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§ 256a SGB VI: Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.01.2023

Änderung

In Abschnitt 6 ist die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich auf die ab 01.01.2023 geltende Rechtslage angepasst worden.

Dokumentdaten
Stand14.12.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 28.11.2018 in Kraft getreten am 01.07.2019
Rechtsgrundlage

§ 256a SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
  • 0603

  • 6610

  • 6611

  • 6622

  • 6992

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt, wie Entgeltpunkte für nach dem 08.05.1945 und vor dem 01.01.2025 nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu ermitteln sind.

  • Nach Absatz 1 ist hierfür die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aus der Anlage 1 SGB VI zu teilen. Die Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich, indem der individuelle Verdienst des Versicherten mit den Werten der Anlage 10 SGB VI vervielfältigt und so regelmäßig hochgewertet wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr sind die vorläufigen Werte der Anlage 10 zugrunde zu legen, soweit es sich dabei um Jahre vor 2019 handelt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 ist somit nur noch für das Jahr 2018 auf den vorläufigen Wert der Anlage 10 zurückzugreifen. Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2020 wird ausschließlich auf die (endgültigen) Werte der Anlage 10 abgestellt, die dort bereits für die Jahre bis 2024 definiert sind.
  • Nach Absatz 1a ist Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr zu vervielfältigen, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31.12.2018 ist der vorläufige Wert der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr anzuwenden.
  • Absatz 2 Satz 1 regelt, welche Verdienste, die im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 erzielt und für die Beiträge zur Sozialversicherung beziehungsweise ab 01.07.1990 zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind, bei der Ermittlung von Entgeltpunkten berücksichtigt werden:
    • Arbeitsverdienst und Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind
    • Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gezahlt worden sind
    • Verdienst, für den freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 01.01.1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 279b SGB VI in der Fassung bis 31.03.1999 gezahlt worden sind.
  • Nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise der Deutschen Post für den vom 01.03.1971 bis zum 30.06.1990 tatsächlich erzielten - oberhalb der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung liegenden - Arbeitsverdienst, für den Beiträge zur FZR nicht gezahlt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur FZR als gezahlt. Für Zeiten vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1976 jedoch nur bis zu einem Betrag von 600,00 Mark monatlich und ab dem 01.01.1977 bis zu einem Betrag von 650,00 Mark monatlich.
  • Absatz 2 Satz 4 regelt, wie
    • freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28.01.1947 (VfzV),
    • Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 (FVZR)

    bei der Ermittlung von Entgeltpunkten berücksichtigt werden.
  • Absatz 2 Satz 5 regelt, dass als Verdienst bei der Ermittlung der Entgeltpunkte aus einer im Beitrittsgebiet ausgeübten Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab 01.07.2019 das erzielte – nicht jedoch das beitragspflichtige – Arbeitsentgelt zählt.
  • Absatz 3 regelt, dass im Beitrittsgebiet auch die Arbeitsverdienste und Einkünfte bei der Ermittlung von Entgeltpunkten nach § 256a Abs. 1 SGB VI als Verdienste zu berücksichtigen sind, für die vor dem 01.07.1990 dem Grunde nach Sozialversicherungspflicht bestand, für die aber wegen der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialpflichtversicherung und - ab 01.03.1971 - auch der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) Beiträge zur Sozialpflichtversicherung oder zur FZR nicht gezahlt werden konnten („Überentgelte“).
    Absatz 3 findet keine Anwendung auf Beschäftigungsverhältnisse, für die eine Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets (Anlagen 1 und 2 zum AAÜG) bestand.
    Für diese Zeiten wird nach § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst nach dem AAÜG zugrunde gelegt.
  • Nach Absatz 3a zählen für Versicherte, die in Zeiten vor dem 01.07.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet hatten, aber Beiträge zur Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt haben, zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Verdienst die Beträge der Anlagen 1 bis 16 FRG.
  • Die Absätze 4 und 5 enthalten Regelungen, nach denen für Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes im Beitrittsgebiet nach § 248 Abs. 1 SGB VI beziehungsweise für Pflichtbeitragszeiten bei voller Erwerbsminderung nach § 248 Abs. 2 SGB VI für jedes volle Kalenderjahr 0,7500 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde zu legen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 256a SGB VI ist eine ergänzende Regelung zu § 70 SGB VI.

Neben § 256a SGB VI enthalten die §§ 256b, 256c, 257, 259a und 259b SGB VI sowie die §§ 11 und 13 BerRehaG Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten im Beitrittsgebiet für Beitragszeiten nach dem 08.05.1945.

Allgemeines zur Feststellung der Entgeltpunkte (Absätze 1, 1a)

§ 256a SGB VI regelt, wie Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 und vor dem 01.01.2025 zu ermitteln sind. Für diese Beitragszeiten übernimmt die Vorschrift den Grundsatz, dass die Ermittlung der Entgeltpunkte auf der Grundlage der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsverdienste vorzunehmen ist. Durch die Umrechnung der Verdienste mit den Werten der Anlage 10 SGB VI in eine (fiktive) Beitragsbemessungsgrundlage werden die Verdienste im Beitrittsgebiet regelmäßig hochgewertet.

Die Werte der Anlage 10 SGB VI geben für die Jahre bis 2018 das Verhältnis wieder, in dem die Durchschnittsverdienste (West) aus der Anlage 1 SGB VI zu den Durchschnittsverdiensten (Ost) im Beitrittsgebiet stehen. Die Vorschrift stellt damit für die Jahre bis 2018 sicher, dass zum Beispiel der Durchschnittsverdiener im Beitrittsgebiet für ein Jahr ebenso einen Entgeltpunkt erhält wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im alten Bundesgebiet. Die bis zum 31.12.2018 im Beitrittsgebiet erzielten Verdienste werden auf diese Weise denen in den alten Bundesländern vergleichbar gemacht.

Für die Jahre von 2019 bis 2024 ergeben sich die maßgebenden Werte der Anlage 10 SGB VI unmittelbar aus Artikel 1 Nummer 45 des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes. Mit den von Jahr zu Jahr sinkenden Werten wird die Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsverdienste spiegelbildlich zur schrittweisen Angleichung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den aktuellen Rentenwert abgeschmolzen.

Die Beitragsbemessungsgrundlage ‑ also das hochgewertete Entgelt ‑ ist bei den Prüfungen, bei denen Entgelte verglichen werden, wie zum Beispiel Sachbezugszeiten im Sinne von § 259 SGB VI, zugrunde zu legen.

Für die Beitragszeiten nach dem 08.05.1945 und vor dem 01.01.2025 im Beitrittsgebiet ergeben sich nach § 256a SGB VI genauso Entgeltpunkte, wie das zum Beispiel nach den §§ 70, 256 SGB VI der Fall ist. Die Entscheidung, welche der ermittelten Entgeltpunkte als Entgeltpunkte und welche als Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen sind, richtet sich nach § 254d SGB VI.

Besonderheiten sind zu beachten

Ab dem Jahr 2025 entfällt die Hochwertung der im Beitrittsgebiet erzielten Arbeitsverdienste. Die Entgeltpunkte aus den ab 01.01.2025 im Beitrittsgebiet erzielten Verdiensten sind dann nach § 70 SGB VI zu ermitteln.

Beitragsbemessungsgrundlage

Die Beitragsbemessungsgrundlage ergibt sich, indem der nach § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI ermittelte Verdienst (vergleiche hierzu im Einzelnen die nachfolgenden Abschnitte) mit den Werten der Anlage 10 SGB VI vervielfältigt wird.

Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr waren nach § 256a Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2018 die vorläufigen Werte der Anlage 10 zugrunde zu legen. Das gilt seit dem 01.01.2019 nur noch insoweit, als dabei Jahre vor 2019 betroffen sind. Nach § 256a Abs. 1 S. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2019 ist somit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 nur noch für das Jahr 2018 auf den vorläufigen Wert der Anlage 10 zurückzugreifen. Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2020 wird ausschließlich auf die (endgültigen) Werte der Anlage 10 abgestellt, die dort bereits für die Jahre bis 2024 definiert sind.

Das Arbeitslosengeld II ist nicht mit den Werten der Anlage 10 SGB VI zu vervielfältigen. Bei Zahlung von versicherungspflichtigem Arbeitslosengeld II beträgt die Beitragsbemessungsgrundlage - unabhängig von der Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes II - regelmäßig 400,00 EUR (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a und b SGB VI in der Fassung vom 01.01.2005 bis 31.12.2006). Ab 01.01.2007 beläuft sich die Beitragsbemessungsgrundlage auf 205,00 EUR (§ 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der Fassung vom 01.01.2007 bis 31.12.2010). Das Arbeitslosengeld II wird in den alten und neuen Bundesländern gleich hoch ausschließlich mit Entgeltpunkten bewertet (vergleiche GRA zu § 254d SGB VI).

Für die Rundung der Beitragsbemessungsgrundlage gilt § 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 2 SGB VI, das heißt das Ergebnis ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen.

Die Beitragsbemessungsgrundlage darf die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Maßgebend ist gemäß § 260 S. 2 SGB VI die Beitragsbemessungsgrenze, die in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet in den jeweiligen Kalenderjahren galt. Die Prüfung der Beitragsbemessungsgrenze wird maschinell vorgenommen.

Die Vervielfältigung eines Verdienstes in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI führt jedoch nicht unabdingbar dazu, dass die Beitragsbemessungsgrenze „West“ erreicht werden muss.

Bei einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern (§ 9 SGB IV) ist seit dem 01.07.1990 die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) entsprechend der Anlage 2a zum SGB VI maßgebend (vergleiche Abschnitt 3.2). Die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) richtet sich ab 01.01.1992 nach § 275a SGB VI. Ausgangspunkt sind die Werte der Anlagen 2 und 10 SGB VI, wobei zur Berechnung zunächst auf die ungerundeten Werte abzustellen ist. Dann sind jedoch die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) nach § 275a S. 3 SGB VI für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 1.200 beziehungsweise 600 (ab 01.01.2002) aufzurunden. Durch diese Rundung kann das Ergebnis eintreten, dass die jährlich bestimmte Beitragsbemessungsgrenze (Ost) die Beitragsbemessungsgrenze (West) nach Hochwertung überschreitet, es kann aber auch der Fall eintreten, dass die Beitragsbemessungsgrenze (West) trotz Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) unterschritten wird. Zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze (West) hat die Beitragszahlung zum Beispiel in den Jahren 1992 und 1995 bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) und erfolgter Hochwertung mit dem Faktor der Anlage 10 SGB VI geführt, ein Unterschreiten ist zum Beispiel im Jahre 1991 eingetreten.

Siehe Beispiele 1 und 2

Bei Wehrdienstzeiten oder Zivildienstzeiten, die nach dem 31.12.1991 im Beitrittsgebiet abgeleistet wurden, wird der maßgebende Verdienst unter Zugrundelegung der monatlichen Bezugsgröße (Ost) ermittelt (siehe Abschnitt 9.2).

Beitragsbemessungsgrundlage aus Wertguthaben

Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird zur Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage mit dem Wert der Anlage 10 SGB VI für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt nach § 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Buchst. b SGB IV zugeordnet ist.

Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31.12.2018 ist dabei der vorläufige Wert der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr anzuwenden. Der vorläufige Wert der Anlage 10 ist in diesen Fällen unabhängig davon heranzuziehen, ob das Arbeitsentgelt aus dem aufgelösten Wertguthaben dem Kalenderjahr des Rentenbeginns oder dem davor liegenden Kalenderjahr oder einem weiter zurückliegenden Kalenderjahr zugeordnet ist.

Arbeitsverdienste und Einkünfte (Absatz 2 Satz 1)

Für die Prüfung, welche Arbeitsverdienste und Einkünfte für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI zu berücksichtigen sind, gelten die Erläuterungen in den Abschnitten zu den folgenden Sachverhalten:

  • Arbeitsverdienste aus abhängiger Beschäftigung
    • vom 09.05.1945 bis zum 30.06.1990 (siehe Abschnitt 3.1)
    • vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991 (siehe Abschnitt 3.2)
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
    • vom 09.05.1945 bis zum 30.06.1990 (siehe Abschnitt 3.3)
    • vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991 (siehe Abschnitt 3.4)
  • Arbeitsverdienste und Einkünfte, für die Beiträge zur FZR gezahlt worden sind (siehe Abschnitt 3.5)
  • Verdienst für freiwillige Beiträge nach § 21 SVG vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991 (siehe Abschnitt 3.6)
  • Verdienst für freiwillige Beiträge nach § 279b SGB VI vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1999 (siehe Abschnitt 3.7)

Arbeitsverdienst vom 09.05.1945 bis zum 30.06.1990

Arbeitsverdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI ist der Arbeitsverdienst, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind. Dem Grunde nach beitragspflichtig war regelmäßig der Verdienst der Arbeiter und Angestellten, der der Lohnsteuer beziehungsweise ab 01.01.1953 der Besteuerung des Arbeitseinkommens unterlag. Zu einzelnen Entgeltbestandteilen siehe Anlage 2 zu dieser GRA. Steuerliche Vergünstigungen wie zum Beispiel Steuerfreigrenzen oder Steuerfreibeträge blieben unberücksichtigt.

Nicht zum Arbeitsverdienst zählen somit alle Verdienstbestandteile, die nicht der Besteuerung unterlagen. Dazu gehörten zum Beispiel Lohnzuschläge (Überstunden-, Sonn- und Feiertags-, Schmutz-, Erschwerniszuschläge und Ähnliche), Zahlungen aus dem Prämienfonds (Leistungs-, Erfüllungs-, Jahresendprämien oder Ähnliche), Entschädigungen (Aufwandsersatz, Trennungsentschädigung oder Ähnliche) sowie Überbrückungsgeld nach § 121 AGB bei Arbeitsplatzwechsel.

Der Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden sind, war beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis, spätestens jedoch jeweils am Jahresende durch den Arbeitgeber in die Versicherungsunterlagen des Beschäftigten (Versicherungskarte, Sozialversicherungsausweis, Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) einzutragen. Nach § 286c SGB VI wird vermutet, dass für die im Sozialversicherungsausweis vom Arbeitgeber/Betrieb ordnungsgemäß bescheinigten Arbeitszeiten Versicherungspflicht bestanden hat und für den bescheinigten Arbeitsverdienst Beiträge gezahlt worden sind. Die im Sozialversicherungsausweis bescheinigten versicherten Zeiten und Verdienste sind somit grundsätzlich in das Versicherungskonto zu übernehmen. Rückfragen beim Betrieb beziehungsweise beim Versicherten sind in der Regel nicht erforderlich (weitere Einzelheiten vergleiche GRA zu § 286c SGB VI).

Für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Kirche, der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und der Evangelisch-methodistischen Kirche sowie der Diakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke im Beitrittsgebiet, deren Tätigkeit durch Vereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim Ministerrat der ehemaligen DDR und den entsprechenden Kirchenleitungen einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt wurden, treten die von den Kirchenleitungen ausgestellten Verdienstbescheinigungen an die Stelle der Sozialversicherungsausweise. Unter bestimmten Voraussetzungen ist für Zeiten, in denen Personen in den oben genannten kirchlichen Einrichtungen tätig waren, eine Nachversicherung durchzuführen (siehe GRA zu § 233a SGB VI in Verbindung mit der GRA zu § 277a SGB VI).

Beitragsbemessungsgrenze

Arbeitsverdienste waren in der Sozialpflichtversicherung (hinsichtlich der FZR vergleiche Abschnitt 3.5) nur bis zu 600,00 Mark monatlich (7.200,00 Mark jährlich) beitragspflichtig. Sind im Einzelfall höhere Verdienste im Sozialversicherungsausweis bescheinigt, so ist

  • vom 09.05.1945 bis zum 28.02.1971 der bescheinigte Verdienst auch dann zu speichern, wenn er 600,00 Mark monatlich/7.200,00 Mark jährlich überschreitet,
  • vom 01.03.1971 bis zum 30.06.1990 der Verdienst nur bis zur Höchstgrenze von 600,00 Mark monatlich/7.200,00 Mark jährlich zu speichern (vergleiche hierzu auch GRA zu § 286c SGB VI).

Kalenderjahr überschreitende Entgelteintragungen

Sind im Sozialversicherungsausweis in der Sozialpflichtversicherung versicherte Arbeitsverdienste Kalenderjahr übergreifend bescheinigt, sind sie nach § 286a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI gleichmäßig auf die Beitragszeiträume zu verteilen. Eine Ausnahme hiervon stellen Eintragungen im Sozialversicherungsausweis dar, die vom Betrieb auf Basis von Geschäftsjahren erfolgten. Wurde deshalb zum Beispiel ein Beschäftigungszeitraum vom 22.12.1972 bis zum 23.12.1973 in den Sozialversicherungsausweis eingetragen, so ist das bescheinigte Entgelt für den Zeitraum vom 01.01.1973 bis zum 31.12.1973 zu berücksichtigen.

Arbeitsausfalltage innerhalb bescheinigter Arbeitszeiten

Arbeitsausfalltage waren Zeiten

a)der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit,
b)der Durchführung von Kuren der Sozialversicherung,
c)der Quarantäne,
d)der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder beziehungsweise zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für die Kinderkrippe oder den Kindergarten,
e)der Freistellung von der Arbeit zur notwendigen Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten,
f)des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
g)des Bezugs von Mütterunterstützung und
h)der vereinbarten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen.

Da die Sozialpflichtversicherung durch Arbeitsausfalltage nicht unterbrochen wurde, ist der zeitliche Umfang des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb eines Kalenderjahres ohne Unterbrechung bescheinigt worden, obwohl an diesen Tagen keine Beitragspflicht bestand. Die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung beziehungsweise im Sozialversicherungsausweis im hinteren Teil des Ausweises vom Arzt mit „Von-Bis“-Daten bescheinigt. Ab 1975 war die Summe der Arbeitsausfalltage (nicht der Kalendertage) zusätzlich vom Arbeitgeber/Betrieb im vorderen Teil des Ausweises einzutragen.

Sind Arbeitsausfalltage zu berücksichtigen (siehe GRA zu § 252a SGB VI), sind die im Sozialversicherungsausweis bescheinigten Arbeitsverdienste der bescheinigten Arbeitszeit ohne die zu berücksichtigenden Arbeitsausfalltage zuzuordnen. Ist die Arbeitszeit auf Zeiten vor und nach Arbeitsausfalltagen aufzuteilen, ist auch der Arbeitsverdienst entsprechend aufzuteilen.

Arbeitsverdienst vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991

Für den Zeitraum vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991 ist Verdienst der Arbeitsverdienst, für den Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Die Absätze 1 bis 3 des Abschnitts 3.1 gelten sinngemäß.

Beitragsbemessungsgrenze

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung im Beitrittsgebiet belief sich für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1990 auf 2.700,00 DM monatlich (§ 42 Gesetz über die Sozialversicherung {SVG} vom 28.06.1990 - GBl. I, S. 486).
  • Für die Zeit vom 01.01.1991 bis zum 30.06.1991 hat die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3.000,00 DM betragen (Anlage II, Kapitel VIII, Sachgebiet F, Abschnitt III, Nummer 2, Buchstabe b des Einigungsvertrages).
  • Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die Zeit vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1991 belief sich auf 3.400,00 DM (§ 2 der Zweiten Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 19.06.1991 - BGBl. I, S. 1300).
  • Für die Zeit ab 01.01.1992 ergibt sich die Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen aus § 275a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2024 in Verbindung mit Anlage 2a zum SGB VI.

Nach Vereinbarung mit den Einzugsstellen konnten die versicherten Zeiten und Verdienste ab 01.01.1991 bereits im DEVO-/DÜVO-Verfahren gemeldet werden; in diesem Fall entfiel die Eintragung der Zeiten und Verdienste im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung nach § 80 Abs. 2 SVG.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vom 09.05.1945 bis zum 30.06.1990

Einkünfte im Sinne des § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI sind die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt worden sind. Dem Grunde nach beitragspflichtig waren die nach den steuerlichen Gewinnvorschriften ermittelten Einkünfte der Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben oder freiberuflich oder anderen selbständig Tätigen sowie von deren mitarbeitenden Ehegatten.

Für selbständig tätige Landwirte wurden die beitragspflichtigen Einkünfte aufgrund des Wirtschaftswertes der Landwirtschaft bis zum 31.12.1970 nach einem Pauschalverfahren ermittelt. Gleiches galt bis zum 31.03.1966 für Handwerker, die Steuern nach der Handwerkersteuer A zahlten.

Die Räte der Kreise, Abteilung Finanzen, trugen jeweils zum Jahresende die Einkünfte, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, in die Versicherungsunterlagen (Versichertenkarte, Sozialversicherungsausweis, Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung) ein.

Beachte:

Wurde der Beitrag nach Grundbeträgen gezahlt und ist nur der Grundbetrag in die Versichertenkarte beziehungsweise den Sozialversicherungsausweis eingetragen, so ist dieser als Verdienst je Tag zu berücksichtigen (Monat zu 30 Tagen, Jahr zu 360 Tagen).

Beitragsbemessungsgrenze

Einkünfte waren wie Arbeitsverdienste bis 600,00 Mark monatlich (7.200,00 Mark jährlich) beitragspflichtig; das in Abschnitt 3.1 Gesagte zur „Beitragsbemessungsgrenze“ gilt auch für Einkünfte.

Beim Zusammentreffen von Arbeitsverdiensten und Einkünften aus Nebentätigkeit war die Sozialpflichtversicherung für die Arbeitsverdienste vorrangig. Wurden in diesen Fällen irrtümlich Einkünfte versichert, die zusammen mit den Arbeitsverdiensten 600,00 Mark monatlich (7.200,00 Mark jährlich) überschritten, ist für den Zeitraum vom 09.05.1945 bis zum 28.02.1971 der Gesamtbetrag zu berücksichtigen.

Arbeitsausfalltage innerhalb bescheinigter Arbeitszeiten

Das in Abschnitt 3.1 Gesagte zu „Arbeitsausfalltage innerhalb bescheinigter Arbeitszeiten“ gilt auch für die Einkünfte. Dabei ist aber zu beachten, dass Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte sowie Kulturschaffende und Künstler, die dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) oder den Berufsorganisationen der Künstler angehörten, erst ab 01.01.1971 für Zeiten, für die sie Sozialversicherungsleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Schwangeren- oder Wochengeld, Mütterunterstützung oder Ähnliche) erhielten, von der Beitragspflicht zur Sozialpflichtversicherung und gegebenenfalls zur FZR befreit waren. Mit Wirkung vom 01.01.1975 wurde diese Regelung auf alle selbständig und freiberuflich Tätigen ausgedehnt, wenn sie keine anderen Personen beschäftigten. Vor dem 01.01.1971 beziehungsweise 01.01.1975 war dieser Personenkreis regelmäßig auch während der Krankheits- und anderen Arbeitsausfallzeiten beitragspflichtig.

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991

Das in Abschnitt 3.3, Absatz 1 Gesagte gilt auch sinngemäß für den Zeitraum vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991.

Die Beiträge waren ab 01.01.1991 an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu zahlen. Das galt auch für Restbeiträge für das Jahr 1990, die von den Finanzämtern nicht mehr entgegengenommen wurden. Zahlungsbelege sind die Originaleinzahlungsscheine beziehungsweise die Überweisungsbelege zusammen mit den Kontoauszügen, auf denen die Abbuchung vom Konto des Zahlenden bestätigt wird oder die seinerzeit von den ehemaligen Landesversicherungsanstalten beziehungsweise den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger bestätigten Zahlungsnachweise.

Für die Zeit vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991 ergeben sich die versicherten Einkünfte aus den gezahlten Beiträgen nach der Formel:

Beitrag mal 100 geteilt durch Beitragssatz

Der Beitragssatz betrug

  • vom 01.07.1990 bis zum 31.03.1991: 18,7 % und
  • vom 01.04.1991 bis zum 31.12.1991: 17,7 %.

Beitragsbemessungsgrenze

Die unter Abschnitt 3.2 für den Zeitraum vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991 genannten Beitragsbemessungsgrenzen gelten auch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Arbeitsverdienste und Einkünfte, für die Beiträge zur FZR gezahlt worden sind

Neben dem Arbeitsverdienst und den Einkünften, für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, ist der Verdienst (Arbeitsverdienst oder Einkünfte) zu berücksichtigen, für den Beiträge zur FZR gezahlt wurden.

Versicherte, deren Verdienst nach Abschnitten 3.1 und 3.3 die Höchstgrenze für die Beitragspflicht zur Sozialpflichtversicherung von 600,00 Mark im Kalendermonat überschritten, konnten unter bestimmten Voraussetzungen ab 01.03.1971 der FZR beitreten.

Die FZR wurde im Beitrittsgebiet zum 01.03.1971 eingeführt und am 30.06.1990 geschlossen.

Beitrittsberechtigt waren grundsätzlich alle pflichtversicherten Personen, deren Verdienst 600,00 Mark monatlich beziehungsweise 7.200,00 Mark jährlich überstieg. Sank nach dem Beitritt der Verdienst unter diese Grenze, blieb die Zugehörigkeit zur FZR dennoch erhalten.
Nicht beitrittsberechtigt waren:

  • ab 01.03.1971 Versicherte, die Beiträge zu einer zusätzlichen Versorgung zahlten sowie
  • ab 01.01.1978 Versicherte, die aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets (Anlage 2 Nr. 1 bis 4 zum AAÜG) mit Anspruch auf Versorgung ausgeschieden waren.

Von dem 600,00 Mark übersteigenden monatlichen Verdienst konnten Beiträge zur FZR in dem Zeitraum vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1976 höchstens für einen weiteren Verdienst von 600,00 Mark monatlich gezahlt werden, so dass insgesamt Beiträge bis zu einem Verdienst von 1.200,00 Mark monatlich gezahlt werden konnten.

In der Zeit vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1990 (Schließung der FZR) konnten Versicherte mit einem monatlichen Verdienst über 1.200,00 Mark entscheiden, ob sie Beiträge

  • für das tatsächliche Einkommen über 600,00 Mark monatlich oder
  • nur für das Einkommen über 600,00 Mark bis 1.200,00 Mark monatlich

zahlen wollten.

Weiterhin über den 31.12.1976 hinaus bis zum 30.11.1989 konnten die nachfolgend genannten Personengruppen nur einen Verdienst bis zur Höchstgrenze von 1.200,00 Mark monatlich versichern (davon 600,00 Mark monatlich in der Sozialpflichtversicherung sowie weitere 600,00 Mark monatlich in der FZR):

  • Mitglieder der Kollegien der Rechtsanwälte,
  • in eigener Praxis tätige Ärzte, Zahn- und Tierärzte,
  • freiberuflich tätige Kultur- und Kunstschaffende,
  • Inhaber von Handwerks- und Gewerbebetrieben,
  • freiberuflich Tätige und andere selbständig Tätige

sowie deren ständig mitarbeitende Ehegatten.

Vom 01.12.1989 bis zum 30.06.1990 (Schließung der FZR) konnten diese Personen das Einkommen bis zur Höchstgrenze von 2.400,00 Mark monatlich versichern (davon 600,00 Mark monatlich in der Sozialpflichtversicherung sowie weitere 1.800,00 Mark monatlich in der FZR). Der Verdienst, für den Beiträge zur FZR gezahlt worden sind, ist im Sozialversicherungsausweis eingetragen. Er ist als Verdienst im Sinne von § 256a Abs. 2 SGB VI maßgebend.

Vermerkt ist auch, ob Beiträge für das tatsächliche über 600,00 Mark monatlich liegende Einkommen oder nur für das Einkommen über 600,00 Mark monatlich bis 1.200,00 Mark monatlich gezahlt worden sind.

Beachte:

  • FZR für Nebenbeschäftigungen/-tätigkeiten
    Aus einer Nebenbeschäftigung/-tätigkeit erzielte, in der Sozialpflichtversicherung dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsverdienste waren bis zum 31.08.1972 kraft Gesetzes in die Beitragsbemessung zur FZR einzubeziehen. Ab 01.09.1972 erfolgte dies nur noch auf ausdrücklichen Antrag der Versicherten. Der Rentenberechnung sind die aus einer Nebenbeschäftigung/-tätigkeit erzielten Arbeitsverdienste nur zugrunde zu legen, wenn für Zeiten ab 01.03.1971 dafür Beiträge zur FZR gezahlt worden sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zum Beispiel wegen der Zahlung von Beiträgen zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG ein Beitritt zur FZR ausgeschlossen war. In diesen Fällen ist die Vormerkung/Anerkennung zusätzlicher Arbeitsverdienste im Sinne von § 256a Abs. 3 SGB VI zu prüfen (vergleiche Abschnitt 7 und Anlage 2 zu dieser GRA unter „Nebenverdienste im AAÜG-Zeitraum“).
  • Anwartschaften aus der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates und der Parteien
    Wurden Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in die FZR überführt - regelmäßig erkennbar daran, dass ein FZR-versicherter Verdienst in einem Betrag für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr in den Sozialversicherungsausweis eingetragen wurde - sind diese Verdienste nicht nach § 256a Abs. 2 SGB VI, sondern nach den Regelungen des AAÜG zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 7 AAÜG).
  • FZR und ATA
    Die Ausführungen zu den Arbeitsausfalltagen in Abschnitten 3.1 und 3.3 gelten für die Eintragungen bezüglich der FZR-Verdienste entsprechend.

Verdienst für freiwillige Beiträge nach § 21 SVG vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1991

Nach § 21 SVG konnten Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten und Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen, aber in der Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig waren, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Beiträge waren an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu zahlen. Zahlungsnachweise sind die Originaleinzahlungsscheine beziehungsweise die Überweisungsbelege zusammen mit den Kontoauszügen über die Abbuchung oder die seinerzeit von den ehemaligen Landesversicherungsanstalten beziehungsweise den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger bestätigten Zahlungsnachweise.

Der versicherte Verdienst ergibt sich aus der Formel:

Beitrag mal 100 geteilt durch Beitragssatz

Der Beitragssatz betrug

  • vom 01.07.1990 bis zum 31.03.1991 ist gleich 18,7 % und
  • vom 01.04.1991 bis zum 31.12.1991 ist gleich 17,7 %.

Der Berechnung der freiwilligen Beiträge war mindestens ein Betrag in Höhe von einem Siebtel der Bezugsgröße (Ost) zugrunde zu legen. Damit ergaben sich monatlich folgende Mindestbeiträge:

vom 01.07.1990 bis zum 31.12.1990: 37,00 DM,

vom 01.01.1991 bis zum 31.03.1991: 41,00 DM,

vom 01.04.1991 bis zum 30.06.1991: 39,00 DM und

vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1991: 44,00 DM.

Verdienst für freiwillige Beiträge nach § 279b SGB VI vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1999

Für freiwillige Beiträge, die zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1999 nach § 279b SGB VI in der Fassung bis 31.03.1999 gezahlt wurden, ist als Verdienst ein Siebtel der jeweiligen Bezugsgröße (Ost) (§ 18 Abs. 2 SGB IV) zu berücksichtigen.

Für Zeiten ab 01.04.1999 kann zur Anwartschaftserhaltung nur noch der bundeseinheitliche Mindestbeitrag gezahlt werden. Die Vergünstigung hinsichtlich der Anerkennung als Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und in Bezug auf die Bewertung der auf der Basis der Bezugsgröße (Ost) gezahlten Mindestbeiträge ist damit auch nach § 256a SGB VI mit dem 31.03.1999 entfallen.

Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn/Deutschen Post (Absatz 2 Sätze 2 und 3)

Da die Versorgungsordnungen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post bis zum 31.12.1973 Versorgungsleistungen auch ohne Zugehörigkeit zur FZR vorgesehen haben, sind Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post - obwohl sie ab 01.03.1971 zum Beitritt zur FZR berechtigt waren - der FZR bis zum 31.12.1973 regelmäßig nicht beigetreten.

Bestand am 01.01.1974 bereits ein mindestens 10-jähriges ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder der Deutschen Post, waren die bis zum 31.12.1973 geltenden Versorgungsordnungen im Rahmen eines Besitzschutzes auch ohne den ansonsten erforderlichen Beitritt zur FZR weiter anzuwenden. Der begünstigte Personenkreis ist deshalb auch nach dem 31.12.1973 regelmäßig nicht der FZR beigetreten.

Nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten für Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post für den vom 01.03.1971 bis zum 30.06.1990 tatsächlich erzielten - oberhalb der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung liegenden - Arbeitsverdienst, für den Beiträge zur FZR nicht gezahlt worden sind, unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur FZR als gezahlt. Für Zeiten vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1976 gilt die Fiktion jedoch nur bis zu einem Betrag von 600,00 Mark monatlich und ab dem 01.01.1977 bis zu einem Betrag von 650,00 Mark monatlich.

Damit ist für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post nicht nur der Arbeitsverdienst zu berücksichtigen, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung entrichtet worden sind, sondern auch der darüber hinausgehende nachgewiesene Arbeitsverdienst, für den keine beziehungsweise für Zeiten ab 01.01.1977 nur die begrenzte Zahlung von Beiträgen zur FZR erfolgt ist.

  • Für den Zeitraum vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1973 gelten nach Absatz 2 Satz 2 für alle Versicherten mit solchen Beschäftigungszeiten Beiträge zur FZR unabhängig davon als gezahlt, ob in dieser Zeit bereits ein Versorgungsanspruch aufgrund einer mindestens zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigungszeit bestanden hat oder nicht.
  • Für den Zeitraum vom 01.01.1974 bis zum 30.06.1990 gelten nach Absatz 2 Satz 3 demgegenüber Beiträge zur FZR für einen aus einer Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post tatsächlich erzielten, auf 1.200,00 Mark monatlich beziehungsweise ab 01.01.1977 auf 1.250,00 Mark monatlich begrenzten Arbeitsverdienst nur dann als gezahlt, wenn der Versicherte am 01.01.1974 bereits 10 Jahre ununterbrochen in dem jeweiligen Bereich beschäftigt gewesen ist. Dies folgt aus den Versorgungsordnungen von 1973, die einen Vertrauensschutz auf die 1956 eingeführte „Alte Versorgung“ nur für langjährig bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post Beschäftigte vorsahen.
    Die Höchstversorgung war auf 800,00 Mark monatlich begrenzt. Bei einer Rückrechnung entspricht dies einem monatlichen Tariflohn von 1.250,00 Mark.

Zur Neufeststellung von Rentenansprüchen: vergleiche GRA zu § 310a SGB VI.

Beachte:

Von früheren Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise der Deutschen Post sind in der Vergangenheit Anträge gestellt worden, die auf die Anerkennung eines besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % je Arbeitsjahr abzielten. Für Renten nach dem SGB VI mit einem Rentenbeginn ab 01.01.1992 findet sich keine Regelung, die dem Steigerungsbetrag für Beschäftigungszeiten bei der ehemaligen Deutschen Reichsbahn/Deutschen Post entspricht.

Arbeitsverdienst

Arbeitsverdienst im Sinne von § 256a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI ist der von den Beschäftigten bei der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post tatsächlich erzielte, in der Sozialpflichtversicherung dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsverdienst, abzüglich des bereits in der Sozialpflichtversicherung beziehungsweise gegebenenfalls in der FZR versicherten Arbeitsverdienstes. Irrelevant sind damit die nach den jeweiligen Versorgungsordnungen „versicherten“ Arbeitsverdienste.

Der sich aus der obengenannten Berechnung ergebende Differenzbetrag ist für die Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1976 bis zu 600,00 Mark monatlich anrechenbar. Insgesamt kann jedoch das vom Versicherten tatsächlich erzielte Einkommen maximal bis zum doppelten des in der Sozialpflichtversicherung versicherten Einkommens angerechnet werden.

Vom 01.01.1977 bis zum 30.06.1990 sind bis zu 650,00 Mark monatlich anrechenbar. Der Gesamtarbeitsverdienst von 1.250,00 Mark monatlich beziehungsweise 15.000,00 Mark jährlich kann jedoch dann nicht voll angerechnet werden, wenn der Versicherte für Zeiten ab dem 01.01.1977 in der Sozialpflichtversicherung wegen Vorliegens von Arbeitsausfalltagen oder schwankenden Bezügen weniger als 600,00 Mark monatlich beziehungsweise 7.200,00 Mark jährlich versichert hatte (Eintragung im Sozialversicherungsausweis). Der zusätzlich nach Satz 3 zu berücksichtigende Arbeitsverdienst bestimmt sich dann aus dem Verhältnis des Verdienstes, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, zur Höchstgrenze der Beitragspflicht (7.200,00 Mark jährlich) vervielfältigt mit 1.250,00 Mark monatlich beziehungsweise 15.000,00 Mark jährlich. Zur Berechnungsweise vergleiche Abschnitt 7.1.2.

Sind für die tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste einkommensgerecht Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und zur FZR gezahlt worden, findet § 256a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI keine Anwendung. Daher können höhere, als die im Sozialversicherungsausweis enthaltenen Arbeitsverdienste nur dann berücksichtigt werden, wenn solche zusätzlichen Arbeitsverdienste allein wegen Ausschöpfung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen weder in der Sozialpflichtversicherung noch - bei Beitritt - in der FZR hätten versichert werden können. Sind für Zeiten ab dem 01.01.1977 Beiträge zur FZR für einen Verdienst bis 600,00 Mark monatlich gezahlt worden, lag der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst aber über 1.200,00 Mark monatlich, können nach Satz 3 zusätzlich Arbeitsverdienste von bis zu 50,00 Mark monatlich angerechnet werden (insgesamt 1.250,00 Mark monatlich).

Beachte:

Sind monatliche Arbeitsverdienste in unterschiedlicher Höhe bezogen worden, ohne dass dies auf Unterbrechungen der Beitragszahlung (zum Beispiel durch Arbeitsausfalltage) zurückzuführen ist, können schwankende Bezüge vorgelegen haben. Hierunter fallen Verdienste, bei denen die Höhe des Entgelts vom Erfolg der Arbeit abhängig ist (zum Beispiel gezahlter Stücklohn neben dem im Voraus festgelegten Grundlohn).

Hatte der Versicherte schwankende Bezüge, ist eine monatsweise Berechnung zur Ermittlung des zusätzlich zu berücksichtigenden Arbeitsverdienstes vorzunehmen.

Siehe Beispiel 10

Mindestdauer von 10 Jahren am 01.01.1974

Für Zeiten ab dem 01.01.1974 können fiktive „FZR-Entgelte“ nur dann angerechnet werden, wenn am 01.01.1974 mindestens für 10 Jahre ein ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise bei der Deutschen Post bestand.

Die Mindestdauer eines zehnjährigen ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses am 01.01.1974 bestimmt sich nach den in den Versorgungsordnungen der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise der Deutschen Post enthaltenen Regelungen.

Ein mindestens zehnjähriges ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis ergibt sich regelmäßig aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis, im Zweifel aus einer Dienstzeitbescheinigung der Rechtsnachfolger der (früheren) Arbeitgeber.

Nachweis/Glaubhaftmachung des Arbeitsverdienstes

Grundsätzlich ist der tatsächliche, dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Arbeitsverdienst durch eine Arbeitsverdienstbescheinigung des Arbeitgebers (Deutsche Bahn beziehungsweise Deutsche Post) nachzuweisen. Kann der tatsächliche Arbeitsverdienst im Einzelfall nicht durch eine Arbeitsverdienstbescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen werden, kann dieser auch auf sonstige Weise in Anwendung von § 256c SGB VI festgestellt werden (vergleiche hierzu Verdienstnachweise von Vergleichspersonen in der GRA zu § 256c SGB VI).

Freiwillige Beiträge nach der VfzV und der FVZR (Absatz 2 Satz 4)

Beim Ermitteln von Entgeltpunkten sind die nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (VfzV) vom 28.01.1947 und die nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FVZR) vom 15.03.1968 gezahlten freiwilligen Beiträge zu unterscheiden:

Freiwillige Beiträge nach der Verordnung vom 28.01.1947 (VfzV)

Für freiwillige Beiträge, die nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung (VfzV) vom 28.01.1947 für Zeiten ab 01.02.1947 bis zum 31.12.1990 gezahlt worden sind, gelten die in der Anlage 11 zum SGB VI genannten Beträge als Verdienst. Hinsichtlich der Beitragsstufen (Grundbeträge) und der Unterscheidungsmerkmale zwischen den Beiträgen zur freiwilligen Rentenversicherung und der freiwilligen Krankenversicherung sind die Ausführungen in der GRA zu § 248 SGB VI zu beachten.

Freiwillige Beiträge wurden in die Versicherungskarte eingetragen. Ab 01.01.1955 erfolgte die Zahlung durch Kauf von Beitragsmarken.

Der maßgebende Verdienst für die Bestimmung von Entgeltpunkten im Sinne von § 256a Abs. 1 SGB VI ist zu errechnen, indem die Anzahl der für ein Kalenderjahr in gleicher Höhe gezahlten Beiträge mit dem entsprechenden Verdienst der Anlage 11 zum SGB VI desselben Kalenderjahres vervielfältigt wird.

Gleiches gilt für Beiträge zur Zusatzinvaliden- und Altersrente nach § 2 Abs. 1 Buchst. c VfzV, die neben Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen gezahlt werden konnten.

Die freiwillige Versicherung nach § 1 Abs. 1 VfzV konnte über den 31.12.1990 hinaus fortgeführt werden. Ab 01.01.1991 waren die freiwilligen Beiträge an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu zahlen. Zahlungsbelege sind die Originaleinzahlungsscheine beziehungsweise die Überweisungsbelege zusammen mit den Kontoauszügen mit der Abbuchung oder die seinerzeit von den ehemaligen Landesversicherungsanstalten beziehungsweise den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger bestätigten Zahlungsnachweise.

Der Mindestbeitrag betrug für den Zeitraum

  • Januar bis März 1991 monatlich 41,00 DM,
  • April bis Juni 1991 monatlich 39,00 DM,
  • Juli bis Dezember 1991 monatlich 44,00 DM.

Der Verdienst errechnet sich nach der Formel:

Beitrag mal 100 geteilt durch Beitragssatz

Der Beitragssatz betrug

  • vom 01.01. bis zum 31.03.1991 ist gleich 18,7 % und
  • vom 01.04. bis zum 31.12.1991 ist gleich 17,7 %.

Die Versicherung wurde am 31.12.1991 geschlossen.

Beachte:
Vereinzelt treten Fälle auf, in denen Versicherte freiwillige Beiträge nach der VfzV neben Pflichtbeiträgen gezahlt haben, obwohl dies nach § 1 Abs. 1 VfzV nicht zulässig war. Diese freiwilligen Beiträge sind bei der Rentenberechnung zusätzlich neben den Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen, auch wenn sie seinerzeit zu Unrecht entrichtet wurden.
Die Bewertung freiwilliger Beiträge, die für Zeiten vor dem 01.02.1947 im Beitrittsgebiet noch nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt sind, richtet sich nach § 256 Abs. 5 SGB VI.

Freiwillige Beiträge nach der Verordnung vom 15.03.1968 (FVZR)

Freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FVZR) vom 15.03.1968 wurden ab 01.03.1971 durch Verwendung von Beitragsmarken gezahlt, die in eine „Beitragsmarkenkarte“ einzukleben waren. Den Nachweis für Zeiten vor dem 01.03.1971 hat der Berechtigte ebenfalls durch entsprechende Beitragsmarken bei eigener Zahlung beziehungsweise durch einen „Kontoauszug“ bei Abzug des Beitrages vom Arbeitsverdienst und Zahlung durch den Betrieb zu erbringen. Für die Versichertenrente oder die Hinterbliebenenrente ohne vorherigen Versichertenrentenbezug hat der Berechtigte auf jeden Fall den „Versicherungsschein“ vorzulegen. Kann er diesen Schein nicht vorlegen, ist davon auszugehen, dass seine Ansprüche auf Zusatzrente wegen Rückzahlung der Beiträge oder Umwandlung (Überführung) in die FZR untergegangen sind.

Vom 01.01.1991 bis zum 31.12.1991 waren die Beiträge an die Überleitungsanstalt Sozialversicherung zu zahlen. Zahlungsnachweis sind die Originaleinzahlungsscheine beziehungsweise die Überweisungsbelege zusammen mit den Kontoauszügen mit der Abbuchung oder die seinerzeit von den ehemaligen Landesversicherungsanstalten beziehungsweise den Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger bestätigten Zahlungsnachweise.

Für freiwillige Beiträge zur FVZR, die - auch ohne Beiträge zur Sozialpflichtversicherung oder neben Beiträgen zur FZR - bis zum 31.12.1991 gezahlt werden konnten, gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst im Sinne von § 256a Abs. 1 SGB VI.

Die FVZR wurde am 31.12.1991 geschlossen.

Beachte:
Versicherte, die sozialversicherungspflichtig waren und freiwillige Beiträge nach der FVZR vom 15.03.1968 gezahlt hatten, konnten - unabhängig von der Höhe des vor dem 01.03.1971 tatsächlich erzielten Einkommens - bis spätestens zum 30.06.1971 die „Umwandlung“ dieser Versicherung in die freiwillige Zusatzrentenversicherung (FZR) beantragen.
Die gezahlten Beiträge wurden in diesen Fällen bis zu 60,00 Mark monatlich als Beiträge zur FZR behandelt; der entsprechende Verdienst wurde in den Sozialversicherungsausweis eingetragen. Für die Ermittlung von Verdiensten nach § 256a Abs. 2 S. 4 SGB VI ist diese „Umwandlung“ unbeachtlich. Die gezahlten Beiträge sind wie nicht umgewandelte Beiträge zur FVZR zu behandeln, das heißt die im Sozialversicherungsausweis eingetragenen Verdienste sind durch 10 zu teilen und so wieder in Beiträge zur FVZR zurückzuwandeln.
Der aus Beiträgen zur FVZR errechnete Verdienst ist bei der Ermittlung von Entgeltpunkten den nach § 256a Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigenden Verdiensten hinzuzurechnen, dabei ist jedoch gegebenenfalls die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze zu beachten (§ 260 S. 2 SGB VI).
Siehe Beispiel 3

Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich ab 01.07.2019 (Absatz 2 Satz 5)

§ 256a Abs. 2 S. 5 SGB VI regelt, dass das tatsächlich erzielte – und nicht das nach § 163 Abs. 10 SGB VI beitragspflichtige – Arbeitsentgelt von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) ab dem 01.07.2019 als Verdienst bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 256a Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist.

Entsprechende Fälle liegen vor, wenn das aus einer Beschäftigung - beziehungsweise bei Bestehen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse das hieraus - erzielte regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt. Arbeitgeber tragen dann den unverminderten Beitragsanteil, während Arbeitnehmer einen reduzierten Beitragsanteil zahlen (vergleiche § 163 Abs. 10 SGB VI in der ab 01.07.2019 geltenden Fassung).

Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt vor, wenn ein Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1a SGB IV) bis zu der in § 20 SGB IV genannten Höchstgrenze im Monat erzielt wird. Ab 01.01.2023 beträgt die Höchstgrenze 2000,00 Euro im Monat. Vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 galt eine Höchstgrenze von 1600,00 Euro im Monat. Vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 lag eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor, wenn ein regelmäßiges monatliches Arbeitsengelt zwischen 450,01 Euro und 1300,00 Euro erzielt wurde.

Der maßgebliche Verdienst, also das für die Rentenberechnung zu berücksichtigende tatsächliche Arbeitsentgelt, ist von den Arbeitgebern als Meldesachverhalt „Entgelt Rentenberechnung“ neben der beitragspflichtigen Einnahme zu melden (§ 28a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. c SGB IV).

Im Gegensatz zu den bis zum 30.06.2019 geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit Beschäftigungen in der Gleittzone von zuletzt 450,01 Euro bis 850,00 Euro monatlich führen reduzierte Rentenversicherungsbeiträge für Beschäftigungen im Übergangsbereich ab 01.07.2019 nicht mehr zu reduzierten Rentenleistungen (vergleiche dazu auch § 70 Abs. 1a und Abs. 4 SGB VI).

Berücksichtigung von zusätzlichen Verdiensten -„Überentgelte“ (Absatz 3)

§ 256a Abs. 3 SGB VI regelt, dass im Beitrittsgebiet auch die vor dem 01.07.1990 erzielten Arbeitsverdienste und Einkünfte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nach § 256a Abs. 1 SGB VI als Verdienste zu berücksichtigen sind, die dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht unterlagen, für die aber wegen

  • der im Beitrittsgebiet für die Sozialpflichtversicherung beziehungsweise ab 01.03.1971 für die FZR jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) oder
  • in Sonderversorgungssystemen erworbener Anwartschaften oder
  • sonstiger verdienstunabhängiger Festlegungen zur Beitragshöhe

Beiträge zur Sozialpflichtversicherung oder zur FZR nicht gezahlt werden konnten. Letzteres betraf unter anderem Versicherte ohne ständigen Wohnsitz in der DDR (zum Beispiel Ausländer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung).

Die Berücksichtigung von zusätzlichen Arbeitsverdiensten oder Einkünften nach § 256a Abs. 3 SGB VI („Überentgelte“) setzt voraus, dass der Versicherte in der betreffenden Zeit

  • eine die Sozialversicherungspflicht begründende Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat (siehe GRA zu § 248 SGB VI),
  • für die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung grundsätzlich abhängig von den sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdiensten oder Einkünften gezahlt worden sind und
  • die Möglichkeiten der Beitragszahlung zur FZR voll genutzt wurden (vergleiche Abschnitt 3.5 zu dieser GRA).

„Überentgelte“ können somit nicht in Zeiten berücksichtigt werden, in denen

  • Versicherte mit ihren Arbeitsverdiensten oder Einkünften nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen haben (auch wenn zum Beispiel selbständig Tätige mit mehr als fünf Beschäftigten in der Zeit vor dem 01.01.1971 den Höchstbeitrag zur freiwilligen Rentenversicherung gezahlt haben),
  • Beschäftigte der Deutschen Post oder der Deutschen Reichsbahn der FZR ab 01.03.1971 nicht beigetreten sind, weil die Versorgungsordnungen der Deutschen Reichsbahn beziehungsweise der Deutschen Post Versorgungsleistungen auch ohne Zugehörigkeit zur FZR vorgesehen haben. Ihnen wird jedoch der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst unter den Voraussetzungen des § 256a Abs. 2 S. 2 und 3 SGB VI angerechnet (vergleiche Abschnitt 4),
  • Versicherte, die mit Anwartschaft auf Leistungen aus einem Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind (nachweisbar durch einen entsprechenden Stempelaufdruck im hinteren Teil des SVA, nach dem Anspruch auf erhöhtes Krankengeld bestand), in der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 31.12.1977 von der Möglichkeit des Beitritts zur FZR keinen Gebrauch gemacht haben (für Zeiten nach dem 31.12.1977 siehe Anlage 1 zu dieser GRA unter „Ausgeschiedene Mitarbeiter aus Sonderversorgungssystemen“),
  • einem Versicherten der Beitritt zur FZR durch den Betrieb verwehrt wurde, obwohl nach den gesetzlichen Regelungen ein Beitritt zur FZR zulässig war. Die falsche Entscheidung eines Betriebs hat damit keinen Einfluss auf die Anerkennung von „Überentgelten“.

„Überentgelte“ bei Beschäftigten

Die Berücksichtigung der „Überentgelte“ kommt nur für Beitragszeiten in Betracht, in denen die in der Sozialpflichtversicherung beziehungsweise ab 01.03.1971 auch in der FZR versicherbaren Arbeitsverdienste oder Einkünfte nach Umrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht überschreiten. Somit sind regelmäßig nur in folgenden Zeiten „Überentgelte“ anzurechnen:

  • vom 01.01.1950 bis zum 31.12.1950,
  • vom 01.09.1952 bis zum 28.02.1971.

Für bergbaulich Versicherte sind „Überentgelte“ gegebenenfalls in folgenden Zeiten anzurechnen:

  • vom 01.06.1949 bis zum 28.02.1971,
  • vom 01.01.1974 bis zum 31.12.1976 (nur bei Zugehörigkeit zur FZR).

Für Versicherte, die mit Versorgungsanwartschaften aus Sonderversorgungssystemen ausgeschieden sind:

  • vom 01.01.1978 bis zum 30.06.1990.

Voraussetzung für die Anrechnung von „Überentgelten“

„Überentgelte“ sind zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche in der Sozialpflichtversicherung dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsverdienst die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) - (BBG-Ost) - von 600,00 Mark monatlich beziehungsweise 7.200,00 Mark jährlich überschreitet.

Siehe Beispiel 4

Unterschreitet der im Sozialversicherungsausweis bescheinigte Arbeitsverdienst die auf den Beschäftigungszeitraum bezogene, allgemein geltende BBG-Ost, gilt grundsätzlich die widerlegbare Vermutung, dass wegen nicht bescheinigter beziehungsweise nicht zu bescheinigender Arbeitsausfalltage wie zum Beispiel Zeiten der unbezahlten Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu drei Wochen oder wegen schwankender Arbeitsverdienste zum Beispiel aufgrund von Überstunden, die BBG-Ost in einzelnen Monaten überschritten wurde.

Damit kommt die Anerkennung von Überentgelten auch dann in Betracht, wenn für ein Kalenderjahr im Sozialversicherungsausweis ein Arbeitsverdienst von weniger als 7.200,00 Mark eingetragen wurde, der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst jedoch darüber lag. Gleiches gilt, wenn sowohl der im Sozialversicherungsausweis eingetragene als auch der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst den Betrag von 7.200,00 Mark jährlich unterschreiten.

Ergibt sich jedoch aus den Entgelteintragungen im Sozialversicherungsausweis, dass nicht Arbeitsausfall oder schwankende Bezüge, sondern ein unter der BBG von 600,00 Mark monatlich beziehungsweise 7.200,00 Mark jährlich liegender Arbeitsverdienst der Grund für das Nichterreichen der BBG-Ost war, sind „Überentgelte“ nicht anrechenbar. Die Differenz zwischen dem im Sozialversicherungsausweis eingetragenen und dem vom Arbeitgeber bescheinigten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienst dürfte dann auf beitragsfreie Lohnbestandteile zurückzuführen sein.

Siehe Beispiel 5

In solchen Fällen sind grundsätzlich die im Sozialversicherungsausweis zeitnah zur Ausübung der Beschäftigung eingetragenen Entgelte rentenrechtlich zu berücksichtigen. Diese Entgelteintragungen unterliegen dem sich aus § 286c SGB VI ergebenden Vermutungsschutz, der durch Verdienstbescheinigungen regelmäßig nicht widerlegt wird.

Hinweise auf einen tatsächlich erzielten, unterhalb der BBG-Ost von 600,00 Mark monatlich beziehungsweise 7.200,00 Mark jährlich liegenden, dem Grunde nach beitragspflichtigen Arbeitsverdienst lassen sich unter anderem der Versicherungsbiografie entnehmen. Ergibt sich zum Beispiel aus den Entgelteintragungen im Sozialversicherungsausweis, dass der Versicherte mit seinem Arbeitsverdienst offensichtlich unter der anteiligen BBG-Ost gelegen hat, kommt die Anerkennung zusätzlicher Arbeitsverdienste nicht in Betracht.

Nachweis der tatsächlichen Arbeitsverdienste

Da in den Sozialversicherungsausweisen nur die Arbeitsverdienste bescheinigt worden sind, für die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und - ab 01.03.1971 - zur FZR gezahlt worden sind, müssen zur Feststellung der „Überentgelte“ die tatsächlichen, dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig durch Arbeitsverdienstbescheinigungen der früheren Arbeitgeber. Er kann auch durch Lohn- oder Gehaltsunterlagen des Versicherten oder der früheren Arbeitgeber geführt werden.

Ist die Arbeitsverdienstbescheinigung vom Arbeitgeber nicht anhand von Lohn- beziehungsweise Gehaltsunterlagen, sondern anhand von Arbeitsverträgen oder Ähnlichen erstellt worden (zum Beispiel ersichtlich, wenn trotz in unterschiedlicher Höhe bescheinigter Arbeitsverdienste im Sozialversicherungsausweis in der Arbeitsverdienstbescheinigung kalenderjährlich gleich hohe oder durch 12 teilbare Verdienste bescheinigt wurden), ist das „Überentgelt“ wie bei Vorlage von Arbeitsverträgen (siehe unten) festzustellen.

Beachte:

Wurde vom Arbeitgeber in den Jahren 1952 beziehungsweise 1971 der kalenderjährliche Verdienst bescheinigt, sind als „Überentgelt“ im Jahr 1952 nur vier Zwölftel beziehungsweise im Jahr 1971 nur zwei Zwölftel des den pflichtversicherten Arbeitsverdienst übersteigenden Betrages zu berücksichtigen.

Nachweis durch Arbeitsverträge oder andere Unterlagen

Der Nachweis kann auch durch Arbeitsverträge, Mitteilungen über Gehaltsveränderungen oder ähnliche Unterlagen erbracht werden, wenn diese die Höhe des Verdienstes und den Zeitraum, für den er gezahlt wurde, erkennen lassen.

Verdienstbestandteile, deren Zahlung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig war, können somit nur anhand von Lohn- oder Gehaltsstreifen beziehungsweise -abrechnungen, nicht jedoch aufgrund von Arbeitsverträgen oder Gehaltsänderungsmitteilungen nachgewiesen werden. Aus Nachweisen über sonstige verdienstabhängige Beiträge des Versicherten, zum Beispiel zum FDGB, kann die Höhe des erzielten Arbeitsverdienstes abgeleitet werden (siehe hierzu Anlage 3, FDGB Beitragstabelle).

Feststellen des maßgebenden Arbeitsverdienstes anhand von Arbeitsverträgen

Kann der dem Grunde nach sozialversicherungspflichtige Arbeitsverdienst nur durch Arbeitsverträge, Gehaltsänderungsmitteilungen oder andere Unterlagen nachgewiesen werden, ist der maßgebende Arbeitsverdienst so zu ermitteln, dass der fiktive Jahresarbeitsverdienst gegebenenfalls in dem Verhältnis zu kürzen ist, in dem der Verdienst, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, zur Höchstgrenze der Beitragspflicht (7.200,00 Mark jährlich) steht (Berücksichtigung von Zeiten, in denen keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste, zum Beispiel infolge Arbeitsunfähigkeit, erzielt worden sind).

Siehe Beispiel 6

Ist die Beitragspflicht nicht unterbrochen worden (kalenderjährliche Eintragung im Sozialversicherungsausweis: 7.200,00 Mark), ergibt sich aus der oben genannten Berechnung der durch die Gehaltsunterlagen maßgebende Verdienst, welcher zugleich anzurechnen ist.

Ist in Arbeits-/Änderungsverträgen anstelle der Höhe des Verdienstes allein eine Gehaltsgruppe angegeben, die zum Beispiel einem Arbeitsverdienst zwischen 730,00 Mark und 780,00 Mark entspricht und sind keine näheren Angaben vorhanden, so ist grundsätzlich vom Mittelwert (hier: 755,00 Mark) auszugehen.

Beachte:

Ändert sich die Höhe des nachgewiesenen monatlichen Verdienstes im Laufe eines Kalenderjahres (zum Beispiel Januar bis Februar 1969 ist gleich 955,00 Mark monatlich und März bis Dezember 1969 ist gleich 1.020,00 Mark monatlich) ist, sofern der Sozialversicherungsausweis eine kalenderjährliche Eintragung enthält, diese ebenfalls entsprechend aufzuteilen. Grundentgelt (§ 256a Abs. 2 SGB VI) und „Überentgelt“ (§ 256a Abs. 3 SGB VI) sind für die jeweiligen Zeiträume getrennt zu ermitteln und in das Versicherungskonto aufzunehmen.

„Überentgelte“ bei Selbständigen und mitarbeitenden Familienangehörigen

Die Ermittlung und Berücksichtigung der „Überentgelte“ ist nur für die Beitragszeiten erforderlich, in denen die in der Sozialpflichtversicherung beziehungsweise ab 01.03.1971 auch in der FZR versicherbaren Einkünfte nach Umrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (West) nicht überschreiten.

Somit sind gegebenenfalls in folgenden Zeiten „Überentgelte“ anzurechnen:

  • vom 01.01.1950 bis zum 31.12.1950,
  • vom 01.09.1952 bis zum 28.02.1971,
  • vom 01.01.1978 bis zum 30.11.1989 (nur bei Zugehörigkeit zur FZR).

Beachte:

Mitglieder von Genossenschaften (LPG, PGH und Ähnliche) hatten ab 01.01.1978 die Möglichkeit, ihre tatsächlichen Einkünfte in der FZR zu versichern. Für sie gelten deshalb die für Beschäftigte unter Abschnitt 7.1 genannten Zeiten.

Voraussetzung für die Anrechnung von „Überentgelten“

„Überentgelte“ können regelmäßig nur dann berücksichtigt werden, wenn der Versicherte einkommensbezogene Beiträge zur Sozialpflichtversicherung zu zahlen hatte und die Zahlung von Beiträgen bis zur Höchstgrenze der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung und - ab 01.03.1971 - auch in der FZR nachgewiesen ist.

Beachte:

Der sogenannte „Halbteilungsgrundsatz“ aus § 13 des Familiengesetzbuchs der DDR ist für die Feststellung sozialversicherungspflichtiger Entgelte mitarbeitender Ehegatten von Selbständigen nicht einschlägig (vergleiche BSG vom 25.11.2008, AZ: B 5 R 78/07 R). Diese Vorschrift ist daher weder für den Nachweis noch für die Glaubhaftmachung einer hälftigen Gewinnaufteilung zwischen den Ehegatten anwendbar.

Nachweis der tatsächlichen Einkünfte

Der Nachweis der tatsächlichen Einkünfte, die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig waren, aber wegen Überschreitung der Höchstgrenze der Beitragspflicht in der Sozialpflichtversicherung beziehungsweise in der FZR nicht in den Sozialversicherungsausweis eingetragen worden sind, kann regelmäßig nur durch eine Bescheinigung des Finanzamtes über den dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Gewinn beziehungsweise die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Einkünfte geführt werden. Ein Nachweis kann auch durch Steuerunterlagen erbracht werden, aus denen der jeweilige Gewinn, die steuerpflichtigen Einkünfte beziehungsweise für mitarbeitende Ehegatten der auf sie entfallende Anteil am Gewinn oder an den steuerpflichtigen Einkünften, eindeutig ersichtlich sind.

Glaubhaftmachung von „Überentgelten“

„Überentgelte“ können auch glaubhaft gemacht werden. Sie sind dann zu fünf Sechsteln anzurechnen. Die Glaubhaftmachung kann auf alle Beweismittel gestützt werden, die Rückschlüsse auf die tatsächlichen Arbeitsverdienste/Einkünfte zulassen.

Beweismittel können sein:

  • FDGB-Mitgliedskarten
    Gewerkschaftsbeiträge wurden nach der Höhe des Monatsbruttoverdienstes gezahlt. Aus den gezahlten Gewerkschaftsbeiträgen kann mit den maßgebenden Beitragstabellen (siehe Anlage 3, FDGB Beitragstabelle) ein Bruttoverdienst ermittelt werden, von dem fünf Sechstel als „Überentgelt“ anrechenbar sind (siehe Beispiel 11).
  • Handwerkskarten der Handwerkskammern von PGH-Mitgliedern
    Die Ausführungen zu den Gewerkschaftsbeiträgen gelten sinngemäß für Beiträge von PGH-Mitgliedern zur Handwerkskammer.
  • vergleichbare Arbeitsverdienste im Vor-/Nachzeitraum
    Zum Bestimmen von „Überentgelten“ dienen auch Nachweise über Arbeitsverdienste, die für vergleichbare Arbeiten vor oder/und nach dem Zeitraum erzielt worden sind, für den die Arbeitsverdienste glaubhaft gemacht werden oder nachgewiesene tatsächliche Arbeitsverdienste von Arbeitskollegen, die mit vergleichbaren Arbeiten beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren.
  • Zeugenerklärungen
    „Überentgelte“ können auch durch Zeugenerklärungen von Arbeitskollegen glaubhaft gemacht werden.
  • Versicherungen an Eides Statt
    Als letztes Mittel der Glaubhaftmachung von „Überentgelten“ gilt die Versicherung an Eides statt. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist nach § 256a Abs. 3 S. 5 SGB VI der Rentenversicherungsträger zuständig (vergleiche auch GRA zu § 23 SGB X).

Eine Glaubhaftmachung von „Überentgelten“ kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn im Sozialversicherungsausweis sozialpflichtversicherte Arbeitsverdienste oder Einkünfte in Höhe der Höchstgrenze der Beitragspflicht für die Sozialpflichtversicherung beziehungsweise die FZR - gegebenenfalls unter Berücksichtigung nachgewiesener beitragsfreier Zeiten - bescheinigt sind.

Davon ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn im Sozialversicherungsausweis Arbeitsverdienste oder Einkünfte bescheinigt sind, die die Höchstgrenze der Beitragspflicht für die Sozialpflichtversicherung nicht erreichen. Insoweit gilt die widerlegbare Vermutung (§ 286c SGB VI), dass wegen nicht bescheinigter Arbeitsausfalltage oder schwankender Arbeitsverdienste die Höchstgrenze der Beitragspflicht dennoch erreicht wurde (siehe auch Abschnitt 7.1.1).

Beachte:

Die Regelung zur Ermittlung von Entgeltpunkten für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage (§ 256c SGB VI) ist für die Feststellung von „Überentgelten“ nicht anwendbar (§ 256c Abs. 4 SGB VI).

Plausibilitätsprüfung

Können „Überentgelte“ nur durch Zeugenerklärungen oder Erklärungen an Eides statt glaubhaft gemacht werden, sind sie ohne weitere Ermittlungen als glaubhaft gemacht anzuerkennen, wenn sie nicht erheblich über dem Durchschnittsverdienst liegen.

Die sogenannte „Plausibilitätsprüfung“ ist aber lediglich eine Orientierungshilfe für die Sachbearbeitung zur Beurteilung der Frage, ob die vom Versicherten der Höhe nach geltend gemachten Arbeitsverdienste wahrscheinlich und damit glaubhaft sind. Verglichen werden dabei der vom Versicherten angegebene tatsächliche Arbeitsverdienst und der nach den Anlagen 13 und 14 zum SGB VI ermittelte (um 20 % erhöhte und anschließend durch den Wert der Anlage 10 zum SGB VI dividierte) Arbeitsverdienst. Übersteigt der vom Versicherten angegebene tatsächliche Arbeitsverdienst diesen Vergleichswert um nicht mehr als 25 %, so ist dieser als plausibel anzusehen und wird ohne weitere Sachermittlung als glaubhaft gemacht anerkannt.

Überschreiten die benannten tatsächlichen Arbeitsverdienste/Einkünfte jedoch die „Plausibilitätsgrenze“, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei sind alle Umstände, die gegebenenfalls eine höhere Vergütung (mehr als 25 % über dem Durchschnittsverdienst) zur Folge gehabt haben könnten, zu berücksichtigen. Dies trifft zum Beispiel auf Abfindungen nach beendetem Beschäftigungsverhältnis, Ausgleichszahlungen beim Einsatz in einer LPG, Bereitschaftszulagen, Funktionszulagen, Leistungszuschläge, Sonntags- und Nachtdienstvergütungen im Gesundheitswesen oder Überstundenvergütungen zu. Unterlag eine zusätzliche Vergütung dem Grunde nach der Sozialversicherungspflicht (vergleiche Anlage 2), kann auch ein mehr als 25% über dem Durchschnittsverdienst liegendes Entgelt anerkannt werden. Hinweise auf eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Vergütung können sich auch aus der Versicherungsbiographie (Höhe der Arbeitsverdienste für die Vor- beziehungsweise Folgejahre) ergeben.

Werden besondere Umstände glaubhaft gemacht, sind zusätzliche Arbeitsverdienste, auch wenn die Plausibilitätsgrenze überschritten wird, anzuerkennen.

Beachte:

Hat ein Versicherter eine Tätigkeit ausgeübt, die nicht seiner tatsächlichen Qualifikation entspricht, sondern für die üblicherweise eine höhere berufliche Qualifikation erforderlich war, ist der sogenannten Plausibilitätsprüfung die entsprechend höhere Qualifikationsgruppe (Anlage 13 zum SGB VI) zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 7

Beiträge zur Rentenversicherung der DDR von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der DDR hatten, zum Beispiel West-Berliner Reichsbahner (Absatz 3a)

Für Versicherte, die in Zeiten vor dem 01.07.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten, aber Beiträge zur Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt haben, zählen zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Verdienste die Beträge der Anlage 1 FRG bis Anlage 16 zum FRG.

Absatz 3a soll vermeiden, dass für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind und somit nicht unter die Regelung des § 259a Abs. 1 SGB VI fallen würden, die Beitragsbemessungsgrundlagen nach § 256a Abs. 1 SGB VI zu ermitteln sind. Hiernach wären die Arbeitsverdienste mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI hochzuwerten. Die sich daraus ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen würden für die Zeit vor dem 01.03.1971 regelmäßig die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Andererseits wären für Zeiten vom 01.03.1971 an wegen der fehlenden Beitragszahlung zur FZR nur die Verdienste bis 600,00 Mark berücksichtigungsfähig.

Die Regelung betrifft hauptsächlich Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn mit Wohnsitz in Berlin (West), die ausschließlich bei der Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR versichert gewesen sind. Sie erhielten einen Arbeitsverdienst in DM, der netto dem Arbeitsverdienst vergleichbarer Beschäftigter im bisherigen Bundesgebiet entsprach, brutto aber wegen der niedrigeren Steuern und SV-Beiträge in der ehemaligen DDR geringer war als der vergleichbarer Beschäftigter im bisherigen Bundesgebiet.

Für diese Versicherten wurde in den Sozialversicherungsausweis sowohl das in der Sozialpflichtversicherung versicherte Einkommen von bis zu 7.200,00 Mark jährlich als auch das tatsächlich erzielte Bruttoeinkommen eingetragen. Eine Versicherung in der FZR ist regelmäßig nicht erfolgt, weil hieraus keine Leistungen an Berechtigte mit Wohnsitz außerhalb der DDR gezahlt wurden. Der gegebenenfalls in der Spalte „FZR-Verdienst“ eingetragene Betrag stellt somit in der Regel den tatsächlich erzielten Bruttoverdienst dar.

Berücksichtigung der Beitragszeiten

Unabhängig von den tatsächlich erzielten beziehungsweise den im Sozialversicherungsausweis bescheinigten Arbeitsverdiensten zählen für die von der Regelung des Absatz 3a erfassten Beschäftigten für Zeiten der Beitragszahlung zur Sozialpflichtversicherung der ehemaligen DDR vor dem 01.07.1990 als Verdienste die Beträge nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG.

Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder mit Ausfalltagen belegt sind, zählen als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach dem 31.12.1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen.

Für Pflichtbeitragszeiten einer Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,0250 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten von Beschäftigten, die unter Absatz 3a fallen, werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt, die sich aus den Beträgen der Anlagen 1 FRG bis Anlage 16 zum FRG ergeben.

Die Regelung des Absatz 3a gilt ebenfalls für Zeiten, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die von der Wirkung einer Beitragserstattung nach § 286d Abs. 2 SGB VI nicht erfasst sind. Auch für diese Zeiten sind somit - anders als in den Fällen des § 259a Abs. 2 SGB VI - als Beitragsbemessungsgrundlage die Werte nach Anlagen 1 bis 16 zum FRG und nicht die Arbeitsverdienste nach § 256a Abs. 2 und 3 SGB VI, § 256b SGB VI zugrunde zu legen.

Wehrdienst oder Zivildienst

Die Ermittlung von Entgeltpunkten für Wehrdienstzeiten oder Zivildienstzeiten, die im Beitrittsgebiet abgeleistet wurden, richtet sich

  • bei Zeiten vor dem 01.01.1992 nach Absatz 4 der Vorschrift (siehe Abschnitt 9.1) und
  • bei Zeiten nach dem 31.12.1991 nach Absatz 1 der Vorschrift (siehe Abschnitt 9.2).

Wehrdienst oder Zivildienst vor dem 01.01.1992 (Absatz 4)

Den Wehrdienstzeiten oder Zivildienstzeiten bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet werden für jedes volle Kalenderjahr 0,7500 Entgeltpunkte (das sind 0,0625 Entgeltpunkte je vollen Kalendermonat), für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugeordnet. Zur Ermittlung der anteiligen Werte vergleiche GRA zu § 256 SGB VI. Die Bewertung nach Absatz 4 der Vorschrift ist auch dann ohne Kürzung vorzunehmen, wenn die Wehrdienstzeiten oder Zivildienstzeiten nur glaubhaft gemacht worden sind.

Die Bewertung nach § 256a Abs. 4 SGB VI orientiert sich an der zuletzt bis zum 31.12.1991 maßgebenden Bewertung von Wehrdienstzeiten oder Zivildienstzeiten in den alten Bundesländern (vergleiche § 256 Abs. 3 SGB VI). Angelehnt an die tatsächliche Beitragszahlung werden Wehrdienstzeiten oder Zivildienstzeiten bis zum 31.12.1991 in den alten Bundesländern zwar für verschiedene Zeiträume unterschiedlich bewertet (zu den Einzelheiten siehe GRA zu § 256 SGB VI, Abschnitte 4 bis 4.3). Nach der Gesetzesbegründung zu § 256a SGB VI erschien es aber nicht angezeigt, diese Unterschiede auf das Beitrittsgebiet zu übertragen (siehe BT-Drucksache 12/405, Seite 127). Denn im Beitrittsgebiet erfolgte im Unterschied zu den alten Bundesländern keine Beitragszahlung für Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes (vergleiche GRA zu § 248 SGB VI, Abschnitt 2).

Damit kommt es insbesondere nicht in Frage, Wehrdienstzeiten im Beitrittsgebiet, für die in den alten Bundesländern in der Zeit vom 01.05.1961 bis zum 31.12.1981 wegen einer entsprechenden Beitragszahlung 1,0000 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr berücksichtigt werden, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 256a Abs. 4 SGB VI zu behandeln. Der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, wesentlich Ungleiches rechtlich gleich zu behandeln. Auch für diesen Zeitraum sind somit die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Wehrdienstzeiten (ab 25.01.1962) entsprechend § 256a Abs. 4 SGB VI nur mit 0,7500 Entgeltpunkten für jedes volle Kalenderjahr zu bewerten.

Während der Zeiten des Reservistenwehrdienstes im Beitrittsgebiet bestand regelmäßig Versicherungs- und Beitragspflicht, sie sind daher grundsätzlich Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI (vergleiche GRA zu § 248 SGB VI). Damit unterliegen sie grundsätzlich nicht der Fiktion nach § 248 Abs. 1 SGB VI und somit auch nicht der Bewertung nach § 256a Abs. 4 SGB VI. Bestand jedoch im Ausnahmefall in der Zeit des Reservistenwehrdienstes tatsächlich keine Versicherungspflicht, sind diesen Zeiten als Beitragszeiten im Sinne des § 248 Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte entsprechend § 256a Abs. 4 SGB VI zuzuordnen.

Sofern in der Zeit vom 03.10.1990 bis zum 31.12.1991 eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gewährt worden ist, werden Entgeltpunkte in analoger Anwendung des § 256 Abs. 3 S. 2 SGB VI aus dem Arbeitsverdienst ermittelt, der dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde lag.

Wehrdienst oder Zivildienst nach dem 31.12.1991 (Absatz 1)

Für Wehrdienstzeiten oder Zivildienstzeiten (bis 31.12.2011), die nach dem 31.12.1991 im Beitrittsgebiet abgeleistet wurden, waren als beitragspflichtige Einnahme in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1999 80 Prozent und in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2019 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (Ost) zu berücksichtigen. Ab dem 01.01.2020 sind wieder 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (Ost) maßgebend (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit § 228a Abs. 1 SGB VI). Bei Teilzeiträumen ist der entsprechende Anteil maßgebend.

Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte aus der beitragspflichtigen Einnahme ergibt sich nach § 256a Abs. 1 SGB VI, indem der jeweilige Anteil an der Bezugsgröße (Ost) mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt wird (AGFAVR 2/2019, TOP 6, siehe auch GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 3.14).

Wird eine Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Unterhaltssicherungsgesetz gezahlt (bis 31.12.2019 Leistungen an Nichtselbständige, bis 31.10.2015 Verdienstausfallentschädigung), ist das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend, für Zeiten ab 01.01.2020 mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße (West beziehungsweise Ost) (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2019, § 166 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI in der Fassung ab 01.01.2020). Die Leistung an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Unterhaltssicherungsgesetz folgt für die Rechtskreiszuordnung (West beziehungsweise Ost) dem der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt unabhängig vom Dienstort (vergleiche GRA zu § 228a SGB VI, Abschnitt 5.2).

Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit (Absatz 5)

Absatz 5 der Vorschrift ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Regelung des § 248 Abs. 2 SGB VI anzuwenden. Nach dieser Regelung gelten für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 01.07.1975 bis zum 31.12.1991 als Pflichtbeitragszeiten (vergleiche GRA zu § 248 SGB VI).

Für diese Pflichtbeitragszeiten nach § 248 Abs. 2 SGB VI, die längstens bis zum 31.12.1991 anfallen können, sind für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,7500 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Sind Entgeltpunkte für Teilzeiträume - dies können auch Zeiträume von weniger als einem Kalendermonat sein - zu ermitteln, ist von den anteiligen Werten auszugehen.

Siehe Beispiel 8

Außerhalb der Regelung des § 248 Abs. 2 SGB VI findet eine generelle Mindestbewertung aller Pflichtbeiträge im Beitrittsgebiet während der Zeit der vollen Erwerbsminderung nicht statt.

Treffen Pflichtbeitragszeiten bei voller Erwerbsminderung gemäß § 248 Abs. 2 SGB VI mit anderen Beitragszeiten, auch mit freiwilligen Beiträgen zusammen, sind die Entgeltpunkte für die anderen Beitragszeiten zusätzlich zu den 0,7500 Entgeltpunkten je Kalenderjahr zu berücksichtigen. Bei der Zusammenrechnung darf der jeweils maßgebende Höchstwert aus der Anlage 2b zum SGB VI nicht überschritten werden (BSG vom 30.01.2003, AZ: B 4 RA 49/02 R, zu § 247 Abs. 2a SGB VI in analoger Anwendung). Auf Antrag des Berechtigten ‑ im Einzelfall bei Erkennen des Sachverhalts anlässlich eines sonstigen Geschäftsvorfalles auch von Amts wegen - ist eine Überprüfung vorzunehmen.

Siehe Beispiel 9

Beispiel 1: Beitragsbemessungsgrundlage

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Verdienst im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 01.01.1992 bis zum 31.12.1992 in Höhe von 57.600,00 DM

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt laut Anlage 2a zum SGB VI 57.600,00 DM.

Lösung:

Der Verdienst von 57.600,00 DM vervielfältigt mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI in Höhe von 1,4393 ergibt 82.903,68 DM.

Der hochgewertete Verdienst ist auf die Beitragsbemessungsgrenze laut Anlage 2 zum SGB VI in Höhe von 81.600,00 DM zu begrenzen.

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 81.600,00 DM.

Beispiel 2: Beitragsbemessungsgrundlage

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Verdienste im Beitrittsgebiet

vom 01.01.1991 bis zum 30.06.1991 in Höhe von 18.000,00 DM

vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1991 in Höhe von 20.400,00 DM

Die Verdienste betragen insgesamt 38.400,00 DM.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt laut Anlage 2a zum SGB VI vom 01.01.1991 bis zum 30.06.1991 jährlich 36.000,00 DM.
36.000,00 DM mal 6 Monate geteilt durch 12 Monate ist gleich 18.000,00 DM

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt laut Anlage 2a zum SGB VI vom 01.07.1991 bis zum 31.12.1991 jährlich 40.800,00 DM.
40.800,00 DM mal 6 Monate geteilt durch 12 Monate ist gleich 20.400,00 DM

Lösung:

Der Verdienst von 38.400,00 DM vervielfältigt mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI in Höhe von 1,7235 ergibt 66.182,40 DM.

Die Beitragsbemessungsgrenze laut Anlage 2 zum SGB VI in Höhe von 78.000,00 DM wird nicht überschritten.

Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt 66.182,40 DM.

Beispiel 3: Freiwillige Beiträge nach der FVZR vom 15.03.1968

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Fall a)Tatsächlicher Verdienst für 1969 in Höhe von 900,00 Mark
Es wurden gezahlt:
Beiträge für den pflichtversicherten Arbeitsverdienst in Höhe von 600,00 Mark
Beiträge nach der VO vom 15.03.1968 in Höhe von 15,00 Mark
Fall b)Tatsächlicher Verdienst für 1969 in Höhe von 900,00 Mark
Es wurden gezahlt:
Beiträge für den pflichtversicherten Arbeitsverdienst in Höhe von 600,00 Mark
Beiträge nach der VO vom 15.03.1968 in Höhe von 00,00 Mark
Lösung:

Im Fall a)

ist der tatsächliche Verdienst um den aus den freiwilligen Beiträgen zur FVZR errechneten Verdienst zu erhöhen; zu berücksichtigen sind somit:

ein versicherter Arbeitsverdienst nach § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI in Höhe von 600,00 Mark
ein zusätzlicher Verdienst nach § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI in Höhe von 300,00 Mark
ein versicherter Verdienst nach § 256a Abs. 2 S. 4 SGB VI in Höhe von 150,00 Mark
Insgesamt 1.050,00 Mark

Im Fall b)

ist nur der tatsächliche Verdienst zu berücksichtigen, der wie folgt aufzugliedern ist:

versicherter Verdienst nach § 256a Abs. 2 S. 1 SGB VI in Höhe von 600,00 Mark
zusätzlicher Verdienst nach § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI in Höhe von 300,00 Mark.

Beispiel 4: Voraussetzung für die Anrechnung von „Überentgelten“ (Eintragungen für 1963)

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.1)

Eintragung im SV-Ausweis vom 01.01. bis zum 31.12.1962

Arbeitgeberbescheinigung

6.600,00 Mark

8.800,00 Mark

Eintragung im SV-Ausweis vom 01.01. bis zum 31.12.1963

Arbeitgeberbescheinigung

7.200,00 Mark

9.600,00 Mark

Eintragung im SV-Ausweis vom 01.01. bis zum 31.12.1964

Arbeitgeberbescheinigung

6.900,00 Mark

9.200,00 Mark

Lösung:
Überentgelte sind anzurechnen. Der beitragspflichtige Arbeitsverdienst liegt auch in den Kalenderjahren 1962 und 1964 über der (anteiligen) Beitragsbemessungsgrenze (Ost).

Beispiel 5: Voraussetzung für die Anrechnung von „Überentgelten“

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.1)

Eintragung im SV-Ausweis vom 01.01. bis zum 31.12.1962

Arbeitgeberbescheinigung

2.400,00 Mark

2.832,00 Mark

Eintragung im SV-Ausweis vom 01.01. bis zum 31.12.1963

Arbeitgeberbescheinigung

2.600,00 Mark

3.020,00 Mark

Eintragung im SV-Ausweis vom 01.01. bis zum 31.12.1964

Arbeitgeberbescheinigung

2.800,00 Mark

3.184,00 Mark

Lösung:
Überentgelte sind nicht anzurechnen. Der beitragspflichtige Arbeitsverdienst liegt offensichtlich unter der Beitragsbemessungsgrenze (Ost). Anzurechnen sind deshalb ausschließlich die im SV-Ausweis bescheinigten Arbeitsverdienste (§ 286c SGB VI).

Beispiel 6: Feststellung des maßgebenden Arbeitsverdienstes anhand von Arbeitsverträgen

(Beispiel zu Abschnitt 7.1.2)
Gehalt laut Arbeitsvertrag ab 01.01.1968 ist gleich monatlich (ist gleich 8.400,00 Mark im Jahr 1968)700,00 Mark
versicherter Arbeitsverdienst laut SVA (01.01. bis zum 31.12.1968) ist gleich6.600,00 Mark
Lösung:
8.400,00 Mark mal 6.600,00 Mark geteilt durch 7.200,00 Mark ist gleich 7.700,00 Mark
(Arbeitsverdienst unter Berücksichtigung beitragsfreier Zeiten), davon bereits 6.600,00 Mark pflichtversichert. Nach § 256a Abs. 3 S. 1 SGB VI zusätzlich zu berücksichtigender Arbeitsverdienst („Überentgelt“) 1.100,00 Mark.

Beispiel 7: Plausibilitätsprüfung bei glaubhaft gemachten „Überentgelten“

(Beispiel zu Abschnitt 7.3.1)
Eintragung im SVA vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1969:Maurermeister  
Pflichtversicherter Arbeitsverdienst:7.200,00 Mark
Der Versicherte kann keinen Nachweis seiner tatsächlichen Arbeitsverdienste vorlegen, erklärt aber an Eides statt, monatlich einen Arbeitsverdienst von 1.000,00 Mark gehabt zu haben.
Lösung:
Der Arbeitsverdienst war im Jahr 1969 bis zur Beitragsbemessungsgrenze (7.200,00 Mark) versichert, eine Berücksichtigung von „Überentgelten“ ist somit möglich. Zur Feststellung des Betrages, bis zu dem regelmäßig ohne weitere Ermittlungen Arbeitsverdienste als glaubhaft anerkannt werden können, ist folgende Rechnung vorzunehmen:

Wert aus Anlage 13 (Meister) und Anlage 14 Tabelle 11 (Bauwirtschaft) für das Jahr 1969:

14.034,00 DM; dieser Verdienst ist um 20 vom Hundert zu erhöhen, da die Tabellenentgelte bereits um 1/6 für glaubhaft gemachte Beitragszeiten gekürzt wurden (16.840,80 DM); danach ist der Arbeitsverdienst durch Division mit dem Wert der Anlage 10 auf das Verdienstniveau des Beitrittsgebiets umzurechnen (16.840,80 DM geteilt durch 1,7321 ist gleich 9.722,76 Mark).

Die „Plausibilitätsgrenze“ liegt somit bei 12.153,45 Mark (9.722,76 Mark zuzüglich 25 vom Hundert).

Der vom Versicherten erklärte tatsächliche Arbeitsverdienst von 12.000,00 Mark im Jahr 1969 ist somit glaubhaft und kann ohne weitere Ermittlungen anerkannt werden. Vom tatsächlichen Arbeitsverdienst ist der Arbeitsverdienst, für den Pflichtbeiträge gezahlt worden sind (7.200,00 Mark) abzuziehen. Vom Restbetrag („Überentgelt“ {4.800,00 Mark}) sind fünf Sechstel (4.000,00 Mark) anrechenbar.

Beispiel 8: Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit

(Beispiel zu Abschnitt 10)
Pflichtbeitragszeit bei Erwerbsunfähigkeit:15.10.1983 bis zum 31.12.1983
Hieraus ergeben sich folgende Entgeltpunkte:
0,7500 Entgeltpunkte mal 77 Tage geteilt durch 360 Tageist gleich 0,1604 Entgeltpunkte

Beispiel 9: Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit und sonstige Beitragszeit

(Beispiel zu Abschnitt 10)

Pflichtbeitragszeit bei Erwerbsunfähigkeit vom 15.10.1983 bis zum 31.12.1983

Pflichtbeitragszeit für eine Beschäftigung vom 15.10.1983 bis zum 31.12.1983 mit 0,0982 Entgeltpunkten

Als Mindestentgeltpunkte ergeben sich:

0,7500 Entgeltpunkte mal 77 Tage geteilt durch 360 Tage ist gleich 0,1604 Entgeltpunkte

Der Rentenberechnung werden 0,2586 Entgeltpunkte zugrunde gelegt (0,1604 Entgeltpunkte plus 0,0982 Entgeltpunkte). Der anteilige Höchstwert aus der Anlage 2b zum SGB VI von 0,3855 Entgeltpunkten (1,8022 Entgeltpunkte mal 77 Tage geteilt durch 360 Tage) wird dabei nicht überschritten.

Beispiel 10: Schwankende Bezüge bei der Prüfung fiktiver FZR-Entgelte

(Beispiel zu Abschnitt 4.1)
Entgelte gemäß Lohnbescheinigung des Arbeitgebers:Gesamtverdienst:14.300,00 Mark
(Kalenderjahr 1980; Beitragszahlung zur FZR nur bis 1.200,00 M monatlich)versichertes SV-Entgelt:  7.150,00 Mark
Am 01.01.1974 lag eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Post vor.versichertes FZR-Entgelt:  6.150,00 Mark

Fiktive FZR-Entgelte können für Zeiten ab dem 01.01.1977 bis monatlich maximal 650,00 Mark anerkannt werden (§ 256a Abs. 2 S. 3 SGB VI). Hatte der Versicherte bereits Beiträge zur FZR für sein monatliches Entgelt bis 1.200,00 Mark gezahlt, können demnach nur noch bis maximal 50,00 Mark monatlich als fiktives FZR-Entgelt anerkannt werden.

Bei schwankenden Bezügen müssen fiktive FZR-Entgelte durch monatliche Auswertung der Lohnbescheinigung ermittelt werden.

monatliche Entgelte gemäß Lohnkonto in Mark (M)
MonatGesamt-EGSV-EGFZR-EGfiktives FZR-Entgelt
Januar 19801.150,00 M600,00 M550,00 Mnicht vorhanden
Februar 19801.370,00 M600,00 M600,00 M  50,00 Mark
März 19801.390,00 M600,00 M600,00 M  50,00 Mark
April 1980550,00 M550,00 Mnicht vorhandennicht vorhanden
Mai 19801.380,00 M600,00 M600,00 M  50,00 Mark
Juni 19801.230,00 M600,00 M600,00 M  30,00 Mark
Juli 19801.260,00 M600,00 M600,00 M  50,00 Mark
August 19801.110,00 M600,00 M510,00 Mnicht vorhanden
September 19801.440,00 M600,00 M600,00 M  50,00 Mark
Oktober 19801.320,00 M600,00 M600,00 M  50,00 Mark
November 19801.210,00 M600,00 M600,00 M  10,00 Mark
Dezember 1980890,00 M600,00 M290,00 Mnicht vorhanden
Summen:14.300,00 M7.150,00 M6.150,00 M340,00 Mark
Für das Jahr 1980 ist ein fiktives FZR-Entgelt in Höhe von 340,00 Mark zu berücksichtigen.

Beispiel 11: Gewerkschaftsbeiträge zum FDGB

(Beispiel zu Abschnitt 7.3)
Eintragung im SV-Ausweis vom 01.01.1968 bis zum 31.12.19687.200,00 Mark
Beitrag aus FDGB-Mitgliedskarte für Januar bis Dezember 1968monatlich 9,00 Mark
Lösung:
Monatsbeitrag 9,00 Mark entspricht einem Bruttolohn von 680,00 Mark bis 760,00 Mark
Mittelwert 720,00 Mark monatlich mal 12 Monate ist gleich Bruttojahresverdienst8.640,00 Mark
8.640,00 Mark abzüglich 7.200,00 Mark ist gleich 1.440,00 Mark
Von 1.440,00 Mark sind fünf Sechstel als „Überentgelt“ anrechenbar, also1.200,00 Mark
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016)

Inkrafttreten: 01.07.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 19/4668

Dem Absatz 2 wurde Satz 5 angefügt (Artikel 1 Nummer 14a des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung). Die Ergänzung gilt nach Artikel 7 Absatz 2a des Gesetzes mit Wirkung vom 01.07.2019 an.

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur begrifflichen Anpassung zum Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2 SGB IV) sowie zur Entgeltpunkteermittlung nach § 70 Abs. 1a und 4 SGB VI.

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2575)

Inkrafttreten: 01.01.2019

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/11923

Durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) sind mit Wirkung ab 01.01.2019 (Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes) im Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift nach der Angabe „8. Mai 1945“ die Wörter „und vor dem 1. Januar 2025“ eingefügt worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur schrittweisen Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 01.07.2024. Die Hochwertung der im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945 erzielten Verdienste für die Ermittlung von Entgeltpunkten wird auf Zeiten bis zum 31.12.2024 begrenzt.

Daneben wurden Absatz 1 Satz 2 neu gefasst sowie im Absatz 1a das Wort „vorläufig“ gestrichen und ein Satz angefügt. Diese Änderungen sind darauf zurückzuführen, dass ein vorläufiger Wert der Anlage 10 zum SGB VI gemäß § 255b Abs. 2 SGB VI letztmalig für das Jahr 2018 bestimmt wird.

Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940)

Inkrafttreten: 01.01.2009 beziehungsweise 01.07.2009

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/10289 und 16/10901

Durch Artikel 4 Nummer 6a des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze wurde in Absatz 1a der Vorschrift mit Wirkung ab 01.07.2009 (Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes) die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4“ ersetzt. Bei der Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) werden im Störfall somit auch die zusätzlichen Entgeltpunkte (Ost) aus Wertguthaben berücksichtigt, die der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.07.2009 übertragen wurden.

Durch Artikel 4 Nummer 6 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze waren zuvor in Absatz 1a der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2009 (Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes) die Wörter „nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendeten“ durch die Wörter „nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten“ ersetzt worden. Dabei handelte es sich zunächst nur um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderungen im SGB IV.

Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1994

Dem Absatz 1 wurde ein Satz 3 angefügt. Daraus ergibt sich, dass die Sätze 1 und 2 für Beitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht anzuwenden sind.

2. AAÜG-ÄndG vom 27.07 2001 (BGBl. I S. 1939)

Inkrafttreten: 01.12.1998 beziehungsweise 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5640

Durch Artikel 2 des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes wurde Absatz 2 neu gefasst. Die Änderung trat mit Wirkung ab 01.12.1998 in Kraft. Soweit am 10.11.1998 ein Rentenbescheid mit Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post noch nicht bindend war, trat die Änderung mit Wirkung ab 01.01.1992 in Kraft (Artikel 11 Absatz 12 letzter Halbsatz des 2. AAÜG-Änderungsgesetzes).

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz wurde Absatz 1a eingefügt. Er bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung, dass die nach § 7 Abs. 1a SGB IV besonders erfassten Wertguthaben aus dem Rechtskreis Ost, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurden, für die Berechnung der Rente mit dem vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist, hochgewertet wurden.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 14/280 und 14/441

Durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurde in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „danach“ die Angabe „bis zum 31. März 1999“ eingefügt.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch das WFG wurde in Absatz 3a Satz 5 der Wert 0,075 durch den Wert 0,025 ersetzt.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch das SGB VI-ÄndG wurde Absatz 3a eingefügt. Diese Regelung trat ab 01.01.1996 an die Stelle der Übergangsregelung des Art. 23 § 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag, die für die Zeit bis zum 31.12.1995 vorsah, dass der Rentenberechnung - wie bereits in der Zeit vor dem 01.07.1990 - die Tabellenwerte des FRG zugrunde zu legen sind. Die Regelung soll vermeiden, dass für Versicherte, die nach dem 31.12.1936 geboren sind und somit nicht unter die Regelung des § 259a Abs. 1 SGB VI fallen würden, die Beitragsbemessungsgrundlagen nach § 256a Abs. 1 SGB VI zu ermitteln sind. Hiernach wären die Arbeitsverdienste mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI hochzuwerten. Die sich daraus ergebenden Beitragsbemessungsgrundlagen würden für die Zeit vor dem 01.03.1971 regelmäßig die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Andererseits wären für Zeiten vom 01.03.1971 an wegen der fehlenden Beitragszahlung zur FZR nur die Verdienste bis 600,00 M berücksichtigungsfähig.

Rü-ErgG vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)

Inkrafttreten: 01.07.1993 beziehungsweise 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/4810 und 12/5017

Durch das Rü-ErgG wurden rückwirkend ab 01.01.1992 folgende Änderungen vorgenommen: Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 wurden neu gefasst. In Absatz 4 wurden nach dem Wort „Zeiten“ und in Absatz 5 nach den Worten „Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit“ jeweils die Worte „vor dem 1. Januar 1992“ eingefügt.

RÜG vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 12/405 und 12/826

Die Vorschrift wurde durch das RÜG in das SGB VI eingefügt und regelt die Ermittlung der Entgeltpunkte für nachgewiesene Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 08.05.1945.

Anlage 1Personenabhängige Besonderheiten
Anlage 2Entgeltkatalog
Anlage 3FDGB Beitragsordnung

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 256a SGB VI