§ 208 SGB VI: Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939) |
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Inkrafttreten | 22.07.2009 |
Gültig bis | 10.08.2010 |
Version | 002.00 |
Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht.