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Art. 12 SVA-Kanada: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten - Anspruchsprüfung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

07.10.2021

Änderung

Nach Abschn. 2.3 können u.U. auch Wohn- als Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden. Was an 'kanadischen' Grundrentenzeiten zu berücksichtigen ist, lesen Sie in Abschnitt 6.

Dokumentdaten
Stand01.12.2020
Rechtsgrundlage

Art. 12 SVA-Kanada

Version005.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 12 SVA-Kanada regelt die Berücksichtigung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb (siehe Abschnitt 2). Vom zuständigen Träger werden soweit erforderlich neben den eigenen dazu auch die anrechenbaren Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats berücksichtigt, soweit sie sich nicht überschneiden.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. f SVA-Kanada
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „zuständiger Träger“ zu verstehen ist.
  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Kanada
    Hier wird definiert, was im Abkommen unter „Versicherungszeiten“ zu verstehen ist.
  • Art. 13 SVA-Kanada
    Hier sind die Einzelheiten zur Berücksichtigung kanadischer Versicherungszeiten für die deutsche Seite geregelt, wie etwa die Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung, die zeitliche Umrechnung oder die Befreiung selbständiger Handwerker von der Versicherungspflicht. Ergänzend wird die Berücksichtigung von kanadischen Dehnungstatbeständen geregelt. Schließlich wird klargestellt, dass Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung nur aus deutschen Versicherungszeiten ermittelt werden.
  • Art. 14 SVA-Kanada und Art. 15 SVA-Kanada
    Mit diesen Vorschriften werden entsprechend die Einzelheiten zur Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten für die kanadische Seite geregelt.
  • Nr. 9 SP zum SVA-Kanada
    Mit dieser Vorschrift werden weitere Einzelheiten zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats für die deutsche Seite geregelt. Die Zusammenrechnungsregelung des Art. 12 SVA-Kanada gilt danach auch für deutsche Ermessensleistungen und Pflichtbeiträge in der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) stehen deutschen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gleich.
  • Nr. 10 SP zum SVA-Kanada
    Enthält die Definition bergbaulicher Betriebe für die Regelung des Art. 13 Buchst. a SVA-Kanada.

Berücksichtigung kanadischer Versicherungszeiten

Der deutsche zuständige Träger berücksichtigt bei der Anspruchsprüfung auf Leistungen auch kanadische Versicherungszeiten und rechnet diese mit den deutschen zusammen (zwischenstaatliche Anspruchsprüfung), soweit sie sich nicht überschneiden (Art. 12 SVA-Kanada). Eine Übersicht der im Rahmen des Abkommens mit Kanada zu berücksichtigenden Zeiten enthält die GRA zu Art. 1 SVA-Kanada, Abschnitte 6 und 6.1.

Durch die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung können deutsche Wartezeiten und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen auch mit kanadischen Versicherungszeiten erfüllt werden. Dies gilt sowohl bei der Anspruchsprüfung für Renten als auch für Ermessensleistungen (Nr. 9 Buchst. a SP zum SVA-Kanada), wie zum Beispiel für Leistungen zur Teilhabe; wobei für letztere nicht die Gebietsgleichstellung (Art. 5 SVA-Kanada) gilt, sie also nicht bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kanada erbracht werden (Nr. 4 Buchst. d SP zum SVA-Kanada).

Darüber hinaus werden kanadische Versicherungszeiten auch für die Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 51/80, zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG) und als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt; bei letzteren sind keine deutschen Versicherungszeiten im geforderten Zeitraum notwendig. Schließlich können auch bestimmte kanadische Sachverhalte als Dehnungstatbestände berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 5).

Die Rentenberechnung erfolgt hingegen nur aus deutschen Versicherungszeiten, wobei sich kanadische Versicherungszeiten seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada zum 01.12.2003 bei der Prüfung von Berechnungsvorschriften indirekt auf die Rentenhöhe auswirken können (siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 4).

Grundsätze der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung

Bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung gelten folgende Grundsätze:

  • mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat
    Für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung ist Voraussetzung, dass anrechnungsfähige deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt sind (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Kanada, Abschnitt 5). Dies können auch allein Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung sein (AGZWSR 1/2019, TOP 7); bei der Wartezeit von 45 Jahren nur Letztere (§ 51 Abs. 3a S. 2 SGB VI).
  • kein Mindestumfang deutscher Zeiten
    Der Umfang deutscher Versicherungszeiten ist unerheblich, da das Abkommen mit Kanada keine Regelung über eine Mindestversicherungszeit oder weniger-als-Regelung enthält. So kann theoretisch aus einem auf die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat durch Berücksichtigung kanadischer Versicherungszeiten ein Rentenanspruch entstehen.
  • Erforderlichkeit der Zusammenrechnung
    Kanadische Versicherungszeiten werden nur zur zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung herangezogen, wenn dies erforderlich ist. Führen die kanadischen Versicherungszeiten zu einem Leistungsanspruch, der mit (gegebenenfalls zeitgleichen) deutschen Versicherungszeiten nicht entsteht, werden sie berücksichtigt. So ist zum Beispiel bei der Prüfung von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit die Berücksichtigung von Beitragsjahren der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) statt deutschen freiwilligen Beiträgen im Sinne des Art. 12 SVA-Kanada erforderlich.
    Siehe Beispiel 1
    Ist ein Leistungsanspruch allein mit deutschen Versicherungszeiten gegeben, kann - im Hinblick auf die Höhe der Leistung - gleichwohl eine Zusammenrechnung mit kanadischen Versicherungszeiten erforderlich sein (siehe Abschnitt 6 und GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 4).
  • kein Überschneiden von Zeiten
    Eine doppelte Berücksichtigung des gleichen Zeitraums für den Anspruchserwerb ist ausgeschlossen. Die deutschen Versicherungszeiten werden regelmäßig vorrangig berücksichtigt, weil das Abkommen mit Kanada keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) enthält.
    Siehe Beispiel 2
  • Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung
    Kanadische Versicherungszeiten werden nur dann als Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden (Art. 13 Buchst. a S. 2 SVA-Kanada in Verbindung mit Nr. 10 SP zum SVA-Kanada) und ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist (§ 136 SGB VI, siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 2).
  • Keine anderen Anspruchsgrundlagen
    Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können nicht mit den Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die nach dem Abkommen mit Kanada zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG Abschnitt 3.1 und 6).

Umfang und Umrechnung

Die kanadischen Versicherungszeiten müssen anrechnungsfähig sein. Darüber sowie über deren Art und Umfang entscheidet der kanadische Träger in der Mitteilung über seine Versicherungszeiten regelmäßig verbindlich (analog BSG vom 27.06.1990, AZ: 5 RJ 79/89, SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 59). Nur wenn an der Richtigkeit der Angaben berechtigte Zweifel bestehen, wird um Überprüfung gebeten (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Kanada, Abschnitt 6.2).

  • Umfang
    Der Umfang der Anrechenbarkeit eines Beitragsjahres der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) richtet sich nach der Höhe des erzielten Verdienstes. Auch wenn die tatsächliche Beschäftigungsdauer kürzer als das Jahr war (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kanada, Abschnitt 1), wird das ganze Beitragsjahr für die zwischenstaatliche Anspruchsprüfung berücksichtigt (beim Überschneiden mit deutschen Versicherungszeiten siehe Abschnitt 2.1).
  • Umrechnung
    Ein Beitragsjahr der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) wird bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung als zwölf Monate, ein Monat des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeit) nach dem kanadischen Volksrentengesetz wird entsprechend als ein Monat anerkannt (siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 3). Ist ein Teilmonat bereits mit einer deutschen Versicherungszeit belegt, kann der Monat nicht doppelt berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 2.1).
  • Endzeitpunkt der Berücksichtigung
    Die nach dem Abkommen mit Kanada zu berücksichtigenden Zeiten werden bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (analog BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24).

Art und Wirkung

Im Rahmen des Abkommens mit Kanada können folgende Zeiten bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung berücksichtigt werden:

  • Beitragsjahre der Kanadischen Rentenversicherung (Canada Pension Plan - CPP),
  • Beitragsjahre der Rentenversicherung von Quebec (Quebec Pension Plan - QPP),
  • Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeiten) nach dem kanadischen Volksrentengesetz (Old Age Security - OAS),
  • Bezugszeiten einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) und
  • Bezugszeiten einer Invalidenrente aus der Rentenversicherung von Quebec (QPP)

(siehe GRA zu Art. 1 SVA-Kanada, Abschnitt 6). Alle bescheinigten Zeiten gelten als (Pflicht-)Beiträge; freiwillige Beiträge oder beitragsfreie Zeiten gibt es nicht. Unerheblich für die zwischenstaatliche deutsche Anspruchsprüfung ist, ob auch der kanadische Träger aus den Zeiten eine Leistung erbringt.

Werden im deutschen Recht Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert, können hingingen nur

  • die Beitragsjahre der Kanadischen Rentenversicherung - CPP,
  • die Beitragsjahre der Rentenversicherung von Quebec - QPP (Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada) und
  • die Wohnzeiten der OAS vor dem 01.01.1966, wenn parallel zu der gemeldeten Zeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (Verbindliche Entscheidung RVaktuell 05/2020), berücksichtigt werden.

Aufgeteilte Anwartschaften im CPP nach einem kanadischen Versorgungsausgleich können nicht berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Kanada; Abschnitt 6.2).

Es ergibt sich folgende visuelle Übersicht:

Prüfung von

Berücksichtigung von

Beitragsjahren

Wohnzeiten

Rentenbezugszeiten

CPP

QPP

OAS

CPP
Erwerbsunfähig­keit

vor 1966

ab 1966

QPP
Invalidität

Wartezeiten
5, 15, 20, 35 Jahrejajajajaja
45 Jahreja1jaggf. ja5neinnein
allgemeine Wartezeit vor 19842jajajajaja
vorzeitige Wartezeit ein Jahr/sechs Kalender­monate Pflichtbeiträgeja1jaggf. ja5neinnein
besondere versicherungs­rechtliche Voraussetzungenja1jaggf. ja5neinnein
Wartezeitähnliche Voraussetzungen
25 Jahre für Gutschrift an Entgeltpunkten3jajajajaja
25 Jahre für Rentensplittingjajajajaja
Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeitenja1jaggf. ja5neinnein
35 Jahre für Mindestentgeltpunkte3jajajajaja
40/35 Jahre für Vertrauensschutz Zugangsfaktorja1jaggf. ja5neinnein
Anwartschaftserhaltungs­zeiten ab 19844jajajajaja

Fußnote 1: Mit Ausnahme der im CPP aufgeteilten Anwartschaften nach einem kanadischen Versorgungsausgleich.

Fußnote 2: Sofern ein deutscher Monat Versicherungszeit vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.

Fußnote 3: Bei Anwendung des Abkommens ab 01.12.2003 (Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada).

Fußnote 4: Bei Anwendung des Abkommens ab 01.12.2003 auch mit weiteren Zeiten (Dehnungstatbeständen).

Fußnote 5: Nur wenn parallel eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde.

Wartezeiten

Bei der Prüfung der Wartezeiten von 5, 15, 20 und 35 Jahren (siehe GRA zu § 50 SGB VI, Abschnitt 2) werden alle Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada berücksichtigt. Dies sind alle kanadischen Beitragsjahre des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahre des QPP, kanadischen Wohnzeiten der OAS sowie Zeiten des kanadischen Erwerbsunfähigkeits- und quebecischen Invalidenrentenbezuges (siehe Abschnitt 2.3).

Dies gilt auch für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit vor 1984 für die Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI beziehungsweise Renten für Bergleute nach § 242 Abs. 2 SGB VI, hierzu muss aber mindestens ein auf die Wartezeitzeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden sein (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2). Dies kann auch ein Wartezeitmonat aus dem Versorgungsausgleich aus einer Ehezeit vor dem 01.01.1984 sein (AGZWSR 2/2019, TOP 3).

Bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (siehe GRA zu § 236b SGB VI, Abschnitt 5) können hingegen nur die kanadischen Beitragsjahre des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahre des QPP (Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada) sowie kanadische Wohnzeiten der OAS vor dem 01.01.1966, wenn parallel zu der gemeldeten Zeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde, berücksichtigt werden. Aufgeteilte Anwartschaften im CPP nach einem kanadischen Versorgungsausgleich können nicht berücksichtigt werden. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der freiwilligen Versicherung gibt es in der Kanadischen Rentenversicherung und der Rentenversicherung von Quebec nicht.

Bei der Prüfung der Wartezeiten der knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI) werden nur die Zeiten berücksichtigt, die der knappschaftlichen Rentenversicherung nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 SVA-Kanada in Verbindung mit Nr. 10 SP zum SVA-Kanada zugeordnet werden (siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 2). Ist allerdings für die besonderen knappschaftlichen Rentenleistungen Voraussetzung, dass ständige Arbeiten unter Tage verrichtet worden sind, so können hierfür die kanadischen beziehungsweise quebecischen Versicherungszeiten, auch wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind, nicht berücksichtigt werden, da es insoweit an entsprechenden Gleichstellungsvorschriften im SVA-Kanada beziehungsweise in der Vereinbarung Quebec fehlt.

Beachte:

Die allgemeine Wartezeit kann innerstaatlich als erfüllt gelten (§ 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI), auch wenn der Vorrentenanspruch nur nach über- oder zwischenstaatlichem Recht zustand.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Das Tatbestandsmerkmal „mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, wenn bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine Versicherungspflicht bestand (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4.5.2) oder wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 5.2), kann allein mit kanadischen Beitragsjahren des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahren des QPP erfüllt werden (Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada); mit Ausnahme der im CPP aufgeteilten Anwartschaften nach einem kanadischen Versorgungsausgleich. Dies gilt ebenfalls für das Tatbestandsmerkmal „mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“, wenn Versicherte wegen eines Unfalls und vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung erwerbsunfähig geworden oder gestorben sind (siehe GRA zu § 245 SGB VI, Abschnitt 3).

Innerhalb der Zweijahreszeiträume ist kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört haben.

Dem Grunde nach können außerdem kanadische Wohnzeiten der OAS vor dem 01.01.1966 berücksichtigt werden, wenn parallel zu der gemeldeten Zeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (siehe Abschnitt 2.3). Dies dürfte wegen des Zeitablaufs aber nicht mehr von Bedeutung sein.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in einem Rahmenzeitraum - wie bei

  • der Rente wegen Erwerbsminderung,

und bei den früheren Rentenarten,

  • der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit,
  • der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
  • der Altersrente für Frauen

(siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1; GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 7; GRA zu § 237a SGB VI, Abschnitt 6) - werden nur die kanadischen Beitragsjahre des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahre des QPP berücksichtigt (Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada); mit Ausnahme der im CPP aufgeteilten Anwartschaften nach einem kanadischen Versorgungsausgleich. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Rahmenzeitraum deutsche Pflichtbeiträge wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Dem Grunde nach können außerdem kanadische Wohnzeiten der OAS vor dem 01.01.1966 berücksichtigt werden, wenn parallel zu der gemeldeten Zeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (siehe Abschnitt 2.3). Dies dürfte wegen des Zeitablaufs aber nicht mehr von Bedeutung sein.

Siehe Beispiel 3

Für die Rente für Bergleute (siehe GRA zu § 45 SGB VI, Abschnitt 2.2) können die kanadischen Beitragsjahre des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahre des QPP nach Art. 13 Buchst. a S. 2 SVA-Kanada in Verbindung mit Nr. 10 SP zum SVA-Kanada zudem nur berücksichtigt werden, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden (siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 2).

Bei der Anspruchsprüfung nach dem Abkommen mit Kanada können bestimmte kanadische Sachverhalte seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada zum 01.12.2003 darüber hinaus als Dehnungstatbestände berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 5).

Wartezeitähnliche Voraussetzungen

Verschiedene deutsche Regelungen stellen ebenfalls auf eine Mindestversicherungszeit ab, ohne dass es sich um eine Wartezeit für den Leistungsanspruch handelt (sogenannte wartezeitähnliche Voraussetzungen).

  • 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 70 Abs. 3a SGB VI)
    Bei der Prüfung der Mindestversicherungszeit von 25 Jahren rentenrechtlicher Zeiten für eine Gutschrift an Entgeltpunkten für Berücksichtigungszeiten der Kindererziehung und Pflege (siehe GRA zu § 70 SGB VI, Abschnitt 8.1) werden seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada zum 01.12.2003 auch alle Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.3).
    Beachte:
    Wenn weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen, kann über die Anerkennung von Beitragszeiten für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI erst entschieden werden, wenn die kanadischen beziehungsweise quebecischen Versicherungszeiten vorliegen (siehe GRA zu § 55 SGB VI, Abschnitt 4).
  • 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI)
    Bei der Prüfung der Mindestversicherungszeit von 25 Jahren für ein Rentensplitting (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 6) werden alle Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.3).
  • Mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI)
    Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden die kanadischen Beitragsjahre des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahre des QPP (Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada) sowie kanadische Wohnzeiten der OAS vor dem 01.01.1966, wenn parallel zu der gemeldeten Zeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2,  AF 10), berücksichtigt. Aufgeteilte Anwartschaften im CPP nach einem kanadischen Versorgungsausgleich können nicht berücksichtigt werden.
    Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der freiwilligen Versicherung gibt es in der Kanadischen Rentenversicherung und der Rentenversicherung von Quebec nicht.
  • 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten (§ 262 SGB VI)
    Bei der Prüfung der Mindestversicherungszeit von 35 Jahren für den Erwerb von Mindestentgeltpunkten (siehe GRA zu § 262 SGB VI, Abschnitt 2) werden seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada zum 01.12.2003 auch alle Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.3). Die bisherige Regelung der Nr. 10 Buchst. a SP zum SVA-Kanada (sogenannte Abwehrklausel) wurde gestrichen.
  • 40/35 Jahre bestimmter rentenrechtlicher Zeiten (§§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI)
    Bei der Prüfung der Mindestversicherungszeit von 40 beziehungsweise 35 Jahren bestimmter rentenrechtlicher Zeiten für den Vertrauensschutz bei der Anhebung des Referenzalters für die Bestimmung des Zugangsfaktors (siehe GRA zu § 77 SGB VI, Abschnitt 9 und GRA zu § 264d SGB VI, Abschnitt 5) werden nur die kanadischen Beitragsjahre des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahre des QPP berücksichtigt (Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada); mit Ausnahme der im CPP aufgeteilten Anwartschaften nach einem kanadischen Versorgungsausgleich (siehe Abschnitt 2.3).
    Dies gilt gleichfalls für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten für Bergleute nach §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI.
    Dem Grunde nach können außerdem kanadische Wohnzeiten der OAS vor dem 01.01.1966 berücksichtigt werden, wenn parallel zu der gemeldeten Zeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (siehe Abschnitt 2.3). Dies dürfte wegen des Zeitablaufs aber nicht mehr von Bedeutung sein.
  • 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für den Vertrauensschutz (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI und § 236a S. 5 Nr. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 01.01.2008, § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 SGB VI und § 237a Abs. 3 Nr. 3 SGB VI)
    Bei der Prüfung der früheren Vertrauensschutzregelungen
    • der Altersrente für langjährig Versicherte,
    • der Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
    und bei den früheren Rentenarten,
    • der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
    • der Altersrente für Frauen
    (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 11 und GRA zu § 237a SGB VI, Abschnitt 10) werden nur die kanadischen Beitragsjahre des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahre des QPP berücksichtigt (Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada); mit Ausnahme der im CPP aufgeteilten Anwartschaften nach einem kanadischen Versorgungsausgleich.
    Dem Grunde nach können außerdem kanadische Wohnzeiten der OAS vor dem 01.01.1966 berücksichtigt werden, wenn parallel zu der gemeldeten Zeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (siehe Abschnitt 2.3). Dies dürfte wegen des Zeitablaufs aber nicht mehr von Bedeutung sein.

Dehnungstatbestände

Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ fordert (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2; GRA zu § 45 SGB VI, Abschnitt 2.2; GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 7.2), werden nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada zum 01.12.2003 auch vergleichbare kanadische Sachverhalte als Dehnungstatbestände berücksichtigt. Dies sind Zeiten des Bezuges einer:

  • Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente aus der Kanadischen Rentenversicherung (CPP),
  • Altersrente aus dem kanadischen Volksrentensystem (OAS),
  • kanadischen Leistung wegen Krankheit,
  • kanadischen Leistung wegen Arbeitslosigkeit,
  • kanadischen oder quebecischen Leistung wegen Arbeitsunfall (mit Ausnahme von Renten) und
  • Zeiten der Kindererziehung in Kanada bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres sowie
  • Zeiten der Schwanger- und Mutterschaft nach den kanadischen Schutzfristen

(siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 6).

Anwartschaftserhaltungszeiten

Als Anwartschaftserhaltungszeiten für die Belegung jeden Kalendermonats seit 1984 (Lückenbelegung) bei den Sonderregelungen für Renten wegen Erwerbsminderung beziehungsweise Renten für Bergleute nach § 241 SGB VI und § 242 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 3) werden alle Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada berücksichtigt (siehe Abschnitt 2.3). Eine deutsche Versicherungszeit muss im Zeitraum ab 1984 nicht vorhanden sein, jedoch muss mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vor dem 01.01.1984 zur zwischenstaatlichen Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vorhanden sein (siehe Abschnitt 4).

Reichen die Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada zur Erfüllung der Lückenlosigkeit seit 1984 nicht aus - was regelmäßig nicht der Fall sein wird, da auch die Wohnzeiten der OAS als Anwartschaftserhaltungszeiten gelten -, können nach Sinn und Zweck seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada zum 01.12.2003 auch den deutschen Anwartschaftserhaltungszeiten vergleichbare kanadische Sachverhalte berücksichtigt werden. Es handelt sich dabei um die in Abschnitt 7 genannten Dehnungstatbestände (siehe GRA zu Art. 13 SVA-Kanada, Abschnitt 5.1).

Keine Berücksichtigung kanadischer Versicherungszeiten

Kanadische Versicherungszeiten können nur bei der Anspruchsprüfung auf Leistungen berücksichtigt werden. Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale wie den folgenden werden sie nicht berücksichtigt:

Die Nichtberücksichtigung kanadischer Versicherungszeiten kann sich auch positiv auswirken, etwa bei:

Keine Berücksichtigung kanadischer Sachverhalte

Soweit bei der Anspruchsprüfung auf Leistungen auch bestimmte andere Tatbestandsmerkmale wie die folgenden erfüllt sein müssen, können entsprechende kanadische Sachverhalte dafür nicht berücksichtigt werden:

  • Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des deutschen Rechts nach § 43 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI.
    Eine kanadische Erwerbsunfähigkeit oder quebecische Invalidität erfüllt nicht die Voraussetzungen des SGB VI für eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 3, und GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 2).
  • Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Beschädigung oder Gewahrsam zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 SGB VI.
    Es muss sich bei den aufgezählten Tatbeständen um solche nach deutschem Recht handeln (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4), ein kanadischer Arbeitsunfall erfüllt zum Beispiel nicht die Voraussetzungen des SGB VII (analog Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.11.1970, AZ: 3 An 1095/69, BSGE 7, 159; BSG vom 01.12.1982, AZ: 4 RJ 9/82, SozR 2200 § 1252 Nr. 3).
  • Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten nach § 78a SGB VI.
    Der Zuschlag stellt mit Ausnahmen auf Kalendermonate mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2 und 3). Für die bloße Kindererziehung in Kanada kann bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 kein Zuschlag gewährt werden, bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2020 ist dies möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Wegfall einer Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung für den taggenauen Rentenbeginn nach § 101 Abs. 1a SGB VI.
    Durch Wegfall einer etwaigen kanadischen Leistung kann eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, auch wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2).
  • Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters als Voraussetzung für ein Rentensplitting nach §§ 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2, 120e SGB VI.
    Der Bezug einer Altersrente aus dem kanadischen Volksrentensystem (OAS), der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) oder der Rentenversicherung von Quebec (QPP) ermöglicht kein Rentensplitting (siehe GRA zu § 120a SGB VI, Abschnitt 5).
  • Altersteilzeitarbeit als Voraussetzung für Altersrente nach § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI und für die Besitzschutzregelungen der §§ 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI sowie § 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI.
    Es muss sich um eine Altersteilzeitarbeit nach deutschem Recht handeln (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 6.1). Eine Beschäftigung in Kanada kann nur dann als Altersteilzeit gewertet werden, wenn und solange der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung (Art. 7 SVA-Kanada) oder einer Ausnahmevereinbarung (Art. 10 SVA-Kanada) der Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung unterliegt. Bei der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG geforderten Versicherungszeit von 1.080 Kalendertagen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit muss es sich zudem um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III handeln.
  • Bisheriger Beruf (Hauptberuf) zur Bestimmung des Leistungsvermögens und für Verweisungstätigkeiten nach § 240 Abs. 2 SGB VI für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
    Der bisherige Beruf bestimmt sich aus den Beschäftigungen und Tätigkeiten, für die Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet sind (siehe GRA zu § 240 SGB VI, Abschnitt 3), nicht aus Beschäftigungen und Tätigkeiten, für die Beiträge zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP) oder Rentenversicherung von Quebec (QPP) entrichtet wurden (analog BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die allgemeine Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. Eine kurzfristig in Deutschland ausgeübte Tätigkeit kann jedoch dann den Hauptberuf darstellen, wenn die allgemeine Wartezeit zwischenstaatlich unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada erfüllt ist (analog BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65, und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155).

Die Nichtberücksichtigung kanadischer Sachverhalte kann sich auch positiv auswirken, etwa beim

  • Altersrentenbezug als Ausschluss für Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 5 SGB VI.
    Der Bezug einer Altersrente aus dem kanadischen Volksrentensystem (OAS), der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) oder der Rentenversicherung von Quebec (QPP) schließt die zeitgleiche Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nicht aus (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 7).
  • Versicherungspflicht als Ausschlussgrund für eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI.
    Die Versicherungspflicht in der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) oder der Rentenversicherung von Quebec (QPP) steht einer Beitragserstattung nicht entgegen (siehe GRA zu § 210 SGB VI, Abschnitt 4.1.1).

Beispiel 1: Verdrängung einer deutschen Zeit

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Prüfung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, folgende Zeiten liegen vor:
Beitragsjahre zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP)1971 bis 1972  2 Jahre
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeiten) nach dem kanadischen Volksrentengesetz (OAS)22.09.1971 bis 17.07.197547 Monate
deutsche Anrechnungszeiten wegen Schwanger- und Mutterschaft13.10.1972 bis 19.01.1973  4 Monate
deutsche Pflichtbeiträge01.08.1975 bis 30.09.197614 Monate
89 Monate
Welche Zeiten können zusammengerechnet werden?
Lösung:
Die deutsche Anrechnungszeit kann nicht auf die allgemeine Wartezeit angerechnet werden, stattdessen kann auf die kanadischen Beiträge und Wohnzeiten zurückgegriffen werden.
Zu berücksichtigen sind:
Beitragsjahre zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP)1971 bis 197224 Monate
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeiten) nach dem kanadischen Volksrentengesetz (OAS), ohne zeitgleiche Beitragsjahre CPP01.01.1973 bis 17.07.197531 Monate
deutsche Pflichtbeiträge01.08.1975 bis 30.09.197614 Monate
69 Monate
Die allgemeine Wartezeit ist zwischenstaatlich erfüllt.

Beispiel 2: Keine doppelte Berücksichtigung eines Zeitraums

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Prüfung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren, folgende Zeiten liegen vor:
deutsche Pflichtbeiträge01.01.1970 bis 31.03.197339 Monate
Beitragsjahre zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP)1973 bis 1974  2 Jahre
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeiten) nach dem kanadischen Volksrentengesetz (OAS)23.03.1973 bis 17.10.197420 Monate
83 Monate
Welche Zeiten können zusammengerechnet werden?
Lösung:
Alle Zeitenarten können auf die Wartezeit angerechnet werden, sich überscheidende Zeiträume können jedoch nur einmal berücksichtigt werden.
Der Zeitraum 01.01. bis 31.03.1973 ist bereits mit deutschen Zeiten belegt. Weder kanadische Beiträge noch Wohnzeiten können für diese Zeit berücksichtigt werden.
Zu berücksichtigen sind:
deutsche Pflichtbeiträge01.01.1970 bis 31.03.197339 Monate
Beitragsjahre zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP)1973 bis 197421 Monate
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeiten) nach dem kanadischen Volksrentengesetz (OAS)-  0 Monate
60 Monate
Die allgemeine Wartezeit ist zwischenstaatlich erfüllt.

Beispiel 3: Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Prüfung der Voraussetzung der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Leistungsfall ist am 31.07.2015 eingetreten, es besteht ein Restleistungsvermögen von unter 3 Stunden täglich.
deutsche Pflichtbeiträge01.08.2001 bis 31.07.200772 Monate
deutsche freiwillige Beiträge01.08.2007 bis 31.07.201596 Monate
Beitragsjahre zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP)2007 bis 2015  9 Jahre
Besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung?
Lösung:
Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist bereits mit deutschen Pflichtbeiträgen erfüllt.
Pflichtbeiträge wegen Beschäftigung oder TätigkeitDECAN
Fünf-Jahres-Zeitraum31.07.2010 bis 30.07.20150 Monate61 Monate
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind zwischenstaatlich erfüllt. Es besteht ein zwischenstaatlicher Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Gesetz zu dem Abkommen vom 14.11.1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 01.04.1988 (Abkommen), 20.01.1988 (Gesetz)

Quelle: BGBl. 1988 II S. 26, BGBl. 1988 II S. 625

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 12.01.1988 wurde das deutsch-kanadische Abkommen (SVA-Kanada) vom 14.11.1985 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.04.1988 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 12 SVA-Kanada