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§ 14 VVA: Vorprüfung der Entgeltsbescheinigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 20.02.1968 (BAnz. Nr. 58 vom 22.03.1968)

Inkrafttreten23.03.1968
Version001.00

(1) Die Ausgabestelle hat zu prüfen, ob dann, wenn die Beiträge an eine Krankenkasse abgeführt worden sind, der Arbeitgeber nach Ablauf jedes Kalenderjahrs und bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

1.den Zeitraum (Tag, Monat, Jahr), in dem er den Versicherten gegen Entgelt beschäftigt hat, und
2.das gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Versicherte in dieser Zeit von ihm erhalten hat, in Deutsche Mark, und
3.den Namen der Krankenkasse (Geschäftsstelle), an welche die Beiträge abgeführt sind, und
4.seine Anschrift, möglichst durch Firmenstempel,

eingetragen und die Eintragung unterschrieben hat. Von der Prüfung, ob der Arbeitgeber die Eintragungen unterschrieben hat, ist die Ausgabestelle befreit, wenn der Arbeitgeber ein nach § 28 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz genehmigtes Verfahren anwendet.

(2) Die Ausgabestelle hat zu prüfen, ob die Entgeltsbescheinigungen des Arbeitgebers in der Versicherungskarte offensichtlich unrichtig sind, zum Bei spiel, ob die Beitragsbemessungsgrenze überschritten ist und Zeiten doppelt eingetragen sind. Wurde Entgelt während einer Ausfallzeit (§ 1259 der Reichsversicherungsordnung, § 36 des Angestelltenversicherungsgesetzes), während eines Urlaubs oder ähnlicher Unterbrechungen bei Fortbestand des Versicherungsverhältnisses nicht gezahlt, so müssen die Zeiträume vor und nach der Unterbrechung und das jeweils dazugehörige Bruttoarbeitsentgelt getrennt eingetragen sein, wenn die Unterbrechung bei demselben Arbeitgeber einen Kalendermonat oder länger gedauert hat.

Beispiel:1.1.1963 bis 17.5.1963=3572 DM
5.8.1963 bis 31.12.1963=4015 DM.

Die Zeiträume vor und nach Unterbrechungen durch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit, einer Gesundheitsmaßnahme, eines Bezugs von Schlechtwettergeld oder einer Arbeitslosigkeit müssen auch dann getrennt eingetragen sein, wenn jede dieser Zeiten für sich zwar weniger als einen Kalendermonat beträgt, die Zeiten aber unmittelbar aufeinanderfolgen und zusammen mindestens einen Kalendermonat angedauert haben.

(3) Die Ausgabestelle hat auch zu prüfen, ob das Entgelt in Worten eingetragen ist. Dazu müssen die einzelnen Ziffern des Entgeltbetrags ohne die Pfennige jeweils für sich unter die vorgedruckten Werte (Zehntausender, Tausender, Hunderter, Zehner, Einer) geschrieben sein. Auch das Wort „null“ muß geschrieben sein. Besteht der Entgeltbetrag aus weniger als fünf Ziffern, so muß in jedem leeren Feld das Wort „null“ vorangestellt sein. Beispiele:

ZehntausenderTausenderHunderterZehnerEiner
13 057 DM=einsdreinullFünfsieben
86 DM=nullnullnullachtsechs

Bei Lehrlingen, die ohne Entgelt beschäftigt werden, soll in der Spalte „Bruttoarbeitsentgelt“ eingetragen sein: „Lehrling ohne Entgelt“.

(4) Das Bruttoarbeitsentgelt kann ohne die Pfennigbeträge eingetragen wer den; Pfennigbeträge von mehr als 49 Pfennig sind dann nach oben, von weniger als 50 Pfennig nach unten zu runden.

(5) Die Ausgabestelle wirkt darauf hin, daß Eintragungen der Arbeitgeber in der Versicherungskarte in der in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Weise vorgenommen werden.

(6) Die Ausgabestelle hat gegebenenfalls den Arbeitgeber, notfalls den Versicherten, zu veranlassen, daß die Entgeltsbescheinigung vervollständigt oder berichtigt wird (§ 27). Erscheint dies nicht angebracht oder wird es vom Arbeitgeber abgelehnt, so ist dem Rentenversicherungsträger mit der umgetauschten Versicherungskarte eine Stellungnahme zu übersenden.

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