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B 13 R 227/13 B

Gründe:

Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 13.5.2013 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente für Frauen verneint.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 22.8.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat eine grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 160a Abs. 2 S 3 SGG).

Hierfür ist eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig darzulegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr. 19; Nr. 22 RdNr. 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 5 RdNr. 2 ff; Nr. 9 RdNr. 4, jeweils m. w. N.). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG SozR 4-1500 § 160a Nr. 12 RdNr. 3 f; Nr. 16 RdNr. 4 f; Nr. 24 RdNr. 5 ff).

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Sie benennt folgende Rechtsfrage:

„Ist die Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit Anlage 2b zum SGB VI insoweit verfassungswidrig, als die Begrenzungsregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, indem kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Personengruppe, die während der Kindererziehungszeit ein beitragspflichtiges Entgelt erzielt und der Personengruppe, die kein beitragspflichtiges Entgelt erzielt, erkennbar ist?“

Diese Frage sei trotz hierzu bereits vorliegender Entscheidungen sowohl des BVerfG als auch des BSG weiterhin klärungsbedürftig. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung müsse das Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 (BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) sein, in dem festgestellt worden sei, dass die Nichtberücksichtigung der Kindererziehung bei der Bemessung von Beiträgen für die Pflegeversicherung Art 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 GG verletze. Die dortigen Ausführungen gälten ohne Weiteres auch für die Rentenversicherung, weshalb sie - die Klägerin - eine Entlastung im Hinblick auf die Beitragslast zur Rentenversicherung für die Zeit der Kindererziehung verlange. Anders als vom LSG angenommen sei das BVerfG in späteren Entscheidungen nicht von seiner Auffassung zum generativen Beitrag abgerückt. Der 4. Senat des BSG habe in seinem Urteil vom 18.5.2006 (BSGE 97, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr. 1) die Frage nicht beantwortet, weil sie dort - im Rahmen einer Klage auf Festsetzung eines höheren Werts der Rentenleistung - nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Der Gesetzgeber habe bislang keine Erstattungsregelung für Beiträge aus sozialversicherungspflichtigem Entgelt vorgesehen, das aufgrund der Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI nicht rentenwirksam werde. Es sei jedoch geboten, während der Erwerbsphase eine Entlastung dahingehend vorzunehmen, dass Beiträge vom versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nur noch insoweit zu entrichten seien, als nicht bereits Zeiten der Kindererziehung Berücksichtigung fänden. Das Urteil des 13. Senats des BSG vom 12.12.2006 (SozR 4-2600 § 70 Nr. 2) gehe allerdings ausdrücklich auf den dort „als Hilfsantrag gestellten Antrag auf Beitragserstattung“ ein; dieser sei jedoch bereits aus anderen Gründen nicht gegeben gewesen. Verfassungsrechtlich beziehe sich der 13. Senat ebenfalls darauf, dass das BVerfG von seinen Ausführungen im Urteil vom 3.4.2001 zum generativen Beitrag wieder abgerückt sei.

Aus diesen Darlegungen erschließt sich nicht, weshalb die von der Klägerin gemäß Art 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art 6 Abs. 1 GG für geboten erachtete Beitragsentlastung für Kindererziehungszeiten mit gleichzeitigem Einkommen aus Erwerbstätigkeit in dem vorliegenden Rechtsstreit klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist. In dem als grundlegend für ihr Begehren herangezogenen Urteil des BVerfG vom 3.4.2001 ist ausdrücklich ausgeführt - darauf hat, wie die Beschwerdebegründung erwähnt, bereits das LSG hingewiesen -, es sei mit den genannten Grundrechten vereinbar, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines großen Gestaltungsspielraums die Erziehungsleistungen von Eltern auf der Leistungsseite unberücksichtigt lasse (BVerfGE 103, 242, 262 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2 S 16). Allein diese Leistungsseite ist jedoch für die hier streitgegenständliche Klage auf höhere Altersrente für Frauen von Bedeutung. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in der Beschwerdebegründung weder eine Minderung ihrer aktuellen Beiträge noch eine Erstattung der für den Zeitraum unmittelbar nach der Geburt ihres ersten Sohnes (1.5. bis 31.7.1979) entrichteten und - rückblickend gesehen - nunmehr für die Altersrente nutzlosen Beitragsanteile beantragt (zum Fortbestehen der Sozialversicherungspflicht in der DDR während des Wochenurlaubs gemäß § 244 Abs. 1 S 1 des Arbeitsgesetzbuchs vergleiche § 3 Buchst f der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17.11.1977 - GBl DDR 1373; vergleiche auch BAGE 115, 113 - Juris RdNr. 4 und 23).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs. 4 S 2 Halbs. 2 SGG).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs. 4 S 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG über den erneuten Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des SG Neubrandenburg vom 12.1.2012 (S 4 RA 152/03 - Juris) entsprechend dem hilfsweise von der Klägerin gestellten Antrag kommt nicht in Betracht, da die Beklagte dem ausdrücklich widersprochen hat (§ 202 S 1 SGG in Verbindung mit § 251 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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