |
Stand | 05.05.2025 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) |
Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Inhalt der Regelung
- Ergänzende / korrespondierende Regelungen
- Fälligkeit bei flexiblen Arbeitszeitregelungen – Abs. 1
- Darstellung und beitragsrechtliche Abwicklung in Störfällen – Abs. 2
- Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall - Abs. 2a
- Beitragsfälligkeit bei Beendigung der Beschäftigung – Abs. 3
- Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung – Abs. 3a
- Wertguthabenübertragung auf Dritte – Abs. 4
- Inhalt der Regelung
- Ergänzende / korrespondierende Regelungen
- Fälligkeit bei flexiblen Arbeitszeitregelungen – Abs. 1
- Darstellung und beitragsrechtliche Abwicklung in Störfällen – Abs. 2
- Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall - Abs. 2a
- Beitragsfälligkeit bei Beendigung der Beschäftigung – Abs. 3
- Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung – Abs. 3a
- Wertguthabenübertragung auf Dritte – Abs. 4
Inhalt der Regelung
Die Vorschrift bestimmt die Fälligkeit der beitragspflichtigen Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen und ergänzt die versicherungsrechtlichen Bestimmungen des § 7b ff. SGB IV in beitragsrechtlicher Hinsicht.
Abs. 1 regelt den Grundsatz der Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für Wertguthaben, die die Voraussetzungen der §§ 7b und 7c SGB IV erfüllen.
Abs. 2 behandelt die Fälligkeit und Berechnung der Beiträge im so geannten Störfall.
Abs. 2a enthält die alternativen Regelungen zur Aufzeichnung von Wertguthaben und zur Beitragsberechnung im Störfall nach dem so genannten Summenfelder Modell.
Abs. 3 enthält eine Sonderregelung zur Übertragung von Wertguthaben bei anschließender Arbeitslosigkeit.
Abs. 3a gestattet, ausschließlich bei Vereinbarungen, die bis zum 13.11.2008 geschlossen wurden, im Störfall die beitragsfreie Überführung von Wertguthaben in eine betriebliche Altersversorgung.
Abs. 4 stellt für das Beitragsrecht klar, dass nur die aufgrund eigener tatsächlicher Arbeitsleistung angesparten Wertguthaben sozialversicherungsrechtlicher Schutz begründen.
Ergänzende / korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift des § 23b SGB IV steht in direktem Zusammenhang mit § 7b SGB IV und bildet eine Ergänzung und Konkretisierung zu § 23 Abs. 1 SGB IV.
- § 22 Abs. 1 SGB IV enthält für Zeitguthaben, die ab dem 01.01.2009 in Entgeltguthaben umgerechnet werden, eine beitragsrechtliche Sonderregel.
- § 116 SGB IV enthält Übergangsvorschriften für Wertguthabenvereinbarungen aufgrund von Vereinbarungen aus der Zeit bis zum 31.12.2008.
Für den Bereich der Rentenversicherung einerseits sowie für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sieht § 10 Abs. 5 AltTZG eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung des Wertguthabens vor. Insoweit ist § 10 Abs. 5 AltTZG eine Sonderregelung zu § 23b SGB IV.
Für Meldungen des Arbeitgebers gelten im Störfall unterschiedliche Regelungen; § 28a SGB IV, § 11a DEÜV.
Weitere ausführliche Aussagen zu Wertguthaben und Wertguthabenführung sind dem Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbände „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht“ vom 31.03.2009 zu entnehmen. Es ersetzte das Gemeinsame Rundschreiben zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 29.August 2003, welches hinsichtlich der Rechtslage bis 31.12.2008, insbesondere für die Behandlung von Wertguthaben aus Bestandsfällen sowie die Führung von Zeitguthaben maßgebend blieb (auslaufendes Recht).
In Ergänzung des Rundschreibens vom 31.03.2009 haben die Spitzenverbände weitere Sachverhalte beraten und die Ergebnisse in ihrem „Frage-/Antwortkatalog zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht für flexible Arbeitszeitregelungen“ vom 13.04.2010 dargestellt.
Fälligkeit bei flexiblen Arbeitszeitregelungen – Abs. 1
Bei einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV (vergleiche GRA zu § 7 Absatz 1a SGB IV Abschnitt 3), besteht für die Dauer der Arbeitsphase und der Freistellungsphase grundsätzlich Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Beitragspflichtige Einnahme ist sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase das aufgrund der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV fällige bzw. gezahlte Arbeitsentgelt. Für die im Rahmen des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelung angesparten Wertguthaben (vergleiche GRA § 14 SGB IV Wertguthaben: Arbeitsentgelt) wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von in der Arbeitsphase erworbenen Arbeitsentgeltbestandteilen auf die Freizeitzeiträume verschoben.
Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht entsprechend § 23b Abs. 1 SGB IV aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte Arbeitsentgelt ‑ also einschließlich des auf ein Zeit- oder Geldkonto abgezweigten Teilbetrags ‑ sofort nach § 23 Abs. 1 SGB IV fällig. Dies gilt auch, wenn Teile des bereits erzielten Arbeitsentgelts von vornherein mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung angespart wurden.
Bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen unterscheidet Abs. 1 zwischen fälligem und erzieltem Arbeitsentgelt.
Wird eine Regelung über flexible Arbeitszeit im Sinne des § 7b SGB IV (bis 31.12.2008: § 7 Abs. 1a SGB IV) vertraglich vereinbart und durchgeführt, so bildet das jeweils während der Arbeitsleistung (Anspar-/Arbeitsphase) und während der Zeit der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c SGB IV (Freistellungsphase) fällige Arbeitsentgelt die Grundlage für die nach § 23 Abs. 1 SGB IV fälligen Beiträge.
Das heißt, dass bei flexiblen Arbeitszeitregelungen in der Anspar-/Arbeitsphase die Fälligkeit der Beiträge der Fälligkeit des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts folgt. Während der Anspar-/Arbeitsphase werden somit die Beiträge entsprechend dem, in diesem Zeitraum fälligen, geminderten Arbeitsentgelt fällig und lohnsteuerpflichtig. Die Angemessenheit der Höhe des fälligen Arbeitsentgelts (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV) muss sich aus der Vereinbarung nach § 7b SGB IV ergeben (vergleiche GRA zu § 7b SGB IV, Abschnitt 2.1 letzter Absatz).
Während der Freistellungsphase wird das in der Ansparphase aufgebaute Wertguthaben entspart. Bei vereinbarungsmäßiger Verwendung des Wertguthabens (vergleiche GRA zu § 7b SGB IV) werden die Beträge aus dem in diesem Zeitraum gezahlten Arbeitsentgelt fällig. In dieser Phase sind auch Entgeltanteile, die in der Ansparphase die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hätten, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 20.03.2013, AZ: B 12 KR 7/11 R). Leistungen des Arbeitgebers, die von vornherein nicht Entgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit beitragsfrei sind (zum Beispiel Erschwerniszuschläge, Schmutzzulagen etc) , bleiben auch bei der Auszahlung in der Freistellungsphase beitragsfrei.
Einmalzahlungen werden in der Anspar- und Freistellungsphase unterschiedlich behandelt.
In der Ansparphase wird zur Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze nach Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz das Arbeitsentgelt in der vollen Höhe (ohne Abzug des Ansparungsanteils) zu Grunde gelegt. Für die Freistellungsphase regelt Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, dass das in diesen Zeiten fällige Arbeitsentgelt als „bisher gezahltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt“ im Sinne von § 23a Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt. Dabei ist nicht entscheidend, ob es auch tatsächlich gezahlt worden ist.
Auf das Rundschreiben der Spitzenverbände vom 31.03.2009: Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht Abschnitte 6.2 und 6.3 wird hingewiesen.
Darstellung und beitragsrechtliche Abwicklung in Störfällen – Abs. 2
Für die Fälle, in denen das angesparte Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird, ist ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren bestimmt.
Eine nicht zweckentsprechende Verwendung (sogenannter Störfall) liegt vor, wenn das Wertguthaben nicht für die vereinbarte Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird (zweckwidrige Verwendung) oder dafür nicht verwendet werden kann (Unmöglichkeit der Zweckerreichung).
Fälle dieser Art können insbesondere sein:
- Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, zum Beispiel durch Kündigung oder wegen Bewilligung einer Rente aufgrund des Eintritts einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer ohne Wiedereinstellungsgarantie,
- Beginn einer Altersrente sowohl als Voll- als auch als Teilrente oder Erreichen der Regelaltersgrenze (SVBEIEC 2/2023, TOP 2),
- Tod des Arbeitnehmers,
- Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 23b Abs. 3a SGB IV nicht erfüllt sind (beachte Abschnitt 7),
- vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung,
- Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen (§ 23b Abs. 4 SGB IV).
Auf die im Rundschreiben der Spitzenverbände vom 31.03.2009: Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht Abschnitte 6.4 bis 6.4.4 enthaltene umfassende Definition des Störfalles in den verschiedenen Fallkonstellationen wird hingewiesen.
Ein Entgeltguthaben, das nicht wie vereinbart verwendet wird, ist grundsätzlich weder als Einmalzahlung (§ 23a SGB IV) zu behandeln noch wird es rückwirkend der Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, in der es erzielt worden ist, zugeordnet.
Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben wird im Störfall anhand eines besonderen Beitragsberechnungsverfahrens (§ 23b Abs. 2 und 2a SGB IV) vom Arbeitgeber ermittelt. Die Zuständigkeit der Rentenversicherung für die Beitragsbrechnung in Störfällen, ist zum 31.12.2000 entfallen.
In Störfällen gilt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Entgeltguthaben, höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit bereits verbeitragten Arbeitsentgelt (SV-Luft).
Bei der Bestimmung des beitragspflichtigen Entgeltguthabens im Rahmen des § 23b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB IV wird der Teil des beitragspflichtigen Entgeltguthabens monatlich festgestellt, der bereits zum Zeitpunkt der Arbeitsleistung beitragspflichtig gewesen wäre. Im Ergebnis soll der Zustand herbeigeführt werden, der ohne die Vereinbarung nach § 7b SGB IV bestanden hätte.
Grundlage für die Berechnung sind die Entgeltunterlagen, die der Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 Nr. 7 BVV bei Aufbau des Wertguthabens zu führen hat. Nach § 7 Abs. 1a Satz 6 SGB IV ist gegebenenfalls die Rechtskreiszuordnung zu beachten. Durch die Aufzeichnung ist es möglich, jederzeit die Wertguthaben geldmäßig zu erfassen. Im Störfall werden Beitragsansprüche, gegebenenfalls noch unter Berücksichtigung der Sachverhalte Absatz 2 Satz 8 und 9 auf einmal fällig, ohne dass die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze greift (Abs. 2 Satz. 1).
Für die Berechnung des Beitrages gelten die bereichsspezifischen Regelungen der einzelnen Versicherungszweige (vgl. § 341 SGB III, §§ 241 SGB V ff., § 158 SGB VI, § 55 SGB XI) nach Eintritt des Störfalls. Es gelten dieselben Beitragssätze wie bei Abs. 2 S. 8, 9, also in der Regel die Beitragssätze, die im Entgeltabrechnungszeitraum nach Eintritt des Störfalls anzuwenden sind.
Zu welchem konkreten Zeitpunkt der Störfall eingetreten ist, wird unter Berücksichtigung der in Abschnitt 6.4.5 des Rundschreibens der Spitzenverbände vom 31.03.2009 festgestellten Sachverhalte ermittelt.
Die Beiträge sind in dem Kalendermonat fällig, der dem Kalendermonat folgt, in dem 1. im Insolvenzfall Mittel für die Beitragszahlung verfügbar sind und 2. der Störfall eingetreten ist.
Die Entgeltmeldung erfolgt mit dem Meldegrund 55 (Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben (Störfall)) sowie der Personengruppen- Beitragsgruppenschlüsselzahl, die im Zeitpunkt des Störfalls dem Beschäftigten zuzuordnen war.
Zuständig für den Einzug der Störfall-Beiträge ist die Einzugsstelle (gem. § 28i SGB IV). Für Beschäftigte, die bei Fälligkeit der Beiträge aus dem Wertguthaben bei keiner Krankenkasse (mehr) versichert sind, wählt der Arbeitgeber gem. § 28i S. 2 SGB IV die damit zuständig werdende Einzugsstelle.
Für eine im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nach dem SGB IV stehende Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (Beschluss des BSG vom 10.12.2015, AZ: B 12 SF 1/14 R).
Grundlagen für die Beitragsberechnung im Störfall - Abs. 2a
Der Arbeitgeber kann den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens auch anhand des nachfolgend dargestellten Summenfeldermodells oder des Alternativ-/Optionsmodells bestimmen. Ein Wechsel zwischen den beiden Modellen ist jederzeit möglich.
Summenfeldermodell
Nach diesem Modell ist die sogenannte SV-Luft zu ermitteln und aufzuzeichnen. Dazu wird vom Arbeitgeber ab der ersten Gutschrift eines Wertguthabens die Differenz zwischen dem Betrag der Beitragsbemessungsgrenze (getrennt nach Versicherungszweigen) und dem erzielten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet und zwar auch in Monaten, in denen kein weiteres Wertguthaben gebildet wird. Die SV-Luft ist mindestens einmal am Schluss des Kalenderjahres in den Summenfeldern der einzelnen Versicherungszweige festzuhalten. Die einzelnen Summenfelder werden im Störfall (nach Versicherungszweigen getrennt) aufaddiert und bilden die Grenze, innerhalb derer das Wertguthaben im Störfall beitragspflichtig ist. Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze in einem Abrechnungszeitraum, ist die SV-Luft „Null“ und nicht negativ. Für beitragsfreie Zeiten ist keine SV-Luft zu bilden. Die SV-Luft ist immer nur für die Versicherungszweige festzustellen, zu denen im Zeitpunkt des Aufbaus des Wertguthabens Versicherungspflicht besteht. Im Übrigen bleibt eine für einen Versicherungszweig ermittelte SV-Luft bestehen, wenn in diesem Versicherungszweig die Versicherungspflicht enden sollte.
Es gelten die Regelungen des Abs. 2 S. 5 bis 11 im Hinblick auf wertmaßstabgebundene Wertguthaben, die Beitragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit, die Beitragsberechnung, die zuständige Einzugsstelle, die Fälligkeit von Beiträgen und die Verpflichtungen Dritter.
Alternativ-/Optionsmodell
Darüber hinaus bieten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger eine Variante des Summenfeldermodells, das sog. Alternativ- oder Optionsmodell, zur Verwendung an. Im Gegensatz zum Summenfeldermodell, bei dem die SV-Luft festgeschrieben wird, ist im Alternativ- oder Optionsmodell das beitragspflichtige Wertguthaben festzuschreiben, das der Arbeitgeber zum 31. Dezember eines jeden Jahres, bei Übergang in die Altersteilzeitarbeit, zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase und bei jeder Änderung der Beitragsgruppen Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig (ggf. monatlich) bewertet. Es wird mit der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweiges und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt verglichen. Der jeweils geringere dieser Beträge ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das für den Fall des Eintritts eines Störfalls fortzuschreiben ist (vergleiche zu den alternativen Aufzeichnungsmöglichkeiten das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 31.3.2009, Abschnitt 4.6.2.2).
Beitragsfälligkeit bei Beendigung der Beschäftigung – Abs. 3
Die Beendigung einer Beschäftigung ist ein typischer Störfall, weil eine Freistellung damit nicht mehr möglich ist und sich folglich das angesparte Wertguthaben nicht mehr für Zwecke des § 7c SGB IV verwenden lässt.
Die Vorschrift legt einen späteren Zeitpunkt fest, in dem die Beiträge aus Wertguthaben spätestens fällig werden. Damit soll es für Arbeitslose möglich werden, mit einem späteren Arbeitgeber die Übernahme der bisher erarbeiteten Wertguthaben zu Freistellungszwecken zu vereinbaren und damit Fälligkeit von Beiträgen weiter aufzuschieben.
Vom Anwendungsbereich des Abs. 3 werden neben dem Arbeitgeberwechsel auch Wiedereinstellungen erfasst, vorausgesetzt es bestand bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht bereits eine Wiedereinstellungszusage.
Wird eine Beschäftigung aufgenommen, werden neue Beiträge aus dem im früheren Beschäftigungsverhältnis erarbeiteten Wertguthaben fällig, es sei denn, der neue Arbeitgeber übernimmt das Wertguthaben und seine Verwendung ausschließlich für Freistellungen im Sinne des § 7b SGB IV. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BVV ist der Ab- und Zugang des Wertguthabens jeweils beim alten und neuen Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren.
Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung – Abs. 3a
Absatz 3a ist auslaufendes Recht. Das Gesetz nennt drei Fallgruppen der Beendigung der Beschäftigung, bei deren Vorliegen eine zusätzliche Sicherungsabrede vorgenommen werden kann mit daran anknüpfenden beitragsrechtlichen Folgen.
Für Wertguthabenvereinbarungen, die nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt (14.11.2008) geschlossen worden sind, entfällt die Möglichkeit, Wertguthaben in die betriebliche Altersversorgung zu überführen. Es handelt sich um eine Übergangsregelung (siehe dazu Rundschreiben der Spitzenverbände vom 31.03.2009: Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht Abschnitt 4.6.2.2).
Wertguthabenübertragung auf Dritte – Abs. 4
Die Übertragung des Wertguthabens auf Dritte enthält einen Störfall, weil das Wertguthaben für den bisherigen Inhaber nicht mehr für einen der nach § 7c SGB IV in Betracht kommenden Zwecke verwendbar ist.
Es ist ausgeschlossen, dass ein Dritter durch Übertragung von Wertguthaben einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz begründen kann. Der Dritte (eine andere Person, nicht ein Arbeitgeber oder die Deutsche Rentenversicherung Bund) erhält somit keinen Versicherungsschutz bei Inanspruchnahme des Wertguthabens (vgl. auch § 7 Abs. 1a S. 6 SGB IV).
Im Störfall können die zu zahlenden Beiträge nur dem Arbeitnehmer zugutekommen, der das Wertguthaben tatsächlich erarbeitet hat.
Art. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) |
Inkrafttreten: 01.07.2020 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache19/17586 |
Durch Art. 1 Nr. 8 wurde Absatz 2 wie folgt geändert:
a.) In Satz 4 wurden die Wörter "auf die Deutsche Rentenversicherung Bund" gestrichen.
b.) In Satz 10 wurden die Wörter "an die Deutsche Rentenversicherung Bund" gestrichen.
Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) |
Inkrafttreten: 11.08.2010 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/1684 |
In Abs. 3 erster Halbsatz wurden nach den Worten „nicht mehr“ die Worte „gemäß einer Vereinbarung“ gestrichen.
Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze (Flexi II G) vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) |
Inkrafttreten: 01.01.2009 bzw. 01.07.2009 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 16/10289 und 16/10901 |
Mit diesem Gesetz wurde § 23b SGB IV an die neuen Regelungen zur Sicherung, Portabilität und Abgrenzung von Wertguthabenvereinbarungen von sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen angepasst.
Zum 01.01.2009 wurden in Abs. 1 Satz 1 die Angabe „§ 7 Abs. 1a“ durch „§ 7b“ und die Worte „der Freistellung“ durch die Worte „für Zeiten der Inanspruchnahme des Wertguthabens nach § 7c“ ersetzt. Abs. 2 wurde neu gefasst. In Abs. 2a Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 2 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 bis 9“ ersetzt. In Abs. 3 wurden die Worte „gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a“ durch die Worte „nach § 7c“ ersetzt. Im Abs. 3a wurden im Wortlaut vor Nr. 1 die Angabe „§ 7 Abs. 1a“ durch die Angabe „§7b“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitsleistung“ die Worte „oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ eingefügt. Im Abs. 3a Nr. 2 wurden die Worte „der Freistellung von der Arbeitsleistung“ durch die Angabe „nach § 7c“ ersetzt. Im Abs. 3a wurde Satz 2 angefügt.
Zum 01.07.2009 wurde der Abs. 2 wie folgt geändert: Nach Satz 3 wurde ein neuer Satz 4 eingefügt. In dem neuen Satz 7 wurde die Angabe „7 und 8“ durch die Angabe „8 und 9“ ersetzt. Nach dem neuen Satz 9 wurde ein neuer Satz 10 angefügt. In Abs. 2a Satz 2 wurde „Absatz 2 Satz 4 bis 9“ durch „Absatz 2 Satz 5 bis 11“ ersetzt. In Abs. 3 und 3a Nr. 2 wurden jeweils nach der Angabe „nach § 7c“ die Angabe „oder § 7f Abs. 2 Satz 1“ eingefügt.
Art. 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
Inkrafttreten: 01.01.2004 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1728 |
In Abs. 3 wurden die Wörter „einem deutschen Arbeitsamt“ durch „einer deutschen Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl. I S. 1526) |
Inkrafttreten: 01.08.2003 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1199 und BR-Drucksache 432/03 |
Mit diesem Gesetz wurden weitere Regelungen im Zusammenhang mit der sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen erlassen.
Abs. 1 Satz 3 wurde aufgehoben. Abs. 2 Satz 1 wurde neu gefasst. Abs. 2a wurde eingefügt. Abs. 3 wurde neu gefasst.
Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro–Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) |
Inkrafttreten: 01.01.2001 bzw. 01.01.1998 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375 und 14/4657 |
Mit diesem Gesetz wurde das Ziel verfolgt, insbesondere das bisherige Verfahren zur Beitragsberechnung in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die geleistete Vorarbeit (Wertguthaben) nicht für Zeiten der Freistellung von der Arbeit verwendet (Störfall), einfacher zu gestalten. Es wurden in Abs. 1 die Sätze 2 und 3 angefügt und die Abs. 2 und 3 neu gefasst.
Darüber hinaus lässt das Gesetz rückwirkend für Wertguthaben, die ab 01.01.1998 angespart wurden, unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung von Wertguthaben für eine betriebliche Altersvorsorge zu, ohne dass dies zur sofortigen Beitragsfälligkeit des Wertguthabens führt: Abs. 3a wurde eingefügt. In Abs. 4 wurde die Angabe „gilt Absatz 2“ durch die Angabe „gelten die Absätze 2 bis 3a“ ersetzt.
Art. 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Abwicklung flexibler Arbeitszeitregelungen (FlexiG) vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688) |
Inkrafttreten: 01.01.1998 Quelle zum Entwurf: BT- Drucksache 13/9741 |
Mit diesem Gesetz wurden erstmalig die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeitmodelle und die gesetzliche Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Altersteilzeitarbeit bei Blockbildung geschaffen.