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§ 307d SGB VI: Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.05.2020

Änderung

In den Abschnitten 2.2 und 2.4 wurde Rechtsprechung ergänzt.

Dokumentdaten
Stand07.05.2020
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.01.2019
Rechtsgrundlage

§ 307d SGB VI

Version002.00
Schlüsselwörter
  • 0620

  • 0623

  • 1452

  • 6244

  • 6410

Inhalt der Regelung

Mit der Vorschrift soll die Erziehungsleistung von Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, auch in Bestandsrenten besser honoriert werden.

Zunächst wurden bei Bestandsrenten, auf die bereits am 30.06.2014 ein Anspruch bestand, für die vor 1992 geborenen Kinder ab dem 01.07.2014 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung berücksichtigt. Für diese Bestandsrentner kann ab 01.01.2019 ein weiterer oder erstmalig ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung berücksichtigt werden.

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 wurde die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Kalendermonate auf 24 Kalendermonate verlängert (§ 249 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2018).

Bei Bestandsrentnern, deren Anspruch auf Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstanden ist, können ab 01.01.2019 erstmalig Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt werden.

Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2019 wird die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Kalendermonate auf 30 Kalendermonate verlängert (§ 249 SGB VI).

Darüber hinaus wird den Bestandsrentnern, bei denen am 31.12.2018 ein Anspruch auf Rente bestand, ein Antragsrecht zur Berücksichtigung von Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung eingeräumt, wenn sie aufgrund der pauschalen Regelungen keine Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhalten können.

Absatz 1 regelt für Bestandsrentner am 30.06.2014 jeweils die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ab 01.07.2014 und ab 01.01.2019. Der Zuschlag für diese Bestandsrentner beträgt für jedes Kind ab 01.07.2014 einen persönlichen Entgeltpunkt und ab 01.01.2019 einen halben persönlichen Entgeltpunkt.

Absatz 1a beinhaltet die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ab 01.01.2019 für Bestandsrentner, deren Anspruch auf Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstanden ist. Für diese Bestandsrentner beträgt der Zuschlag für jedes Kind einen halben persönlichen Entgeltpunkt.

Absatz 2 regelt die Zuordnung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) und knappschaftliche Besonderheiten.

In Absatz 3 ist festgelegt, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung weiter zu berücksichtigen ist, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag eine Rente folgt, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt.

Nach Absatz 4 ist der Zuschlag nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

Absatz 5 regelt für Bestandsrentner, bei denen am 31.12.2018 ein Anspruch auf Rente bestand, ein Antragsrecht zur Berücksichtigung von Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ab 01.01.2019, wenn sie aufgrund der pauschalen Regelungen nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a keine Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhalten können. Der Zuschlag für diese Bestandsrentner beträgt ab 01.01.2019 0,0833 persönliche Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat der Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 307d SGB VI ist neben den §§ 249, 249a SGB VI und den §§ 294, 294a SGB VI eine weitere Sonderregelung zu § 56 SGB VI. Als spezialgesetzliche Regelung verdrängt die Vorschrift zudem die Grundsätze des § 300 Abs. 1 bis 4 SGB VI und des § 306 Abs. 1 SGB VI (siehe § 300 Abs. 5 SGB VI).

§ 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 war neben § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 eine Sonderregelung zu § 70 Abs. 2 SGB VI.

Voraussetzungen für den Zuschlag und Höhe des Zuschlags ab 01.07.2014 bei Rentenanspruch am 30.06.2014 (Absatz 1 Sätze 1 und 2)

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung wird gemäß § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI berücksichtigt, wenn

  • am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestand (Bestandsrente, siehe Abschnitt 2.1),
  • in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet wurde (siehe Abschnitt 2.2) und
  • kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung (KLG-Leistungen) nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht (siehe Abschnitt 2.3).

Der Zuschlag für Kindererziehung beträgt für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind einen persönlichen Entgeltpunkt (siehe Abschnitt 2.4).

Gemäß § 307d Abs. 3 SGB VI ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung weiter zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag eine Rente folgt, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt (Folgerente, siehe Abschnitt 7).

Auf den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI kann nicht verzichtet werden, um bei der Folgerente weitere Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI zu erhalten. Ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente der Rente ist unzulässig (siehe GRA zu § 46 SGB I, Abschnitt 5).

Rentenanspruch am 30.06.2014

Bestandsrenten im Sinne des § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI sind alle Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014, auf die am 30.06.2014 Anspruch bestand. Betroffen sind also Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrenten, aber auch Witwenrenten oder Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten.

Bestandsrenten in diesem Sinne sind auch Renten, die wegen der Vorschriften zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen am 30.06.2014 nicht geleistet wurden.

Eine Bestandsrente im Sinne des § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI liegt auch dann vor, wenn der Rentenanspruch nach dem 30.06.2014 rückwirkend für Zeiten vor dem 01.07.2014 festgestellt wird. Das gilt bei einer Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 selbst dann, wenn der Rentenantrag erst nach dem 30.09.2014 gestellt wird. Auf das Datum des Rentenantrags oder den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheids kommt es nicht an. Die Grundsätze des § 300 Abs. 1 bis 4 SGB VI finden keine Anwendung, weil § 307d SGB VI als spezialgesetzliche Regelung diese Grundsätze verdrängt (siehe § 300 Abs. 5 SGB VI).

Nach der Gesetzesbegründung zu § 295a SGB VI (BT-Drucksache 18/909, Seite 23) ist § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI auch bei den nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets anwendbar, obwohl in diesen Renten die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder nicht zeitlich zugeordnet worden sind.

Renten nach Art. 2 RÜG werden dagegen von § 307d SGB VI nicht erfasst, weil sich § 307d SGB VI nur auf nach dem SGB VI berechnete Renten bezieht und zudem Vorschriften des SGB VI generell keine Anwendung auf Rentenberechnungen nach Art. 2 RÜG finden.

Die Anwendung des § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI setzt voraus, dass der Rentenanspruch am 30.06.2014 nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht bestanden hat. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI ist also nicht zu ermitteln, wenn am 30.06.2014 eine Rente nur deshalb zu leisten war, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden konnte. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen eine Rente zu Unrecht bewilligt wurde und eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 1 SGB X erfolgt, als auch Fälle, in denen ein Rentenanspruch nur wegen eines rechtswidrigen, nicht rücknehmbaren Nichtleistungsbescheides (zum Beispiel eines Feststellungsbescheides über rentenrechtliche Zeiten) als erfüllt anzusehen war und eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X erfolgt (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitte 9 und 9.1).

Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt

Nach § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI kommt es für die Berücksichtigung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung darauf an, dass in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet wurde. Dieser Monat kann auch nach dem 31.12.1991 liegen, nämlich dann, wenn das Kind im Jahr 1991 geboren wurde.

Der Gesetzgeber ist bei der Anknüpfung an den 12. Kalendermonat davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im letzten Monat der bisher angerechneten Kindererziehungszeiten im ersten Lebensjahr des Kindes in den ganz überwiegenden Fällen den Verhältnissen im zweiten Lebensjahr des Kindes entsprechen dürften. Auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität knüpft die Regelung des § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten an, zumal die tatsächlichen Erziehungsverhältnisse im zweiten Lebensjahr des Kindes im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind. So sind bei einem Rentenzugang zwischen der Einführung der Kindererziehungszeiten im Jahr 1986 und der Einführung von Kinderberücksichtigungszeiten im Jahr 1992 ab dem 13. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes in vielen Fällen noch keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Versicherungskonto gespeichert.

Nach der Rechtsprechung ist diese Regelung auch verfassungsgemäß (vergleiche BSG vom 29.09.2016, AZ: B 13 R 24/16 BH, BVerfG vom 06.03.2017, AZ: 1 BvR 2740/16, BSG vom 17.01.2017, AZ: B 5 R 286/16 B und BSG vom 26.09.2019, AZ: B 5 R 6/18 R).

Auf den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt wird auch bei Mehrlingsgeburten abgestellt. Die Verschiebung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 5 S. 2 SGB VI hat keine Auswirkung auf die Prüfung nach § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI.

Der 12. Kalendermonat mit einer Kindererziehungszeit nach Ablauf des Monats der Geburt muss grundsätzlich in der Rente angerechnet worden sein. Liegt der 12. Kalendermonat nach dem Rentenbeginn beziehungsweise nach dem Leistungsfall der Rente, kann kein Zuschlag berücksichtigt werden. In einer Folgerente ist dann unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für den 13. bis 24. Kalendermonat zu prüfen. Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI auf Antrag ab 01.01.2019 für die Erziehungsleistung im zweiten Lebensjahr des Kindes kommen nicht in Betracht, da die entsprechenden Kalendermonate nach dem Rentenbeginn beziehungsweise nach dem Leistungsfall der Rente liegen.

Eine Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ist nicht vorhanden, wenn sie der Verfallswirkung aufgrund einer Beitragserstattung unterliegt (siehe GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 10.4). Unabhängig von einer tatsächlichen Erziehungsleistung des betroffenen Versicherten im zweiten Lebensjahr des Kindes sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt. Es können jedoch ab 01.01.2019 auf Antrag Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Erziehungsleistung im zweiten Lebensjahr des Kindes berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Verfallswirkung nach § 210 SGB VI dem nicht entgegensteht. § 307d Abs. 5 SGB VI stellt auf Zeiten der Kindererziehung ab (vergleiche Abschnitt 9.3). Im Übrigen ist erst in einer Folgerente unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung von Kindererziehungszeiten zu prüfen.

Die Anwendung des § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass die Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht anzurechnen war. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist also nicht zu ermitteln, wenn die Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nur deshalb anzurechnen war, weil sie durch Verwaltungsakt zu Unrecht festgestellt worden ist und dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden konnte (sogenannte Aussparungsfälle).

Der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt muss nicht vollständig mit einer Kindererziehungszeit belegt sein. Die Voraussetzung des § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ist bereits dann erfüllt, wenn in der Rente nur für einen Teil dieses Kalendermonats eine Kindererziehungszeit angerechnet wurde.

Siehe Beispiel 1

Bei einem Wechsel der Erziehungsperson im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt erhält in der Regel die erste Erziehungsperson die Kindererziehungszeit bis zum Ende des 12. Kalendermonats (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 8). Nur die erste Erziehungsperson erfüllt dann die Voraussetzung des § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Für die zweite Erziehungsperson kommt in diesen Fällen die Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nicht in Betracht. Zwar hat sie im 12. Kalendermonat ein Kind erzogen, eine Kindererziehungszeit wurde für diesen Monat aber nicht angerechnet.

Da allein auf den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob in der Rente auch für die übrigen Monate im ersten Lebensjahr des Kindes eine Kindererziehungszeit angerechnet wurde. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung steht dem Versicherten in vollem Umfang zu, dem die Kindererziehungszeit für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt zugeordnet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Kindererziehungszeit im ersten Lebensjahr des Kindes für einen Monat oder mehrere Monate einer anderen Erziehungsperson zuzuordnen war.

Wenn allerdings die Erziehungsleistung des Versicherten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind ausgerechnet im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt unterbrochen wurde, so kann für den Versicherten selbst dann kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI berücksichtigt werden, wenn er das Kind in Zeiten vor dem 12. Kalendermonat und nach dem 12. Kalendermonat erzogen hat. In diesem Fall kann der Versicherte von seinem Antragsrecht nach Absatz 5 der Vorschrift Gebrauch machen und gegebenenfalls einen anteiligen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhalten (siehe Abschnitt 9).

Bei einer Erziehung im 12. Kalendermonat ist es demgegenüber unerheblich, ob nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt weiterhin eine Kindererziehung vorliegt. Änderungen nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt bleiben unberücksichtigt. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung kann somit auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kind im zweiten Lebensjahr gestorben ist oder von einer anderen Person erzogen wurde (zum Beispiel wegen Adoption des Kindes). Für die Anwendung des § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind daher regelmäßig keine weiteren Ermittlungen zur tatsächlichen Erziehung erforderlich (beachte aber Abschnitt 8).

In den nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets ist für den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI auf die Anzahl der in der Rente berücksichtigten Kinder abzustellen, weil die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder in diesen Fällen nicht zeitlich zugeordnet worden sind.

Bei den nach § 307b SGB VI neu berechneten Renten des Beitrittsgebiets bedarf es für die Anwendung von § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI nicht einer derartigen Hilfslösung, weil das Versicherungskonto für die nach dem SGB VI neu berechnete Rente vollständig geklärt wurde. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ergibt sich in diesen Fällen dann, wenn in der nach dem SGB VI neu berechneten Rente für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.

Kein Anspruch auf KLG-Leistungen

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist gemäß § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI außerdem, dass für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung (KLG-Leistungen) nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht.

Bezogen auf einen Berechtigten ist diese Ausschlussregelung wirkungslos, weil für einen Berechtigten ohnehin nicht gleichzeitig KLG-Leistungen gezahlt und Kindererziehungszeiten anerkannt werden können. Dessen ungeachtet wird in der Gesetzesbegründung zu § 307d SGB VI nur von einem Berechtigten ausgegangen (siehe BT-Drucksache 18/909, Seite 24).

Es ist aber möglich, dass für ein Kind bei einem Berechtigten Kindererziehungszeiten anerkannt wurden (zum Beispiel beim Vater, weil er zu den Geburtsjahrgängen ab 1921 gehört) und gleichzeitig an die Mutter eine Leistung für Kindererziehung gezahlt wird (siehe GRA zu § 294 SGB VI, Abschnitt 3). In einem solchen Fall ist die Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI für den Vater wegen der KLG-Leistungen für dasselbe Kind an die Mutter nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen.

Sobald jedoch die für dasselbe Kind an die Mutter gezahlten KLG-Leistungen wegen Todes der Mutter wegfallen, ist in der Rente, in der eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes enthalten ist und auf die am 30.06.2014 ein Anspruch bestand, ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Höhe des Zuschlags

Der Zuschlag für Kindererziehung beträgt für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind einen persönlichen Entgeltpunkt.

Die Höhe des Zuschlags für Kindererziehung von (nur) einem persönlichen Entgeltpunkt zum 01.07.2014 steht nach der Rechtsprechung im Einklang mit dem Grundgesetz. Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 01.01.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind (vergleiche BSG vom 28.06.2018, AZ: B 5 R 12/17 R).

Die Ausgestaltung des Zuschlags als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und nicht (nur) als Zuschlag an Entgeltpunkten hat zur Folge, dass der Zugangsfaktor insofern bereits berücksichtigt ist und immer 1,0 beträgt. Das gilt selbst dann, wenn er zu einer vorzeitigen Altersrente, zu einer abschlagsbehafteten Erwerbsminderungsrente, zu einer abschlagsbehafteten Rente wegen Todes oder zu einer Rente mit erhöhtem Zugangsfaktor zu leisten ist. Auch diese Festlegung erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (siehe BT-Drucksache 18/909, Seite 24). Auf die individuellen Verhältnisse, die für die Bestimmung des Zugangsfaktors im Sinne von § 77 SGB VI im Übrigen maßgebend sind, soll es beim Zuschlag nach § 307d SGB VI nicht ankommen.

Das Gleiche gilt bei einer Folgerente. Da es sich weiterhin um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten handelt, verbleibt es beim Zugangsfaktor von 1,0. Eine Veränderung des Zugangsfaktors für den Zuschlag nach § 307d SGB VI in einer Folgerente kommt nicht in Betracht. § 77 Abs. 3 SGB VI und § 86a SGB VI sind insoweit nicht anwendbar.

Anknüpfungspunkt für den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI ist der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. In diesem Kalendermonat muss in der Bestandsrente für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind eine Kindererziehungszeit angerechnet worden sein (siehe Abschnitt 2.2). Allein diese Anrechnung wird in § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Berücksichtigung des Zuschlags gefordert. Die Bewertung der Kindererziehungszeit ist dagegen unerheblich. Das bedeutet, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung selbst dann in voller Höhe und nicht nur anteilig zu berücksichtigen ist, wenn die Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes aufgrund des Zusammentreffens mit einer weiteren Beitragszeit nur begrenzt oder gar nicht bewertet wurde (siehe § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 2b zum SGB VI).

Nach der Gesetzessystematik des Rechts vom 01.07.2014 bis 30.06.2017 war der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI selbst bei Teilrenten wegen Alters oder bei nur teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe zu berücksichtigen. Gemäß § 66 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 war der Monatsbetrag einer Teilrente aus der Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entsprach. Da sich die Teilrenten also auf der Basis von Entgeltpunkten ermittelten, wurde der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI immer in voller Höhe berücksichtigt. Das galt nach § 66 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsprechend. Für diese Auslegung spricht auch, dass mit § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bewusst ein pauschales Verfahren eingeführt worden ist.

Siehe Beispiel 2

Nach § 34 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 wird die Teilrente wegen Alters immer aus der Vollrente ermittelt, also der Vollrente einschließlich des Zuschlags nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI. Entsprechend wird nach § 96a Abs. 1a S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 die teilweise zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rente in voller Höhe einschließlich des Zuschlags nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI ermittelt.

Für Teilrenten wegen Alters nach § 302 Abs. 6 SGB VI sowie für teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 313 Abs. 1 SGB VI gilt für die Höhe des Zuschlags nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI die Rechtsanwendung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2017 weiter. Der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI ist in voller Höhe zu berücksichtigen.

Bei Teilrenten wegen Alters nach § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 ist der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente die Entgeltpunkte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente entsprechen. Diese Regelung entspricht dem bis zum 30.06.2017 für Teilrenten wegen Alters geltenden Recht.

Besonderheiten bei der Höhe des Zuschlags ergeben sich, wenn

  • für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden sind (siehe Abschnitt 6.1) oder
  • die Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden ist (siehe Abschnitt 6.2).

Berücksichtigung des Zuschlags ab 01.07.2014

Bei Renten, auf die am 30.06.2014 ein Anspruch bestand (Bestandsrenten, siehe Abschnitt 2.1), ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung unter den in § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI genannten Voraussetzungen ab dem 01.07.2014 zu berücksichtigen.

Werden die Voraussetzungen des § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, zum Beispiel bei Wegfall von Leistungen für Kindererziehung, ist der Zuschlag ab dem Kalendermonat zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Bei Folgerenten, die auf eine Rente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI folgen, gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.

Voraussetzungen für den Zuschlag und Höhe des Zuschlags ab 01.01.2019 bei Rentenanspruch am 30.06.2014 (Absatz 1 Sätze 3 und 4)

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung wird gemäß § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI berücksichtigt, wenn

  • am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente bestand (Bestandsrente, siehe Abschnitt 3.1),
  • in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet oder wegen § 57 S. 2 SGB VI nicht angerechnet wurde (siehe Abschnitt 3.2) und
  • kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung (KLG-Leistungen) nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht (siehe Abschnitt 3.3).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung beträgt für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind einen halben persönlichen Entgeltpunkt (siehe Abschnitt 3.4).

Gemäß § 307d Abs. 3 SGB VI ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung weiter zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag eine Rente folgt, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt (Folgerente, siehe Abschnitt 7).

Auf den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI kann nicht verzichtet werden, um bei der Folgerente weitere Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI zu erhalten. Ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente der Rente ist unzulässig (siehe GRA zu § 46 SGB I, Abschnitt 5).

Rentenanspruch am 30.06.2014

Bestandsrenten im Sinne des § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI sind alle Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014, auf die vom 30.06.2014 bis zum 31.12.2018 ein Anspruch bestand. Betroffen sind also Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrenten, aber auch Witwenrenten oder Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten.

Bestandsrenten in diesem Sinne sind auch Renten, die wegen der Vorschriften zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen am 30.06.2014 nicht geleistet wurden.

Eine Bestandsrente im Sinne des § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI liegt auch dann vor, wenn der Rentenanspruch nach dem 30.06.2014 rückwirkend für Zeiten vor dem 01.07.2014 festgestellt wird. Das gilt bei einer Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 selbst dann, wenn der Rentenantrag erst nach dem 30.09.2014 gestellt wird. Auf das Datum des Rentenantrags oder den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheids kommt es nicht an. Die Grundsätze des § 300 Abs. 1 bis 4 SGB VI finden keine Anwendung, weil § 307d SGB VI als spezialgesetzliche Regelung diese Grundsätze verdrängt (siehe § 300 Abs. 5 SGB VI).

Die Vorschrift des § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI ist auch bei den nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets anwendbar, obwohl in diesen Renten die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder nicht zeitlich zugeordnet worden sind.

Renten nach Art. 2 RÜG werden dagegen von § 307d SGB VI nicht erfasst, weil sich § 307d SGB VI nur auf nach dem SGB VI berechnete Renten bezieht und zudem Vorschriften des SGB VI generell keine Anwendung auf Rentenberechnungen nach Art. 2 RÜG finden.

Die Anwendung des § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI setzt voraus, dass der Rentenanspruch vom 30.06.2014 bis zum 31.12.2018 nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht bestanden hat. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI ist also nicht zu ermitteln, wenn vom 30.06.2014 bis zum 31.12.2018 eine Rente nur deshalb zu leisten war, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden konnte. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen eine Rente zu Unrecht bewilligt wurde und eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 1 SGB X erfolgt, als auch Fälle, in denen ein Rentenanspruch nur wegen eines rechtswidrigen, nicht rücknehmbaren Nichtleistungsbescheides (zum Beispiel eines Feststellungsbescheides über rentenrechtliche Zeiten) als erfüllt anzusehen war und eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X erfolgt (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitte 9 und 9.1).

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt

Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI ab 01.01.2019 gehört unter anderem, dass

  • in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet oder
  • wegen § 57 S. 2 SGB VI nicht angerechnet wurde.

Durch die grundsätzliche Anknüpfung an die Zuordnung des 24. Kalendermonats mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt erfolgt eine Zuordnung des Zuschlags, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes in den ganz überwiegenden Fällen entspricht.

Der 24. Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt muss grundsätzlich in der Rente angerechnet oder nur wegen § 57 S. 2 SGB VI nicht angerechnet worden sein. Liegt der 24. Kalendermonat nach dem Rentenbeginn beziehungsweise nach dem Leistungsfall der Rente, kann kein (weiterer) Zuschlag berücksichtigt werden. In einer Folgerente ist dann unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für den 25. bis 30. Kalendermonat zu prüfen. Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI auf Antrag für die Erziehungsleistung im dritten Lebensjahr des Kindes kommen nicht in Betracht, da die entsprechenden Kalendermonate nach dem Rentenbeginn beziehungsweise nach dem Leistungsfall der Rente liegen.

Der in der Rente enthaltene 24. Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt kann auch nach dem 31.12.1991 liegen, nämlich dann, wenn das Kind ab Januar 1990 geboren wurde.

Auf den 24. Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt wird auch bei Mehrlingsgeburten abgestellt.

Eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehungszeit im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ist nicht vorhanden, wenn sie der Verfallswirkung aufgrund einer Beitragserstattung unterliegt (siehe GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 10.4). Unabhängig von einer tatsächlichen Erziehungsleistung des betroffenen Versicherten im dritten Lebensjahr des Kindes sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt. Es können jedoch auf Antrag Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Erziehungsleistung im dritten Lebensjahr des Kindes berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Verfallswirkung nach § 210
SGB VI dem nicht entgegensteht. § 307d Abs. 5 SGB VI stellt auf Zeiten der Kindererziehung ab (vergleiche Abschnitt 9.3). Im Übrigen ist erst in einer Folgerente unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung von Kindererziehungszeiten zu prüfen.

Die Anwendung des § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht anzurechnen war. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB VI ist also nicht zu ermitteln, wenn die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nur deshalb anzurechnen war, weil sie durch Verwaltungsakt zu Unrecht festgestellt worden ist und dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden konnte (sogenannte Aussparungsfälle).

Der 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt muss nicht vollständig mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung belegt sein. Die Voraussetzung des § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB VI ist bereits dann erfüllt, wenn in der Rente nur für einen Teil dieses Kalendermonats eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde.

Siehe Beispiel 3

Bei einem Wechsel der Erziehungsperson im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt erhält in der Regel die erste Erziehungsperson die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zum Ende des 24. Kalendermonats (siehe GRA zu § 57 SGB VI, Abschnitt 3.3). Nur die erste Erziehungsperson erfüllt dann die Voraussetzung des § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB VI. Für die zweite Erziehungsperson kommt in diesen Fällen die Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nicht in Betracht. Zwar hat sie im 24. Kalendermonat ein Kind erzogen, eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wurde für diesen Monat aber nicht angerechnet.

Da allein auf den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob in der Rente auch für die übrigen Monate im zweiten Lebensjahr des Kindes eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung steht dem Versicherten in vollem Umfang zu, dem die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt zugeordnet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im zweiten Lebensjahr des Kindes für einen Monat oder mehrere Monate einer anderen Erziehungsperson zuzuordnen war. In der Regel hat der Rentenberechtigte bereits für dieses Kind einen Zuschlag ab 01.07.2014 erhalten, mit dem die Erziehung des Kindes im zweiten Lebensjahr, also vom 13. bis zum 24.Kalendermonat honoriert wird.

Wenn allerdings die Erziehungsleistung des Versicherten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind ausgerechnet im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt unterbrochen wurde, so kann für den Versicherten selbst dann kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI berücksichtigt werden, wenn er das Kind in Zeiten vor dem 24. Kalendermonat und nach dem 24. Kalendermonat erzogen hat. In diesem Fall kann der Versicherte von seinem Antragsrecht nach Absatz 5 der Vorschrift Gebrauch machen und gegebenenfalls einen anteiligen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhalten (siehe Abschnitt 9).

Bei einer Erziehung im 24. Kalendermonat ist es demgegenüber unerheblich, ob nach dem 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt weiterhin eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorliegt. Änderungen nach dem 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt bleiben unberücksichtigt. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung kann somit auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kind im dritten Lebensjahr gestorben ist oder von einer anderen Person erzogen wurde (zum Beispiel wegen Adoption des Kindes). Für die Anwendung des § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB VI sind daher regelmäßig keine weiteren Ermittlungen zur tatsächlichen Erziehung erforderlich (beachte aber Abschnitt 8).

In den nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets ist für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung ab 01.01.2019 ebenso wie für den Zuschlag ab 01.07.2014 auf die Anzahl der in der Rente berücksichtigten Kinder abzustellen, weil die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder in diesen Fällen nicht zeitlich zugeordnet worden sind.

Bei den nach § 307b SGB VI neu berechneten Renten des Beitrittsgebiets bedarf es für die Anwendung von § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI nicht einer derartigen Hilfslösung, weil das Versicherungskonto für die nach dem SGB VI neu berechnete Rente vollständig geklärt wurde. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ergibt sich in diesen Fällen dann, wenn in der nach dem SGB VI neu berechneten Rente für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.

Auch Rentenberechtigte, deren Renten in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1991 begannen und seitdem nicht neu berechnet wurden, können ab 01.01.2019 einen weiteren Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten. In diesen Renten sind in der Regel im Versicherungsverlauf keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthalten, weil es Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vor Inkrafttreten des SGB VI nicht gab.

In diesen Fällen sollen die Bestandsrentner für das Kind, für das sie seinerzeit ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt bekommen und ab 01.07.2014 bereits einen Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt erhalten haben, einen weiteren Zuschlag in Höhe von einem halben persönlichen Entgeltpunkt für die Erziehung des Kindes im dritten Lebensjahr erhalten.

Auch für diese Bestandsrentner wird aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität der Zuschlag in einem pauschalierenden Verfahren gewährt, weil der Tatbestand der Erziehung ansonsten ermittelt werden müsste. Daher gelten nach § 307d Abs. 1 S. 4 SGB VI die Voraussetzungen, dass in der Rente eine Berücksichtigungszeit für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet oder wegen § 57 S. 2 SGB VI nicht angerechnet wurde, als erfüllt, wenn

  • Anspruch auf eine Rente vor dem 01.01.1992 bestand, in der für dasselbe Kind ein Zuschlag von einem persönlichen Entgeltpunkt berücksichtigt wird, und
  • für dasselbe Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

Für die Berechnung von Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten im Sinne von § 307d Abs. 1 S. 4 SGB VI ist es unschädlich, wenn der 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes, für das der Zuschlag zu berechnen ist, erst nach Eintritt des Versicherungsfalls liegt (AGFAVR 2/2019, TOP 8).

Das betrifft zum Beispiel Fälle, in denen am 31.12.2018 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Versicherungsfall nach dem 30.12.1985 bezogen wurde, die nach den vor dem 1. Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften berechnet wurde. In der Rente sind Zeiten der Kindererziehung enthalten, die den 12. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes umfassen. Während dieser 12. Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalls liegt, liegt der 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes erst nach Eintritt des Versicherungsfalls.

Aufgrund der in der Rente enthaltenen Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes wurde zum 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten berechnet. Damit ist die Voraussetzung des § 307d Abs. 1 S. 4 Nr. 1 SGB VI erfüllt. Soweit in diesen Fällen auch die Voraussetzung des § 307d Abs. 1 S. 4 Nr. 2 SGB VI erfüllt ist, kann ein weiterer Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten in Höhe von einem halben persönlichen Entgeltunkt für die Erziehung des Kindes im dritten Lebensjahr berücksichtigt werden.

Der Zuschlag für ein vor 1992 geborenes Kind wird bei Renten, die in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.12.1991 berechnet wurden, auch dann geleistet, wenn das Kind in der Zeit vom 13. bis 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt verstorben ist.

Kein Anspruch auf KLG-Leistungen

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist gemäß § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB VI außerdem, dass für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung (KLG-Leistungen) nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht.

Bezogen auf einen Berechtigten ist diese Ausschlussregelung wirkungslos, weil für einen Berechtigten ohnehin nicht gleichzeitig KLG-Leistungen gezahlt und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden können.

Es ist aber möglich, dass für ein Kind bei einem Berechtigten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt wurden (zum Beispiel beim Vater, weil er zu den Geburtsjahrgängen ab 1921 gehört) und gleichzeitig an die Mutter eine Leistung für Kindererziehung gezahlt wird (siehe GRA zu § 294 SGB VI, Abschnitt 3). In einem solchen Fall ist die Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI für den Vater wegen der KLG-Leistungen für dasselbe Kind an die Mutter nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen.

Sobald jedoch die für dasselbe Kind an die Mutter gezahlten KLG-Leistungen wegen Todes der Mutter wegfallen, ist in der Rente, in der eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes enthalten ist und auf die vom 30.06.2014 bis zum 31.12.2018 ein Anspruch bestand, ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI zu berücksichtigen.

Höhe des Zuschlags

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung beträgt für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind einen halben persönlichen Entgeltpunkt. Die Rente erhöht sich dann für jedes vor 1992 geborene Kind um den Rentenertrag aus einem halben Jahr Kindererziehungszeit.

Die Ausgestaltung des Zuschlags als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und nicht (nur) als Zuschlag an Entgeltpunkten hat zur Folge, dass der Zugangsfaktor insofern bereits berücksichtigt ist und immer 1,0 beträgt. Das gilt selbst dann, wenn er zu einer vorzeitigen Altersrente, zu einer abschlagsbehafteten Erwerbsminderungsrente, zu einer abschlagsbehafteten Rente wegen Todes oder zu einer Rente mit erhöhtem Zugangsfaktor zu leisten ist. Auf die individuellen Verhältnisse, die für die Bestimmung des Zugangsfaktors im Sinne von § 77 SGB VI im Übrigen maßgebend sind, kommt es beim Zuschlag nach § 307d SGB VI nicht an.

Das Gleiche gilt bei einer Folgerente. Da es sich weiterhin um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten handelt, verbleibt es beim Zugangsfaktor von 1,0. Eine Veränderung des Zugangsfaktors für den Zuschlag nach § 307d SGB VI in einer Folgerente kommt nicht in Betracht. § 77 Abs. 3 SGB VI und § 86a SGB VI sind insoweit nicht anwendbar.

Anknüpfungspunkt für den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI ist der 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. In diesem Kalendermonat muss in der Bestandsrente für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet oder wegen § 57 S. 2 SGB VI nicht angerechnet worden sein (siehe Abschnitt 3.2). Allein diese Anrechnung (oder Nichtanrechnung) wird in § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB VI für die Berücksichtigung des Zuschlags gefordert. Die Bewertung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist dagegen unerheblich. Das bedeutet, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung selbst dann in voller Höhe und nicht nur anteilig zu berücksichtigen ist, wenn die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes aufgrund des Zusammentreffens mit einer Beitragszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nur begrenzt oder gar nicht bewertet wurde.

Der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI ist bei Teilrenten wegen Alters oder bei nur teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe zu berücksichtigen.

Nach § 34 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 wird die Teilrente wegen Alters immer aus der Vollrente ermittelt, also der Vollrente einschließlich des Zuschlags nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI. Entsprechend wird nach § 96a Abs. 1a S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 die teilweise zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rente in voller Höhe einschließlich des Zuschlags nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI ermittelt.

Für Teilrenten wegen Alters nach § 302 Abs. 6 SGB VI sowie für teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 313 Abs. 1 SGB VI gilt für die Höhe des Zuschlags nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI die Rechtsanwendung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2017 weiter. Der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI ist ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen.

Gemäß § 66 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 war der Monatsbetrag einer Teilrente aus der Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entsprach. Da sich die Teilrenten also auf der Basis von Entgeltpunkten ermittelten, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI auch bei Teilrenten wegen Alters nach § 302 Abs. 6 SGB VI immer in voller Höhe berücksichtigt. Das galt nach § 66 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsprechend. Daher wird der Zuschlag auch für teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 313 Abs. 1 SGB VI immer in voller Höhe berücksichtigt.

Siehe Beispiel 2

Bei Teilrenten wegen Alters nach § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 ist der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente die Entgeltpunkte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente entsprechen. Diese Regelung entspricht dem bis zum 30.06.2017 für Teilrenten wegen Alters geltenden Recht.

Besonderheiten bei der Höhe des Zuschlags ergeben sich, wenn

  • für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden sind (siehe Abschnitt 6.1),
  • die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden ist (siehe Abschnitt 6.2) oder
  • bei der Fiktion nach § 307d Abs. 1 S. 4 SGB VI der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist (siehe Abschnitt 6.2).

Berücksichtigung des Zuschlags ab 01.01.2019

Bei Renten, auf die vom 30.06.2014 bis zum 31.12.2018 ein Anspruch bestand (Bestandsrenten, siehe Abschnitt 3.1), ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung unter den in § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI genannten Voraussetzungen nach dem Gesetzeswortlaut ab dem 01.01.2019 zu berücksichtigen.

Werden die Voraussetzungen des § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, zum Beispiel bei Wegfall von Leistungen für Kindererziehung, ist der Zuschlag ab dem Kalendermonat zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Bei Folgerenten, die auf eine Rente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI folgen, gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.

Voraussetzungen für den Zuschlag und Höhe des Zuschlags ab 01.01.2019 bei Rentenanspruch nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 (Absatz 1a)

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung wird gemäß § 307d Abs. 1a SGB VI berücksichtigt, wenn

  • der Anspruch auf eine Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstanden ist (Bestandsrente, siehe Abschnitt 4.1),
  • in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet wurde (siehe Abschnitt 4.2) und
  • kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung (KLG-Leistungen) nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht (siehe Abschnitt 4.3).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung beträgt für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind einen halben persönlichen Entgeltpunkt (siehe Abschnitt 4.4).

Gemäß § 307d Abs. 3 SGB VI ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung weiter zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag eine Rente folgt, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt (Folgerente, siehe Abschnitt 7).

Auf den Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI kann nicht verzichtet werden, um bei der Folgerente weitere Kindererziehungszeiten nach § 249 Abs. 1 SGB VI zu erhalten. Ein Verzicht auf einzelne Berechnungselemente der Rente ist unzulässig (siehe GRA zu § 46 SGB I, Abschnitt 5).

Rentenanspruch nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019

Bestandsrenten im Sinne des Absatzes 1a der Vorschrift sind alle Renten mit einem Rentenbeginn nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019, auf die am 31.12.2018 ein Anspruch bestand. Betroffen sind also Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrenten, aber auch Witwenrenten oder Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten.

Die Regelung des Absatzes 1a betrifft diejenigen Rentenberechtigten, die vor dem Inkrafttreten des § 307d SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019, aber seit der Verlängerung der Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre ab 01.07.2014 in Rente gegangen sind. In diesen Bestandsrenten war grundsätzlich die Berücksichtigung von zwei Jahren Kindererziehungszeit möglich. Die Rentenberechtigten haben daher bisher noch keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, wenn die Rente nicht auf eine Rente mit Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI folgt, der nach § 307d Abs. 3 SGB VI übernommen wurde (siehe Abschnitt 7).

Bestandsrenten sind auch Renten, die wegen der Vorschriften zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen am 31.12.2018 nicht geleistet wurden.

Eine Bestandsrente im Sinne des § 307d Abs. 1a SGB VI liegt auch dann vor, wenn der Rentenanspruch nach dem 31.12.2018 rückwirkend für Zeiten vor dem 01.01.2019 festgestellt wird. Das gilt bei einer Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 selbst dann, wenn der Rentenantrag erst nach dem 31.03.2019 gestellt wird. Auf das Datum des Rentenantrags oder den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheids kommt es nicht an. Die Grundsätze des § 300 Abs. 1 bis 4 SGB VI finden keine Anwendung, weil § 307d SGB VI als spezialgesetzliche Regelung diese Grundsätze verdrängt (siehe § 300 Abs. 5 SGB VI).

Absatz 1a der Vorschrift ist auch bei nach § 307a SGB VI berechneten Bestandsrenten anwendbar, zum Beispiel wenn der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI in der Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.12.2018 entstanden ist. Nach § 307a Abs. 6 S. 1 SGB VI sind bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente als Folgerente weiterhin die persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente zugrunde zu legen. Voraussetzung ist, dass es sich bei der Vorrente um eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente handelt, auf die am 31.12.1991 Anspruch bestand, und dass für diese Vorrente persönliche Entgeltpunkte nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI ermittelt worden sind. Die nach § 307a SGB VI umgewertete Vorrente kann seit dem 01.07.2014 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift enthalten. Dieser Zuschlag wird nach Absatz 3 der Vorschrift weiterhin in der nachfolgenden Hinterbliebenenrente berücksichtigt. Ab 01.01.2019 ist dann ein weiterer Zuschlag nach Absatz 1a zu berücksichtigen. Der Zuschlag richtet sich wie bei dem Zuschlag ab 01.07.2014 nach der Anzahl der in der Rente berücksichtigten Kinder, da die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder nicht zeitlich zugeordnet worden sind.

Renten nach Art. 2 RÜG werden dagegen von § 307d SGB VI nicht erfasst, weil sich § 307d SGB VI nur auf nach dem SGB VI berechnete Renten bezieht und zudem Vorschriften des SGB VI generell keine Anwendung auf Rentenberechnungen nach Art. 2 RÜG finden.

Die Anwendung des § 307d Abs. 1a SGB VI setzt voraus, dass der Rentenanspruch nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht bestanden hat. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI ist also nicht zu ermitteln, wenn eine Rente nur deshalb zu leisten war, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden konnte. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen eine Rente zu Unrecht bewilligt wurde und eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 1 SGB X erfolgt, als auch Fälle, in denen ein Rentenanspruch nur wegen eines rechtswidrigen, nicht rücknehmbaren Nichtleistungsbescheides (zum Beispiel eines Feststellungsbescheides über rentenrechtliche Zeiten) als erfüllt anzusehen war und eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X erfolgt (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitte 9 und 9.1).

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt

Zu den Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d Abs. 1a SGB VI ab 01.01.2019 gehört unter anderem, dass in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet wurde. Der 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ist bei diesen Rentenberechtigten aufgrund der Verlängerung der Kindererziehungszeit auf 24 Kalendermonate meist der letzte Monat mit Kindererziehungszeit.

Durch die grundsätzliche Anknüpfung an die Zuordnung des 24. Kalendermonats mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt erfolgt eine Zuordnung des Zuschlags, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes in den ganz überwiegenden Fällen entspricht.

Der 24. Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt muss in der Rente angerechnet worden sein. Liegt der 24. Kalendermonat nach dem Rentenbeginn beziehungsweise nach dem Leistungsfall der Rente, kann kein (weiterer) Zuschlag berücksichtigt werden. In einer Folgerente ist dann unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für den 25. bis 30. Kalendermonat zu prüfen. Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI auf Antrag für die Erziehungsleistung im dritten Lebensjahr des Kindes kommen nicht in Betracht, da die entsprechenden Kalendermonate nach dem Rentenbeginn beziehungsweise nach dem Leistungsfall der Rente liegen.

Der in der Rente enthaltene 24. Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt kann auch nach dem 31.12.1991 liegen, nämlich dann, wenn das Kind ab Januar 1990 geboren wurde.

Auf den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt wird auch bei Mehrlingsgeburten abgestellt. Daher hat die Verschiebung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 5 S. 2 SGB VI keine Auswirkung auf die Prüfung nach § 307d Abs. 1a SGB VI.

Eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ist nicht vorhanden, wenn sie der Verfallswirkung aufgrund einer Beitragserstattung unterliegt (siehe GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 10.4). Unabhängig von einer tatsächlichen Erziehungsleistung des betroffenen Versicherten im dritten Lebensjahr des Kindes sind in einem solchen Fall die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt. Es können jedoch auf Antrag Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Erziehungsleistung im dritten Lebensjahr des Kindes berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und die Verfallswirkung nach § 210
SGB VI dem nicht entgegensteht. § 307d Abs. 5 SGB VI stellt auf Zeiten der Kindererziehung ab (vergleiche Abschnitt 9.3). Im Übrigen ist erst in einer Folgerente unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung von Kindererziehungszeiten zu prüfen.

Die Anwendung des § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI setzt voraus, dass die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht anzurechnen war. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI ist also nicht zu ermitteln, wenn die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nur deshalb anzurechnen war, weil sie durch Verwaltungsakt zu Unrecht festgestellt worden ist und dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden konnte (sogenannte Aussparungsfälle).

Der 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt muss nicht vollständig mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung belegt sein. Die Voraussetzung des § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI ist bereits dann erfüllt, wenn in der Rente nur für einen Teil dieses Kalendermonats eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde.

Siehe Beispiel 3

Bei einem Wechsel der Erziehungsperson im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt erhält in der Regel die erste Erziehungsperson die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zum Ende des 24. Kalendermonats (siehe GRA zu § 57 SGB VI, Abschnitt 3.3). Nur die erste Erziehungsperson erfüllt dann die Voraussetzung des § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI. Für die zweite Erziehungsperson kommt in diesen Fällen die Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nicht in Betracht. Zwar hat sie im 24. Kalendermonat ein Kind erzogen, eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung wurde für diesen Monat aber nicht angerechnet.

Da allein auf den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob in der Rente auch für die übrigen Monate im zweiten Lebensjahr des Kindes eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung steht dem Versicherten in vollem Umfang zu, dem die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt zugeordnet wurde. Das gilt auch dann, wenn die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung im zweiten Lebensjahr des Kindes für einen Monat oder mehrere Monate einer anderen Erziehungsperson zuzuordnen war.

Wenn allerdings die Erziehungsleistung des Versicherten für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind ausgerechnet im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt unterbrochen wurde, so kann für den Versicherten selbst dann kein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a S. 1 SGB VI berücksichtigt werden, wenn er das Kind in Zeiten vor dem 24. Kalendermonat und nach dem 24. Kalendermonat erzogen hat. In diesem Fall kann der Versicherte von seinem Antragsrecht nach Absatz 5 der Vorschrift Gebrauch machen und gegebenenfalls einen anteiligen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhalten (siehe Abschnitt 9).

Bei einer Erziehung im 24. Kalendermonat ist es demgegenüber unerheblich, ob nach dem 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorliegt. Änderungen nach dem 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt bleiben unberücksichtigt. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung kann somit auch dann berücksichtigt werden, wenn das Kind im dritten Lebensjahr gestorben ist oder von einer anderen Person erzogen wurde (zum Beispiel wegen Adoption des Kindes). Für die Anwendung des § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI sind daher regelmäßig keine weiteren Ermittlungen zur tatsächlichen Erziehung erforderlich.

In den nach § 307a SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets ist für den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung ab 01.01.2019 ebenso wie für den Zuschlag ab 01.07.2014 auf die Anzahl der in der Rente berücksichtigten Kinder abzustellen, weil die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder in diesen Fällen nicht zeitlich zugeordnet worden sind.

Bei den nach § 307b SGB VI neu berechneten Renten des Beitrittsgebiets bedarf es für die Anwendung von § 307d Abs. 1a S. 1 SGB VI nicht einer derartigen Hilfslösung, weil das Versicherungskonto für die nach dem SGB VI neu berechnete Rente vollständig geklärt wurde. Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ergibt sich in diesen Fällen dann, wenn in der nach dem SGB VI neu berechneten Rente für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.

Kein Anspruch auf KLG-Leistungen

Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist gemäß § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI außerdem, dass für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind kein Anspruch auf Leistungen für Kindererziehung (KLG-Leistungen) nach den §§ 294 und 294a SGB VI besteht.

Bezogen auf einen Berechtigten ist diese Ausschlussregelung wirkungslos, weil für einen Berechtigten ohnehin nicht gleichzeitig KLG-Leistungen gezahlt und Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt werden können.

Es ist aber möglich, dass für ein Kind bei einem Berechtigten Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt wurden (zum Beispiel beim Vater, weil er zu den Geburtsjahrgängen ab 1921 gehört) und gleichzeitig an die Mutter eine Leistung für Kindererziehung gezahlt wird (siehe GRA zu § 294 SGB VI, Abschnitt 3). In einem solchen Fall ist die Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 307d Abs. 1a S. 1 SGB VI für den Vater wegen der KLG-Leistungen für dasselbe Kind an die Mutter nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausgeschlossen.

Sobald jedoch die für dasselbe Kind an die Mutter gezahlten KLG-Leistungen wegen Todes der Mutter wegfallen, ist in der Rente, in der eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes enthalten ist und auf die nach dem 30.06.2014 bis zum 31.12.2018 ein Anspruch bestand, ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a S. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Höhe des Zuschlags

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung beträgt für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind einen halben persönlichen Entgeltpunkt. Die Rente erhöht sich dann für jedes vor 1992 geborene Kind um den Rentenertrag aus einem halben Jahr Kindererziehungszeit.

Die Ausgestaltung des Zuschlags als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und nicht (nur) als Zuschlag an Entgeltpunkten hat zur Folge, dass der Zugangsfaktor insofern bereits berücksichtigt ist und immer 1,0 beträgt. Das gilt selbst dann, wenn er zu einer vorzeitigen Altersrente, zu einer abschlagsbehafteten Erwerbsminderungsrente, zu einer abschlagsbehafteten Rente wegen Todes oder zu einer Rente mit erhöhtem Zugangsfaktor zu leisten ist. Auf die individuellen Verhältnisse, die für die Bestimmung des Zugangsfaktors im Sinne von § 77 SGB VI im Übrigen maßgebend sind, kommt es beim Zuschlag nach § 307d SGB VI nicht an.

Das Gleiche gilt bei einer Folgerente. Da es sich weiterhin um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten handelt, verbleibt es beim Zugangsfaktor von 1,0. Eine Veränderung des Zugangsfaktors für den Zuschlag nach § 307d SGB VI in einer Folgerente kommt nicht in Betracht. § 77 Abs. 3 SGB VI und § 86a SGB VI sind insoweit nicht anwendbar.

Anknüpfungspunkt für den Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI ist der 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes. In diesem Kalendermonat muss in der Bestandsrente für das vor dem 01.01.1992 geborene Kind eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet worden sein (siehe Abschnitt 4.2). Allein diese Anrechnung wird in § 307d Abs. 1a S. 1 Nr. 1 SGB VI für die Berücksichtigung des Zuschlags gefordert. Die Bewertung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist dagegen unerheblich. Das bedeutet, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung selbst dann in voller Höhe und nicht nur anteilig zu berücksichtigen ist, wenn die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes aufgrund des Zusammentreffens mit einer weiteren Beitragszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nur begrenzt oder gar nicht bewertet wurde.

Der Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI ist bei Teilrenten wegen Alters oder bei nur teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe zu berücksichtigen.

Nach § 34 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 wird die Teilrente wegen Alters immer aus der Vollrente ermittelt, also der Vollrente einschließlich des Zuschlags nach § 307d Abs. 1a SGB VI. Entsprechend wird nach § 96a Abs. 1a S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 die teilweise zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rente in voller Höhe einschließlich des Zuschlags nach § 307d Abs. 1a SGB VI ermittelt.

Für Teilrenten wegen Alters nach § 302 Abs. 6 SGB VI sowie für teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 313 Abs. 1 SGB VI gilt für die Höhe des Zuschlags nach § 307d Abs. 1a SGB VI die Rechtsanwendung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2017 weiter. Der Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI ist ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen.

Gemäß § 66 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 war der Monatsbetrag einer Teilrente aus der Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entsprach. Da sich die Teilrenten also auf der Basis von Entgeltpunkten ermittelten, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1a SGB VI auch bei Teilrenten wegen Alters nach § 302 Abs. 6 SGB VI immer in voller Höhe berücksichtigt. Das galt nach § 66 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsprechend. Daher wird der Zuschlag auch für teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 313 Abs. 1 SGB VI immer in voller Höhe berücksichtigt.

Siehe Beispiel 2

Bei Teilrenten wegen Alters nach § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 ist der Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente die Entgeltpunkte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente entsprechen. Diese Regelung entspricht dem bis zum 30.06.2017 für Teilrenten wegen Alters geltenden Recht.

Besonderheiten bei der Höhe des Zuschlags ergeben sich, wenn

  • für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden sind (siehe Abschnitt 6.1) oder
  • die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden ist (siehe Abschnitt 6.2).

Berücksichtigung des Zuschlags ab 01.01.2019

Bei Renten, auf die nach dem 30.06.2014 bis zum 31.12.2018 ein Anspruch bestand (Bestandsrenten, siehe Abschnitt 4.1), ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung unter den in § 307d Abs. 1a SGB VI genannten Voraussetzungen nach dem Gesetzeswortlaut ab dem 01.01.2019 zu berücksichtigen.

Werden die Voraussetzungen des § 307d Abs. 1a SGB VI erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, zum Beispiel bei Wegfall von Leistungen für Kindererziehung, ist der Zuschlag ab dem Kalendermonat zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind (siehe GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2).

Bei Folgerenten, die auf eine Rente mit einem Zuschlag nach § 307d Abs. 1a SGB VI folgen, gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.

Auswirkungen des Zuschlags

Mit dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung hat der Gesetzgeber anders als etwa bei der seinerzeitigen Leistung für Kindererziehung (KLG-Leistung) eine Ausgestaltung gewählt, die sich weitgehend innerhalb der Rentensystematik bewegt. Zwar wird dadurch die Neufeststellung aller Bestandsrenten zum 01.07.2014 beziehungsweise zum 01.01.2019 vermieden, damit auch der Rentenbestand reibungslos von den Verbesserungen für Kindererziehung bei Geburten vor dem 01.01.1992 profitieren kann. Die Erhöhung der Bestandsrenten um den Zuschlag nach § 307d SGB VI wirkt aber wie jede andere Rentenerhöhung auch. Das heißt, die erhöhte Rente ist beim Bezug anderer Sozialleistungen gegebenenfalls als Einkommen zu berücksichtigen. § 299 SGB VI gilt für den Zuschlag nach § 307d SGB VI nicht. Außerdem ist der Zuschlag nach § 307d SGB VI auch bei der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten zu berücksichtigen.

Der Zuschlag nach § 307d SGB VI fällt zwar nicht unter die Aufzählung in § 66 SGB VI, und der Zugangsfaktor beträgt stets 1,0 und ist nicht in Abhängigkeit vom Rentenbeginn oder der Inanspruchnahme der Entgeltpunkte zu ermitteln. Nach der Gesetzesbegründung soll aber eine Vervielfältigung mit dem Rentenartfaktor der jeweiligen Rente erfolgen. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ist demnach Bestandteil der Rentenformel nach § 64 SGB VI, auch wenn er dort nicht ausdrücklich genannt ist.

Siehe Beispiel 2

Der Zuschlag nach § 307d SGB VI erhöht ab dem 01.07.2014 beziehungsweise ab dem 01.01.2019 die persönlichen Entgeltpunkte, die der Bestandsrente zum 30.06.2014 beziehungsweise der Bestandsrente zum 31.12.2018 insgesamt - gegebenenfalls einschließlich eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78 SGB VI oder § 78a SGB VI - zugrunde lagen.

Das gilt auch für Bestandsrenten, die gemäß § 88 SGB VI aus besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten geleistet werden. In diesen Fällen erhöht der Zuschlag nach § 307d SGB VI die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte (siehe auch GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitt 13).

Bei den nach § 307b SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets erhöht der Zuschlag sowohl die nach dem SGB VI neu berechnete Rente als auch die Vergleichsrente im Sinne des § 307b Abs. 3 SGB VI, sodass sich an dem Ergebnis des Vergleichs zwischen den beiden Renten gemäß § 307b Abs. 1 S. 3 SGB VI nichts ändert.

Trotz der Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte führt der Zuschlag nach § 307d SGB VI nicht in allen Fällen auch zu einer Rentenerhöhung. Aufgrund der Berücksichtigung von Einkommen nach den §§ 93, 97 SGB VI ist es durchaus möglich, dass sich der Zuschlag nicht rentenerhöhend auswirkt, wenn zum Beispiel das nach § 97 SGB VI anzurechnende Einkommen die durch den Zuschlag erhöhte Rente übersteigt. Ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 96a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017, § 313 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 nicht zu leisten, ist auch der zu berücksichtigende Zuschlag nicht zu leisten. Der zu berücksichtigende Zuschlag ist auch dann nicht zu leisten, wenn auf eine Rente wegen Alters wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen gemäß § 34 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 kein Anspruch besteht.

Bei Anwendung des § 96a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist ein Zuschlag nach § 307d SGB VI nicht zu leisten, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe einschließlich des Zuschlags nach § 307d SGB VI erreicht (§ 96a Abs. 1a S. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017).

Besteht bei Anwendung des § 34 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 auf eine Rente wegen Alters kein Anspruch, weil der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente einschließlich des Zuschlags nach § 307d SGB VI erreicht (§ 34 Abs. 3 S. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017), ist ein Zuschlag nach § 307d SGB VI ebenfalls nicht zu leisten.

Für Teilrenten wegen Alters und teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten die Ausführungen in den Abschnitten 2.4, 3.4, 4.4 und 9.6 zur Höhe des Zuschlags entsprechend.

Neben der Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte hat der Zuschlag nach § 307d SGB VI keine weiteren Auswirkungen auf die Rentenberechnung. Er beeinflusst insbesondere nicht die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 ff. SGB VI und die Ermittlung von zusätzlichen oder gutgeschriebenen Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a SGB VI für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beziehungsweise Kinderpflegezeiten nach dem 31.12.1991. Er erhöht auch nicht die der Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen zugrunde liegenden Entgeltpunkte, weil er keinem Zeitraum zuzuordnen ist.

Eine dem § 88a SGB VI entsprechende Höchstbetragsbegrenzung bei Witwenrenten und Witwerrenten ist im Rahmen des § 307d SGB VI mangels gesetzlicher Regelung nicht zu beachten. Die Begrenzung nach § 88a SGB VI gilt nur für Fälle, in denen ein Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach § 78a SGB VI berücksichtigt wurde.

Zuschlag bei Vollwaisenrenten

Der Monatsbetrag einer Vollwaisenrente ermittelt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten der zwei Versicherten mit den höchsten Renten und dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78 SGB VI. Für jede dieser beiden Versichertenrenten, in der eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat beziehungsweise eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet wurde, ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung zu berücksichtigen. Diesen Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten ist ein einheitlicher Rechtskreis zuzuordnen. Das heißt, wenn den Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung der beiden höchsten Renten für sich betrachtet jeweils unterschiedliche Rechtskreise zuzuordnen wären, erhalten sie den einheitlichen Rechtskreis West. Der die Vollwaisenrente zahlende Rentenversicherungsträger muss das Verfahren nach § 307d SGB VI in Gang setzen.

Ob neben den beiden höchsten Renten in einer weiteren Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat beziehungsweise eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, ist für die Anwendung des § 307d SGB VI ohne Bedeutung, weil bei Vollwaisenrenten aus mehr als zwei Versicherungsstämmen der Anspruch allein aus den beiden höchsten Renten besteht.

Der Waisenrentenzuschlag nach § 78 SGB VI bleibt auch dann unverändert, wenn die Anwendung des § 307d SGB VI in der Rente des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente zur Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte führt. Der mit § 307d SGB VI bezweckten Verwaltungsvereinfachung würde es widersprechen, den Waisenrentenzuschlag wegen des Zuschlags nach § 307d SGB VI neu zu bestimmen.

Im Ergebnis ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erst nach der Bestimmung des Waisenrentenzuschlags nach § 78 SGB VI zu berücksichtigen.

Zusatzleistungen nach den §§ 315a, 319a, 319b SGB VI

Zur Rentenanpassung am 01.07.2014 war der zu diesem Zeitpunkt erstmals zu berücksichtigende pauschale Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für die Abschmelzung des Auffüllbetrags nach § 315a SGB VI und des Rentenzuschlags nach § 319a SGB VI nicht heranzuziehen.

Die Abschmelzung der Auffüllbeträge und Rentenzuschläge erfolgt seit dem 01.07.2000 gemäß § 315a S. 5 SGB VI beziehungsweise § 319a S. 3 SGB VI im Umfang der jeweiligen Rentenanpassung. Bei dem ab 01.07.2014 erstmals zu berücksichtigenden Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI handelte es sich nicht um eine Erhöhung im Rahmen der Rentenanpassung. Das ergibt sich auch eindeutig aus der Rechtsprechung des 13. Senats des Bundessozialgerichts (Urteil des BSG vom 20.07.2005, AZ: B 13 RJ 17/04 R). Danach war nach dem Wortlaut des § 315a S. 5 SGB VI, wonach die Abschmelzung ab dem 01.07.2000 „im Umfang dieser Rentenanpassung“ zu erfolgen hat, eine Abschmelzung auch im Umfang der Erhöhungsbeträge nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 ausgeschlossen. Für die Abschmelzung zum 01.07.2014 war daher nur der Erhöhungsbetrag der Rente zu berücksichtigen, der sich aus der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts zum 01.07.2014 ergab.

Dabei errechnete sich der Erhöhungsbetrag der Rente aus der Rentenanpassung zum 01.07.2014, indem zunächst der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI bei der bisherigen Rente berücksichtigt wurde und die so erhöhte Rente in einem zweiten Schritt - also auf der Grundlage der erhöhten persönlichen Entgeltpunkte - angepasst wurde. Die Alternative, zunächst die Rente anzupassen und erst dann den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen, ist nach dem Urteil des BSG vom 20.07.2005, AZ: B 13 RJ 17/04 R „weder zwingend noch praktikabel“.

Übergangszuschläge nach § 319b SGB VI waren demgegenüber zum 01.07.2014 neu zu bestimmen, indem die zum 01.07.2014 maßgebende Gesamtleistung nach dem SGB VI einschließlich der eventuellen Erhöhungsbeträge aus Zuschlägen nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI mit der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet verglichen wurde.

Mit dem Hinzutritt von erstmalig oder weiteren zu berücksichtigenden Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3, Abs. 1a und Abs. 5 SGB VI ab 01.01.2019 ist der Übergangszuschlag ebenfalls neu zu bestimmen. Die zum 01.01.2019 maßgebende Gesamtleistung nach dem SGB VI einschließlich der eventuellen Erhöhungsbeträge aus Zuschlägen nach § 307d SGB VI wird mit der Gesamtleistung nach dem Übergangsrecht für das Beitrittsgebiet verglichen.

Für die Abschmelzung des Auffüllbetrags nach § 315a SGB VI und des Rentenzuschlags nach § 319a SGB VI sind erstmalig oder weitere zu berücksichtigende Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 S. 3, Abs. 1a und Abs. 5 SGB VI ab 01.01.2019 jedoch nicht heranzuziehen.

Begrenzung von Entgeltpunkten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung hat keinen Einfluss auf die Begrenzung von FRG-Entgeltpunkten nach § 22 Abs. 4 FRG oder nach § 22b FRG. Bei dem Zuschlag nach § 307d SGB VI handelt es sich um persönliche Entgeltpunkte, während sich die Begrenzung nach den § 22 Abs. 4 FRG und § 22b FRG auf Entgeltpunkte bezieht. Die persönlichen Entgeltpunkte gehören nicht zum FRG-Anteil und sind daher nicht zu begrenzen (siehe GRA zu § 22 FRG, Abschnitt 8.1 und GRA zu § 22b FRG, Abschnitt 5).

Besonderheiten bei der Höhe des Zuschlags (Absatz 2)

Besonderheiten bei der Höhe des Zuschlags ergeben sich, wenn

  • für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden sind (siehe Abschnitt 6.1) oder
  • die Kindererziehungszeit oder die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt worden ist (siehe Abschnitt 6.2).

Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (Ost)

Für den Zuschlag sind persönliche Entgeltpunkte (Ost) zu ermitteln, wenn in der Bestandsrente für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden sind. Grundlage für die Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten sind die Regelungen des § 254d SGB VI (siehe GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitte 3, 4.7 und 7).

Aus dieser Regelung in § 307d Abs. 2 S. 1 SGB VI folgt, dass ein Monat Kindererziehungszeit mit Entgeltpunkten ausreicht, damit allen Zuschlägen persönliche Entgeltpunkte zugeordnet werden. Auf die Zuordnung von Entgeltpunkten für Kindererziehung bei den einzelnen Kindern kommt es demnach nicht an. Im Ergebnis ist damit ausgeschlossen, dass die Zuschläge nach § 307d SGB VI unterschiedlichen Rechtskreisen (West und Ost) zugeordnet werden. Entweder erhalten die Zuschläge für alle vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder persönliche Entgeltpunkte, oder sie erhalten insgesamt persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Da das Gesetz insoweit keine Einschränkung enthält, richtet sich die Zuordnung des Zuschlags nach § 307d SGB VI zum Rechtskreis West oder zum Rechtskreis Ost nach allen in der Bestandsrente berücksichtigten Kindererziehungszeiten. Einzubeziehen sind damit auch Kindererziehungszeiten für nach dem 31.12.1991 geborene Kinder, allerdings nur insoweit, als sie in der Bestandsrente berücksichtigt worden sind. Bei einer Erwerbsminderungsrente sind somit nur die Kindererziehungszeiten bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit für die Rechtskreiszuordnung bedeutsam.

Sind keine Kindererziehungszeiten in der Rente angerechnet worden, werden für die Zuschläge persönliche Entgeltpunkte ermittelt.

Die Rechtskreiszuordnung der in der Bestandsrente angerechneten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ist für die Zuordnung des Zuschlags nach § 307d SGB VI zum Rechtskreis West oder zum Rechtskreis Ost ohne Bedeutung. Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allein auf die Rechtskreiszuordnung der Kindererziehungszeiten an.

Sind bei Vollwaisenrenten Zuschläge für Kindererziehung jeweils für die beiden verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten zu ermitteln, sind diese Zuschläge insgesamt einem einheitlichen Rechtskreis zuzuordnen (siehe Abschnitt 5.1).

Die Zuordnung von persönlichen Entgeltpunkten oder persönlichen Entgeltpunkten (Ost) ist zunächst unabhängig vom Versicherungszweig zu prüfen. Erst nach dieser Zuordnung folgt dann gegebenenfalls eine Zuordnung von Zuschlägen nach § 307d SGB VI zur knappschaftlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 6.2).

Zuschlag in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Die Zuordnung von Zuschlägen nach § 307d SGB VI zur knappschaftlichen Rentenversicherung ist erst nach der Rechtskreiszuordnung gemäß § 307d Abs. 2 S. 1 SGB VI vorzunehmen (siehe Abschnitt 6.1).

Nach § 307d Abs. 2 S. 2 SGB VI ist der Zuschlag für diejenigen Kinder der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, bei denen die Kindererziehungszeit oder die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet wurde. Hierbei wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten beziehungsweise persönlichen Entgeltpunkten (Ost) mit dem Wert 0,75 vervielfältigt. Im Zusammenwirken mit den höheren Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung (siehe § 82 SGB VI) ergibt sich auf diese Weise aus den Zuschlägen nach § 307d SGB VI in der knappschaftlichen Rentenversicherung dieselbe Rentenerhöhung wie in der allgemeinen Rentenversicherung.

In Fällen der Fiktion des § 307d Abs. 1 S. 4 SGB VI ist der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 3 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn auch der Zuschlag nach § 307d Abs. 1 S. 1 SGB VI der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Im Unterschied zur Rechtskreiszuordnung wird die Zuordnung des Zuschlags nach § 307d SGB VI zur knappschaftlichen Rentenversicherung für jedes Kind gesondert geprüft, sodass in einer Rente gegebenenfalls Zuschläge in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung nebeneinander zu berücksichtigen sind.

Bei den nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets sind die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für die in der Rente berücksichtigten Kinder immer der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (siehe GRA zu § 307a SGB VI, Abschnitt 2.4).

Zuschlag bei Folgerenten (Absatz 3)

Bei einer Folgerente, die auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a folgt, ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung unter den in § 307d Abs. 3 SGB VI genannten Voraussetzungen vom Rentenbeginn an (weiter) zu berücksichtigen.

In der Vorrente können sowohl Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 als auch nach Absatz 1a enthalten sein, so dass in der Folgerente unter den in § 307d Abs. 3 SGB VI genannten Voraussetzungen Zuschläge nach Absatz 1 und nach Absatz 1a weiter zu berücksichtigen sind. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Zuschlägen nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift geleistet wurde, die nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 weggefallen ist. Danach wurde vor dem 01.01.2019 eine Altersrente bewilligt, in der weiterhin Zuschläge nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift aufgrund von Absatz 3 berücksichtigt werden. Zum 01.01.2019 erhöht sich die Altersrente um weitere Zuschläge nach Absatz 1a der Vorschrift. Folgt dieser Altersrente eine Hinterbliebenenrente und sind die Voraussetzungen des Absatz 3 erfüllt, werden in der Folgerente weiterhin die Zuschläge nach Absatz 1 Satz 1 und nach Absatz 1a berücksichtigt.

§ 307d Abs. 3 SGB VI fordert für die weitere Berücksichtigung der Zuschläge lediglich, dass die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt sind (siehe GRA zu § 88 SGB VI). Diese Voraussetzungen sind bereits dann erfüllt, wenn ein Vergleich der persönlichen Entgeltpunkte der vorherigen Rente mit den persönlichen Entgeltpunkten der Folgerente vorzunehmen ist, weil es sich zum Beispiel bei der vorherigen Rente um eine Altersrente handelte oder die Folgerente innerhalb von 24 Kalendermonaten auf die vorherige Rente folgt. Das Ergebnis des Vergleichs ist dagegen unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte in die Folgerente zu übernehmen sind.

Folgerenten im Sinne des § 307d Abs. 3 SGB VI sind also alle Renten, die auf eine Rente mit einem Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a folgen und die zeitlichen sowie sachlichen Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllen.

Das gilt für eine Folgerente auch dann, wenn die vorherige Rente wegen Wegfalls zum 30.06.2014 oder zum 31.12.2018 nicht mehr um einen Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a zu erhöhen war. Nach der Systematik des § 307d Abs. 1, 1a und 3 SGB VI verbleibt es bei der Berücksichtigung von Zuschlägen, wenn die Rente über den 30.06.2014 oder über den 31.12.2018 hinaus ununterbrochen bezogen wird. Dies gilt auch bei einer Unterbrechung des Rentenbezugs nach dem 30.06.2014 oder nach dem 31.12.2018, wenn der weggefallenen Rente innerhalb von 24 Kalendermonaten eine Rente folgt und die sachlichen Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt sind.

Die (weitere) Berücksichtigung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung bei Folgerenten im Sinne des § 307d Abs. 3 SGB VI korrespondiert mit der Regelung des § 249 Abs. 7 SGB VI, die für diese Renten die Verlängerung der Kindererziehungszeit für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder ausschließt.

Erfüllt eine Folgerente nicht die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI, so ist zu dieser Rente kein Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a aus der vorherigen Rente zu übernehmen. In diesen Fällen ist unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung zusätzlicher Zeiten der Kindererziehung zu prüfen (siehe GRA zu § 249 SGB VI).

Auch bei Renten nach den §§ 307, 307a SGB VI verbleibt es bei der Berechnung einer Folgerente unter den Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI bei den bisher in der Vorrente berücksichtigten Zuschlägen nach § 307d Abs. 1 oder 1a SGB VI. Das gilt selbst dann, wenn bei der Folgerente die Voraussetzungen

  • des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, dass in der Rente eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet wurde (siehe Abschnitt 2.2),
  • des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1, dass in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet oder wegen § 57 S. 2 SGB VI nicht angerechnet wurde (siehe Abschnitt 3.2),
  • des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 1, dass in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes angerechnet wurde (siehe Abschnitt 4.2),

nicht erfüllt werden. Für die Folgerente sind dennoch die in der bisherigen Rente berücksichtigten Zuschläge nach § 307d SGB VI weiter zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ab dem Rentenbeginn einer Folgerente gleichen denen bei einer Bestandsrente ab dem 01.07.2014 oder ab dem 01.01.2019 (siehe Abschnitt 5). Der Zuschlag nach § 307d Abs. 3 SGB VI ist nur den für die Folgerente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkten zuzuschlagen. Er beeinflusst auch in der Folgerente nicht die Gesamtleistungsbewertung nach § 71 ff. SGB VI. Ab dem 13. Kalendermonat oder ab dem 25. Kalendermonat nach dem Monat der Geburt des Kindes sind im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung bei der Folgerente (weiterhin) nur die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu berücksichtigen, soweit sie dem Versicherten zuzuordnen sind.

Im Unterschied zu den Bestandsrenten wird bei den Folgerenten der Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten nach § 78a SGB VI erst nach Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte um den Zuschlag nach § 307d Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 5 SGB VI berücksichtigt. Das kann sich für die Witwe beziehungsweise den Witwer im Rahmen der Höchstbetragsregelung des § 88a SGB VI positiv auswirken (siehe GRA zu § 88a SGB VI).

Ferner werden bei den Folgerenten die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der vorherigen Rente nicht (nochmals) um den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 oder 1a SGB VI erhöht, wenn der Zuschlag nach § 307d Abs. 3 SGB VI weiter berücksichtigt wird. Ein solcher Zuschlag ist in den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten in der Regel bereits enthalten. Allerdings müssen in den Fällen, in denen eine Bestandsrente ausgerechnet zum 30.06.2014 oder zum 31.12.2018 weggefallen ist und die Bestandsrente deshalb auch keinen Zuschlag nach § 307d Abs. 1 oder 1a SGB VI erhalten konnte, die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der vorherigen Rente bei Anwendung des § 307d Abs. 3 SGB VI fiktiv um den Zuschlag nach § 307d Abs. 1 oder 1a SGB VI erhöht werden. Nur so kann in diesen Fällen die mit § 307d Abs. 3 SGB VI bezweckte Weitergabe des Zuschlags in die Folgerente verwirklicht und seine Verminderung durch zwischenzeitliche Rechtsverschlechterungen verhindert werden (siehe GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitt 13).

Die weitere Berücksichtigung des Zuschlags nach § 307d Abs. 1 oder 1a SGB VI in einer Folgerente betrifft allein die vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder, für die bereits in der vorherigen Rente ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1 oder 1a SGB VI zu berücksichtigen war. Dadurch kann in der Folgerente der Fall eintreten, dass für ein Kind ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 1 oder 1a SGB VI zu berücksichtigen ist und für ein anderes Kind zusätzliche Kindererziehungszeiten anerkannt werden können (siehe auch GRA zu § 249 SGB VI, Abschnitte 9.1 und 9.2).

Die weitere Berücksichtigung des Zuschlags in der Folgerente bedeutet dennoch nicht, dass der Zuschlag aus der vorherigen Rente stets unverändert zu übernehmen ist. Da bei der Zuordnung von Entgeltpunkten (Ost) für Kindererziehungszeiten auf die Folgerente und nicht auf die vorherige Rente abzustellen ist, besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich der Rechtskreis des Zuschlags in der Folgerente von Ost nach West oder von West nach Ost ändert (siehe Abschnitt 6.1).

Kein Zuschlag bei Anrechnungsausschluss von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 SGB VI (Absatz 4)

Nach § 307d Abs. 4 SGB VI ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 1 der Vorschrift nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist.

Dieser Ausschluss korrespondiert mit der Neufassung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI zum 01.07.2014. Danach gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen stets als gleichwertig zur Rentenversicherung, sodass die Anrechnung von Kindererziehungszeiten nunmehr generell ausgeschlossen ist, wenn während der Erziehungszeit Anwartschaften auf eine derartige Versorgung erworben wurden (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.4). Zwar ist die Änderung des § 56 Abs. 4 SGB VI kein Anlass für die Neufeststellung von Bestandsrenten (siehe § 306 Abs. 1 SGB VI). Wenn aber in einer Bestandsrente nach § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung vom 22.07.2009 bis 30.06.2014 Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder zu Recht anerkannt wurden, weil die Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten in einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen seinerzeit als nicht gleichwertig zur Rentenversicherung angesehen wurde, soll zumindest die Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 307d Abs. 1 SGB VI ab dem 01.07.2014 und ab dem 01.01.2019 unterbleiben.

Der Ausschluss des Zuschlags gemäß § 307d Abs. 4 SGB VI ist nach § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 zu prüfen. Auf die bisher in der Rente angerechneten beziehungsweise abgelehnten Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder kann also nicht abgestellt werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob nach der seit dem 01.07.2014 geltenden Neufassung des § 56 Abs. 4 SGB VI die Anrechnung von Kindererziehungszeiten ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Hierzu wird auf die GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitte 7 und 7.8 verwiesen.

Maßgeblicher Prüfungszeitraum sind dabei zum Zeitpunkt 01.07.2014 jeweils die ersten 24 Kalendermonate beziehungsweise zum Zeitpunkt 01.01.2019 die ersten 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes, auch bei Mehrlingsgeburten. Dieser Zeitraum ergibt sich aus § 249 Abs. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 beziehungsweise ab 01.01.2019.

Siehe Beispiele 4 und 5

Die Anerkennung eines Zuschlags nach § 307d Abs. 1 SGB VI ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn nur für einen Teilmonat innerhalb der ersten 24 beziehungsweise 30 Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen ist. Zwar sind nach dem Wortlaut des § 307d Abs. 4 SGB VI Zuschläge nach Absatz 1 der Vorschrift bereits dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung von Kindererziehungszeiten teilweise ausgeschlossen ist. Wenn aber in einem solchen Fall für den Rest des Kalendermonats eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, dann zählt dieser Monat nach § 122 Abs. 1 SGB VI als voller Monat mit Kindererziehungszeit. Für den Ausschluss nach § 307d Abs. 4 SGB VI muss also § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 für mindestens einen Kalendermonat zur Anwendung gelangen.

Der Ausschluss von Zuschlägen nach Absatz 1 der Vorschrift gemäß § 307d Abs. 4 SGB VI für ein Kind hat nicht zur Folge, dass Zuschläge nach § 307d Abs. 1 SGB VI für alle vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder nicht zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist die Berücksichtigung von Zuschlägen nach § 307d Abs. 1 SGB VI entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind gesondert zu prüfen. Damit besteht durchaus die Möglichkeit, dass Zuschläge nach Absatz 1 der Vorschrift für ein Kind oder mehrere Kinder zu berücksichtigen sind, während die Berücksichtigung für ein anderes Kind oder mehrere andere Kinder gemäß § 307d Abs. 4 SGB VI ausgeschlossen ist.

Ungeachtet der gemäß § 307d Abs. 4 SGB VI ausgeschlossenen Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 1 der Vorschrift verbleibt es in einer am 30.06.2014 bezogenen Bestandsrente bei den Kindererziehungszeiten, die nach dem in der Zeit vom 22.07.2009 bis 30.06.2014 geltenden Recht rechtmäßig anerkannt wurden (siehe GRA zu § 56 SGB VI, Abschnitt 7.8). Bei Feststellung einer Folgerente unterliegen somit alle in der Bestandsrente berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte - auch aus den seinerzeit rechtmäßig anerkannten Kindererziehungszeiten - dem Besitzschutz nach § 88 SGB VI. Der Sinn und Zweck des § 88 SGB VI besteht gerade darin, Rentner bei der Feststellung von Folgerenten vor zwischenzeitlichen Rechtsverschlechterungen zu schützen.

Wenn eine Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.2014 erst nach dem 30.09.2014 beantragt wird, führt § 300 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 300 Abs. Abs. 2 SGB VI dazu, dass für die Hinterbliebenenrente der Anrechnungsausschluss nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 bereits vom Rentenbeginn an gilt. Es sind dann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 weder Kindererziehungszeiten anzurechnen noch Zuschläge nach § 307d Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Voraussetzungen für den Zuschlag und Höhe des Zuschlags auf Antrag ab 01.01.2019 bei Rentenanspruch am 31.12.2018 (Absatz 5)

Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung wird gemäß § 307d Abs. 5 SGB VI berücksichtigt, wenn

  • am 31.12.2018 Anspruch auf eine Rente bestand (Bestandsrente, siehe Abschnitt 9.1),
  • Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 9.2),
  • nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eines vor dem 01.01.1992 geborenen Kindes innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 SGB VI vorlagen (siehe Abschnitt 9.3),
  • für dasselbe Kind keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen sind (siehe Abschnitt 9.4) und
  • ein Antrag gestellt ist (siehe Abschnitt 9.5).

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung beträgt für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind 0,0833 persönliche Entgeltpunkte je Kalendermonat der Erziehung (siehe Abschnitt 9.6).

Absatz 3 der Vorschrift gilt entsprechend. Nach Absatz 3 der Vorschrift ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung weiter zu berücksichtigen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zuschlag eine Rente folgt, die die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 oder 2 SGB VI erfüllt (Folgerente, siehe Abschnitt 7).

Rentenanspruch am 31.12.2018

Bestandsrenten im Sinne des § 307d Abs. 5 SGB VI sind alle Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2019, auf die am 31.12.2018 ein Anspruch bestand. Betroffen sind also Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrenten, aber auch Witwenrenten
oder Witwerrenten, Erziehungsrenten und Waisenrenten.

Bestandsrenten in diesem Sinne sind auch Renten, die wegen der Vorschriften zum Zusammentreffen von Renten und Einkommen am 31.12.2018 nicht geleistet wurden.

Eine Bestandsrente im Sinne des § 307d Abs. 5 SGB VI liegt auch dann vor, wenn der Rentenanspruch nach dem 31.12.2018 rückwirkend für Zeiten vor dem 01.01.2019 festgestellt wird. Das gilt bei einer Hinterbliebenenrente mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2019 selbst dann, wenn der Rentenantrag erst nach dem 31.03.2019 gestellt wird. Auf das Datum des Rentenantrags oder den Zeitpunkt der Erteilung des Rentenbescheids kommt es nicht an. Die Grundsätze des § 300 Abs. 1 bis 4 SGB VI finden keine Anwendung, weil § 307d SGB VI als spezialgesetzliche Regelung diese Grundsätze verdrängt (siehe § 300 Abs. 5 SGB VI).

§ 307d Abs. 5 SGB VI ist grundsätzlich auch bei nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewerteten Renten des Beitrittsgebiets anwendbar, obwohl in diesen Renten die persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kinder nicht zeitlich zugeordnet worden sind. Absatz 5 der Vorschrift dürfte für diesen Personenkreis in der Regel jedoch keine Bedeutung haben. So wurde zum Beispiel nach dem Recht der ehemaligen DDR ein Kind sowohl bei der leiblichen Mutter als auch bei der Adoptivmutter berücksichtigt, so dass beide Mütter bereits einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a erhalten haben müssten.

Keine Bestandsrenten im Sinne des § 307d Abs. 5 SGB VI sind am 31.12.2018 bezogene Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die auf einem Versicherungsfall vor dem 31.12.1985 beruhen und nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht berechnet wurden. In diesen Fällen sind für Zeiten der Kindererziehung Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten im Sinne von § 307d Abs. 5 SGB VI nicht zu berechnen (AGFAVR 2/2019, TOP 7).

Bei einer nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht berechneten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind Zeiten der Kindererziehung nicht enthalten, wenn der Leistungsfall vor dem 31. Dezember 1985 liegt (Art. 2 § 6c S. 1 AnVNG, Art. 2 § 5c S. 1 ArVNG, Art. 2 § 6a S. 1 KnVNG). An dieser Rechtslage hat auch das zum 01.01.1992 in Kraft getretene Recht nach dem SGB VI nichts geändert. Ursache für die Nichtberücksichtigung von Zuschlägen nach § 307d Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI ist das sogenannte Versicherungsfallprinzip, das nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht bestand.

Keine Bestandsrenten im Sinne des § 307d Abs. 5 SGB VI sind auch am 31.12.2018 bezogene Renten, die nach dem seit dem 01.01.1992 geltenden Recht des SGB VI ohne Anwendung von § 75 Abs. 3 SGB VI berechnet wurden und soweit die Zeiten der Kindererziehung nach Eintritt des Leistungsfalls der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise in Fällen des § 43 Abs. 6 SGB VI nach dem Rentenbeginn liegen (AGFAVR 2/2019, TOP 7).

Bei einer nach den Vorschriften des SGB VI zu berechnenden Rente wurde vom sogenannten Versicherungsfallprinzip des bis zum 31.12.1991 geltenden Rechts Abstand genommen und über § 300 Abs. 1 SGB VI das Rentenbeginnprinzip eingeführt. Die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten endet in diesen Fällen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Ausnahme der Zurechnungszeit grundsätzlich mit Eintritt des Leistungsfalls (§ 75 Abs. 2 SGB VI). Damit können Zeiten der Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach Eintritt des Leistungsfalls liegen. Derartige Fälle treten auch auf, wenn die der Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte unter Anwendung von § 300 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 neu zu berechnen waren.

Ursache für die Nichtberücksichtigung von Zuschlägen ist hier nicht die in § 307d Abs. 1 und Abs. 1a SGB VI enthaltene Pauschalierung, sondern der Umstand, dass nach Eintritt des Leistungsfalls liegende rentenrechtliche Zeiten mit Ausnahme der Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen sind.

Renten nach Art. 2 RÜG werden dagegen von § 307d SGB VI von vornherein nicht erfasst, weil sich § 307d SGB VI nur auf nach dem SGB VI berechnete Renten bezieht und zudem Vorschriften des SGB VI generell keine Anwendung auf Rentenberechnungen nach Art. 2 RÜG finden.

Die Anwendung des § 307d Abs. 5 SGB VI setzt voraus, dass der Rentenanspruch am 31.12.2018 nach Maßgabe der materiell-rechtlichen Vorschriften zu Recht bestanden hat. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI ist also nicht zu ermitteln, wenn am 31.12.2018 eine Rente nur deshalb zu leisten war, weil ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden konnte. Dies betrifft sowohl Fälle, in denen eine Rente zu Unrecht bewilligt wurde und eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 1 SGB X erfolgt, als auch Fälle, in denen ein Rentenanspruch nur wegen eines rechtswidrigen, nicht rücknehmbaren Nichtleistungsbescheides (zum Beispiel eines Feststellungsbescheides über rentenrechtliche Zeiten) als erfüllt anzusehen war und eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 S. 2 SGB X erfolgt (siehe GRA zu § 48 SGB X, Abschnitte 9 und 9.1).

Keine Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a

Zu den Voraussetzungen des Absatzes 5 der Vorschrift gehört unter anderem, dass Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a der Vorschrift für die jeweiligen Zeiträume nicht berücksichtigt werden. Die Zeiträume sind

  • nach Absatz 1 Satz 1 der 13. bis 24. Kalendermonat,
  • nach Absatz 1 Satz 3 der 25. bis 30. Kalendermonat,
  • nach Absatz 1a ebenfalls der 25. bis 30. Kalendermonat.

Die Voraussetzung, dass Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt werden, ist für jedes Kind separat zu betrachten.

Siehe Beispiel 6

Dem Anspruch auf einen Zuschlag nach Absatz 5 der Vorschrift steht nicht entgegen, wenn für einen anderen Zeitraum bereits ein Zuschlag nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a der Vorschrift zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzung „Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt“ bezieht sich nur auf den Zeitraum, für den Zuschläge nach Absatz 5 der Vorschrift berücksichtigt werden sollen.

Siehe Beispiel 7

Kalendermonate mit Erziehung nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt und deren Zuordnung

Ein Kalendermonat der Erziehung nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56, 249 SGB VI in der ab dem 01.01.2019 geltenden Fassung vorlagen (siehe GRA zu § 56 SGB VI und GRA zu § 249 SGB VI).

Die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit müssen innerhalb des längstens anrechenbaren Zeitraums vorliegen. Der längstens anrechenbare Zeitraum erstreckt sich maximal vom 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt bis zum Ende des 30. Kalendermonats nach Ablauf des Monats der Geburt.

Siehe Beispiel 7

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kalendermonate der Erziehung nicht nach dem Rentenbeginn beziehungsweise nach dem Leistungsfall der Rente liegen. Ansonsten kann kein Zuschlag berücksichtigt werden. In einer Folgerente ist dann unter den Voraussetzungen des § 249 SGB VI die Anerkennung von Kindererziehungszeiten zu prüfen.

Des Weiteren dürfen die innerhalb des längstens anrechenbaren Zeitraums liegenden Zeiten der Kindererziehung nicht der Verfallswirkung aufgrund einer Beitragserstattung unterliegen (siehe GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 10.4).

Die Zuordnung des Zuschlags zu einem Elternteil regeln die Sätze 4 und 5 des Absatzes 5 in den Fällen, in denen bisher noch keine Zuordnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu einem Elternteil erfolgt ist. Sind für das Kind keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt worden, wird der Zuschlag bei dem Elternteil berücksichtigt, der das Kind überwiegend erzogen hat. Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter.

Keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene

Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, dass

  • ein Antrag gestellt ist,
  • am 31.12.2018 Anspruch auf eine Rente bestand,
  • Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt werden und
  • nach dem 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 SGB VI vorlagen,

wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d Abs. 5 SGB VI dennoch nicht berücksichtigt, wenn für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene für den maßgeblichen Zeitraum berücksichtigt worden sind.

Als maßgeblicher Zeitraum gilt bei einem Zuschlag

  • nach Absatz 1 Satz 1 der 13. bis 24. Kalendermonat,
  • nach Absatz 1 Satz 3 der 25. bis 30. Kalendermonat,
  • nach Absatz 1a ebenfalls der 25. bis 30. Kalendermonat.

An dem Umfang des jeweils maßgeblichen Zeitraums ändert sich selbst dann nichts, wenn das Kind in dem maßgeblichen Zeitraum nicht oder teilweise nicht erzogen wurde.

Siehe Beispiele 8 und 9

Bei Adoptivkindern wird nicht ermittelt, ob für die leibliche Mutter oder für andere Elternteile im Sinne von § 56 Abs. 3 SGB I bereits Kindererziehungszeiten oder Zuschläge für dasselbe Kind angerechnet wurden. Von den Rentenversicherungsträgern ist von Amts wegen das Ausforschungsverbot des § 1758 Abs. 1 BGB zu beachten. Das bedeutet, dass jegliche Rückfragen unterbleiben müssen, die die Adoption und ihre Umstände betreffen.

Antragserfordernis

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung wird nur auf Antrag geleistet.

Widersprüche und Überprüfungsanträge anlässlich der ab 01.01.2019 in Kraft getretenen Neuregelungen in § 307d SGB VI gelten als Anträge nach Absatz 5 der Vorschrift.

Die Rentenversicherungsträger sind grundsätzlich von Amts wegen nicht verpflichtet, auf ein Antragsrecht hinzuweisen. Allerdings müssen die Rentenversicherungsträger Rentenberechtigte auf ihr Antragsrecht nach § 307d Abs. 5 SGB VI hinweisen, wenn der Vorgang im laufenden Geschäftsgang erkannt wird oder sich eine konkrete Beratungssituation ergibt. Diese Beratungspflicht folgt aus § 14 SGB I. Außerhalb einer konkreten Beratungssituation besteht keine Beratungspflicht nach § 14 SGB I. Vielmehr wird der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit mit Hinweisen auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 307d Abs. 5 SGB VI Genüge getan.

In Fällen, in denen Versicherte einen Antrag nach § 307d Abs. 5 SGB VI stellen, ist der für den anderen Elternteil zuständige Rentenversicherungsträger zu informieren, sobald offensichtlich ist, dass der beteiligte andere Elternteil (ebenfalls) für einen (Teil-)Zeitraum einen Anspruch auf einen Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI haben könnte.

Der beteiligte Elternteil ist vom zuständigen Rentenversicherungsträger über sein Antragsrecht in Kenntnis zu setzen (RBRTB 1/2019, TOP 17).

Das Antragsdatum ist für den Beginn des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung ohne Bedeutung. Der Zuschlag ist nach dem Wortlaut des Absatzes 5 der Vorschrift ab 01.01.2019 zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 9.7).

Ein „verspäteter“ Antrag kann sich damit nur bei Anwendung des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X auswirken. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 5 der Vorschrift stellt gemäß § 48 SGB X eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen zum 01.01.2019 dar. Daher findet gemäß § 48 Abs. 4 SGB X auch die Zahlungsausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X Anwendung. Danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Kalenderjahren vor dem Antragsdatum geleistet.

Höhe des Zuschlags

Der Zuschlag beträgt je Kalendermonat der Kindererziehung 0,0833 persönliche Entgeltpunkte. Die von den Absätzen 1 und 1a der Vorschrift abweichende nur anteilige Berücksichtigung des Zuschlags ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in den mit dem Antragsrecht erfassten Fällen eine nur zeitweise Erziehung nach den §§ 56 und 249 SGB VI der Regelfall ist. Dagegen erfolgt die volle Anrechnung des Zuschlags in den Fällen der Absätze 1 und 1a der Vorschrift vor dem Hintergrund, dass im Regelfall die Erziehung im Sinne der §§ 56 und 249 SGB VI auch im folgenden Zeitraum nach dem 12. oder 24. Kalendermonat nach der Geburt erfolgte.

Die Ausgestaltung des Zuschlags als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten und nicht (nur) als Zuschlag an Entgeltpunkten hat zur Folge, dass der Zugangsfaktor insofern bereits berücksichtigt ist und immer 1,0 beträgt. Das gilt selbst dann, wenn er zu einer vorzeitigen Altersrente, zu einer abschlagsbehafteten Erwerbsminderungsrente, zu einer abschlagsbehafteten Rente wegen Todes oder zu einer Rente mit erhöhtem Zugangsfaktor zu leisten ist. Auf die individuellen Verhältnisse, die für die Bestimmung des Zugangsfaktors im Sinne von § 77 SGB VI im Übrigen maßgebend sind, soll es beim Zuschlag nach § 307d SGB VI nicht ankommen.

Das Gleiche gilt bei einer Folgerente. Da es sich weiterhin um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten handelt, verbleibt es beim Zugangsfaktor von 1,0. Eine Veränderung des Zugangsfaktors für den Zuschlag nach § 307d SGB VI in einer Folgerente kommt nicht in Betracht. § 77 Abs. 3 SGB VI und § 86a SGB VI sind insoweit nicht anwendbar.

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung wird unabhängig von der sonst vorzunehmenden Bewertung von Kindererziehungszeiten gewährt. Das bedeutet, dass der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung selbst dann in voller Höhe und nicht nur anteilig zu berücksichtigen ist, wenn die Zeit der Erziehung aufgrund des Zusammentreffens mit einer weiteren Beitragszeit nur begrenzt oder gar nicht bewertet werden würde (siehe § 70 Abs. 2 S. 2 SGB VI in Verbindung mit der Anlage 2b zum SGB VI).

Der Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI ist bei Teilrenten wegen Alters oder bei nur teilweise zu leistenden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in voller Höhe zu berücksichtigen.

Nach § 34 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 wird die Teilrente wegen Alters immer aus der Vollrente ermittelt, also der Vollrente einschließlich des Zuschlags nach § 307d Abs. 5 SGB VI. Entsprechend wird nach § 96a Abs. 1a S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 die teilweise zu leistende Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Rente in voller Höhe einschließlich des Zuschlags nach § 307d Abs. 5 SGB VI ermittelt.

Für Teilrenten wegen Alters nach § 302 Abs. 6 SGB VI sowie für teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 313 Abs. 1 SGB VI gilt für die Höhe des Zuschlags nach § 307d Abs. 5 SGB VI die Rechtsanwendung für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.06.2017 weiter. Der Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI ist ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen.

Gemäß § 66 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 war der Monatsbetrag einer Teilrente aus der Summe aller Entgeltpunkte zu ermitteln, der dem Anteil der Teilrente an der Vollrente entsprach. Da sich die Teilrenten also auf der Basis von Entgeltpunkten ermittelten, wird der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d Abs. 5 SGB VI auch bei Teilrenten wegen Alters nach § 302 Abs. 6 SGB VI immer in voller Höhe berücksichtigt. Das galt nach § 66 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 auch bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit entsprechend. Daher wird der Zuschlag auch für teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 313 Abs. 1 SGB VI immer in voller Höhe berücksichtigt.

Siehe Beispiel 2

Bei Teilrenten wegen Alters nach § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 ist der Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI ebenfalls in voller Höhe zu berücksichtigen. Nach § 66 Abs. 3 S. 1 SGB VI werden bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente die Entgeltpunkte berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente entsprechen. Diese Regelung entspricht dem bis zum 30.06.2017 für Teilrenten wegen Alters geltenden Recht.

Besonderheiten bei der Höhe des Zuschlags ergeben sich, wenn für Kindererziehungszeiten ausschließlich Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet worden sind oder Kalendermonate der Erziehung der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Die Ausführungen in den Abschnitten 6.1 und 6.2 gelten entsprechend.

Da in Absatz 5 der Vorschrift nur eine anteilige Berücksichtigung von Zuschlägen für Kalendermonate der Erziehung vorgesehen ist, beträgt der Zuschlag für jeden der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Kalendermonat 0,0625 persönliche Entgeltpunkte oder persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Einzelheiten zu den Auswirkungen des Zuschlags nach § 307d SGB VI können dem Abschnitt 5 entnommen werden.

Berücksichtigung des Zuschlags ab 01.01.2019

Bei Renten, auf die am 31.12.2018 ein Anspruch bestand (Bestandsrenten, siehe Abschnitt 9.1), ist der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung unter den in § 307d Abs. 5 SGB VI genannten Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift ab dem 01.01.2019 zu berücksichtigen.

Bei Folgerenten, die auf eine Rente mit einem Zuschlag nach § 307d Absatz 5 SGB VI folgen, gelten die Ausführungen im Abschnitt 7.

Pauschale Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nach dem Rentenreformgesetz 1999 (§ 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG vom 12.03.1996, AZ: 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 (verkündet am 27.06.1996) war der Gesetzgeber gehalten, die Bewertung der Kindererziehungszeiten zumindest für die Zukunft neu zu regeln. Mit § 70 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) wurde die additive Bewertung der Kindererziehungszeiten eingeführt.

Die verbesserte Bewertung von Kindererziehungszeiten und die additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten neben sonstigen Beitragszeiten sollten sich nicht nur auf Zugangsrenten auswirken, sondern auch auf Bestandsrenten. Dies wurde mit der Vorschrift des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 sichergestellt.

Diese Vorschrift erfasste Bestandsrenten, auf die am 30.06.1998 ein Anspruch bestand und in denen Kindererziehungszeiten angerechnet wurden. Sie galt aber auch für Renten, die vor dem 01.07.1998 weggefallen sind, wenn sie am 27.06.1996 - dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidungen des BVerfG vom 12.03.1996, AZ: 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - noch nicht bindend bewilligt waren.

Die in den Bestandsrenten bisher für Kindererziehungszeiten berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte wurden durch pauschale persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ersetzt. Der Austausch galt auch für persönliche Entgeltpunkte (Ost) sowie für persönliche Entgeltpunkte beziehungsweise persönliche Entgeltpunkte (Ost) im knappschaftlichen Leistungsanteil. Die pauschalen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten waren zu ermitteln, indem die Anzahl an Monaten für Kindererziehungszeiten unter Berücksichtigung des Verhältnisses der persönlichen Entgeltpunkte zur Summe aller Entgeltpunkte mit dem Wert 0,0833 - im knappschaftlichen Leistungsanteil mit dem Wert 0,0625 - vervielfältigt wurde. Diese Summe trat an die Stelle der bisher in der Bestandsrente berücksichtigten Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Auch wenn die Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten zusammentrafen, wurde bei den pauschalen persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten keine Begrenzung auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI vorgenommen.

Wie für die Zugangsrentner (§ 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004) wurde die verbesserte Bewertung der Kindererziehungszeiten stufenweise eingeführt. Gemäß § 307d S. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 waren die pauschalen persönlichen Entgeltpunkte beziehungsweise persönlichen Entgeltpunkte (Ost) für Kindererziehungszeiten bei Bezug einer Rente in der Zeit

  • bis zum 30.06.1998 im Umfang von 75 Prozent,
  • vom 01.07.1998 bis zum 30.06.1999 im Umfang von 85 Prozent,
  • vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2000 im Umfang von 90 Prozent und
  • ab dem 01.07.2000 zu 100 Prozent

zu berücksichtigen.

Die für den Monatsbetrag der Rente maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten wurden in einem maschinellen Verfahren ermittelt und dem Berechtigten,

  • dessen Rente am 27.06.1996 bereits bindend bewilligt war, in seiner Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.1998,
  • dessen Rente am 27.06.1996 noch nicht bindend bewilligt war, mittels eines Neuberechnungsbescheides

bekanntgegeben.

In der Zeit nach der Verkündung des Rentenreformgesetzes 1999 bis zum 30.06.1998 waren Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1998 wie bisher unter Anwendung des § 70 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.1998 festzustellen. Es handelte sich um Renten, die am 27.06.1996 noch nicht bindend bewilligt waren und die von § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 mit erfasst wurden.

Anwendungsbereich des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

§ 307d S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 setzte voraus, dass

  • am 30.06.1998 Anspruch auf eine Rente bestand (siehe Abschnitte 10.7 und 10.8) oder
  • eine vor dem 01.07.1998 bereits weggefallene, am 27.06.1996 noch nicht bindend bewilligte Rente (siehe Abschnitt 10.7) geleistet worden war,

bei der Kindererziehungszeiten angerechnet worden waren. Kindererziehungszeiten waren in einer Bestandsrente angerechnet, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für deren Anrechnung vorlagen. Für die Kindererziehungszeiten konnten sowohl nach § 70 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.1998 als auch nach dem alten Recht (nach der Reichsversicherungsordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz) Rentenanwartschaften ermittelt worden sein. Von der Vorschrift des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 wurden damit alle Renten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.07.1998 erfasst, die auf einem Leistungsfall nach dem 30.12.1985 beruhten und bis zum 30.09.1998 beantragt worden waren. Selbst wenn sich Kindererziehungszeiten in der Rente nicht erhöhend ausgewirkt hatten, fiel diese Rente unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.

§ 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 war aber auch dann anzuwenden, wenn eine Altersrente bereits vor dem 01.01.1986 begann und die Berechtigten das 65. Lebensjahr erst nach dem 30.12.1985 vollendeten (Neufeststellung der Rente nach Art. 2 § 5c ArVNG, Art. 2 § 6c AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6a KnVNG). Dies galt auch, wenn die Kindererziehungszeiten unberücksichtigt geblieben waren, weil dies eine höhere Rente ergab (Art. 2 § 5c S. 2 ArVNG, Art. 2 § 6c S. 2 AnVNG beziehungsweise Art. 2 § 6a S. 2 KnVNG).

Darüber hinaus war § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 auf umgewertete Bestandsrenten des Beitrittsgebiets anzuwenden (siehe Abschnitt 10.4).

Ermittlung der maßgebenden pauschalen Entgeltpunkte

Die pauschalen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten waren zu ermitteln, indem die Anzahl an Monaten für Kindererziehungszeiten unter Berücksichtigung des Verhältnisses der persönlichen Entgeltpunkte zur Summe aller Entgeltpunkte mit dem Wert 0,0833 vervielfältigt und von der so ermittelten Anzahl die in der Rente bisher berücksichtigte Anzahl an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten abgezogen wurde. Diese pauschalen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten wurden nicht auf die Werte der Anlage 2b zum SGB VI begrenzt. Mit dieser Berechnung wurde die additive Bewertung der Kindererziehungszeiten sichergestellt. Kindererziehungszeiten, die neben sonstigen Beitragszeiten lagen und bisher dadurch keine oder nur eine teilweise Bewertung erhalten hatten, konnten so die höchstmögliche Bewertung erhalten.

Bei der Anwendung von § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 erfolgte ausschließlich der Ersatz der bisherigen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten. Weitere Auswirkungen ergaben sich bei der Rentenberechnung nicht. Es wurde zum Beispiel keine Änderung bei der Gesamtleistungsbewertung nach den § 71 SGB VI bis § 74 SGB VI vorgenommen.

Siehe Beispiel 10

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wurden Kindererziehungszeiten bis zum 30.06.1998 gemäß § 83 Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 30.06.1998 mit 0,0468 Entgeltpunkten pro Monat bewertet. Bei Bestandsrenten wurden nunmehr 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat Kindererziehungszeit berücksichtigt (§ 307d S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004). Die knappschaftlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten wurden also nicht auf 100 Prozent des Durchschnittsverdienstes angehoben, sondern nur auf 75 Prozent. Wegen der höheren Rentenartfaktoren in der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 82 SGB VI) ergab sich jedoch dieselbe Rentensteigerung wie in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten (ab 01.01.2005 allgemeine Rentenversicherung).

Der Austausch der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten war auch durchzuführen, wenn der Rente Entgeltpunkte (Ost) zugrunde lagen (siehe § 307d S. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004). Waren Entgeltpunkte (Ost) in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, trat an die Stelle des Werts 0,0833 der Wert 0,0625 (siehe § 307d S. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).

Nach § 307d S. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 war bei Entgeltpunkten, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten waren, der Zugangsfaktor nicht neu zu bestimmen. In der Rechtsauslegung wurde das dadurch erreicht, dass § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 nach Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte angewendet wurde. Bei unterschiedlichen Zugangsfaktoren wurden die bisherigen und die pauschalen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ermittelt, indem die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten mit dem Verhältnis vervielfältigt wurden, in dem die errechneten persönlichen Entgeltpunkte zur Summe aller Entgeltpunkte standen.

§ 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 war selbst dann ausgehend von den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten anzuwenden, die sich bei der Berechnung der gezahlten Rente ergeben hatten, wenn dieser Rente nach § 88 SGB VI besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus der Berechnung einer vorangegangenen Rente zugrunde lagen.

Stufenweise Berücksichtigung der pauschalen Entgeltpunkte

Die persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten waren nach § 307d S. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 bei Bezug einer Rente in der Zeit

  • bis zum 30.06.1998 in Höhe von 75 Prozent,
  • vom 01.07.1998 bis zum 30.06.1999 in Höhe von 85 Prozent,
  • vom 01.07.1999 bis zum 30.06.2000 in Höhe von 90 Prozent und
  • ab dem 01.07.2000 in voller Höhe

zu leisten.

Siehe Beispiel 11

Der Zugangsfaktor wurde für die zu den Stichtagen am 01.07.1998, 01.07.1999 und 01.07.2000 durch die jeweilige Anhebung zusätzlich zu berücksichtigenden pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nicht neu bestimmt (§ 307d S. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004).

Für die Anwendung des § 88 SGB VI bei einer Vorrente mit persönlichen Entgeltpunkten nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 und einer Nachfolgerente unter Berücksichtigung des § 70 Abs. 2 SGB VI und des § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 für Rentenbezugszeiten vor dem 01.07.2000 war beim Vergleich der persönlichen Entgeltpunkte die stufenweise Anhebung der pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nicht zu berücksichtigen. Für den Vergleich waren die persönlichen Entgeltpunkte vor der Anwendung des § 307d S. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 beziehungsweise vor der Anwendung des § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004, also jeweils in Höhe von 100 Prozent zugrunde zu legen.

War § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 in der Nachfolgerente anzuwenden, wurde die Prüfung des Besitzschutzes der persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 SGB VI (jeweils) auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte vor Anwendung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 vorgenommen. Nur so konnte erreicht werden, dass sich auch in diesen Fällen die in der Vorrente berücksichtigten Kindererziehungszeiten mindestens ebenso erhöhten wie bei einer Bestandsrente ohne Nachfolgerente.

Umgewertete Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

§ 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 war auch auf nach § 307a Abs. 1 bis 4 SGB VI umgewertete Renten des Beitrittsgebiets anzuwenden. Dabei waren

  • als die in der Rente des Beitrittsgebiets bisher enthaltenen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten die Entgeltpunkte zu berücksichtigen, die nach § 307a Abs. 1 S. 3 SGB VI maßgebend waren (0,7500 Entgeltpunkte für jedes in der Rente berücksichtigte Kind), und
  • die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten stets so zu ermitteln, dass für jedes in der Rente berücksichtigte Kind zwölf Kalendermonate an Kindererziehungszeiten berücksichtigt wurden.

Zusatzleistungen nach den §§ 315a, 319a, 319b SGB VI

Sofern Auffüllbeträge nach § 315a SGB VI oder Rentenzuschläge nach § 319a SGB VI zu leisten waren, wurden diese seit dem 01.01.1996 bei jeder Rentenanpassung um ein Fünftel, mindestens aber um 20,00 DM vermindert. Die danach noch verbleibenden Auffüllbeträge oder Rentenzuschläge wurden bei den folgenden Rentenanpassungen im Umfang dieser Rentenanpassungen abgeschmolzen.

Die sich aus der stufenweisen Anhebung der persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ergebenden Rentenerhöhungsbeträge fielen ebenfalls unter die Verrechnungsregelungen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Träger der Rentenversicherung angeschlossen hatten, galt dies aber nur für die „erste Phase“ der Abschmelzung, das heißt, für die fünf Rentenanpassungen vom 01.01.1996 bis zum 01.07.1999 (Urteil des BSG vom 16.11.2000, AZ: B 4 RA 68/99 R). In der „zweiten Phase“ ab 01.07.2000 war hingegen die Verrechnung der Auffüllbeträge mit den Erhöhungsbeträgen nach § 307d SGB VI nicht mehr zulässig (Urteil des BSG vom 20.07.2005, AZ: B 13 RJ 17/04 R).

Der Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI wurde in voller Höhe mit den Erhöhungsbeträgen aus der Rentenanpassung und mit sonstigen Beträgen aus Rentenerhöhungen - auch aus der stufenweisen Anhebung der persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten - verrechnet.

Bestandsrenten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)

Auch Bestandsrenten mit Kindererziehungszeiten nach dem FRG waren in die Pauschalregelung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 einzubeziehen. Da die Vorschrift diesbezüglich keine Ausnahmeregelung enthielt, wirkte sich auch die in § 22 Abs. 4 FRG für Neuzugänge ab 01.07.1998 vorgesehene Absenkung der Entgeltpunkte für Kindererziehung auf 60 Prozent auf die pauschal angehobenen Entgeltpunkte nicht aus.

Die Anhebung nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 war allerdings nicht vorzunehmen, wenn die Rente auf den nach § 22b Abs. 1 oder 3 FRG zulässigen Höchstwert begrenzt war. Hatte sich § 22b FRG bisher nicht ausgewirkt, war die Pauschalanhebung nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 vorzunehmen, auch wenn hierdurch der Höchstwert nach § 22b FRG überschritten wurde.

Wenn es durch das Hinzutreten einer Partnerrente erstmals zu einer Begrenzung nach § 22b Abs. 3 FRG gekommen war, weil der zulässige Höchstwert von 40,0000 Entgeltpunkten überschritten wurde, musste auch die Bestandsrente, die die Kindererziehungszeiten enthielt, begrenzt werden.

Bei der Prüfung, ob der Höchstwert überschritten wurde, war von dem anlässlich der Feststellung der Bestandsrente ursprünglich ermittelten FRG-Anteil auszugehen. Zwischenzeitliche Erhöhungen nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 waren unerheblich.

Auch die Begrenzung selbst (bei beiden Renten) war ohne Neuberechnung der Entgeltpunkte anhand des ursprünglich ermittelten FRG-Anteils vorzunehmen.

Wenn eine Bestandsrente nunmehr der Begrenzung nach § 22b FRG unterlag, war sie von weiteren Anhebungen nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 auszuschließen.

Siehe Beispiel 12

Nicht bindende Rentenbescheide am 27.06.1996

Für Berechtigte, denen eine Rente mit angerechneten Kindererziehungszeiten am 27.06.1996, dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidungen des BVerfG vom 12.03.1996, AZ: 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90, noch nicht bindend bewilligt war, trat § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 rückwirkend ab 01.01.1986 in Kraft (siehe Historie).

Dies galt auch für diejenigen Berechtigten, deren Rente noch vor dem 01.07.1998 weggefallen war. Der Grund für den Wegfall des Rentenanspruchs war dabei unerheblich. Für diesen Personenkreis waren erhöhte Leistungen rückwirkend ab Rentenbeginn zu erbringen. Dies galt unabhängig davon, nach welchem Recht die Rente berechnet wurde. Es konnte sich also auch um Renten handeln, die nach der Reichsversicherungsordnung, dem Angestelltenversicherungsgesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz berechnet worden waren. Ausschlaggebend war allein, dass am 27.06.1996 noch kein bindender Bescheid vorgelegen hatte. Hierbei war auf den Bescheid abzustellen, mit dem erstmals in der Rente Kindererziehungszeiten angerechnet worden waren.

Am 27.06.1996 hatte im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RRG 1999 noch kein bindender Bescheid vorgelegen, wenn der Bescheid entweder mit dem zulässigen Rechtsbehelf angefochten oder wenn er, ohne dass ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, nach dem 23.05.1996 zur Versendung bei der Deutschen Post AG aufgegeben worden war. Letztere waren Bescheide, die ein Bescheiddatum 20.05.1996 und später aufwiesen.

Zu den Berechtigten, denen am 27.06.1996 eine Rente mit angerechneten Kindererziehungszeiten nicht bindend bewilligt war, gehörten insbesondere diejenigen, die ihren Rentenbescheid wegen des in den nach dem 27.06.1996 erteilten Bescheiden enthaltenen Hinweises, dass ihre Rente bei einer gesetzlichen Neuregelung zur Abgeltung der Kindererziehungszeiten von Amts wegen neu berechnet wird, nicht angefochten hatten.

Renten, die nach den vorstehenden Ausführungen am 27.06.1996 noch nicht bindend bewilligt waren, waren dennoch von der Neuberechnung für Bezugszeiten vor dem 01.07.1998 auszunehmen, wenn in der Rente zwar Kindererziehungszeiten angerechnet waren, diese aber nicht mit sonstigen Beitragszeiten zusammentrafen. Der Wirkungsbereich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.1996 erfasste derartige Renten nicht. Dies galt für die Kindererziehungszeiten in allen Versicherungszweigen. In Renten mit angerechneten Kindererziehungszeiten, die nicht mit sonstigen Beitragszeiten zusammentrafen, wurde die Kindererziehungszeit bereits in vollem Umfang berücksichtigt. Es fehlte allein die bessere Bewertung der Kindererziehungszeiten, die bei allen Renten erst für Bezugszeiten ab 01.07.1998 wirksam geworden ist.

Bindende Rentenbescheide am 27.06.1996

Für Berechtigte, denen eine Rente mit angerechneten Kindererziehungszeiten am 27.06.1996, dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung des BVerfG vom 12.03.1996, AZ: 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90, bereits bindend bewilligt war, trat § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 am 01.07.1998 in Kraft (siehe Historie). Sie hatten damit ab 01.07.1998 Anspruch auf den Monatsbetrag der Rente, der sich nach Austausch der persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten gegen die pauschalen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ergab.

Am 27.06.1996 lag im Sinne von Art. 33 Abs. 12 RRG 1999 ein bindender Rentenbescheid vor, wenn der Bescheid, ohne dass er mit dem zulässigen Rechtsbehelf angefochten wurde, vor dem 24.05.1996 zur Versendung bei der Deutschen Post AG aufgegeben wurde. Das waren Bescheide, die ein Bescheiddatum vor dem 20.05.1996 aufwiesen.

War eine Bestandsrente auf der Grundlage eines am 27.06.1996 bindenden Rentenbescheids vor dem 01.07.1998 weggefallen, fand § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 auf diese Rente keine Anwendung. Folgte auf eine solche Rente zum 01.07.1998 eine Nachfolgerente, waren demzufolge auch die für den Besitzschutz nach § 88 SGB VI maßgebenden persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente nicht gemäß § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 zu erhöhen, ungeachtet dessen, dass sich die persönlichen Entgeltpunkte in der Nachfolgerente unter Berücksichtigung des § 256d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 errechneten.

Vollwaisenrenten und Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten

Der Monatsbetrag einer Vollwaisenrente ermittelt sich aus den persönlichen Entgeltpunkten der zwei Versicherten mit den höchsten Renten und dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78 SGB VI. § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 war allein auf diese beiden Versichertenrenten anzuwenden. Waren die Kindererziehungszeiten dagegen nur in der Rente des verstorbenen Versicherten mit der dritthöchsten oder einer noch niedrigeren Rente angerechnet, fand § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 keine Anwendung.

Vollwaisenrenten erhalten nach § 78 SGB VI einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Rente. Auf diesen Zuschlag sind die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente anzurechnen (siehe GRA zu § 78 SGB VI, Abschnitt 2).

Führte die Anwendung des § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 zu einer Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte in der Rente des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente, war der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78 SGB VI nicht neu zu bestimmen. Die Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten bei der zweithöchsten Rente wirkte sich dennoch auf die Höhe der Vollwaisenrente aus, da die Vollwaisenrente nach § 66 Abs. 2 SGB VI aus den persönlichen Entgeltpunkten der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten berechnet wurde.

Beispiel 1: Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt

(Beispiel zu Abschnitt 2.2)

Kind geboren am 31.01.1990

Kind verstorben am 20.01.1991

In der dem Versicherten ab dem 01.02.2013 gezahlten Erwerbsminderungsrente wurde eine Kindererziehungszeit vom 01.02.1990 bis 20.01.1991 berücksichtigt.

Lösung:

Obwohl der 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes nicht vollständig mit einer Kindererziehungszeit belegt ist, sondern nur vom 01.01.1991 bis 20.01.1991, ist die Voraussetzung des § 307d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt. In der Erwerbsminderungsrente ist ab dem 01.07.2014 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Höhe des Zuschlags

(Beispiel zu den Abschnitten 2.4, 3.4, 4.4, 5 und 9.6)

Der Versicherte bezieht über den 30.06.2014 hinaus eine Rente, in der für ein vor dem 01.01.1992 geborenes Kind eine Kindererziehungszeit für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Der Rente liegen ausschließlich Entgeltpunkte zugrunde.

Fall A:

Es handelt sich um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die wegen Hinzuverdienstes nur in Höhe der Hälfte geleistet wird.

Fall B:

Es handelt sich um eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe.

Lösung zu Fall A:

Der Zuschlag nach § 307d SGB VI ist bei der nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente in voller Höhe zu berücksichtigen. Er beläuft sich auf 1,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Daraus ergibt sich ab dem 01.07.2014 eine Rentenerhöhung von 1,0000 persönlichen Entgeltpunkten mal 1,0 (Rentenartfaktor) mal 28,61 EUR (aktueller Rentenwert) gleich 28,61 EUR.

Lösung zu Fall B:

Der Zuschlag nach § 307d SGB VI beläuft sich auch in diesem Fall auf 1,0000 persönliche Entgeltpunkte.

Daraus ergibt sich ab dem 01.07.2014 eine Rentenerhöhung von 1,0000 persönlichen Entgeltpunkten mal 0,5 (Rentenartfaktor) mal 28,61 EUR (aktueller Rentenwert) gleich 14,31 EUR.

Beispiel 3: Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt

(Beispiel zu den Abschnitten 3.2 und 4.2)

Kind geboren am 31.01.1990

Kind verstorben am 20.01.1992

In der dem Versicherten ab dem 01.05.2014 gezahlten Altersrente wurde eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vom 31.01.1990 bis 20.01.1992 berücksichtigt.

Lösung:

Obwohl der 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes nicht vollständig mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung belegt ist, sondern nur vom 01.01.1992 bis 20.01.1992, ist die Voraussetzung des § 307d Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB VI erfüllt.

Unerheblich ist in diesem Fall auch, dass der in der Rente enthaltene 24. Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt nach dem 31.12.1991 liegt. Ausschlaggebend ist, dass das Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde und der 24. Kalendermonat mit einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor dem Beginn der ab 01.05.2014 gezahlten Altersrente liegt.

In der Altersrente ist ab dem 01.01.2019 ein weiterer Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung zu berücksichtigen.

Beispiel 4: Maßgeblicher Prüfungszeitraum bei Ausschluss des Zuschlags nach Absatz 4 zum Zeitpunkt 01.07.2014

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Erstes Kind geboren am 31.01.1989

Zweites Kind geboren am 31.01.1990

Lösung:

Die Prüfung des Ausschlusses des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 4 ist für das erste Kind für den Zeitraum vom 01.02.1989 bis zum 31.01.1991 und für das zweite Kind für den Zeitraum vom 01.02.1990 bis zum 31.01.1992 vorzunehmen. Für diese Zeiträume ist zu prüfen, ob die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Die Verschiebung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 5 S. 2 SGB VI hat keine Auswirkung auf die Prüfung nach § 307d Abs. 4 SGB VI.

Beispiel 5: Maßgeblicher Prüfungszeitraum bei Ausschluss des Zuschlags nach Absatz 4 zum Zeitpunkt 01.01.2019

(Beispiel zu Abschnitt 8)

Erstes Kind geboren am 31.01.1989

Zweites Kind geboren am 31.01.1990

Lösung:

Die Prüfung des Ausschlusses des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 4 ist für das erste Kind für den Zeitraum vom 01.02.1989 bis zum 31.07.1991 und für das zweite Kind für den Zeitraum vom 01.02.1990 bis zum 31.07.1992 vorzunehmen. Für diese Zeiträume ist zu prüfen, ob die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2014 ganz oder teilweise ausgeschlossen ist. Die Verschiebung einer Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 5 S. 2 SGB VI hat keine Auswirkung auf die Prüfung nach § 307d Abs. 4 SGB VI.

Beispiel 6: Separate Prüfung der vorhandenen Zuschläge nach Absatz 1 oder Absatz 1a für jedes Kind

(Beispiel zu Abschnitt 9.2)

Rentenbeginn am 01.01.2018

Mutter mit drei Kindern:

Für das erste Kind, das am 15.05.1988 geboren wurde, sind 24 Kalendermonate Kindererziehungszeiten angerechnet worden. Für dieses Kind konnte ein Zuschlag nach Absatz 1a berücksichtigt werden. Ein Zuschlag nach Absatz 1 kommt aufgrund des Rentenbeginns nicht in Betracht.

Das zweite Kind wurde am 15.05.1990 geboren und im 25. Lebensmonat adoptiert. Bis zum 25. Lebensmonat konnten keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden. Ein Zuschlag nach Absatz 1a konnte für dieses Kind nicht berücksichtigt werden, da im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Ein Zuschlag nach Absatz 1 kommt aufgrund des Rentenbeginns nicht in Betracht.

Für das dritte Kind, das am 15.05.1992 geboren wurde, sind 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden.

Lösung:

Nur das zweite Kind würde die Voraussetzung des Absatzes 5, dass Zuschläge nach
Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt werden, erfüllen.

Für das erste Kind wurde ein Zuschlag nach Absatz 1a berücksichtigt.

Für das dritte Kind können schon deshalb keine Zuschläge berücksichtigt werden, weil die Regelung des § 307d SGB VI aufgrund des Geburtsdatums des dritten Kindes nicht anwendbar ist.

Beispiel 7: Prüfung der vorhandenen Zuschläge nach Absatz 1 oder Absatz 1a und der verbleibenden Kalendermonate mit Erziehung

(Beispiel zu den Abschnitten 9.2 und 9.3)

Rentenbeginn am 01.03.2014

Mutter mit zwei Kindern:

Für das erste Kind, das am 15.08.1989 geboren wurde, erfolgte die Kindererziehung

vom 15.08.1989 bis 31.10.1990 durch die Mutter,

vom 01.11.1990 bis 31.10.1991 durch den Vater (bisher kein Rentenbezug) und

ab 01.11.1991 wieder durch die Mutter.

Für das zweite Kind, das nach dem 31.12.1991 geboren wurde, sind in der Rente 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten berücksichtigt worden.

Ab Rentenbeginn war in der Rente der Mutter die Kindererziehungszeit vom 01.09.1989 bis 31.08.1990 zu berücksichtigen.

Zum 01.07.2014 wurde ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt. Der ab 01.07.2014 nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Zuschlag umfasst den Zeitraum vom 13. bis 24. Kalendermonat, also vom 01.09.1990 bis 31.08.1991.

Ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 3 konnte nicht berücksichtigt werden, weil für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt, also für August 1991, für die Mutter eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung in der Rente nicht angerechnet wurde.

Ein Zuschlag nach Absatz 1a ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da der Anspruch auf Rente vor dem 01.07.2014 entstanden ist.

Die Mutter stellt einen Antrag auf Berücksichtigung von weiteren Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach Absatz 5.

Lösung:

Obwohl in der Rente der Mutter bereits ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde, kann auf Antrag für den Zeitraum vom 01.11.1991 bis 29.02.1992 ab 01.01.2019 ein weiterer Zuschlag nach Absatz 5 in der Rente berücksichtigt werden.

Dieser Zeitraum ist durch den Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 nicht belegt, da der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 lediglich für den Zeitraum vom 01.09.1990 bis 31.08.1991 berücksichtigt wurde.

Der noch verbleibende längstens anrechenbare Zeitraum für Kalendermonate mit Kindererziehung umfasst die Zeit vom 01.09.1991 (25. Kalendermonat) bis 29.02.1992 (30. Kalendermonat). Da die Kindererziehung vom 01.09.1991 bis 31.10.1991 dem Vater zugeordnet wurde, kann ein Zuschlag nach Absatz 5 für diese Kalendermonate in der Rente der Mutter nicht berücksichtigt werden. Die Mutter hat die Erziehung für das erste Kind erst ab 01.11.1991 wieder übernommen, so dass nur der Zeitraum vom 01.11.1991 bis zum 29.02.1992 (30. Kalendermonat) für einen Zuschlag nach Absatz 5 berücksichtigt werden kann.

Beispiel 8: Keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene

(Beispiel zu Abschnitt 9.4)

Beginn der Rente des Vaters am 01.04.2013

Beginn der Rente der Mutter am 01.01.2014

Kind geboren vor dem 01.01.1992

Vom 1. bis 13. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat wurde das Kind im Ausland erzogen.

Für den 14. bis 18. Kalendermonat wurden beim Vater Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet.

Für den 19. bis 26. Kalendermonat wurden bei der Mutter Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet.

Für den 27. bis 30. Kalendermonat wurden beim Vater Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet.

Zum 01.07.2014 konnte für beide Elternteile kein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt werden, weil für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Kindererziehungszeit wegen Erziehung im Ausland nicht angerechnet wurde.

Ab 01.01.2019 kann in der Rente der Mutter ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt werden, weil für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt in der Rente der Mutter eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde.

In der Rente des Vaters konnte dagegen ab 01.01.2019 kein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt werden.

Ein Zuschlag nach Absatz 1a ist nicht zu berücksichtigen, da der Anspruch auf Rente von Mutter und Vater des Kindes jeweils vor dem 01.07.2014 entstanden ist.

Der Vater beantragt einen Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die ihm angerechnet wurden.

Lösung:

In der Rente des Vaters können Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Erziehung des Kindes vom 14. bis 18. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat berücksichtigt werden, da für diesen Zeitraum weder Kindererziehungszeiten noch Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a bei einem der Elternteile zu berücksichtigen sind.

Dagegen können für die Erziehung des Kindes vom 27. bis 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat in der Rente des Vaters keine Zuschläge berücksichtigt werden, da in der Rente der Mutter ein Zuschlag für den Zeitraum vom 25. Kalendermonat bis 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen ist.

Somit ist für den Zeitraum der Erziehung des Vaters vom 27. bis 30. Kalendermonat die Berücksichtigung eines Zuschlags nach Absatz 5 nicht möglich.

Beispiel 9: Keine Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a für andere Versicherte oder Hinterbliebene

(Beispiel zu Abschnitt 9.4)

Beginn der Rente des Vaters am 01.04.2013

Beginn der Rente der Mutter am 01.01.2019

Kind geboren vor dem 01.01.1992

Vom 1. bis 13. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat wurde das Kind im Ausland erzogen.

Für den 14. bis 18. Kalendermonat wurden beim Vater Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet.

Für den 19. bis 26. Kalendermonat wurden bei der Mutter Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet.

Für den 27. bis 30. Kalendermonat wurden beim Vater Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet.

Zum 01.07.2014 konnte in der Rente des Vaters kein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt werden, weil für den 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt eine Kindererziehungszeit wegen Erziehung im Ausland nicht angerechnet wurde.

Auch ab 01.01.2019 kann in der Rente des Vaters kein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 3 berücksichtigt werden, weil für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt in der Rente des Vaters keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde.

Ein Zuschlag nach Absatz 1a kann nicht berücksichtigt werden, da der Anspruch auf Rente des Vaters vor dem 01.07.2014 entstanden ist.

Der Anspruch auf Rente der Mutter ist erst nach dem 31.12.2018 entstanden, so dass weder Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a in Betracht kommen.

Der Vater beantragt einen Zuschlag nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die ihm angerechnet wurden.

Lösung:

In der Rente des Vaters können Zuschläge nach § 307d Abs. 5 SGB VI für die Erziehung des Kindes vom 14. bis 18. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat berücksichtigt werden, da für diesen Zeitraum weder Kindererziehungszeiten noch Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a bei einem der Elternteile zu berücksichtigen sind.

Für die Erziehung des Kindes vom 27. bis 30. Kalendermonat nach dem Geburtsmonat können in der Rente des Vaters auch Zuschläge berücksichtigt werden, da für diesen Zeitraum weder Kindererziehungszeiten noch Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a bei einem der Elternteile zu berücksichtigen sind.

Beispiel 10: Ermittlung der maßgebenden pauschalen Entgeltpunkte nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Es wurde eine Regelaltersrente bezogen, der 21,5015 persönliche Entgeltpunkte zugrunde lagen, in denen 1,5000 Entgeltpunkte für 48 Monate Kindererziehungszeit enthalten waren. Die persönlichen Entgeltpunkte waren auf der Grundlage des Zugangsfaktors 1,0 errechnet.

Lösung:

Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte betrug bisher insgesamt 21,5015.

Die der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten waren durch pauschale persönliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zu ersetzen.

Für Kindererziehungszeiten wurden bisher 1,5000 persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt.

Die pauschalen persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten betrugen 0,0833 Entgeltpunkte mal 48 Monate gleich 3,9984 persönliche Entgeltpunkte.

Die neuen persönlichen Entgeltpunkte der Regelaltersrente beliefen sich auf 23,9999. Sie errechneten sich aus 21,5015 minus 1,5000 plus 3,9984 persönlichen Entgeltpunkten.

Beispiel 11: Stufenweise Berücksichtigung der pauschalen Entgeltpunkte nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

(Beispiel zu Abschnitt 10.3)

Die Bestandsrente wurde aus insgesamt 30,0000 persönlichen Entgeltpunkten gezahlt, davon 1,5000 persönliche Entgeltpunkte für 24 Kalendermonate Kindererziehungszeit und 28,5000 persönliche Entgeltpunkte für sonstige rentenrechtliche Zeiten.

Durch die Pauschalregelung wurden die bisherigen 1,5000 persönlichen Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten durch 24 mal 0,0833 gleich 1,9992 persönliche Entgeltpunkte ersetzt.

Lösung:

Davon wurden berücksichtigt für Rentenbezugszeiten

ab 01.07.1998 85 Prozent, also 1,6993 persönliche Entgeltpunkte,

ab 01.07.1999 90 Prozent, also 1,7993 persönliche Entgeltpunkte und

ab 01.07.2000 100 Prozent, also 1,9992 persönliche Entgeltpunkte.

Insgesamt ergaben sich für Rentenbezugszeiten

ab 01.07.1998 28,5000 plus 1,6993 gleich 30,1993 persönliche Entgeltpunkte,

ab 01.07.1999 28,5000 plus 1,7993 gleich 30,2993 persönliche Entgeltpunkte und

ab 01.07.2000 28,5000 plus 1,9992 gleich 30,4992 persönliche Entgeltpunkte.

Beispiel 12: Bestandsrenten nach dem Fremdrentengesetz (FRG)

(Beispiel zu Abschnitt 10.6)

Die Bestandsrente wurde aus 24,0000 Entgeltpunkten gezahlt (nur FRG-Zeiten einschließlich Kindererziehungszeit).

Durch die Pauschalregelung wurden die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ab 01.07.1998 erhöht. Unter Berücksichtigung der FRG-Zeiten einschließlich der Kindererziehungszeiten lagen der Rente danach 25,1000 Entgeltpunkte zugrunde.

Hinzutritt einer Partnerrente ab 01.01.1999 mit FRG-Anteil in Höhe von 22,0000 Entgeltpunkten.

Beide Renten zusammen überschritten mit ihren FRG-Anteilen von 24,0000 Entgeltpunkten und 22,0000 Entgeltpunkten den zulässigen Höchstwert von 40,0000 Entgeltpunkten. Dabei waren die ursprünglich festgestellten und nicht die zwischenzeitlich durch § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 erhöhten Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

Lösung:

Die neu hinzutretende Partnerrente war zu begrenzen auf

22,0000 mal 40,0000 geteilt durch 46,0000 gleich 19,1304 Entgeltpunkte.

Die Bestandsrente war zu begrenzen auf

24,0000 mal 40,0000 geteilt durch 46,0000 gleich 20,8696 Entgeltpunkte.

Zum 01.07.1999 und zum 01.07.2000 fand keine Erhöhung nach § 307d SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 mehr statt.

Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 425/18 und BT-Drucksache 19/4668

§ 307d SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) mit Wirkung ab 01.01.2019 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) geändert worden.

Bei dem in Absatz 1 neu eingefügten Satz 2 handelt es sich um eine Regelung zur Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung, die bisher in Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift in der Fassung bis 31.12.2018 enthalten war.

Durch den in Absatz 1 neu angefügten Satz 3 können Rentenberechtigte, die bereits am 30.06.2014 eine Rente bezogen haben, ab 01.01.2019 einen weiteren oder erstmaligen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung in Höhe eines halben persönlichen Entgeltpunktes für jedes vor 1992 geborene Kind erhalten. Die Rente erhöht sich dann für jedes Kind um den Rentenertrag aus einem halben Jahr Kindererziehungszeit.

Durch die grundsätzliche Anknüpfung an die Zuordnung des 24. Kalendermonats mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt erfolgt eine Zuordnung des Zuschlags, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes in den ganz überwiegenden Fällen entspricht.

Außerdem kann durch die Anknüpfung an den 24. Kalendermonat mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung erreicht werden, dass diejenigen Rentenberechtigten, die am 30.06.2014 eine Rente bezogen, jedoch keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten haben, weil sie keine Kindererziehungszeit im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt hatten, auch von der neuen Regelung profitieren können.

Die Berücksichtigung von Zuschlägen ab 01.01.2019 erfolgt wie die Berücksichtigung von Zuschlägen ab 01.07.2014 aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht Millionen von Renten neu feststellen müssen.

Durch den neu angefügten Satz 4 im Absatz 1 wird sichergestellt, dass Rentenberechtigte, deren Renten in der Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1991 begannen und seitdem nicht neu berechnet wurden, ab 01.01.2019 einen weiteren Zuschlag an persönlichen Entgeltunkten wegen Kindererziehung erhalten können.

Hintergrund ist, dass bei diesen Rentenberechtigten in der Regel im Versicherungsverlauf keine Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung enthalten sind, weil es Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vor Inkrafttreten des SGB VI nicht gab.

In diesen Fällen wird der Zuschlag dann gewährt, wenn für dasselbe Kind ein Zuschlag nach Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift berücksichtigt wurde und eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt für andere Versicherte oder Hinterbliebene nicht angerechnet wird.

Somit wird auch der Zuschlag nach Absatz 1 Satz 4 der Vorschrift aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in einem pauschalierten Verfahren gewährt.

Der neu eingefügte Absatz 1a betrifft die Rentenberechtigten, die nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 in Rente gegangen sind. Diesen Rentenberechtigten konnten bis zu zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden. Deshalb haben diese Rentenberechtigten bisher noch keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten. Mit der neuen Regelung in Absatz 1a können diese Rentenberechtigten ab 01.01.2019 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung erhalten, der dem Rentenertrag eines halben Kindererziehungsjahres entspricht.

Den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhält derjenige Elternteil, dem eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde. Durch die Anknüpfung an die Zuordnung des 24. Lebensmonats erfolgt eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im dritten Lebensjahr des Kindes, die im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind, in den ganz überwiegenden Fällen entspricht.

Das Verfahren entspricht damit der Systematik und der Vorgehensweise zum 01.07.2014. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten angeknüpft. Eine Neufeststellung der Renten muss damit grundsätzlich nicht erfolgen.

Bei den Änderungen der Absätze 2 und 3 handelt es sich um Regelungen für Zuschläge in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung des Absatzes 1 und der Einfügung des neuen Absatzes 1a. Die Regelung des bisherigen Satzes 1 des Absatzes 2 der Vorschrift in der Fassung bis 31.12.2018 zur Höhe des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung ist als Satz 2 in Absatz 1 der Vorschrift eingefügt worden.

Mit dem neu angefügten Absatz 5 soll ermöglicht werden, ab 01.01.2019 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten auf Antrag zu erhalten.

Mit diesem Antragsrecht soll für die Fälle Abhilfe geschaffen werden, die seit dem 01.07.2014 keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wegen Kindererziehung bekommen oder mit der Ausweitung zum 01.01.2019 (auch) keinen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten, weil pauschal auf die Erziehung in einem bestimmten Kalendermonat (12. oder 24. Kalendermonat) abgestellt wird.

Das neue Antragsrecht betrifft zum Beispiel Adoptionen oder die Erziehung im Inland nach Rückkehr aus dem Ausland, wenn die Adoption oder der Wohnsitzwechsel erst nach dem 12. oder 24. Kalendermonat nach dem Ablauf des Monats der Geburt erfolgte.

Der Zuschlag beträgt je Kalendermonat der Erziehung 0,0833 persönliche Entgeltpunkte. Dabei wird der Zuschlag nur dann gewährt, wenn innerhalb des jeweils längstens anrechenbaren Zeitraums die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Kindererziehungszeit nach den §§ 56 und 249 vorlagen. Voraussetzung für die Anerkennung ist außerdem, dass für den maßgeblichen Zeitraum nicht schon für andere Versicherte oder Hinterbliebene für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge nach Absatz 1 oder Absatz 1a zu berücksichtigen sind.

Die von Absatz 1 und Absatz 1a abweichende nur anteilige Berücksichtigung des Zuschlags rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass in den mit dem Antragsrecht erfassten Fällen eine nur zeitweise Erziehung nach den §§ 56 und 249 SGB VI der Regelfall ist. Dagegen erfolgt die volle Anrechnung des Zuschlags in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 1a vor dem Hintergrund, dass im Regelfall die Erziehung im Sinne der §§ 56 und 249 SGB VI auch im folgenden Jahreszeitraum nach dem 12. oder 24. Kalendermonat nach der Geburt erfolgte.

Satz 2 regelt die Höhe des Zuschlags für die knappschaftliche Rentenversicherung. Nach Satz 3 gilt Absatz 3 der Vorschrift entsprechend. Die Sätze 4 und 5 regeln die Zuordnung des Zuschlags. Eine solche Regelung ist insbesondere erforderlich, wenn und soweit bisher noch keine Zuordnung der Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zu einem Elternteil erfolgt ist.

Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) vom 23.06.2014 (BGBl. I S. 787)

Inkrafttreten: 01.07.2014

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 18/909 und 18/1489

§ 307d SGB VI ist durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) mit Wirkung ab 01.07.2014 (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes) wieder in das SGB VI eingefügt worden.

Die Vorschrift ist nunmehr Bestandteil der Regelungen zur Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (sogenannte „Mütterrente“). Während bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 die Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder um zwölf Kalendermonate verlängert worden ist, wurden bei Renten, auf die bereits am 30.06.2014 ein Anspruch bestand, für die vor 1992 geborenen Kinder ab dem 01.07.2014 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung berücksichtigt. Die Berücksichtigung von Zuschlägen bei Bestandsrentnern erfolgte aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, damit die Rentenversicherungsträger nicht etwa 9,5 Millionen Renten neu berechnen mussten.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Die Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung war durch Artikel 1 Nummer 72 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) zum 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) aufgehoben worden. Sie war durch Zeitablauf entbehrlich geworden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1986 oder 01.07.1998

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 13/8011 und 13/8671

§ 307d SGB VI in seiner ursprünglichen Fassung wurde durch Artikel 1 Nummer 125 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) in das SGB VI eingefügt. Die Vorschrift stellte mit einer pauschalierenden und maschinell durchführbaren Regelung sicher, dass auch Bestandsrentner von der verbesserten Bewertung der Kindererziehungszeiten durch das Rentenreformgesetz 1999 profitieren konnten.

Die Vorschrift trat für Personen, für die am 27.06.1996 eine Rente noch nicht bindend bewilligt war, rückwirkend zum 01.01.1986 in Kraft (Artikel 33 Absatz 2 RRG 1999). Weitere Einzelheiten dazu sind im Abschnitt 10.7 enthalten.

In allen übrigen Fällen trat die Vorschrift zum 01.07.1998 in Kraft (Artikel 33 Absatz 12 RRG 1999). Näheres hierzu beinhaltet der Abschnitt 10.8.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 307d SGB VI