§ 49b AnVNG:
veröffentlicht am |
13.11.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 83 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG) vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) |
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Inkrafttreten | 01.01.1986 |
Gültig bis | 31.12.1991 |
Version | 003.00 |
1Personen, die zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind und denen Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Januar 1986 angerechnet werden, können auf Antrag freiwillig Beiträge für so viele Monate nachentrichten, wie zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit die Wartezeit nicht durch laufende Beitragsentrichtung vom 1. Januar 1987 bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahrs erfüllt werden kann. 2Beiträge können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1980 nachentrichtet werden, die noch nicht mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind. 3Für die Entrichtung der Beiträge und ihre Bewertung im Leistungsfall sind die Vorschriften des Jahrs anzuwenden, in dem sie entrichtet werden.