§ 260 SGB VI: Beitragsbemessungsgrenzen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038), Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Version | 001.00 |
Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.