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§ 34 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022: Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

22.01.2024

Änderung

Im Abschnitt 3.2.5 wurde die Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen seit 01.01.2022 ergänzt. In Abschnitt 3.5 wurden die Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG aufgenommen.

Dokumentdaten
Stand02.01.2024
Erstellungsgrundlage In der Fassung des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 08.12.2016, in Kraft getreten am 01.07.2017.
Rechtsgrundlage

§ 34 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

In Absatz 1 sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen genannt, die für jeden Rentenanspruch gelten, nämlich der Ablauf einer bestimmten Mindestversicherungszeit (Wartezeit) und die Erfüllung der jeweiligen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen.

Umfassende Erläuterungen zu den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen enthalten die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen zu den jeweiligen Einzelvorschriften.

Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten wird.

Wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente gemäß Absatz 3. Die Teilrente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Vollrente abgezogen wird.

Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird, gibt es eine Höchstgrenze: den Hinzuverdienstdeckel. Die nach dem ersten Schritt gekürzte monatliche Rente darf zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes diesen Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem zweiten Schritt zusätzlich um den übersteigenden Betrag gekürzt. Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.

In Absatz 3a ist die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels dargestellt. Er errechnet sich aus dem Kalenderjahr mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, vervielfältigt mit der monatlichen Bezugsgröße. Zugunsten der Versicherten beträgt er mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6.300,00 EUR und dem Monatsbetrag der Vollrente (Mindesthinzuverdienstdeckel). Der Hinzuverdienstdeckel ist jährlich zum 1. Juli neu zu berechnen.

Nach Absatz 3b sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Nach Absatz 3b Satz 2 sind diese Einkünfte zusammenzurechnen. In Absatz 3b Satz 3 ist geregelt, welche Entgelte nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 SGB VI gelten.

Gemäß Absatz 3c wird die Höhe des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zunächst aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) festgestellt.

Im Folgejahr (jeweils zum 1. Juli) wird nach Absatz 3d dann anhand des tatsächlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes der Rentenanspruch des Vorjahres überprüft. Weicht der tatsächliche kalenderjährliche Hinzuverdienst von dem prognostizierten Hinzuverdienst ab, ist die Rente rückwirkend in zutreffender Höhe festzustellen (sogenannte Spitzabrechnung).

Auf Antrag der Versicherten kann gemäß Absatz 3e eine Änderung des bisher berücksichtigten prognostizierten Hinzuverdienstes vorgenommen werden. Hierfür muss jedoch der (neue) voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweichen.

Nach Absatz 3f sind die bisherigen Rentenbescheide aufzuheben, wenn sich anlässlich einer Prognose, einer Spitzabrechnung oder eines Antrags des Rentenbeziehers eine Änderung ergibt, die sich auf den Rentenanspruch auswirkt. Die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden.

Erstattungsbeträge nach Absatz 3f von bis zu 200,00 EUR werden gemäß Absatz 3g unmittelbar von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einbehalten, wenn die Versicherten damit einverstanden sind.

Gemäß Absatz 4 ist nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Altersrente ausgeschlossen.

Zur Rechtslage ab 01.01.2023 siehe GRA zu § 34 SGB VI.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Nach § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2023 sind bei der Überprüfung von Altersrenten im Jahr 2023 oder später im Zusammenhang mit Hinzuverdienst für Zeiten bis zum 31.12.2022 weiter die Vorschriften des § 34 Abs. 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 anzuwenden.
  • § 302 Abs. 6 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 enthielt eine Übergangsregelung für Rentenbezieher, die am 30.06.2017 eine Teilrente nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erhalten haben. Diese Teilrente wurde über den 30.06.2017 hinaus so lange weitergezahlt, bis die für diese Teilrente geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze unzulässig überschritten wurde oder sich aufgrund § 34 SGB VI in der ab dem 01.07.2017 geltenden Fassung eine gleich hohe oder höhere Rente ergeben hat.
  • Bis 31.12.2022 galten für Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger und von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung hinsichtlich der Berücksichtigung als Hinzuverdienst gemäß § 302 Abs. 7 SGB VI Besonderheiten (vergleiche Abschnitt 3.4 und GRA zu § 302 SGB VI, Abschnitt 7).
  • Wegen der Corona-Pandemie hatte der Gesetzgeber in § 302 Abs. 8 SGB VI für die Jahre 2020 bis 2022 eine Ausnahmeregelung getroffen. Danach wurde die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersvollrente (§ 34 Abs. 2 SGB VI) im Kalenderjahr 2020 von 6.300,00 EUR auf 44.590,00 EUR und in den Kalenderjahren 2021 und 2022 auf 46.060,00 EUR erhöht. Darüber hinaus fand der Hinzuverdienstdeckel (§ 34 Abs. 3 SGB VI) in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 keine Anwendung.
  • § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 regelt die Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach dem Beginn einer Altersrente. Sie werden mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 01.07. berücksichtigt.
  • Nach § 75 Abs. 4 SGB VI ist der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente ausnahmsweise dann möglich, wenn Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X nach dem Beginn der zuerst bewilligten Altersrente aufgrund eines Schadensereignisses vor Beginn dieser Rente gezahlt worden sind (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 7).

Altersrente und Hinzuverdienst

Nach § 34 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten wird.

Die Regelaltersgrenze erreichen vor 1947 geborene Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres (§§ 35, 235 SGB VI). Für ab 1947 geborene Versicherte wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf das 67. Lebensjahr angehoben, sofern kein Vertrauensschutz besteht (vergleiche GRA zu § 235 SGB VI). Die Regelaltersgrenze gilt in Bezug auf die Hinzuverdienstregelung für sämtliche Altersrenten, also zum Beispiel auch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (AGFAVR 1/2007, TOP 2).

Wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR überschritten, besteht ein Anspruch auf Teilrente (§ 34 Abs. 3 SGB VI).

Die Teilrente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Vollrente abgezogen wird.

Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird, gibt es eine Höchstgrenze: den Hinzuverdienstdeckel. Die nach dem ersten Schritt gekürzte monatliche Rente darf zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes diesen Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem zweiten Schritt zusätzlich gekürzt. Der Rentenanspruch besteht nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht.

Beachte:

Im Kalenderjahr 2020 betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 44.590,00 EUR und in den Kalenderjahren 2021 und 2022 jeweils 46.060,00 EUR. Darüber hinaus fand in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung (§ 302 Abs. 8 SGB VI in der jeweiligen Fassung, vergleiche GRA zu § 302 SGB VI, Abschnitt 8).

Die Hinzuverdienstregelung hat eine doppelte Funktion: Sie ist für den Bezug einer Altersrente als Voll- oder Teilrente bis einschließlich des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, sowohl

  • anspruchsbegründend als auch
  • anspruchserhaltend.

Hinzuverdienst

Wird während des Bezuges einer Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 3b SGB VI dar.

Als Hinzuverdienst kommen somit folgende Einkünfte in Betracht:

  • Arbeitsentgelt (vergleiche Abschnitte 3.1 bis 3.1.16),
  • Arbeitseinkommen (vergleiche Abschnitte 3.2 bis 3.2.11),
  • vergleichbares Einkommen (vergleiche Abschnitt 3.3).

Mehrere dieser Einkünfte sind zusammenzurechnen (§ 34 Abs. 3b S. 2 SGB VI, vergleiche Abschnitt 3.7).

Die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" sind gebietsneutral und nicht auf in Deutschland erzielte Einkünfte beschränkt. Im Ausland erzieltes Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen ist daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es - als Ergebnis der rechtsvergleichenden Qualifizierung - mit deutschem Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen vergleichbar ist (AGHZVG 2/2009, TOP 6). Für die Prüfung der Vergleichbarkeit gelten die dazu in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen beschriebenen Grundsätze entsprechend (vergleiche hier insbesondere GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitte 4, 6.1, 6.2, 6.3 und 6.4).

Soweit Hinzuverdienst in ausländischer Währung erzielt wird, ist dieser in Euro umzurechnen. Die Umrechnung richtet sich nach § 17a SGB IV beziehungsweise, wenn Europarecht anzuwenden ist, nach Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu § 17a SGB IV und GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009).

Arbeitsentgelt

Erzielen Versicherte neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis, finden die Hinzuverdienstregelungen des § 34 SGB VI Anwendung. Arbeitsentgelt aus einem bereits vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis ist kein Hinzuverdienst in diesem Sinne.

Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der § 14 SGB IV, § 17 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV - sind (vergleiche auch zuletzt Urteile des BSG vom 10.07.2012, AZ: B 13 R 85/11 R, SozR 4-2600 § 96a Nr. 14). Zum Arbeitsentgelt gehören daher zum Beispiel auch die über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Entgeltteile oder beamtenrechtliche Bezüge (FAVR 4/2006, TOP 4). Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen, wie zum Beispiel der Übungsleiterfreibetrag, sind dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SVeV).

Zur Frage, ob bestimmte Einkünfte als Arbeitsentgelt zu werten sind, gelten die Ausführungen der GRA zu § 14 SGB IV und GRA zu § 17 SGB IV. Liegt danach Arbeitsentgelt vor, ist es grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich gegebenenfalls aus den nachfolgenden Abschnitten dieser GRA.

Hinzuverdienst ist das Arbeitsentgelt im Sinne der § 14 SGB IV, § 17 SGB IV in Verbindung mit der SvEV. Als Hinzuverdienst ist der Bruttobetrag anzusetzen. Ein vom Bruttoarbeitsentgelt gegebenenfalls abweichender steuerpflichtiger Betrag ist im Rahmen der Hinzuverdienstregelung nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt darf auch nicht um steuerrechtliche Abzüge (zum Beispiel Werbungskosten) gemindert werden.

Erhalten Versicherte weniger als das tarifvertraglich geschuldete Entgelt, ist als Hinzuverdienst das Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen, das sie tatsächlich erhalten haben (AGFAVR 3/2004, TOP 5).

Entgeltzahlungen wegen Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsentgelt ist auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn es ohne tatsächliche Arbeitsleistung erzielt wird. Damit ist zum Beispiel Arbeitsentgelt, das im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Spende von Organen oder Geweben erzielt wird, als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 2/2013, TOP 3). Dies gilt sowohl für die gesetzliche Entgeltfortzahlung für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen als auch für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Entgeltfortzahlung (zum Beispiel in Form von Krankenbezügen).

Für die Berücksichtigung als Hinzuverdienst ist allein entscheidend, dass es sich um Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis handelt.

Zahlen Arbeitgeber Beträge als Vorschuss auf die Rente und fordern diese vom Arbeitnehmer zurück, stellen diese Beträge keinen zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Dies ist häufig dann der Fall, wenn Arbeitgeber in Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit Zuschüsse zum Krankengeld zahlen (zum Beispiel nach § 22 TVöD) oder das Arbeitsentgelt in Form von Krankenbezügen weiterzahlen. Dabei ist zu beachten, dass als Vorschuss auf die Rente gezahlte Beträge frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen zurückgefordert werden dürfen (§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 1 EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall).

Nachzahlungen aufgrund von Tariferhöhungen

Nachzahlungen aufgrund von rückwirkenden Tariferhöhungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Es ist dabei unbeachtlich, ob die Beträge für Zeiten vor oder nach Abschluss des Tarifvertrages gezahlt werden (AGHZVG 2/2010, TOP 4). Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung dieser Zahlungen vergleiche Abschnitt 3.1.6.

Altersteilzeitarbeit

Neben dem Bezug einer Altersrente ist eine Altersteilzeitarbeit nicht möglich. Wird bei einem bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine Altersrente bewilligt, liegt ab Rentenbeginn keine Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltTZG mehr vor. Es tritt ein Störfall ein. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in diesen Fällen aufgrund der Auszahlung des Wertguthabens Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist, vergleiche Abschnitt 3.1.4.

Besteht das Arbeitsverhältnis in Einzelfällen über den Rentenbeginn hinaus, ist das Bruttoarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (ursprüngliches Regelarbeitsentgelt) und der ab Rentenbeginn nunmehr steuer- und beitragspflichtige Aufstockungsbetrag als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitmodellen bei Eintritt eines Störfalls

Neben dem Bezug einer Altersrente ist ein Arbeitsverhältnis mit einer flexiblen Arbeitszeitregelung in Form eines Blockmodells gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV nicht möglich.

In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass ein solches Arbeitsverhältnis erst nach dem Beginn der Altersrente endet. In diesem Fall kann das angesparte Wertguthaben nicht mehr vereinbarungsgemäß als Arbeitsentgelt für eine Freistellungsphase verwendet werden. Es tritt dann ein Störfall ein.

Tritt ein solcher Störfall ein, ist das angesparte Wertguthaben als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle angesparten Arbeitsentgelte sowie alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt zugrunde liegt. Dieses Wertguthaben, das damit Arbeitsentgelt darstellt, wird im Störfall regelmäßig in einem Betrag ausgezahlt. Gleiches gilt für Altersteilzeitarbeit, wenn Wertguthaben angespart wurde.

Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist das Brutto-Wertguthaben, gegebenenfalls vermindert um vom Arbeitnehmer zurückgeforderte Aufstockungsleistungen.

Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung dieser Zahlung vergleiche Abschnitt 3.1.6.

Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs/innerhalb der Gleitzone

Wird ein Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs, bis 30.09.2022 monatlich zwischen 450,01 EUR und 1.300,00 EUR und vom 01.10.2022 bis 31.12.2022 monatlich zwischen 520,01 EUR und 1.600,00 EUR, erzielt, stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Gleiches gilt bis zum 30.06.2019 für Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone (monatlich zwischen 450,01 EUR und 850,00 EUR, § 20 Abs. 2 SGB IV in der jeweiligen Fassung).

Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 20 Abs. 2a SGB IV in der Fassung ab 01.10.2022 (bis 30.09.2022: § 163 Abs. 10 SGB VI in der jeweiligen Fassung) ist unbeachtlich (AGFAVR 1/2003, TOP 3).

Einmalzahlungen

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie

  • Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und
  • aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.

Wurde eine Einmalzahlung – gegebenenfalls zusammen mit „normalem“ Arbeitsentgelt - in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie als Hinzuverdienst grundsätzlich dem Meldezeitraum zuzuordnen. Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen. Wird bekannt, dass eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind Ermittlungen zum Zeitpunkt der Zahlung zu führen.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Pflegetätigkeit

Entgelt, das nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen von einem Pflegebedürftigen erhalten, gilt nicht als Hinzuverdienst, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt (§ 34 Abs. 3b S. 3 Nr. 1 SGB VI). Zum Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI zählt das Pflegegeld der Pflegegrade 2 bis 5.

Pflegepersonen sind gemäß § 19 SGB XI Personen, die nicht erwerbsmäßig Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegen. Von einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ist generell auszugehen, wenn die Pflegepersonen von den Pflegebedürftigen ein Arbeitsentgelt erhalten, das die Höhe des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades nicht übersteigt. Ein solches Arbeitsentgelt ist kein Hinzuverdienst. Für diese Personen besteht Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3; bei Altersvollrentnern besteht gegebenenfalls Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 4 SGB VI).

Einkünfte, die aus einer erwerbsmäßigen Pflege erzielt werden, sind dagegen Hinzuverdienst. Von einer erwerbsmäßigen Pflege ist zum Beispiel dann auszugehen, wenn Personen aus ihrer Pflegetätigkeit ein Arbeitsentgelt erzielen, das den Umfang des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI übersteigt, und wenn für die Pflegeperson dem Grunde nach Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt. In diesem Fall ist das gesamte Arbeitsentgelt zu berücksichtigen und nicht nur der die Grenzen des § 37 SGB XI übersteigende Teil (AGFAVR 2/2003, TOP 4.1).

Werden aus einer Pflegetätigkeit steuerrechtliche Gewinneinkünfte erzielt, sind diese als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.2).

Einkünfte von Menschen mit Behinderungen

Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderungen von dem Träger einer in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhalten, ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 3b S. 3 Nr. 2 SGB VI).

Inklusionsbetriebe zählen nicht zu den in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtungen. Sie sind gemäß § 215 Abs. 1 SGB IX (Integrationsprojekte nach § 132 Abs. 1 SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen oder unternehmensinterne oder von öffentlichen Arbeitgebern geführte Betriebe oder Abteilungen. Arbeitsentgelt, das Menschen mit Behinderungen in einem Inklusionsbetrieb erzielen, ist deshalb als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dabei stellt das tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt den zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Die gegebenenfalls der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte, vom tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt abweichende beitragspflichtige Einnahme im Sinne des § 162 Nr. 2a SGB VI ist unbeachtlich (AGHZVG 2/2009, TOP 2).

Auch Tarifentgelt, das Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Modells „Budget für Arbeit“ erhalten (§ 61 SGB IX in der Fassung ab 01.01.2018), ist als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Ein Teil des Entgelts orientiert sich an der verwertbaren Arbeitsleistung. Der verbleibende Teil wird von den Arbeitgebern gezahlt, diesen aber erstattet. Es ist stets das volle Tarifentgelt als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (RBRTS 1/2006, TOP 14).

Abfindungen

Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016).

Verzicht auf Teile des Arbeitsentgelts

Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist grundsätzlich das im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsentgelt einschließlich der gegebenenfalls tarifvertraglich zusätzlich zustehenden Leistungen. Ein bloßer Verzicht auf einen die Hinzuverdienstgrenze überschreitenden Teil des Arbeitsentgelts kann grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Hinzuverdienstregelungen des § 34 SGB VI erfüllen; hierin liegt eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung, die nicht zu beachten ist (Urteil des BSG vom 20.01.1976, AZ: 5 RJ 119/75, Breithaupt 1976, 667).

Abgeltung von Überstunden

Werden angesammelte Überstunden durch Freistunden ausgeglichen (‘abgebummelt’) und erhalten Versicherte während dieser Zeit Arbeitsentgelt, ist dieses Arbeitsentgelt für die Zeit des Freizeitausgleiches als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Werden Überstunden abgegolten, so stellen diese Zahlungen regelmäßig Arbeitsentgelt und damit ebenfalls zu berücksichtigenden Hinzuverdienst dar. Werden sie in Form einer Einmalzahlung geleistet, vergleiche Abschnitt 3.1.6 (AGHZVG 2/2013, TOP 5).

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Sozialleistungen, zum Beispiel zu einem Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, sind Arbeitsentgelt und daher bei Altersrenten als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGFAVR 2/2018, TOP 2). Gelten Zuschüsse des Arbeitgebers, wie zum Beispiel Krankengeldzuschüsse, aufgrund von tarifrechtlichen oder sonstigen arbeitsvertraglichen Regelungen als Vorschuss auf die Rente und werden vom Arbeitgeber zurückgefordert, sind sie jedoch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (vergleiche Abschnitt 3.1.1).

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nur dann Arbeitsentgelt und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 SVeV genannten Wert übersteigen.

Einkünfte von Freiwilligendienstleistenden

Freiwilligendienstleistende nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) erhalten für ihre Tätigkeit bestimmte Geld- und Sachleistungen. Dabei handelt es sich um ein angemessenes steuerfreies Taschengeld sowie um unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen. Diese Leistungen sind grundsätzlich Arbeitsentgelt im Sinne von §§ 14, 17 SGB IV und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Liegt für Arbeitskleidung oder eine entsprechende Geldersatzleistung jedoch Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 31 EStG vor, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt (AGHZVG 3/2013, TOP 4).

Verdienstausfallerstattung

Eine Verdienstausfallerstattung nach § 38 Abs. 4 SGB V oder nach § 74 Abs. 1 SGB IX erhalten Ehegatten oder nahe Angehörige von erkrankten oder in Rehabilitations-/Teilhabemaßnahmen befindlichen Versicherten, wenn diese anstelle der Versicherten den Haushalt weiterführen und deshalb einen Verdienstausfall hinnehmen müssen. Derartige Verdienstausfallerstattungen sind weder bei den Versicherten (die die Leistung erhalten) noch bei den Hilfeleistenden (die den Verdienstausfall tatsächlich haben) als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 1/2008, TOP 2).

Auch Verdienstausfallerstattungen privater Krankenversicherungsunternehmen an Spender von zum Beispiel Organen stellen keinen Hinzuverdienst dar (AGHZVG 2/2013, TOP 3). Derartige Erstattungen erhalten Organspender von dem Krankenversicherungsunternehmen eines privat krankenversicherten Empfängers von Organen, wenn der Spender wegen der Spende einen Verdienstausfall hinnehmen musste.

Arbeitszeitkonten

Leistungen des Arbeitgebers können für den Aufbau von Arbeitszeitkonten oder von Wertguthaben verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Arbeitszeitregelung zur flexiblen Gestaltung der wöchentlichen oder werktäglichen Arbeitszeit und/oder den Ausgleich betrieblicher Arbeitszyklen (zum Beispiel Gleitzeitkonto) oder den Aufbau von Wertguthaben im Sinne des § 7b SGB IV (Wertguthabenvereinbarung) handelt.

Darüber hinaus kann durch Tarifvertrag, Arbeitsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers vom gesetzlichen Mindesturlaub abgewichen und dieser monetär abgegolten werden. Der finanzielle Gegenwert der Urlaubstage kann auch einem Langzeitkonto gutgeschrieben werden.

Werden Arbeitsentgeltbestandteile in ein Arbeitszeitkonto oder Wertguthabenkonto eingebracht, liegt Arbeitsentgelt und damit zu berücksichtigender Hinzuverdienst erst vor, wenn aus den angesparten Konten Zahlungen an die Versicherten erfolgen.

Grundsätzlich sollten Arbeitszeitkonten vor Beginn einer Altersrente vollständig abgebaut werden. Andernfalls tritt ein Störfall ein. Ob die gesamten Entgelte als Wertguthaben und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, siehe Abschnitt 3.1.4.

Zuwendungen aufgrund von Krisen und Ereignissen

Arbeitnehmer können Zahlungen aufgrund von Krisen oder Ereignissen erhalten.

Coronaprämien

Aufgrund der Corona-Pandemie können Versicherte von ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu ihrem Arbeitsentgelt Beihilfen, Unterstützungen oder finanzielle Anerkennungen für besondere Leistungen (Corona-Prämien) erhalten. Diese Zahlungen sind bis zu einem Betrag von 1.500,00 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG) beziehungsweise 4.500,00 EUR (§ 3 Nr. 11b EStG) steuerfrei und stellen kein Arbeitsentgelt dar. Sie sind daher auch nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

sonstige Prämien

Versicherte können von ihrem Arbeitgeber wegen der allgemeinen Preissteigerung eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie erhalten. In der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 sind Zahlungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 EUR, auch in Teilbeträgen, möglich. Diese Zahlungen müssen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei und nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Energiepreispauschale

Angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich wurde Erwerbspersonen im September 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 EUR gezahlt. Bei Beschäftigten zahlten Arbeitgeber die Energiepreispauschale aus. Es handelt sich jedoch nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV, da der Bezug zur Beschäftigung fehlt. Sie ist daher kein Hinzuverdienst.

Anmerkung:

Die von den Rentenversicherungsträgern und Versorgungsträgern auszuzahlende Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende in Höhe von 300,00 Euro ist allein aufgrund der Tatsache, dass sie aus keinem Beschäftigungsverhältnis oder aktivem Dienstverhältnis heraus gezahlt wird, kein Hinzuverdienst.

Arbeitseinkommen

Erzielen Versicherte neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitseinkommen aus einer nach Rentenbeginn (noch) bestehenden selbständigen Tätigkeit, finden die Hinzuverdienstregelungen des § 34 SGB VI Anwendung.

Die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen vorliegt, richtet sich nach § 15 SGB IV. Nach § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Durch den Bezug zum steuerrechtlichen Gewinn wird die mit § 15 Abs. 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890) angestrebte volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht verwirklicht. Den Sozialleistungsträgern soll hierdurch eine eigenständige Prüfung der Zuordnung und Ermittlung von Arbeitseinkommen erspart werden (vergleiche BSG vom 09.10.2012, AZ: B 5 R 8/12 R).

Da nach § 15 Abs. 1 SGB IV zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns auf die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k EStG und § 13a EStG) abzustellen ist, gehören zum Arbeitseinkommen die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Nr. 1 EStG (AGHZVG 2/2013, TOP 2), das heißt

Bei mehreren selbständigen Tätigkeiten sind Gewinne und Verluste aus allen Tätigkeiten gegeneinander aufzurechnen (vergleiche Abschnitt 3.7). Die positive Summe dieser Einkünfte stellt Arbeitseinkommen dar und ist grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Wird die Minderung des steuerrechtlichen Gewinns um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten geltend gemacht (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG), sind die in Abschnitt 3.2.11 erläuterten Grundsätze zu beachten.

Auf die tatsächliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit kommt es für die Beurteilung der Frage, ob Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV vorliegt, nicht an (vergleiche BSG vom 23.01.2008, AZ: B 10 KR 1/07 R, FAVR 1/2000, TOP 10).

Liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, findet gegebenenfalls die Regelung des § 15 Abs. 2 SGB IV Anwendung. Es sind die in Abschnitt 3.2.1 erläuterten Grundsätze zu beachten.

Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch Einkünfte im Sinne der §§ 24 Nr. 2, 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Einkünfte nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Dies gilt auch für Gewinneinkünfte, die in Anwendung des § 24 Nr. 2 EStG deshalb den Gewinneinkünften zugeordnet werden, weil ein Rechtsnachfolgeverhältnis vorliegt (vergleiche BSG vom 27.01.1999, AZ: B 4 RA 17/98 R, SozR 3-2400 § 15 Nr. 6). In diesem Fall stammen die Einkünfte nicht aus einer eigenen selbständigen Tätigkeit. Sie sind daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nicht zum Arbeitseinkommen gehören die Einkünfte nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7, Abs. 2 Nr. 2 EStG), das heißt

Werden diese Einkünfte jedoch dem steuerrechtlichen Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit zugerechnet, stellen sie Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Wird während des Rentenbezuges ein steuerrechtlicher Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, ist zunächst zu prüfen, ob der Gewinn hieraus nach § 13a EStG ermittelt wird. Danach können Land- und Forstwirte ihren steuerrechtlichen Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachend nach Durchschnittssätzen ermitteln.

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt, sind Besonderheiten zu beachten (vergleiche Abschnitt 3.2.1.1).

Wird der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nicht nach § 13a EStG ermittelt, richtet sich die Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach den allgemeinen Grundsätzen (vergleiche Abschnitt 3.2).

Sind im Einkommensteuerbescheid unter der Position „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ sowohl Einkünfte nach § 13a EStG als auch zum Beispiel Einkünfte als Einzelunternehmer ohne den Hinweis auf § 13a EStG ausgewiesen, ist zuerst für die Einkünfte nach § 13a EStG der zu berücksichtigende Hinzuverdienst nach den Besonderheiten des Abschnitts 3.2.1.1 zu ermitteln. Dieser ist anschließend mit den anderen Einkünften zusammenzurechnen (vergleiche Abschnitt 3.7).

Beachte:

Wird der landwirtschaftliche Betrieb verpachtet und werden die Pachteinnahmen (Pachtzinsen) steuerrechtlich als ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ gewertet, stellen diese Einkünfte Arbeitseinkommen und damit Hinzuverdienst dar (vergleiche Abschnitt 3.2, AGHZVG 2/2010, TOP 6).

Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt wird, ist nach § 15 Abs. 2 SGB IV als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Abs. 6 ALG ergebende Wert anzusetzen. Dieser Wert wird von der zuständigen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG, früher: Landwirtschaftliche Alterskasse - LAK) ermittelt (§ 32 Abs. 5 S. 1 ALG). Ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid oder anderen Unterlagen, dass der Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, ist grundsätzlich eine entsprechende Bescheinigung der SVLFG erforderlich.

Zur Vermeidung mehrmaliger Anfragen bei der SVLFG ist diese Bescheinigung ausschließlich für die Spitzabrechnung anzufordern und auch erst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr vorliegt. Für die Prognose sind die Angaben der Versicherten ausreichend (AGHZVG 1/2019, TOP 5.1).

Der von der SVLFG bescheinigte Betrag weicht regelmäßig von dem im Einkommensteuerbescheid unter ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’ angegebenen Betrag ab. Der bescheinigte Betrag bezieht sich auf das gesamte landwirtschaftliche Unternehmen. Bei Eheleuten beziehungsweise eingetragenen Lebenspartnern ist für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes die steuerrechtliche Zuordnung zwischen den Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern maßgebend (AGHZVG 1/2007, TOP 6). Anhand des letzten Einkommensteuerbescheides oder einer entsprechenden Bescheinigung der Finanzverwaltung ist daher zu prüfen, ob der von der SVLFG bescheinigte Betrag in voller Höhe, anteilig oder gar nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist:

  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid allein der oder dem Versicherten zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in voller Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid jeweils in anteiliger Höhe den Eheleuten beziehungsweise Lebenspartnern zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag in Höhe des Anteils als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wie er sich aus dem Einkommensteuerbescheid oder der entsprechenden Bescheinigung der Finanzverwaltung ergibt.
  • Wurde der nach § 13a EStG ermittelte Gewinn im Einkommensteuerbescheid nicht der oder dem Versicherten, sondern dem Ehegatten beziehungsweise dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin in voller Höhe zugeordnet, ist der von der SVLFG bescheinigte Betrag nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Beachte:

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb vollständig verpachtet, sind die erzielten Pachteinnahmen (Pachtzinsen) so lange als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wie gegenüber dem Finanzamt nicht die steuerrechtliche Betriebsaufgabe erklärt wurde. Aufgrund von steuerrechtlichen Vorschriften kann die SVLFG aber keinen Wert nach § 32 Abs. 6 ALG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 SGB IV ermitteln. Es ist daher nicht erforderlich, in diesen Fällen die SVLFG anzuschreiben. Als Hinzuverdienst sind in diesem Fall ausnahmsweise die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen.

Wurde die landwirtschaftliche Nutzfläche nur teilweise verpachtet, ist allein der von der SVLFG nach § 32 Abs. 6 ALG mitgeteilte Wert als Hinzuverdienst zu berücksichtigen (AGHZVG 2/2010, TOP 6).

Wird bei vollständiger Verpachtung gegenüber dem Finanzamt die steuerrechtliche Betriebsaufgabe erklärt, werden die Einnahmen steuerrechtlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt, sodass sie keinen Hinzuverdienst mehr darstellen.

Investitionsabzugsbetrag

Als Investitionsabzugsbetrag wird eine den Gewinn mindernde Rücklage bezeichnet, die für Wirtschaftsgüter gebildet werden kann, die erst in der Zukunft angeschafft oder hergestellt werden.

Ein Investitionsabzugsbetrag nach der (allgemeinen) Gewinnermittlungsvorschrift des § 7g EStG bewirkt im Jahr seiner Bildung eine Minderung des Gewinns und damit des Arbeitseinkommens. Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ und ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’ sind in der dort angegebenen Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen und nicht zusätzlich um den Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen.

Die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes muss regelmäßig in den folgenden drei Jahren nach Bildung des Investitionsabzugsbetrages erfolgen. Unterbleibt die Investition, wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht. Dabei wird der Einkommensteuerbescheid rückwirkend für das Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, geändert. Erweist sich deshalb ein Einkommensteuerbescheid, der der Hinzuverdienstberücksichtigung zu Grunde gelegt worden ist, nachträglich als unzutreffend, ist die Höhe der Rente anhand des korrigierten Einkommensteuerbescheides zu überprüfen (AGHZVG 2/2009, TOP 3).

Verlustvortrag/Verlustrücktrag

Ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG wirkt sich nicht auf die Höhe des Arbeitseinkommens aus, da die Regelung des § 10d EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 7k und 13a EStG) zählt (vergleiche BSG vom 16.05.2001, AZ: B 5 RJ 46/00 R, SozR 3-2600 § 97 Nr. 4). Die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Gewinneinkünfte sind daher unverändert aus den Positionen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ und ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’ für die Prüfung des Hinzuverdienstes zu übernehmen und nicht zusätzlich um einen Verlustvortrag oder Verlustrücktrag zu mindern (AGHZVG 1/2007, TOP 2).

Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie steuerrechtlich den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zugeordnet werden. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Veräußerungsgewinn tatsächlich geflossen ist oder fiktiv ermittelt wurde (PGHZVG 2/2005, TOP 6).

Bleiben Teile eines Veräußerungsgewinns steuerfrei (Steuerfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG), mindern diese den als Hinzuverdienst zu berücksichtigenden Veräußerungsgewinn. Als Hinzuverdienst ist der Betrag zu berücksichtigen, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurde. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag eigens ausgewiesen ist oder nicht (AGHZVG 1/2015, TOP 4).

Einkünfte aus der Energiegewinnung

Einkünfte aus der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energien (beispielsweise Strom aus Solar- oder Windkraftanlagen) sind regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Arbeitseinkommen und daher als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Seit 01.01.2022 sind Einkünfte im Zusammenhang mit dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei und es liegt kein Hinzuverdienst vor. Bis zum 31.12.2021 konnten sich Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuerpflicht befreien lassen. Auch in diesen Fällen liegt kein Hinzuverdienst vor.

Zuwendungen aufgrund von Krisen oder Ereignissen

Werden Zuwendungen zur Bewältigung von Krisen oder zur Beseitigung von Schäden aufgrund besonderer Ereignisse (zum Beispiel Corona-Soforthilfen zur Unterstützung der selbständigen Tätigkeit oder Fluthilfegelder bei Hochwasserschäden) im Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ausgewiesen, handelt es sich um Arbeitseinkommen, das als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist (RBRTN 1/2011, TOP 7).

Energiepreispauschale

Bei Selbständigen, die Einkünfte nach §§ 13, 15, 18 EStG erzielen, gilt die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Energiepreispauschale stellt somit kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV und damit auch keinen Hinzuverdienst dar.

Einkünfte von Kommanditisten

Während des Bezuges einer Altersrente erzielte Gewinnanteile von Kommanditisten, die dem steuerrechtlichen Gewinn zugerechnet werden (regelmäßig Einkünfte aus Gewerbebetrieb), sind Arbeitseinkommen und damit als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, auch wenn die Kommanditisten nicht aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten (vergleiche BSG vom 25.02.2004, AZ: B 5 RJ 56/02 R, SozR 4-2400 § 15 Nr. 1).

Einkünfte von Aufsichtsräten

Aufgabe des Aufsichtsrates ist es, die Geschäftsführung zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG). Den Aufsichtsratsmitgliedern kann hierfür eine Vergütung gewährt werden (§ 113 Abs. 1 AktG). Diese wird steuerrechtlich den Einkünften aus selbständiger Arbeit zugeordnet (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Aufsichtsratsvergütungen sind somit grundsätzlich Arbeitseinkommen und als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Werden Aufsichtsratsvergütungen von einem Aufsichtsrat vertragsgemäß oder aufgrund einer Anordnung an soziale Einrichtungen oder Stiftungen (wie zum Beispiel die Hans-Böckler-Stiftung) abgeführt und steuerrechtlich als Betriebsausgaben gewertet, sind sie insoweit kein Arbeitseinkommen.

Einkünfte von versicherungspflichtigen Selbständigen

Für versicherungspflichtige Selbständige (§ 2 SGB VI) und für Personen, die der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterliegen, ergibt sich das anzurechnende Arbeitseinkommen allein aus der steuerrechtlichen Beurteilung. Maßgebend ist der steuerrechtliche Gewinn aus dem Einkommensteuerbescheid. Es ist nicht auf die Beträge abzustellen, die als beitragspflichtige Einnahmen ins Versicherungskonto gemeldet wurden (§ 165 SGB VI).

Einmalige Zahlungen an selbständig Tätige

Einmalige Zahlungen an Selbständige, wie zum Beispiel Veräußerungsgewinne oder GEMA-Gebühren, sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitseinkommen darstellen (vergleiche Abschnitte 3.2 und 3.2.4) und aus einer selbständigen Tätigkeit stammen, die nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Wurde eine selbständige Tätigkeit vor Rentenbeginn steuerrechtlich vollständig aufgegeben und fließen nach Rentenbeginn noch einmalige Zahlungen im Sinne des § 24 Nr. 2EStG, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG zu, die noch aus der früheren selbständigen Tätigkeit resultieren (zum Beispiel Veräußerungsgewinne, Honoraraußenstände oder vergleichbare Einkünfte), sind diese Zahlungen nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. 

Nachweis und Ermittlung des Arbeitseinkommens

Als Nachweis des Arbeitseinkommens dient regelmäßig der Einkommensteuerbescheid. Denn für Selbständige steht außer dem am Einkommensteuerrecht ausgerichteten Arbeitseinkommen kein gesetzlich oder anderweitig geregeltes System der Einkommensermittlung zur Verfügung, das verwaltungsmäßig durchführbar wäre und ohne unzumutbare Benachteiligung dieses Personenkreises verwirklicht werden könnte (BSG vom 03.05.2005, AZ: B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2600 § 96a, Nr. 7).

Der dem Arbeitseinkommen grundsätzlich entsprechende steuerrechtliche Gewinn ergibt sich regelmäßig aus dem Einkommensteuerbescheid unter den Positionen ‘Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft’, ‘Einkünfte aus Gewerbebetrieb’ beziehungsweise ‘Einkünfte aus selbständiger Arbeit’.

Nur ausnahmsweise kann von den im bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid unter „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“, „Einkünfte aus Gewerbetrieb“ oder „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesenen Beträgen abgewichen werden. Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn die Besteuerungsgrundlagen nur geschätzt wurden oder bei objektiv fehlerhaften, allein aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr korrigierbaren Einkommensteuerbescheiden, wenn später der tatsächliche („richtige“) steuerrechtliche Gewinn durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen wird (RBRTN 2/2011, TOP 5).

Wird die Minderung des steuerrechtlichen Gewinns um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten geltend gemacht (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG), sind im Einkommensteuerbescheid als Sonderausgaben berücksichtigte Kinderbetreuungskosten vom steuerrechtlichen Gewinn abzuziehen. Ein nach § 13a EStG ermittelter Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (vergleiche Abschnitt 3.2.1.1) ist jedoch nicht entsprechend zu mindern.

Die Kinderbetreuungskosten sind im Einkommensteuerbescheid dem Elternteil zugeordnet, der sie getragen hat. Sind die als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) keinem Elternteil zugeordnet, ist pauschalierend die Hälfte des im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Betrages gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Da § 15 Abs. 1 SGB IV an die allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts anknüpft (vergleiche Abschnitt 3.2), kommt es bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nicht darauf an, wann die Einkünfte erwirtschaftet worden sind. Im Einkommensteuerrecht gilt grundsätzlich das Zuflussprinzip (§ 11 EStG).

Ist ein Einkommensteuerbescheid wegen Nichtveranlagung nicht vorhanden oder verfügen Versicherte über eine vom Finanzamt ausgestellte Nichtveranlagungsbescheinigung, haben Selbständige auf andere Art und Weise ihr Arbeitseinkommen nachzuweisen.

Besonderheit bei der Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitseinkommens im Rahmen der Spitzabrechnung

Ist für die Spitzabrechnung der tatsächliche Hinzuverdienst beziehungsweise das tatsächliche Arbeitseinkommen zu ermitteln (vergleiche Abschnitt 4.3.3), kann im Jahr des Rentenbeginns oder im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze nicht ohne Weiteres auf den Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden, wenn die jeweiligen Zeitpunkte im laufenden Kalenderjahr liegen. In diesen Fällen kann das tatsächliche Arbeitseinkommen durch geeignete Beweismittel (§ 21 SGB X) anderweitig nachgewiesen werden. Diese Nachweise können aber nur in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid verwendet werden. Es muss geprüft werden, ob das anderweitig nachgewiesene Arbeitseinkommen in etwa mit dem Einkommensteuerbescheid im Einklang steht. Eine Spitzabrechnung ist daher immer erst möglich, wenn der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorliegt.

Als „anderweitiger Nachweis“ kommt regelmäßig ein monatlicher Nachweis in Frage, aber nur dann, wenn Versicherte dies ausdrücklich beantragen. Wird das monatliche Arbeitseinkommen nachgewiesen, ist als Hinzuverdienst die Summe der Monatsbeträge ab Rentenbeginn beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

Ein monatlicher Nachweis des Arbeitseinkommens kommt jedoch nur bei selbständig Tätigen in Betracht, die ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Als Gewinn wird dabei der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt (siehe hierzu GRA zu § 15 SGB IV, Abschnitt 3.1.2.)

Für einen monatlichen Nachweis kommt beispielsweise eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine wahrheitsgemäße Erklärung der Selbständigen in Betracht, aus der - unter Berücksichtigung steuerrechtlicher und buchhalterischer Grundsätze - das monatliche Arbeitseinkommen hervorgeht, in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid.

Ermitteln selbständig Tätige ihren steuerrechtlichen Gewinn im Wege des Betriebsvermögensvergleichs gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG, kann ein monatliches Arbeitseinkommen hingegen nicht nachgewiesen werden (BSG vom 03.05.2005, AZ: B 13 RJ 8/04 R, SozR 4-2400 § 96a Nr. 7). Gewinn ist danach der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (siehe hierzu GRA zu § 15 SGB IV, Abschnitt 3.1.1, AGHZVG 1/2015, TOP 3). Bei dieser Gewinnermittlungsart kann das Arbeitseinkommen nur pauschalierend ermittelt werden.

Vergleichbares Einkommen

Als Hinzuverdienst ist auch ein vergleichbares (Brutto-)Einkommen zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 3b SGB VI).

Zum vergleichbaren Einkommen gehören (AGHZVG 2/2013, TOP 2):

  • Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europaparlaments,
  • Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre),
  • Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige gelten und steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen (AGHZVG 1/2010, TOP 6),
  • Vorruhestandsgeld im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI.

Beachte:

Soweit die vorstehend genannten Personen Versorgungsbezüge aus ihrer ehemaligen Tätigkeit erhalten, sind diese kein Hinzuverdienst, vergleiche Abschnitt 3.5.

Werden Entschädigungen für Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder des Europaparlaments (Diäten) neben der Altersrente bezogen, sind außerdem § 29 Abs. 2 AbgG (Abgeordnetengesetz) beziehungsweise § 13 EuAbgG (Europaabgeordnetengesetz) zu beachten. Diese Vorschriften sehen ein prozentuales Ruhen der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung, vor. Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze finden § 29 Abs. 2 AbgG beziehungsweise § 13 EuAbgG Anwendung (vergleiche GRA zu § 98 SGB VI, Abschnitt 5).

Vorruhestandsgelder im Sinne des § 3 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber an ausgeschiedene Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer Einzelvereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung (zum Beispiel Betriebsvereinbarung) mindestens bis zum frühestmöglichen Beginn einer Altersrente zahlt.

Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten

Viele ehrenamtlich Tätige erhalten für ihre Arbeit lediglich eine (gegebenenfalls pauschale) Entschädigung des ihnen tatsächlich entstandenen Aufwandes. Eine solche Aufwandsentschädigung ist steuerfrei, zum Beispiel nach § 3 Nr. 12, 26, 26a und 26b EStG, und stellt weder Arbeitsentgelt (unter anderem nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 16 SvEV) noch Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen dar, sodass ein Hinzuverdienst nicht vorliegt.

Häufig werden für ehrenamtliche Tätigkeiten aber auch Aufwandsentschädigungen gezahlt, die neben dem tatsächlich entstandenen Aufwand auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten sollen. Der in der Aufwandsentschädigung enthaltene Anteil für Zeit und Mühe ist grundsätzlich steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil einer Aufwandsentschädigung kann Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. In Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens liegt Hinzuverdienst vor (vergleiche Abschnitte 3.1 und 3.2, AGFAVR 1/2010, TOP 10).

Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge müssten bei der Höhe des zum Beispiel vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelts oder des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden sein. Für die Hinzuverdienstprüfung ist daher von dem vom Arbeitgeber gemeldeten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.

Abweichend davon galten bis zum 31.12.2022 Ausnahmeregelungen für Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamter, ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätiger und von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten, Versichertenberater/innen oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherung (§ 302 Abs. 7 SGB VI). Sie waren nur in der Höhe als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in der sie einen konkreten Verdienstausfall ersetzten (vergleiche GRA zu § 302 SGB VI, Abschnitt 8).

Betriebsrenten oder sonstige Versorgungsleistungen

Betriebsrenten oder andere Versorgungsleistungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen und daher nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Dies gilt zum Beispiel auch für

  • Werkspensionen, Übergangsgelder oder Überbrückungsgelder nach tariflichen oder freiwilligen Regelungen, die wegen Beendigung der Beschäftigung gezahlt werden (PGHZVG 4/2003, TOP 2),
  • Zusatzrenten im öffentlichen Dienst,
  • Übergangsversorgungen von Fluggesellschaften,
  • Versorgungseinkünfte, die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten und die steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG gewertet werden (AGHZVG 1/2008, TOP 4),
  • Beamtenpensionen,
  • Altersgeld für ehemalige Beamte, Richter und Berufssoldaten, die aus dem Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Nachversicherung ausgeschieden sind,
  • Leistungen an ausgeschiedene Abgeordnete, Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre wegen ihres ehemaligen Mandats (zum Beispiel Übergangsgeld, Altersentschädigung),
  • Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG (Soldatenversorgungsgesetz).

Sozialleistungen (Lohnersatzleistungen)

Sozialleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Insolvenzgeld) stellen keinen Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 3b SGB VI dar. Trifft Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen im Kalenderjahr mit einer Lohnersatzleistung zusammen, ist daher nur das im Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbare Einkommen der Hinzuverdienstprüfung zugrunde zu legen (vergleiche Abschnitte 3.1 bis 3.3).

Zusammenrechnen mehrerer Einkünfte

Werden mehrere Einkünfte (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen) erzielt, sind diese zusammenzurechnen (§ 34 Abs. 3b S. 2 SGB VI). Die Summe der in einem Kalenderjahr erzielten Einkünfte ist der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen.

Zur Ermittlung des zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens sind bei Vorliegen mehrerer Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) negative Einkünfte/Verluste mit positiven Einkünften/Gewinnen zu verrechnen (BSG vom 17.07.1985, AZ: 1 RA 41/84, SozR 2100 § 15 Nr. 8, und BSG vom 16.05.2001, AZ: B 5 RJ 46/00 R, SozR 3-2600 § 97 Nr. 4). Bei einem insgesamt negativen Arbeitseinkommen wird als Hinzuverdienst der Wert ‘0’ angesetzt (AGHZVG 2/2008, TOP 6).

Ein Saldieren ist jedoch nur beim Arbeitseinkommen möglich. Es ist nicht zulässig, zum Beispiel Arbeitsentgelt mit einem Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb auszugleichen.

Siehe Beispiele 1 und 2

Besonderheiten bei Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft

Liegt ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13a EStG vor (siehe Abschnitt 3.2.1.1), ist für das Saldieren mehrerer Arbeitseinkommen der Wert nach § 32 Abs. 6 ALG zugrunde zu legen. Kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) diesen Wert nicht bescheinigen, ist der Wert aus dem Einkommensteuerbescheid heranzuziehen (AGHZVG 1/2019, TOP 5.2).

Ein Saldieren von Arbeitseinkommen ist auch dann möglich, wenn dieses aus nur einer selbständigen Tätigkeit stammt, innerhalb eines Kalenderjahres aber nach unterschiedlichen Arten ermittelt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Landwirt zum Ablauf eines Wirtschaftsjahres (30.06./01.07.) die steuerrechtliche Gewinnermittlung von § 4 Abs. 3 EStG in § 13a EStG (oder umgekehrt) wechselt und sich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein Verlust und bei der nach § 13a EStG ein Gewinn ergibt. Auch in diesen Fällen ist für das Saldieren der Wert nach § 32 Abs. 6 ALG maßgebend, sofern er von der SVLFG ermittelt werden kann.

Anwendung der Hinzuverdienstregelungen

Die Hinzuverdienstprüfung erfolgt bezogen auf das Kalenderjahr. Das heißt, der kalenderjährliche Hinzuverdienst (vergleiche Abschnitt 4.3) wird der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze (vergleiche Abschnitt 4.1) gegenübergestellt. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, kann die Rente nicht mehr als Vollrente, sondern nur noch als Teilrente geleistet werden.

Die Teilrente wird berechnet, indem der kalenderjährliche Hinzuverdienst, der über der Hinzuverdienstgrenze liegt, in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Vollrente abgezogen wird (vergleiche Abschnitt 4.4).

Die so gekürzte monatliche Rente und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes dürfen zusammen eine Höchstgrenze, den Hinzuverdienstdeckel, nicht überschreiten. Dieser Hinzuverdienstdeckel orientiert sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters (vergleiche Abschnitt 4.2).

Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem zweiten Schritt zusätzlich um den überschreitenden Betrag gekürzt. Erreicht der insgesamt abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente, besteht kein Rentenanspruch (§ 34 Abs. 3 S. 4 SGB VI).

Die Anwendung der Hinzuverdienstregelung erfolgt zunächst anhand des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (Prognose, vergleiche Abschnitt 4.3.1). Später wird überprüft, ob der tatsächliche Hinzuverdienst (vergleiche Abschnitt 4.3.3) mit dem prognostizierten Hinzuverdienst übereinstimmt. Stimmen die Beträge nicht überein und hat dies Auswirkungen auf den Rentenanspruch, wird die Rente rückwirkend neu berechnet (sogenannte Spitzabrechnung). Daraus kann sich eine Nachzahlung oder eine Überzahlung ergeben. Für die Zeit ab 01.07. des laufenden Kalenderjahres ist grundsätzlich eine neue Prognose zu erstellen (vergleiche Abschnitt 4.3.1).

Ergibt sich anlässlich einer turnusgemäßen neuen Prognose zum 01.07., der Spitzabrechnung oder einer neuen Prognose aufgrund einer mindestens 10%igen Hinzuverdienständerung eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sind die bisherigen Bescheide zwingend aufzuheben (§ 34 Abs. 3c bis 3f SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.7). Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von den Versicherten zu erstatten.

Erstattungsbeträge von bis zu 200,00 EUR werden unmittelbar von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einbehalten, wenn die Versicherten damit einverstanden sind (§ 34 Abs. 3g SGB VI; vergleiche Abschnitt 4.8).

Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 6.300,00 EUR für das gesamte Kalenderjahr (§ 34 Abs. 2 SGB VI).

Sie gilt einheitlich sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern. Es ist daher unbeachtlich, ob der Hinzuverdienst in den alten oder den neuen Bundesländern erzielt wird.

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR gilt auch dann in voller Höhe, wenn der Hinzuverdienst nur in einzelnen Monaten des Kalenderjahres erzielt wird oder zu berücksichtigen ist; zum Beispiel

  • im Jahr des Rentenbeginns,
  • wenn im Laufe eines Kalenderjahres Hinzuverdienst hinzutritt oder wegfällt oder
  • im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze.

Im Jahr des Inkrafttretens (2017) gilt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 ebenfalls in voller Höhe. Sofern im Zeitraum vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 Hinzuverdienst vorhanden ist, ist dieser Hinzuverdienstgrenze jedoch der volle kalenderjährliche Hinzuverdienst für das Jahr 2017 gegenüber zu stellen.

Beachte:

Im Kalenderjahr 2020 betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 44.590,00 EUR (§ 302 Abs. 8 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2020). In den Kalenderjahren 2021 und 2022 betrug sie 46.060,00 EUR (§ 302 Abs. 8 SGB VI).

Hinzuverdienstdeckel

Damit aufgrund von Rente und Hinzuverdienst grundsätzlich kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird, darf die monatliche Teilrente zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten (§ 34 Abs. 3 SGB VI). Der Hinzuverdienstdeckel ist nur zu prüfen, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.

Der Hinzuverdienstdeckel ist ein monatlicher Wert. Er wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Altersrente vervielfältigt wird.

Für die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels ist die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV maßgebend, unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder den neuen Bundesländern erzielt wird.

Der Hinzuverdienstdeckel berechnet sich aus den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters. Die ‘erste Rente wegen Alters’ kann dabei nur eine Altersrente sein, die nach den Vorschriften des SGB VI berechnet worden ist. Eine ausländische Rente ist nicht als ‘erste Rente wegen Alters’ anzusehen.

Entfällt der Anspruch auf die Altersrente und wird zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Altersrente geleistet, ist zur Errechnung des Hinzuverdienstdeckels auf die der ersten Altersrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte der letzten 15 Kalenderjahre vor Beginn dieser Rente zurückzugreifen. Unbeachtlich ist, ob und gegebenenfalls wie viele Entgeltpunkte vor Beginn der jeweils nachfolgenden Altersrente ermittelt werden (analog AGHZVG 2/2010, TOP 2).

Für die Feststellung der höchsten Entgeltpunkte sind nicht nur die Entgeltpunkte aus Beitragszeiten heranzuziehen, sondern alle nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte, also zum Beispiel auch Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten nach § 71 Abs. 1 SGB VI oder Entgeltpunkte aus einem Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Abs. 2 SGB VI.

Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3a S. 1 SGB VI, der hinsichtlich der zu berücksichtigenden Entgeltpunkte lediglich auf § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI verweist, bleiben Zuschläge, Abschläge oder zusätzliche Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 Nr. 4 bis 11 SGB VI unberücksichtigt. Nicht zu berücksichtigen sind somit

Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (§ 307d SGB VI) ist ebenfalls nicht zu berücksichtigen (analog AGFAVR, Sondersitzung 2014, TOP 3).

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen und mindert sich dadurch der Zugangsfaktor nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, hat dies keine Auswirkung auf die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels. Dieser errechnet sich aus den Entgeltpunkten der rentenrechtlichen Zeiten und nicht aus den persönlichen Entgeltpunkten (analog FAVR 2/2005, TOP 8).

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt mindestens die Summe aus einem Zwölftel von 6.300,00 EUR (ist gleich 525,00 EUR) und dem Monatsbetrag der Vollrente (Mindesthinzuverdienstdeckel; § 34 Abs. 3a S. 2 SGB VI).

Ändert sich der Monatsbetrag der Rente zum Beispiel wegen der Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen aus einem Versorgungsausgleich, einer Anpassung nach § 33 ff VersAusglG oder der Anwendung der Auslandsrentenvorschriften, wird der Mindesthinzuverdienstdeckel neu bestimmt.

Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 01.07. neu berechnet (§ 34 Abs. 3a S. 3 SGB VI).

Im Rahmen der Spitzabrechnung (vergleiche Abschnitt 4.5) ist für das zu überprüfende Kalenderjahr nur ein Hinzuverdienstdeckel maßgebend. Er wird anhand der in dem jeweiligen Kalenderjahr geltenden Bezugsgröße ermittelt.

Beachte:

In den Kalenderjahren 2020 bis 2022 fand der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung (§ 302 Abs. 8 SGB VI in der jeweiligen Fassung).

Kalenderjährlicher Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst ist grundsätzlich das im jeweiligen Kalenderjahr, also vom 01.01. bis zum 31.12., während des Rentenbezugs insgesamt erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, in welchem Monat oder in wie vielen Monaten ein Hinzuverdienst erzielt wurde. So ist zum Beispiel die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Altersrente auch dann eingehalten, wenn nur in einem Monat 6.300,00 EUR verdient wurde und im gesamten übrigen Kalenderjahr kein weiterer Hinzuverdienst vorliegt.

Da Hinzuverdienst grundsätzlich nur vorliegt, wenn Einkommen mit der Rente zusammentrifft, ist in folgenden Fällen nicht das Einkommen des gesamten Kalenderjahres als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

  • im Jahr des Rentenbeginns, wenn die Rente nicht am 01.01. beginnt,
  • bei unterjährigem Wegfall der Rente,
  • im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze, wenn Versicherte die Regelaltersgrenze vor Dezember eines Jahres erreichen.

Im Jahr des Rentenbeginns ist nur das Einkommen vom Monat des Rentenbeginns bis zum 31.12. desselben Kalenderjahres als „kalenderjährlicher“ Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Entfällt der Rentenanspruch, ist das Einkommen auch nur bis zum Wegfallmonat zu berücksichtigen.

Wird die Regelaltersgrenze vor Dezember eines Jahres erreicht, ist das Einkommen vom 01.01. des Jahres bis zum Ende des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

Im Jahr des Inkrafttretens (2017) ist sämtlicher im Kalenderjahr 2017 während des Rentenbezuges erzielter Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn in der Zeit vom 01.07.2017 bis 31.12.2017 Hinzuverdienst erzielt wurde.

Tritt eine (neue) Rente zu einer bereits bestehenden Rente hinzu, beispielsweise eine Altersrente zu einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hat die Hinzuverdienstprüfung für jeden Anspruch getrennt zu erfolgen. Dabei ist bei der bisherigen Rente der Hinzuverdienst für das gesamte Kalenderjahr beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Bei der neu hinzutretenden Rente ist der Hinzuverdienst vom Rentenbeginn bis zum Jahresende beziehungsweise bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 10

Vorausschauende Betrachtung - Prognose

Wird während des Rentenbezuges Hinzuverdienst erzielt, ist als Hinzuverdienst zunächst der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 3c SGB VI). Die Höhe des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes wird aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung (Prognose) festgestellt. Die Prognose umfasst dabei grundsätzlich das gesamte Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt der Erstellung der Prognose. Zum Zeitpunkt der Prognose muss also geschätzt werden, wie viel der oder die Versicherte am Ende des jeweiligen Kalenderjahres voraussichtlich an Hinzuverdienst erzielt haben wird. Dabei ist ein gegebenenfalls bis dahin im Kalenderjahr bereits erzielter Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Erstmals ist eine Prognose zum Rentenbeginn oder bei Hinzutritt von Hinzuverdienst erforderlich. Danach ist grundsätzlich zu jedem 01.07. eine neue Prognose für das jeweilige Kalenderjahr zu erstellen (turnusgemäße Prognose). Diese Prognose wird bis zum 30.06. des Folgejahres zugrunde gelegt (kalenderjahresübergreifende Prognose). Bei einer neuen Prognose ist der bisherige Rentenbescheid aufzuheben; die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden (§ 34 Abs. 3f SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.7).

Ausnahme: Neue Prognose bereits zum 01.01. des Folgejahres

Ist anlässlich einer Prognose beispielsweise zum Rentenbeginn oder bei Berücksichtigung eines geänderten Hinzuverdienstes im laufenden Kalenderjahr absehbar, dass der voraussichtliche Hinzuverdienst im folgenden Kalenderjahr vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst um mindestens 10 % abweicht, ist bereits zum 01.01. des Folgejahres eine neue Prognose zu treffen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Rente im laufenden Kalenderjahr unterjährig begonnen hat, unterjährig Hinzuverdienst hinzugetreten oder weggefallen ist, ein nach § 34 Abs. 3e SGB VI geänderter Hinzuverdienst (10 %-Änderung) geltend gemacht wurde oder die Regelaltersgrenze im Folgejahr erreicht wird. Sofern in diesen Fällen zum 01.01. eine neue Prognose erstellt wurde, ist eine erneute Prognose zum 01.07. desselben Kalenderjahres in der Regel nicht notwendig.

Siehe Beispiel 3

Ist die Rente aufgrund einer geänderten Prognose zum 01.01. oder zum 01.07. neu zu berechnen, ist danach zu unterscheiden, ob die geänderte Prognose zu einer höheren oder niedrigeren Rente führt. Ist ein niedrigerer Hinzuverdienst als bisher zu berücksichtigen und erhöht sich dadurch die Rente, ist die Neuberechnung ab dem jeweiligen Zeitpunkt (01.01. oder 01.07.) vorzunehmen. Ist ein höherer Hinzuverdienst zu berücksichtigen und wird dadurch die Rente geringer, ist die geänderte Rente erst mit Wirkung für die Zukunft, das heißt von dem Monat an zu leisten, zu dem - technisch - die laufende Zahlung aufgenommen werden kann. Es ist aufgrund einer geänderten Prognose unterjährig keine Überzahlung festzustellen.

Keine neue Prognose zum 01.07. eines Jahres

Wurde im ersten Halbjahr eines Jahres bereits eine Prognose erstellt, zum Beispiel bei Rentenbeginn oder aufgrund eines Änderungsantrages nach § 34 Abs. 3e SGB VI, ist zum 01.07. desselben Kalenderjahres der Hinzuverdienst nicht erneut zu prognostizieren (§ 34 Abs. 3c S. 3 SGB VI). Die Prognose aus dem ersten Halbjahr gilt dann bis zum 30.06. des Folgejahres.

Erstellung der Prognose und zu berücksichtigende Angaben

Für die Prognose sind die Angaben der Versicherten regelmäßig ausreichend. Sie müssen nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Dies gilt auch dann, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft steuerrechtlich nach § 13a EStG ermittelt wird.

Haben Versicherte ihren voraussichtlichen Hinzuverdienst angegeben, ist dieser wie folgt zu berücksichtigen:

  • Für die Prognose zum Rentenbeginn sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Rente rückwirkend festzustellen ist und für die zurückliegenden Kalenderjahre die tatsächlichen Hinzuverdienste bereits bekannt sind. Auf diese Weise kann auf eine nachträgliche Überprüfung verzichtet werden.
  • Für die Prognose bei Hinzutritt, Wegfall oder Änderung des Hinzuverdienstes sind die Angaben der Versicherten zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche Hinzuverdienst im Vergleich zum bisher berücksichtigten Hinzuverdienst um mindestens 10 % abweicht.
  • Für eine Prognose zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres sind die Angaben der Versicherten zum Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche Hinzuverdienst im Vergleich zum bisher berücksichtigten Hinzuverdienst um mindestens 10 % abweicht.
  • Für die Prognose zum 01.07. eines Kalenderjahres sind die Angaben der Versicherten zu ihrem voraussichtlichen Hinzuverdienst stets zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Angaben, die zu einem früheren Zeitpunkt im Kalenderjahr wegen der 10 %-Grenze nicht als Prognose berücksichtigt wurden (AGHZVG 1/2018, TOP 4).

Haben Versicherte selbst keine Angaben zu ihrem voraussichtlichen Hinzuverdienst gemacht, ist die Prognose vom Rentenversicherungsträger zu erstellen. Dabei ist die Höhe des voraussichtlichen Hinzuverdienstes für den zu prognostizierenden Zeitraum nach Aktenlage festzustellen.

Verneinen Versicherte im Rentenantrag die Frage nach einem Hinzuverdienst ab Rentenbeginn, liegt eine Hinzuverdienstprognose von Null und somit kein zu speichernder Hinzuverdienst vor.

Wurde die Prognose für das laufende Kalenderjahr aus dem Vorjahr übernommen (fortgeschrieben) oder nach Aktenlage festgestellt und liegen zum 01.07. keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Hinzuverdienst geändert hat, ist die bisherige Prognose weiterhin zugrunde zu legen. Ermittlungen bei den Versicherten sind in diesem Fall nicht zu führen.

Wurde die Prognose für das laufende Kalenderjahr aus dem Vorjahr fortgeschrieben oder nach Aktenlage festgestellt und liegen zum 01.07. jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Hinzuverdienst geändert hat, ist der voraussichtliche Hinzuverdienst für das laufende Kalenderjahr grundsätzlich neu zu bestimmen.

Bei abhängig Beschäftigten liegt ein solcher Anhaltspunkt zum Beispiel vor, wenn das gemeldete Arbeitsentgelt für das vorangegangene Kalenderjahr um mehr als 500,00 EUR vom bisher berücksichtigten (prognostizierten) Arbeitsentgelt abweicht. In diesem Fall ist von Amts wegen das gemeldete Vorjahresentgelt für die turnusgemäße Prognose zum 01.07. zugrunde zu legen. Ermittlungen sind nicht zu führen.

Bei Selbständigen liegt allein aufgrund des letzten Einkommensteuerbescheids noch kein Anhaltspunkt für eine Änderung vor, der eine neue Prognose für die turnusgemäße Prognose zum 01.07. eines Jahres rechtfertigt. Einkommensteuerbescheide liegen regelmäßig erst mehrere Jahre später vor. Aus „alten“ Einkommensteuerbescheiden lässt sich somit keine verlässliche Prognose für das voraussichtliche kalenderjährliche Arbeitseinkommen ableiten. Änderungen des bisher berücksichtigten (prognostizierten) Arbeitseinkommens sind daher nur auf Antrag der Versicherten zu berücksichtigen (§ 34 Abs. 3e SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.3.2).

Wird eine Prognose vom Rentenversicherungsträger erstellt und haben Versicherte im Vorjahr verschiedene Einkommensarten nacheinander erzielt, ist nur die zuletzt bezogene Einkommensart der Prognose zugrunde zu legen (AGHZVG 1/2018, TOP 4).

Wirkung der Prognose auf den Bescheid

Bei Bescheiden, die auf der Grundlage einer Prognose erteilt wurden, handelt es sich nicht um vorläufige, sondern um abschließende Bescheide (AGFAVR 4/2016, TOP 9). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass diese (regelmäßig) zum Beispiel nach Kenntnis des tatsächlichen Hinzuverdienstes (vergleiche Abschnitt 4.3.3) im Rahmen der Spitzabrechnung (vergleiche Abschnitt 4.5) nach § 34 Abs. 3f SGB VI aufzuheben sind.

Neuer Rentenantrag nach Ablehnung oder Wegfall des Rentenanspruchs aufgrund einer zu hohen Prognose

Versicherte, deren Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund einer Hinzuverdienstprognose abgelehnt wurde oder weggefallen ist, können eine Rente wegen Alters zu einem späteren Zeitpunkt desselben Kalenderjahres erneut beantragen. Dann ist der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze nur der ab dem neu beantragten Rentenbeginn zu erwartende Hinzuverdienst als voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst gegenüberzustellen (AGFAVR 1/2019, TOP 4).

Änderung des prognostizierten kalenderjährlichen Hinzuverdienstes

§ 34 Abs. 3e SGB VI räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, außerhalb der turnusgemäßen Prognoseerstellung zum 01.07. Hinzuverdienständerungen auf Antrag berücksichtigen und eine neue abweichende Prognose des Hinzuverdienstes erstellen zu lassen.

Eine solche Hinzuverdienständerung ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst.

Wie bei der Prognose selbst sind auch hier grundsätzlich die Angaben der Versicherten ausreichend. Sie müssen nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Eine Änderung des Hinzuverdienstes ist jedoch regelmäßig nur auf Antrag zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten abweicht und sich dadurch eine Auswirkung auf die Rente ergibt. Dies gilt unabhängig davon, um welche Art von Änderung es sich handelt. Auch ein Hinzutritt und Wegfall von Hinzuverdienst ist nur zu berücksichtigen, wenn die Abweichung mindestens 10 % beträgt.

Eine Änderung im vorstehenden Sinne liegt nicht vor, wenn sich zwar der monatliche Hinzuverdienst um mindestens 10 % ändert, aber auf das gesamte Kalenderjahr gesehen keine 10%ige Änderung eintritt.

Siehe Beispiel 4

Für die Frage, ab wann bei einer 10%igen Änderung die Rente in geänderter Höhe zu zahlen ist, ist danach zu unterscheiden, ob sich aufgrund der Änderung eine höhere oder eine niedrigere Rente ergibt. Erhöht sich die Rente, wird diese gemäß § 100 Abs. 1 SGB VI ab dem Beginn des dem Antrag folgenden Monats gezahlt. Ergibt sich eine geringere Rentenhöhe, ist die niedrigere Rente mit Wirkung für die Zukunft, das heißt von dem Monat an zu leisten, zu dem - technisch - die laufende Zahlung aufgenommen werden kann (§ 34 Abs. 3e S. 3 SGB VI). Hierdurch sollen Rückforderungen außerhalb der Spitzabrechnung vermieden werden. Entfällt der Rentenanspruch gänzlich, ist die Einstellung der Rente ebenfalls erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu veranlassen. Der bisherige Rentenbescheid ist in diesen Fällen zwingend mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten aufzuheben; die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden (§ 34 Abs. 3f SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.7).

Erhalten Versicherte eine Teilrente und ist absehbar, dass die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente eingehalten wird, weil zum Beispiel statt eines Arbeitsentgelts nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigendes Krankengeld bezogen wird und somit der kalenderjährliche Hinzuverdienst voraussichtlich geringer ist, können Krankenkassen die Versicherten auffordern, einen Antrag auf Überprüfung des Hinzuverdienstes nach § 34 Abs. 3e SGB VI zu stellen (§ 51 Abs. 1a SGB V).

Tatsächlicher Hinzuverdienst

Regelmäßig zum 01.07. eines Jahres ist für das vorangegangene Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten voraussichtlichen Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft (sogenannte Spitzabrechnung, § 34 Abs. 3d SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.5).

Bei abhängig Beschäftigten ist das während des Rentenbezuges im Vorjahr tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Grundsätzlich kann hierbei auf die DEÜV-Meldungen der Arbeitgeber zurückgegriffen werden. Nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze, Gleitzonenentgelt oder im Jahr 2019 bei Entgelt im Übergangsbereich, ist der tatsächliche Hinzuverdienst zu ermitteln.

Bei selbständig Tätigen ist der tatsächliche Hinzuverdienst aus dem Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr zu entnehmen. Da zum 01.07. Einkommensteuerbescheide für das Vorjahr in der Regel noch nicht vorliegen, führt dies regelmäßig zu einer Verschiebung der Spitzabrechnung bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides (vergleiche § 34 Abs. 3d S. 3 SGB VI).

Beginnt die Rente nach dem Januar eines Jahres oder wird die Regelaltersgrenze vor dem Dezember eines Jahres erreicht, entsprechen die Angaben im Einkommensteuerbescheid nicht dem tatsächlichen Einkommen während des Rentenbezuges. Selbständig Tätige können daher in diesen Fällen ihr Arbeitseinkommen anderweitig, zum Beispiel monatlich, nachweisen (vergleiche Abschnitt 3.2.11).

Anrechnung des Hinzuverdienstes

Überschreitet der kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 EUR, wird die Altersrente als Teilrente geleistet (§ 34 Abs. 3 S. 1 SGB VI).

Die zustehende Teilrente berechnet sich sowohl bei der Berücksichtigung von voraussichtlichem als auch bei tatsächlichem Hinzuverdienst wie folgt:

Der kalenderjährliche Hinzuverdienst wird der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt. Der die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR übersteigende Betrag wird in einem ersten Schritt durch 12 geteilt und zu 40 % von der monatlichen Vollrente abgezogen (§ 34 Abs. 3 S. 2 SGB VI).

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob der so errechnete Rentenbetrag noch weiter zu kürzen ist, weil auch der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird (§ 34 Abs. 3 S. 3 SGB VI):

Übersteigen der bereits gekürzte Rentenbetrag und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes zusammen den Hinzuverdienstdeckel, wird der übersteigende Betrag zusätzlich (voll) von dem im ersten Schritt errechneten Rentenbetrag abgezogen.

Wird so viel hinzuverdient, dass sich ein Rentenbetrag von Null ergibt, besteht kein Anspruch auf die Altersrente (§ 34 Abs. 3 S. 4 SGB VI).

Siehe Beispiel 5

Beachte:

Im Kalenderjahr 2020 betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 44.590,00 EUR und in den Kalenderjahren 2021 und 2022 jeweils 46.060,00 EUR. Darüber hinaus fand der Hinzuverdienstdeckel in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 keine Anwendung (§ 302 Abs. 8 SGB VI in der jeweiligen Fassung).

Spitzabrechnung

Regelmäßig zum 01.07. eines Jahres ist für das vorangegangene Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten voraussichtlichen Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die den Rentenanspruch betrifft (sogenannte Spitzabrechnung, § 34 Abs. 3d SGB VI).

Bei abhängig Beschäftigten ist für die Spitzabrechnung grundsätzlich die DEÜV-Meldung für das Vorjahr zugrunde zu legen. Der tatsächliche Hinzuverdienst ist jedoch zu ermitteln, wenn der Zeitraum, in dem die Rente bezogen wurde, und der Zeitraum der DEÜV-Meldung nicht übereinstimmen, außerdem bei Entgelt über der Beitragsbemessungsgrenze, Gleitzonenentgelt oder im Jahr 2019 bei Entgelt im Übergangsbereich.

Können Versicherte zum 01.07. eines Jahres ihren tatsächlichen Hinzuverdienst des vorangegangenen Kalenderjahres noch nicht nachweisen, weil sie beispielsweise steuerrechtlichen Gewinn erzielen und ihren Einkommensteuerbescheid noch nicht erhalten haben, ist die Spitzabrechnung erst nach Vorlage des Nachweises durchzuführen (§ 34 Abs. 3d S. 3 SGB VI). Dies gilt auch dann, wenn die Versicherten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung ausüben und das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt für die abhängige Beschäftigung bereits vorliegt.

Die Spitzabrechnung ist grundsätzlich nur bis zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres vorzunehmen. Auch wenn schon Erkenntnisse des tatsächlichen Hinzuverdienstes bis zum 30.06. des laufenden Jahres vorliegen, ist für diese Zeit die Überprüfung anhand des tatsächlichen Verdienstes erst zum 01.07. des Folgejahres durchzuführen.

Etwas anderes gilt in folgenden Fällen:

  • bei Erreichen der Regelaltersgrenze: Im Jahr des Erreichens der Regelaltersgrenze ist die Spitzabrechnung sowohl für das Vorjahr als auch für das laufende Kalenderjahr nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 34 Abs. 3d S. 2 SGB VI).
  • beim hinzuverdienstunabhängigen Wegfall der Versichertenrente
  • beim Wechsel von einer Versichertenrente in eine Hinterbliebenenrente

Auch in den beiden letztgenannten Fällen ist die Spitzabrechnung zum Wegfallzeitpunkt und nicht erst zum 01.07. des Folgejahres durchzuführen.

Ergibt sich aufgrund des tatsächlichen Hinzuverdienstes eine Vollrente statt einer Teilrente (oder umgekehrt), eine andere Teilrente oder fällt der Rentenanspruch ganz weg, sind bisherige abweichende Bescheide zwingend rückwirkend aufzuheben; die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind dabei nicht anzuwenden (§ 34 Abs. 3f SGB VI, vergleiche Abschnitt 4.7). Ergibt sich hingegen keine Änderung des Rentenanspruchs, sind die Versicherten mit einem Bescheid über das Ergebnis der Prüfung zu informieren.

Folgen der kalenderjährlichen Betrachtungsweise bei Prognose und Spitzabrechnung

Die Berücksichtigung des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes führt beispielsweise zu folgenden Ergebnissen:

Wegfall des Hinzuverdienstes

Entfällt im Laufe des Kalenderjahres der Hinzuverdienst, bewirkt dies nicht zwangsläufig die Zahlung einer Vollrente. Es ist zu prüfen, in welcher Höhe die Rente zukünftig zu zahlen ist (vergleiche Abschnitt 4.3.2). Für diese Prüfung ist der bisher berücksichtigte voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst bis zum Wegfallmonat anteilig zugrunde zu legen. Dieser neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst ist nunmehr der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Wird diese Hinzuverdienstgrenze überschritten, besteht trotz des Wegfalls des Hinzuverdienstes nur Anspruch auf eine (höhere) Teilrente. Nur wenn der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht übersteigt, ist zukünftig die Vollrente zu zahlen. Eine Neuberechnung für zurückliegende Zeiten ist vorerst nicht vorzunehmen. Diese findet erst im Rahmen der Spitzabrechnung statt.

Zu beachten ist, dass ein Wegfall von Hinzuverdienst nur auf Antrag der Versicherten zu berücksichtigen ist. Unabhängig vom Zeitpunkt des Wegfalls ist die Änderung nach § 100 Abs. 1 SGB VI ab dem Folgemonat nach Antragstellung zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 6

Hinzutritt eines Hinzuverdienstes

Tritt im Laufe des Kalenderjahres Hinzuverdienst hinzu, ist zu prüfen, in welcher Höhe die Rente zukünftig zu zahlen ist (vergleiche Abschnitt 4.3.2). Der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst ist der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüberzustellen. Wird diese Hinzuverdienstgrenze mit dem voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst überschritten, besteht bereits seit Jahresbeginn nur noch Anspruch auf eine Teilrente. Um unterjährige Überzahlungen zu vermeiden, ist die Teilrente aber erst mit Wirkung für die Zukunft, das heißt von dem Monat an zu leisten, zu dem - technisch - die laufende Zahlung aufgenommen werden kann (§ 34 Abs. 3e S. 3 SGB VI). Dies gilt unabhängig davon, wann der Hinzuverdienst hinzutritt. Die Rückforderung überzahlter Rentenbeträge erfolgt erst bei der nächsten Spitzabrechnung.

Siehe Beispiel 7

Aufhebung bisheriger Bescheide

Ergibt sich anlässlich einer turnusgemäßen neuen Prognose zum 01.07. (§ 34 Abs. 3c SGB VI), der Spitzabrechnung (§ 34 Abs. 3d SGB VI) oder einer neuen Prognose aufgrund einer mindestens 10%igen Hinzuverdienständerung (§ 34 Abs. 3e SGB VI) eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, sind die bisherigen Bescheide nach § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI aufzuheben. Die Aufhebung hat grundsätzlich jeweils von dem Zeitpunkt an zu erfolgen, der sich nach den Absätzen 3c bis 3e des § 34 SGB VI als Änderungszeitpunkt ergibt. Die Änderung des Rentenanspruchs muss darauf beruhen, dass anstelle des bisherigen prognostizierten Hinzuverdienstes ein geänderter prognostizierter Hinzuverdienst tritt oder der tatsächlich erzielte Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist; davon erfasst sind auch solche Änderungen, die sich hierdurch im Weiteren ergeben. Ändert sich zum Beispiel infolge der Veränderung des Rentenanspruchs auch der Anrechnungsbetrag bei Anwendung des § 93 SGB VI, so hat die Bescheidaufhebung insgesamt nach § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI zu erfolgen. Auch soweit die Veränderung des Rentenanspruchs Auswirkungen auf einen zu der Rente gezahlten Zuschuss zur Krankenversicherung (§ 106 SGB VI) hat, unterliegt die Bescheidaufhebung dem § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI.

Der Aufhebung nach § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI steht nicht entgegen, wenn die dem aufzuhebenden Bescheid zugrunde liegende Prognose objektiv unzutreffend war, weil bei Erlass des Bescheides bereits verfügbare Erkenntnisse außer Acht gelassen worden sind.

Gleiches gilt, wenn Versicherte im Rentenantrag die Frage nach einem Hinzuverdienst ab Rentenbeginn verneint haben und sich später herausstellt, dass doch Hinzuverdienst erzielt wurde. Auch in diesen Fällen erfolgt die Aufhebung nach § 34 Abs. 3f SGB VI.

Ist der Bescheid aus anderen Gründen rechtswidrig, zum Beispiel weil rentenrechtliche Zeiten zu Unrecht berücksichtigt worden sind, ist § 34 Abs. 3f SGB VI nicht anwendbar. Die Bescheidkorrektur richtet sich in diesen Fällen nach §§ 44 ff. SGB X.

Ist der Bescheid sowohl aufgrund der Berücksichtigung von geändertem oder tatsächlichem Hinzuverdienst als auch aus anderen Gründen aufzuheben, erfolgt zunächst die Prüfung nach §§ 44 ff. SGB X. Ist eine Korrektur nach §§ 44 ff. SGB X zulässig, erfolgt die Bescheidaufhebung getrennt nach der entsprechenden SGB X-Vorschrift und nach § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI.

Die Regelung des § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI ist nicht nur in den eingangs genannten Fällen einschlägig, sondern noch in einer weiteren Fallgestaltung. Es geht darum, dass zunächst eine Rente wegen Hinzuverdienst auf der Grundlage einer Prognose gezahlt wurde (Vorrente) und dann eine Folgerente - mit oder ohne Hinzuverdienstanrechnung - bewilligt wurde, ehe eine Spitzabrechnung der Vorrente nach § 34 Abs. 3d SGB VI stattgefunden hat. Wird dann im Rahmen der Spitzabrechnung der Vorrente festgestellt, dass bei dieser der tatsächliche Hinzuverdienst vom bisher berücksichtigten voraussichtlichen Hinzuverdienst abweicht und ergibt sich dadurch eine Änderung, die den Rentenanspruch betrifft, ist der Bescheid über die Vorrente - wie dargelegt - nach § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI aufzuheben. Durch die Aufhebung des Vorrentenbescheides können sich die für die Folgerente maßgeblichen Zugangsfaktoren ändern. Dies kann nur dann der Fall sein, wenn das Kalenderjahr, für das die Spitzabrechnung gemacht wurde, in den Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor fällt.

Ist bei der Vorrente der tatsächliche Hinzuverdienst

  • niedriger als der prognostizierte, bedeutet dies, dass die Versicherten eine zu geringe Rente erhalten und Anspruch auf höhere Rente haben. Aufgrund der höheren Inanspruchnahme von Entgeltpunkten bei der Vorrente sind nunmehr bei der Folgerente niedrigere Zugangsfaktoren zugrunde zu legen. Das heißt, dass die Versicherten regelmäßig nur einen geringeren Anspruch auf die Folgerente haben.
  • höher als der prognostizierte, bedeutet dies, dass die Versicherten eine zu hohe Rente erhalten und nur Anspruch auf eine geringere Rente haben. Aufgrund der geringeren Inanspruchnahme von Entgeltpunkten bei der Vorrente sind nunmehr bei der Folgerente höhere Zugangsfaktoren zugrunde zu legen. Das heißt, dass die Versicherten einen höheren Anspruch auf die Folgerente haben.

In diesen Fällen, in denen aufgrund der Spitzabrechnung der Vorrente die einer Folgerente zugrunde liegenden Zugangsfaktoren zu ändern sind, ist § 34 Abs. 3f SGB VI auch für die aus diesem Grund erforderliche Korrektur des Bescheides über die Folgerente heranzuziehen (AGFAVR 3/2018, TOP 2).

Die Bescheidaufhebung nach § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI ist zwingend; die §§ 24, 45 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden (§ 34 Abs. 3f S. 3 SGB VI). Daraus ergibt sich zum einen, dass Versicherte vor der Bescheidaufhebung nicht anzuhören sind. Zum anderen ergibt sich daraus, dass Vertrauensschutzaspekte oder Ermessensgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen sind. Von der Bescheidaufhebung nach § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI ist auch dann nicht abzusehen, wenn dem Bescheid hinsichtlich des Hinzuverdienstes ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln zugrunde liegt oder Versicherte rückwirkend keine Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen können.

Ergibt sich aus einer Bescheidaufhebung nach § 34 Abs. 3f S. 1 SGB VI, dass

  • Versicherte zu wenig Rente erhalten haben, ist diese nachzuzahlen. Bei der rückwirkenden Leistungserbringung gibt es keine zeitliche Einschränkung. Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Auch für die im Ermessen stehende Verjährungseinrede (§ 45 Abs. 1 SGB I) ist kein Raum, da nach der gesetzgeberischen Intention der Zustand hergestellt werden soll, der bestanden hätte, wenn das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen bereits von Anfang an bekannt gewesen wäre.
  • Versicherte zu viel Rente erhalten haben, ist diese zu erstatten. Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 34 Abs. 3f S. 2 SGB VI; die Regelung des § 50 Abs. 1 SGB X findet keine Anwendung. Die Regelungen des § 50 Abs. 3 und 4 SGB X (Festsetzung der zu erstattenden Leistung durch Verwaltungsakt und Verjährung des Erstattungsanspruchs) finden jedoch Anwendung; soweit es um § 50 Abs. 3 SGB X geht, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 50 SGB X, Abschnitte 3.1 und 3.2 entsprechend; soweit es um § 50 Abs. 4 SGB X geht, gelten die Ausführungen in der GRA zu § 50 SGB X, Abschnitt 4 entsprechend.

Einbehalt von Erstattungsbeträgen von der laufenden Rente

Ein nach § 34 Abs. 3f S. 2 SGB VI zu erstattender Betrag von bis zu 200,00 EUR wird unmittelbar von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einbehalten, wenn die Versicherten damit einverstanden sind (§ 34 Abs. 3g SGB VI). Sie sollen durch diese Regelung davon entlastet werden, kleinere Beträge an den Träger der Rentenversicherung überweisen zu müssen. Es handelt sich um eine Regelung, die im Interesse der Versicherten liegt und die deren Freiwilligkeit zur Teilnahme an diesem Verfahren voraussetzt.

Beachte:

Die Regelung des § 34 Abs. 3g SGB VI findet keine Anwendung, wenn sich der Erstattungsbetrag nach § 34 Abs. 3f S. 2 SGB VI auf mehr als 200,00 EUR beläuft.

Das Einverständnis der Versicherten zum Einbehalt im Sinne des § 34 Abs. 3g SGB VI wird mit einer Einverständniserklärung gegenüber dem Rentenversicherungsträger gegeben. Diese wird von den Rentenversicherungsträgern bereits im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung von den Versicherten eingeholt. Die Einverständniserklärung hat aus Beweisgründen schriftlich zu erfolgen. Die einmal erteilte Einverständniserklärung bleibt solange gültig, bis sie schriftlich für die Zukunft widerrufen wird. Ausnahmen vom strengen Schrifterfordernis gelten im Rahmen von eAntrag.

Es ist nicht erforderlich, die Einverständniserklärung vor jedem Aufhebungsbescheid von den Versicherten neu einzuholen.

Der Einbehalt im Sinne des § 34 Abs. 3g SGB VI für die Tilgung des Erstattungsbetrages bis zu 200,00 EUR ist bis zur Hälfte der laufenden Rente vorzunehmen. Dabei sind die Grundsätze des § 51 SGB I über die Aufrechnung von Geldleistungen nicht anzuwenden. Der Einwand des Eintritts von Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 51 SGB I kann bei diesem Verfahren nicht erhoben werden.

Die Regelung des § 34 Abs. 3g SGB VI setzt nicht voraus, dass die Tilgung des Erstattungsbetrages nach § 34 Abs. 3f S. 2 SGB VI in einer Summe von der laufenden Rente erfolgt. In Fällen, in denen die Höhe der an die Versicherten auszuzahlenden laufenden Rente nicht ausreicht, um den Erstattungsbetrag in einer Summe aus der monatlichen Rente zu tilgen, ist der Einbehalt des Erstattungsbetrages in Höhe von maximal 200,00 EUR auf mehrere Monatsbeträge der Rente zu verteilen. Die Tilgung erfolgt dabei in höchstmöglichen Teilbeträgen, jedoch immer nur bis zur Hälfte der Rente. Die Ausübung von Ermessen sieht die Regelung nicht vor.

Siehe Beispiel 8

In Fällen, in denen ein neuer Erstattungsbetrag nach § 34 Abs. 3f S. 2 SGB VI entsteht, bevor ein bereits festgestellter Erstattungsbetrag in Teilbeträgen vollständig getilgt wurde, können die jeweiligen Erstattungsbeträge nach § 34 Abs. 3g SGB VI nur nacheinander, orientiert an ihrem zeitlichen Entstehen, einbehalten werden.

Mit dem Aufhebungsbescheid werden die Versicherten darüber informiert, dass das einmal erklärte Einverständnis zum Einbehalt des Erstattungsbetrages jederzeit schriftlich widerrufen werden kann. Die Einverständniserklärung kann aber nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf bewirkt, dass zukünftig auftretende Überzahlungen nicht mehr nach § 34 Abs. 3g SGB VI von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einbehalten werden können. Bereits durchgeführte Einbehaltungen sind zum nächstmöglichen technisch realisierbaren Zeitpunkt einzustellen.

Wenn die Einverständniserklärung zum Einbehalt des Erstattungsbetrages bis zu 200,00 EUR aus der laufenden Rente nicht abgegeben oder später mit Wirkung für die Zukunft widerrufen wird, müssen die Versicherten für die Rückzahlung der Erstattungsbeträge unabhängig von deren Höhe selbst Sorge tragen.

Ausschluss von „Rentenwechsel“ nach § 34 Abs. 4 SGB VI

§ 34 Abs. 4 SGB VI regelt, dass Versicherte, die sich bereits für eine Altersrente entschieden haben, nicht mehr in eine andere Rente wechseln können.

Die Vorschrift ist zum 01.08.1996 eingeführt und zuletzt zum 01.01.2008 geändert worden.

Seit dem 01.01.2008 ist nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen.

Wechsel

Ein „Wechsel“ im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn nach einer Altersrente - auch Teilrente - nahtlos eine andere Rente bezogen werden soll. Die Ausschlussregelung kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn sich für die weitere Rente ein späterer Rentenbeginn ergeben würde als für die zuerst bewilligte Altersrente.

Bei zeitgleichem oder früherem Beginn der weiteren Rente liegt kein Wechsel vor (AGFAVR 1/2004, TOP 3). In diesen Fällen ist es unerheblich, ob der Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente bereits bindend geworden ist und somit „Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters“ vorliegen. Es besteht ein paralleler Anspruch auf zwei Renten, von denen nur die höchste Rente geleistet wird (§ 89 Abs. 1 SGB VI).

Bei der Prüfung der Ausschlussregelung kommt es allein auf den Beginn der zuerst bewilligten Altersrente und nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung an.

Siehe Beispiel 9

Werden mehrere Altersrenten gleichzeitig beantragt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag auf die günstigste Rente gerichtet ist. Kann über die günstigste Altersrente nicht abschließend entschieden werden, weil zum Beispiel der Grad der Schwerbehinderung noch nicht festgestellt ist, darf dies nicht zu Lasten der Versicherten gehen. Es liegt kein Wechsel vor, wenn sich später der selbe Rentenbeginn ergibt (AGFAVR 1/2004, TOP 3).

Ein Wechsel liegt ebenfalls nicht vor in Fällen, in denen zunächst nur eine Altersrente beantragt und auch bewilligt worden ist (zum Beispiel Altersrente für langjährig Versicherte), später jedoch rückwirkend festgestellt wird, dass bereits zu Beginn der ersten Altersrente Schwerbehinderung vorgelegen hat. Für diese Fallgestaltung hat das BSG mit Urteil BSG vom 29.11.2007, AZ: B 13 R 44/07 R, unter anderem entschieden, dass der Antrag auf vorzeitige Altersrente grundsätzlich auf die günstigste Altersrentenart gerichtet (Günstigkeitsprinzip) und nicht auf die angekreuzte Rentenart beschränkt ist, sondern alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen umfasst. Nach den Feststellungen des BSG lagen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X vor, da bei der Bewilligung der „ersten“ Altersrente von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich rückschauend als unrichtig erwiesen hat und deshalb (höhere) Sozialleistungen (die Altersrente für schwerbehinderte Menschen) zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil für die entschiedene Fallgestaltung. Das bedeutet, dass in solchen Fällen der spätere Antrag auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht als neuer Rentenantrag, sondern als Überprüfungsantrag zum Bescheid über die zuerst bewilligte Altersrente anzusehen ist. Stellt sich dabei heraus, dass die zuerst bewilligte Altersrente ungünstiger ist als die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (das ist regelmäßig der Fall), ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen und bei Erfüllung aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen anstelle der bisherigen Altersrente die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu bewilligen (vergleiche hierzu auch GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.5.7). Ein paralleler Rentenanspruch im Sinne von § 89 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB VI besteht in diesen Fällen nicht.

Nach einem anspruchslosen Zeitraum, wenn zum Beispiel die Altersrente wegen des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen weggefallen ist, kann jederzeit eine weitere Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente bewilligt werden, sofern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Wechsel (AGFAVR 2/2004, TOP 2).

Beachte:

Wurden während des Bezuges einer Altersrente regressierte Beiträge im Sinne des § 119 SGB X erworben, ist gemäß § 75 Abs. 4 SGB VI ein Wechsel von einer Altersrente in eine andere Altersrente grundsätzlich möglich (vergleiche GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 7).

Bindende Bewilligung einer Altersrente

Eine bindende Bewilligung im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI liegt vor, wenn ein Rechtsbehelf gegen den Rentenbescheid nicht oder erfolglos eingelegt worden ist (§ 77 SGG).

Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters

Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Alters sind Zeiten, in denen ein Anspruch auf eine Altersrente nach dem SGB VI bestanden hat, dieser geltend gemacht und ein entsprechender Bescheid erteilt worden ist. Dabei ist unerheblich, ob die Rente tatsächlich ausgezahlt worden ist.

Zeiten des Bezuges einer Rente sind danach beispielsweise Zeiten,

  • in denen die Rente laufend ausgezahlt wurde,
  • für die Rentenbeträge nachzuzahlen waren,
  • für die ein Erstattungsanspruch anderer Stellen geltend gemacht und befriedigt worden ist,
  • in denen die Rente wegen des Zusammentreffens mit Leistungen aus der Unfallversicherung nach § 93 SGB VI nicht geleistet worden ist,
  • in denen die Rente wegen des für denselben Zeitraum bestehenden Anspruchs auf eine andere Rente nach § 89 SGB VI nicht geleistet wurde,
  • für die der Versicherte nach § 46 SGB I auf die Rente verzichtet hat. Ein Verzicht ist nur auf die Auszahlung der Rente möglich, der Anspruch bleibt auch bei einem Verzicht dem Grunde nach bestehen.

Keine Zeiten des Bezuges einer Rente sind danach beispielsweise Zeiten,

  • in denen Altersrenten von ausländischen Versicherungsträgern bezogen wurden,
  • in denen Altersrenten von anderen Leistungsträgern, wie zum Beispiel der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG, früher: Landwirtschaftliche Alterskasse - LAK) bezogen wurden,
  • in denen Renten von privaten Versicherungsunternehmen bezogen wurden
  • in denen Betriebsrenten bezogen wurden,
  • für die der Versicherte die gezahlten Rentenbeträge zurückgezahlt hat, weil der Rentenantrag zulässig zurückgenommen wurde.

 

Beispiel 1: Zusammenrechnen mehrerer Gewinneinkünfte

(Beispiel zu Abschnitt 3.7 )

Die Versicherte hat positive und negative Gewinneinkünfte:

  • jährlicher Gewinn aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 8.000,00 EUR
  • jährlicher Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 5.000,00 EUR

Lösung:

Als jährliches Arbeitseinkommen ist der Betrag von 3.000,00 EUR (8.000,00 EUR abzüglich 5.000,00 EUR) zu berücksichtigen.

Beispiel 2: Zusammenrechnen von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt

(Beispiel zu Abschnitt 3.7)

Der Versicherte erzielt Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen (Verlust aus Einkünften aus Gewerbebetrieb).

  • Arbeitsentgelt im Kalenderjahr in Höhe von 7.000,00 EUR
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit einem jährlichen Verlust in Höhe von 2.500,00 EUR

Lösung:

Als kalenderjährlicher Hinzuverdienst ist der Betrag von 7.000,00 EUR (7.000,00 EUR zuzüglich 0,00 EUR) zu berücksichtigen.

Beispiel 3: Neue Prognose bereits zum 01.01. des Folgejahres

(Beispiel zu Abschnitt 4.3.1)

Rentenbeginn: 01.11.

Monatsbetrag der Altersvollrente: 1.570,00 EUR

Voraussichtlicher Hinzuverdienst ab 01.11.:

im Jahr des Rentenbeginns: 6.000,00 EUR

im folgenden Kalenderjahr: 36.000,00 EUR

Lösung:

Im Jahr des Rentenbeginns ist als Hinzuverdienst das ab Rentenbeginn erzielte Arbeitsentgelt in Höhe von (voraussichtlich) 6.000,00 EUR zu berücksichtigen und der vollen Jahreshinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 EUR gegenüberzustellen.

Da diese Grenze nicht überschritten wird, besteht vom 01.11. bis 31.12. Anspruch auf eine Altersrente in voller Höhe.

Es ist jedoch bereits absehbar, dass für das folgende Kalenderjahr ein voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst von 36.000,00 EUR zu berücksichtigen sein wird. Da dieser um mindestens 10 % vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst (6.000,00 EUR) abweicht, wird die Altersrente zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres neu berechnet. Hierfür ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst in Höhe von 36.000,00 EUR der Jahreshinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR gegenüberzustellen.

 

Beispiel 4: Mindestens 10%ige Änderung

(Beispiel zu Abschnitt 4.3.2)

Es wird ein prognostizierter Hinzuverdienst für 2018 in Höhe von 12.000,00 EUR (monatlich 1.000,00 EUR) berücksichtigt.

Der Versicherte zeigt einen verringerten Hinzuverdienst ab 01.12.2018 (500,00 EUR monatlich) an.

Lösung:

Der neue prognostizierte Hinzuverdienst beträgt nun 11.500,00 EUR (11 mal 1.000,00 EUR zuzüglich 1 mal 500,00 EUR). Im Vergleich zum bisher prognostizierten Hinzuverdienst von 12.000,00 EUR liegt keine Minderung von wenigstens 10 % vor.

Eine Änderung im Sinne von § 34 Abs. 3e SGB VI liegt somit nicht vor. Auf die monatliche Betrachtung kommt es nicht an.

Für das Folgejahr ergibt sich ein prognostizierter Hinzuverdienst in Höhe von 6.000,00 EUR (12 mal 500,00 EUR). Dieser weicht um 10 % vom Vorjahresverdienst ab. Zum 01.01. ist eine Neuberechnung vorzunehmen (vergleiche Abschnitt 4.3.1).

 

Beispiel 5: Berechnung Teilrente und Prüfung Hinzuverdienstdeckel

(Beispiel zu Abschnitt 4.4)

Monatsbetrag der Altersvollrente: 1.200,00 EUR

Kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze: 6.300,00 EUR

Kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 24.000,00 EUR

Monatlicher Hinzuverdienstdeckel: 2.500,00 EUR

Lösung:

1. Schritt:

Mit dem kalenderjährlichen Hinzuverdienst in Höhe von 24.000,00 EUR wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR um 17.700,00 EUR überschritten.

Ein Zwölftel von 17.700,00 EUR ist 1.475,00 EUR. Von diesem Betrag werden 40 % (ist gleich 590,00 EUR) von der Monatsrente abgezogen. Nach Abzug dieses Betrags beträgt die monatliche Rente 610,00 EUR.

2. Schritt:

Die gekürzte Rente (610,00 EUR) und ein Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (2.000,00 EUR) betragen zusammen 2.610,00 EUR. Dieser Betrag überschreitet den Hinzuverdienstdeckel von 2.500,00 EUR um 110,00 EUR.

Der den Hinzuverdienstdeckel überschreitende Betrag (110,00 EUR) ist von der gekürzten Rente (610,00 EUR) zusätzlich abzuziehen. Aufgrund des Hinzuverdienstes besteht Anspruch auf Teilrente in Höhe von monatlich 500,00 EUR.

 

Beispiel 6: Berechnung der Rente nach Wegfall des Hinzuverdienstes

(Beispiel zu Abschnitt 4.6)

Jährlicher Hinzuverdienst laut Prognose: 12.000,00 EUR

Im Juli wird angezeigt, dass ab Oktober kein Hinzuverdienst mehr erzielt wird.

Der Hinzuverdienstdeckel wird nicht überschritten.

Monatliche Rente: 900,00 EUR

Lösung:

Rente bis einschließlich Juli (Antragsmonat) aufgrund der ursprünglichen Prognose:

12.000,00 EUR minus 6.300,00 EUR ist gleich 5.700,00 EUR

5.700,00 EUR geteilt durch 12 ist gleich 475,00 EUR, davon 40 % ist gleich 190,00 EUR

Rente 900,00 EUR minus 190,00 EUR ist gleich 710,00 EUR

Aufgrund der ursprünglichen Prognose stand die Rente von Januar bis Juli in Höhe von 710,00 EUR zu.

Die Rente erhöht sich ab dem Folgemonat des Antrags auf Berücksichtigung des Wegfalls von Hinzuverdienst (ist gleich 10 % Änderung). Ab August ist somit ein neuer voraussichtlicher Hinzuverdienst im Kalenderjahr zu bestimmen, obwohl der Hinzuverdienst erst im Oktober wegfällt:

Voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst (neue Prognose) bis zum Wegfall des Hinzuverdienstes: 9.000,00 EUR (12.000,00 EUR geteilt durch 12 mal 9)

9.000,00 EUR minus 6.300,00 EUR ist gleich 2.700,00 EUR

2.700,00 EUR geteilt durch 12 ist gleich 225,00 EUR, davon 40 % ist gleich 90,00 EUR

Rente 900,00 EUR minus 90,00 EUR ist gleich 810,00 EUR

Die Rente steht von August bis Dezember in Höhe von 810,00 EUR zu. Ab 01.01. steht dem Versicherten die Rente in voller Höhe zu. 

Im Rahmen der Spitzabrechnung zum 01.07. des Folgejahres wird die Rente für die Monate Januar bis Juli des Vorjahres neu berechnet:

Tatsächlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst im vorangegangenen Kalenderjahr: 9.000,00 EUR

9.000,00 EUR minus 6.300,00 EUR ist gleich 2.700,00 EUR

2.700,00 EUR geteilt durch 12 ist gleich 225,00 EUR, davon 40 % ist gleich 90,00 EUR

Rente 900,00 EUR minus 90,00 EUR ist gleich 810,00 EUR

Die Rente stand im gesamten Vorjahr in Höhe von monatlich 810,00 EUR zu. Da die Rente in den ersten 7 Monaten nur in Höhe von monatlich 710,00 EUR gezahlt wurde, ergibt sich eine Nachzahlung in Höhe von 700,00 EUR.

Beispiel 7: Hinzutritt von Hinzuverdienst im laufenden Kalenderjahr

(Beispiel zu Abschnitt 4.6)

Im Januar wird angezeigt, dass ab Mai erstmalig Hinzuverdienst erzielt wird.

Der Monat, zu dem die Änderung technisch laufend möglich ist, ist der März.

Voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst: 8.000,00 EUR

Der Hinzuverdienstdeckel wird nicht überschritten.

Monatliche Rente: 900,00 EUR

Lösung:

8.000,00 EUR minus 6.300,00 EUR ist gleich 1.700,00 EUR

1.700,00 EUR geteilt durch 12 ist gleich 141,67 EUR, davon 40 % ist gleich 56,67 EUR

Rente 900,00 EUR minus 56,67 EUR ist gleich 843,33 EUR

Ergibt sich eine geringere Rentenhöhe, ist die niedrigere Rente mit Wirkung für die Zukunft, das heißt von dem Monat an zu leisten, zu dem - technisch - die laufende Zahlung aufgenommen werden kann (§ 34 Abs. 3e S. 3 SGB VI).

Die Rente steht deshalb ab März in Höhe von 843,33 EUR zu.

Erst im Rahmen der Spitzabrechnung zum 01.07. des Folgejahres wird die Rente für die Monate Januar und Februar des Vorjahres neu berechnet:

Tatsächlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst im vorangegangenen Kalenderjahr: 8.000,00 EUR

8.000,00 EUR minus 6.300,00 EUR ist gleich 1.700,00 EUR

1.700,00 EUR geteilt durch 12 ist gleich 141,67 EUR, davon 40 % ist gleich 56,67 EUR

Rente 900,00 EUR minus 56,67 EUR ist gleich 843,33 EUR

Die Rente stand im gesamten Vorjahr in Höhe von monatlich 843,33 EUR zu. Da die Rente in den ersten 2 Monaten in voller Höhe gezahlt wurde, ergibt sich eine Überzahlung in Höhe von (2 mal 56,67 EUR ist gleich) 113,34 EUR.

Beispiel 8: Einbehalt von Erstattungsbeträgen

(Beispiel zu Abschnitt 4.8)

Erstattungsbetrag nach § 34 Abs. 3f S. 2 SGB VI: 200,00 EUR

Monatsbetrag der laufenden Rente nach der Anrechnung von Hinzuverdienst: 100,00 EUR

Lösung:

Der Erstattungsbetrag ist aus der laufenden Rente für vier Monate zu je 50,00 EUR monatlich einzubehalten.

 

Beispiel 9: Beginn der weiteren Rente vor Beginn der „ersten“ Altersrente

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Die Versicherte erhält eine Altersrente für langjährig Versicherte seit 01.12.2018. Der Rentenbescheid wurde nicht mit einem Widerspruch angefochten und ist daher bindend.

Im Rahmen der Abhilfe eines Widerspruchs wird für sie das Vorliegen von voller Erwerbsminderung auf Dauer seit 05.06.2018 festgestellt. Der Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit war im August 2018 gestellt worden. Für die Rente wegen voller Erwerbsminderung würde sich ein Rentenbeginn 01.07.2018 ergeben.

Lösung:

Ab 01.07.2018 besteht ein Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Da der Beginn der weiteren Rente (Rente wegen voller Erwerbsminderung) vor dem Beginn der zuerst bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte liegt, handelt es sich hier nicht um einen ‘Wechsel’ im Sinne des § 34 Abs. 4 SGB VI. Es liegt vielmehr ab 01.12.2018 ein paralleler Rentenanspruch im Sinne des § 89 SGB VI vor. Es ist in diesem Fall unerheblich, dass der Bescheid über die Altersrente für langjährig Versicherte bereits bindend geworden ist.

Beispiel 10: Zu berücksichtigender Hinzuverdienst bei Hinzutritt einer Rente

(Beispiel zu Abschnitt 4.3)

Es wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, ab 01.05. tritt eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hinzu.

Für die Berechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist der in diesem Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12., erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 EUR gegenüber zu stellen.

Für die Berechnung der Altersrente ab 01.05. ist der ab diesem Zeitpunkt bis 31.12. erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR gegenüber zu stellen.

 

Flexirentengesetz vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838)

Inkrafttreten: 01.07.2017

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

Durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) wurde die Art und Weise, wie Hinzuverdienst bei einer Altersrente berücksichtigt wird, mit Wirkung ab 01.07.2017 grundlegend geändert.

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773, BR-Drucksache 625/12

Durch Artikel 4 Nummer 5 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wurde § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2013 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in voller Höhe von 400,00 EUR auf 450,00 EUR erhöht wurde. Diese Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wird.

7. SGB III-ÄndG vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 681)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/7460

Durch Artikel 5 Nummer 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB III-ÄndG) wurde § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI rückwirkend mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in voller Höhe 400,00 EUR beträgt. Diese Hinzuverdienstgrenze galt unabhängig davon, ob der Hinzuverdienst in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurde.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.01.2008

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersrente an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wurde § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur besteht, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre (§§ 35, 235 SGB VI). Hinzuverdienstgrenzen gelten bei sämtlichen Renten wegen Alters demnach bis zum Erreichen der neuen Regelaltersgrenze.

Aufgrund des Artikels 1 Nummer 7 Buchstabe b des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurde § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 geändert. Für Bezugszeiträume ab 01.01.2008 knüpft die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten nicht mehr an den aktuellen Rentenwert beziehungsweise aufgrund des ebenfalls mit Wirkung ab 01.01.2008 geänderten § 228a Abs. 2 SGB VI nicht mehr an den aktuellen Rentenwert (Ost) an, sondern an die monatliche Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV). Entsprechend wurden auch die (Teilrenten-)Faktoren zur Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen verändert.

Mit der Umstellung auf die Bezugsgröße wurden die Hinzuverdienstgrenzen wieder unmittelbar an die Lohnentwicklung gebunden. Bei den bis zum 31.12.2007 geltenden Hinzuverdienstgrenzen war dies in den letzten Jahren nicht mehr der Fall, da durch die Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert/aktuellen Rentenwert (Ost) neben der Lohnentwicklung weitere (Dämpfungs-)Faktoren berücksichtigt worden sind. Die neuen (Teilrenten-)Faktoren zur Bestimmung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen sind auf die Bezugsgröße so abgestimmt, dass die Hinzuverdienstgrenzen einen Betrag erreichen, wie er sich bei Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts ohne Dämpfungsfaktoren ergeben hätte.

Durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wurde § 34 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.2008 dahingehend geändert, dass der Wechsel von einer Rente wegen Alters in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters nach bindender Bewilligung einer Altersrente und nunmehr auch für Zeiten des Bezuges einer solchen ausgeschlossen ist. Bei einem Rentenbeginn ab diesem Zeitpunkt kommt es nicht mehr nur auf die Bindungswirkung des ersten Rentenbescheides an, sondern auch darauf, dass die Altersrente bereits bezogen wurde.

Damit wird sichergestellt, dass ein Wechsel von einer Altersrente in die genannten weiteren Renten nicht mehr allein dadurch ermöglicht wird, dass gegen den ersten Bescheid über die Altersrente ein Rechtsbehelf eingelegt wird.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149, 15/2678 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde in § 34 Abs. 4 SGB VI mit Wirkung ab 01.08.2004 sichergestellt, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Erziehungsrente oder andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist.

Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten: 01.04.2003

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 15/26 und 15/202

Durch Artikel 4 Nummer 4a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI mit Wirkung ab 01.04.2003 dahingehend geändert, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente (wieder) ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Bis dahin betrug sie 325,00 EUR monatlich.

Die Hinzuverdienstgrenze gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt werden. Durch die Bezugnahme auf die sich regelmäßig zum 01.01. eines jeden Kalenderjahres ändernde Bezugsgröße war die Hinzuverdienstgrenze (wieder) dynamisch gestaltet.

HZvNG vom 21.06.2002 (BGBl. I S. 2167)

Inkrafttreten: 01.01.2003

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/9442

Durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz - HZvNG) wird mit Wirkung ab 01.01.2003 auch ‘vergleichbares Einkommen’ als Hinzuverdienst berücksichtigt. Zu dem ‘vergleichbaren Einkommen’ gehören insbesondere die Entschädigungen für Abgeordnete, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (zum Beispiel für Minister und Parlamentarische Staatssekretäre) sowie das Vorruhestandsgeld.

SGB IX vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/5074

Durch Artikel 6 Nummer 44 des SGB IX wurde § 34 SGB VI redaktionell an die Regelungen des zum 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX angepasst, indem der in § 34 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI genannte Begriff ‘Behinderter’ durch die Wörter ‘behinderter Mensch’ ersetzt wurde. Rechtliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Durch Artikel 7 Nummer 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften wurde die monatliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente ab 01.01.2002 von 630,00 Deutsche Mark auf 325,00 EUR festgeschrieben.

Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten: 01.04.1999

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/280 und 14/441

Durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI dahingehend geändert worden, dass die Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente als Vollrente nicht mehr ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße beziehungsweise Bezugsgröße (Ost) beträgt, sondern bundeseinheitlich 630,00 Deutsche Mark (vergleiche auch § 228a Abs. 2 SGB VI). Diese Hinzuverdienstgrenze galt nunmehr unabhängig davon, ob die Einkünfte in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten: 01.01.2000

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 33 Absatz 13 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) wurde mit Wirkung ab 01.01.2000 bei der Prüfung des zulässigen zweimaligen Überschreitens bis zum Doppelten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze nicht mehr auf das Rentenjahr, sondern auf das Kalenderjahr abgestellt. Ferner wurde verdeutlicht, dass Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen und selbständigen Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Darüber hinaus sind bei der Berechnung der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters zugrunde zu legen, um Manipulationsmöglichkeiten möglichst weitgehend auszuschließen. Die Neuregelung gilt für Altersrenten mit einem Rentenbeginn ab 01.01.2000. Für Altersrenten mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2000 war hinsichtlich der Bestimmung der Hinzuverdienstgrenzen und des Betrachtungszeitraums (Rentenjahr) die Sonderregelung des § 302 Abs. 5 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2007 zu beachten, die aus Besitzschutzgründen den bisherigen Rechtszustand fortschrieb.

Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1078)

Inkrafttreten: 01.08.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4336

Durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand ist § 34 Abs. 4 SGB VI eingefügt worden. Um möglichen Ausweichreaktionen entgegenzuwirken, regelte diese Vorschrift, dass nach bindender Bewilligung einer Altersrente oder für Zeiten des Bezuges einer solchen Rente kein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente besteht.

SGB VI-ÄndG vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2590

Durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-ÄndG) ist mit Wirkung ab 01.01.1996 durch die Formulierung in § 34 Abs. 2 S. 1 SGB VI ‘Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur’ klargestellt worden, dass die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen unmittelbar den Rentenanspruch berührt und nicht nur die Höhe der Rentenzahlung bestimmt. Ferner wurde klargestellt, dass das Entgelt, das eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, nicht als Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 2 SGB VI gilt, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI nicht übersteigt. Entsprechendes gilt für das Entgelt, das ein Behinderter von einem Träger einer in § 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124 und 11/5530

Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist § 34 SGB VI mit Wirkung ab 01.01.1992 eingeführt worden. Zum einen wurden die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen genannt, die für jeden Rentenanspruch gelten. Zum anderen wurde eine negative Anspruchsvoraussetzung eingeführt, wonach Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur zu leisten sind, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 34 SGB VI