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§ 54 SGB VI: Begriffsbestimmungen - Rentenrechtliche Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

In den Abschnitten 3.1 und 3.2 wurden zwei klarstellende Ergänzungen vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand15.02.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 in Kraft getreten am 01.01.2005
Rechtsgrundlage

§ 54 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift definiert umfassend für alle Bereiche die rentenrechtlichen Zeiten als

In Absatz 3 Satz 2 der Vorschrift ist festgelegt, dass Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung immer als beitragsgeminderte Zeiten gelten.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Regelung des § 246 SGB VI erweitert den Katalog der beitragsgeminderten Zeiten um die Beitragszeiten der Inflationszeit sowie - bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 - um Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen, die als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten.

Rentenrechtliche Zeiten

Die in der Vorschrift gegebene Legaldefinition ermöglicht es, auf eine Verweisung durch Bezugnahme auf andere Vorschriften zu verzichten. Wird der Begriff „rentenrechtliche Zeit“ verwendet (zum Beispiel in § 262 SGB VI), sind damit die in § 54 SGB VI genannten Zeiten insgesamt gemeint. Sollen zum Beispiel für beitragsgeminderte Zeiten Zuschläge an Entgeltpunkten berücksichtigt werden, wird diese Zeit in der Vorschrift konkret genannt (vergleiche § 71 Abs. 2 SGB VI).

Beitragszeiten

Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder Pflichtbeiträge als gezahlt gelten. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gemäß § 70 Abs. 3a SGB VI gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen. Im Einzelnen vergleiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu den §§ 55, 56, 247, 248, 249, 249a SGB VI.

§ 54 Abs. 1 SGB VI unterscheidet zwischen Beitragszeiten

Erforderlich wird die Unterscheidung für die Bewertung der Beitragszeiten bei einzelnen Berechnungsgängen innerhalb der Rentenberechnung. So nehmen zum Beispiel nur vollwertige Pflichtbeitragszeiten an der Ermittlung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB VI teil.

Die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI), aus dem Rentensplitting (§ 52 Abs. 1a SGB VI) sowie die Wartezeitmonate aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (§§ 52 Abs. 2, 244a SGB VI) stellen keine rentenrechtlichen Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 1 SGB VI dar. Sie sind damit weder Pflichtbeitragszeiten noch freiwillige Beitragszeiten (vergleiche GRA zu § 52 SGB VI und GRA zu § 244a SGB VI).

Vollwertige Beitragszeiten

Die Definition für vollwertige Beitragszeiten (§ 54 Abs. 2 SGB VI) ergibt sich im Umkehrschluss aus der Definition der beitragsgeminderten Zeiten. Denn Kalendermonate, die mit Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Beiträgen belegt und nicht beitragsgemindert sind, sind Zeiten mit vollwertigen Beiträgen.

Beitragsgeminderte Zeiten

Beitragsgeminderte Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten (zum Beispiel §§ 55, 56, 247, 248, 249, 249a SGB VI) als auch mit Anrechnungszeiten (zum Beispiel §§ 58, 252, 252a SGB VI), einer Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) oder Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI), also mit beitragsfreien Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 4 SGB VI (vergleiche Abschnitt 2.2) belegt sind.

Beitragsgeminderte Zeiten liegen vor, wenn

  • ein Beitrag während einer beitragsfreien Zeit liegt (vergleiche Abschnitt 2.1.2.1) oder
  • ein Beitrag und eine beitragsfreie Zeit in einem Kalendermonat aufeinanderfolgen (vergleiche Abschnitt 2.1.2.1) oder
  • eine Zeit kraft gesetzlicher Bestimmung zur beitragsgeminderten Zeit erklärt wird (vergleiche Abschnitt 2.1.2.2).

Eine beitragsfreie Zeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit erfüllt sind. Besondere Anrechnungsvoraussetzungen müssen seit dem 01.01.1992 nicht mehr vorliegen.

Ist bei der Rentenberechnung anstelle der nachgewiesenen Anrechnungszeiten die längere pauschale Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI zu berücksichtigen, bleibt ein Kalendermonat, der mit einer vor dem 01.01.1957 liegenden Anrechnungszeit und mit einem Beitrag belegt ist, eine beitragsgeminderte Zeit.

§ 54 Abs. 3 S. 1 SGB VI erfasst die Fälle, in denen in einem Kalendermonat eine Beitragszeit mit einer Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit zusammentrifft. Ein Verdrängen von Zeiten in einem Kalendermonat findet nicht statt. So ist der Kalendermonat, in dem die Zurechnungszeit beginnt, eine beitragsgeminderte Zeit, wenn für diesen Kalendermonat auch ein Beitrag gezahlt wurde.

Beiträge, die in einem Kalendermonat mit einer unter § 71 Abs. 4 SGB VI fallenden beitragsfreien Zeit zusammentreffen, sind vollwertige Beitragszeiten. Dadurch, dass die beitragsfreie Zeit bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt bleibt, ist der Kalendermonat nur noch mit einem Beitrag belegt.

Reicht eine Beitragswoche zur Arbeiterrentenversicherung in einen Kalendermonat, der mit einer beitragsfreien Zeit belegt ist, führt dies dazu, dass der betreffende Kalendermonat eine beitragsgeminderte Zeit ist.

Siehe Beispiel 2

Werden Beiträge nach § 119 SGB X für Kalendermonate gezahlt, für die bisher nur eine Anrechnungszeit berücksichtigt werden konnte, werden diese Kalendermonate zu beitragsgeminderten Zeiten. Dies gilt selbst dann, wenn der vom Versicherten getragene Beitragsanteil ganz oder teilweise erstattet wird.

Beitragsgeminderte Zeiten erhalten im Rahmen der Rentenberechnung mindestens die Entgeltpunkte, die sie als beitragsfreie Zeiten erhalten würden (§ 71 Abs. 2 S. 1 SGB VI).

Beitrag während beitragsfreier Zeit beziehungsweise Aufeinanderfolge dieser Zeiten

Beiträge (Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge) sind während einer beitragsfreien Zeit entrichtet, wenn die Beitragszeit von der beitragsfreien Zeit überlagert wird. Die entsprechenden Kalendermonate sind beitragsgeminderte Zeiten. Beitragsgeminderte Zeiten liegen auch vor, wenn ein Beitrag und eine beitragsfreie Zeit in einem Kalendermonat aufeinanderfolgen oder sich überschneiden.

Siehe Beispiele 1 und 2

Beitragsgeminderte Zeit kraft gesetzlicher Bestimmung

Zeiten, für die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 nach § 112b AVG, § 1385b RVO für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat, sind nach § 247 Abs. 1 SGB VI Beitragszeiten. Diese Zeiten bleiben nach § 252 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB VI gleichzeitig Anrechnungszeiten, so dass es sich bei den betreffenden Kalendermonaten auch um beitragsgeminderte Zeiten handelt.

In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 liegen beitragsgeminderte Zeiten auch vor, wenn wegen des Bezuges von Sozialleistungen Pflichtbeiträge gezahlt sind. Die entsprechenden Kalendermonate sind mit Beitragszeiten aufgrund bestandener Versicherungspflicht nach §§ 3, 4 SGB VI und mit Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 2 und 3 SGB VI belegt. Wer die Beiträge getragen hat, ist für diesen Zeitraum unerheblich.

Beitragsgemindert sind auch Kalendermonate seit dem 01.01.1998, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Versicherten liegende Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 3 SGB VI sind und für die die Bundesagentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Beiträge aufgrund des Bestehens von Versicherungspflicht nach §§ 3, 4 Abs. 3 SGB VI zahlt.

Kraft gesetzlicher Fiktion gelten schließlich auch Beitragszeiten der Inflationszeit und bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2009 Zeiten fiktiver beruflicher Ausbildung nach § 246 SGB VI (vergleiche hierzu Abschnitt 3) als beitragsgeminderte Zeiten.

Beitragsfreie Zeiten

Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a, 253 SGB VI), einer Zurechnungszeit (§§ 59 SGB VI) oder Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI) belegt sind, ohne dass für sie auch Beiträge gezahlt sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Einzelheiten zu den Zeiten können den entsprechenden Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen entnommen werden.

Für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Sind die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit, Ersatzzeit oder Zurechnungszeit anerkannt worden, werden diese beitragsfreien Zeiten in der Regel auch rentensteigernd berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung: Beitragsfreie Zeiten erhalten den (gegebenenfalls begrenzten) Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (§§ 71 Abs. 1, 74 S. 1 bis 3, 263 Abs. 2a, 3, 5 bis 7 SGB VI).

Bestimmte beitragsfreie Zeiten werden allerdings nicht bewertet (siehe §§ 74 S. 4, 263 Abs. 2a und 3 SGB VI). Als nicht belegungsfähige Kalendermonate im Sinne des § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI können sich diese Zeiten dann nur indirekt auf die Bewertung anderer beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten auswirken.

Berücksichtigungszeiten

Die Berücksichtigungszeiten sind mit dem SGB VI in der Fassung des RRG 1992 eingeführt worden, um bestimmten Tatbeständen, die weder als Beitragszeiten noch als beitragsfreie Zeiten berücksichtigt werden können, eine rentenrechtliche Bedeutung für die Wartezeiterfüllung, für den erweiterten Versicherungsschutz bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, als Überbrückungstatbestände für Anrechnungszeiten, für die Gesamtleistungsbewertung und die Vergabe von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt zu geben. Mit den durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 01.01.2002 eingeführten Regelungen in den §§ 70 Abs. 3a und 78a SGB VI können Berücksichtigungszeiten nunmehr auch direkt zu zusätzlichen oder gutgeschriebenen Entgeltpunkten, zu besonderen Beitragszeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI oder zu einem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten führen.

In Frage kommen

  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI),
  • Berücksichtigungszeiten wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen (§ 249b SGB VI).

Die Berücksichtigungszeiten wegen der Pflege eines Pflegebedürftigen sind als Berücksichtigungszeiten längstens bis zum 31.03.1995 rentenrechtliche Zeiten (vergleiche § 249b SGB VI): Unter den Voraussetzungen des § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI liegen vom 01.04.1995 an Pflichtbeitragszeiten vor (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 3).

Zeiten einer beruflichen Ausbildung

Ihrem Wesen nach waren die Zeiten der Berufsausbildung in der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1997 vollwertige Beitragszeiten. Vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 waren sie gleichzeitig auch Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a in Verbindung mit S. 2 SGB VI. Damit lagen beitragsgeminderte Zeiten nach § 54 Abs. 3 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1997 vor. Seit dem 01.01.1998 sind Zeiten einer beruflichen Ausbildung kraft Gesetzes beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI).

Zeiten einer Berufsausbildung sind nach der Streichung der Sätze 3 und 4 im Absatz 3 der Vorschrift ab 01.01.2005 auf die Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung konzentriert. Die Anerkennung von Zeiten einer tatsächlichen beruflichen Ausbildung als beitragsgeminderte Zeit ist auch vor Vollendung des 17. Lebensjahres und ohne Beachtung einer Höchstdauer möglich. Bei Pflichtbeitragszeiten für eine tatsächliche Berufsausbildung haben die Vollendung des 25. Lebensjahres oder ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung keine Bedeutung. Die bisherige pauschale Berücksichtigung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vor dem vollendeten 25. Lebensjahr als Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung („fiktive“ Berufsausbildung) ist für eine Übergangszeit, die am 01.01.2005 beginnt und am 31.12.2008 endet, in § 246 SGB VI geregelt (vergleiche GRA zu § 246 SGB VI).

Die Berücksichtigung von Zeiten einer beruflichen Ausbildung ist nicht von den Auswirkungen auf die Rentenhöhe abhängig.

Zeiten der beruflichen Ausbildung sind mit einem auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert zu bewerten. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte und damit den Wert von 75 Prozent des Durchschnittsentgelts nicht übersteigen. Weitere Einzelheiten zur Bewertung können der GRA zu § 74 SGB VI und der GRA zu § 263 SGB VI entnommen werden. In den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen ist auch Näheres dazu enthalten, dass die mit dem WFG verbundene Minderung der rentenrechtlichen Bewertung der ersten Berufsjahre nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2007 (AZ: 1 BvL 10/00) verfassungsgemäß ist (vergleiche GRA zu § 74 SGB VI, Abschnitt 2.1 und GRA zu § 246 SGB VI, Abschnitt 3).

Zeiten der tatsächlichen („echten“) Berufsausbildung

Als Zeiten der Berufsausbildung sind alle Zeiten mit Pflichtbeiträgen anzuerkennen, die für Zeiten einer tatsächlichen („echten“) Berufsausbildung gezahlt sind.

Der Begriff „Berufsausbildung“ nach § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI bestimmt sich grundsätzlich nach § 7 Abs. 2 SGB IV. Neben der Berufsausbildung wird die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten erfasst.

Unbeachtlich für die Annahme einer Berufsausbildung ist, ob die Ausbildung abgeschlossen und ob ein formeller Abschluss überhaupt vorgesehen ist.

Aus der Berufsausbildung müssen Pflichtbeitragszeiten resultieren. Die Vorschrift des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI fordert dagegen nicht, dass der Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit zugrunde liegt. Wird die Berufsausbildung wegen Arbeitsunfähigkeit unterbrochen, so handelt es sich bei den Pflichtbeiträgen, die aufgrund der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI gezahlt werden, nicht um Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung.

Zeiten der beruflichen Ausbildung ohne Zahlung von Pflichtbeiträgen werden von der Regelung des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI nicht erfasst (zum Beispiel eine versicherungsfreie oder nicht versicherungspflichtige Lehrzeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung gelten somit als beitragsgeminderte Zeiten, wenn

  • die Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt ist;
  • die Ausbildung für einen Beruf erfolgt ist, für den es zwar noch keine rechtsverbindlichen Ausbildungsrichtlinien gibt, die vorgesehene Ausbildung jedoch üblich und allgemein anerkannt ist;
  • für die Ausbildung Ausbildungsverträge abgeschlossen und von der zuständigen Stelle oder aufgrund der Handwerksordnung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragen worden ist. Fehlt ein schriftlicher Ausbildungsvertrag, kommt es auf die tatsächliche Gestaltung des Ausbildungsverhältnisses und die Umstände des Einzelfalles an.

Zeiten aufgrund einer tatsächlichen Berufsausbildung liegen zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  • Die Ausbildung erfolgt im Rahmen eines Berufspraktikums (vergleiche Anlage der GRA zu § 48 SGB VI unter dem Stichwort „Praktikanten“).
  • Bei den Zeiten der Ausbildung handelt es sich um betriebliche Anlernzeiten (nicht jedoch bloße Einarbeitungszeiten oder Einweisungszeiten) im Umfang von mindestens drei Monaten ohne Zahlung eines vollen Entgelts.
  • Die Pflichtbeiträge für eine berufliche Ausbildung sind aufgrund der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI für Personen gezahlt, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für Behinderte für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
  • Die Pflichtbeiträge für eine berufliche Ausbildung wurden aufgrund der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI wegen des Bezuges von Unterhaltsgeld bis zum 31.12.2004 (zum Beispiel Teilnehmer an Deutsch-Sprachkursen für Aussiedler, Spätaussiedler, deren Ehegatten und Kinder, Teilnehmer am berufspraktischen Jahr) gezahlt. Sofern ein Sprachkurs bis zum 31.12.2004 mit der Zahlung von Unterhaltsgeld begann und nach dem 31.12.2004 mit der Zahlung von Arbeitslosengeld endete, ist die gesamte Dauer des Kurses als berufliche Ausbildung anzusehen. Als Berufsausbildung ist jedoch nicht die Zeit der Zahlung von Anschlussunterhaltsgeld im Sinne von § 156 SGB III in der Fassung bis zum 31.12.2002 zu werten.
  • Es wurden Pflichtbeiträge aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Fortbildung oder Umschulung, an Maßnahmen der Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen Behinderung erforderlichen Grundausbildung oder an Maßnahmen der beruflichen Ausbildung in einem Betrieb oder in einer überbetrieblichen Einrichtung gezahlt.
  • Für die Zeit einer Berufsausbildung (zum Beispiel als Steueranwärter beim Finanzamt, Referendar) ist eine Nachversicherung durchgeführt. Bei den nachversicherten Beiträgen handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung.
  • Die Pflichtbeiträge sind für eine Ausbildung von „Bearbeiter-Anwärtern“ und „Angestellten zur Unterweisung“ gezahlt (rechtskräftiges Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 04.06.1997, AZ: L 1 An 82/96, zu § 70 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der Fassung bis 31.12.1996).
  • Es liegen Pflichtbeiträge aufgrund regressierter Beiträge nach § 119 SGB X vor. Dabei ist zu beachten, dass der zeitliche Umfang der tatsächlichen Berufsausbildung von dem bei der Regressierung berücksichtigten zeitlichen Umfang der Berufsausbildung abweichen kann. In den Fällen, in denen solche Abweichungen auftreten, ist der zeitliche Umfang der Berufsausbildung, für den eine Beitragsregressierung vorgenommen wurde, maßgebend. Grundlage für den zeitlichen Umfang der regressierten Beiträge nach § 119 SGB X für Zeiten der Berufsausbildung ist der Zeitraum, den der Versicherte ohne den erlittenen Schaden für die Berufsausbildung im Normalfall benötigt hätte. Bei der Regressierung der nachfolgenden Beiträge wird dann bereits volles Arbeitsentgelt unterstellt. Volles Arbeitsentgelt steht aber einer Berücksichtigung als Zeit der Berufsausbildung entgegen.
    Siehe Beispiel 3
  • Ein versicherungspflichtiges Vorpraktikum wurde in der ehemaligen DDR als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium absolviert (Anordnung über das Aufnahmeverfahren zum Direkt-, Fern- und Abendstudium an den Universitäten, Hoch- und Fachschulen vom 20.02.1963, GBl. II Seite 143).
  • Bei den Zeiten der Ausbildung handelt es sich um Zeiten der Teilnahme an dualen Studiengängen ab 01.01.2012, die aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011, BGBl. I Seite 3057, nach § 1 S. 5 in Verbindung mit S. 1 Nr. 1 SGB VI ab 01.01.2012 der Versicherungspflicht unterliegen (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1, Abschnitt 1.22).

Keine Zeiten der Berufsausbildung

Keine Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung im Sinne des § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI liegen zum Beispiel in den folgenden Fällen vor:

  • Die Ausbildung ist mit der Zahlung von vollem Arbeitsentgelt verbunden.
  • Es liegen Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während einer Maßnahme der Berufsfindung und Arbeitserprobung vor.
  • Es liegen Anlernzeiten von weniger als drei Monaten beziehungsweise Ausbildungen vor, die lediglich eine bloße Einarbeitung oder Einweisung zum Inhalt haben.
  • Es liegen Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während einer aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossenen weiteren Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme vor.
  • Es liegen Zeiten des Bezuges von Übergangsgeld während einer Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine abgeschlossene medizinische oder berufsfördernde Maßnahme vor.
  • Es liegen Zeiten einer Maßnahme im Arbeitstrainingsbereich in einer Werkstatt für Behinderte vor, die als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 56 Abs. 2 SGB III beziehungsweise § 59 SGB III in der Fassung bis zum 31.03.2012 (vorher § 40 AFG) gefördert wird oder einer solchen entspricht.
  • Es liegen Zeiten einer praktischen Beschäftigung im „praktischen Jahr“ vor. In der Zeit zwischen 1957 bis 1963 war in der ehemaligen DDR grundsätzlich jeder Abiturient, der nach Ablegung der Reifeprüfung unmittelbar ein Hochschulstudium aufnehmen wollte, gezwungen, zunächst eine praktische Beschäftigung im „praktischen Jahr“ zu verrichten, wenn mit ihm nicht durch Einzelentscheidung anders verfahren wurde (vergleiche Anordnung über das praktische Jahr der Studienbewerber an Universitäten und Hochschulen vom 17.10.1957, GBl. I Seite 568). Bei dem sogenannten „praktischen Jahr“ handelte es sich um kein Praktikum, sondern um eine Beschäftigung mit Pflichtbeitragsentrichtung.
  • Es liegen Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld (§ 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI) oder Arbeitslosengeld II (§ 3 S. 1 Nr. 3a SGB VI in der Fassung bis 31.12.2010) ab dem 01.01.2005 für einen Integrationskurs für Ausländer - unabhängig vom Personenkreis und Alter - zur sprachlichen und sozialen Eingliederung vor. Bei Zahlung von Arbeitslosengeld für Weiterbildung nach § 144 SGB III beziehungsweise nach den §§ 77, 124a SGB III in der jeweiligen Fassung bis zum 31.03.2012 ist im Einzelfall zu prüfen, ob Berufsausbildung vorliegt.
  • Es liegen Zeiten eines freiwilligen sozialen Jahres vor. Beim freiwilligen sozialen Jahr handelt es sich um eine pflegerische, erzieherische oder hauswirtschaftliche Hilfstätigkeit. Entsprechendes gilt für Zeiten eines freiwilligen ökologischen Jahres.
  • Es liegen Zeiten des ab 03.05.2011 eingeführten Bundesfreiwilligendienstes vor. Der Einsatz erfolgt hier vor allem im Bereich Soziales, Umwelt, Sport, Integration, Bildung, Kultur und dauert in der Regel zwölf Monate (vergleiche Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011, BGBl. I Seite 687).
  • Es liegen Zeiten der Teilnahme an praxisintegrierten dualen Studiengängen vor, die bis 31.12.2011 grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI, Anlage 1, Einzelfälle). Ab 01.01.2012 unterliegen sämtliche Zeiten der Teilnahme an dualen Studiengängen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (vergleiche Abschnitt 3.1).
  • Es liegen Zeiten der Teilnahme am berufsvorbereitenden sozialen Jahr vor.
  • Es liegen Pflichtbeiträge für Zeiten eines fachpraktischen Sommersemesters während des Besuchs einer Landwirtschaftsschule vor.
  • Es liegen Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung als Arzt im Praktikum ab dem 01.10.2004 vor, die vor dem 01.10.2004 begonnen hat.

Ende der Berufsausbildung

Für das Ende der Berufsausbildung kommt es regelmäßig auf die Regelungen der jeweils maßgebenden Ausbildungsordnung an (zum Beispiel Berufsbildungsgesetz vom 14.08.1969, BGBl. I Seite 1112 einschließlich späterer Fassungen, zuletzt Berufsbildungsgesetz vom 23.03.2005, BGBl. I Seite 931). Danach endet die Berufsausbildung grundsätzlich mit dem vertraglich vereinbarten Ausbildungszeitende (§ 14 Abs. 1 BBiG in der Fassung bis 31.03.2005, § 21 Abs. 1 BBiG).

Für Lehrverhältnisse, die in der Zeit vom 01.03.1943 bis zum 31.08.1969 absolviert wurden, regelte § 6 der Anordnung zur Vereinheitlichung der Erziehungsbeihilfen und sonstiger Leistungen an Lehrlinge und Anlernlinge in der privaten Wirtschaft vom 25.02.1943 (vergleiche Reichsarbeitsblatt, Teil I, Seite 164), dass Personen, die vor dem vertraglichen Ende der Lehrzeit die Abschlussprüfung bestanden haben, erst mit dem Beginn des auf das Bestehen der Prüfung folgenden Monats Anspruch auf den Gesellenlohn hatten. Damit kann erst zu diesem Zeitpunkt die Berufsausbildung als beendet angesehen werden. Dabei war die Prüfung mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bestanden. Das tatsächliche (frühere) Prüfungsdatum ist nur dann ausschlaggebend, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte sofort nach Ablegung der Prüfung den vollen Lohn bis zum vertraglichen Ende der Ausbildungszeit erhalten hat.

Liegt das Ausbildungsende nach dem 31.08.1969 und besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet das Berufsausbildungsverhältnis bereits mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (§ 14 Abs. 2 BBiG in der Fassung bis 31.03.2005, § 21 Abs. 2 BBiG). Maßgebend ist die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Bescheinigung, aus der der Tag des Bestehens der Abschlussprüfung hervorgeht.

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsende auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 14 Abs. 3 BBiG in der Fassung bis 31.03.2005, § 21 Abs. 3 BBiG). Diese Verlängerung wird grundsätzlich nicht im Ausbildungsvertrag vermerkt, weil diese Wirkung kraft Gesetzes eintritt.

Ist die Abschlussprüfung erst nach Ende des Kalendermonats der vereinbarten Ausbildung abgelegt worden, so kann die Berufsausbildung mit dem Ende des Kalendermonats enden, in dem die Abschlussprüfung abgelegt wurde, sofern weiterhin Berufsausbildung vorgelegen hat.

Im Rahmen des Kalendermonatsprinzips ist generell auf das Ende des Kalendermonats der vereinbarten Ausbildung beziehungsweise der (späteren) Abschlussprüfung abzustellen. In der Praxis wurde bei Ausbildungsverhältnissen, die nach dem 31.08.1969 beendet wurden, häufig die der Berufs- oder Tätigkeitsgruppe entsprechende Vergütung tatsächlich erst mit dem Beginn des auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses folgenden Kalendermonats gezahlt.

Von dem so ermittelten Zeitpunkt (Ende des Kalendermonats) kann abgewichen werden, wenn nachgewiesen wird, dass schon von einem früheren Zeitpunkt an volles Arbeitsentgelt bezogen wurde. Denn Berufsausbildung im Sinne von § 54 Abs. 3 S. 2 SGB VI liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die Ausbildung mit der Zahlung von vollem Arbeitsentgelt verbunden ist. Zur Aufteilung des Arbeitsentgelts in diesen Fällen vergleiche GRA zu § 123 SGB VI, Abschnitt 4.3.

Bei Berufen, die der Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bedürfen (zum Beispiel bei Krankenpflegern), liegt das Datum der Abschlussprüfung in der Regel vor dem Datum der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. In diesen Fällen endet die Berufsausbildung mit dem Datum der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Bei Berufsausbildungen, die in der ehemaligen DDR absolviert wurden, sind für die Entgeltaufteilung in erster Linie die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis maßgebend. In der Regel haben die Arbeitgeber das Ausbildungsende dort taggenau dokumentiert und die Zeit bis zum Ende der Ausbildung und danach getrennt eingetragen. Diese Eintragungen sind entsprechend als Nachweis zu übernehmen. Sofern das Entgelt im Sozialversicherungsausweis zum Ende der Berufsausbildung nicht aufgeteilt wurde, ist die Entgeltaufteilung entsprechend dem Ausstellungsdatum des Facharbeiterzeugnisses nachträglich vorzunehmen. Eine Verlegung auf das Kalendermonatsende ist insoweit nicht zulässig.

Nachweis der Berufsausbildung

Für Pflichtbeitragszeiten hat der Berechtigte die tatsächliche Berufsausbildung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Allein aufgrund der Angaben des Berechtigten dürfen im Versicherungskonto keine Pflichtbeiträge als „Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung“ gekennzeichnet werden. Der Nachweis kann anhand entsprechender Unterlagen, zum Beispiel durch den Lehrvertrag beziehungsweise Ausbildungsvertrag, die Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer, eine Bescheinigung der jeweiligen Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer über den Eintrag in die Lehrlingsrolle, eine Arbeitgeberbescheinigung, das Prüfungszeugnis, den Gesellenbrief oder den Meisterbrief geführt werden.

Allein das Vorhandensein von geringeren Entgelten im Versicherungskonto während der Zeit einer behaupteten Berufsausbildung reicht nicht aus, um Zeiten einer beruflichen Ausbildung nachzuweisen. Die Indizwirkung geringerer Entgelte kann aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Versicherungsbiographie zum ausreichenden Nachweis von Berufsausbildungszeiten führen, wenn weitere Erkenntnisse beziehungsweise Indizien vorliegen (zum Beispiel anschließende Aufnahme einer Berufstätigkeit, die einen entsprechenden Berufsabschluss erfordert).

Ist eine vom Versicherten behauptete Berufsausbildungszeit nicht ausreichend nachgewiesen, legt die Sachbearbeitung im Rahmen des Amtsermittlungsprinzips des § 20 SGB X Art und Umfang weiterer Ermittlungen eigenverantwortlich fest. Bei diesen Ermittlungen stehen die in § 21 SGB X genannten Beweismittel zur Verfügung. Die erhobenen Beweise unterliegen schließlich der freien Beweiswürdigung durch die Sachbearbeitung.

Die Rentenversicherungsträger dürfen allerdings nur solche Daten erheben, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind. Die Antragsteller sind daher berechtigt, nicht benötigte Daten (hier zum Beispiel die Benotungen und Beurteilungen in Zeugnissen) vor der Einsendung von Unterlagen unkenntlich zu machen.

Das während der Berufsausbildung im ersten und im letzten Kalenderjahr bezogene Entgelt ist entsprechend den Ausführungen in der GRA zu § 123 SGB VI, Abschnitt 4 zu ermitteln.

Beispiel 1: Beitrag während beitragsfreier Zeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1.2.1)

Neben einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI vom 01.01.1950 bis 26.02.1950 sind folgende Beiträge entrichtet:

a) Pflichtbeiträge vom 10.01.1950 bis 03.02.1950

b) freiwillige Beiträge zur Angestelltenversicherung für Januar und Februar 1950

c) freiwillige Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung vom 06.02.1950 bis 13.03.1950

Lösung:

Der Januar 1950 ist in den Fällen a) und b) ein beitragsgeminderter Kalendermonat.

Während der Anrechnungszeit sind Beiträge

im Fall a) vom 10.01.1950 bis 31.01.1950 und

im Fall b) für Januar 1950 entrichtet.

In den Fällen a) bis c) liegt für Februar 1950 ebenfalls ein beitragsgeminderter Kalendermonat vor, weil sich in diesem Monat die Beitragszeit mit der Anrechnungszeit überschneidet beziehungsweise ein Aufeinanderfolgen der Zeiten stattfindet.

Beispiel 2: Beitrag während beitragsfreier Zeit

(Beispiel zu den Abschnitten 2.1.2 und 2.1.2.1)

Neben einer Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vom 01.03.1950 bis 20.04.1950 ist ein Wochenbeitrag für die Zeit vom 27.02.1950 bis 05.03.1950 entrichtet.

Lösung:

Der Wochenbeitrag ragt in einen mit einer Anrechnungszeit belegten Kalendermonat hinein. Der Monat März 1950 wird damit zur beitragsgeminderten Zeit.

Beispiel 3: Pflichtbeiträge aufgrund regressierter Beiträge nach § 119 SGB X

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Ein Versicherter erleidet während seiner dreijährigen Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr einen Unfall. Infolgedessen verlängert sich die Ausbildung auf vier Jahre.

Die Regressierung der Beiträge erfolgt nach der Erwerbsbiographie, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte.

Für die Beitragsregressierung wird daher (nur) eine Berufsausbildung im Umfang von drei Jahren und ab dem vierten Jahr ein normales Beschäftigungsverhältnis mit vollem Arbeitsentgelt unterstellt.

Lösung:

Es dürfen nur drei Jahre als Zeit der Berufsausbildung gekennzeichnet werden, denn nur für diesen Zeitraum wird kein volles Arbeitsentgelt (Ausschlusskriterium für Berufsausbildung) bei der Regressierung unterstellt.

RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I Seite 1791)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 15/2149 und 15/3158

Durch Artikel 1 Nummer 8 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wurden die Sätze 3 und 4 in Absatz 3 der Vorschrift mit Wirkung ab 01.01.2005 (Artikel 15 Absatz 11 des Gesetzes) gestrichen. Die Streichung bewirkt, dass die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mehr pauschal als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gelten. Für eine Übergangszeit, die am 01.01.2005 beginnt und am 31.12.2008 endet, bleibt die Fiktion der Zeit der beruflichen Ausbildung bestehen (§ 246 SGB VI). Als Zeiten der Berufsausbildung sind weiterhin alle Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen anzuerkennen, die für Zeiten einer tatsächlichen („echten“) Berufsausbildung gezahlt worden sind beziehungsweise werden.

RRG 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I Seite 2998)

Inkrafttreten: 01.01.1998

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/8011

Absatz 3 der Vorschrift ist durch Artikel 1 Nummer 26 des Rentenreformgesetzes 1999 (RRG 1999) ab 01.01.1998 (Artikel 33 Absatz 10 RRG 1999) um die Sätze 2 bis 4 ergänzt worden. Nach Satz 2 gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine „echte“ Berufsausbildung immer als beitragsgeminderte Zeiten. Nach Satz 3 galten fiktiv auch stets die bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zurückgelegten ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als Zeiten einer beruflichen Ausbildung und damit ebenfalls als beitragsgeminderte Zeiten. Nach Satz 4 wurden auf die ersten 36 Kalendermonate die als Anrechnungszeiten nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI anerkannten Lehrzeiten angerechnet.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I Seite 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) ist § 54 SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Mit der Vorschrift wurde der Begriff „rentenrechtliche Zeiten“ eingeführt und bestimmt. Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht kannte keine Vorschrift, die eine Legaldefinition der Zeiten enthielt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 54 SGB VI