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§ 49a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 15 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten01.01.1989
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Personen, die

a)
in der Rentenversicherung der Angestellten oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei Inkrafttreten dieser Vorschrift versicherungspflichtig sind oder
b)
bis zum 31. Dezember 1974 nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungspflichtig werden,

können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, in denen sie oder ihr Ehegatte eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, nachentrichten. 2Der Eintritt des Versicherungsfalls nach § 25 des Angestelltenversicherungsgesetzes vor dem 1. Januar 1973 steht der Nachentrichtung von Beiträgen nicht entgegen.

(2) 1Personen, die nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes freiwillig Beiträge für Zeiten vom 1. Januar 1956 an bis 31. Dezember 1973, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind, in der Weise nachentrichten, daß ein Beitrag für einen Monat erst dann entrichtet werden darf, wenn alle späteren Monate bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Der Beitrag für einen Monat darf nicht höher sein als der geringste für einen späteren Monat nachentrichtete Beitrag.

(3) 1Der Antrag nach den Absätzen 1 und 2 ist bis zum 31. Dezember 1975 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu stellen. 2Die Beiträge können nur unmittelbar an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlt werden. 3Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. 4Hat der Versicherte fristgerecht einen Antrag auf Leistungen der Stiftung für die Alterssicherung älterer Selbständiger gestellt, sind, unbeschadet des Satzes 3, Zahlungen bis zum 31. August 1978 zulässig. 5§ 50 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 dieses Artikels findet entsprechende Anwendung.

(4) (aufgehoben)

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab