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§ 75 SGB VI: Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

Änderungsdienst
veröffentlicht am

30.01.2023

Änderung

Aufgrund des 8. SGB IV-ÄndG ist die Historie ergänzt und die GRA überarbeitet worden.

Dokumentdaten
Stand18.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 20.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 75 SGB VI

Version003.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten für Zeiten nach Rentenbeginn und bestimmt damit im Umkehrschluss den Endzeitpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten.

Nach Absatz 1 der Vorschrift ist Endzeitpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten grundsätzlich der Rentenbeginn. Für Zeiten nach Rentenbeginn dürfen Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt werden.

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift grundsätzlich nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten keine Entgeltpunkte mehr zu ermitteln. Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind, werden ebenfalls keine Entgeltpunkte ermittelt. Dies gilt nicht für freiwillige Beiträge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist (Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Vorschrift). Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6 SGB VI), sind die bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten zugrunde zu legen.

Nach Absatz 3 der Vorschrift können bei Renten wegen voller Erwerbsminderung auf Antrag Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten ermittelt werden, die nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung liegen, wenn diese Beitragszeiten 20 Jahre umfassen.

Absatz 4 der Vorschrift regelt, dass regressierte Beiträge im Sinne von § 119 SGB X, die auf einem Schadensereignis vor Beginn der Altersrente beruhen, aber während des Altersrentenbezugs entrichtet werden, bei einer weiteren Altersrente zu berücksichtigen sind. § 34 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI gilt für diesen Fall nicht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Ergänzend zu § 75 SGB VI sind folgende Vorschriften zu beachten: §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2, 66, 76, 76a Abs. 3, 76b Abs. 4, 76c, 76d, 76e, 76f, 76g und 99 SGB VI sowie § 23a SGB IV und § 23b Abs. 2 SGB IV.

Zur Berücksichtigung von Zuschlagsentgeltpunkten nach den §§ 76, 264a SGB VI für Beiträge nach den §§ 187, 281a SGB VI, die zur Begründung einer Rentenanwartschaft, zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs oder der Abfindung von schuldrechtlichen Ausgleichsansprüchen gezahlt wurden, wird auf die GRA zu § 76 SGB VI, Abschnitt 7 verwiesen. Die Auswirkungen der Begründung einer Rentenanwartschaft durch Zahlung eines Kapitalbetrags im Wege der externen Teilung ergeben sich aus der GRA zu § 14 VersAusglG, Abschnitte 8 bis 8.2. Im Übrigen sind bei der Berücksichtigung von Zuschlägen oder Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich bei einer Rente die Ausführungen in der GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 5 zu beachten.

Die Berücksichtigung von Zuschlagsentgeltpunkten nach § 76a SGB VI aus Beiträgen nach den §§ 187a, 187b SGB VI ist in der GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 5 beschrieben.

Bei der Berücksichtigung von Zuschlägen oder Abschlägen nach § 76c SGB VI aus einem durchgeführten Rentensplitting nach § 120a SGB VI sind die Regelungen des § 101 Abs. 4 und 5 SGB VI zu beachten (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitte 8 und 9).

Der Beginn einer neu festgestellten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 75 Abs. 3 SGB VI richtet sich nach § 100 SGB VI.

§ 75 Abs. 4 SGB VI enthält für Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X Sonderregelungen zu den §§ 34 Abs. 2, 66, 76d, 77 und 88 SGB VI.

Grundsatz (Absatz 1)

Nach Absatz 1 der Vorschrift sind für Zeiten nach dem Rentenbeginn grundsätzlich keine Entgeltpunkte zu ermitteln. Das gilt auch für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI (AGFAVR 2/2016, TOP 5).

Ausgenommen von diesem Grundsatz sind zum einen die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) und zum anderen Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d SGB VI).

Diese Regelung entspricht dem Grundprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem ein bereits eingetretener Versicherungsfall beziehungsweise Leistungsfall nachträglich grundsätzlich nicht mehr versichert werden kann. Dieses Versicherungsfallprinzip ist allerdings im SGB VI durch das neu eingeführte Rentenbeginnsprinzip ergänzt worden.

Kommt eine Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten bei der beantragten Rente nicht in Betracht (zum Beispiel weil die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückgelegt sind), ist die Ermittlung von Entgeltpunkten für diese Zeiten bei jeder Folgerente zu prüfen. Auch bei den Folgerenten finden die Regelungen des § 75 SGB VI Anwendung. Maßgebend ist dann der neue Leistungsfall beziehungsweise Rentenbeginn.

Bei rückwirkender Feststellung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird durch eine Erstattung der Entgeltersatzleistung nach § 103 SGB X (zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld, in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2010 auch Arbeitslosengeld II) die Rentenversicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 beziehungsweise Nr. 3a SGB VI nicht berührt.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Absatz 2)

Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift sind für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Entgeltpunkte nur für die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten zu ermitteln, die vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt beziehungsweise zurückgelegt worden sind. Dies gilt allerdings nur für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, für die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt des Leistungsfalles erfüllt ist.

Für Renten, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht (§ 43 Abs. 6 SGB VI), sind Entgeltpunkte auch für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten zu ermitteln, die bis zum Vormonat des Rentenbeginns zurückgelegt sind. Die Einschränkungen des Absatzes 2 Satz 1 gelten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Vorschrift für diese Renten nicht. Bei diesen Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI ist als Leistungsfall nicht der Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern die Erfüllung der 20-jährigen Wartezeit maßgebend.

Für diese Renten gilt Absatz 1. Damit können auch für Zeiten, die in dem Zeitraum nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis zum Rentenbeginn liegen, Entgeltpunkte ermittelt werden. Das kann zum Beispiel für Zeiten sein, die nach dem 240. Kalendermonat mit Beitragszeiten nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen. Die Ausführungen im Abschnitt 4.2 zu den Erziehungsrenten gelten hier entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift bezieht sich über den Wortlaut hinaus nicht nur auf Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, sondern auf alle rentenrechtlichen Zeiten (mit Ausnahme der Zurechnungszeit). In gleicher Weise gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auch für Zuschlagsentgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung nach § 76b SGB VI beziehungsweise § 264b SGB VI und für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e SGB VI (AGFAVR 2/2016, TOP 5).

Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung sind zu ermitteln, wenn die in den §§ 76b, 264b SGB VI hierfür geregelten Voraussetzungen vorliegen. Der Versicherte muss also entweder nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden sein (§ 76b Abs. 1 SGB VI) oder in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei gewesen sein (§ 264b SGB VI und gegebenenfalls § 230 Abs. 8 SGB VI).

Besteht für die geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht, weil der Versicherte entweder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise § 230 Abs. 8 SGB VI) oder sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen (bei einem Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2012, vergleiche aber auch § 231 Abs. 9 SGB VI), werden Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nicht ermittelt. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung führt dann vielmehr zu Entgeltpunkten für Beitragszeiten (vergleiche §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 SGB VI).

In Anbetracht dieser Differenzierung wird in dieser GRA vereinfachend der Begriff „geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung“ verwendet, wenn für die geringfügige Beschäftigung keine Versicherungspflicht besteht und deshalb Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln sind.

Pflichtbeiträge nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor

Pflichtbeiträge gelten als zu der Zeit gezahlt, für die sie bestimmt sind (Für-Prinzip). Für Pflichtbeiträge sind daher auch dann Entgeltpunkte zu ermitteln, wenn sie nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor gezahlt worden sind. Auf den Zeitpunkt der „tatsächlichen“ Zahlung kommt es nicht an. Das gilt auch für Pflichtbeiträge von Selbständigen, selbst wenn die Beiträge verspätet gezahlt wurden (vergleiche GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.2 und GRA zu § 100 SGB VI, Abschnitt 2.2.4).

Die nach Eintritt des Leistungsfalls fälligen Beiträge aus Einmalzahlungen, die lediglich aufgrund der beitragsrechtlichen Zuordnungsregelungen (§ 23a SGB IV) einem Lohnabrechnungszeitraum vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zugeordnet werden, gelten als nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Für diese Beiträge sind Entgeltpunkte nicht zu ermitteln (AGFAVR 3/86, TOP 4).

Wurden nach Eintritt des Leistungsfalls noch Beiträge für Wertguthaben gezahlt, die im Rahmen einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung erzielt wurden, aber nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können (zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Insolvenz des Arbeitgebers, Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Tod des Versicherten), müssen diese Beiträge in die Berechnung der Rente mit einfließen, wenn sie gemäß § 23b Abs. 2 SGB IV auf die Zeit vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit entfallen.

Freiwillige Beiträge nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor

Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge werden nur ermittelt, wenn sie vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder am Tag des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind. Endzeitpunkt ist dann der Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit (vergleiche hierzu auch Abschnitt 3.3).

Für freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten vorher gezahlt sind, sind Entgeltpunkte dann zu ermitteln, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder Rentenverfahrens eingetreten ist und die freiwilligen Beiträge dann innerhalb der Frist des § 197 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 198 SGB VI gezahlt werden.

Gleiches gilt für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nach Sondervorschriften (zum Beispiel nach § 207 SGB VI, AGFAVR 3/98, TOP 22). Allerdings müssen die nach Sondervorschriften gezahlten Beiträge innerhalb der im Bescheid über die Zulassung der Nachzahlung genannten Frist gezahlt werden.

Siehe Beispiel 1

Die frühere gegenteilige Auffassung wurde aufgrund der ständigen Rechtsprechung des 4. Senats des BSG vom 12.05.1998, AZ: B 5/4 RA 36/97 R und BSG vom 12.05.1998, AZ: B 5/4 RA 73/97 R, aufgegeben. Sind nach der früher vertretenen Auffassung solche Beiträge nicht angerechnet worden, ist die Rente auf Antrag des Berechtigten oder im Einzelfall von Amts wegen, wenn der Sachverhalt anlässlich eines sonstigen Geschäftsvorfalls erkannt wird, von Beginn an neu festzustellen. Nachzahlungsbeträge sind im zeitlichen Rahmen des § 44 Abs. 4 SGB X zu erbringen. Ihre Verzinsung richtet sich nach § 44 SGB I (vergleiche GRA zu § 44 SGB I).

Liegt die Minderung der Erwerbsfähigkeit allerdings „seit Rentenantragstellung“ vor, sind während dieses Rentenverfahrens gezahlte freiwillige Beiträge immer nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt. Entgeltpunkte sind für diese freiwilligen Beiträge nicht zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Beitragszahlung zusammen mit dem Rentenantrag gestellt wird. Denn die Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt in diesen Fällen seit dem Beginn des Tages der Rentenantragstellung, also ab 0:00 Uhr vor.

Siehe Beispiel 2

Beitragszeiten und Anrechnungszeiten für den Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Auch wenn für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten Entgeltpunkte nur bis zum Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln sind, ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehungsweise die Anrechnungszeit bis zum Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Beginn der Beitragszeit oder Anrechnungszeit vor oder nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt (FAVR 1/96, TOP 11).

Ein über den Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehend bescheinigtes Arbeitsentgelt kann im Einzelfall ohne Rückfrage beim Arbeitgeber aufgeteilt werden (zur Aufteilung vergleiche GRA zu § 123 SGB VI, RBRTB 1/2003, TOP 20).

Ein für den Monat des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlter freiwilliger Beitrag ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte dann zu berücksichtigen, wenn der Zeitpunkt der Beitragszahlung im Sinne der RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegt oder mit dem Tag des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit zusammentrifft. Gilt danach ein Beitrag als am ersten Tag eines Monats gezahlt, sind für diesen Beitrag Entgeltpunkte auch zu ermitteln, wenn der Leistungsfall am ersten Tag dieses Monats eingetreten ist.

Renten wegen Todes

Bei Renten wegen Todes ist danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Hinterbliebenenrente (siehe Abschnitt 4.1) oder eine Erziehungsrente (das ist eine Rente aus eigener Versicherung, siehe Abschnitt 4.2) handelt.

Hinterbliebenenrenten

Bei den Hinterbliebenenrenten sind Entgeltpunkte grundsätzlich nur für die Beitragszeiten und Anrechnungszeiten zu ermitteln, die bis zum Todesmonat des Versicherten zurückgelegt sind. Nach dem Todesmonat werden Entgeltpunkte nur für eine Zurechnungszeit ermittelt.

Sind Bruttoarbeitsentgelte für den gesamten Todesmonat gemeldet, obwohl der Versicherte nicht am letzten Tag des Monats verstorben ist, ist eine tageweise Aufteilung der Entgelte nicht vorzunehmen, wenn das gemeldete Bruttoarbeitsentgelt die für den Monat des Todes geltende Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Wird die Beitragsbemessungsgrenze überschritten, ist zu ermitteln, welche Bruttoarbeitsentgelte tatsächlich der Beitragsbemessung für den Todesmonat zugrunde lagen. Bei der Ermittlung der Entgeltpunkte sind dann nur die für die Zeit bis zum Todestag des Versicherten gezahlten tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelte zu berücksichtigen.

Werden nach dem Tod des Versicherten gezahlte Einmalzahlungen gemäß § 23a SGB IV Lohnabrechnungszeiträumen zugeordnet, die vor dem Todestag des Versicherten liegen, sind auch für diese Beiträge Entgeltpunkte zu ermitteln. Entgeltpunkte sind ebenfalls zu ermitteln für Pflichtbeiträge anlässlich des Ausgleichs von Wertguthaben des verstorbenen Versicherten, die im Rahmen einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung erzielt wurden (§ 23b Abs. 2 SGB IV).

Erziehungsrenten

Bei Erziehungsrenten kommt es nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI für die Erfüllung der Wartezeit im Rahmen der Anspruchsprüfung auf den Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten an. Für die Ermittlung von Entgeltpunkten gilt jedoch § 75 Abs. 1 SGB VI. Entgeltpunkte können danach grundsätzlich nur bis zum Rentenbeginn ermittelt werden.

Dies ist zum Beispiel bei verspäteter Antragstellung (§ 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI) oder bei Erfüllung der letzten Anspruchsvoraussetzung für die Erziehungsrente (zum Beispiel Kindererziehung oder Sorge für ein behindertes Kind) erst nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten von Bedeutung.

Siehe Beispiel 3

Wurden nach dem Rentenbeginn der Erziehungsrente noch Beiträge für Wertguthaben gezahlt, die im Rahmen einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung erzielt wurden, aber nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können (zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Insolvenz des Arbeitgebers oder Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit), müssen diese Beiträge in die Berechnung der Rente mit einfließen, wenn sie gemäß § 23b Abs. 2 SGB IV auf die Zeit vor dem Rentenbeginn entfallen.

Auch für freiwillige Beiträge, die rechtswirksam - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der §§ 197 Abs. 2, 198 SGB VI - für Zeiten vor dem Beginn der Erziehungsrente gezahlt werden, sind Entgeltpunkte zu ermitteln. Sind die freiwilligen Beiträge für Zeiten vor dem Beginn der Erziehungsrente bereits zum Rentenbeginn rechtswirksam gezahlt, werden sie bei der Rentenberechnung ab Rentenbeginn berücksichtigt. Werden die freiwilligen Beiträge für Zeiten vor dem Beginn der Erziehungsrente dagegen erst nach dem Rentenbeginn rechtswirksam gezahlt, beginnt die höhere Rente nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, der dem Monat der Rechtswirksamkeit der Beitragszahlung folgt.

Renten wegen Alters

Nach Absatz 1 der Vorschrift werden bei Renten wegen Alters Entgeltpunkte grundsätzlich nur für Beitragszeiten, Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten bis zum Ende des Kalendermonats vor dem maßgebenden Rentenbeginn und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters gemäß § 76d SGB VI ermittelt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Leistungsantrag nach § 99 Abs. 1 S. 2 SGB VI verspätet gestellt wird. Für die nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bis zum Rentenbeginn zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten sind Entgeltpunkte zu ermitteln.

Wurden nach dem Rentenbeginn der Altersrente noch Beiträge für Wertguthaben gezahlt, die im Rahmen einer vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelung erzielt wurden, aber nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können (zum Beispiel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Insolvenz des Arbeitgebers oder Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit), müssen diese Beiträge in die Berechnung der Rente mit einfließen, wenn sie gemäß § 23b Abs. 2 SGB IV auf die Zeit vor dem Rentenbeginn entfallen.

Nach § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 ist nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten einer solchen Rente die freiwillige Versicherung unzulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Wird also eine vorzeitige Altersrente als Vollrente bezogen, ist seit dem 01.01.2017 die freiwillige Versicherung unter den üblichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB VI bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Der Bezug einer Altersteilrente steht einer freiwilligen Versicherung auch weiterhin nicht entgegen.

Für freiwillige Beiträge, die rechtswirksam - gegebenenfalls unter Berücksichtigung der §§ 197 Abs. 2, 198 SGB VI - für Zeiten vor dem Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt werden, sind Entgeltpunkte zu ermitteln. Sind die freiwilligen Beiträge für Zeiten vor dem Beginn einer Rente wegen Alters bereits zum Rentenbeginn rechtswirksam gezahlt, werden sie bei der Rentenberechnung ab Rentenbeginn berücksichtigt. Werden die freiwilligen Beiträge für Zeiten vor dem Beginn einer Rente wegen Alters dagegen erst nach dem Rentenbeginn rechtswirksam gezahlt, beginnt die höhere Rente nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 48 SGB X grundsätzlich mit dem Ersten des Monats, der dem Monat der Rechtswirksamkeit der Beitragszahlung folgt.

Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters

Für Beiträge (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge), die für Zeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt worden sind, sind gemäß § 76d SGB VI Entgeltpunkte nach den Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§§ 70, 256a SGB VI) festzustellen und als Zuschläge an Entgeltpunkten der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Für Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung, die nach Beginn einer Rente wegen Alters liegen, ergibt sich gemäß § 76d SGB VI der Zuschlag an Entgeltpunkten aufgrund der Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (§§ 76b, 264b SGB VI).

Bis zum 30.06.2017 wurden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach dem Ende einer Teilrente zugrunde gelegt und deshalb ausschließlich zu Vollrenten geleistet (§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017, vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6.1).

Seit dem 01.07.2017 werden nach § 76d SGB VI ermittelte Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters aufgrund des § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6 und Historie).

Neufeststellung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Absatz 3)

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach Absatz 3 der Vorschrift auf Antrag neu festzustellen, wenn nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung für 20 Jahre Beitragszeiten zurückgelegt worden sind. Eine solche Neufeststellung kann mehrmals erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erneut ab Rentenbeginn der letzten Neufeststellung vorliegen.

Eine Neufeststellung ist vorzunehmen, wenn

  • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen wird und volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 vorliegt (siehe Abschnitt 6.1),
  • nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beiträge für 240 Kalendermonate gezahlt worden sind (siehe Abschnitte 6.2 und 6.3) und
  • der Antrag auf Neufeststellung gestellt ist.

In der Zeit bis zum 30.06.2017 ging es regelmäßig um die Neufeststellung von Renten wegen Erwerbsunfähigkeit, obwohl der Gesetzestext allein die Rente wegen voller Erwerbsminderung erwähnt. Bis bei Renten wegen voller Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn frühestens am 01.01.2001 nach dem Eintritt der vollen Erwerbsminderung 20 Jahre an Beitragszeiten vorhanden gewesen wären, hätte in der Regel der Ablauf einer Übergangszeit bis zum 31.12.2020 abgewartet werden müssen. Seit dem 01.07.2017 gelten jedoch nach den §§ 302a, 302b SGB VI alle bisherigen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit als Renten wegen voller Erwerbsminderung.

Die Neufeststellung in der Zeit bis zum 30.06.2017 war vorzunehmen, wenn

  • eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen wurde und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 vorlag (siehe Abschnitt 6.1),
  • nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beiträge für 240 Kalendermonate gezahlt wurden (siehe Abschnitte 6.2 und 6.3) und
  • der Antrag auf Neufeststellung gestellt wurde.

Der Beginn der neu festgestellten Rente richtet sich nach § 100 Abs. 1 SGB VI. Danach beginnt die Rente mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem die nach § 75 Abs. 3 SGB VI erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Da auch der Antrag zu den Voraussetzungen für die Neufeststellung gehört, beginnt die neu festzustellende Rente mit dem Folgemonat der Antragstellung (und nicht im Antragsmonat), wenn die übrigen Voraussetzungen bereits vor der Antragstellung erfüllt waren.

Als Endzeitpunkt für die Berechnung der neu festzustellenden Rente ist das Ende des Monats vor dem neuen Rentenbeginn maßgebend. Als Leistungsfall ist das Datum vorzugeben, an dem die letzte Voraussetzung erfüllt wird (letzter Tag des 240. Kalendermonats mit Beitragszeiten nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbfähigkeit beziehungsweise Datum der Antragstellung).

Die Auswirkungen der Neufeststellung sind im Abschnitt 6.4 dargestellt.

Personenkreis

§ 75 Abs. 3 SGB VI gilt für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach § 43 Abs. 2 oder Abs. 6 SGB VI in den Fassungen ab 01.01.2001 festgestellt worden ist. Bei diesen Renten kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei der Antragstellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI weiterhin volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt.

§ 75 Abs. 3 SGB VI galt bis zum 30.06.2017 auch für Bezieher einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach § 44 Abs. 1 oder Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 oder nach den bis zum 31.12.1991 geltenden Vorschriften (§ 24 AVG, § 1247 RVO oder § 47 RKG) festgestellt worden ist. Bei diesen Renten konnte in der Regel davon ausgegangen werden, dass bei der Antragstellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI weiterhin Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 vorlag. Seit dem 01.07.2017 gelten nach § 302b SGB VI alle bisherigen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Bezieher einer solchen Rente unterliegen weiterhin dem Anwendungsbereich des § 75 Abs. 3 SGB VI. Bei einer Antragstellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI kann davon ausgegangen werden, dass zumindest volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI vorliegt.

Zum betroffenen Personenkreis gehören auch Bezieher einer zum 01.01.1992 umgewerteten Invalidenrente des Beitrittsgebiets, die nach § 302a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 entweder als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 450,00 EUR nur als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurden. Seit dem 01.07.2017 gelten diese Renten nach § 302a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 als Renten wegen voller Erwerbsminderung. Bezieher einer solchen Rente unterliegen weiterhin dem Anwendungsbereich des § 75 Abs. 3 SGB VI. Erforderlich ist für diese Rentenbezieher jedoch außerdem, dass zum Zeitpunkt der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI tatsächlich

Die Neufeststellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI erfordert jedoch nicht, dass die Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise die volle Erwerbsminderung seit dem ursprünglichen Beginn der Invalidenrente ununterbrochen vorgelegen hat.

Auf Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zum 30.06.2017 oder wegen teilweiser Erwerbsminderung ist § 75 Abs. 3 SGB VI nicht anzuwenden. Seit dem 01.07.2017 gelten nach § 302b SGB VI alle bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit als Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ausgenommen von diesem Anwendungsausschluss sind die Renten nach § 302a SGB VI.

Im Gegensatz zu einer umgewerteten Invalidenrente des Beitrittsgebiets (§ 302a in Verbindung mit § 307a SGB VI) handelt es sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Art. 2 RÜG nicht um Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem SGB VI. Dies hat zur Folge, dass § 75 Abs. 3 SGB VI nicht auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach Art. 2 §§ 7 bis 10 RÜG anzuwenden ist. Gegebenenfalls ist in diesen Fällen § 43 Abs. 6 SGB VI zu prüfen (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 7).

20 Jahre Beitragszeiten nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nach § 75 Abs. 3 SGB VI auf Antrag neu festzustellen, wenn nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit Beiträge für 20 Jahre gezahlt wurden. Für die Anspruchsprüfung nach § 75 Abs. 3 SGB VI ist es unerheblich, ob die 20 Jahre mit Beitragszeiten während einer ununterbrochenen Erwerbsunfähigkeit (bis 30.06.2017) beziehungsweise während einer ununterbrochenen vollen Erwerbsminderung zurückgelegt wurden. Nach dem Wortlaut der Regelung kommt es lediglich darauf an, dass nach dem (ursprünglichen) Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit 20 Jahre mit Beitragszeiten vorliegen.

Bei Renten nach § 43 Abs. 6 SGB VI ist als Leistungsfall nicht der Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, sondern der Rentenbeginn maßgebend. Für diese Renten sind Entgeltpunkte für rentenrechtliche Zeiten zu ermitteln, die bis zum Vormonat des Rentenbeginns zurückgelegt sind (vergleiche Abschnitt 3). Das heißt, dass für die Prüfung der 20 Jahre beziehungsweise 240 Kalendermonate mit Beiträgen alle Beitragszeiten mitzählen, die nach dem ursprünglichen Beginn dieser Rente liegen.

20 Jahre Beitragszeiten ergeben sich nach § 122 Abs. 2 SGB VI, wenn 240 Kalendermonate mit Beiträgen belegt sind. Hierbei sind allein die Beiträge zu berücksichtigen, die bei der bisherigen Rente nicht angerechnet worden sind (RBRTS 1/95, TOP 10, und RBRTO 2/96, TOP 16). Die erforderlichen 240 Beiträge können sich sowohl aus Pflichtbeiträgen als auch aus freiwilligen Beiträgen zusammensetzen. Von Arbeitsausfalltagen verdrängte Pflichtbeiträge sind dabei so zu berücksichtigen, als hätte diese Verdrängung nicht stattgefunden (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10.4). Freiwillige Beiträge, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit, aber für Zeiten davor nachgezahlt wurden, zählen ebenfalls mit zu den 240 Beiträgen.

Zu den 240 Kalendermonaten mit Beitragszeiten zählen nicht Zuschläge an Entgeltpunkten aus einem Versorgungsausgleich, weil diese Zuschläge keine Beitragszeiten darstellen, sondern nach § 52 Abs. 1 SGB VI lediglich zur Wartezeiterfüllung herangezogen werden. Auch bei Entgeltpunkten aus dem Splittingzuwachs (§ 52 Abs. 1a SGB VI in Verbindung mit § 120a Abs. 8 SGB VI) und bei Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit §§ 76b, 244a, 264b SGB VI) handelt es sich nicht um Beitragszeiten.

Bezog der Versicherte bis zum 30.06.2017 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise bezieht er ab 01.07.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem vor dem 19.10.1972 eingetretenen Versicherungsfall, so sind die während einer vorangegangenen Berufsunfähigkeit gezahlten freiwilligen Beiträge für die erforderlichen 240 Beiträge mitzuzählen. Der Grund hierfür ist, dass diese freiwilligen Beiträge nach § 10 Abs. 2 AVG in der Fassung bis 18.10.1972 beziehungsweise nach § 1233 Abs. 2 RVO in der Fassung bis 18.10.1972 bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht angerechnet werden durften.

20 Jahre Beitragszeiten bei Bezug einer Invalidenrente

Es geht um den Personenkreis der Bezieher von zum 01.01.1992 umgewerteten Invalidenrenten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (§§ 8 bis 11 der 1. Rentenverordnung - DDR), die nach § 302a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 entweder als Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 450,00 EUR nur als Renten wegen Berufsunfähigkeit geleistet wurden. Seit dem 01.07.2017 gelten diese Renten nach § 302a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 als Renten wegen voller Erwerbsminderung.

Bei diesem Personenkreis gilt für die Prüfung der 20 Jahre mit Beitragszeiten Folgendes:

Für die Prüfung der 20 Jahre beziehungsweise 240 Kalendermonate mit Beiträgen zählen alle Beitragszeiten mit, die nach dem ursprünglichen Beginn der Invalidenrente liegen und Beitragszeiten im Sinne des § 248 SGB VI sind (RBRTO 2/96, TOP 16). Auch hierbei ist es unerheblich, ob die 20 Jahre beziehungsweise 240 Kalendermonate mit Beitragszeiten während einer ununterbrochenen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise während einer ununterbrochenen vollen Erwerbsminderung zurückgelegt wurden (vergleiche Abschnitt 6.2). Zu den anzurechnenden Beitragszeiten gehören auch die fiktiven Pflichtbeitragszeiten gemäß § 248 Abs. 2 SGB VI, soweit sie nach dem Beginn der Invalidenrente liegen. Allerdings gelten nach dieser Regelung Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet („Wohnsitzzeiten“) nach dem vollendeten 16. Lebensjahr und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 01.07.1975 bis zum 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeiten nur für diejenigen Versicherten, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind (AGFAVR 3/96, TOP 10, und RBRTO 1/2006, TOP 10). Von Arbeitsausfalltagen verdrängte Pflichtbeiträge sind so zu berücksichtigen, als hätte diese Verdrängung nicht stattgefunden (siehe GRA zu § 252a SGB VI, Abschnitt 10.4).

Bei der Prüfung der 240 Kalendermonate mit Beiträgen kommt es nicht darauf an, ob die Rente nach § 302a SGB VI auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder auf eine ab Vollendung des 18. Lebensjahres als Mindestrente gezahlte Invalidenrente an Behinderte zurückgeht. In beiden Fällen ist auf den ursprünglichen Beginn der Invalidenrente abzustellen. Denn nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets sind Versicherungszeiten grundsätzlich bis zum Monat vor dem Rentenbeginn - unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität - in die Prüfung des Rentenanspruchs und die Rentenberechnung eingeflossen. Damit sind die Zeiten bis zum Beginn der Invalidenrente in dieser bereits berücksichtigt worden.

Siehe Beispiel 4

Auswirkungen der Neufeststellung

Liegen die Voraussetzungen für eine Neufeststellung vor, sind Entgeltpunkte nicht nur für die Beitragszeiten, sondern auch für die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zurückgelegten Anrechnungszeiten (zum Beispiel Zeiten des Rentenbezugs im Beitrittsgebiet gemäß § 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) sowie für sonstige rentenrechtliche Zeiten (zum Beispiel Ersatzzeiten, Berücksichtigungszeiten) zu ermitteln. Sind in der bisherigen Rente beitragsfreie Zeiten wegen fehlender Voraussetzungen (zum Beispiel keine Halbbelegung) nicht angerechnet worden, sind sie bei der Neufeststellung zu berücksichtigen. Endzeitpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten ist das Ende des Monats vor dem Beginn der neu festzustellenden Rente.

Beginnt die neu festzustellende Rente wegen voller Erwerbsminderung vor Vollendung des maßgebenden Lebensalters des Versicherten, bis zu dem eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen ist, sind auch Entgeltpunkte für eine Zurechnungszeit zu ermitteln (§ 59 SGB VI). Die in der bisherigen Rente enthaltene Zurechnungszeit ist bei der Neufeststellung bis zum Endzeitpunkt als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI zu berücksichtigen. Auch Zeiten des Rentenbezuges ohne Zurechnungszeit fließen unter den Voraussetzungen der §§ 252 Abs. 1 Nr. 4, 252a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI als Anrechnungszeiten in die Berechnung ein.

Für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten ist eine neue Gesamtleistungsbewertung durchzuführen. Endzeitpunkt für die Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate nach § 72 Abs. 2 SGB VI ist ebenfalls der Kalendermonat vor Beginn der neu festzustellenden Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Für die Anrechnung von Hinzuverdienst gilt § 96a SGB VI.

Der Zugangsfaktor ist aus der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung zu übernehmen, soweit er bereits den Entgeltpunkten zugeordnet war, die Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte dieser Rente waren (§ 77 Abs. 3 SGB VI). Für neue Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S. 2 SGB VI in Verbindung mit § 264d SGB VI zu bestimmen. Er richtet sich nach dem Beginn der neu festzustellenden Rente.

Auf diese Weise konnte sich auch in einer bis zum 30.06.2017 neu festgestellten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ein geminderter Zugangsfaktor ergeben. Die Weiterleistung der Rente als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stand diesem Ergebnis nicht entgegen, weil die maßgeblichen Vorschriften zur Bestimmung des Zugangsfaktors für alle Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit galten.

Bei der Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 75 Abs. 3 SGB VI findet § 89 Abs. 1 SGB VI keine Anwendung, weil die neu festzustellende Rente an die Stelle der bisher gezahlten Rente tritt und somit kein zusätzlicher Rentenanspruch entsteht. Wegen des Besitzschutzes der persönlichen Entgeltpunkte nach § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI kann sich durch die Neufeststellung in der Regel keine geringere Rente als bisher ergeben. Eine Verminderung des Zahlbetrags ist aber dann möglich, wenn in der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI zu berücksichtigen war. Denn zu einer nach § 75 Abs. 3 SGB VI neu festgestellten Rente wegen voller Erwerbsminderung ist ein Auffüllbetrag nicht zu leisten. Sollte im Einzelfall die Neufeststellung zu keiner höheren Rente oder zu einer Schlechterstellung des Versicherten führen, kann der Versicherte durch Rücknahme des Neufeststellungsantrags die Weiterzahlung der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung erreichen. Auf diese Gestaltungsmöglichkeit ist der Versicherte gegebenenfalls von Amts wegen hinzuweisen (RBRTN 2/95, TOP 16).

Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X (Absatz 4)

Absatz 4 der Vorschrift regelt, dass für eine Rente wegen Alters Anspruch auf die Ermittlung von Entgeltpunkten auch für Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X (regressierte Beiträge) besteht, wenn die Pflichtbeiträge nach dem Beginn einer Altersrente für ein Schadensereignis vor dem Rentenbeginn gezahlt werden. Die Regelung des § 34 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI, die nach einer bindend bewilligten Altersrente oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente einen Wechsel in eine andere Altersrente ausschließt, gilt in diesen Fällen nicht.

Der Versicherte wird damit weitgehend so gestellt, als wäre der Schadensfall nicht eingetreten und steht somit einem durchgehend Beschäftigten gleich. Die im Wege der Schadensabfindung beim Rentenversicherungsträger eingegangenen Beiträge gelten als Pflichtbeiträge (§ 119 Abs. 3 SGB X). Die Beiträge werden (entsprechend der individuellen Vereinbarung) grundsätzlich den Zeiten zugeordnet, für die wegen des schadensbedingten Wegfalls der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt werden konnten. Regressierte Beiträge für Zeiten vor dem Beginn einer vorzeitigen Altersrente sind in dieser Rente im Wege der Neufeststellung zu berücksichtigen. Die aufgrund eines Schadensereignisses vor dem Beginn der vorzeitigen Altersrente regressierten Beiträge für Zeiten nach dem Rentenbeginn werden bei der Berechnung der Regelaltersrente oder gegebenenfalls bereits bei einer weiteren vorzeitigen Altersrente berücksichtigt. Sie führen aber nicht zur Neufeststellung der vorzeitigen Altersrente.

Ist also das Schadensereignis vor Beginn der vorzeitigen Altersrente eingetreten und ist die Regressierung auf einen Zeitpunkt nach dem Beginn der vorzeitigen Altersrente abgestellt, kann der Rentenbezieher in eine andere vorzeitige Altersrente wechseln, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die entsprechende Rentenart erfüllt sind und die Regressierung der Beiträge nach § 119 SGB X bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen ist.

Entscheiden sich Geschädigte beispielsweise bereits für den Bezug einer vorzeitigen Altersrente für schwerbehinderte Menschen, haben sie zum Ende der Regressierung Anspruch auf eine höhere Altersrente (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte) unter Berücksichtigung der regressierten Beiträge.

Zwar sollen nach der Gesetzesbegründung zu § 75 Abs. 4 SGB VI die regressierten Beiträge erst bei der Berechnung der Regelaltersrente berücksichtigt werden, dies ergibt sich aber nicht aus dem Gesetzestext. Deshalb ist auch der Wechsel in eine andere vorzeitige Altersrente möglich, wenn die Regressierung vor Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen ist.

Siehe Beispiel 5

Der Wechsel in eine andere Altersrente ist allerdings nur einmal möglich, weil der Versicherte mit den regressierten Beiträgen sonst besser gestellt wäre als ein durchgehend Beschäftigter.

Ist das Schadensereignis jedoch während des Bezugs der vorzeitigen Altersrente eingetreten, findet § 75 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung. In diesen Fällen ist ein Wechsel in eine andere Altersrente ausgeschlossen. Die regressierten Beiträge für Zeiten nach dem Beginn der vorzeitigen Altersrente sind vielmehr als Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden, ob für die regressierten Beiträge ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2017 oder nach dem 30.06.2017 zu berücksichtigen ist.

Ist für die regressierten Beiträge ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI in der Fassung bis zum 30.06.2017 zu berücksichtigen, ist von einer (fiktiven) Vollrente nach Ablauf der Regressierung auszugehen. Es ist auf die Ermittlung und Zahlung des Zuschlags ohne Einfluss, wenn der Rentner die vorzeitige Altersrente als Vollrente bezogen hat.

Ist für die regressierten Beiträge ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI in der Fassung nach dem 30.06.2017 zu berücksichtigen, ist dieser unabhängig von der Regelung in § 66 Abs. 3a SGB VI nach Ablauf des Kalendermonats der Regressierung zur Altersrente zu leisten. Das heißt, wenn die Regressierung vor Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze abgeschlossen wurde, erhalten betroffene Versicherte schon vor dem Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze einen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI.

So wird sichergestellt, dass Versicherte, bei denen das Schadensereignis während des Bezugs der vorzeitigen Altersrente eingetreten ist, und Versicherte, für die § 75 Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist, die Leistung für die regressierten Beiträge zum selben Zeitpunkt erhalten können.

Beispiel 1: Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge sind zu ermitteln

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde am 27.11.2012 gestellt.

Der Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI wurde am 06.12.2012 gestellt.

Seit dem 15.01.2013 liegt volle Erwerbsminderung vor.

Mit Bescheid vom 01.02.2013 wurde die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI zugelassen.

Die Beiträge sind am 20.02.2013 gezahlt worden.

Lösung:

Entgeltpunkte für die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor nachgezahlten Beiträge sind zu ermitteln, weil die volle Erwerbsminderung während eines Rentenverfahrens eingetreten ist und die Beiträge innerhalb der im Zulassungsbescheid gesetzten Frist gezahlt worden sind.

Beispiel 2: Entgeltpunkte für nachgezahlte Beiträge sind nicht zu ermitteln

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Der Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wurde am 27.11.2012 gestellt.

Der Antrag auf Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI wurde am 06.12.2012 gestellt.

Seit dem 07.10.2012 liegt volle Erwerbsminderung vor.

Mit Bescheid vom 01.02.2013 wurde die Nachzahlung für Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI zugelassen.

Die Beiträge sind am 20.02.2013 gezahlt worden.

Lösung:

Entgeltpunkte für die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit für Zeiten davor nachgezahlten Beiträge sind nicht zu ermitteln, weil die volle Erwerbsminderung nicht während eines Rentenverfahrens eingetreten ist. Sie lag bei Beginn des Rentenverfahrens bereits vor.

Beispiel 3: Erziehungsrente

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Der geschiedene Ehemann ist am 10.05.2021 verstorben.

Die Versicherte übt eine Beschäftigung aus und erzieht ab 15.09.2022 ein Kind.

Rentenbeginn nach § 99 Abs. 1 SGB VI ist der 01.10.2022.

Lösung:

Für die Prüfung der Wartezeiterfüllung sind die Beitragszeiten nur bis zum 31.05.2021 zu berücksichtigen. Für die Rentenberechnung werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten bis zum 30.09.2022 ermittelt.

Beispiel 4: 20 Jahre Beitragszeiten bei Bezug einer Invalidenrente an Behinderte

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Der Versicherte vollendete das 16. Lebensjahr am 30.08.1986.

Der Versicherte vollendete das 18. Lebensjahr am 30.08.1988.

Die Schulausbildung endete am 15.07.1988.

Die Behinderteninvalidenrente nach § 11 der 1. Rentenverordnung - DDR begann am 01.08.1988.

Lösung:

Fiktive Pflichtbeitragszeiten („Wohnsitzzeiten“) im Sinne von § 248 Abs. 2 SGB VI sind für die Prüfung der Voraussetzungen einer Neufeststellung nach § 75 Abs. 3 SGB VI erst ab 01.08.1988 zu berücksichtigen.

Beispiel 5: Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X

(Beispiel zu Abschnitt 7)

Der Versicherte wurde am 27.01.1958 geboren.

Der Unfall ereignete sich am 19.07.2017.

Der Beitragsregress nach § 119 SGB X endet am 31.01.2023.

Der Versicherte bezieht seit dem 01.02.2019 eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI.

Lösung:

Der Versicherte kann bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 236b SGB VI zum 01.02.2023 die Umwandlung seiner Rente in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen. Das Schadensereignis ist vor dem Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingetreten, und der Beitragsregress endet erst nach dem Beginn der vorzeitigen Altersrente, aber vor Erreichen der Regelaltersgrenze. § 34 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI findet in diesem Fall gemäß § 75 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

8. SGB IV-Änderungsgesetz vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22

Durch Artikel 7 Nummer 7 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) ist im Absatz 4 mit Wirkung ab 01.01.2023 (Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes) die Angabe „§ 34 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt worden.

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der neuen Fassung der Vorschrift des § 34 SGB VI wegen des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/2678

Durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) sind im Absatz 1 mit Wirkung ab 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) nach dem Wort „Zurechnungszeit“ die Wörter „und für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters“ eingefügt worden. Die Ergänzung des Absatzes 1 stellte eine Folgeänderung zur Einführung der Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters dar (§ 76d SGB VI).

Bis zum 31.07.2004 hatten die Rentenversicherungsträger beim Wechsel von einer Teilrente wegen Alters in eine Altersvollrente den Beginn dieser Vollrente als neuen Rentenbeginn im Sinne des § 75 SGB VI gewertet. Die Summe der Entgeltpunkte für die Altersvollrente musste neu festgestellt werden. Dadurch traten Fälle auf, in denen sich Beiträge, die neben dem Bezug einer Teilrente wegen Alters gezahlt worden sind, nicht in vollem Umfang rentensteigernd bei der anschließenden Altersvollrente ausgewirkt haben. Die durch Beiträge erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften wurden durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen, die Leistungseinschränkungen beziehungsweise Bewertungseinschränkungen vorsahen, gemindert. Die Neuregelung des Absatzes 1 der Vorschrift folgte im Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Bis zum 30.06.2017 wurden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach dem Ende einer Teilrente zugrunde gelegt und deshalb ausschließlich zu Vollrenten geleistet (§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017). Wurde im Anschluss an eine Altersvollrente erneut eine Teilrente in Anspruch genommen, fiel der Zuschlag wieder weg (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6.1).

Seit dem 01.07.2017 werden nach § 76d SGB VI ermittelte Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters aufgrund des § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 frühestens mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und danach jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6 und Historie).

Absatz 4 wurde angefügt, um trotz der Neuregelung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 (ab 01.01.2023: § 34 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI) weiterhin die Berücksichtigung von regressierten Beiträgen zu ermöglichen, die auf einem Schadensereignis vor Beginn der Altersrente beruhen, aber während des Altersrentenbezugs entrichtet werden. Hierfür kann der Versicherte weiterhin von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters wechseln. Tritt das Schadensereignis erst während des Altersrentenbezugs ein, können die regressierten Beiträge als Zuschläge an Entgeltpunkten nach dem neuen § 76d SGB VI berücksichtigt werden, sodass es für diese Fälle keiner besonderen Regelung bedurfte.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Absatz 1 Satz 2 ist durch Artikel 6 Nummer 5 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes) aufgehoben worden.

Die ab 01.01.1998 durch das Gesetz zur Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen eingefügte Regelung führte für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Rentenbeginn ab 01.01.1998 regelmäßig dazu, dass sich nur der Teil des Wertguthabens auf die Höhe der Rente auswirken konnte, der Zeiträumen bis zum Eintritt des Leistungsfalles zuzuordnen war. Ein verbleibender Rest des Arbeitsentgeltes aus dem Wertguthaben, der auf die Zeit nach dem Eintritt des Leistungsfalles bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (sogenannter „Störfall“) zu verteilen war, konnte trotz § 75 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 für die Berechnung dieser Rente wegen des Satzes 1 in diesem Absatz nicht berücksichtigt werden. Das lag daran, dass die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen das Beschäftigungsverhältnis regelmäßig erst mit dem Zeitpunkt enden lassen, zu dem der in der Vergangenheit liegende Zeitpunkt des Eintritts der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger bescheidmäßig festgestellt wird.

Die Änderung stand im Zusammenhang mit der Neufassung des § 70 Abs. 3 SGB VI durch das 4. Euro-Einführungsgesetz.

EM-ReformG vom 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4230

Durch Artikel 1 Nummer 21 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-ReformG) ist die Vorschrift in den Absätzen 2 und 3 mit Wirkung ab 01.01.2001 (Artikel 24 Absatz 1 des Gesetzes) redaktionell in derselben Weise geändert worden, wie es ursprünglich im Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vorgesehen war. Der neu eingeführte Begriff der vollen Erwerbsminderung schloss zumindest im Rahmen des § 75 SGB VI die bisherige Erwerbsunfähigkeit mit ein.

Seit dem 01.07.2017 gelten nach den §§ 302a, 302b SGB VI alle bisherigen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit als Renten wegen voller Erwerbsminderung (vergleiche GRA zu § 302a SGB VI und GRA zu § 302b SGB VI).

Korrekturgesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843)

Inkrafttreten: 01.01.1999

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/45

Durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) ist das vorgesehene Inkrafttreten des § 75 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung auf den 01.01.2001 verschoben worden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 38 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) sollte in den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2000 (Artikel 33 Absatz 13 RRG 1999) aufgrund der vorgesehenen Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit jeweils der Begriff der Erwerbsunfähigkeit durch den Begriff der vollen Erwerbsminderung ersetzt werden.

Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 06.04.1998 (BGBl. I S. 688)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/9741

Absatz 1 der Vorschrift wurde durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen mit Wirkung ab 01.01.1998 (Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes) um einen Satz 2 ergänzt. Die Änderung stand im Zusammenhang mit der Regelung des § 23b SGB IV. Danach war ab 01.01.1998 die Beitragspflicht für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten Wertguthaben eingeführt worden.

Für nachträglich erfolgende Beitragszahlungen aus gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen erarbeiteten Wertguthaben sollte die Möglichkeit eröffnet werden, sie dennoch bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Da dies nur teilweise gelang, wurde Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 70 Abs. 3 SGB VI durch das 4. Euro-Einführungsgesetz zum 01.01.2001 wieder aufgehoben.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/405

Durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) wurden im Absatz 2 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.1992 (Artikel 42 Absatz 1 RÜG) in Satz 1 Nummer 2 die Wörter „und nicht in einem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunterbrechung führt,“ gestrichen und Satz 2 neu gefasst. Die Änderung entsprach dem durch BSG-Rechtsprechung bestätigten bisherigen Recht zur Berücksichtigung freiwilliger Beiträge, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit während eines Beitragsverfahrens oder eines Verfahrens über einen Rentenanspruch eingetreten ist.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

§ 75 SGB VI ist mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Mit der Regelung sind die zuvor in den §§ 1253 Abs. 3 und 1255 Abs. 8 RVO, §§ 30 Abs. 3 und 32 Abs. 8 AVG sowie §§ 53 Abs. 3a und 54 Abs. 10 RKG normierten Grundsätze für die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten bei der Rentenberechnung im Wesentlichen in das SGB VI übernommen worden. Für die Renten wegen Alters und für die Erziehungsrenten ist jedoch das „Versicherungsfallprinzip“ durch das „Rentenbeginnsprinzip“ abgelöst worden. Entgeltpunkte können jetzt ohne Verschieben des Versicherungsfalles für rentenrechtliche Zeiten bis zum Rentenbeginn ermittelt werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 75 SGB VI