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§ 121 SGB VI: Allgemeine Berechnungsgrundsätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Die GRA wurde anlässlich der Abstimmung mit den anderen Rentenversicherungsträgern vollständig überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand03.07.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989 in Kraft getreten am 01.01.1992
Rechtsgrundlage

§ 121 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift bestimmt die allgemeinen Berechnungsgrundsätze für

  • die Anzahl der zu ermittelnden Dezimalstellen (Absatz 1),
  • das Verfahren bei Rundungen (Absatz 2 und Absatz 3).

Darüber hinaus ist im Absatz 4 der Vorschrift der Grundsatz festgelegt, dass vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchzuführen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Gemäß § 189 SGB VI gelten die Berechnungsgrundsätze des Zweiten Kapitels des SGB VI „Leistungen“ (§§ 121 bis 124 SGB VI) für das Vierte Kapitel des SGB VI „Finanzierung“ entsprechend, soweit in den dortigen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.

Sonderregelungen zu § 121 Abs. 1 SGB VI (Berechnung mit vier Dezimalstellen) enthalten § 123 Abs. 1 SGB VI (Berechnung von Geldbeträgen mit zwei Dezimalstellen), § 158 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (Aufrundung des Beitragssatzes auf eine Dezimalstelle) sowie § 187 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI und § 281a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VI. Nach den zuletzt genannten Regelungen können die Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze bei den Rechengrößen für den Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen. Diese Rechengrößen werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.

Abweichend von § 121 Abs. 3 SGB VI (Aufrundung auf volle Werte) sieht § 253 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI die Abrundung „nach unten“ vor.

Anzahl der zu ermittelnden Dezimalstellen

Berechnungen sind bis auf maximal vier Dezimalstellen durchzuführen. Die Berechnung auf vier Dezimalstellen gilt, wenn keine andere Berechnungsweise vorgeschrieben ist. Für Geldbeträge zum Beispiel ordnet § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung auf zwei Dezimalstellen an. Darüber hinaus gibt es Berechnungen, bei denen sich ein voller Wert als Ergebnis einstellen muss. Solche Berechnungen sind zum Beispiel erforderlich

  • bei der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit nach § 253 SGB VI,
  • bei der Ermittlung des Umfangs der Zurechnungszeit nach Vollendung des 55. Lebensjahres nach § 59 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2000 und nach § 253a SGB VI in der Fassung bis 30.06.2014,
  • bei der Ermittlung von Kalendermonaten nach § 52 Abs. 2 beziehungsweise § 244a SGB VI aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung für die Erfüllung bestimmter Wartezeiten.

Verfahren bei Rundungen

In den Fällen, in denen eine Berechnung auf Dezimalstellen vorzunehmen ist, ist die letzte Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Siehe Beispiel 1

Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird der Wert vor der ersten Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in den ersten vier Dezimalstellen eine der Zahlen 1 bis 9 ergeben würde.

Siehe Beispiel 2

Die Rundungen sind nicht nur beim Endergebnis vorzunehmen, sondern auch bei allen notwendig durchzuführenden Zwischenergebnissen. Es ist zu beachten, dass vor einer Division zunächst die anderen Rechengänge durchzuführen sind.

Beispiel 1: Rundung auf vier Dezimalstellen

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 sollen nach § 70 Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 59.000,00 EUR ermittelt werden.

Das (vorläufige) Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI für das Jahr 2015 beträgt 34.999,00 EUR.

Lösung:

Für die Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 ergeben sich nach § 70 Abs. 1 SGB VI Entgeltpunkte in folgender Höhe:

59.000,00 EUR geteilt durch 34.999,00 EUR gleich 1,68576 Entgeltpunkte, gerundet auf 1,6858 Entgeltpunkte

Beispiel 2 Rundung auf volle Werte

(Beispiel zu Abschnitt 3)

Die Versicherte übt in den Zeiten vom 01.01.2013 bis 31.10.2015 ausschließlich eine geringfügige nicht versicherungspflichtige Beschäftigung gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 450,00 EUR aus.

Für die Zeiten der Ausübung einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 01.01.2013 bis 31.10.2015 sollen nach § 76b Abs. 1 SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden. Anschließend soll die Anzahl der Kalendermonate ermittelt werden, die nach § 52 Abs. 2 SGB VI auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren anzurechnen sind.

Lösung:

Das jährliche Arbeitsentgelt für die Zeiten vom 01.01.2013 bis 31.12.2014 beträgt jeweils 450,00 EUR mal 12 Kalendermonate gleich 5.400,00 EUR. Für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.10.2015 beträgt das Arbeitsentgelt insgesamt 450,00 EUR mal 10 Kalendermonate gleich 4.500,00 EUR.

Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2013 beträgt 33.659,00 EUR. Das (vorläufige) Durchschnittsentgelt für das Jahr 2014 beträgt 34.857,00 EUR. Für das Jahr 2015 beträgt das (vorläufige) Durchschnittsentgelt 34.999,00 EUR.

Für die Zeiten der Ausübung einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 01.01.2013 bis 31.10.2015 ergeben sich nach § 76b Abs. 1 SGB VI Zuschläge an Entgeltpunkten in folgender Höhe:

01.01.2013 bis 31.12.2013:

5.400,00 EUR geteilt durch 33.659,00 EUR gleich 0,1604

(0,1604 mal 15,0) geteilt durch 18,9 gleich 0,1273 Entgeltpunkte

01.01.2014 bis 31.12.2014:

5.400,00 EUR geteilt durch 34.857,00 EUR gleich 0,1549

(0,1549 mal 15,0) geteilt durch 18,9 gleich 0,1229 Entgeltpunkte

01.01.2015 bis 31.10.2015:

4.500,00 EUR geteilt durch 34.999,00 EUR gleich 0,1286

(0,1286 mal 15,0) geteilt durch 18,7 gleich 0,1032 Entgeltpunkte

Die Summe der Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76b Abs. 1 SGB VI für die Zeiten vom 01.01.2013 bis 31.10.2015 beträgt:

0,1273 plus 0,1229 plus 0,1032 gleich 0,3534 Entgeltpunkte

Auf die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sind nach § 52 Abs. 2 SGB VI insgesamt 12 Kalendermonate anzurechen:

0,3534 Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 gleich 11,2907 Kalendermonate, gerundet auf 12 Kalendermonate

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) ist die Vorschrift mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft getreten (Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 121 SGB VI