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Art. 13 SVA-Kanada: Besonderheiten für die Bundesrepublik Deutschland - Rentenberechnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.11.2020

Änderung

Nach dem Abkommen mit Kanada zu berücksichtigenden Zeiten sind keine Grundrentenbewertungszeiten (s. Abschn. 4).

Dokumentdaten
Stand01.10.2020
Rechtsgrundlage

Art. 13 SVA-Kanada

Version003.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 13 SVA-Kanada regelt für die deutsche Seite Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb.

Buchstabe a enthält die Zuordnung zum deutschen Versicherungszweig, der allgemeinen oder knappschaftlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 2).

Buchstabe b regelt, ob und wie kanadische Beitrags- und Wohnzeiten berücksichtigt und in Beitragsmonate umgerechnet werden (siehe Abschnitt 3).

Buchstabe c enthält die Klarstellung der Rentenberechnung nur aus deutschen Zeiten, in dem Entgeltpunkte nur aus deutschen Versicherungszeiten ermittelt werden (siehe Abschnitt 4).

Buchstabe d sieht die Berücksichtigung kanadischer Dehnungstatbestände vor (siehe Abschnitt 5).

Buchstabe e regelt die Berücksichtigung von kanadischen Beitragsjahren zur Befreiung selbständiger Handwerker von der deutschen Versicherungspflicht (siehe Abschnitt 6).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Kanada
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Versicherungszeiten“ zu verstehen ist.
  • Art. 12 SVA-Kanada
    Mit dieser Vorschrift wird die beiderseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb geregelt.
  • Art. 14 SVA-Kanada und Art. 15 SVA-Kanada
    Mit diesen Vorschriften werden entsprechend die Einzelheiten zur Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten für die kanadische Seite geregelt.
  • Nr. 9 SP zum SVA-Kanada
    Mit dieser Vorschrift werden weitere Einzelheiten zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten der anderen Vertragspartei für die deutsche Seite geregelt. Die Zusammenrechnungsregelung des Art. 12 SVA-Kanada gilt danach auch für deutsche Ermessensleistungen und Pflichtbeiträge in der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) stehen deutschen Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gleich.
  • Nr. 10 SP zum SVA-Kanada
    Enthält die Definition bergbaulicher Betriebe für die Regelung des Art. 13 Buchst. a SVA-Kanada.

Zuordnung kanadischer Zeiten

Bei der Zusammenrechnung deutscher mit kanadischen Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs (zwischenstaatliche Anspruchsprüfung) werden letztere dem Versicherungszweig zugeordnet, der auf deutscher Seite für die Feststellung der Leistung zuständig ist (Art. 13 Buchst. a SVA-Kanada). In die Rentenversicherung der Arbeiter und die der Angestellten wird seit 01.01.2005 nicht mehr unterschieden, sodass die Zuordnung zu einem der beiden Bundesträger oder zum Regionalträger erfolgt (siehe GRA zu § 127 SGB VI, Abschnitt 3). In die Rentenversicherung der Arbeiter und die der Angestellten wird seit 01.01.2005 nicht mehr unterschieden, sodass entweder eine Zuordnung zur allgemeinen oder zur knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt (siehe GRA zu § 125 SGB VI, Abschnitt 1).

Kanadische Versicherungszeiten werden nur dann als Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in einem bergbaulichen Betrieb unter Tage zurückgelegt wurden (Art. 13 Buchst. a S. 2 SVA-Kanada in Verbindung mit Nr. 10 SP zum SVA-Kanada) und die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach innerstaatlichen Vorschriften gegeben ist (siehe GRA zu § 136 SGB VI, Abschnitt 1). Sind die kanadischen Versicherungszeiten nicht „unter Tage“ zurückgelegt, werden sie bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung (§ 51 Abs. 2 SGB VI) auch von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung berücksichtigt.

Fiktion und Umrechnung

Um Leistungsansprüche aus der deutschen Rentenversicherung zu begründen, ist regelmäßig die Zurücklegung bestimmter Mindestversicherungszeiten (sogenannter Wartezeiten) Voraussetzung. Diese werden unter anderem durch Beitragszeiten erfüllt (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2). Die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeiten) nach dem kanadischen Volksrentengesetz (Old Age Security - OAS) werden daher als Beitragsmonate anerkannt (Fiktion); Wohnzeiten ab 1966, also nach Einführung der Kanadischen Rentenversicherung (Canada Pension Plan - CPP) jedoch nur, soweit nicht daneben Beiträge zur Kanadischen Rentenversicherung entrichtet wurden.

Die deutschen Anspruchsvoraussetzungen stellen in der Regel auf Jahre ab (siehe GRA zu § 50 SGB VI, Abschnitt 2). Ein Zeitraum, der in Jahren bestimmt ist, umfasst für jedes zu berücksichtigende Jahr zwölf Monate (siehe GRA zu § 122 SGB VI, Abschnitt 3). Ein Beitragsjahr der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) wird bei der zwischenstaatlichen Anspruchsprüfung als zwölf Monate anerkannt, auch wenn die tatsächliche Beschäftigungsdauer kürzer war (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 2.2). Ein Monat des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeit) nach dem kanadischen Volksrentengesetz gilt entsprechend als ein Monat (Art. 13 Buchst. b SVA-Kanada). Nur zum Teil belegte (angebrochene) Monate gelten als volle Monate (§ 122 Abs. 1 SGB VI). Ist ein Teilmonat bereits mit einer deutschen Versicherungszeit belegt, kann der Monat nicht doppelt berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 2.1).

Rentenberechnung

Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nur aus den deutschen Zeiten. Den nach dem Abkommen mit Kanada zu berücksichtigenden Zeiten werden keine Entgelte zugeordnet und aus ihnen werden keine Entgeltpunkte ermittelt (siehe GRA zu § 63 SGB VI, Abschnitt 3). Sie beeinflussen auch nicht die Bewertung deutscher beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten bei der Gesamtleistungsbewertung (siehe GRA zu § 71 SGB VI, Abschnitt 2.1) und sie sind auch keine Grundrentenbewertungszeiten (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 15). Entgeltpunkte werden nur für deutsche Versicherungszeiten ermittelt (Art. 13 Buchst. c SVA-Kanada).

Lediglich wenn die wartezeitähnlichen Voraussetzungen der 25 beziehungsweise 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten (§§ 70 Abs. 3a, 262 SGB VI) durch die nach dem Abkommen mit Kanada zu berücksichtigenden Zeiten erfüllt werden oder sich durch sie mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (§§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1, 307f Abs. 2 SGB VI) ergeben (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 6), wirken sich die Zeiten indirekt auf die deutsche Rentenhöhe aus. Die Berücksichtigung der Zeiten war hierfür seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada zum 01.12.2003 möglich.

Halbierungsregelungen vor 1992

In Renten nach dem Recht vor 1992 nach der RVO, dem AVG oder dem RKG wurde

  • der auf eine Zurechnungszeit entfallende Leistungsanteil sowie
  • der Kinderzuschuss zur Halbwaisenrente und der Erhöhungsbetrag zur Vollwaisenrente

lediglich zur Hälfte erbracht beziehungsweise gezahlt, wenn die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen nur zwischenstaatlich unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada erfüllt waren (Art. 13 Buchst. d und e SVA-Kanada in der Fassung vor dem 01.12.2003).

Dabei wurde nicht die Zurechnungszeit (§ 1260 RVO, § 37 AVG, § 58 RKG), sondern der auf sie entfallende ungerundete Jahresrentenbetrag halbiert. Entsprechend wurde der Kinderzuschuss in Höhe von 152,90 DM monatlich in der allgemeinen Rentenversicherung und 154,50 DM monatlich in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie der Erhöhungsbetrag für Vollwaisenrenten in Höhe von einem Zehntel der maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage halbiert (§ 1269 Abs. 1 S. 3 RVO, § 46 Abs. 1 S. 3 AVG, § 69 Abs. 6 S. 3 RKG).

Auf Renten nach dem Recht des SGB VI waren diese Regelungen nicht anzuwenden (Nr. 10 Buchst. c SP zum SVA-Kanada in der Fassung vor dem 01.12.2003). Das Abkommen mit Kanada in der Fassung ab dem 01.12.2003 enthält daher auch keine solchen Halbierungsregelungen mehr.

In Folgerenten, die einer Rente mit geminderter Zurechnungszeit folgen, wird der Rentenbezug mit der Zurechnungszeit in vollem zeitlichen Umfang als Anrechnungszeit berücksichtigt (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI, Abschnitt 2.4).

Kanadische Dehnungstatbestände

Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht eine bestimmte Anzahl von „Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ fordert (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2; GRA zu § 45 SGB VI, Abschnitt 3.6; GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 8.2), werden nach dem Abkommen mit Kanada seit 01.12.2003 auch vergleichbare kanadische Sachverhalte als Dehnungstatbestände berücksichtigt (Art. 13 Buchst. d SVA-Kanada), soweit nicht ausreichend deutsche Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit, Beitragsjahre der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) und gegebenenfalls der Rentenversicherung von Quebec (QPP) sowie deutsche Dehnungstatbestände vorhanden sind.

Siehe Beispiel 1

Als Dehnungstatbestände werden folgende Sachverhalte berücksichtigt:

Zeiten des Bezuges einer

  • Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente aus der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) und
  • Altersrente aus dem kanadischen Volksrentensystem (OAS),
    auch wenn das deutsche Recht Altersrenten nicht als Dehnungstatbestand kennt.
  • kanadischen Leistung wegen Krankheit,
  • kanadischen Leistung wegen Arbeitslosigkeit,
  • kanadischen oder quebecischen Leistung wegen Arbeitsunfall (mit Ausnahme von Renten).
    Eine Unterbrechung einer versicherten deutschen oder kanadischen Beschäftigung oder Tätigkeit wird für diese den deutschen Anrechnungszeiten vergleichbaren Sachverhalte nicht gefordert. Leistungen wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit werden von der kanadischen Arbeitslosenversicherung (Employment Insurance) gewährt. Leistungen aus der Unfallversicherung gewähren die kanadischen Provinzen (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kanada, Abschnitt 1).
  • Zeiten der Kindererziehung in Kanada,
    entsprechend der deutschen „Berücksichtigungszeit“ bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren je Kind (siehe GRA zu § 57 SGB VI, Abschnitt 3.2), sofern keine selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (siehe GRA zu § 57 SGB VI, Abschnitt 4). Welche Kinder berücksichtigungsfähig sind, bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht (siehe GRA zu § 56 SGB I, Abschnitt 3), ebenso kann die Zeit der Kindererziehung nur von einem Elternteil als Dehnungstatbestand in Anspruch genommen werden.
  • Zeiten der Schwanger- und Mutterschaft,
    Zeiten der „maternity leave“ werden nach den kanadischen Schutzfristen berücksichtigt, ergänzend zum Abkommenstext (AGZWSR 1/2006, TOP 6). Für Zeiten vor Vollendung des 17. und nach Vollendung des 25. Lebensjahres ist entsprechend den deutschen Kriterien die Unterbrechung einer versicherungspflichtigen (kanadischen) Beschäftigung oder Tätigkeit erforderlich (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist es jedoch ausreichend, wenn in den letzten sechs Monaten vor dem Beginn der Zeit der Schwanger- oder Mutterschaft ein deutscher oder kanadischer Pflichtbeitrag für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit liegt (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2).

Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts (Wohnzeiten) nach dem kanadischen Volksrentengesetz (Old Age Security - OAS), ohne die oben genannten Sachverhalte, verlängern den zu prüfenden Zeitraum nicht. Nachweise über die als Dehnungstatbestand berücksichtigungsfähigen Sachverhalte sind grundsätzlich vom Rentenantragsteller selbst zu erbringen. Rentenbezugszeiten bestätigt die kanadische Verbindungsstelle (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kanada, Abschnitt 4).

Beachte:

Nach dem Abkommen mit Kanada können kanadische Sachverhalte als Dehnungstatbestände erst seit 01.12.2003 berücksichtigt werden, das heißt bei einem Rentenbeginn unter Anwendung des am 01.12.2003 geltenden Rechts (siehe GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 2).

Anwartschaftserhaltungszeiten

Als Anwartschaftserhaltungszeiten für die Belegung jeden Kalendermonats seit 1984 bei der Bestandsregelung für Renten wegen Erwerbsminderung nach § 241 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 4), § 242 Abs. 2 SGB VI werden alle Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 8).

Reichen diese zur lückenlosen Belegung seit 1984 nicht aus, werden nach Sinn und Zweck seit Inkrafttreten des Zusatzabkommens mit Kanada zum 01.12.2003 auch die in Abschnitt 5 genannten kanadischen Sachverhalte als Anwartschaftserhaltungszeiten für die Belegung jeden Kalendermonats seit 1984 herangezogen.

Befreiung von der Versicherungspflicht für Handwerker

Die Berücksichtigung von Zeiten nach dem Abkommen mit Kanada ist nur für den Anspruch auf Leistungen möglich (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 2). Sollen kanadische Versicherungszeiten auch bei anderen Voraussetzungen berücksichtigt werden, muss dies im Abkommen gesondert geregelt sein, wie für die Befreiung selbständig tätiger Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben (bis 31.12.2003 selbständig tätige Handwerker) von der Versicherungspflicht (Art. 13 Buchst. e SVA-Kanada).

Die Befreiung ist nur möglich, wenn selbständige Handwerker für mindestens 18 Jahre (216 Monate) Pflichtbeiträge gezahlt haben (siehe GRA zu § 6 SGB VI, Abschnitt 5.1.2). Bei dieser Prüfung werden neben den deutschen Pflichtbeiträgen auch die kanadischen Beitragsjahre des CPP und gegebenenfalls quebecischen Beitragsjahre des QPP berücksichtigt (analog Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada). Auch hierbei gilt, dass sich überschneidende Zeiträume nur einmal berücksichtigt werden können (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 2.1).

Beachte:

Die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht selbständig tätiger Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben begründet nicht die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nord als Verbindungsstelle der Regionalträger im Verhältnis zu Kanada, sofern bei ihr nicht ohnehin das Versicherungskonto aktuell geführt wird (siehe GRA zu § 128 SGB VI, Abschnitt 3).

Die Deutsche Rentenversicherung Nord, Standort Hamburg leistet jedoch für den zuständigen Regionalträger Amtshilfe bei der Ermittlung behaupteter kanadischer Versicherungszeiten. Dabei ist die Ermächtigung (Formblatt D/C 8) durch den selbständigen Handwerker notwendig. Nach Eingang der Bestätigung über die kanadischen Versicherungszeiten wird der zuständige Regionalträger über das Ergebnis unterrichtet, zu welchem Zeitpunkt die 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Doppelte belegte Zeiträume werden auch hier nur einmal berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 7 SVA-Kanada, Abschnitt 2.1).

Beispiel 1: Kanadische Dehnungstatbestände

(Beispiel zu Abschnitt 5)
Eine Versicherte stellt einen Antrag auf kanadische Erwerbsminderungsrente am:04.01.2012
Sie hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:
in Deutschland Pflichtbeiträge aufgrund Beschäftigung von1996 bis 2000
in Kanada Beitragsjahre zur Kanadischen Rentenversicherung2001 bis 2011
Der Rentenantrag führt zum Bezug einer kanadischen Erwerbsminderungsrente ab01.01.2012
Ein Anspruch auf deutsche Rente bestand nicht, da die Versicherte nicht erwerbsgemindert war. Nun hat sich ihre Leistungsfähigkeit weiter verringert.
Sie stellt erneut einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung am:30.04.2015
Der Eintritt der Erwerbsminderung wird festgelegt für den:15.04.2015
Besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung?
Lösung:
Es ergibt sich folgender 5-Jahreszeitraum15.04.2010 bis 14.04.2015
Im 5-Jahreszeitraum liegen für 21 Monate kanadische Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit von04/2010 bis 12/2011
Der kanadische Erwerbsminderungsrentenbezug ist als Pflichtbeitragszeit ohne zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit zu würdigen (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 2.3). Als Dehnungstatbestand verlängert er jedoch den 5-Jahreszeitraum (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 7).
Im 5-Jahreszeitraum liegen 40 Monate kanadischer Erwerbsminderungsrentenbezug01/2012 bis 04/2015
Der 5-Jahreszeitraum verlängert sich um 40 Monate in die Vergangenheit01.12.2006 bis 14.04.2015
Im verlängerten Zeitraum liegen für 61 Monate kanadische Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit von12/2006 bis 12/2011
Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von 36 Monaten sind zwischenstaatlich erfüllt. Es besteht Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 27.08.2002 zum Abkommen vom 14.11.1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 01.12.2003 (Abkommen), 28.07.2003 (Gesetz)

Quelle: BGBl. 2003 II S. 666, BGBl. 2003 II S. 1136

Das Zusatzabkommen hat die Halbierungsregelung für den Leistungsanteil der auf eine Zurechnungszeit entfällt und für den Erhöhungsbetrag zur Waisenrente im bisherigen Art. 13 Buchst. d und e SVA-Kanada sowie die Gleichstellung knappschaftlicher kanadischer Betriebe für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung im bisherigen Art. 13 Buchst. f SVA-Kanada gestrichen.

Die Berechnungsregelung der deutschen Rente im bisherigen Art. 13 Buchst. c SVA-Kanada und die Berücksichtigung kanadischer Versicherungszeiten für die Befreiung selbständiger Handwerker von der Versicherungspflicht im bisherigen Art. 13 Buchst. g SVA-Kanada wurde an die Begrifflichkeiten des RRG 1992 angepasst. In Art. 13 Buchst. d SVA-Kanada wurde die Berücksichtigung kanadischer Sachverhalte als Dehnungstatbestände aufgenommen.

Gesetz zu dem Abkommen vom 14.11.1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 01.04.1988 (Abkommen), 20.01.1988 (Gesetz)

Quelle: BGBl. 1988 II S. 26, BGBl. 1988 II S. 625

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 12.01.1988 wurde das deutsch-kanadische Abkommen (SVA-Kanada) vom 14.11.1985 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.04.1988 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 13 SVA-Kanada