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§ 140a AVG: Nachentrichtung von Beiträgen bei Ausscheiden ohne Versorgung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 3 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl. I S. 913)

Inkrafttreten01.07.1985
Gültig bis31.12.1991
Version001.00

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die auf Veranlassung oder im Interesse der Bundesrepublik Deutschland in den Diensten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation stehen und aus den Diensten dieser Organisation ausscheiden, ohne daß ihnen nach den Regelungen des Versorgungssystems der Organisation für die Zeit der Zugehörigkeit zu diesem System lebenslängliche Versorgung geleistet oder Anwartschaft auf eine lebenslängliche Versorgung für den Fall des Alters und auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, können auf Antrag für Zeiten des Dienstes bei der Organisation, die nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, freiwillig Beiträge nachentrichten, wenn sie zuletzt Beiträge in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung oder überhaupt noch keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben. Satz 1 gilt nicht für Zeiten des Dienstes bei der Organisation, die in einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung für Berufsgruppen oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt sind oder berücksichtigt werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden aus den Diensten der Organisation zu stellen; die Antragsfrist läuft frühestens am 31. Dezember 1986 ab. Der Eintritt des Versicherungsfalls innerhalb der Antragsfrist steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen. Die Beiträge sind abweichend von § 140 spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachentrichtungsbescheids zu entrichten.

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