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§ 23b SGB IV: Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Das RH wurde teilweise überarbeitet und um die Behandlung der Störfallmitteilungen ergänzt.

Dokumentdaten
Stand06.10.2002
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 4. Euro - Einführungsgesetzes vom 21.12.2000 in Kraft getreten am 01.01.2001
Rechtsgrundlage

§ 23b SGB IV

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt die beitragspflichtigen Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen.

Ergänzende Regelung:

§ 10 Abs. 5 Altersteilzeitgesetz (AtG) regelt die Beitragsberechnung aus dem Wertguthaben für Altersteilzeitbeschäftigte im Blockmodell. Für den Bereich der Rentenversicherung einerseits sowie für die Bereiche der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sieht § 10 Abs. 5 AtG eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung des Wertguthabens vor. Insoweit ist § 10 Abs. 5 AtG eine Sonderregelung zu § 23b SGB IV.

Rechtsentwicklung

4. Euro–Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Mit diesem Gesetz wurde das Ziel verfolgt, insbesondere das bisherige Verfahren zur Beitragsberechnung in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die geleistete Vorarbeit (Wertguthaben) nicht für Zeiten der Freistellung von der Arbeit verwendet (Störfall), einfacher zu gestalten. Darüber hinaus lässt das Gesetz rückwirkend zum 01.01.1998 unter bestimmten Vorraussetzungen die Verwendung von Wertguthaben für eine betriebliche Altersvorsorge zu, ohne dass dies zur sofortigen Beitragsfälligkeit des Wertguthabens führt.

Gesetz zur sozialrechtlichen Abwicklung flexibler Arbeitszeitregelungen

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT- Drucksache 13/9741

Mit diesem Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688), in Kraft ab 01.01.1998, wurden erstmalig die sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeitmodelle und die gesetzliche Grundlage für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Altersteilzeitarbeit bei Blockbildung geschaffen.

Flexible Arbeitszeitregelungen

Verschiedene Arbeitszeitmodelle (wie z.B. das sog. Sabbatjahr) sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistungen zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt (aus sog. Wertguthaben) erhalten, das sie durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellungsphase erzielen. Nach dem neu eingefügten § 7 Abs. 1a SGB IV besteht ein Beschäftigungsverhältnis auch in Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn

  • die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
  • in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig ist,
  • dieses Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellungsphase erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben),
  • die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt der vorausgegangenen 12 Kalendermonate einer flexiblen Arbeitszeitregelung abweicht und
  • die Arbeitsentgelte während der Arbeitsphase und während der Freistellung 630,00 DM (ab 01.01.2002 325,00 EUR) monatlich übersteigen.

Bei einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1a SGB IV, besteht für die Dauer der Arbeitsphase und der Freistellungsphase grundsätzlich Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Flexible Arbeitszeitregelungen (§ 7 Abs. 1a SGB IV) bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Dies können tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder einzelvertragliche Vereinbarungen sein. In der Vereinbarung sind Regelungen über die Freistellungsphase sowie die Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu treffen. Beitragspflichtige Einnahme ist sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase das aufgrund der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV fällige bzw. gezahlte Arbeitsentgelt. Für die im Rahmen des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelung angesparten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von in der Arbeitsphase erworbenen Arbeitsentgeltbestandteilen auf die Freizeitzeiträume verschoben. Für die Fälle, in denen das angesparte Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird (so genannter „Störfall“), ist ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren in § 23b Abs. 2 SGB IV bestimmt. Störfälle, die bis zum 31.12.2000 eingetreten sind, sind von den Rentenversicherungsträgern abzuwickeln.

Mit dem Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983 ff.), dessen die flexiblen Arbeitszeiten betreffenden Regelungen überwiegend am 01.01.2001 in Kraft traten, ist u.a. auch die Zuständigkeit und das Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge geändert worden. Der Arbeitgeber hat ab 01.01.2001 die Beitragsberechnung in Störfällen selbst vorzunehmen. Dieses Verfahren wird ausführlich in dem Rundschreiben der Spitzenorganisationen vom 07.02.2001 beschrieben.

Wertguthaben

Unter dem Begriff „Wertguthaben“ sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen erzielten Guthaben zu verstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Guthaben als Geldguthaben (Geldkonten) oder Zeitguthaben (Zeitkonten) geführt werden. Als Wertguthaben gelten alle angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV sowie alle Arbeitszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zum Beispiel

  • Teile des laufenden Arbeitsentgeltes,
  • Mehrarbeitsvergütungen,
  • Einmalzahlungen,
  • freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers,
  • Überstunden,
  • nicht in Anspruch genommene Urlaubstage.

Als Wertguthaben kann nur beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angespart werden. Dabei werden jedoch auch Arbeitsentgelte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Darüber hinaus können auch die mit dem Wertguthaben erwirtschafteten Erträge (Zinserträge u.Ä.) als Wertguthaben angespart werden.

Die Übernahme (Mitnahme eines Wertguthabens) ist bei Arbeitnehmern von Konzernunternehmen bei einem Wechsel in ein anderes Unternehmen des Konzerns zulässig. Das Wertguthaben muss jedoch von demjenigen Arbeitnehmer angespart werden, der es in der Freistellungsphase auch nutzen will. Dritte können durch den Erwerb von Wertguthaben, die ein anderer Beschäftigter durch Arbeitsleistung angesammelt hat, keinen sozialversicherungsrechtlichen Schutz begründen. Überträgt ein Arbeitnehmer, der das Wertguthaben erarbeitet hat, dieses Wertguthaben auf einen Dritten, wird mit der Übertragung des Wertguthabens das Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer, der es erarbeitet hat, fällig und damit beitragspflichtig (vgl. Abschn. 6.1).

Teilweise Freistellung

Wertguthaben können auch für eine nur teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Wertguthaben zur Kompensation der Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber verwendet werden soll (Senkung der wöchentlichen Arbeitszeit von z.B. 40 Stunden auf 15 oder weniger Stunden). In diesen Fällen besteht versicherungsrechtlich ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis.

Angemessenheit der Höhe des Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase

Das monatliche Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase darf nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der vorangegangenen 12 Kalendermonate mit Arbeitsleistung abweichen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass zum einen der bisherige Lebensstandard auch in der Freistellungsphase in etwa gewahrt bleibt, zum anderen soll verhindert werden, dass der Sozialversicherungsschutz mit Minimalbeiträgen begründet werden kann. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 v.H. des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der vorangegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Dabei wird das in der Arbeitsphase fällige Bruttoarbeitsentgelt ohne Begrenzung (zum Beispiel auf die Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlte beitragsfreie Zulagen oder beitragsfreie Zuschläge bleiben außer Betracht.

Siehe Beispiel 1

Beginnt die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase, ist die Höhe des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase mit der Höhe des während der folgenden Arbeitsphase zustehenden Arbeitsentgelts zu vergleichen.

Arbeitsphase/Ansparphase für das Wertguthaben

Grundsätzlich ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit gebunden. Für die im Rahmen des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen angesparten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Freistellungszeiträume verschoben. Für die Fälle, in denen das im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung angesparte Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird, wird ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren bestimmt.

Ein Wechsel der Art der Insolvenzsicherung von Wertguthaben (§ 7a SGB IV) führt nicht zur Fälligkeit der Beiträge; es verbleibt bei der Fälligkeit der Beiträge bei Inanspruchnahme der Wertguthaben in der Freistellungsphase. Entsprechendes gilt bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB.

Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht entsprechend § 23b Abs. 1 SGB IV aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte Arbeitsentgelt - also einschließlich des auf ein Zeit- oder Geldkonto abgezweigten Teilbetrags - sofort nach § 23 Abs. 1 SGB IV fällig. Dies gilt auch, wenn Teile des bereits erzielten Arbeitsentgelts von vornherein mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung angespart werden.

  • Bemessungsentgelt
  1. Grundlage für die Beitragsberechnung ist das aufgrund der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige, geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV).
  • Fälligkeit der Beiträge
  1. Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts (§ 23b Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB IV).

Freistellungsphase/Vereinbarungsgemäße Inanspruchnahme des Wertguthabens

Das für die Freistellungsphase vereinbarungsgemäß gezahlte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme (§ 23b Abs. 1 SGB IV) und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung.

Das angesparte und in der Freistellungsphase fällige Wertguthaben stellt ausnahmslos beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar; dies gilt insbesondere auch für angespartes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Wertguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -ein-kommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte maßgebenden Grundsätze (§ 22 Abs. 2 SGB IV).

Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für Wertguthaben, die entsprechend einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV geleistet werden, richtet sich nach der Fälligkeit dieses Arbeitsentgelts (§ 23b Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 SGB IV).

Besonderes Beitragsverfahren bei nicht vereinbarungsgemäßer Verwendung des Wertguthabens

Für die Fälle, in denen das angesparte Wertguthaben nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarung für eine Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet wird, ist ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie für das Meldeverfahren in § 23b Abs. 2 SGB IV in der Fassung bis 31.12.2000 bestimmt, das von den Rentenversicherungsträgern durchzuführen ist.

Ab 01.01.2001 gilt nach § 23b Abs. 2 SGB IV in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes ein abweichendes Verfahren (vgl. Abschn. 6.1).

Nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens („Störfälle“)

Wertguthaben gelten auch dann als beitragspflichtige Einnahme, soweit

  • im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Gesamtsozial­versiche­rungs­beitrag für das Wertguthaben gezahlt wird oder
  • das Arbeitsentgelt nicht gem. einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in eine Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann.

Fälle dieser Art, sog. „Störfälle“, können insbesondere sein:

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, zum Beispiel durch Kündigung oder wegen Bewilligung einer Rente aufgrund des Eintritts einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer ohne Wiedereinstellungsgarantie,
  • Tod des Arbeitnehmers,
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung soweit das Wertguthaben in Zeiten erzielt wurde, in denen die Vereinbarung eine entsprechende Verwendung nicht vorsah bzw. die vor dem 1. Januar 2001 geschlossenen Vereinbarung nicht unverzüglich angepasst wurde,
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 23b Abs. 3a SGB IV nicht erfüllt sind,
  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung,
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen (§ 23b Abs. 4 SGB IV).

Für Störfälle, die bis zum 31.12.2000 eingetreten sind, gilt Folgendes:

Die Beitragsberechnung erfolgt durch die Rentenversicherungsträger.

Das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben, das nicht vereinbarungsgemäß verwendet oder wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht gezahlt wird, ist auf die in der Vergangenheit liegenden Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für versicherte Beschäftigungen bei dem jeweiligen Arbeitgeber zu verteilen. Diese Verteilung erfolgt unabhängig davon, von welchem Zeitpunkt an oder in welchen Monaten/Jahren Wertguthaben tatsächlich angesammelt worden sind. Es muss sich jedoch ausschließlich um Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung bei dem Arbeitgeber handeln, bei dem das Wertguthaben aufgrund der zuvor erbrachten Arbeitsleistung erzielt worden ist oder auf den es zulässigerweise übertragen worden ist.

Das Arbeitsentgelt darf einem Kalendermonat erst dann zugeordnet werden, wenn alle späteren Kalendermonate bereits mit Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze im sogenannten Krebsgang belegt sind. Zu berücksichtigen sind sämtliche beitragspflichtigen Einnahmen einschließlich Einmalzahlungen, somit auch die Unterschiedsbeträge nach § 163 Abs. 3 und 4 SGB VI für ehrenamtlich Tätige sowie bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld das fiktive Arbeitsentgelt nach § 163 Abs. 6 SGB VI.

Unter den Abschn. 6.1.1 bis 7 wird das Verfahren zur Beitragsberechnung beschrieben. Um Beachtung von Abschn. 9.1 wird gebeten.

Für Störfälle, die nach dem 31.12.2000 eingetreten sind, erfolgt die Beitragsberechnung nach der Rechtslage des 4. Euro-Einführungsgesetzes, das heißt in eigener Zuständigkeit der Arbeitgeber. Für Störfälle sieht § 23b Abs. 2 SGB IV in der Fassung des 4. Euro-Einführungsgesetzes, abweichend zu dem bis zum 31.12.2000 geltenden Berechnungsverfahren, ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren vor. Hiernach gilt in einem Störfall als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Wertguthaben höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase seit der ersten Bildung des Wertguthabens maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze für den jeweiligen Versicherungszweig und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (SV-Luft im sog. Summenfelder-Modell). Auf die Abschn. 9.2 und 9.2.1 wird hingewiesen.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Wertguthaben ist das aus den Entgeltmeldungen ersichtliche bereits verbeitragte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Dazu ist die Beitragsbemessungsgrenze um dieses Arbeitsentgelt zu vermindern; die Differenz ist der Rückrechnungsbetrag. Die Rückrechnung beginnt mit dem Tag, an dem das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wurde bzw. die Zahlungsunfähigkeit eintrat. Im Einzelnen sind dies

  • bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag
    • vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
    • vor Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse,
    • der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit ohne Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der letzte Tag des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses,
  • der Todestag des Arbeitnehmers,
  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bewilligung einer Rente aufgrund des Eintritts einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer der letzte Tag des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses,
  • bei Verwendung des Wertguthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung der Tag, mit dem die bisherige Vereinbarung über die Verwendung des Wertguthabens endet,
  • bei vollständiger oder teilweiser Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung der Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird,
  • bei Übertragung des Wertguthabens auf andere Personen der Tag, an dem die Übertragung erfolgt.

Siehe Beispiel 2

Beitragsbemessungsgrenze

Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage aus dem Wertguthaben ist nach § 23b Abs. 2 Satz 4 SGB IV die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bzw. der knappschaftlichen Rentenversicherung des Jahres maßgebend, dem das Arbeitsentgelt zugerechnet wird.

Siehe Beispiel 3

Für die Berechnung der Beiträge nach § 23b Abs. 2 SGB IV zur Arbeitslosenversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze der AV/ArV maßgebend. Nach Satz 5 der Vorschrift sind für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung 75 % des für die Arbeitslosenversicherung maßgeblichen Betrages zu berücksichtigen.

Beitragssatz

Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge sind die im Zeitpunkt des „Störfalls“ (vergleiche Abschn. 6.1) jeweils geltenden Beitragssätze (AV/ArV oder KnRV) maßgebend.

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen

Bei der rückwirkenden Verteilung der Arbeitsentgelte aus einem Wertguthaben erfolgt die Zuordnung nur für die Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung für eine versicherte Beschäftigung bei dem jeweiligen Arbeitgeber. Zeiten der Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Entgeltersatzleistungen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 4

Zeiten der Kindererziehung

Vor der rückwirkenden Verteilung der Wertguthaben sind bei zeitgleichen Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten zunächst die Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen. Hierdurch wird vermieden, dass eine Kindererziehungszeit nur wegen der - im Einzelfall - aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht exakt zuzuordnenden Beitragszahlung aus Wertguthaben unberücksichtigt bleibt.

Eine Verbeitragung ist somit nur insoweit zulässig, als durch das bereits vorher beitragspflichtige Arbeitsentgelt und die Kindererziehungszeit die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Hierbei sind - unabhängig von der Übergangsregelung in § 256d SGB VI - je Kalendermonat ein Zwölftel des (vorläufigen) Durchschnittsentgelts zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 5

Zeiten einer Mehrfachbeschäftigung

Trifft das rückwirkend zu verteilende Arbeitsentgelt aus Wertguthaben und das bereits vorhandene Arbeitsentgelt beim jeweiligen Arbeitgeber mit einem Arbeitsentgelt aus einer weiteren Beschäftigung (Mehrfachbeschäftigung) zusammen, erfolgt eine Verbeitragung aus dem Wertguthaben nur insoweit, als durch die vorhandenen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht ausgeschöpft ist. Das Wertguthaben ist somit nicht vorab dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bei dem Arbeitgeber zuzuordnen, bei dem das Wertguthaben angespart worden ist. Dies hätte ansonsten zur Folge, dass in den Fällen, in denen durch die rückwirkende Zuordnung des Arbeitsentgelts zur ursprünglichen Beschäftigung und der Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der weiteren Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wäre, eine anteilige Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV erfolgen müsste. Von einem rückwirkenden Eingriff in bereits verbeitragte Arbeitsentgelte wird jedoch abgesehen.

Siehe Beispiel 6

Verfahren

Der Arbeitgeber hat dem zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die nicht vereinbarungsgemäße Verwendung des Wertguthabens mitzuteilen. Die Mitteilung hat Aussagen zum Anlass der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens, der Krankenkasse sowie zum maßgebenden Beitragssatz der Krankenkasse zu enthalten. Ist für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ein Dritter Schuldner des Arbeitsentgelts, so erfolgt die Mitteilung durch den Insolvenzverwalter bzw. den Betriebsprüfer des Rentenversicherungsträgers.

Der Träger der Rentenversicherung teilt dem Arbeitgeber, dem Versicherten und der Einzugsstelle mit, in welchem Umfang dieses Arbeitsentgelt als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen ist sowie die Zeiträume und die diesen zugeordneten Arbeitsentgelte. Diese Mitteilung gilt als Beitragsnachweis und als Meldung nach § 28a SGB IV.

Für Arbeitnehmer, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, teilt der Arbeitgeber dieser Versorgungseinrichtung das Wertguthaben mit (§ 23b Abs. 3 SGB IV).

Meldungen von Störfällen werden im Hause der BfA bis auf weiteres zentral bearbeitet (vergleiche Abschn. 9.1).

Fälligkeit der Beiträge

Die Fälligkeit der Beiträge aus dem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben richtet sich nach dem Eingang der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers beim Arbeitgeber. Die Beiträge werden spätestens mit den Beiträgen der Entgeltabrechnung des Kalendermonats fällig, der auf den Eingang dieser Mitteilung beim Arbeitgeber folgt.

Siehe Beispiel 7

Störfall und nachträgliche Zahlung von Arbeitsentgelt

Das besondere Beitragsverfahren hat auf die Berechnung der Beiträge aus laufendem Arbeitsentgelt für Zeiten nach Eintritt des „Störfalles“ keine Auswirkungen. Besonderheiten ergeben sich aber bei nachträglichen Zahlungen von geschuldetem Arbeitsentgelt und bei Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.

Nachträgliche Zahlung von geschuldetem Arbeitsentgelt

Wird nachträglich geschuldetes Arbeitsentgelt für Zeiten gezahlt, die bereits im besonderen Beitragsverfahren (so genannter Krebsgang) bei „Störfällen“ berücksichtigt wurden, sind Beiträge aus dem nachträglich gezahlten Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen. Bei der Feststellung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind die im Rahmen des besonderen Beitragsverfahrens (so genannter Krebsgang) diesen Monaten zugeordneten Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen. Die Beitragsberechnung und -zahlung für die Nachzahlung des Arbeitsentgelts sind so vorzunehmen, als wäre kein besonderes Beitragsverfahren abgewickelt worden.

Darüber hinaus ist eine neue (berichtigte) Mitteilung des Arbeitgebers an den zuständigen Rentenversicherungsträger erforderlich. Der Rentenversicherungsträger führt aufgrund der berichtigten Mitteilung des Arbeitgebers ein neues Beitragsverfahren durch.

Siehe Beispiel 8

Gewährung von Einmalzahlungen

Wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in einem Abrechnungszeitraum nach einem „Störfall“ fällig, ist es in allen Sozialversicherungszweigen nur insoweit für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen, als es zusammen mit dem bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen des Kalenderjahres der Zuordnung nicht übersteigt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist also als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt auch der für die entsprechenden Kalendermonate im Nachweis des Rentenversicherungsträgers bescheinigte beitragspflichtige Teil des Wertguthabens zu berücksichtigen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung sind 75 v.H. des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens als Arbeitsentgelt anzusetzen soweit es zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung nicht übersteigt.

Siehe Beispiel 9

Mehrfachbeschäftigung

Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Wertguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. Einkommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte maßgebenden Grundsätze des § 22 Abs. 2 SGB IV.

Siehe Beispiel 10

Jahresarbeitszeitkonten

Auch für die Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen von Jahresarbeitszeitkonten gelten grundsätzlich die Regelungen des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden die in diesem Modell der Arbeitszeitflexibilisierung erarbeiteten Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß für eine Freistellungsphase verwendet und zum Ende eines (Zeit-) Jahres ausgezahlt, handelt es sich daher ebenfalls um einen „Störfall“. Es bestehen aber keine Bedenken, die Wertguthaben in diesen Fällen - abweichend von den sonstigen „Störfällen“ - für die Beitragsberechnung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu behandeln. Diese Vereinfachungsregelung gilt jedoch nur für Arbeitszeitkonten, die auf einen Ausgleich von Zeitguthaben von nicht mehr als zwölf Monaten ausgerichtet sind. Für auf längere Zeiten angelegte Arbeitszeitkonten sind die allgemeinen Regelungen bei „Störfällen“ (Krebsgang, vergleiche Abschn. 6.1) anzuwenden.

Altersteilzeitarbeit

Wird Altersteilzeitarbeit im Blockmodell (erst Vollzeitarbeit - danach Freistellung von der Arbeit) geleistet, gilt bei vorzeitiger Beendigung der Arbeitsvereinbarung (Störfall) abweichend von § 23b Abs. 2 Satz 2 SGB IV für die Rentenversicherung § 10 Abs. 5 AtG. Danach gilt bei Störfällen bis 31.12.2000 der Unterschiedsbetrag zwischen 90 % und 100 % des bis zum Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung erzielten Vollzeitarbeitsentgelts als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt i.S. des § 23a SGB IV.

In Störfällen, die nach dem 31.12.2000 eingetreten sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt

  • gemäß § 23b Abs. 2 SGB IV für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und
  • gemäß § 10 Abs. 5 AtG für die Rentenversicherung

auch nach dem sogenannten Summenfelder-Modell darzustellen.

Störfallmitteilungen der Arbeitgeber

Kann bei einer flexiblen Arbeitszeitregelung oder bei Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) im Blockmodell das erarbeitete Wertguthaben nicht mehr für Zeiten einer Freistellung verwendet werden, tritt ein Störfall ein. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben ist in einem solchen Fall zu bestimmen. Nach § 23b Abs. 2 SGB IV gilt dabei ein besonderes Beitragsberechnungsverfahren. Bei Anfragen der Arbeitgeber zu der Beitragszahlung in Störfällen ist grundsätzlich zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Störfall eingetreten ist. Hiernach richtet sich die Zuständigkeit für die Beitragsberechnung aus dem Wertguthaben.

Störfälle, die bis zum 31.12.2000 eingetreten sind

Werden vom Arbeitgeber Störfälle mitgeteilt, die bis zum 31.12.2000 eingetreten sind, erfolgt die Beitragsberechnung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger.

Entsprechende Vorgänge sind als Einheitsakte an das Referat 3020 Sachgebiet 1, R 5250 abzugeben. Dem Vorgang ist ein aktueller KTSI 14 sowie ein Ausdruck aus dem Info-Dienst mit der Anschrift der zuständigen Krankenkasse (KKNR aus der letzten DEÜV-Meldung) beizufügen.

Bestehende Wartefächer sind aufzulösen.

Störfälle, die nach dem 31.12.2000 eingetreten sind

Mit dem Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983 ff.) ist u.a. das bisherige Verfahren zur Beitragsberechnung nach § 23b Abs. 2 SGB IV geändert worden.

Werden vom Arbeitgeber Störfälle mitgeteilt, die nach dem 31.12.2000 eingetreten sind, sind diese nach der Rechtslage des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom Arbeitgeber selbst beitragsrechtlich abzuwickeln. Die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger entfällt.

Ist der Arbeitgeber für die beitragsrechtliche Abwicklung des Störfalles zuständig, ist er mit einem formlosen Schreiben auf die geänderte Rechtslage und damit auf seine Zuständigkeit hinzuweisen. Bei einem Störfall während einer flexiblen Arbeitszeitregelung, außerhalb Altersteilzeitarbeit, ist es erforderlich den Arbeitgeber auf das Rundschreiben der Spitzenorganisationen betreffend die flexiblen Arbeitszeitregelungen vom 07.02.2001 hinzuweisen. Handelt es sich um einen Störfall bei Altersteilzeitarbeit ist der Arbeitgeber auf das Rundschreiben über das Altersteilzeitgesetz vom 06.09.2001 hinzuweisen. Beide Rundschreiben bieten dem Arbeitgeber entsprechende Hilfestellung für eine korrekte beitragsrechtliche Abwicklung des Störfalles. In diesem Zusammenhang ist dem Arbeitgeber die Internetadresse zu benennen. Unter http://www.vdr.de,aktuell können die Rundschreiben abgerufen werden.

Die Vorlagepflicht im Referat 3020 Sachgebiet 1, R 5250 entfällt insoweit.

Meldungen des Arbeitgebers im Störfall

Bei Eintritt des Störfalls ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit einer besonderen Meldung (Meldegrund 55) zu erstatten. Es sind jeweils der Personengruppenschlüssel und der Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, die beim Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls zutreffen. Im Versicherungskonto werden sämtliche Störfallmeldungen (Meldegrund 55) mit der VK-Nr. 27 dargestellt.

Nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 i.V.m. § 28a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV gelten für die verschiedenen Arten des Störfalls unterschiedliche Regelungen:

  • Erwerbsminderung
  1. Endet das Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang mit einer Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Dauer gilt Folgendes:
  • Wertguthaben, das bis zum Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) erzielt wurde, ist vom Arbeitgeber nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 SGB IV in Verbindung mit § 11a Abs. 1 DEÜV mit einer Sondermeldung (Meldegrund 55) zu melden. Als Meldezeitraum sind der Monat und das Jahr des Eintritts der Erwerbsminderung anzugeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Erwerbsminderung bereits vor dem 01.01.2001 eingetreten ist und das Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2000 endet.
  • Das Wertguthaben, das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wird, ist ebenfalls mit einer Sondermeldung (Meldegrund 55) zu melden. Es ist der Monat und das Jahr des Beschäftigungsendes anzugeben. Ist seit Eintritt der Erwerbsminderung kein Wertguthaben erzielt worden, ist für diesen Zeitraum auch keine weitere Meldung erforderlich.
  • Insolvenz
  1. Bei Insolvenz des Arbeitgebers ist nach § 28a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a SGB IV i.V.m. § 11a Abs. 1 DEÜV nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Nach § 28a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b SGB IV gilt als Meldezeitraum der Kalendermonat und das Jahr der Beitragszahlung. Bei einer schrittweisen Erfüllung des Gläubigeranspruchs sind mehrere Meldungen mit den entsprechenden Zeiträumen zu erstatten. Aus nicht insolvenzgesicherten Wertguthaben erfolgt in der Regel keine Beitragszahlung, so dass insoweit eine Meldung auch nicht erfolgt.
  • Tod
  1. Bei Tod ist nach § 28a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a SGB IV i.V.m. § 11a Abs. 1 DEÜV nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b SGB IV immer der Kalendermonat und das Jahr des Todes als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
  1. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum Beispiel durch Kündigung ist nach § 28a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a SGB IV i.V.m. § 11a Abs. 1 DEÜV nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. Als Meldezeitraum sind nach § 28a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b SGB IV immer der Kalendermonat und das Jahr der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Zeitpunkt der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben.
  • Sonstige Störfälle
  1. In allen anderen Störfällen ist nach § 28a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. a SGB IV in Verbindung mit § 11a Abs. 1 DEÜV auch nur das Arbeitsentgelt gesondert zu melden, von dem tatsächlich Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden. § 28a Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b SGB IV gilt als Meldezeitraum der Kalendermonat und das Jahr der Auszahlung des Wertguthabens.

Nr. 1 Höhe des Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase

(Beispiel zu Abschn. 3.3)
Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts während der Freistellungsphase Freistellungsphase beginnt am
01.01.1999
Vergleichszeitraum: (die letzten zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase vor der Freistellungsphase)
01.01.1998 bis 31.12.1998
Monatliches Gesamtentgelt während der Arbeitsphase:
davon
4.500,00 DM
- lfd. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt4.000,00 DM
- beitragsfreie Zuschläge500,00 DM
Vom beitragspflichtigen Arbeitsentgelt wurden für das Wertguthaben verwendet
mtl. 300,00 DM
Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 70 v.H.
des Arbeitsentgelts der vorhergehenden zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase betragen, damit es als angemessen gilt. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts sind beitragsfreie Entgeltbestandteile nicht zu berücksichtigen. Die für das Wertguthaben verwendeten Entgeltbestandteile verringern den Ausgangsbetrag für die Feststellung des Verhältnisses der Arbeitsentgelte zueinander.
Lösung:
mtl. Gesamtentgelt4.500,00 DM
abzüglich beitragsfreie Zuschläge500,00 DM
abzüglich Abführung an das Wertguthaben300,00 DM
Ausgangswert3.700,00 DM
Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase muss mindestens 2.590,00 DM (= 70 v.H. von 3.700,00 DM) betragen, damit es als angemessen gilt und auch diese Zeit sozialversicherungsrechtlich geschützt ist.

Nr. 2 Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (West)

(Beispiel zu Abschn. 6.1.1)
Wertguthaben:4.400,00 DM
Zeitpunkt der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
30.06.1999
Bisheriges Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 30.06.199944.400,00 DM
Lösung:
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (1999 = 8.500,00 DM) vermindert um das monatliche Arbeitsentgelt (44.400,00 DM : 6 = 7.400,00 DM) ergibt den Rückrechnungsbetrag
8.500,00 DM ./. 7.400,00 DM =1.100,00 DM
Das Wertguthaben in Höhe von 4.400,00 DM ist monatlich mit 1.100,00 DM auf die Monate Juni, Mai, April und März zu verteilen.

Nr. 3 Beispiel (West) - Beitragsbemessungsgrenze

(Beispiel zu Abschn. 6.1.2)
Wertguthaben:12.000,00 DM
Zeitpunkt der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
30.06.1999
Bisheriges Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 30.06.1999 =49.800,00 DM
Bisheriges Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 31.12.1998 =98.400,00 DM
Bisheriges Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 31.12.1997 =96.000,00 DM
Bisheriges Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 31.12.1996 =93.600,00 DM
Bisheriges Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 31.12.1995 =91.200,00 DM
Bisheriges Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 31.12.1994 =88.800,00 DM
Lösung:
Der Rückrechnungsbetrag ist die Differenz zwischen der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

1999

8.500,00 DM ./. 8.300,00 DM (49.800,00 DM : 6) = 200,00 DM

Das Wertguthaben ist auf die Monate
Juni bis Januar mit je 200,00 DM aufzuteilen =

1.200,00 DM

1998

8.400,00 DM ./. 8.200,00 DM (98.400,00 DM : 12) = 200,00 DM

Das Wertguthaben ist auf die Monate
Dezember bis Januar mit je 200,00 DM aufzuteilen =

2.400,00 DM

1997

8.200,00 DM ./. 8.000,00 DM (96.000,00 DM : 12) = 200,00 DM

Das Wertguthaben ist auf die Monate
Dezember bis Januar mit je 200,00 DM aufzuteilen =

2.400,00 DM

1996

8.000,00 DM ./. 7.800,00 DM (93.600,00 DM : 12) = 200,00 DM

Das Wertguthaben ist auf die Monate Dezember bis Januar mit je 200,00 DM aufzuteilen =
2.400,00 DM

1995

7.800,00 DM ./. 7.600,00 DM (91.200,00 DM : 12) = 200,00 DM

Das Wertguthaben ist auf die Monate Dezember bis Januar mit je 200,00 DM aufzuteilen =
2.400,00 DM

1994

7.600,00 DM ./. 7.400,00 DM (88.800,00 DM : 12) = 200,00 DM

Das Wertguthaben ist auf die Monate Dezember bis Januar mit je 200,00 DM aufzuteilen =
1.200,00 DM
Insgesamt =12.000,00 DM

Nr. 4 Beispiel (West) - Störfall/Entgeltersatzleistungen

(Beispiel zu Abschn. 6.1.4)
Wertguthaben:4.400,00 DM
Zeitpunkt der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
30.06.1999
Bisheriges Arbeitsentgelt (monatlich 7.400,00 DM)
01.01. bis 15.04.1999 =25.900,00 DM
16.06. bis 30.06.1999 =3.700,00 DM
Beitragspflichtige Einnahmen aus Krankengeld: 16.04. bis 15.06.1999 =11.840,00 DM
Lösung:
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (1999 = 8.500,00 DM) bzw. die anteilige mtl. Beitragsbemessungsgrenze (hier: jeweils für 15 Tage im April und Juni = 2 x 4.250,00 DM) ist um das monatliche Arbeitsentgelt (7.400,00 DM) bzw. das Arbeitsentgelt für die Teilmonate April und Juni (3.700,00 DM) zu vermindern. Der Rückrechnungsbetrag ist die Differenz zwischen 8.500,00 DM/4.250,00 DM und 7.400,00 DM/3.700,00 DM. Das Wertguthaben in Höhe von 4.000,00 DM ist somit auf die Monate Juni und April mit je 550,00 DM und auf die Monate März, Februar und Januar mit je 1.100,00 DM aufzuteilen.

Nr. 5 Beispiel (West) - Störfall/Kindererziehung

(Beispiel zu Abschn. 6.1.5)
Wertguthaben:4.000,00 DM
Zeitpunkt der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
30.06.1999
Bisheriges Arbeitsentgelt vom 01.01. bis 30.06.1999 =18.000,00 DM
Kindererziehungszeit:01.01. bis 30.06.1999
Lösung:
Das beitragspflichtige Wertguthaben wird wie folgt berechnet:
Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt (18.000,00 DM : 6)3.000,00 DM
Für die Kindererziehungszeit sind mtl. Anzusetzen (Anlage 1 SGB VI: 53.507,00 DM : 12) =
+ 4.458,92 DM
Insgesamt =7.458,92 DM
Der Rückrechnungsbetrag ist die Differenz zwischen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (8.500 DM) und dem Arbeitsentgelt sowie dem Wert für die Kindererziehungszeit (7.458,92 DM), also 1.041,08 DM. Das Wertguthaben von 4.000 DM ist auf die Monate Juni, Mai und April mit je 1.041,08 DM sowie auf den Monat März mit 876,76 DM aufzuteilen.

Nr. 6 Beispiel (West) - Störfall/Mehrfachbeschäftigung

(Beispiel zu Abschn. 6.1.6)
Wertguthaben:4.000,00 DM
Zeitpunkt der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum
30.06.1999
Bisheriges Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber A: 01.01. bis 30.06.1999 =30.000,00 DM
Bisheriges Arbeitsentgelt beim Arbeitgeber B: 01.01. bis 30.06.1999 =12.000,00 DM
Lösung:
Das beitragspflichtige Wertguthaben wird wie folgt berechnet:
Das monatliche Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber A (30.000 DM : 6)5.000,00 DM
Das monatliche Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber B (12.000 DM : 6)2.000,00 DM
Insgesamt =7.000,00 DM
Der Rückrechnungsbetrag ist die Differenz zwischen der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (8.500 DM) und den Arbeitsentgelten bei dem Arbeitgeber A und B, also 1.500,00 DM. Das Wertguthaben von 4.000 DM ist auf die Monate Juni und Mai mit je 1.500,00 DM sowie den April mit 1.000,00 DM aufzuteilen.

Nr. 7 Fälligkeit

(Beispiel zu Abschn. 6.3)
Eingang der Mitteilung des Rentenversicherungsträgers
beim Arbeitgeber

2. Juli 1999
AbrechnungszeitraumMonat Juli 1999
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts31. Juli 1999
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben15. August 1999
(zusammen mit den übrigen Beiträgen für den Abrechnungsmonat Juli 1999)

Nr. 8 Beispiel (West) - geschuldetes Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschn. 6.4.1)
„Störfall“ eingetreten am30. Juni 1999
Wertguthaben25.000,00 DM
bisheriges Arbeitsentgelt (monatlich 5.500,00 DM)
01.01. bis 30.06.1999 =33.000,00 DM
01.01. bis 31.12.1998 =66.000,00 DM
Wertguthaben wurde verteilt auf die MonateJuni 1999 bis Oktober 1998
Juni 1999 mit3.000,00 DM
Mai 1999 mit3.000,00 DM
April 1999 mit3.000,00 DM
März 1999 mit3.000,00 DM
Februar 1999 mit3.000,00 DM
Januar 1999 mit3.000,00 DM
Dezember 1998 mit2.900,00 DM
November 1998 mit2.900,00 DM
Oktober 1998 mit+ 1.200,00 DM
Insgesamt =25.000,00 DM
Nachzahlung von „geschuldetem“ Arbeitsentgelt im August 1999 für die Monate Januar 1999 bis Juni 1999monatlich 500,00 DM
(insgesamt 3.000,00 DM)
Lösung:

Das nachgezahlte Arbeitsentgelt von monatlich 500,00 DM übersteigt zusammen mit dem ursprünglich beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht und unterliegt deshalb in voller Höhe der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Nachzahlung des geschuldeten Arbeitsentgelts betrifft einen Zeitraum, der auch für das besondere Beitragsverfahren bei Störfällen berücksichtigt wurde. Der Arbeitgeber hat dem Rentenversicherungsträger die Berichtigung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.06.1999 mitzuteilen. Der Rentenversicherungsträger verteilt das Wertguthaben aufgrund dieser Mitteilung in einem neuen „Krebsgang“.

Das Wertguthaben wird jetzt wie folgt verteilt:
Juni 1999 bis Januar 1999 (monatlich 2.500,00 DM)15.000,00 DM
Dezember 1998 bis Oktober 1998 (monatlich 2.900,00 DM)8.700,00 DM
September 1998+ 1.300,00 DM
Insgesamt25.000,00 DM

Nr. 9 Beispiel (West) - Einmalzahlungen

(Beispiel zu Abschn. 6.4.2)
„Störfall“ eingetreten am30. Juni 1999
(Beschäftigungsverhältnis besteht fort)
Wertguthaben25.000,00 DM
bisheriges Arbeitsentgelt (monatlich 5.500,00 DM)
01.01. bis 30.06.1999 =33.000,00 DM
01.01. bis 31.12.1998 =66.000,00 DM
Wertguthaben wurde verteilt auf die Monate Juni 1999 bis Oktober 1998
Juni 1999 mit3.000,00 DM
Mai 1999 mit3.000,00 DM
April 1999 mit3.000,00 DM
März 1999 mit3.000,00 DM
Februar 1999 mit3.000,00 DM
Januar 1999 mit3.000,00 DM
Dezember 1998 mit2.900,00 DM
November 1998 mit2.900,00 DM
Oktober 1998 mit1.200,00 DM
insgesamt25.000,00 DM
Einmalzahlung im November 19995.000,00 DM
Beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt von
Juli 1999 bis November 1999 (mtl. 6.000,00 DM)

30.000,00 DM
Lösung:
Die Monate Januar 1999 bis Juni 1999 sind wegen des besonderen Beitragsverfahrens in „Störfällen“ bereits bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen mit Arbeitsentgelt belegt. Zur Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung ergeben sich für die einzelnen Versicherungszweige folgende Berechnungen:
Kranken- und Pflegeversicherung:
anteilige Beitragsbemessungsgrenze
vom 01.01. bis 30.11.1999

70.125,00 DM
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt:
Januar 1999 bis Juni 1999 laufendes Arbeitsentgelt (mtl. 5.500,00 DM)
und Wertguthaben (mtl. 75 v.H. von 3.000,00 DM) insgesamt bis
zur Beitragsbemessungsgrenze (6.375,00 DM)] 6.375,00 DM x 6 =


38.250,00 DM
Juli 1999 bis November 1999 (laufendes Arbeitsentgelt)30.000,00 DM
Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze1.875,00 DM
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
anteilige Beitragsbemessungsgrenze vom 01.01. bis 30.11.199993.500,00 DM
Januar 1999 bis Juni 1999
(laufendes Arbeitsentgelt und Wertguthaben)

51.000,00 DM
Juli 1999 bis November 1999
(laufendes Arbeitsentgelt)

+ 30.000,00 DM
81.000,00 DM- 81.000,00 DM
Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze =12.500,00 DM
Die Einmalzahlung ist für die Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 1.875,00 DM und zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe (= 5.000,00 DM) zu berücksichtigen.

Nr. 10 Beispiel (West) - Mehrfachbeschäftigung

(Beispiel zu Abschn. 6.5)
Arbeitgeber A: Mtl. Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben in der
ab 01.01.1999 beginnenden Freizeitphase:

4.000,00 DM
Arbeitgeber B: Mtl. Arbeitsentgelt:5.000,00 DM
Lösung:
Beitragspflichtig zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind insgesamt 8.500,00 DM; in der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Das Arbeitsentgelt aus Wertguthaben aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A sowie das bei Arbeitgeber B erzielte Arbeitsentgelt sind anteilmäßig der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Berechnung des anteiligen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts:
aus Wertguthaben bei Arbeitgeber A:
8.500,00 DM x 4.000,00 DM : 9.000,00 DM =

3.777,78 DM
aus Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B:
8.500,00 DM x 5.000,00 DM : 9.000,00 DM =

+ 4.722,22 DM
Insgesamt =8.500,00 DM

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 23b SGB IV