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§ 27 AnVNG:

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (3. RVÄndG) vom 28.07.1969 (BGBl. I S. 956)

Inkrafttreten01.08.1969
Gültig bis31.12.1991
Version003.00

(1) 1Weibliche Versicherte, die eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben und denen auf Grund des § 83 des Angestelltenversicherungsgesetzes, des § 1304 der Reichsversicherungsordnung oder des § 96 des Reichsknappschaftsgesetzes in den am 31. Dezember 1967 geltenden Fassungen oder auf Grund der jeweils geltenden, den genannten Vorschriften sinngemäß entsprechenden Vorschriften Beiträge erstattet worden sind, können auf Antrag abweichend von den Regelungen des § 140 des Angestelltenversicherungsgesetzes und des § 1418 der Reichsversicherungsordnung für die Zeiten, für die Beiträge auf Grund der genannten Vorschriften erstattet worden sind, bis zum 1. Januar 1924 zurück Beiträge nachentrichten, soweit die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. 2Das Recht auf Nachentrichtung von Beiträgen besteht nur, wenn nach der Beitragserstattung während mindestens 24 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet sind.

(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem Träger des Versicherungszweigs zu stellen, in dem die Versicherte zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig ist; übt die Versicherte zur Zeit der Antragstellung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so ist der Antrag bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu stellen. 2Für die Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 genügt es, daß sie glaubhaft gemacht sind. 3Die Beiträge können nur unmittelbar an den nach Satz 1 zuständigen Versicherungsträger entrichtet werden. 4§ 50 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 dieses Artikels findet entsprechende Anwendung. 5§ 141 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1998 (BGBl. I S. 1866)

  • Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 - 1 BvL 16/90 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
    Artikel 2 § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz - AnVNG) in der Fassung des Artikel 2 § 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Zwölfte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Drittes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - 3. RVÄndG) vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 956, 966) ist mit der Maßgabe mit dem Grundgesetz vereinbar, daß er auf frühere Beamtinnen entsprechend zur Anwendung kommt, die vor dem 1. September 1977 aus Anlaß ihrer Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Gewährung einer Abfindung ausgeschieden sind und wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nicht zur Beitragsnachzahlung nach § 283 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) berechtigt waren. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Bonn, den 2. Juli 1998

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.1973 (BGBl. I S. 907)

  • Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 1973 - 1 BvL 19/72 -, ergangen auf Vorlage des Sozialgerichts Heilbronn, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
    Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, daß Artikel 2 § 27 Absatz 1 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 § 2 Nr. 6 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 956) Versicherte von der Nachentrichtung erstatteter Beiträge ausschließt, wenn sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil sie erwerbsunfähig sind. Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.

Berlin, den 22. März 1974

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