§ 76b SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Die GRA wurde im Abschnitt 4 ergänzt. |
Stand | 20.12.2018 |
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Erstellungsgrundlage | in der Fassung des Flexirentengesetzes vom 08.12.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017 |
Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
- Inhalt der Regelung
- Allgemeines
- Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
- Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten
- Versicherungsfreiheit während der geringfügigen Beschäftigung
Inhalt der Regelung
Zum 01.01.2013 wurde für geringfügig entlohnte Beschäftigte die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Die Versicherungspflicht trat an die Stelle der bisherigen Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, auf diese zu verzichten.
In Absatz 1 der Vorschrift wird die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI) angeordnet für Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen, für die Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind und für die nur der Arbeitgeber des Versicherten einen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 3 beziehungsweise Abs. 3a SGB VI getragen hat.
In Absatz 2 der Vorschrift wird geregelt, wie die Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung zu ermitteln sind.
Mit Absatz 3 der Vorschrift wird geregelt, dass für den nach Absatz 2 ermittelten Zuschlag an Entgeltpunkten die Regelungen des § 75 SGB VI (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn) und des § 124 SGB VI (Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen) entsprechend gelten.
Im Absatz 4 der Vorschrift werden Beschäftigte aufgezählt, für die keine Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung zu ermitteln sind.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Die Vorschrift wird durch § 264b SGB VI als Übergangsregelung zu § 76b SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 ergänzt. Weitere ergänzende Regelungen sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, § 8a SGB IV, § 5 Abs. 4 SGB VI, § 6 Abs. 1b SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI, § 66 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI, § 75 SGB VI, § 76d SGB VI und § 124 SGB VI enthalten.
Allgemeines
Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI sind nur dann zu ermitteln, wenn die in den §§ 76b, 264b SGB VI hierfür geregelten Voraussetzungen vorliegen. Der Versicherte muss also entweder nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden sein (§ 76b Abs. 1 SGB VI) oder in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei gewesen sein (§ 76b Abs. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 und gegebenenfalls § 230 Abs. 8 SGB VI).
Besteht für die geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht, weil der Versicherte entweder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise § 230 Abs. 8 SGB VI oder § 5 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017) oder sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen (bei einem Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2012, vergleiche aber auch § 231 Abs. 9 SGB VI), werden Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nicht ermittelt. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung führt dann vielmehr zu Entgeltpunkten für Beitragszeiten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder zu Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 8 SGB VI (zur Ermittlung dieser Entgeltpunkte vergleiche §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit § 76d SGB VI).
§ 76b SGB VI regelt die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, für das nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil getragen hat, weil der Beschäftigte nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurde. Die Höhe des vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteils ergibt sich - durch die Unterteilung der geringfügigen Beschäftigungen in solche in Privathaushalten und sonstige geringfügige Beschäftigungen - aus § 172 Abs. 3 oder Abs. 3a SGB VI. Danach beträgt der Beitragsanteil des Arbeitgebers 15 Prozent für die sonstigen geringfügigen Beschäftigungen und 5 Prozent für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt.
Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten wird das erzielte Arbeitsentgelt durch den Durchschnittsverdienst der Anlage 1 zum SGB VI für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt, in dem der Beitragsanteil des Arbeitgebers von 15 Prozent oder 5 Prozent zu dem im Zeitpunkt der geringfügigen Beschäftigung geltenden Beitragssatz steht (siehe auch Abschnitt 4).
Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
Ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung wird bezogen, wenn das Arbeitsentgelt die Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV gegebenenfalls in Verbindung mit § 8a SGB VI nicht übersteigt. Lässt sich der Versicherte in einer solchen Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreien, werden mit der geringfügigen Beschäftigung keine Beitragszeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zurückgelegt. Vielmehr werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, somit können keine Entgeltpunkte (Ost) entstehen (vergleiche GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 2).
Lässt sich der Versicherte in der geringfügigen Beschäftigung nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien, muss er den Arbeitgeberanteil von 15 Prozent beziehungsweise 5 Prozent (bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten) um den Arbeitnehmeranteil auf den Beitrag aufstocken, der dem „normalen“ Beitragssatz entspricht. Das waren vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 zusätzlich 3,9 Prozent beziehungsweise 13,9 Prozent und sind seit dem 01.01.2015 3,7 Prozent beziehungsweise 13,7 Prozent, der „normale“ Beitragssatz betrug vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2014 18,9 Prozent und beträgt seit dem 01.01.2015 18,7 Prozent. Außerdem ist in diesen Fällen eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175,00 EUR zu beachten. Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung sind dann nicht zu ermitteln. Vielmehr werden Beitragszeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zurückgelegt, für die Entgeltpunkte nach den §§ 70 Abs. 1, 256a Abs. 1 SGB VI zu ermitteln sind.
Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten
Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden ermittelt, indem Kalenderjahr für Kalenderjahr das Arbeitsentgelt, das bei Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beitragspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt aus der Anlage 1 zum SGB VI für dasselbe Kalenderjahr geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem der Beitragsanteil des Arbeitgebers von 15 Prozent oder 5 Prozent zu dem im Zeitpunkt der geringfügigen Beschäftigung jeweils geltenden Beitragssatz steht. Dabei ist für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr das für diese Kalenderjahre jeweils bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt maßgebend.
Da Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden, können keine Entgeltpunkte (Ost) entstehen (vergleiche GRA zu § 254d SGB VI, Abschnitt 2).
Da die Zuschläge außerdem nur in der allgemeinen Rentenversicherung ermittelt werden, bleiben die Zuschlagsentgeltpunkte bei den knappschaftlichen Sonderleistungen Rente für Bergleute und Knappschaftsausgleichsleistung unberücksichtigt.
Für die Zuschläge an Entgeltpunkten gelten die Regelungen des § 75 SGB VI (Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn) und des § 124 SGB VI (Berechnung von Durchschnittswerten und Rententeilen) entsprechend.
Für die Anrechnung der Zuschläge an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung auf die Wartezeiten nach § 50 SGB VI gelten die Ausführungen in der GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 5.
Versicherungsfreiheit während der geringfügigen Beschäftigung
Besteht für den geringfügig Beschäftigten Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI wegen
- Bezuges einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde,
- Versorgungsbezuges,
- des Erreichens der Regelaltersgrenze und fehlender Versicherteneigenschaft,
- einer Beitragserstattung nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nicht zu ermitteln.
Obwohl der Arbeitgeber auch in diesen Fällen einen Beitragsanteil von 15 Prozent beziehungsweise 5 Prozent zu tragen hat, kommt eine leistungsrechtliche Honorierung dieser Beitragszahlung des Arbeitgebers nicht in Betracht.
Zuschläge nach § 76b SGB VI können bei einem Altersvollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze auch dann nicht entstehen, wenn auf die zu diesem Zeitpunkt eintretende Versicherungsfreiheit verzichtet wird. Der Verzicht auf diese Versicherungsfreiheit und das Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI schließen einander aus. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung führt in diesen Fällen zu Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters nach § 76d SGB VI. Gemäß § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 werden die nach Erreichen der Regelaltersgrenze erarbeiteten Zuschläge nach § 76d SGB VI jährlich zum 1. Juli berücksichtigt, dabei sind jeweils die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6).
Liegt Versicherungsfreiheit aus anderen als den in § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI genannten Gründen vor, ist die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus geringfügiger Beschäftigung nicht ausgeschlossen.
Zuschläge nach § 76b SGB VI ergeben sich seit dem 01.01.2017 zum Beispiel für sämtliche Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung neben einem Altersvollrentenbezug vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Zwar bleiben geringfügig Beschäftigte, die am 31.12.2016 wegen eines Altersvollrentenbezugs vor Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei waren (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016), gemäß § 230 Abs. 9 S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 in dieser Beschäftigung grundsätzlich versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze beruht aber nicht auf § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017. Der Zeitpunkt der Berücksichtigung dieser Zuschläge richtet sich bis zum 30.06.2017 nach § 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017 und danach nach § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitte 6 und 6.1).
- Beispiel 1: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 15 Prozent
- Beispiel 2: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 5 Prozent
Beispiel 1: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 15 Prozent
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Eine geringfügige Beschäftigung mit Befreiung von der Versicherungspflicht wurde ausgeübt vom 01.03.2013 bis 31.03.2013 gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 EUR. Der Arbeitgeber hatte einen Beitragsanteil von 15 Prozent zu tragen.
Rentenbeginn am 01.04.2013
Lösung:
450,00 EUR geteilt durch 34.071,00 EUR gleich 0,0132
0,0132 mal 15 geteilt durch 18,9 gleich 0,0105 Entgeltpunkte
Beispiel 2: Ermittlung der Zuschläge bei einem Arbeitgeberanteil von 5 Prozent
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt mit Befreiung von der Versicherungspflicht wurde ausgeübt vom 01.03.2013 bis 31.03.2013 gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 450,00 EUR. Der Arbeitgeber hatte einen Beitragsanteil von 5 Prozent zu tragen.
Rentenbeginn am 01.04.2013
Lösung:
450,00 EUR geteilt durch 34.071,00 EUR gleich 0,0132
0,0132 mal 5 geteilt durch 18,9 gleich 0,0035 Entgeltpunkte
Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) |
Inkrafttreten: 01.01.2017 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787 |
Durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) ist die im Absatz 4 der Vorschrift enthaltene Aufzählung der Beschäftigten, für die keine Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung zu ermitteln sind, mit Wirkung ab 01.01.2017 (Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes) einschränkend verändert worden.
Nunmehr werden versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte, für die der Arbeitgeber einen Beitragsanteil getragen hat und die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters beziehen, nicht mehr von der Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten ausgeschlossen.
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474) |
Inkrafttreten: 01.01.2013 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773 |
Durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sind mit Wirkung ab 01.01.2013 (Artikel 11 des Gesetzes) in der Überschrift und im Absatz 1 der Vorschrift das Wort „versicherungsfreier“ gestrichen sowie im Absatz 1 nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wörter „für die Beschäftigte nach § 6 Absatz 1b von der Versicherungspflicht befreit sind, und“ eingefügt worden. Dabei handelt es sich um Folgeänderungen zur Einführung der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit anstelle der bisherigen Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, auf diese zu verzichten.
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) |
Inkrafttreten: 01.01.2008 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794 |
Durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurden mit Wirkung ab 01.01.2008 (Artikel 27 Absatz 1 des Gesetzes) in Absatz 4 Nummer 3 der Vorschrift die Wörter „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „des Erreichens der Regelaltersgrenze“ ersetzt. Dabei handelte es sich um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre.
Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) |
Inkrafttreten: 01.01.2003 Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 |
Durch Artikel 4 Nummer 5 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sind mit Wirkung ab 01.01.2003 (Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes) in Absatz 1 der Vorschrift der Klammerzusatz (§ 172 Abs. 3) gestrichen und in Absatz 2 der Vorschrift die Wörter „Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hundert des Arbeitsentgelts“ durch die Wörter „vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil“ ersetzt worden. Dabei handelte es sich um Folgeänderungen zur Einführung geringfügiger Beschäftigungen in Privathaushalten.
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
Inkrafttreten: 01.04.1999 Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/280 und 14/441 |
Durch Artikel 4 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist die Vorschrift des § 76b SGB VI mit Wirkung ab 01.04.1999 (Artikel 19 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden.