Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

1 BvR 2477/06

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewertung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret geht es um die Höhe- der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, wenn für denselben Zeitraum Beiträge aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit oder freiwillige Beiträge geleistet werden.

I.

1. Die Beschwerdeführerin erhält seit dem 1. Januar 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 15. Mai 2000 wurden auch Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ihrer am 1. November 1960, am 30. Oktober 1961, am 28. August 1963 und am 17. August 1964 geborenen Kinder berücksichtigt. Da die Beschwerdeführerin von Januar 1961 bis September 1961 versicherungspflichtig beschäftigt war und für die Zeit von Februar 1962 bis November 1962 und von September 1963 bis August 1965 zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes freiwillige Beiträge entrichtet hat, wurde ihr für diese Zeiträume nicht der Gesamtbetrag an Entgeltpunkten aus Kindererziehungszeiten und sonstigen Beitragszeiten angerechnet, sondern nur der Höchstbetrag an Entgeltpunkten, der den Beiträgen aus einem Arbeitsentgelt in Höhe der damals geltenden Beitragsbemessungsgrenzen entsprach (§ 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz i.V.m. Anlage 2b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>). Die Kindererziehungsleistung wurde nur in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltpunkten aus Pflichtbeiträgen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder aus freiwilligen Beiträgen und den Höchstwerten an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI bewertet. Im Verwaltungsverfahren und vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit verlangte die Beschwerdeführerin die Leistung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei unbegrenzter Anrechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten, hilfsweise die Erstattung von Beiträgen entsprechend der Höhe der nicht berücksichtigten Entgeltpunkte einschließlich ihrer Verzinsung. Nach Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung hat das Bundessozialgericht auf die Revision der Beschwerdeführerin das Urteil des Sozialgerichts insoweit abgeändert, als die erstmals im Widerspruchsbescheid enthaltene Ablehnung des Antrags auf Beitragserstattung aufgehoben wurde. Im Übrigen wies das Bundes-sozialgericht die Revision zurück.

2. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Entscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie mittelbar gegen § 70 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998). Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Begrenzung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten beziehungsweise das Fehlen einer entsprechenden Kompensationsvorschrift und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Erstattung von freiwilligen Beiträgen wegen fehlender „Kompensationsvorschriften" begehrt, ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig. Der Rechtsweg wurde nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Nachdem das Bundessozialgericht das erstinstanzliche Urteil neu gefasst und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben hat, als darin eine Beitragserstattung abgelehnt worden war, muss die Beschwerdeführerin erst eine neue Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund herbeiführen und dagegen gegebenenfalls den Rechtsweg beschreiten.

2. Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht vor.

a) Art. 3 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen, die die unterschiedliche Behandlung recht- fertigen könnten (vgl. BVerfGE 109, 96 <123>; stRspr).

Der Gesetzgeber hat in § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI eine Regelung getroffen, die zu einer unterschiedlichen Bewertung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung führt. Während Versicherte, die neben der Kindererziehung nicht versicherungspflichtig erwerbstätig waren und für den gleichen Zeitraum auch keine freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte erhalten, wird die Kindererziehungsleistung geringer bewertet, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten und aus sonstigen Beitragszeiten den Höchstwert an Entgeltpunkten nach Anlage 2b zum SGB VI überschreitet. Je mehr sonstige Beiträge für den Zeitraum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die Kindererziehungszeiten aus. Wird ein Arbeits-entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze bezogen und damit bereits der Höchstbetrag an Pflichtbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung sogar völlig unberücksichtigt.

b) Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

aa) Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrages aus Art. 6 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl. BVerfGE 87, 1 <39>). Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 87, 1 <41>), sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 94, 241 <264>) und sich die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (vgl. BVerfGE 87, 1 <39>).

Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von Kindererziehungszeiten durch das am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz - HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. Kindererziehungszeiten erhalten für die ersten drei Lebensjahre von ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kindern Entgeltpunkte. Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes wurden durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S. 2261) systemkonform eingeführt. Die Bewertung der Kindererziehungszeiten hat der Gesetzgeber bis zu einem Wert an Entgeltpunkten entsprechend der Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2998) angehoben.

bb) Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. März 1996 (BVerfGE 94, 241) die bisherige Regelung der Bewertung von Kindererziehungszeiten beim Zusammentreffen mit beitragsbelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt hatte, hat der Gesetzgeber mit dem Rentenreformgesetz 1999 ein neues System zur Bewertung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen. Während der Kindererziehung erworbene Entgeltpunkte aus Beiträgen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus freiwilligen Beiträgen werden nicht mehr bis zu einem festen Höchstwert an Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten angehoben, sondern zunächst zu den Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten (0,0833 Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat) hinzugerechnet. Erst wenn die Summe aus diesen Entgeltpunkten die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI erreicht, findet keine weitere Erhöhung der Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten statt. Nach der früheren Rechtslage wurden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten immer gekürzt angerechnet, wenn für denselben Zeitraum sonstige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden.

Die Höchstwerte nach Anlage 2b zum SGB VI stellen sicher, dass auch nach Hinzurechnung von Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten die Summe der Entgeltpunkte insgesamt auf die Zahl begrenzt wird, die bei einer Beitragszahlung bis zur Beitragsbemessungsgrenze höchstens erreichbar ist (vgl. BTDrucks 13/8011, S. 67). Die Begrenzung der Beitragspflicht gehörte von Beginn an zu den Grundprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zur Einführung der Beitragsbemessungsgrenze durch die Rentenreformgesetze des Jahres 1957 sorgten dafür die so genannten Beitragsklassen und in der Rentenversicherung für Angestellte die Jahresarbeitsverdienstgrenze als Versicherungspflichtgrenze (vgl. Schmidt in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3, 1999, § 49 Rn. 167). Dadurch wird nicht nur die Beitragsbelastung für Versicherte mit hohen Einkommen begrenzt und das Gewicht des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit durch die Zwangsversicherung gemindert (vgl. BVerfGE 29, 231 <236>). Mit der Beschränkung des in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherbaren Arbeitsentgelts kommt der Beitragsbemessungsgrenze noch eine weitere Funktion als „Leistungsbemessungsgrenze" zu (vgl. Ruland in: Ruland (Hrsg.), Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, 1990, Kapitel 19 Rn. 28). Sie erhält den Renten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion Und7gewährleistet zugleich die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerfGE 100, 1 <40 f>). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht auch die Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606, 1677) bejaht, der eine Berücksichtigung der in der Deutschen Demokratischen Republik erzielten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen in der gesamtdeutschen Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorsieht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zusatzinformationen