Leistungen der Rentenversicherung Kanada
veröffentlicht am |
03.04.2023 |
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Änderung | Die Leistung der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) wurden für 2023 um 6,5 % erhöht (siehe Abschnitt 3). |
Stand | 20.03.2023 |
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Erstellungsgrundlage | 01.01.2023 - Anpassung der kanadischen Renten |
Version | 007.00 |
Volksrentensystem
Das 1952 eingeführte Volksrentensystem sieht drei Leistungsarten vor, die eigentliche Volksrente, den Zuschlag zur Gewährung eines Mindesteinkommens und den Zuschuss. Die Leistungen werden aus dem Steueraufkommen finanziert, Beiträge werden nicht erhoben.
Die Volksrente (Old Age Security Pension) wird ab vollendetem 65. Lebensjahr an kanadische Staatsbürger oder legale Einwohner gewährt; bei Aufenthalt außerhalb Kanadas wird auf die Verhältnisse am Ausreisetag abgestellt. Beginnend ab April 2023 sollte die Altersgrenze bis Januar 2029 eigentlich schrittweise - und zwar jeden dritten Monat um einen Monat - von 65 auf 67 Jahre angehoben werden. Diese Anhebung ist zurückgenommen worden, so dass es für die Volksrente bei der Altersgrenze von 65 Jahren verbleibt.
Voraussetzung für die Volksrente (OAS-Pension) ist, dass nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens zehn Jahre des gewöhnlichen Aufenthalts in Kanada, einschließlich der Provinz Quebec zurückgelegt worden sind. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit während des Aufenthalts ist nicht Voraussetzung. Die Zahlung kann auch bei Aufenthalt außerhalb Kanadas erfolgen, dann müssen 20 Jahre des gewöhnlichen Aufenthalts vorliegen. Die Mindestwohnzeit von 10 beziehungsweise 20 Jahren kann unter Zusammenrechnung mit deutschen Versicherungszeiten (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Kanada) und Wohnzeiten in Deutschland erfüllt werden (Art. 14 Buchst. a SVA-Kanada).
Die Höhe der Volksrente (OAS-Pension) richtet sich nach der Anzahl der Jahre des gewöhnlichen Aufenthalts in Kanada nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Für jedes Jahr wird 1/40 gewährt, bei 40 Jahren wird die volle Volksrente gezahlt. Wegen verschiedener Übergangsregelungen für Personen, die vor dem 01.07.1952 geboren wurden, kann aus einer Vollrente aber nicht geschlossen werden, dass auch tatsächlich 40 Jahre zurückgelegt sind. Seit 01.07.2017 gibt es keine Neurentner mehr, die unter die Übergangsregelungen fallen. Für die Prüfung des OAS-Anspruchs wird auf das vollständige Jahr abgerundet, 22 Jahre und 6 Monate ergeben zum Beispiel eine Wohnzeit von 22 Jahren (VSB-Kanada 2016, TOP 8 DE). Der ermittelte Teilrentenfaktor bleibt während des Leistungsbezugs unverändert (VSB-Kanada 2016, TOP 9 DE).
Deutsche Versicherungs- oder Wohnzeiten in Deutschland haben auf die Höhe der Volksrente keinen Einfluss (Art. 14 Buchst. b und c SVA-Kanada). Seit Juli 2013 kann der Rentenbeginn freiwillig um bis zu 5 Jahre bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres hinausgeschoben werden. Die Rente erhöht sich dann pro aufgeschobenem Monat um 0,6 % (7,2 % für ein volles Jahr). Die Volksrente wird zu Beginn eines Quartals an die Lebenshaltungskosten angepasst.
Ab 01.07.2022 erhalten berechtigte Personen, die im Juni 2022 75 Jahre oder älter waren, eine um 10 % erhöhte Volksrente (OAS-Pension). Der erhöhte Betrag unterliegt künftigen Anpassungen der OAS-Pension. Berechtigte, die zum 01.07.2022 noch nicht 75 Jahre alt waren, erhalten den um 10 % erhöhten Betrag ab dem Monat nach ihrem 75. Geburtstag.
Während des Bezuges der Volksrente (OAS-Pension) kann eine Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt werden. Wird jedoch eine bestimmte Einkommenshöhe (net world income) überschritten, ist ein Teil oder der gesamte Rentenbetrag zurückzuzahlen (OAS Repayment bei Wohnsitz in Kanada, OAS Recovery Tax bei Wohnsitz außerhalb Kanadas). Bei Wohnsitz in Deutschland finden die Regelungen über die „OAS Recovery Tax“ aufgrund des zwischen Deutschland und Kanada bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens jedoch keine Anwendung.
Zuschlag zur Gewährleistung eines Mindesteinkommens
Der Zuschlag zur Gewährung eines Mindesteinkommens (Guaranteed Income Supplement) ist eine einkommensabhängige monatliche Leistung für kanadische Staatsbürger oder legale Einwohner, die eine Volksrente erhalten und daneben nur ein kleines oder gar kein Einkommen haben, gegebenenfalls zusammen mit ihrem Ehegatten oder Partner in einer eheähnlichen, auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Der Zuschlag muss unter Angabe des Einkommens beantragt werden und wird nur bei Aufenthalt in Kanada gewährt.
Nach einem Verzug in Staaten außerhalb Kanadas wird der Zuschlag zur Gewährung eines Mindesteinkommens (GIS) für längstens sechs weitere Monate gezahlt, auch nach Deutschland nicht länger, denn das Abkommen mit Kanada hat darauf keinen Einfluss.
Zuschuss
Der Zuschuss (Allowance) ist eine einkommensabhängige monatliche Leistung für kanadische Staatsbürger oder legale Einwohner, deren Ehegatte oder Partner in einer eheähnlichen, auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft eine Volksrente bezieht. Er fällt bei Trennung oder Scheidung weg. Der Zuschuss soll den Lebensunterhalt in der Zeit sichern, wenn beide nur von einer Volksrente leben oder einer der Partner verstirbt und dem überlebenden noch keine Volksrente zusteht.
Voraussetzung ist, dass auch der Zuschussempfänger nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens zehn Jahre des gewöhnlichen Aufenthalts in Kanada, einschließlich der Provinz Quebec zurückgelegt hat. Der Zuschuss wird nach Vollendung des 60. und bis einschließlich des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres (derzeitige OAS-Altersgrenze) gewährt. Verstirbt der Volksrentenbezieher kann der Zuschuss bis zum Erreichen der OAS-Altersgrenze weiter gewährt werden (Allowance for the Survivor). Beginnend ab April 2023 sollte die Altersgrenze bis Januar 2029 eigentlich schrittweise von 60 auf 62 Jahre angehoben werden. Diese Anhebung ist zurückgenommen worden, so dass es bei der Altersgrenze von 60 Jahren verbleibt.
Durch den Zuschuss wird die gleiche Absicherungshöhe erreicht, wie durch die Kombination von Volksrente und Zuschlag zur Gewährung eines Mindesteinkommens - GIS (siehe Abschnitt 1.1). Auch der Zuschuss muss beantragt werden. Nach einem Verzug in Staaten außerhalb Kanadas wird der Zuschuss für längstens sechs weitere Monate gezahlt, auch nach Deutschland nicht länger, denn das Abkommen mit Kanada hat darauf keinen Einfluss.
Die Kanadische Rentenversicherung
Die 1966 eingeführte Kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan - CPP) gilt für alle Provinzen und Territorien Kanadas, mit Ausnahme von Quebec (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Quebec). Sie umfasst Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenleistungen. Neben Ehepartnern (spouse) können dabei auch verschieden- oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (common-law partner) berücksichtigt werden, wenn diese mindestens ein Jahr angedauert hat. Ebenso werden neben leiblichen auch rechtlich adoptierte oder tatsächlich angenommene Kinder berücksichtigt.
Die Leistungen der Kanadischen Rentenversicherung werden in der Regel jährlich zum Jahresbeginn an die veränderten Lebenshaltungskosten angepasst. Sie unterliegen der Einkommenssteuer, die pauschal und im Voraus vom Leistungsbetrag abgezogen wird (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kanada, Abschnitt 4). Verbindungsstelle ist International Operations, Service Canada (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kanada, Abschnitt 5).
Versicherungspflichtig in der Kanadischen Rentenversicherung sind Arbeitnehmer und Selbständige im Alter von 18 bis grundsätzlich 70 Jahren, wenn das Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze (Year's Basic Exemption) überschreitet. Der Beitrag wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, Selbständige zahlen den vollen Beitragssatz. Beiträge werden über die Steuerverwaltung erhoben, und zwar bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Year's Maximum Pensionable Earnings - YMPE). Auch Miet- und Zinseinnahmen können als „selbständige Tätigkeit“ herangezogen werden (siehe GRA zu Art. 1 SVA-Kanada, Abschnitt 6.1). Beiträge sind nur abzuführen, solange der Arbeitgeber nach den unterschiedlichen provinz- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Die Beitragspflicht endet bei Vollendung des 70. Lebensjahres, bei Beginn einer kanadischen Invalidenleistung oder auf Antrag bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn eine kanadische Altersrente bezogen wird.
Die Zahlung freiwilliger Beiträge, zum Beispiel zur Aufstockung vorhandener Beiträge oder zur Lückenschließung, kennt das kanadische Recht nicht, ebenso wenig eine Beitragserstattung. Als Zeiteinheit kennt die Kanadische Rentenversicherung das Beitragsjahr, das nach dem Abkommen wie zwölf deutsche Beitragsmonate berücksichtigt werden kann (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitte 2.2 und 2.3).
Die während einer Ehe oder eheähnlichen, auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaft von beiden Partnern erworbenen Rentengutschriften (pension credits) können zu gleichen Teilen durch eine Gutschriftenteilung (credit splitting) aufgeteilt werden. Im Fall der Scheidung oder Annullierung nach kanadischem Recht erfolgt die Aufteilung, wenn alle notwendigen Daten bekannt sind. Bei Trennung muss das Splitting in der Regel innerhalb von 48 Monaten beantragt werden. Durch die Aufteilung können dauerhaft (zusätzliche) Beitragsjahre in der Kanadischen Rentenversicherung für den Partner entstehen. Dies unterscheidet die Gutschriftenteilung (credit splitting) von der Rententeilung (pension sharing) der Altersrente. Hierbei werden, um Einkommenssteuer zu sparen, lediglich die erzielten Einkommen addiert und auf beide Partner aufgeteilt. Die Rententeilung (pension sharing) endet bei Scheidung oder Trennung, wenn einer der Partner stirbt oder auf Antrag. Es kann dann wieder die Altersrente in ungeminderter Höhe zustehen.
Versicherte können sich ihre Rentengutschriften (pension credits) und die erreichten Rentenansprüche aus der Kanadischen Rentenversicherung mittels einer Aufstellung der Beiträge zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP Statement of Contributions) errechnen lassen; eine Vorausberechnung der Leistung der Volksrente gibt es nicht. Zur Anspruchsprüfung und -berechnung werden durch sogenannte Wanderversicherungsvorschriften auch die Beiträge zur Rentenversicherung von Quebec mit berücksichtigt. Eine Beitragserstattung oder Übertragung in ein anderes Sicherungssystem gibt es nicht.
Die Leistungen der Kanadischen Rentenversicherung werden unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort des Berechtigten erbracht. Zur Erfüllung der geforderten beitragsrechtlichen Voraussetzungen können nach dem Abkommen - mit Ausnahme der kanadischen Altersrente, hier genügt ein Jahresbeitrag - deutsche Beitragszeiten mit berücksichtigt werden (Art. 12 SVA-Kanada). Sind die kanadischen beitragsrechtlichen Voraussetzungen nur zwischenstaatlich nach dem Abkommen erfüllt, werden die festen Bestandteile in den kanadischen Leistungen nur anteilig im Verhältnis der kanadischen Beitragszeiten erbracht (Art. 15 Buchst. b SVA-Kanada).
Altersrente (Retirement Pension)
Die Altersrente aus der Kanadischen Rentenversicherung ist eine monatliche Leistung für den Versicherten. Sie soll 25 % (seit 2019 schrittweise mehr) des Einkommens, das der Versicherte durchschnittlich während seines Arbeitslebens erzielt hat, ersetzen. Anspruch besteht, wenn der Versicherte einen gültigen Jahresbeitrag entrichtet und das 65. Lebensjahr vollendet hat. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres besteht die Möglichkeit, die Altersrente mit dauerhaften Rentenabschlägen vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Es ergibt sich folgende visuelle Übersicht:
Rentenbeginn | Abschlag für jeden Monat des Leistungsbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres | Maximaler Abschlag beim frühestmöglichen Rentenbezug ab dem 60. Lebensjahr |
---|---|---|
bis 2011 | 0,50 % | 30,0 % |
in 2012 | 0,52 % | 31,2 % |
in 2013 | 0,54 % | 32,4 % |
in 2014 | 0,56 % | 33,6 % |
in 2015 | 0,58 % | 34,8 % |
ab 2016 | 0,60 % | 36,0 % |
Ein Verzicht auf die Altersrente bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ist ebenfalls möglich, wodurch sich die Altersrente erhöht. Es ergibt sich folgende visuelle Übersicht:
Rentenbeginn | Zuschlag für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres | Maximaler Zuschlag beim spätmöglichsten Rentenbezug ab dem 70. Lebensjahr |
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bis 2010 | 0,50 % | 30,0 % |
bis 2011 | 0,57 % | 34,2 % |
in 2012 | 0,64 % | 38,4 % |
ab 2013 | 0,70 % | 42,0 % |
Die Aufgabe der Beschäftigung oder Tätigkeit oder die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze im Monat vor Rentenbeginn und im ersten Monat der Rentenzahlung ist seit 2012 für die vorgezogene Rente nicht mehr notwendig. Stattdessen sind bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiterhin Beiträge zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP) zu zahlen, die jeweils zum 01.01. des auf die Zahlung folgenden Jahres zu einer Erhöhung der Rente in Form der sogenannten Leistung nach dem Ruhestand (post-retirement-benefit) führen. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres besteht für den Rentenberechtigten ein einmal jährlich änderbares Wahlrecht für die weitere Beitragszahlung, aus denen dann ebenfalls Leistung nach dem Ruhestand errechnet werden, selbst dann, wenn die maximale Höhe der Altersrente erreicht ist. Dadurch können die Abschläge bei der Altersrente kompensiert oder die Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht werden.
Die Höhe der Altersrente betrug bislang 25 % des Durchschnittsverdienstes bis zur Maximalrente. Diese Lohnersatzquote wird schrittweise auf 33 % durch die sogenannte Verbesserung der Kanadischen Rentenversicherung (CPP enhancement) angehoben. Um dies zu finanzieren, ist der Beitragssatz von 9,9 % im Jahre 2019 auf 11,9 % im Jahre 2023 gestiegen. Es ergibt sich folgende visuelle Übersicht:
im Jahr | Anhebung | Anteil Beitragssatz | ||
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um | auf | Arbeitnehmer/Arbeitgeber | Selbständige | |
2019 | 0,3 % | + 0.30 % | 5,10 % | 10,2 % |
2020 | 0,3 % | + 0.60 % | 5,25 % | 10,5 % |
2021 | 0,4 % | + 1.00 % | 5,45 % | 10,9 % |
2022 | 0,5 % | + 1.50 % | 5,70 % | 11,4 % |
2023 | 0,5 % | + 2.00 % | 5,95 % | 11,9 % |
Zusätzlich werden auch Beiträge über der Beitragsbemessungsgrenze (Year’s Maximum Pensionable Earnings - YMPE) erhoben. Dazu wird faktisch eine zweite Beitragsbemessungsgrenze (upper earnings limit) eingeführt. Sie wird in 2024 um 7 % höher und in 2025 um 14 % höher sein, als die sich am Durchschnittslohn orientierende Beitragsbemessungsgrenze (YMPE). Bis zur ersten Beitragsbemessungsgrenze wird ein Beitrag von 11,9 % erhoben, darüber bis zur zweiten ab dem Jahre 2024 zusätzliche 8 %. Dies jedoch nur, wenn die Einkünfte tatsächlich höher sind als die erste Beitragsbemessungsgrenze (YMPE). Beide Grenzen werden mit der Steigerung der Löhne entsprechend angehoben. Es ergibt sich folgende visuelle Übersicht:
im Jahr | bei Überschreiten der BBG | |||
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Beitragssatz | bis zur BBG | zusätzliche | bis zur Grenze von | |
2023 | 11,9 % | YMPE | – | – |
2024 | 11,9 % | YMPE | 8 % | 7 % über YMPE |
2025 | 11,9 % | YMPE | 8 % | 14 % über YMPE |
Von den Verbesserungen werden Bestandsrentner mit Rentenbeginn vor 2019 nicht profitieren. Die Lohnersatzquote steigt für Neurentner nur in dem Umfang, wie sie höhere Beiträge gezahlt haben. Erst nach 40 weiteren Jahren, bei einem Rentenbeginn im Januar 2065 oder später, wird die Änderung vollständig wirken.
Als mit Beiträgen belegungsfähiger Zeitraum (contributory period) zur Bildung des Durchschnitts ergibt sich die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres (frühestens ab 1966) bis zum Beginn der Altersrente, maximal bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres oder dem Tod. Dabei werden allerdings Jahre, in denen wenig oder gar nicht verdient wurde, zum Beispiel während einer Ausbildung oder bei Arbeitslosigkeit, bei der Bildung des Durchschnittsverdienstes nicht berücksichtigt (general drop-out provision). So blieben bei einem Rentenbeginn vor 2012 7 Jahre (15 %), ab 2012 7 1/2 Jahre (16 %) und ab 2014 8 Jahre (17 %) mit geringem oder gar keinem Einkommen (low earning years) automatisch bei der Bildung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt. Für ein Elternteil bleiben Jahre der Kindererziehung mit geringem oder gar keinem Einkommen ebenfalls entsprechend bei der Bildung des Durchschnittsverdienstes unberücksichtigt (child-rearing provision).
Für Ehepartner oder Partner eheähnlicher, auch gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften besteht die Möglichkeit, sich die Altersrente zu teilen (pension sharing). Die kanadischen Versicherungszeiten werden durch die Teilung nicht beeinflusst.
Invaliditätsleistungen (Disability Benefits)
Eine kanadische Invalidenleistung wird Versicherten vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, die aufgrund ihrer Invalidität nicht in der Lage sind, regelmäßig irgendeiner Arbeit nachzugehen. Neben der Invalidität (Disability) im Sinne der kanadischen Vorschriften müssen dazu bestimmte beitragsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Invalidität liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Beeinträchtigung sowohl „schwer“ als auch „andauernd“ ist, das heißt wenn irgendeiner regelmäßigen, mit nennenswerten Einkünften verbundenen Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgegangen werden kann und die Beeinträchtigung wahrscheinlich über längere oder auf unbestimmte Zeit bestehen oder zum Tode führen wird. Die beitragsrechtlichen Voraussetzungen sind:
- vier Beitragsjahre in den letzten sechs Jahren vor Eintritt der Invalidität oder
- (seit 03.03.2008) drei Beitragsjahre in den letzten sechs Jahren vor Eintritt der Invalidität, wenn mindestens 25 Beitragsjahre vorliegen.
Zeiten der kanadischen Kindererziehung (child-rearing provision) können dabei unberücksichtigt bleiben. In den geforderten Beitragsjahren muss mindestens 10 % der Beitragsbemessungsgrenze verdient worden sein. Sie können auch aus einer Beitragsteilung nach Trennung oder Scheidung stammen.
Die Invalidenleistung errechnet sich aus einem Festbetrag (Flate rate) und einem einkommensbezogenen Anteil in Höhe von 75 % des Betrages der Altersrente zum 65. Lebensjahr. Die Invalidenleistung beginnt frühestens vier Monate nach dem Monat des Eintritts der Invalidität und wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres automatisch in eine Altersrente umgewandelt.
Die Invalidenleistung kann im Einzelfall höher als die Altersrente ausfallen. Personen, die nach Beginn der Altersrente invalide wurden, können keine Invalidenrente beanspruchen. Um diesen Nachteil auszugleichen, wird seit dem Jahre 2019 die neue Invaliditätsleistung nach dem Ruhestand (Post Retirement Disability Benefit - PROB) gewährt. Die Mindestbeitragsvoraussetzungen sind die gleichen wie bei der „regulären“ Invalidenrente. Die feste Pauschale wird zusätzlich zur Altersrente gezahlt. Sie wird anteilig gewährt, wenn die Voraussetzungen nur zwischenstaatlich nach dem Abkommen erfüllt sind (Art. 15 Buchst. b SVA-Kanada).
Neben der Invalidenleistung kann eine Leistung an Kinder zustehen (siehe Abschnitt 2.4).
Hinterbliebenenleistungen (Survivor Benefits)
Zu den kanadischen Hinterbliebenenleistungen gehören das Sterbegeld, die Hinterbliebenenrente und die Kinderleistung. Als Mindestversicherungszeit werden drei Beitragsjahre gefordert. Ist der Zeitraum zwischen Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tod des Versicherten jedoch länger als neun Jahre, muss mindestens ein Drittel dieses Zeitraums, maximal jedoch zehn Jahre, mit Beiträgen belegt sein.
Die Hinterbliebenenrente (survivor’s pension) wird Personen gezahlt, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet waren oder mit ihm in einer eheähnlichen, bei Sterbefällen ab 1998 auch gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebten. Die nach kanadischem Recht mögliche „gesetzliche Trennung“ (legal seperation) beeinflusst den Status der Ehe nicht.
Die Höhe bestimmt sich nach dem Alter des Hinterbliebenen beim Tod des Versicherten und der sonstigen Umstände (Erwerbsunfähigkeit, Kindererziehung). Hat der Hinterbliebene beim Tod des Versicherten das 65. Lebensjahr bereits vollendet, beträgt sie 60 % des Betrages der Altersrente zum 65. Lebensjahr des Versicherten. Ist der Hinterbliebene jünger, setzt sie sich aus einem Pauschalbetrag und 37,5 % der Altersrente zusammen. Hat der Hinterbliebene zwar das 35., aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet, erzieht keine Kinder und ist auch nicht invalide, erfolgt für jeden Monat, um den das 45. Lebensjahr zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten unterschritten wird, eine Kürzung um 1/120.
Bestehen mehrere Hinterbliebenenrentenansprüche, kann nur der höchste gezahlt werden. Eine Heirat steht der Hinterbliebenenrente seit 1987 nicht mehr entgegen. Neben der Hinterbliebenenrente kann in Kombination auch eine eigene Versicherten- oder Erwerbunfähigkeitsrente bis zu Höchstgrenzen bezogen werden (combined pension).
Das Sterbegeld (death benefit) ist ein einmaliger Pauschalbetrag, der an die Erben des Verstorbenen gezahlt wird. Gibt es keinen Erben, kann die Person, die für Begräbniskosten aufkam oder der überlebende Ehegatte oder Partner einer eheähnlichen, auch gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft die Zahlung erhalten. Das Sterbegeld betrug vor 2019 das Sechsfache der monatlichen Höhe der Altersrente, die dem Verstorbenen zugestanden hätte, bis zu einem Höchstbetrag. Seit 2019 handelt es sich um eine feste Pauschale (siehe Abschnitt 3). Sie wird anteilig gewährt, wenn die oben genannten Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenleistung nur zwischenstaatlich nach dem Abkommen erfüllt sind (Art. 15 Buchst. b SVA-Kanada).
Neben der Hinterbliebenenrente kann eine Leistung an Kinder zustehen (siehe Abschnitt 2.4).
Kinderleistung (Disabled Contributor's Children’s Benefit)
Für Kinder erwerbsunfähiger oder verstorbener Beitragszahler können pauschale Kinderleistungen (Benefits for children of disabled/deceased contributors) gezahlt werden. Voraussetzung ist, dass das Kind ein leibliches, unter 21 Jahren adoptiertes oder in Pflege genommenes Kind ist. Darüber hinaus muss es unter 18 Jahren beziehungsweise bei Vollzeit-Schul- oder Hochschulausbildung (nicht jedoch Berufsausbildung) unter 25 Jahren sein. Beitragsrechtlich müssen die Voraussetzungen für die Invalidenleistung beziehungsweise Hinterbliebenenrente erfüllt sein. Bis zu zwei Kinderleistungen, von zwei verstorbenen oder erwerbsunfähigen „Eltern“ können gleichzeitig bezogen werden. Die Heirat des Kindes steht der Leistung nicht entgegen.
Aktuelle Werte
Die kanadische Regierung veröffentlicht die aktuellen Werte der Kanadischen Rentenversicherung (CPP) im Internet. Auch die Beitragssätze können hier abgerufen werden.
Die Werte der Volksrente (OAS) werden gesondert vierteljährlich aktualisiert. Auch die Höchst- und Grenzbeträge werden veröffentlicht.