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§ 2 AVG: Versicherungspflichtige Personen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 Nummer 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1990
Gültig bis31.12.1991
Version002.00

(1) In der Rentenversicherung der Angestellten werden versichert

1.alle Personen, die als Angestellte (§ 3) gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind,
2.Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten als Angestellte gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt sind,
2a.Personen, die vor Eintritt in das Erwerbsleben
a)in Einrichtungen der Jugendhilfe durch Beschäftigung oder
b)in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für Behinderte
für eine Erwerbstätigkeit als Angestellte befähigt werden sollen, sofern sie nicht nach Nummer 1 versichert sind,
3.selbständige Lehrer und Erzieher, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen,
4.selbständige Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger,
6.in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und Kinderpflege selbständig tätige Personen, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen,
6a.Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen vom 13. Oktober 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1035),
7.satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen, Schwestern vom Deutschen Roten Kreuz und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während der Zeit ihrer Ausbildung, die nicht Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist, oder während ihrer Tätigkeit für die Gemeinschaft, wenn sie persönlich neben dem freien Unterhalt Barbezüge von mehr als einem Achtel der für Monatsbezüge geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich erhalten,
7a.Personen, die in einem freiwilligen sozialen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres gegen Entgelt beschäftigt sind, wenn sie vor dem freiwilligen sozialen Jahr zuletzt nach diesem Gesetz oder nach dem Reichsknappschaftsgesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren,
8.Personen, die vor einer Wehrdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes zuletzt nach diesem Absatz versichert waren, und Personen, die vor der Wehrdienstleistung in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert waren, bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Wehrdienstleistung,
9.Personen, die vor einer Zivildienstleistung zuletzt nach diesem Absatz versichert waren, und Personen, die vor der Zivildienstleistung in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert waren, bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen für die Dauer der Zivildienstleistung,
10.Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Personen im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, die nicht nach den Nummern 1 bis 9 versicherungspflichtig und im Ausland für eine begrenzte Zeit beschäftigt sind oder im Ausland oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine solche Beschäftigung vorbereitet werden, wenn sie vor Beginn der Beschäftigung oder der Vorbereitungszeit zuletzt nach diesem Gesetz oder dem Reichsknappschaftsgesetz oder in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren und die Versicherung von einem Wirtschaftsunternehmen, einer Organisation, die Aufgaben der Entwicklungshilfe wahrnimmt, einer der in Nummer 7 genannten Gemeinschaften oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, von der Antragstellung an für die Dauer der Beschäftigung oder Vorbereitungszeit,
10a.(gestrichen)
11.alle Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 9, § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Reichsversicherungsordnung oder dem Handwerkerversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind und nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit oder dem Ende der Versicherungspflicht die Versicherung beantragen und entweder noch keinen wirksamen Beitrag zu einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung oder den letzten wirksamen Beitrag zur Angestelltenversicherung oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung geleistet haben,
12.(gestrichen)
13.(gestrichen)

(1a) Wer nach Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1a nicht versicherungspflichtig ist, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in anderen gesetzlichen Rentenversicherungen.

(1b) (gestrichen)

(2) Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weitererhalten oder Leistungen für Selbständige nach § 13a des Unterhaltssicherungsgesetzes erhalten, sind nicht nach Absatz 1 Nr. 8 oder 9 versicherungspflichtig; die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit gilt in diesen Fällen als nicht unterbrochen. Über den Antrag nach Absatz 1 Nr. 10 und 11 entscheidet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 11 beginnt mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag gestellt ist, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung erfüllt sind; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung entfallen.

(3) Als entgeltlich beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 gelten auch Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn dieser Leistung nach diesem Gesetz versichert waren. Die Zeit des Bezuges dieser Leistung gilt als rentenversicherungspflichtige Beschäftigung; das Vorruhestandsgeld steht dem Bruttoarbeitsentgelt aus einer die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung gleich.

(4) Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 4 werden durch die Künstlersozialkasse festgestellt.