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§ 44a AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (RRG) vom 16.10.1972 (BGBl. I S. 1965)

Inkrafttreten19.10.1972
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) Soldaten der Reichswehr, die nach Artikel I Nr. 1 des Soldatenversicherungsgesetzes vom 31. Mai 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 542) berechtigt waren, den gesetzlichen Rentenversicherungen beizutreten, können auf Antrag abweichend von § 140 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes für die Dauer ihrer Dienstzeit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924 zurück, Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für

a)
die ehemaligen Angehörigen der Schutzpolizei im Sinne des § 1 des Reichsgesetzes über die Schutzpolizei der Länder vom 17. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 597) und
b)
für die ehemaligen Polizeibeamten des Reichswasserschutzes im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Versorgung der Polizeibeamten beim Reichswasserschutze vom 26. Februar 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 149).

(3) 1Personen, die vor dem 1. März 1957 während der wissenschaftlichen Ausbildung für ihren künftigen Beruf nicht pflichtversichert waren, können auf Antrag abweichend von § 140 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes für die Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens jedoch bis zum 1. Januar 1924 zurück, Beiträge nachentrichten, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für

a)
Frauen, bei denen die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 8 der Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 4. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 459), geändert durch die Zweite Verordnung über die Nachentrichtung von Beiträgen für versicherungsfreie Personen vom 5. Februar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 64), aufgeschoben wurde,
b)
Geistliche und sonstige Bedienstete der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, die eine Beschäftigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik aufgegeben und eine gleichartige Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht wieder aufgenommen haben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn und soweit die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeiten der Versicherungsfreiheit bereits in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt sind oder berücksichtigt werden.

(5) Ist eine Nachversicherung durchzuführen, nachdem bereits Beiträge nach Absatz 3 nachentrichtet worden sind, so werden diese nachentrichteten Beiträge zurückgezahlt.

(6) Der Eintritt des Versicherungsfalls bis zum 31. Dezember 1975 steht der Nachentrichtung nicht entgegen.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, wenn insgesamt eine Versicherungszeit von mindestens sechzig Kalendermonaten zurückgelegt ist oder wenn nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeiten während mindestens vierundzwanzig Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind.

(8) § 49a Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 dieses Artikels gilt entsprechend.

(9) 1Der Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 ist an den Versicherungsträger zu richten, der das Versicherungskonto des Versicherten führt. 2Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist der Antrag an den Versicherungsträger zu richten, der für den Wohnsitz oder den ständigen Aufenthalt des Versicherten zuständig ist.

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