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§ 50b AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

29.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 7 des Dritten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (3. ASEG) vom 20.12.1985 (BGBl. I S. 2475)

Inkrafttreten01.01.1986
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1448), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 905), können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 1418 der Reichsversicherungsordnung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen sie das 16. Lebensjahr vollendet hatten und landwirtschaftliche Unternehmer waren oder ohne landwirtschaftliche Unternehmer zu sein, in einem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich mitgearbeitet haben, freiwillige Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Voraussetzung ist, daß sie

a)
ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte abgegeben haben, wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahrs tritt und
b)
eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben.

(1a) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a oder b des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte von der Beitragspflicht befreit worden sind.

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Träger des Versicherungszweigs zu stellen, in dem der Versicherte zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig ist oder zuletzt versicherungspflichtig war; übt der Versicherte zur Zeit der Antragstellung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so ist der Antrag bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu stellen. 2Die nach Absatz 1 nachentrichteten Beiträge stehen bei Anwendung der §§ 32a Abs. 4, 36 Abs. 3 und 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes sowie der §§ 1255a Abs. 4, 1259 Abs. 3 und 1260 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung den Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit, für die die Nachentrichtung zulässig ist, mindestens zu drei Vierteln mit Beiträgen der Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts anzuwenden ist. 3Die Beiträge können nur unmittelbar an den nach Satz 1 zuständigen Versicherungsträger entrichtet werden. 4§ 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 dieses Artikels findet entsprechende Anwendung. 5§ 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.

(3) Der Nachweis zu Absatz 1 Buchstabe a wird durch eine Bescheinigung der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse geführt.

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