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11 RA 148/73

Gründe I.

Der Kläger erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Streitig ist noch, wie Entgelte in den Jahren 1966 und 1969 bei der Berechnung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

In den Versicherungskarten Nrn. 3 und 4 sind u.a. folgende Entgelte eingetragen:

Für die Zeiten

vom 1. Januar bis 17. August 1966=9.915,32 DM,
vom 6. bis 31. Dezember 1966 und=1.253,22 DM,
vom 23. Juli bis 31. Dezember 1969=9.358,80 DM.

Bei der Rentenberechnung berücksichtigte die Beklagte für die Zeiten

vom 1. Januar bis 17. August 1966 nur9.837,00 DM,
vom 6. Dezember bis 31. Dezember 1966 undnur1.127,00 DM,
vom 23. Juli bis 31. Dezember 1969 nur9.011,00 DM.

Die Kürzung begründete sie damit, daß die Entgelte die Beitragsbemessungsgrenze überschritten hätten.

Mit der Klage erstrebt der Kläger die Berücksichtigung der eingetragenen Entgelte, auf DM-Beträge aufgerundet. Das Sozialgericht (SG) Kiel hat der Klage stattgegeben (Urteil von 9.2.1971). Auf die Berufung der Beklagten hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) die Klage abgewiesen und ausgeführt:

Nach den Vorschriften der §§ 32 Abs. 3 Buchst. b), 112 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) seien die Arbeitsentgelte bei der Rentenberechnung nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Dabei müsse in Hinblick auf § 122 Abs. 2 Satz 1 AVG i.V.m. § 180 Abs. 1 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf eine kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze abgestellt werden, wenn das Entgelt nicht für einen vollen Monat bezogen worden sei; das gelte nicht nur bei tageweisen Beschäftigungen, sondern auch bei länger dauernden Beschäftigungen mit Monatsbezügen, wenn, wie das hier der Fall gewesen sei, ein Gehaltsanspruch nicht für einen ganzen Monat bestehe. Demgemäß seien auch von den Bezügen des Klägers in den hier streitigen Kalenderjahren 1966 und 1969 Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten nur bis zur Höhe der jeweiligen kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenzen erhoben worden.

Das LSG hat die Revision zugelassen. Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und ausgeführt:

Die in Betracht kommende kleinste Zeiteinheit bei Angestellten sei der Kalendermonat. Wenn der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung in seinen Richtlinien vom 12. November 1970 (BABl. 1970, 812) auf eine tägliche Bemessungsgrenze abhebe, so sei das mit dem Gesetz nicht vereinbar. Da die Entgelte des Klägers, auf volle Beitragsmonate bezogen, die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten hätten, sei der Klageanspruch begründet.

Der Kläger beantragt,

  • unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 9. Februar 1971 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt

  • Zurückweisung der Revision.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Gründe II.

Die Revision ist nicht begründet.

Die Ansicht des LSG, daß die Beklagte zu Recht bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage auf eine kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze abgestellt habe, ist frei von Rechtsirrtum. Nach § 32 Abs. 3 Buchst. b) Satz 1 AVG ist bei der Berechnung des Verhältnisses, in dem das Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten zu dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherter gestanden hat, für Zeiten der Beitragsentrichtung im Lohnabzugsverfahren von dem in der Versicherungskarte eingetragenen Arbeitsentgelt, soweit es der Beitragsbemessung zugrunde lag, auszugehen. Damit ist der Betrag maßgebend, von dem tatsächlich durch Anwendung des Beitragssatzes (§ 112 Abs. 1 AVG) Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet worden sind. Von den Bezügen des Klägers in den Jahren 1966 und 1969 sind aber, wie das LSG festgestellt hat (S. 11 des Urteils), Beiträge nur bis zur Höhe der jeweiligen kalendertäglicher) Beitragsbemessungsgrenzen erhoben worden. Da der Kläger diese Feststellung im angefochtenen Urteil nicht angegriffen hat, ist sie für das Bundessozialgericht (BSG) bindend (§ 163 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Darüber, ob die festgestellte Beitragsentrichtung dem Gesetz entsprochen hat, ist im gegenwärtigen Verfahren nicht zu befinden. Denn auch wenn hierbei nicht von einer kalendertäglichen, sondern von einer kalendermonatlichen Beitragsbemessungsgrenze auszugehen gewesen sein sollte, würde dies nichts daran ändern, daß es an einer tatsächlichen Beitragsentrichtung in einer das Begehren des Klägers nach § 32 Abs. 3 Buchst. b) Satz 1 AVG rechtfertigenden Höhe fehlt. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es im Leistungsverfahren allein darauf an, ob und in welchem Umfang Beiträge entrichtet worden sind oder als entrichtet gelten, nicht aber darauf, ob und in welchem Umfang sie zu entrichten gewesen wären.

Ob und ggf. in welchem Sinne der Vorschrift des § 145 AVG für den Fall Bedeutung zukommt, daß in der Versicherungskarte ein die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigendes Entgelt eingetragen ist, kann auf sich beruhen. Einer Anwendung von § 145 Abs. 2 AVG steht bereits entgegen, daß seit der Aufrechnung der Versicherungskarte noch nicht 10 Jahre verstrichen sind. § 145 Abs. 1 AVG begründet lediglich eine Vermutung, für die nur Raum ist, wenn es an einer anderweitigen Feststellung der in Betracht kommenden Tatbestandselemente fehlt. Eine solche Feststellung hat das LSG aber getroffen, wenn es im angefochtenen Urteil festgestellt hat, daß in den Kalenderjahren 1966 und 1969 Beiträge nur bis zur Höhe der jeweiligen kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben worden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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