Art. 1 SVA-Kanada: Begriffsbestimmungen - Hoheitsgebiet, Staatsangehöriger, Versicherungszeiten
| veröffentlicht am |
30.06.2025 |
|---|---|
| Änderung | Beschäftigungszeiten i.S. des RVIOBeschZG sind keine deutschen Versicherungszeiten i.S. des Abkommens (s. Abschn. 5.1). |
| Stand | 01.10.2020 |
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| Rechtsgrundlage | |
| Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Hoheitsgebiet
- Staatsangehöriger
- Versicherungszeiten
- Deutsche Versicherungszeiten
- Kanadische Versicherungszeiten
Inhalt der Regelung
Der Art. 1 SVA-Kanada regelt, wie bestimmte, im Abkommen verwendete wichtige Ausdrücke zu verstehen sind (Legaldefinition), um einer unterschiedlichen Auslegung vorzubeugen. Ist ein Ausdruck nicht definiert, wird auf dessen Bedeutung nach innerstaatlichem Recht zurückgegriffen.
Im Folgenden werden die Begriffe „Hoheitsgebiet“, „Staatsangehöriger“ und „Versicherungszeiten“ näher erläutert.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
Begriffsbestimmungen
- Art. 1 DV zum SVA-Kanada
Die in Art. 1 SVA-Kanada festgelegten Bedeutungen von Ausdrücken gelten auch für ihre Verwendung in der Durchführungsvereinbarung (DV zum SVA-Kanada). - Art. 1 VV zum SVA-Kanada
Ebenso gelten die in Art. 1 SVA-Kanada festgelegten Bedeutungen von Ausdrücken auch für ihre Verwendung in der Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-Kanada).
Hoheitsgebiet
- Art. 5 SVA-Kanada
Die Nichtanwendung von Wohnortklauseln gilt nur bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats (Gebietsgleichstellung). - Art. 6 SVA-Kanada bis Art. 11 SVA-Kanada
Das Territorialitätsprinzip und deren Ausnahmen knüpfen an die Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet an (siehe auch Nr. 4a bis Nr. 8a SP zum SVA-Kanada). - Nr. 3 Buchst. c SP zum SVA-Kanada
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung besteht bei gewöhnlichem Aufenthalt im Hoheitsgebiet von Kanada.
Staatsangehöriger
- Art. 3 Buchst. a SVA-Kanada
Das Abkommen gilt unter anderem für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (persönlicher Geltungsbereich). - Art. 4 SVA-Kanada
Bestimmte Personen werden wie die eigenen Staatsangehörigen behandelt und Leistungen sind an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats wie an die eigenen Staatsangehörigen zu erbringen (Gleichbehandlung).
Versicherungszeiten
- Art. 12 SVA-Kanada bis Art. 14 SVA-Kanada
Diese Vorschriften regeln die Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats für den Erwerb des Leistungsanspruchs. - Art. 19 Abs. 3 Buchst. b SVA-Kanada
Die Antragsgleichstellung ist unter anderem von der Bereitstellung von Informationen über zurückgelegte Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats abhängig. - Nr. 1 SP zum SVA-Kanada
Die Zeit eines kanadischen Rentenbezuges wegen Erwerbsunfähigkeit gilt einer kanadischen Versicherungszeit als gleichwertig. - Art. 2 Abs. 2 DV zur SVA-Kanada
Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nord bestimmt sich unter anderem durch zurückgelegte kanadische Versicherungszeiten.
Hoheitsgebiet
Das Hoheitsgebiet ist der Raum innerhalb dessen ein Staat seine Gebietshoheit ausübt, das heißt Hoheitsakte erlassen und seine Staatsgewalt (Gesetzgebung, Rechtsprechung und vollziehende Gewalt) ausüben darf. Es entspricht in der Regel dem Staatsgebiet mit seinen Land- und Wasserflächen, den Küstengewässern und dem Boden und Luftraum.
Der Art. 1 Abs. 1 Buchst. a SVA-Kanada enthält die Definition, was im Abkommen unter „Hoheitsgebiet“ zu verstehen ist, nämlich das der Bundesrepublik Deutschland und das von Kanada, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, etwa die Gebietsgleichstellung (siehe Abschnitt 1.1).
Das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird in der Präambel zum Grundgesetz durch das Gebiet der Länder definiert. Es umfasst seit 03.10.1990 das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Beitrittsgebiets, also die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt (§ 18 Abs. 3 SGB IV). Zuvor umfasste das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur den früheren Geltungsbereich des Grundgesetzes (Art. 23 GG alter Fassung).
Das Staatsgebiet von Kanada besteht aus den zehn Provinzen (Alberta - AB, British Columbia - BC, Manitoba - MB, New Brunswick - NB, Newfoundland and Labrador - NL, Nova Scotia - NS, Ontario - ON, Prince Edward Island - PE, Quebec - QC, Saskatchewan - SK) und den drei Territorien (Northwest Territories - NT, Nunavut - NU, Yukon - YT). Mit Quebec besteht nach Art. 26 SVA-Kanada eine gesonderte Vereinbarung über Soziale Sicherheit vom 20.04.2010 (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Quebec).
Staatsangehöriger
Die Staatsangehörigen bilden eines der drei konstituierenden Merkmale eines Staates (Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt). Staatsangehörige sind natürliche Personen, die rechtlich zu einer Gebietskörperschaft zugehören, welche einen Staat bildet. Die Zugehörigkeit (Staatsangehörigkeit) bestimmt sich entweder durch die Abstammung der Eltern (ius sanguinis) und/oder den Geburtsort (ius soli) sowie durch Eheschließung oder Einbürgerung (Naturalisation).
Der Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Kanada enthält die Definition, was im Abkommen unter „Staatsangehörigen“ zu verstehen ist, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, etwa den persönlichen Geltungsbereich (siehe Abschnitt 1.1).
In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bedeutet Staatsangehöriger „einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. Dies entspricht der Definition aus § 2 Abs. 1a SGB IV in Verbindung mit Art. 116 GG. Darunter werden zum einen Deutsche im Sinne des § 1 StAG verstanden, also die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zum anderen auch sogenannte Statusdeutsche. Dies sind Personen, die als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben. Auch diese Personen besitzen heute fast alle die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 40a StAG). Wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird, ist in § 3 StAG aufgeführt. Das Auswärtige Amt gibt dazu einige Erläuterungen. Bei Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit geht die deutsche regelmäßig verloren (§ 17 StAG). Dies gilt jedoch nicht, wenn zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erteilt oder wenn seit dem 28.08.2007 die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder der Schweiz angenommen wurde (§ 25 StAG).
In Bezug auf Kanada bedeutet Staatsangehöriger „einen kanadischen Staatsbürger“. Das kanadische Staatsangehörigkeitsrecht (Citizenship Act) bestimmt, wer kanadischer Staatsbürger ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach liegt eine kanadische Staatsangehörigkeit vor, wenn die Person seit 1947 oder später in Kanada geboren wurde. Die erste Generation der Nachkommen gilt auch bei Geburten außerhalb Kanadas als kanadische Staatsangehörige, wenn mindestens ein Elternteil kanadischer Staatsangehörigkeit ist und in Kanada geboren oder vorher eingebürgert wurde. Die kanadische Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung erworben werden. Neben Landes- und Sprachkenntnissen sind dazu ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht sowie eine Mindestaufenthaltsdauer in Kanada von drei in den letzten vier Jahren notwendig. Bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit nach dem 14.02.1977 wird die kanadische nicht mehr verloren. Der Verzicht auf die kanadische Staatsangehörigkeit kann aber Bedingung für die Verleihung der neuen Staatsangehörigkeit gewesen sein. Eine Aberkennung der kanadischen Staatsbürgerschaft ist unter engen Voraussetzungen, bei bestimmten unwahren Erklärungen oder kriminellen Handlungen, möglich.
Als Nachweis der kanadischen Staatsangehörigkeit dient offiziell der gebührenpflichtige kanadische Staatsangehörigkeitsausweis („Canadian citizenship certificate” beziehungsweise vor Februar 2012 die „Citizenship card” oder sogenannte „commemorative certificates”). Die kanadische Seite akzeptiert bei Geburten vor dem 15.02.1977 auch Geburtsurkunden von einer kanadischen Provinz oder einem Territorium. Für die Zwecke des Abkommens genügt als Beweismittel der kanadischen Staatsangehörigkeit regelmäßig die Vorlage eines gültigen kanadischen Reisepasses beim Versicherungsträger oder bei einer deutschen Auslandsvertretung (siehe GRA zu § 21 SGB X). Für Versicherte, die keinen kanadischen Staatsangehörigkeitsausweis oder gültigen Reisepass vorlegen können, kann hilfsweise auf eine kanadische Geburtsurkunde zurückgegriffen werden.
Versicherungszeiten
Allgemein wird für einen Zeitraum der Zugehörigkeit zu einem Sicherungssystem von einer Versicherungszeit gesprochen. Der Ausdruck ist neutral, das heißt er enthält für sich genommen keine Aussage hinsichtlich der Voraussetzung oder der Auswirkung der Zugehörigkeit. Im deutschen Recht ist der Begriff der „Versicherungszeiten“ seit 01.01.1992 nicht mehr gebräuchlich, bis dahin erfasste er Beitrags-, Ersatz- sowie Kindererziehungszeiten vor 1986. Im SGB VI wird stattdessen der weitere Begriff der „rentenrechtlichen Zeiten“ verwendet (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 1), der aber seinerseits keine Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung umfasst (siehe GRA zu § 54 SGB VI, Abschnitt 2.1).
Der Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Kanada enthält die Definition, was im Abkommen unter „Versicherungszeiten“ zu verstehen ist (analog BSG vom 04.03.1982, AZ: 4 RJ 139/80, SozR 6805 Art. 22 Nr. 4), um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, wie etwa die Zusammenrechnung für den Erwerb des Leistungsanspruchs (siehe Abschnitt 1.1). In Abhängigkeit von der Regelungsabsicht der Vertragsstaaten ist der Begriff der „Versicherungszeiten“ daher nicht mit dem deutschen Begriff der „rentenrechtlichen Zeiten“ identisch. Unter Versicherungszeiten sind nach dem Abkommen
- Beitragszeiten,
- Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts sowie
- ähnliche Zeiten
zu verstehen. Die „Beitragszeiten“ und die „Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts“ müssen in den Rechtsvorschriften und Verordnung nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sein. Die „ähnlichen Zeiten“ müssen nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sein.
Deutsche Versicherungszeiten
Nach der Definition im Abkommen sind in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland unter Versicherungszeiten „Beitragszeiten“ und „ähnliche Zeiten“ zu verstehen. „Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts“ gibt es nach deutschen Rechtsvorschriften nicht, sie sind nur nach kanadischem Recht existent.
- Die Beitragszeiten müssen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c SVA-Kanada) als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sein (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.1). Dazu gehören auch
- Beitragszeiten aus Gutschrift an Entgeltpunkten für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder,
- Zeiten der fiktiven Nachversicherung,
- Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15 und 16 FRG,
- Beitragszeiten nach dem WGSVG oder dem ZRBG,
- Beitragszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in der Deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind.
- Die ähnlichen Zeiten müssen nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sein. Darunter fallen
- Ersatzzeiten (siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 1) und
- Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung (siehe GRA zu § 52 SGB VI, Abschnitt 1).
Liegen weniger als 25 Jahre deutsche rentenrechtliche Zeiten vor, kann über eine Gutschrift von Beitragszeiten - weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI) - seit 01.12.2003 (Wegfall des Mindestrentenausschlusses (so genannte Abwehrklausel) der Nr. 10 Buchst. a SP zum SVA-Kanada) erst entschieden werden, wenn die kanadischen beziehungsweise quebecischen Versicherungszeiten bekannt sind.
Keine deutschen Versicherungszeiten
Nach der Definition im Abkommen sind in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland unter Versicherungszeiten „Beitragszeiten“ und „ähnliche Zeiten“ zu verstehen, soweit sie als gleichwertig anerkannt sind.
- Keine Beitragszeiten sind danach Beiträge/Beträge, die nicht oder nicht zusätzlich auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten sind. Dazu gehören
- Beiträge zur Höherversicherung bis 31.12.1997,
- Beiträge zum Ausgleich der Minderung beim Versorgungsausgleich/einer Rentenanwartschaft (siehe GRA zu § 187 SGB VI, Abschnitt 11.1 und GRA zu § 187a SGB VI, Abschnitt 2) und
- Beiträge aus einem im Störfall nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (siehe GRA zu § 23b SGB IV, Abschnitt 6.1).
- Keine ähnlichen Zeiten im Sinne des Abkommens sind die rentenrechtlichen Zeiten, die nicht oder nur für bestimmte Leistungsansprüche einer Beitragszeit gleichstehen, auf die Wartezeit anrechenbar sind. Dazu gehören
- Anrechnungszeiten,
- Berücksichtigungszeiten (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2) und
- Zurechnungszeiten (siehe GRA zu § 59 SGB VI, Abschnitt 2).
- Ausländische Zeiten, die aufgrund anderer Sozialversicherungsabkommen oder des Europarechts in der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden, können keine „deutsche Versicherungszeit“ sein. Dies sind
- polnische Zeiten nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Polen 1975, Abschnitt 3),
- ausländische „weniger als“-Zeiten nach dem Europarecht oder anderen Sozialversicherungsabkommen (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA, Abschnitt 2) und
- ausländische Zeiten nach den Sozialversicherungsabkommen der DDR mit Bulgarien, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, der ehemaligen UdSSR oder Ungarn.
Beachte:
Sind polnische Zeiten alternativ auch nach dem FRG anrechenbar, werden sie zu „deutschen Versicherungszeiten“ im Sinne des Abkommens.
- Deutsche ausgeschiedene Zeiten, die aufgrund von zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen nicht mehr in der Deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, sind keine „deutsche Versicherungszeit“ mehr (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA, Abschnitt 3).
- Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG sind ebenfalls keine deutschen Versicherungszeiten (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG, Abschnitt 2).
Bescheinigung deutscher Versicherungszeiten
Die deutschen Versicherungszeiten werden dem kanadischen Träger im Rahmen der Amtshilfe (Art. 16 SVA-Kanada, Art. 5 DV zum SVA-Kanada, Art. 4 VV zum SVA-Kanada und Art. 6 VV zum SVA-Kanada) zur Prüfung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt (Art. 12 SVA-Kanada, Art. 14 SVA-Kanada und Art. 15 SVA-Kanada). Dazu dient das Formblatt D/C 5. Nicht lagerbare Wartezeitmonate werden dabei ohne zeitliche Zuordnung bescheinigt (AGZWSR 2/2008, TOP 2). Dies gilt auch für die Wartezeitmonate aus einer geringfügigen nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung, die mit der Zeitraumangabe 00.00.0000 – 00.00.0000 übermittelt werden. Sofern die Überschneidung von Versicherungszeiten zu klären ist, fragt der kanadische Träger nach, in welchen Zeiträumen die geringfügige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde (VSB-Kanada 2016, TOP 2 DE).
Beachte:
Die kanadische Volksrente (Old Age Security - OAS) beruht auf Aufenthaltszeiten in Kanada (Wohnzeiten). Das Abkommen enthält daher eine Fiktion, welche Zeiten als „Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Hoheitsgebiet von Kanada“ anerkannt werden (Art. 14 Buchst. a SVA-Kanada). Für einen Rentenbeginn ab 01.12.2003 gelten die oben genannten „deutschen Versicherungszeiten“ als Aufenthaltszeiten. Bis zum 30.11.2003 hat der kanadische Träger für diese Zeiten den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterstellt. Rückwirkend zum 03.10.1990 gilt auch eine Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet als Aufenthaltszeit. Reichen die deutschen Versicherungszeiten nicht aus, muss der kanadische Träger weitere tatsächliche Wohnzeiten im Einzelfall über den Antragsteller mittels Meldebescheinigungen ermitteln (VSB-Kanada 2008, TOP 31).
Für eine kanadische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit benötigt der kanadische Träger im Einzelfall eine Unterscheidung, welche deutschen Versicherungszeiten auf einer Beschäftigung oder Tätigkeit und welche auf anderen Sachverhalten beruhen (freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten). Auf Anfrage werden die Zeiten der Beschäftigung oder Tätigkeit gesondert gekennzeichnet (VSB Kanada 2008, TOP 35).
Kanadische Versicherungszeiten
Nach der Definition im Abkommen sind in Bezug auf Kanada unter Versicherungszeiten „Beitragszeiten“, „Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts“ sowie „ähnliche Zeiten“ zu verstehen.
- Die Beitragszeiten müssen nach den Rechtsvorschriften und Verordnungen für die Kanadische Rentenversicherung (Canada Pension Plan - CPP) bestimmt oder anerkannt sein.
- Die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts müssen nach den Rechtsvorschriften und Verordnungen für die Volksrente (Old Age Security - OAS) bestimmt oder anerkannt sein.
Für das Entstehen von Aufenthaltszeiten der Volksrente - OAS (Wohnzeiten) kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt an, der im Nachhinein anhand der Umstände des Einzelfalles geprüft wird. Die Absicht des dauerhaften Aufenthalts in Kanada und der Abbruch der Verbindung zum bisherigen Wohnstaat werden dabei beispielsweise berücksichtigt. Der rechtliche Status während des Aufenthalts ist nicht entscheidend; auch wenn ein legaler Aufenthalt bestand, müssen Wohnzeiten nicht entstanden sein. Auch das Vorliegen von Beitragszeiten zur Kanadischen Rentenversicherung (CPP) bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch Wohnzeiten (OAS) entstanden sind (VSB-Kanada 2016, TOP 5 DE). Um aus Wohnzeiten eine Leistung erbringen zu können, muss die Person am Tag vor Beginn der der Volksrente kanadischer Staatsbürger oder legaler Einwohner Kanadas sein. Personen, die nicht mehr in Kanada wohnen, müssen dies am Tag vor dem Verzug gewesen sein. Bestimmte Aufenthaltsstatus werden gleichgestellt. - Die ähnlichen Zeiten müssen den Versicherungszeiten als gleichwertig anerkannt sein. Dies sind Beitragszeiten, die zur Rentenversicherung von Quebec entrichtet wurden und im Rahmen sogenannter Wanderungsvorschriften in der Kanadischen Rentenversicherung berücksichtigt werden (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Kanada, Abschnitt 2).
Als den kanadischen Versicherungszeiten gleichwertig sind Rentenbezugszeiten einer kanadischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Nr. 1 SP zum SVA-Kanada).
Wirkung kanadischer Versicherungszeiten
Bei den Beitragszeiten der Kanadischen Rentenversicherung (Canada Pension Plan - CPP) handelt es sich um Pflichtbeiträge, denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde liegt (VSB-Kanada 1997, TOP 11), freiwillige Beiträge gibt es nicht. Dies gilt auch für die Beiträge von Selbständigen, denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Zinseinnahmen zugrunde liegen (VSB-Kanada 1997, TOP 11).
Als Pflichtbeiträge, denen keine Beschäftigung oder Tätigkeit zugrunde liegt (Nr. 9 Buchst. b SP zum SVA-Kanada), werden berücksichtigt
- Aufenthaltszeiten in Kanada (Wohnzeiten) in der Volksrente (Old Age Security - OAS),
- Aufgeteilte Anwartschaften nach einem kanadischen Versorgungsausgleich (VSB-Kanada 1991, TOP 14 D und VSB-Kanada 1994, TOP 4 D),
- Rentenbezugszeiten einer kanadischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (VSB-Kanada 1991, TOP 13).
Näheres zur Anspruchsprüfung kann der GRA zu Art. 12 SVA-Kanada entnommen werden.
Bescheinigung kanadischer Versicherungszeiten
Die kanadischen Versicherungszeiten werden dem deutschen Träger im Rahmen der Amtshilfe (Art. 16 SVA-Kanada, Art. 5 DV zum SVA-Kanada, Art. 4 VV zum SVA-Kanada und Art. 6 VV zum SVA-Kanada) zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Kanada, Abschnitt 3). Dazu dient das Formblatt C-D 2.
Beitragsjahre der Kanadischen Rentenversicherung und zur Rentenversicherung von Quebec können frühestens ab 01.01.1966 vorliegen. Die Kanadische Rentenversicherung kennt als Zeiteinheit das Jahr (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kanada, Abschnitt 1). Ein Beitragsjahr aus der Kanadischen Rentenversicherung wird bei der Zusammenrechnung für den Erwerb des Leistungsanspruchs jeweils als zwölf Beitragsmonate berücksichtigt, unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigungs- oder Tätigkeitsdauer (Art. 13 Buchst. b Nr. ii SVA-Kanada).
Beachte:
Da die Informationen von den Steuerbehörden übermittelt werden, können Beiträge frühestens im Mai des Folgejahres bestätigt werden. Die Erfassung der Daten dauert meist bis September (VSB-Kanada 2016, TOP 4 DE). Der kanadische Träger kann daher auch keinerlei Angaben machen, ob und wann eine Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben wurde. Wird für die deutsche Anspruchsprüfung das laufende und das letzte Beitragsjahr zwingend benötigt, weil ohne diese kein Anspruch besteht, so kann der Versicherte im Einzelfall Auskünfte mittels des kanadischen Formblattes ISP 2011 „Statement of Contributory Salary and Wages“ von seinem Arbeitgeber verlangen. Das ausgefüllte Formblatt wird der kanadischen Verbindungsstelle zugeleitet, damit diese die Beitragsjahre in der kanadischen Rentenversicherung im Sinne des Abkommens bestätigen kann.
Beiträge, die zur Rentenversicherung von Quebec entrichtet wurden, nun aber in der Kanadischen Rentenversicherung berücksichtigt werden, sind nicht gesondert gekennzeichnet. Hat eine Person nur Beiträge zur Rentenversicherung von Quebec entrichtet, kann der kanadische Träger nur die Aufenthaltszeiten der Volksrente - OAS (Wohnzeiten) bestätigen. Anfragen nach quebecischen Beitragszeiten werden in diesen Fällen an Retraite Québec weitergeleitet (VSB-Kanada 2016, TOP 3 DE). Beitragsjahre, die durch einen Versorgungsausgleich entstanden sind, werden im Formblatt C-D 2 mit einem „D“ gekennzeichnet. Rentenbezugszeiten einer kanadischen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werden im Abschnitt 4.6 (iii) des Formblatts C-D 2 mitgeteilt.
Aufenthaltszeiten der Volksrente - OAS (Wohnzeiten) können erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres beziehungsweise ab der späteren Einreise nach Kanada, aber ohne Altersbegrenzung nach oben entstehen. Sie werden tagegenau mit Tages-, Monats- und Jahresangaben mitgeteilt und in Beitragsmonate umgerechnet, wobei angefangene Monate als volle Kalendermonate berücksichtigt werden (Art. 13 Buchst. b Nr. i und Nr. iii SVA-Kanada). Enddatum ist entweder das Ende des Aufenthalts in Kanada oder der Beginn der Volksrente – OAS (VSB-Kanada 2016, TOP 8 DE).
Beachte:
Die Aufenthaltszeiten der Volksrente – OAS (Wohnzeiten) werden vom kanadischen Träger nicht bereits während des Aufenthalts erfasst, sondern im Regelfall erst im dortigen Rentenfall ermittelt. Die kanadische Verbindungsstelle verzichtet daher darauf, Aufenthaltszeiten der Volksrente vorab mitzuteilen. Ob Wohnzeiten entstanden sind, prüft der kanadische Träger von Fall zu Fall, generelle Aussagen dazu sind nicht möglich (VSB-Kanada 2016, TOP 5 DE). Der Versicherte muss sie anhand geeigneter Unterlagen der kanadischen Verbindungsstelle nachweisen (VSB-Kanada 2016, TOP 7 DE).
Im Kontenklärungsverfahren werden kanadische Versicherungszeiten grundsätzlich nicht erbeten, im Rentenverfahren nur, wenn sie sich auswirken (VSB-Kanada 2008, TOP 18, VSB-Kanada 2016, TOP 5 CAN). Um für eine Rentenauskunft im Ausnahmefall kanadische Beitragszeiten berücksichtigen zu können, wird hilfsweise der kanadische Beitragsnachweis „Statement of Contribution“ verwendet, den der Versicherte in gewissen Abständen automatisch vom kanadischen Träger zugesandt bekommt, sofern die Anschrift bekannt ist beziehungsweise den er zuvor dort anfordert. Wären die Anspruchsvoraussetzungen mit den kanadischen Beitragszeiten erfüllt, wird der kanadische Träger um Bestätigung dieser Zeiten aus dem Statement gebeten. Sind die Voraussetzungen allein mit den Beitragszeiten nicht erfüllt, werden eventuell weitere Wohnzeiten mit dem Versicherten geklärt. Nur wenn mit diesen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt wären, wird der kanadische Träger um Bestätigung der Zeiten gebeten.
| Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 27.08.2002 zum Abkommen vom 14.11.1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit |
Inkrafttreten: 01.12.2003 (Abkommen), 28.07.2003 (Gesetz) Quelle: BGBl. 2003 II S. 666 |
Das Zusatzabkommen änderte die Definition des „Hoheitsgebiets“ und der „zuständige Behörde“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland. Für die kanadische Seite wurde neu geregelt, welche Zeiten für den Anspruch auf Volksrente aus der Old Age Security - OAS) zu berücksichtigen sind. Zudem konnten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 rückwirkend als Aufenthaltszeiten für die Volksrente berücksichtigt werden (Art. 14 SVA-Kanada).
| Gesetz zu dem Abkommen vom 14.11.1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit |
Inkrafttreten: 01.04.1988 (Abkommen), 20.01.1988 (Gesetz) Quelle: BGBl. 1988 II S. 26 |
Mit dem vorgenannten Gesetz vom 12.01.1988 wurde das deutsch-kanadische Abkommen (SVA-Kanada) vom 14.11.1985 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen enthielt erstmals eine Definition des Begriffs „Versicherungszeiten“ im Verhältnis zu Kanada. Das deutsch-kanadische Abkommen von 1971 sah eine Berücksichtigung von Versicherungszeiten des anderen Abkommensstaats für die Anspruchsprüfung nicht vor.
