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§ 76d SGB VI: Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.07.2022

Änderung

In Abschnitt 2 wurden Ergänzungen und Änderungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand07.06.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 in Kraft getreten am 01.01.2013
Rechtsgrundlage

§ 76d SGB VI

Version004.00
Schlüsselwörter
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  • 6227

  • 6246

  • 80006214XX

  • 80006219XX

  • 80006220XX

  • 80006221XX

  • 80006222XX

  • 80006225XX

  • 80006226XX

  • 80006227XX

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift des § 76d SGB VI regelt die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters.

Für die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters sind die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten oder von Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung entsprechend anzuwenden.

Durch die Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen und beziehungsweise oder Zuschlägen für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nach Beginn der Rente wegen Alters wird sichergestellt, dass sich die neben der Rente wegen Alters gezahlten (deutschen) Beiträge in der Regel immer rentensteigernd in der Altersrente auswirken (vergleiche Abschnitt 5).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift des § 76d SGB VI wird durch

Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters

Unter dem Begriff „Beginn einer Rente wegen Alters“ ist der erstmalige Beginn einer Altersrente zu verstehen, die ununterbrochen bezogen wird. Vom Bezug einer Rente wegen Alters ist auch dann auszugehen, wenn diese Rente als parallele Rente aufgrund ihrer Höhe nicht geleistet werden kann (§ 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Auch für diese Rente wegen Alters werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt.

Beiträge nach dem Beginn einer Rente wegen Alters können entrichtet werden für

  • Beitragszeiten (mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen) und
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung.

Zu den Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen, aus denen Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt werden, können neben Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung unter anderem Pflichtbeiträge wegen Kindererziehung (zum Beispiel für ein Pflegekind), Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 S. 1 bis 4 SGB IV aufgelösten Wertguthaben oder Pflichtbeiträge wegen eines Beitragsregresses nach § 119 SGB X gehören. Für die Beurteilung, ob aus Pflichtbeiträgen wegen eines Beitragsregresses nach § 119 SGB X Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters ermittelt werden können, sind die Ausführungen in der GRA zu § 75 SGB VI, Abschnitt 7 zu beachten.

Beiträge nach dem Beginn einer Rente wegen Alters sind auch Beiträge aus Pflichtbeitragszeiten mit Entgeltersatzleistungen. Die rückwirkende Leistung einer Altersrente und die Abrechnung der Entgeltersatzleistung im Rahmen eines Erstattungsanspruchs haben keinen Einfluss auf die entstandene Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI. Dies gilt nicht bei rückwirkender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters für die Rentenbezugszeit nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (vor dem 01.01.2017 bei rückwirkender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters). Die Versicherungspflicht endet am letzten Tag des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, besteht Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 7.7.1).

Für eine neben der Rente wegen Alters ausgeübte Beschäftigung im Ausland werden keine Zuschläge ermittelt.

Bis zum 31.12.2016 konnten Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters ausschließlich neben einer Teilrente wegen Alters vorliegen, weil der Bezug einer Vollrente wegen Alters gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 Versicherungsfreiheit bewirkte und die Zahlung freiwilliger Beiträge bei Bezug einer Altersvollrente gemäß § 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2016 nicht zulässig war. Die Teilrente wegen Alters musste nicht vom Rentenbeginn der Altersrente an als Teilrente wegen Alters geleistet worden sein. Die Altersrente konnte beispielsweise zu Beginn als Vollrente und erst später als Teilrente gewährt worden sein.

Seit dem 01.01.2017 können Beitragszeiten nach Beginn einer Rente wegen Alters auch für Zeiten des Altersvollrentenbezugs bis zum Ablauf des Monats vorliegen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017). Die Versicherungsfreiheit tritt erst ein, wenn eine Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats bezogen wird, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. In diesem Fall haben Beschäftigte und selbständig Tätige die Möglichkeit nach den Sätzen 2 bis 4 des § 5 Abs. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017 in der Beschäftigung oder in der selbständigen Tätigkeit auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Für diesen Personenkreis können auch bei Bezug einer Vollrente nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters vorliegen.

Bei einer Teilrente wegen Alters sind Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich.

Freiwillige Beiträge können bei Bezug einer Vollrente wegen Alters bis zum Ablauf des Kalendermonats vorliegen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird (§ 7 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017).

Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung sind nur dann zu ermitteln, wenn die in den §§ 76b, 264b SGB VI hierfür geregelten Voraussetzungen vorliegen. Der Versicherte muss also entweder nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreit worden sein (§ 76b Abs. 1 SGB VI) oder in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei gewesen sein (§ 264b SGB VI und gegebenenfalls § 230 Abs. 8 oder 9 SGB VI).

Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung sind nicht zu ermitteln, wenn die Regelung des § 76b Abs. 4 SGB VI anzuwenden ist, zum Beispiel bei Bezug einer Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze (AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Besteht für die geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht, weil der Versicherte entweder auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hat (§ 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2012 beziehungsweise § 230 Abs. 8 SGB VI oder § 5 Abs. 4 S. 2 bis 4 SGB VI beziehungsweise § 230 Abs. 9 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2017) oder sich nicht von der Versicherungspflicht hat befreien lassen (bei einem Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2012, vergleiche aber auch § 231 Abs. 9 SGB VI), werden Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nicht ermittelt. Das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung führt dann im Rahmen des § 76d SGB VI zu Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beitragszeiten nach Beginn der Rente wegen Alters (zur Ermittlung dieser Entgeltpunkte vergleiche §§ 70, 256a SGB VI).

In Anbetracht dieser Differenzierung wird im Folgenden vereinfachend der Begriff „geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung“ verwendet, wenn für die geringfügige Beschäftigung keine Versicherungspflicht besteht.

Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten

Für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters sind

  • für Beitragszeiten die Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§§ 70, 256a SGB VI) und
  • für Zeiten einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung die Regelungen zur Ermittlung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung (§§ 76b, 264b SGB VI)

entsprechend anzuwenden.

Der für die Zuschläge an Entgeltpunkten maßgebende Zugangsfaktor bestimmt sich dabei nach dem jeweiligen Zeitpunkt, zu dem die Zuschläge berücksichtigt werden, und nicht nach dem ursprünglichen Rentenbeginn der Altersrente (§ 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI, vergleiche GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 2.5).

Nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden Recht wurden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte erst nach dem Ende der Teilrente zugrunde gelegt (§ 66 Abs. 3 S. 2 SGB VI in der Fassung bis 30.06.2017). Das bedeutete zum einen, dass die während des Bezuges einer Altersteilrente gezahlten Beiträge erst mit dem Wechsel in die Altersvollrente als Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI zu berücksichtigen waren, und zwar mit dem Zugangsfaktor, der bei einem Beginn der Altersrente zu diesem Zeitpunkt maßgebend gewesen wäre. Zum anderen führte diese Regelung dazu, dass der bei der Altersvollrente berücksichtigte Zuschlag nach § 76d SGB VI bei einem erneuten Wechsel von der Altersvollrente in eine Altersteilrente wegfiel. Beim Wechsel der Altersteilrente in eine weitere Altersvollrente war der bereits zu einer früheren Vollrente gewährte Zuschlag in bisheriger Höhe zu gewähren. Der für diesen Zuschlag maßgebende Zugangsfaktor konnte sich nach § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI oder § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 SGB VI erhöhen. Außerdem war aus den während des erneuten Bezuges einer Teilrente gezahlten Beiträgen bei der weiteren Altersvollrente ein neuer Zuschlag nach § 76d SGB VI zu berücksichtigen.

Nach dem ab 01.07.2017 geltenden Recht werden Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend (§ 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017), soweit sie nicht bereits als Zuschläge bei der laufenden Rente berücksichtigt werden (AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Bei der Ermittlung des Zugangsfaktors für die Zuschläge nach § 76d SGB VI wird weiterhin auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Zuschläge jeweils berücksichtigt werden. Die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigenden Zuschläge erhalten somit den Zugangsfaktor 1,0. Den nach Erreichen der Regelaltersgrenze jährlich zum 1. Juli zu berücksichtigenden Zuschlägen ist demgegenüber ein Zugangsfaktor zuzuordnen, der größer als 1,0 ist. Zwar liegt ein „Verzicht“ im Sinne des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI nicht vor, weil die Zuschlagsentgeltpunkte nach § 76d SGB VI jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 in Anspruch genommen werden. Die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 4 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 fingiert jedoch einen solchen „Verzicht“, indem sie die Zeitpunkte nach § 66 Abs. 3a S. 1 SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 der späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters gleichstellt (AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts nach der Anlage 1 SGB VI ist nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden Recht und dem ab 01.07.2017 geltenden Recht zu unterscheiden:

Nach dem bis zum 30.06.2017 geltenden Recht war für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts nach der Anlage 1 SGB VI der Beginn der Altersvollrente maßgebend, für die der Zuschlag zu berechnen war.

Siehe Beispiel 1

Eine Ausnahme hiervon ergab sich lediglich für die Fälle, in denen ein bereits zu einer früheren Altersvollrente gewährter Zuschlag an Entgeltpunkten, der aufgrund des Bezuges einer nachfolgenden Teilrente wegfiel, bei einer späteren Altersvollrente erneut zu berücksichtigen war. In diesen Fällen verblieb es bei dem Durchschnittsentgelt, mit dem ein bereits für eine frühere Vollrente festgestellter Zuschlag ermittelt wurde.

Seit dem 01.07.2017 ist für die Bestimmung des Durchschnittsentgelts nach der Anlage 1 SGB VI der jeweilige Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Zuschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist (vergleiche GRA zu § 66 SGB VI, Abschnitt 6). Das kann der Kalendermonat nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze sein oder anschließend jährlich der 1. Juli.

Siehe Beispiel 2

Ist mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze ein bereits zu einer früheren Altersvollrente gewährter Zuschlag an Entgeltpunkten, der aufgrund des Bezuges einer nachfolgenden Teilrente nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017 weggefallen war, erneut zu berücksichtigen, verbleibt es bei dem Durchschnittsentgelt, mit dem der bereits für eine frühere Vollrente festgestellte Zuschlag ermittelt wurde.

Für einen Zuschlag nach § 76d SGB VI können sich sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) ergeben. Bei einem Zuschlag für eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung können sich ausschließlich Entgeltpunkte ergeben. Denn § 254d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist bei einem solchen Zuschlag an Entgeltpunkten nicht anwendbar, weil es sich nicht um Entgeltpunkte für Beitragszeiten handelt.

Auch wenn die Regelung des § 76d SGB VI erst zum 01.08.2004 in Kraft getreten ist, waren in allen am 01.08.2004 noch nicht abgeschlossenen Verfahren eines Wechsels von Altersteilrente in Altersvollrente für die während des Altersteilrentenbezugs gezahlten Beiträge Zuschläge nach § 76d SGB VI zu ermitteln, selbst wenn der Beginn der Altersvollrente vor dem Inkrafttreten lag. Schließlich wurde mit dem neuen Recht die zum alten Recht ergangene BSG-Rechtsprechung umgesetzt (siehe BSG vom 30.08.2001, AZ: B 4 RA 116/00 R, und BSG vom 09.04.2002, AZ: B 4 RA 58/01 R).

Wegfall und erneute Gewährung einer Rente wegen Alters

Bei erneuter Gewährung einer Rente wegen Alters nach Wegfall der vorherigen Rente wegen Alters (zum Beispiel wegen zu hohen Hinzuverdienstes) ist kein Zuschlag nach § 76d SGB VI zu ermitteln. Die Entgeltpunkte für Beitragszeiten während eines früheren Rentenbezugs werden entsprechend den Regelungen zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten (§§ 70, 256a SGB VI) ermittelt und der Zuschlag an Entgeltpunkten für ein Arbeitsentgelt aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung fließt in Anwendung der §§ 76b, 264b SGB VI in die Summe aller Entgeltpunkte ein.

Lediglich für die Besitzschutzregelung des § 88 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VI ist der Zuschlag nach § 76d SGB VI für die vorherige Rente wegen Alters festzustellen, wenn Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt haben (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitte 5.2 und 6.2). Die in § 66 Abs. 3a SGB VI in der Fassung ab 01.07.2017 genannten Zeitpunkte zur Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters haben keinen Einfluss auf die Anwendung des § 88 Abs. 3 SGB VI (AGFAVR 3/2016, TOP 2).

Auswirkungen des Zuschlags

Durch die Ermittlung der Entgeltpunkte in Form eines Zuschlags an Entgeltpunkten wird sichergestellt, dass sich die nach dem Beginn einer Rente wegen Alters gezahlten Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Berücksichtigung in der Regel immer rentensteigernd auswirken. Berechnungselemente wie zum Beispiel die Gesamtleistungsbewertung (§ 71 SGB VI) und die Mindestentgeltpunktebewertung (§ 262 SGB VI) beeinflussen weder die Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten noch werden sie durch den Zuschlag an Entgeltpunkten beeinflusst.

Bis zum 31.07.2004 wurde der Wechsel von einer Teilrente wegen Alters in eine Altersvollrente als neuer Rentenbeginn im Sinne des § 75 SGB VI in der Fassung bis zum 31.07.2004 gewertet. Die Summe der Entgeltpunkte für die Altersvollrente musste neu festgestellt werden. Dadurch traten Fälle auf, in denen sich Beiträge, die neben dem Bezug einer Teilrente wegen Alters gezahlt worden sind, nicht in vollem Umfang rentensteigernd bei der anschließenden Altersvollrente ausgewirkt haben. Die durch Beiträge erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften konnten zum Beispiel durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen, die Leistungseinschränkungen beziehungsweise Bewertungseinschränkungen vorsahen, gemindert werden oder völlig wirkungslos bleiben. Aufgrund der Neuregelung des § 75 SGB VI in der Fassung ab 01.08.2004 ist für die Berücksichtigung von Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters keine Neufeststellung der Summe der Entgeltpunkte mehr erforderlich. Die Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters werden neben der bisherigen Summe der Entgeltpunkte zusätzlich als Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI berücksichtigt.

Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI wirken sich gegebenenfalls nicht aus, wenn besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte aus einer Vorrente die persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der Altersrente auch nach deren Erhöhung um die Zuschläge übersteigen. Die Zuschläge nach § 76d SGB VI erhöhen nur die für die laufende Rente ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, nicht die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte aus der Vorrente. Die unter Berücksichtigung der Zuschläge nach § 76d SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkte für die laufende Altersrente werden mit den (unveränderten) besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten verglichen. Der höhere Wert wird dann der weiteren Rentenberechnung zugrunde gelegt (vergleiche GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitt 5.4).

Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI können sich gegebenenfalls auch nur teilweise in der laufenden Altersrente auswirken, wenn noch ein Teil der Zuschläge zur laufenden Altersrente von den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten aus einer Vorrente „abgedeckt“ wird. Der über die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte hinausgehende Teil der Zuschläge für die laufende Altersrente führt dann dazu, dass die persönlichen Entgeltpunkte aus der Berechnung der laufenden Altersrente einschließlich der Zuschläge die besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkte nunmehr übersteigen.

Beispiel 1: Durchschnittsentgelt für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten nach der Rechtslage bis zum 30.06.2017

(Beispiel zu Abschnitt 3)

erste Vollrente vom 01.03.2013 bis zum 31.05.2013

erste Teilrente und Beitragszeit vom 01.06.2013 bis zum 31.08.2014

zweite Vollrente ab 01.09.2014

Lösung:

Bei Beginn der zweiten Altersvollrente ab 01.09.2014 sind für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten folgende Durchschnittsentgelte nach der  Anlage 1 SGB VI maßgebend:

34.071,00 EUR (vorläufiges Durchschnittsentgelt) für das Jahr 2013

34.857,00 EUR (vorläufiges Durchschnittsentgelt) für das Jahr 2014

Beispiel 2: Durchschnittsentgelt für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten nach der Rechtslage ab 01.07.2017

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Der Versicherte bezieht seit dem 01.06.2017 eine vorzeitige Altersrente.

Während des Bezugs der Altersrente übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung vom 01.07.2017 bis zum 31.03.2019 aus.

Der Versicherte erreicht die Regelaltersgrenze im Mai 2019.

Lösung:

Nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze wird ab 01.06.2019 ein Zuschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. Für die Ermittlung des Zuschlags an Entgeltpunkten ist folgendes Durchschnittsentgelt nach der Anlage 1 SGB VI maßgebend:

37.077,00 EUR (endgültiges Durchschnittsentgelt) für das Jahr 2017

37.873,00 EUR (vorläufiges Durchschnittsentgelt) für das Jahr 2018

38.901,00 EUR (vorläufiges Durchschnittsentgelt) für das Jahr 2019

 

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 17/10773

Durch Artikel 4 Nummer 10 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ist in der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2013 (Artikel 11 des Gesetzes) das Wort „versicherungsfreier“ gestrichen worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte mit Befreiungsmöglichkeit anstelle der bisherigen Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, auf diese zu verzichten.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791)

Inkrafttreten: 01.08.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2149

Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) zum 01.08.2004 (Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes) in das SGB VI eingefügt worden und entspricht im Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Bisher wurde der Wechsel von einer Teilrente wegen Alters in eine Altersvollrente als neuer Rentenbeginn im Sinne der §§ 72, 75 SGB VI gewertet und somit die Summe der Entgeltpunkte für die Vollrente neu festgestellt. Diese Vorgehensweise konnte dazu führen, dass sich die Beiträge während des Teilrentenbezugs durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen, die Leistungseinschränkungen brachten, nicht oder nicht in vollem Umfang rentensteigernd bei der anschließenden Altersvollrente ausgewirkt haben. Ein solches Ergebnis wird durch die Neuregelung vermieden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 76d SGB VI