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§ 261 SGB VI: Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.10.2021

Änderung

Im Abschnitt 2 wurde ein Link korrigiert.

Dokumentdaten
Stand01.09.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 261 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Entgeltpunkte werden nicht ermittelt für

  • Pflichtbeiträge der Doppelversicherung vor dem 01.01.1957,
  • Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten vor dem 01.01.1943, soweit für dieselbe Zeit und Beschäftigung auch Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter oder der Angestellten gezahlt worden sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift ist eine Sonderregelung zu § 70 SGB VI.

Doppelversicherungen

Eine Doppelversicherung war nach früheren Rechtsvorschriften dadurch möglich, dass ein Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in mehreren Zweigen der Rentenversicherung begründete. Die Doppelversicherung ist zu unterscheiden von der Mehrfachversicherung, bei der zeitgleiche Versicherungsverhältnisse aufgrund verschiedener Beschäftigungsverhältnisse bestehen (zur Mehrfachversicherung vergleiche GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 3.17).

Doppelversicherung für Angestellte vor dem 01.01.1957

In der Zeit vom 01.01.1913 bis 31.12.1922 bestand für Angestellte mit einem Jahresverdienst von bis zu 2.000 RM Versicherungspflicht sowohl in der Rentenversicherung der Angestellten beziehungsweise der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der Rentenversicherung der Arbeiter. Betroffen hiervon waren zum Beispiel Betriebsbeamte und Handlungsgehilfen. In einem solchen Fall der Doppelversicherung für dieselbe Beschäftigung werden nach § 261 Nr. 1 SGB VI nur für die zur Rentenversicherung der Angestellten beziehungsweise zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlten Pflichtbeiträge Entgeltpunkte ermittelt. Die zur Rentenversicherung der Arbeiter gezahlten Pflichtbeiträge werden nicht bewertet, auch nicht als Höherversicherungsbeiträge.

In der Zeit ab 01.01.1923 war eine Doppelversicherung in dem oben beschriebenen Sinne nicht mehr möglich. Sofern dennoch in dem Zeitraum vom 01.01.1923 bis 31.12.1956 für dieselbe Beschäftigung Pflichtbeiträge sowohl zur Rentenversicherung der Angestellten beziehungsweise zur knappschaftlichen Rentenversicherung als auch zur Rentenversicherung der Arbeiter nachgewiesen sind und eine Bereinigung dieser Beitragszahlung aufgrund des Beanstandungsschutzes nach § 286 Abs. 3 SGB VI nicht mehr vorgenommen werden kann, ist § 261 Nr. 1 SGB VI ebenfalls anzuwenden. Das bedeutet, dass für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter Entgeltpunkte nicht zu ermitteln sind.

Doppelversicherung für Arbeiter im Bergbau und Angestellte in knappschaftlichen Betrieben vor dem 01.01.1943

In der Zeit vom 01.01.1891 bis 31.12.1942 war für Arbeiter im Bergbau für dieselbe Beschäftigung eine Versicherung sowohl in der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter als auch in der Rentenversicherung der Arbeiter vorgesehen. Entgeltpunkte sind in diesen Fällen nur für die Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung, nicht jedoch für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zu ermitteln.

Für Angestellte in knappschaftlichen Betrieben bestand in der Zeit vom 01.01.1913 bis 30.06.1926 eine Doppelversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten und in der Rentenversicherung der Angestellten. Ab 01.07.1926 waren Angestellte in knappschaftlichen Betrieben nur noch knappschaftlich versichert. Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten wurden daneben nicht mehr gezahlt. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte gilt in diesen Fällen der Doppelversicherung Folgendes:

  • Sind in der Zeit vom 01.01.1913 bis 31.12.1923 für dieselbe Beschäftigung neben Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten auch Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten - und möglicherweise auch noch zur Rentenversicherung der Arbeiter - gezahlt worden, sind für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Entgeltpunkte nicht zu ermitteln.
  • Sind in der Zeit vom 01.01.1924 bis 30.06.1926 für dieselbe Beschäftigung neben Pflichtbeiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten auch Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten geleistet worden, sind zwar für die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten keine Entgeltpunkte zu ermitteln. Dafür erhalten aber die knappschaftlichen Beiträge die in der Anlage 3 zum SGB VI unter Abschnitt 3, „Doppelversicherung“ aufgeführten höheren Entgeltpunkte.

Zusammentreffen mit freiwilligen Beiträgen vor dem 01.01.1957

Waren in der Zeit vor dem 01.01.1957 neben Pflichtbeiträgen oder in Ersatzzeiten freiwillige Beiträge gezahlt worden, galten die freiwilligen Beiträge nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht als Beiträge der Höherversicherung. Waren für denselben Zeitraum zwei freiwillige Beiträge gezahlt worden, galt bei gleicher Höhe einer von ihnen, bei verschiedener Höhe der niedrigere Beitrag als Höherversicherungsbeitrag (Art. 2 § 15 Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 15 Abs. 2 ArVNG). Derartige Regelungen sieht das SGB VI nicht mehr vor. § 261 SGB VI ist in diesen Fällen nicht anwendbar.

Sind also in der Zeit vor dem 01.01.1957 für den gleichen Zeitraum neben Pflichtbeiträgen freiwillige Beiträge gezahlt worden, so werden die freiwilligen Beiträge neben den Pflichtbeiträgen der Ermittlung der Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Eine Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze ist allein in Bezug auf die Pflichtbeiträge vorzunehmen. Entsprechendes gilt, wenn in der Zeit vor dem 01.01.1957 für den gleichen Zeitraum zwei freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (vergleiche GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 3.3).

In Ersatzzeiten gezahlte freiwillige Beiträge sind gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI als beitragsgeminderte Zeiten zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 2.1.2). Die Bewertung beitragsgeminderter Zeiten ist in § 71 Abs. 2 SGB VI geregelt (vergleiche GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitte 2.2 und 3).

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Die Vorschrift ist mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992) und gilt seitdem unverändert.

Entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Art. 2 § 11 Abs. 2 AnVNG, Art. 2 § 11 Abs. 2 ArVNG, § 54 Abs. 5 RKG in Verbindung mit Art. 2 § 21 KnVNG) werden Zeiten der Doppelversicherung nicht doppelt bewertet.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 261 SGB VI