§ 136 SGB VI: Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
veröffentlicht am |
01.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 (BGBl. I S. 1202) |
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Inkrafttreten | 29.06.2011 |
Version | 002.00 |
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig, wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. In diesen Fällen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch. Dies gilt auch bei Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts.