§ 284b SGB VI: Nachzahlung für Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet
veröffentlicht am |
16.05.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 002.00 |
(1) Mitglieder geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach § 233a Abs. 4 nachversichert werden, können auf Antrag für Zeiten vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1991, längstens aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1995 gestellt werden.