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Art. 25 SVA-Jugoslawien: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten - Kleinstzeitenregelung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.03.2020

Änderung

In den Abschnitten 2, 5.1, 5.4 und 8 wurden die Hinweise zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand21.02.2020
Rechtsgrundlage

Art. 25 SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt, dass für den Leistungsanspruch die nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.

Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen Versicherungszeiten im Umfang von weniger als 12 Monaten eines Vertragsstaats durch den anderen Vertragsstaat abgegolten werden (sogenannte Kleinstzeitenregelung).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 3 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“ im Sinne des SVA-Jugoslawien.
  • Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff „Versicherungszeiten“ im Sinne des SVA-Jugoslawien, der sowohl Beitragszeiten (Art. 1 Nr. 8 SVA-Jugoslawien) als auch gleichgestellte Zeiten (Art. 1 Nr. 9 SVA-Jugoslawien) umfasst (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien).
  • Art. 26 Abs. 1 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt, dass sich die Berechnung der Rente nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats richtet (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Jugoslawien).
  • Art. 27 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die deutschen Träger, unter anderem hinsichtlich deren Zuständigkeit, aber auch zum zeitlichen Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten (siehe GRA zu Art. 27 SVA-Jugoslawien).
  • Nr. 1 Buchst. c SP zum SVA-Jugoslawien
    Nach dieser Vorschrift bezieht sich das Abkommen nicht auf spätere deutsche Rechtsvorschriften über die Einbeziehung weiterer selbständig Erwerbstätiger in einen bestehenden Zweig der Rentenversicherung (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3.5).
  • Nr. 8 SP zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die Berechnung der Rente der anderen Vertragsstaaten, wenn der Anspruch auf Rente der anderen Vertragsstaaten nur zwischenstaatlich unter Berücksichtigung deutscher Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien besteht. Für die deutschen Rentenversicherungsträger ist die Regelung nicht von Bedeutung.
  • Nr. 12 SP zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt, in welchem Verhältnis das SVA-Jugoslawien zum Vertrag vom 10.03.1956 beziehungsweise dem Fremdrentengesetz (FRG) steht:
    • Nach Nr. 12 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien berührt weder das SVA-Jugoslawien noch der Vertrag vom 10.03.1956 das FRG. Das FRG ist daher weiterhin auf die in den anderen Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten anwendbar.
    • Nach Nr. 12 Buchst. b SP zum SVA-Jugoslawien gelten die nach dem Vertrag vom 10.03.1956 in die jugoslawische Versicherungslast übergegangen (ehemaligen) deutschen Zeiten als in der jugoslawischen Sozialversicherung erfüllte Tatbestände. Auf diese Zeiten ist daher das FRG anwendbar.
    • Die in Nr. 12 Buchst. c SP enthaltenen Übergangsvorschrift ist nicht mehr von Bedeutung.

Grundsätze der Zusammenrechnung

Das SVA-Jugoslawien findet zurzeit noch gegenüber den Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im Weiteren: SFR Jugoslawien) Anwendung. Sofern nur die Staaten

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Kosovo,
  • Montenegro und
  • Serbien

gemeint sind, wird im Weiteren der Begriff „die anderen Vertragsstaaten“ verwendet.

Die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten werden für einen Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt, soweit sie nicht mit zeitgleichen deutschen Versicherungszeiten zusammentreffen (siehe Abschnitt 4).

Es können nicht nur die anrechenbaren Versicherungszeiten von einem der anderen Vertragsstaaten des SVA-Jugoslawien berücksichtigt werden. Haben Versicherte in mehreren der anderen Vertragsstaaten anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt, ist die Berücksichtigung aller in den anderen Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten möglich (siehe Abschnitt 2.1)

Bei Anwendung des SVA-Jugoslawien ist darüber hinaus aus Vertrauensschutzgründen eine Lockerung des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung zulässig. Danach können für die Anspruchsprüfung auch Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) herangezogen werden. Einzelheiten hierzu sind dem Abschnitt 2.2 zu entnehmen.

Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit den Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten und Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien entsprechend den Abschnitten 2.1 und 2.2 ist allerdings, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist.

Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle anspruchsbegründenden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten (siehe Abschnitt 2.1) sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien entsprechend Abschnitt 2.2 berücksichtigt werden.

Unerheblich für die Zusammenrechnung ist, ob aus den ausländischen Zeiten auch eine Leistung gewährt wird.

Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien enthält eine Regelung über Kleinstzeiten. Sind die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, werden die Versicherungszeiten eines Vertragsstaats durch den anderen Vertragsstaat abgegolten (siehe Abschnitt  11).

Nach Art. 27 Nr. 5 SVA-Jugoslawien werden die bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb zu berücksichtigenden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt (siehe Abschnitt 3.1 und GRA zu Art. 27 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7).

Zusammenrechnung mit den Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten

Unter Berücksichtigung besonderer Vertrauensschutzgründe, die infolge der Auflösung der SFR Jugoslawien zu berücksichtigen sind, vertreten die deutschen Rentenversicherungsträger seit Juni 2009 die Auffassung, dass bei Anwendung von Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien für die Anspruchsprüfung deutsche Versicherungszeiten mit den Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten umfassend zusammengerechnet werden können. Wie diese umfassende Zusammenrechnung bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften erfolgt, siehe Abschnitt 5.

Bis Juni 2009 haben die deutschen Rentenversicherungsträger dagegen die Rechtsauffassung vertreten, dass gegenüber den anderen Vertragsstaaten das SVA-Jugoslawien als jeweils eigenständiges Abkommen anzuwenden ist (sogenannte separate Betrachtungsweise). Eine Zusammenrechnung deutscher Versicherungszeiten mit Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten war danach nur eingeschränkt möglich (zum Beispiel erfolgte keine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in mehreren der anderen Vertragsstaaten zurückgelegt waren, bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen).

Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen.

Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

Die Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten werden in Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien definiert. Mit Ausnahme der serbischen Sonderzeiten bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2011 besitzen alle Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten anspruchsbegründenden Charakter (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 4 bis 7).

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Beachte:

Ist die Kleinstzeitenregelung des Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien anzuwenden, sind Besonderheiten zu beachten (siehe Abschnitt 11).

Zusammenrechnung mit den Versicherungszeiten der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien

Aus Art. 2 Abs. 2 SVA-Jugoslawien ergibt sich ein Verbot der multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in den Vertragsstaaten zurückgelegt wurden, mit Versicherungszeiten eines anderen Staates (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4).

Im Verhältnis zu den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) gilt bei Anwendung der mit diesen Staaten bestehenden SVA das Verbot der multilateralen Zusammenrechnung aus besonderen Vertrauensschutzgründen einseitig für die deutsche Seite nur eingeschränkt. Damit sollen mögliche wanderungsbedingte Nachteile für Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien und deren Hinterbliebene vermieden werden.

Im Rahmen der Anwendung des Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien können für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Regel neben deutschen und den Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten auch bis zum

zusammengerechnet werden, die nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, anspruchsbegründend wirken und nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Diese Rechtsauffassung wird seit Juni 2009 vertreten. Zuvor war eine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nur gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien, die noch das SVA-Jugoslawien anwenden, und hier auch nur eingeschränkt möglich (siehe Abschnitt 2.1).

In Bezug auf andere SVA (zum Beispiel SVA-USA) und das Europarecht gilt weiterhin das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Haben Versicherte neben deutschen und Versicherungszeiten, die nach einem SVA mit einem der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zu berücksichtigen sind, auch Versicherungszeiten zurückgelegt, die nach anderen SVA oder dem Europarecht zu berücksichtigen sind, ist eine Zusammenrechnung aller Versicherungszeiten nicht möglich.

Im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten kann der Leistungsanspruch nach mehreren SVA bestehen, die gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien gelten. Es ist dann das SVA anzuwenden, nach dem sich der für die Versicherten günstigste Rentenanspruch ergibt. Sind die Ansprüche gleich hoch, ist für die Feststellung des Rentenanspruchs das SVA mit dem engsten Anknüpfungspunkt (zum Beispiel Wohnsitz beziehungsweise Staatsangehörigkeit) zu Grunde zu legen.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Art und Umfang der Zeiten

Art und Umfang der für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind (Art. 25 Abs. 1 S. 3 SVA-Jugoslawien, BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5).

Die im

  • Formblatt BOH-D 205 bescheinigten bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten,
  • Formblatt KO-D 205 bescheinigten kosovarischen Versicherungszeiten,
  • Formblatt JU-D 205 bescheinigten montenegrinischen Versicherungszeiten oder
  • Formblatt SRB-D 205 bescheinigten serbischen Versicherungszeiten

sind damit regelmäßig verbindlich und dürfen nur in Ausnahmefällen angezweifelt werden (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 9).

Gleiches gilt für die nach Maßgabe des Abschnitts zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien. Die im jeweiligen Versicherungsverlauf bescheinigten Versicherungszeiten sind regelmäßig verbindlich.

Umrechnung der Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten

Nach dem Recht der anderen Vertragsstaaten werden im jeweiligen Formblatt (BOH-D 205, KO-D 205, JU-D 205 beziehungsweise SRB-D 205) Versicherungszeiten in Jahren, Monaten und Tagen mitgeteilt. Die Zeiten sind für die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zur Prüfung des deutschen Rentenanspruchs daher in die nach § 122 SGB VI maßgebende Zeiteinheit "Kalendermonat" umzurechnen.

Hierfür gilt Folgendes:

Die Versicherungszeiten sind gesondert für jeden einzelnen Zeitraum umzurechnen, wenn im Formblatt BOH-D 205, KO-D 205, JU-D 205 beziehungsweise SRB-D 205 Einzelzeiträume mitgeteilt werden.

Siehe Beispiel 4

Bescheinigte (Rest-)Tage gelten analog § 122 Abs. 1 SGB VI als volle Monate. Dabei ist ein doppelt belegter Monat aber nur einmal zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 5

Liegt eine Versicherungszeit im verminderten Umfang vor (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 8), ist der Einzelzeitraum regelmäßig unterbelegt. Trifft eine Versicherungszeit von einem der anderen Vertragsstaaten in vermindertem Umfang in einem Monat mit einer anderen Versicherungszeit des anderen Vertragsstaats zusammen, ist zu prüfen, ob der Gesamtzeitraum der beiden Versicherungszeiten überbelegt ist. Nur bei einer Überbelegung des Gesamtzeitraums ist der doppelt belegte Monat nicht zu berücksichtigen.

Siehe Beispiel 6

Bei Versicherungszeiten in erhöhtem Umfang (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 8) ist eine Begrenzung auf den tatsächlichen Umfang des bestätigten Zeitraums (Art. 27 Nr. 5 SVA-Jugoslawien) vorzunehmen.

Bei der Prüfung, ob 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge zur Anrechnung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren vorliegen (siehe Abschnitt 5.1) und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3) ist, anders als bei der Prüfung der Wartezeit, auf die tatsächliche Dauer der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen.

Sofern daher die maschinelle Prüfung ergibt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist (manuell) die tatsächliche Dauer der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit heranzuziehen.

Siehe Beispiel 7

Zusammentreffen deutscher Versicherungszeiten und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten

Das SVA-Jugoslawien enthält keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) für das Zusammentreffen von anspruchsbegründenden deutschen und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit für den Anspruchserwerb ist nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien ausgeschlossen, da eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur möglich ist, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Treffen deutsche und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zusammen, berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger daher grundsätzlich die deutsche anspruchsbegründende Versicherungszeit. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit ist damit ausgeschlossen.

Siehe Beispiel 8

Nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen anspruchsbegründende Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten mit deutschen nicht anspruchsbegründenden Versicherungszeiten zusammentreffen. In diesem Fall werden die Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten für die Prüfung des Anspruchserwerbs herangezogen.

Siehe Beispiel 9

Beachte:

Kommt es auf "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" an, gehen Pflichtbeitragszeiten der anderen Vertragsstaaten zeitgleichen deutschen freiwilligen Beiträgen vor. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge soll sich nicht nachteilig auf den Anspruch auswirken (siehe Abschnitt 5.3).

Siehe Beispiel 10

Dies gilt auch, wenn im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung kroatische, nordmazedonische und/oder slowenische Versicherungszeiten berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 2.2).

Hinzugekaufte Zeiten der anderen Vertragsstaaten können zeitlich nicht zugeordnet und daher nicht verdrängt werden; sie sind daher stets in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Berücksichtigung der Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten und der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien für den Anspruch

Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Sie werden aber nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2, und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) entsprechend.

Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) stehen deutschen rentenrechtlichen Zeiten

  • bei der Wartezeiterfüllung (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2),
  • bei der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3),
  • als Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 5.4) sowie
  • bei der Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.5)

gleich.

Beachte:

Die serbischen Sonderzeiten sind bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2011 keine anspruchsbegründenden Versicherungszeiten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7.2). Beginnt die deutsche Rente nach dem 31.12.2010, können serbische Sonderzeiten bei der Prüfung des Anspruchs auf deutsche Rente daher nicht berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 10.4).

Trotz Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können nicht alle Tatbestände und Voraussetzungen zwischenstaatlich erfüllt werden. Insoweit können Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten (siehe Abschnitt 8) oder Tatbestände (siehe Abschnitt 9) nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.

Beachte:

Sind nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten Zeiten hinzugekauft worden, muss hier geprüft werden, ob der Hinzukauf (Zeitpunkt der Einzahlung der Beiträge) vor Eintritt des maßgebenden deutschen Ereignisses erfolgt ist (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 4.1.2, 5.1.2, 6.1.2 und 7.1.2).

Wartezeiterfüllung

Bei der Prüfung der Wartezeit von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB VI und § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI) können alle anspruchsbegründenden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten berücksichtigt werden.

Soweit erforderlich können entsprechend den in Abschnitt 2.2 enthaltenen Erläuterungen darüber hinaus auch Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien berücksichtigt werden.

Für die Erfüllung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 50 Abs. 3 SGB VI, § 238 Abs. 4 SGB VI, § 239 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 242 Abs. 3 SGB VI) ist die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in den anderen Vertragsstaaten und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Abschnitt 2.2) möglich, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See unter ausschließlicher Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften für die Feststellung der Leistung zuständig ist.

Eine Zuordnung der Versicherungszeiten in den anderen Vertragsstaaten und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SRF Jugoslawien ist somit nur dann möglich, wenn ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Dann allerdings müssen auch die in den vorgenannten Staaten außerhalb des Bergbaus zurückgelegten Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden.

Ist allerdings für die besonderen knappschaftlichen Rentenleistungen Voraussetzung, dass ständige Arbeiten unter Tage verrichtet worden sind, so können hierfür die Versicherungszeiten der vorgenannten Staaten, auch wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind, nicht berücksichtigt werden, da es insoweit an einer entsprechenden Gleichstellungsvorschrift im SVA-Jugoslawien fehlt.

Bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) ist zu unterscheiden, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI vor oder ab dem 01.07.2014 beginnt.

Beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor dem 01.07.2014, sind bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 38 SGB VI in der vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 geltenden Fassung) zu berücksichtigen:

  • Pflichtbeitragszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2), denen Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht zu Grunde liegen, und
  • Sonderzeiten/Ersatzzeiten der anderen Vertragsstaaten (gegebenenfalls ohne serbische Sonderzeiten, siehe Abschnitt 5, Beachte) sowie gegebenenfalls Sonderzeiten/Ersatzzeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2).

Bei Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 01.07.2014 sind bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI und § 38 SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung) zu berücksichtigen:

  • Pflichtbeitragszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2), mit Ausnahme von Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist in Folge einer Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eingetreten,
  • Sonderzeiten/Ersatzzeiten der anderen Vertragsstaaten (ausgenommen serbische Sonderzeiten, siehe Abschnitt 5, Beachte) sowie gegebenenfalls Sonderzeiten/Ersatzzeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2),
  • freiwillige Beiträge der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls freiwillige Beiträge in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2), wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3a Nr. 4 SGB VI erfüllt sind, also
    • wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen
      Diese Voraussetzung kann allein mit Pflichtbeiträgen in den anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Pflichtbeiträgen in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt werden (siehe Abschnitt 2.2).
      Ist die vom Träger eines der anderen Vertragsstaaten bescheinigte Pflichtbeitragszeit kürzer als die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 8.1), beachte Abschnitt 3.1. Dies gilt auch für Pflichtbeitragszeiten im verminderten Umfang der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien, die gegebenenfalls entsprechend Abschnitt 2.2 zu berücksichtigen sind.
    • und in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn nicht gleichzeitig (deutsche) Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Ausgenommen sind Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II.

Freiwillige Beiträge nach dem Recht der anderen Vertragsstaaten, die in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn aufgrund von Arbeitslosigkeit gezahlt werden (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 4.1.2, 5.1.2, 6.1.2 und 7.1.2), können berücksichtigt werden, weil eine Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach dem Recht der anderen Vertragsstaaten keine Versicherungszeit ist.

Beachte:

Liegen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn freiwillige Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften, bleiben diese unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in den anderen Vertragsstaaten zusammentreffen und nur ein zwischenstaatlicher Anspruch besteht. Die freiwilligen Beiträge sind aber für die Wartezeit von 45 Jahren mit zu berücksichtigen, wenn sich allein aus der Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch ergibt.

Siehe Beispiel 3

Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in den anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) zur Erfüllung der Wartezeiten ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorliegt.

Für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 SGB VI kommt es nach dessen Absatz 2 auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren vor dem 01.01.1984 an. Bei der Prüfung der Wartezeit können alle Versicherungszeiten in den anderen Vertragsstaaten (gegebenenfalls ausgenommen serbische Sonderzeiten, siehe Abschnitt 5, Beachte) sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) angerechnet werden. Von der Zusammenrechnung ausgenommen sind zeitlich nicht zuzuordnende Versicherungszeiten (hinzugekaufte Zeiten) in den anderen Vertragsstaaten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 4.1.2, 5.1.2, 6.1.2 und 7.1.2) oder einem der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien.

Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten setzt voraus, dass mindestens ein auf die allgemeine Wartezeit deutscher Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.

Beachte:

Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI besteht bereits ein innerstaatlicher Rentenanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur (zwischenstaatlich) mit Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten und gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem der Nachfolgestatten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) erfüllt waren. Dies gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch auf der Grundlage eines anderen Abkommens oder des Europarechts begründet wurde, nun aber das SVA-Jugoslawien anzuwenden ist.

Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) stehen auch für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wie folgt zur Verfügung:

  • Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI
    Das Tatbestandsmerkmal "mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 53 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGB VI) kann allein mit Pflichtbeitragszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen Beitrag entrichtet haben.
  • Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 3 SGB VI
    Das Tatbestandsmerkmal "mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" kann allein mit Pflichtbeitragszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag vorzuliegen, jedoch muss zu irgendeiner Zeit vorher mindestens ein deutscher Beitrag vorliegen.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben der Erfüllung einer Wartezeit (siehe Abschnitt 5.1) müssen gegebenenfalls auch sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sehen regelmäßig vor, dass in einem Rahmenzeitraum eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurden. Die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist erforderlich bei der:

Für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart zählen alle Pflichtbeitragszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2). Unerheblich ist dabei, ob den Pflichtbeitragszeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt des § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag (siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2009, 368).

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können allein durch Pflichtbeitragszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Pflichtbeitragszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Abschnitt 2.2) erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Zeitraum deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Siehe Beispiel 10

Sehen die Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten für Zeiten des Leistungsbezugs zum Beispiel wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit die Entrichtung von Pflichtbeiträgen vor, sind diese gemäß § 55 Abs. 2 SGB VI wie Beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zu behandeln (Tatbestandsäquivalenz). Die von den Versicherungsträgern der anderen Vertragsstaaten im Formblatt BOH-D 205, KO-D 205, JU-D 205 beziehungsweise SRB-D 205 als Zeiten der Pflichtversicherung für den Rentenanspruch gemeldeten Zeiten erfüllen diese Voraussetzung.

Beachte:

Ist die von einem Träger der anderen Vertragsstaaten bescheinigte Versicherungszeit kürzer als die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 8.1), ist für die Belegung eines Zeitraumes mit einer bestimmten Anzahl an Pflichtbeiträgen die Zeit der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend (entsprechend BSG vom 10.09.1987, AZ: 12 RK 29/86, und BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 58/89, SozR 3, 2200 § 1246 Nr. 4), siehe Abschnitt 3.1.

Siehe Beispiel 7

Bei der Prüfung des Anspruchs auf die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) sind, sofern die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach innerstaatlichem Recht leistungszuständig ist, alle Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zu berücksichtigen, also auch die Versicherungszeiten für außerhalb des Bergbaus verrichtete Beschäftigungen oder Tätigkeiten.

Anwartschaftserhaltungszeiten

Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung ist, dass mindestens ein auf die allgemeine Wartezeit anrechenbarer Monat vor dem 01.01.1984 vorhanden ist.

Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI sind Versicherungszeiten in den anderen Vertragsstaaten (gegebenenfalls ausgenommen serbische Sonderzeiten, siehe Abschnitt 5, Beachte) sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2), die nach dem 31.12.1983 zurückgelegt wurden.

Nach dem Recht der anderen Vertragsstaaten hinzugekaufte Zeiten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 4.1.2, 5.1.2, 6.1.2. und 7.1.2), die zeitlich nicht zugeordnet werden können, sind im Rahmen des § 241 Abs. 2 SGB VI nicht zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für hinzugekaufte Zeiten nach dem Recht der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung (siehe Abschnitt 2.2).

Beachte:

Art. 26 Abs. 2 SVA-Kroatien, Art. 27 Abs. 2 SVA-Slowenien und Art. 26 Abs. 3 SVA-Nordmazedonien ermöglichen die Berücksichtigung von sogenannten Dehnungstatbeständen auch als Anwartschaftserhaltungszeiten. Das SVA-Jugoslawien kennt keine entsprechende Regelung. Daher können die in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegten Dehnungstatbestände nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden.

Wartezeitähnliche Voraussetzungen

Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) können auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten (BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 51/80, zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG).

Wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten folgende Bestimmungen:

  • § 70 Abs. 3a SGB VI
    - EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung und/oder Pflege von Kindern -
    Für die Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten (gegebenenfalls ausgenommen serbische Sonderzeiten, siehe Abschnitt 5, Beachte) sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.2).
    Beachte:
    Über die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder kann, wenn
    • weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und
    • Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten,

    erst entschieden werden, wenn der jeweilige Versicherungsverlauf der anderen Vertragsstaaten (Formblatt BOH-D 205, KO-D 205, JU-D 205 beziehungsweise SRB-D 205) und gegebenenfalls der entsprechende Versicherungsverlauf eines anderen Nachfolgestaates der SFR Jugoslawien vorliegen.
  • §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI
    - Höherer Zugangsfaktor bei langer Versicherungszeit -
    Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).
    Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).
    Für die Prüfung, welche Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) zurückgelegten Versicherungszeiten für die Prüfung der 35 Jahre (oder 40 Jahre ab 01.01.2024) herangezogen werden können, gelten die Ausführungen im Abschnitt 5.1 zur Wartezeit von 45 Jahren entsprechend.
  • §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI
    Nach Maßgabe der §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI ist § 77 Abs. 4 SGB VI auch bei Renten für Bergleute anzuwenden.
  • §§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI
    - Rentensplitting -
    Für die zur Durchführung des Rentensplittings erforderliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten (gegebenenfalls ausgenommen serbische Sonderzeiten, siehe Abschnitt 5, Beachte) sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.5).
  • § 262 SGB VI
    - Mindestentgeltpunkte -
    Für die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten (gegebenenfalls ausgenommen serbische Sonderzeiten, siehe Abschnitt 5, Beachte) sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2.1).

Ermessensleistungen

Nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 SVA-Jugoslawien sind auch bei deutschen Ermessensleistungen die Anspruchsvoraussetzungen unter Zusammenrechnung deutscher und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zu prüfen, wenn mit den deutschen Versicherungszeiten allein die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Damit ist sichergestellt, dass auch bei Gewährung von deutschen Leistungen zur Teilhabe die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 S. 1 SVA-Jugoslawien über die Zusammenrechnung von deutschen und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten zu beachten ist (siehe GRA zu § 11 SGB VI, Abschnitt 5.1.3).

Beachte:

Soweit erforderlich können hierfür unter Beachtung der im Abschnitt 2.2 genannten Voraussetzungen auch Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien berücksichtigt werden.

Berücksichtigung von Tatbeständen der anderen Vertragsstaaten

Das SVA-Jugoslawien enthält keine Regelungen zur Berücksichtigung von Tatbeständen der anderen Vertragsstaaten bei der Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen auf eine deutsche Rente.

Die folgenden Tatbestände der anderen Vertragsstaaten sind aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

Keine Berücksichtigung von Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten

Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten stehen deutschen Versicherungszeiten grundsätzlich nur hinsichtlich des Anspruchserwerbs gleich.

Für die Prüfung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen - §§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI - sind Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen. Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten können zwar der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet werden, eine Berücksichtigung als ständige Arbeiten unter Tage ist jedoch ausgeschlossen, weil das SVA-Jugoslawien keine entsprechende Gleichstellungsvorschrift enthält.

Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale sind die Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Beachte:

Die deutsche Rente ist nach Art. 26 Abs. 1 SVA-Jugoslawien allein nach innerstaatlichen Vorschriften zu berechnen. Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe Abschnitt 2.2) werden mit allen Konsequenzen wie Lücken behandelt. Nur in Ausnahmefällen können sie die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).

Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten werden bei Anwendung der nachfolgenden Vorschriften nicht berücksichtigt:

Keine Berücksichtigung von Tatbeständen der anderen Vertragsstaaten

Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen die entsprechenden Tatbestände der anderen Vertragsstaaten nicht gleich.

Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:

  • Eintritt der Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
    Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine Pflichtversicherung in den anderen Vertragsstaaten erfüllt werden (vergleiche GRA zu § 3 SGB VI, Abschnitt 6.4).
  • § 34 Abs. 3a SGB VI
    - Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze -
    Eine "erste Rente wegen Alters" im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI kann nur eine deutsche Altersrente sein (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.2).
  • § 37 Nr. 2 SGB VI , § 43 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI
    - Schwerbehinderung, Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit -
    Es genügt nicht, dass der Versicherte nach den Rechtsvorschriften eines der anderen Vertragsstaaten als schwerbehinderter Mensch oder Invalide anerkannt ist. Vielmehr ist erforderlich, dass der Versicherte von einer deutschen Behörde als schwerbehinderter Mensch im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt wurde oder dass verminderte Erwerbsfähigkeit nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI beziehungsweise Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI vorliegt.
  • § 43 Abs. 4 SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI oder § 241 Abs. 2 SGB VI
    Das SVA-Jugoslawien enthält keine Bestimmung, nach der in einem anderen Vertragsstaat zurückgelegte Tatbestände (zum Beispiel der Bezug einer Invalidenrente) als Dehnungstatbestände bei der Prüfung von § 43 Abs. 4 sowie § 237 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 S. 2 SGB VI oder als Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 SGB VI zu berücksichtigen sind.
    Eine Berücksichtigung von Dehnungstatbeständen, die nach dem SVA-Kroatien, SVA-Nordmazedonien oder SVA-Slowenien angerechnet werden können, ist bei Anwendung des SVA-Jugoslawien auch im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung (siehe Abschnitt 2.2) nicht möglich.
    Siehe Beispiel 7
  • § 48 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI
    - Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr -
    Der gesetzliche Wehrdienst nach den Rechtsvorschriften eines der anderen Vertragsstaaten steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleich. Insoweit ist eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus auf Grund der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes in einem der anderen Vertragsstaaten nicht möglich (vergleiche BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nr. 29 zu § 1262 RVO, und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 bis 470).
  • § 53 Abs. 1 SGB VI
    - Leistungsfall in Verbindung mit dem Tatbestand Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Beschädigung oder Gewahrsam -
    Die allgemeine Wartezeit ist unter anderem nur dann vorzeitig erfüllt, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften (SGB VII) eingetreten ist. Der Arbeitsunfall in einem der anderen Vertragsstaaten steht einem Arbeitsunfall in Deutschland nicht gleich.
    Entsprechendes gilt für die weiteren in § 53 Abs. 1 SGB VI aufgezählten Tatbestände, bei denen die Wartezeit gleichfalls vorzeitig erfüllt werden kann (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.11.1970, AZ: 3 An 1095/69, BSGE 7, 159; BSG vom 01.12.1982, AZ: 4 RJ 9/82, SozR 2200 § 1252 Nr. 3).
    Beachte:
    Gegebenenfalls ist § 53 Abs. 2 SGB VI zu prüfen (vergleiche Abschnitt 5.2).
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI
    - Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit -
    Die Meldung bei einem Arbeitsamt der anderen Vertragsstaaten als Arbeitsuchender begründet keine Anrechnungszeit.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI
    - Anrechnungszeiten aufgrund von Ausbildungssuche -
    Die Meldung bei einem Arbeitsamt der anderen Vertragsstaaten als Ausbildungssuchender begründet keine Anrechnungszeit.
  • § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI
    - Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten -
    Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine nach deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
  • § 58 Abs. 5 SGB VI
    - Anrechnungszeiten und Bezug einer Rente wegen Alters -
    Nach § 58 Abs. 5 SGB VI sind Anrechnungszeiten nicht für die Zeit der Leistung einer Rente wegen Alters zu berücksichtigen. Der Bezug einer ausländischen Rente wegen Alters ist hier nicht gleichgestellt. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit ist damit bei Bezug einer Altersrente der anderen Vertragsstaaten nicht ausgeschlossen.
  • § 101 Abs. 1a SGB VI
    - Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit -
    Durch Wegfall einer Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit eines der anderen Vertragsstaaten kann eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, auch wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2).
  • § 120a Abs. 3 Nr. 1 SGB VI
    - Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters -
    Der Anspruch auf Rentensplitting entsteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn entweder beide oder ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters haben beziehungsweise hat.
    Diese Voraussetzung kann durch einen Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters nach den Rechtsvorschriften eines der anderen Vertragsstaaten nicht erfüllt werden.
  • § 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB VI, § 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI
    - Altersteilzeitbeschäftigung -
    Der Begriff der Altersteilzeitbeschäftigung bezieht sich auf das deutsche Altersteilzeitgesetz. Altersteilzeit liegt daher nur vor, wenn für den Versicherten Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz gezahlt werden (siehe GRA zu § 163 SGB VI, Abschnitt 7).
    Eine Beschäftigung in einem der anderen Vertragsstaaten kann daher nur dann als Altersteilzeit gewertet werden, wenn und solange der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) oder einer Ausnahmevereinbarung (Art. 10 SVA-Jugoslawien) der Versicherungspflicht in der deutschen Versicherung unterliegt.
    Bei der Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AtG (innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung) können Zeiten in der Arbeitslosenversicherung der anderen Vertragsstaaten nicht berücksichtigt werden.
  • § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI
    - Arbeitslosigkeit in einem der anderen Vertragsstaaten -
    Arbeitslosigkeit liegt nur vor, wenn der Versicherte objektiv und subjektiv arbeitslos im Sinne des SGB III gewesen ist.
    Diese Voraussetzungen erfüllt im Allgemeinen nur derjenige, der dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat (BSG vom 10.09.1971, AZ: 5 RKn 71/69, SozR Nr. 60 zu § 1248 RVO, BSG vom 31.03.1982, AZ: 4 RJ 17/81, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 35; BSG vom 14.11.1989, AZ: 8 RKn 7/88, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49, und BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 62/91, SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 6). Eine Arbeitslosigkeit in einem der anderen Vertragsstaaten ist einer Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht daher nicht gleichgestellt.
    Die in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI genannten, für die Ermittlung des Zehnjahreszeitraumes nicht zu berücksichtigenden Zeiten, beziehen sich ebenfalls nur auf das deutsche Recht.
    Beachte:
    Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI kann auch bei Wohnsitz in einem der anderen Vertragsstaaten bestanden haben, da der Begriff der Beschäftigungslosigkeit gebietsneutral ist (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 12.2).
  • § 240 Abs. 2 SGB VI
    - Hauptberuf -
    Beschäftigungen in einem der anderen Vertragsstaaten sind bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht heranzuziehen. Der bisherige Beruf ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festzustellen, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei wird eine in einem der anderen Vertragsstaaten erworbene berufliche Qualifikation und dort ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist.
    Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit Versicherungszeiten in den anderen Vertragsstaaten und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65, und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155).
  • § 252 Abs. 8 SGB VI
    - Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft -
    Die Meldung bei einem Arbeitsamt eines der anderen Vertragsstaaten mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft begründet keine Anrechnungszeit.

Übersicht über die Wirkung der Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten für den Anspruchserwerb

Die folgenden Abschnitte enthalten für die einzelnen Vertragsstaaten eine Übersicht über die Wirkung der Versicherungszeiten des jeweiligen Vertragsstaats für den Anspruchserwerb nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien.

Übersicht für Bosnien und Herzegowina

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie sich die im bosnisch-herzegowinischen Versicherungsverlauf (Formblatt BOH-D 205) eingetragenen Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften auswirken.

Berücksichtigung nach dem SVA-Jugoslawien

(bei allen deutschen Rentenarten)

Eintragung im BOH-D 205 mit der Anmerkung
„1“„2“„3“
PflichtversicherungFreiwillige Versicherung1Sonderzeiten
Zeitlich lagerbarZeitlich nicht lagerbar

Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren

§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI,
§ 50 Abs. 1, 2 SGB VI,
§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 243b SGB VI, § 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI

JaJaJaJa
Wartezeit von 45 Jahren2
§ 50 Abs. 5 SGB VI
Ja 3Ja 4, 5Ja 4Ja
Wartezeit oder wartezeitähnlich 25, 35 Jahre
§§ 50 Abs. 4, 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
JaJaJaJa
Pflichtbeiträge aufgrund versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 55 Abs. 2 SGB VI,
§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 245 Abs. 3 SGB VI
JaNeinNeinNein
Anwartschaftserhaltungszeiten
§ 241 Abs. 2 SGB VI
JaJaNeinJa
1Bei nachgezahlten Beiträgen ist der Zeitpunkt der Zahlung zu beachten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 4.1.2).
2Es sind die bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten angegeben, die bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 zu berücksichtigen sind. Welche bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten bei einem Rentenbeginn vor 01.07.2014 zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Abschnitt 5.1.
3Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind in der Regel nicht zu berücksichtigen (Ausnahme siehe Abschnitt 5.1). Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit werden im Formblatt BOH-D 205 nicht gesondert gekennzeichnet. Ob solche Zeiten vorliegen, kann somit nur den Angaben des Versicherten oder sonstigen Unterlagen entnommen werden.
4Zeiten der freiwilligen Versicherung sind nur zu berücksichtigen, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind (siehe Abschnitt 5.1).
5In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen freiwillige Beiträge mit, wenn nicht gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind oder es sich nicht um bosnisch-herzegowinische freiwillige Beiträge für die Zeit einer Arbeitslosigkeit handelt (siehe Abschnitt 5.1).

Übersicht für den Kosovo

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie sich die im kosovarischen Versicherungsverlauf (Formblatt KO-D 205) eingetragenen Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften auswirken. Kosovarische Versicherungszeiten können längstens bis Ende März 1999 zurückgelegt worden sein (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5)

Berücksichtigung nach dem SVA-Jugoslawien

(bei allen deutschen Rentenarten)

Eintragung im KO-D 205 mit Anmerkung
„1“„2“„3“
PflichtversicherungFreiwillige Versicherung1Sonderzeiten
Zeitlich lagerbarZeitlich nicht lagerbar

Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren

§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI,
§ 50 Abs. 1, 2 SGB VI,
§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 243b SGB VI,
§ 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI

JaJaJaJa
Wartezeit von 45 Jahren 2
§ 50 Abs. 5 SGB VI
Ja 3Ja 4, 5Ja 4Ja
Wartezeit oder wartezeitähnlich 25, 35 Jahre
§§ 50 Abs. 4, 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
JaJaJaJa
Pflichtbeiträge aufgrund versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 55 Abs. 2 SGB VI,
§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 245 Abs. 3 SGB VI
JaNeinNeinNein
Anwartschaftserhaltungszeiten
§ 241 Abs. 2 SGB VI
JaJaNeinJa
1Bei nachgezahlten Beiträgen ist der Zeitpunkt der Zahlung zu beachten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 5.1.2).
2Es sind die kosovarischen Versicherungszeiten angegeben, die bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 zu berücksichtigen sind. Welche kosovarischen Versicherungszeiten bei einem Rentenbeginn vor 01.07.2014 zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Abschnitt 5.1.
3Ausgehend von einem Rentenbeginn frühestens am 01.07.2014 können kosovarische Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht auftreten, da kosovarische Versicherungszeiten nur bis Ende März 1999 vorliegen können.
4Zeiten der freiwilligen Versicherung sind nur zu berücksichtigen, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind (siehe Abschnitt 5.1).
5In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn (frühestens 01.07.2014) zählen freiwillige Beiträge mit, wenn nicht gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind. Kosovarische freiwillige Beiträge können in diesem Zeitraum nicht vorliegen, da solche Zeiten nur bis Ende März 1999 auftreten können.

Übersicht für Montenegro

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie sich die im montenegrinischen Versicherungsverlauf (Formblatt JU-D 205) eingetragenen Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften auswirken.

Berücksichtigung nach dem SVA-Jugoslawien

(bei allen deutschen Rentenarten)

Eintragung im JU-D 205 mit Anmerkung
„1“„2“„3“
PflichtversicherungFreiwillige Versicherung 1Sonderzeiten
Zeitlich lagerbarZeitlich nicht lagerbar

Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren

§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI,
§ 50 Abs. 1, 2, SGB VI
§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 243b SGB VI,
§ 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI

JaJaJaJa
Wartezeit von 45 Jahren 2
§ 50 Abs. 5 SGB VI
Ja 3Ja 4, 5Ja 4Ja
Wartezeit oder wartezeitähnlich 25, 35 Jahre
§§ 50 Abs. 4, 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
JaJaJaJa
Pflichtbeiträge aufgrund versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 55 Abs. 2 SGB VI,
§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 245 Abs. 3 SGB VI
JaNeinNeinNein
Anwartschaftserhaltungszeiten
§ 241 Abs. 2 SGB VI
JaJaNeinJa
1Bei nachgezahlten Beiträgen ist der Zeitpunkt der Zahlung zu beachten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 6.1.2)
2Es sind die montenegrinischen Versicherungszeiten angegeben, die bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 zu berücksichtigen sind. Welche montenegrinischen Versicherungszeiten bei einem Rentenbeginn vor 01.07.2014 zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Abschnitt 5.1.
3Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind in der Regel nicht zu berücksichtigen (Ausnahme siehe Abschnitt 5.1). Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit werden im Formblatt JU-D 205 nicht gesondert gekennzeichnet. Ob solche Zeiten vorliegen, kann somit nur den Angaben des Versicherten oder sonstigen Unterlagen entnommen werden.
4Zeiten der freiwilligen Versicherung sind nur zu berücksichtigen, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind (siehe Abschnitt 5.1).
5In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen freiwillige Beiträge mit, wenn nicht gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind oder es sich nicht um montenegrinische freiwillige Beiträge für die Zeit einer Arbeitslosigkeit handelt (siehe Abschnitt 5.1).

Übersicht für Serbien

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie sich die im serbischen Versicherungsverlauf (Formblatt SRB-D 205) eingetragenen Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften auswirken.

Berücksichtigung nach dem SVA-Jugoslawien

(bei allen deutschen
Rentenarten)

Eintragung im SRB-D 205 mit Anmerkung
„1“ oder „5“„2“ oder „4“„2“„3“
PflichtversicherungFreiwillige Versicherung 1Sonderzeiten
Zeitlich lagerbarZeitlich nicht lagerbar

Wartezeit von 5, 15 und 20 Jahren

§ 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI,
§ 50 Abs. 1, 2 SGB VI,
§ 241 Abs. 2 SGB VI, § 243b SGB VI,
§ 247 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 SGB VI

JaJaJaJaNein 6
Wartezeit von 45 Jahren 2
§ 50 Abs. 5 SGB VI
Ja 3Ja 3Ja 4, 5Ja3Nein 6
Wartezeit oder wartezeitähnlich 25, 35 Jahre
§§ 50 Abs. 4, 70 Abs. 3a, 120a Abs. 4, 262 Abs. 1 SGB VI
JaJaJaJaNein 6
Pflichtbeiträge aufgrund versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit
§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 53 Abs. 1 und 2 SGB VI, § 55 Abs. 2 SGB VI,
§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, § 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI,
§ 245 Abs. 3 SGB VI
JaJaNeinNeinNein 6
Anwartschaftserhaltungszeiten
§ 241 Abs. 2 SGB VI
JaJaJaNeinNein 6
1Bei nachgezahlten Beiträgen ist der Zeitpunkt der Zahlung zu beachten (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7.1.2)
2Es sind die serbischen Versicherungszeiten angegeben, die bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 zu berücksichtigen sind. Welche serbischen Versicherungszeiten bei einem Rentenbeginn vor 01.07.2014 zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus Abschnitt 5.1.
3Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn sind in der Regel nicht zu berücksichtigen (Ausnahme siehe Abschnitt 5.1). Zu den serbischen Zeiten der Pflichtversicherung wegen Arbeitslosigkeit siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7.1.1.2.
4Zeiten der freiwilligen Versicherung sind nur zu berücksichtigen, wenn 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind (siehe Abschnitt 5.1).
5In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen freiwillige Beiträge mit, wenn nicht gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind oder es sich nicht um serbische freiwillige Beiträge für die Zeit einer Arbeitslosigkeit handelt (siehe Abschnitt 5.1).
6Bei einem Rentenbeginn vor dem 01.01.2011 können die Sonderzeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7.2).

Abgeltung von weniger 12 Monaten Versicherungszeiten

Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien enthält eine sogenannte Kleinstzeitenregelung, die die Zahlung von Kleinstrenten vermeiden soll.

Die Regelung ist keine Versicherungslastregelung, durch die Kleinstzeiten in die Versicherungslast des anderen Vertragsstaats übergehen. Es handelt sich um eine Zahlungsregelung, nach der der Vertragsstaat, in dem die Kleinstzeiten anzurechnen sind, von der Verpflichtung befreit wird, aus diesen Zeiten eine Rente zu zahlen. Die Kleinstzeiten werden von dem anderen Vertragsstaat bei dessen Rentenberechnung und -zahlung berücksichtigt und abgegolten (siehe Abschnitt 11.3).

Gegenüber dem Kosovo findet Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien keine Anwendung (siehe Abschnitt 11.4).

Im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina, Montenegro oder Serbien ist Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien von den deutschen Rentenversicherungsträger jeweils nur gegenüber einem der anderen Vertragsstaaten anzuwenden. Es ist also jeweils im Verhältnis

  • Deutschland - Bosnien und Herzegowina oder
  • Deutschland - Montenegro oder
  • Deutschland - Serbien

zu prüfen, ob die in Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien genannten Voraussetzungen, dass

  • in einem der beiden beteiligten Vertragsstaaten für die Berechnung der Rente weniger als 12 Monate Versicherungszeit anzurechnen sind (siehe Abschnitt 11.1) und
  • ein zahlbarer Rentenanspruch in beiden beteiligten Vertragsstaaten dem Grunde nach vorliegt (siehe Abschnitt 11.2),

gegeben sind.

Ist in der deutschen Rentenversicherung und in dem beteiligten Vertragsstaat eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten anrechenbar, findet Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien im Verhältnis zu den beiden Vertragsstaaten keine Anwendung.

Siehe Beispiel 11

Der Rentenversicherungsträger des Vertragsstaats, bei dem lediglich eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten anzurechnen ist, bestätigt auf Anfrage des Rentenversicherungsträger des beteiligten Vertragsstaats, dass die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien erfüllt sind. Erst nach Eingang dieser Bestätigung kann eine Abgeltung der Kleinstzeiten erfolgen.

Für diese Anfrage steht den deutschen Rentenversicherungsträgern

  • das Formblatt D-BOH 213 zur Verfügung, wenn in Bosnien und Herzegowina,
  • das Formblatt D-JU 213 zur Verfügung, wenn in Montenegro oder
  • das Formblatt D-SRB 213 zur Verfügung, wenn in Serbien

eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten anzurechnen ist.

Weniger als 12 Monate Versicherungszeit

Artikel 25 Abs. 2 des Abkommens stellt auf Versicherungszeiten ab, die bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.

Ob eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten zurückgelegt ist, beurteilt sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten.

Weniger als 12 Monate deutsche Versicherungszeit

Bei der Prüfung, ob weniger als 12 Monate deutsche Versicherungszeiten anzurechnen sind, sind grundsätzlich alle für die Rentenberechnung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten heranzuziehen, also

  • Beitragszeiten,
  • bewertete Ersatzzeiten,
  • bewertete Anrechnungszeiten, einschließlich der Pauschalen Anrechnungszeit,
  • Berücksichtigungszeiten und
  • Zurechnungszeiten.

Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien findet keine Anwendung, wenn zwar eine deutsche Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten anzurechnen ist, aber

  • Zuschläge oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich,
  • Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung nach § 76b SGB VI oder Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung nach § 264b SGB VI oder
  • Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting nach § 76c SGB VI

zu berücksichtigen sind. In diesem Fall ist aus der deutschen Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten eine deutsche Rente zu zahlen.

Eine Leistungsbefreiung im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien ergibt sich ebenfalls nicht, sofern aus den deutschen Versicherungszeiten von weniger als einem Jahr im Rahmen eines anderen zweiseitigen SVA oder nach den Europäischen Verordnungen eine deutsche Rente zu leisten ist.

Weniger als 12 Monate bosnisch-herzegowinische, montenegrinische oder serbische Versicherungszeiten

Bei der Prüfung, ob weniger als 12 Monate bosnisch-herzegowinische, montenegrinische oder serbische Versicherungszeiten anzurechnen sind, sind alle Zeiten zu berücksichtigen, die vom jeweiligen Rentenversicherungsträger dieser Vertragsstaaten im Formblatt BOH-D 205, JU-D 205 oder SRB-D 205 bestätigt werden.

Ob eine bosnisch-herzegowinische, montenegrinische oder serbische Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien von den deutschen Rentenversicherungsträgern abzugelten ist, ist getrennt nach den in dem jeweiligen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu prüfen. In diesem Punkt findet keine multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten statt.

Die Versicherungszeiten werden im Formblatt BOH-D 205, JU-D 205 oder SRB-D 205 in Jahren, Monaten und Tagen angegeben. Anders als im deutschen Recht (§ 122 Abs. 1 SGB VI) gilt ein teilweise belegter Monat dabei nicht als voller Monat. Teilt der zuständige Rentenversicherungsträger eine bosnisch-herzegowinische, montenegrinische oder serbische Versicherungszeit im Umfang von 11 Monaten und 1 bis 29 Tagen mit, handelt es sich somit um weniger als 12 Monate Versicherungszeit. Dies obwohl sich im Rahmen der Abgeltung in der deutschen Rentenversicherung 12 Monate Versicherungszeit ergeben.

Werden Zeiten in der ausländischen Rentenversicherung vermehrt angerechnet, ist bei der Beurteilung, ob weniger als 12 Monate vorliegen, nicht auf den tatsächlichen Umfang, sondern auf den vermehrt anerkannten Umfang abzustellen.

Zahlbarer Rentenanspruch in den beteiligten Vertragsstaaten

Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien setzt voraus, dass sowohl in dem Vertragsstaat, in dem weniger als 12 Monate Versicherungszeit anzurechnen sind, als auch in dem anderen Vertragsstaat dem Grunde nach die Anspruchs- und Zahlungsvoraussetzungen für eine Rente erfüllt sind.

Es müssen somit nach den deutschen und den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats

  • der Leistungsfall eingetreten sein,
  • die Wartezeit und eventuell zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen sowie die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein und
  • ein Zahlungsanspruch gegeben sein.

Auch wenn Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien nur im Verhältnis von Deutschland zu Bosnien und Herzegowina oder Montenegro oder Serbien anzuwenden ist (siehe Abschnitt 11), ist für die Prüfung des Rentenanspruchs Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien ohne Einschränkung anwendbar (siehe Abschnitte 2 bis 9). Bei der Prüfung des deutschen Rentenanspruchs können dabei auch die in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegten Zeiten entsprechend Abschnitt 2.2 berücksichtigt werden.

Für die Prüfung, ob eine bosnisch-herzegowinische oder montenegrinische oder serbische Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten vorhanden ist, ist nur auf die Versicherungszeit des jeweiligen Vertragsstaats abzustellen. Eine multilaterale Zusammenrechnung der Versicherungszeiten ist in diesem Punkt nicht vorzunehmen (siehe Abschnitt 11.1.2).

Die Abgeltung einer Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten ist nur möglich, wenn der Berechtigte in den beteiligten Vertragsstaaten dem Grunde nach jeweils Anspruch auf Versichertenrente oder auf Hinterbliebenenrente hat. Eine Abgeltung ist also nicht möglich, wenn in einem Vertragsstaat dem Grunde nach Anspruch auf eine Versichertenrente (Altersrente, Invalidenrente beziehungsweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) und im anderen Vertragsstaat auf eine Hinterbliebenenrente (Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente, Familienrente) besteht (siehe hierzu Abschnitt 11.2.2).

Besteht in einem der beteiligten Vertragsstaaten kein Rentenanspruch dem Grunde nach oder kein Zahlungsanspruch, ist Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien nicht anzuwenden. Es kommt nicht zur Abgeltung einer Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten durch den anderen Vertragsstaat. Der Vertragsstaat, in dem die Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten zurückgelegt wurde, hat dann zu prüfen, ob aus dieser Versicherungszeit eine Rente zu zahlen ist.

Dies gilt auch für den Fall, dass in einem der beteiligten Vertragsstaaten der Leistungsfall noch nicht eingetreten ist. Zur Abgeltung einer Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten kommt es dann erst nach Eintritt des Leistungsfalls. Gegebenenfalls muss der Vertragsstaat, in dem die Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten zurückgelegte wurde, bis zum Eintritt des Leistungsfalls im anderen Vertragsstaat eine Rente zahlen.

Wurden deutsche Versicherungszeiten im Rahmen der „weniger-als-Regelung“ an einen Träger der anderen Nachfolgestaaten zur Abgeltung abgegeben, besteht kein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI (eingefügt durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Leistungsverbesserungsgesetz), da am 30.06. 2014 kein deutscher Rentenanspruch bestand. Auf Antrag des Berechtigten kann jedoch geprüft werden, ob weitere 12 Monate Kindererziehung (§ 249 SGB VI) anzuerkennen sind und die Voraussetzungen für die Gewährung einer (zwischenstaatlichen) deutschen Rente unter Berücksichtigung dieser Zeiten erfüllt sind. Mit dem Beginn einer deutschen Rente (aus mehr als 11 Monaten mit deutschen Versicherungszeiten) frühestens ab 01.07.2014 endet die Abgeltung deutscher Versicherungszeiten in der ausländischen Rente. Der Träger des anderen Nachfolgestaates erhält einen neuen Versicherungsverlauf (Formblatt 205) mit einem Hinweis auf die ab 01.07.2014 im Zeitenumfang erweiterten deutschen Versicherungszeiten.

Deutsche Rente

Es muss ein dem Grunde nach zahlbarer Anspruch auf eine deutsche Rente bestehen. Hat der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist unter Berücksichtigung der Auslandsrenten-Regelungen der §§ 110 ff. SGB VI zu prüfen, ob ein Anspruch auf Zahlung der Rente besteht.

Ist eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten in der deutschen Rente abzugelten, ist bei der Prüfung des Zahlanspruchs nach §§ 113, 114 SGB VI zu beachten, dass die abzugeltenden Zeiten des anderen Vertragsstaats durch die mögliche Abgeltung nicht zu Bundesgebietszeiten werden. Insbesondere können die abzugeltenden Zeiten im Rahmen von § 272 SGB VI nicht zu zusätzlichen Entgeltpunkten für Zeiten nach dem FRG führen.

Bosnisch-herzegowinische, montenegrinische oder serbische Rente

Hat ein Berechtigter in Bosnien und Herzegowina oder Montenegro oder Serbien dem Grunde nach Anspruch sowohl auf eine Versichertenrente (Invalidenrente, Altersrente) als auch auf einer Hinterbliebenenrente (Familienrente) wird nur eine der beiden Renten gezahlt. Der Berechtigte kann wählen, welche Rente zu zahlen ist. In der Regel wird die höhere der beiden Renten gezahlt.

Eine Abgeltung einer deutschen Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten durch den beteiligten Vertragsstaat ist in einem solchen Fall nicht möglich,

  • wenn die deutsche Versicherungszeit in der (nicht ausgezahlten) niedrigeren Rente des beteiligten Vertragsstaats abzugelten wäre und
  • der Rentenversicherungsträger des beteiligten Vertragsstaats bestätigt hat, dass die niedrigere Rente auch unter Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten die niedrigere Rente bleibt.

In diesem Fall hat der zuständige deutsche Rentenversicherungsträger auch aus einer deutschen Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten eine Rente zu zahlen.

Siehe Beispiel 12

Abgeltung der Kleinstzeiten

Sind die Voraussetzung des Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien erfüllt (siehe Abschnitt 11), wird eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten des einen Vertragsstaats durch den beteiligten Vertragsstaat abgegolten.

Die Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten des einen Vertragsstaats wird dabei zwar den Versicherungszeiten des beteiligten Vertragsstaats gleichgestellt, in dessen Rente die Versicherungszeit abgegolten wird. Sie wird aber nicht zu einer Versicherungszeit nach dem Recht des beteiligten Vertragsstaats.

Die Abgeltung einer Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien setzt nicht voraus, dass sich die Rente des beteiligten Vertragsstaats, der die Versicherungszeit abzugelten hat, erhöht.

Fallen die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien, nachdem eine Abgeltung der Kleinstzeiten erfolgt ist, weg, ist eine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten nicht mehr durch den beteiligten Vertragsstaat in seiner Rente abzugelten.

Abgeltung in der deutschen Rente

Ist nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien eine bosnisch-herzegowinische oder montenegrinische oder serbische Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten in der deutschen Rente abzugelten, beginnt die Abgeltung mit Beginn der deutschen Rente, vorausgesetzt die dem Grunde nach zahlbare Rente des beteiligten Vertragsstaats würde zeitgleich beginnen. Bei einem späteren Rentenbeginn im beteiligten Vertragsstaat ist die Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten erst ab diesem Zeitpunkt in der deutschen Rente abzugelten.

Bei der Berechnung der deutschen Rente werden der Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten des beteiligten Vertragsstaats Entgeltpunkte zugeordnet. Zur Ermittlung der zu Grunde zu legenden Entgeltpunkte wird zuerst die Summe der Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) für deutsche Beitragszeiten, beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten nach §§ 70 bis 75 SGB VI sowie unter Beachtung der §§ 254d, 262 und 263a SGB VI festgestellt. Diese Summe wird durch die Gesamtzahl der deutschen Zeiten, die für die Ermittlung dieser Entgeltpunkte/Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt wurden, geteilt. Die Kleinstzeiten werden mit dem sich ergebenden Durchschnittswert bewertet, wobei stets eine Bewertung mit Entgeltpunkten („West-Niveau“) erfolgt. Ist jedoch ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden, sind alle jugoslawischen Zeiten ebenfalls der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen. Die Bewertung der jugoslawischen Kleinstzeiten erfolgt mit dem ermittelten Durchschnittswert aller deutschen Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Eine Bewertung der Zeiten erfolgt in der Regel auch, wenn die Kleinstzeiten des beteiligten Vertragsstaats ganz oder teilweise zeitgleich mit deutschen Versicherungszeiten liegen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich bei den zeitgleichen deutschen Versicherungszeiten um Zeiten handelt, die bereits nach dem FRG in der deutschen Rente berücksichtigt werden. Der bosnisch-herzegowinische oder montenegrinische oder serbische Rentenversicherungsträger ist dadurch allerdings nicht zu einer Rentenleistung aus den weniger als 12 Monaten Versicherungszeit verpflichtet. Der Rentenversicherungsträger des anderen beteiligten Vertragsstaats ist über diesen Sachverhalt nicht zu unterrichten, weil es für diesen unerheblich ist, wie seine Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten in der deutschen Rentenversicherung abgegolten wird.

Für die Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels beziehungsweise der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3a SGB VI oder § 96a Abs. 1b und Abs. 1c S. 1 Nr. 1 und 3 SGB VI werden die Entgeltpunkte des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Beginn der ersten Rente wegen Alters (siehe Abschnitt 9) zu Grunde gelegt. Hierbei sind die Entgeltpunkte, die den abzugeltenden Versicherungszeiten eines der anderen Vertragsstaaten zugeordnet werden, nicht zu berücksichtigen.

Keine Anwendung gegenüber dem Kosovo

Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien findet gegenüber dem Kosovo keine Anwendung, weil das im Kosovo bestehende Grundrentensystem und das kapitalgedeckte Altersrentenversorgungssystem (Rentenfond) vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien nicht erfasst werden (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kosovo, Leistungen der Rentenversicherung im Kosovo).

Ist eine deutsche Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten anzurechnen, ist diese dem kosovarischen Rentenversicherungsträger nicht zur Abgeltung anzubieten. Liegen alle weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung einer deutschen Rente vor - gegebenenfalls nach Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien -, ist aus der deutschen Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten eine Rente zu zahlen.

Ist eine kosovarische Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten anzurechnen, ist diese von den deutschen Rentenversicherungsträgern nicht abzugelten.

Beispiel 1: Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Wartezeit von 35 Jahren

(Beispiel zu den Abschnitten 2.2 und 5.1)
Eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, die das 63. Lebensjahr am 25.10.2010 vollendet hat, beantragt deutsche Altersrente für langjährig Versicherte. Sie hat folgende anspruchsbegründende Versicherungszeiten zurückgelegt:
Bosnien und Herzegowinavom 01.01.1974 bis 31.07.1978  55 Monate
Deutschlandvom 01.09.1978 bis 31.03.2002283 Monate
Nordmazedonienvom 01.04.2002 bis 31.01.2006  46 Monate
Serbienvom 01.02.2006 bis 31.03.2010  50 Monate
Lösung:

Nach der seit Juni 2009 vertretenen Rechtsauffassung können hier die deutschen Versicherungszeiten mit Zeiten in der Rentenversicherung der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien, gegenüber denen das SVA-Jugoslawien noch anzuwenden ist (hier Bosnien und Herzegowina und Serbien), insgesamt (also multilateral) unter Beachtung des Stichtags, der sich aufgrund des Inkrafttretens des neuen SVA-Nordmazedonien (01.01.2005) ergibt, mit den nordmazedonischen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Da die Versicherte Versicherungszeiten in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Nordmazedonien zurückgelegt hat, ist zu prüfen, welches SVA (SVA-Jugoslawien oder SVA-Nordmazedonien) zum günstigeren Ergebnis führt:

a) Anwendung des SVA-Jugoslawien
Bosnien und Herzegowinavom 01.01.1974 bis 31.07.1978  55 Monate
Deutschlandvom 01.09.1978 bis 31.03.2002283 Monate
Nordmazedonienvom 01.04.2002 bis 31.12.2004  33 Monate
Serbienvom 01.02.2006 bis 31.03.2010  50 Monate
insgesamt421 Monate

Nach dem SVA-Jugoslawien können deutsche, bosnisch-herzegowinische und serbische Zeiten zusammengerechnet werden. Es ergeben sich 388 Monate, sodass die Wartezeit von 35 Jahren/420 Monaten nicht erfüllt ist.

Im Rahmen der multilateralen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können auch die bis zum 31.12.2004 zurückgelegten nordmazedonischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Es sind somit insgesamt 421 Monate auf die Wartezeit anzurechnen. Die Wartezeit von 35 Jahren/420 Monaten ist nach dem SVA-Jugoslawien unter Berücksichtigung der seit Juni 2009 vertretenen Rechtsauffassung mit 421 Monaten erfüllt.

b) Anwendung des SVA-Nordmazedonien
Bosnien und Herzegowinavom 01.01.1974 bis 31.07.1978  55 Monate
Deutschlandvom 01.09.1978 bis 31.03.2002283 Monate
Nordmazedonienvom 01.04.2002 bis 31.01.2006  46 Monate
SerbienNicht anrechenbar
insgesamt384 Monate
Im Rahmen des SVA-Nordmazedonien ist eine multilaterale Zusammenrechnung nordmazedonischer, bosnisch-herzegowinischer und serbischer mit deutschen Versicherungszeiten nur bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 möglich. Die serbischen Versicherungszeiten wurden nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt und können daher nicht berücksichtigt werden. Die Wartezeit von 35 Jahren/420 Monaten ist nach dem SVA-Nordmazedonien auch unter Berücksichtigung der seit Juni 2009 vertretenen Rechtsauffassung mit 384 Monaten nicht erfüllt.

Beispiel 2: Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Wartezeit von 35 Jahren

(Beispiel zu den Abschnitten 2.2 und 5.1)
Ein in Paraguay lebender US-Staatsangehöriger, der das 63. Lebensjahr am 12.01.2009 vollendet hat, beantragt deutsche Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.02.2009. Es sind folgende anspruchsbegründende Versicherungszeiten zurückgelegt worden:
Nordmazedonienvom 14.01.1966 bis 30.12.1975120 Monate
Serbienvom 05.04.1976 bis 26.03.1986120 Monate
Montenegrovom 20.04.1986 bis 17.03.1996120 Monate
Deutschlandvom 15.02.1997 bis 31.12.2008143 Monate
Lösung:
Aufgrund der im Juni 2009 geänderten Auffassung können nordmazedonische, serbische und montenegrinischen mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Die Versicherungszeiten in Nordmazedonien, Serbien und Montenegro wurden vor dem Inkrafttreten des SVA-Nordmazedonien am 01.01.2005 zurückgelegt. Sowohl bei Anwendung des SVA-Jugoslawien als auch bei Anwendung des SVA-Nordmazedonien können daher alle in den drei Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Die Wartezeit von 35 Jahren/420 Monaten ist mit 503 Monaten erfüllt. Dadurch besteht ab 01.02.2009 Anspruch auf die deutsche Altersrente für langjährig Versicherte.

Beispiel 3: Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Wartezeit von 45 Jahren

(Beispiel zu den Abschnitten 2.2 und 5.1)
Ein montenegrinischer Staatsangehöriger, der am 12.06.2014 sein 63. Lebensjahr vollendet hat, beantragt Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.07.2014. Er hat folgende anspruchsbegründende Versicherungszeiten zurückgelegt:
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 bis 31.12.1974  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977 bis 31.12.1986120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.06.1999125 Monate
Bosnien und HerzegowinaPflichtbeiträgevom 01.07.1999 bis 31.12.2008114 Monate
MontenegroPflichtbeiträgevom 01.01.2009 bis 30.06.2014  66 Monate
Lösung:

Die Versicherungszeiten in der Rentenversicherung der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien können insgesamt (also multilateral) unter Beachtung der Stichtage, die sich aufgrund des Inkrafttretens der neuen SVA mit Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien ergeben, mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.

Da Versicherungszeiten in Serbien, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina und Montenegro vorliegen, ist zu prüfen, welches SVA oder ob das Europarecht zum günstigsten Ergebnis führt:

a) Anwendung des SVA-Jugoslawien
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 bis 31.12.1974  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977 bis 31.12.1986 120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.11.1998118 Monate
Bosnien und HerzegowinaPflichtbeiträgevom 01.07.1999 bis 31.12.2008114 Monate
MontenegroPflichtbeiträgevom 01.01.2009 bis 30.06.2014  66 Monate
insgesamt541 Monate

Im Rahmen des SVA-Jugoslawien ist eine multilaterale Zusammenrechnung serbischer, slowenischer, kroatischer, bosnisch-herzegowinischer und montenegrinischer mit deutschen Zeiten möglich. Die slowenischen Zeiten wurden vor Inkrafttreten des SVA-Slowenien am 01.09.1999 zurückgelegt und können daher im vollen Umfang berücksichtigt werden. Die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können berücksichtigt werden, weil für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist eine multilaterale Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien ebenfalls möglich. Lediglich die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden. Somit sind insgesamt 421 Monate mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen. (Auch ohne Berücksichtigung der Versicherungszeiten in Slowenien und Kroatien sind 279 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden, sodass es einer Berücksichtigung der slowenischen und kroatischen Seiten für die Erfüllung der 18 Jahre/218 Monate Pflichtbeiträge nicht bedarf.)

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem SVA-Jugoslawien unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung erfüllt. Es besteht ab 01.07.2014 Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

b) Anwendung des SVA-Slowenien
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 bis 31.12.1974  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977 bis 31.12.1986120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.11.1998118 Monate
Bosnien und HerzegowinaPflichtbeiträgevom 01.07.1999 bis 31.08.1999    2 Monate
insgesamt363 Monate

Das SVA-Slowenien ist nur anzuwenden, wenn nicht bereits nach dem Europarecht ein Rentenanspruch besteht.

Im Rahmen des SVA-Slowenien ist eine multilaterale Zusammenrechnung serbischer, slowenischer, kroatischer und bosnisch-herzegowinischer mit deutschen Versicherungszeiten möglich. Die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, und die bosnisch-herzegowinischen und montenegrinischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Slowenien am 01.09.1999 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können berücksichtigt werden, weil für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien ebenfalls möglich. Lediglich die kroatischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, und die bosnisch-herzegowinischen und montenegrinischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Slowenien am 01.09.1999 zurückgelegt wurden, können wiederum nicht berücksichtigt werden. Für die 18 Jahre/216 Monate sind somit insgesamt 243 Monate mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen.

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem SVA-Slowenien unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung nicht erfüllt. Es sind lediglich 363 Kalendermonate anrechenbar. Nach dem SVA-Slowenien besteht ab 01.07.2014 kein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

c) Anwendung des SVA-Kroatien
SerbienPflichtbeiträgevom 01.10.1968 bis 31.12.1974  75 Monate
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977 bis 31.12.1986120 Monate
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.06.1999125 Monate
insgesamt368 Monate

Das SVA-Kroatien ist nur anzuwenden, wenn nicht bereits nach dem Europarecht ein Rentenanspruch besteht.

Im Rahmen des SVA-Kroatien ist eine multilaterale Zusammenrechnung serbischer, slowenischer und kroatischer mit deutschen Versicherungszeiten möglich. Die bosnisch-herzegowinischen und montenegrinischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, können nicht berücksichtigt werden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können berücksichtigt werden, weil für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung ist eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien ebenfalls möglich. Lediglich die bosnisch-herzegowinischen und montenegrinischen Zeiten, die ab Inkrafttreten des SVA-Kroatien am 01.12.1998 zurückgelegt wurden, sind nicht zu berücksichtigen. Für die 18 Jahre/216 Monate sind somit insgesamt 248 Monate mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen.

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem SVA-Kroatien unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsauffassung nicht erfüllt. Es sind lediglich 368 Kalendermonate anrechenbar. Nach dem SVA-Kroatien besteht ab 01.07.2014 kein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

d) Anwendung des Europarechts
DeutschlandPflichtbeiträgevom 01.01.1975 bis 31.12.1976  24 Monate
DeutschlandFreiwillige Beiträgevom 01.01.1977 bis 31.12.1986 Nicht anrechenbar
SlowenienPflichtbeiträgevom 01.01.1987 bis 31.12.1988  24 Monate
KroatienPflichtbeiträgevom 01.02.1989 bis 30.06.1999125 Monate
insgesamt173 Monate

Im Rahmen des Europarechts können nur slowenische und kroatische mit deutschen Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Serbische, bosnisch-herzegowinische und montenegrinische Versicherungszeiten können aufgrund des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung nicht berücksichtigt werden. Die geänderte Rechtsauffassung ist ausschließlich bei Prüfung der mit den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bestehenden SVA anzuwenden.

Die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1986 gezahlten freiwilligen Beiträge können nicht für die Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten berücksichtigt werden, weil nicht für 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Hierfür sind nur 173 Monate slowenische, kroatische und deutsche Pflichtbeiträge zu berücksichtigen.

Die Wartezeit von 45 Jahren/540 Monaten ist nach dem Europarecht ebenfalls nicht erfüllt. Es sind lediglich 173 Kalendermonate anrechenbar.

Nach dem Europarecht besteht ab 01.07.2014 kein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Beispiel 4: Umrechnung von Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten, Resttage

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Der serbische Versicherungsträger bestätigt mit Formblatt SRB-D 205 die folgende serbische Versicherungszeit:
Vom 19.05.2010 bis 13.07.20100 Jahre1 Monat26 Tage
Lösung:
1. Umrechnung der Versicherungszeit
Neben 1 (vollen) Monat sind 26 (Rest-)Tage bescheinigt. Diese sind als voller Monat zu berücksichtigen. Somit ergeben sich umgerechnet 2 Monate serbische Versicherungszeiten.
2. Berücksichtigung für die Prüfung der Wartezeit
Der Zeitraum vom 19.05.2005 bis 13.07.2005 umfasst zwar 3 Kalendermonate. Aufgrund der Umrechnung sind jedoch nur 2 Kalendermonate mit serbischen Versicherungszeiten bei der Prüfung der Wartezeit zu berücksichtigen.

Beispiel 5: Umrechnung von Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten, doppelt belegte Monate

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger bestätigt mit Formblatt BOH-D 205 die folgenden bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten:
Vom 01.06.1964 bis 04.06.19640 Jahre0 Monate  4 Tage
Vom 11.06.1964 bis 18.06.19640 Jahre0 Monate  8 Tage
Vom 19.06.1964 bis 11.07.19640 Jahre0 Monate23 Tage
Lösung:
1. Umrechnung der Versicherungszeit
Die bescheinigten Einzelzeiträume sind jeweils getrennt voneinander umzurechnen.

Für die Zeit vom 01.06.1964 bis 04.06.1964 (4 Tage) ergibt sich umgerechnet 1 Monat.

Auch für die Zeit vom 11.06.1964 bis 18.06.1964 (8 Tage) ergibt sich umgerechnet 1 Monat.

Für die Zeit vom 19.06.1964 bis 11.07.1964 sind 23 Tage bescheinigt, die umgerechnet wiederum 1 Monat ergeben.

2. Berücksichtigung für die Prüfung der Wartezeit
Nach der Umrechnung ergeben sich zusammen 3 Monate. Die drei einzelnen Zeiträume umfassen alle den Kalendermonat 06/1964. Dieser Kalendermonat kann nur einmal berücksichtigt werden. Bei der Prüfung der Wartezeit sind daher nur 2 Kalendermonate zu berücksichtigen.

Beispiel 6: Umrechnung von Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten im verminderten Umfang

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)
Der montenegrinische Versicherungsträger bestätigt im Formblatt JU-D 205 die folgenden Versicherungszeiten:
Vom 14.06.1995 bis 18.09.19950 Jahre  3 Monate  5 Tage
Vom 19.09.1995 bis 15.01.19970 Jahre10 Monate20 Tage
Bei dem zweiten Zeitraum handelt es sich um eine Versicherungszeit im verminderten Umfang. Der Zeitraum, der dem Grunde nach 17 Monate umfasst, ist unterbelegt.
Lösung:
1. Umrechnung der Versicherungszeiten
In der Zeit vom 14.06.1955 bis 18.09.1955 sind neben 3 (vollen) Monaten auch 5 (Rest-)Tage bescheinigt. Diese sind als voller Monat zu berücksichtigen. Somit ergeben sich umgerechnet 4 Monate montenegrinische Versicherungszeiten.
In der Zeit vom 19.09.1995 bis 15.01.1997 sind neben 10 (vollen) Monat weitere 20 (Rest-)Tage bescheinigt. Diese sind als voller Monat zu berücksichtigen. Somit ergeben sich umgerechnet 11 Monate montenegrinische Versicherungszeiten.
2. Berücksichtigung bei der Prüfung der Wartezeit
Nach der Umrechnung ergeben sich zusammen 15 Monate.
Beide Zeiträume umfassen aber den Kalendermonat 09/1995, der grundsätzlich nur einmal berücksichtigt werden kann (vergleiche Beispiel 5).
Allerdings ist zu beachten, dass die beiden Versicherungszeiten den Gesamtzeitraum vom 14.06.1995 bis zum 15.01.1997 mit insgesamt 20 Kalendermonate umfassen. Dieser Gesamtzeitraum ist durch die beiden Versicherungszeiten mit umgerechnet 15 Kalendermonate nicht überbelegt. Anders als im Beispiel 5 ist daher keine Begrenzung wegen des doppelt belegten Monats 09/1995 vorzunehmen.
Daher sind bei der Prüfung der Wartezeit 15 Monate zu berücksichtigen.

Beispiel 7: Umrechnung von Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten, besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(Beispiel zu den Abschnitten 3.1 und 5.3)
Der Leistungsfall der Erwerbsminderung ist am 15.06.2014 eingetreten. Die Wartezeit für die Rente wegen Erwerbsminderung ist erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung wurden ausschließlich serbische Versicherungszeiten zurückgelegt. Der serbische Versicherungsträger bestätigt mit Formblatt SRB-D 205 die folgende serbische Versicherungszeit (Pflichtbeitragszeiten):
Vom 20.01.2010 bis 14.06.20142 Jahre2 Monate14 Tage
Es handelt sich um eine Versicherungszeit im verminderten Umfang (zum Beispiel aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung). Die Beschäftigung wurde durchgehend ausgeübt.
Lösung:
1. Umrechnung der serbischen Versicherungszeit
In der Zeit vom 20.01.2010 bis 14.06.2014 ergeben sich nach Umrechnung 27 Monate. Die angegebenen 2 Jahre sind mit 12 zu vervielfältigen, hinzu kommen die bestätigten 2 Monate und für die 14 (Rest-)Tage ist 1 Monat zu berücksichtigen.
2. Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

Für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind nach Umrechnung der serbischen Versicherungszeiten im maßgebenden Fünfjahreszeitraum vom 15.06.2009 bis 14.06.2014 lediglich 27 Monate vorhanden.

Allerdings ist für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzung nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI auf die tatsächliche Dauer der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen. Da die Beschäftigung in der Zeit vom 20.01.2010 bis 14.06.2014 durchgehend ausgeübt wurde, sind für die Prüfung der besonderen Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3 in 5) insgesamt 54 Monate zu berücksichtigen. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind somit erfüllt.

Bei der Prüfung der Wartezeit sind im Zeitraum vom 20.01.2010 bis 14.06.2014 allerdings nur 27 Kalendermonate zu berücksichtigen.

Beispiel 8: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Ein Versicherter stellt einen Antrag auf Regelaltersrente. Er hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:
In Deutschland:Pflichtbeiträge vom 01.01.1970 bis 31.05.197453 Monate
In Montenegro:Pflichtbeiträge vom 01.05.1974 bis 30.11.1974  7 Monate
Lösung:
Es besteht kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt ist. Der Zeitraum vom 01.05.1974 bis 31.05.1974 ist doppelt belegt und kann nur einmal berücksichtigt werden. Daher sind auf die Wartezeit nur 59 Monate anrechenbar.

Beispiel 9: Zusammentreffen anspruchsbegründender deutscher Versicherungszeiten mit anspruchsbegründenden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Eine Versicherte beantragt Regelaltersrente. Sie hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:
In Deutschland:
Anrechnungszeit wegen Schulbesuchs vom 01.01.1970 bis 31.03.197115 Monate
Pflichtbeiträge vom 01.04.1971 bis 31.05.197438 Monate
In Serbien:
Pflichtbeiträge vom 01.10.1970 bis 31.03.1971  6 Monate
Pflichtbeiträge vom 01.10.1974 bis 31.01.197616 Monate
Lösung:

Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, weil die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist.

Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind im Interesse des Berechtigten die serbischen anspruchsbegründenden Beitragszeiten vom 01.10.1970 bis 31.03.1971 zu berücksichtigen.

Beispiel 10: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen

(Beispiel zu den Abschnitten 4 und 5.3)

Ein Versicherter beantragt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Leistungsfall ist am 31.07.2013 eingetreten. Die medizinischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eine Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen vor.

Er hat folgende Versicherungszeiten zurückgelegt:

In Deutschland:
Pflichtbeiträge vom 01.08.1999 bis 31.07.200572 Monate
Freiwillige Beiträge vom 01.08.2005 bis 31.07.201396 Monate
In Bosnien und Herzegowina:
Pflichtbeiträge vom 01.08.2005 bis 31.07.201396 Monate
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die Wartezeit wird bereits innerstaatlich erfüllt; die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI („in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“) sind allein unter Berücksichtigung der bosnisch-herzegowinischen Pflichtbeiträge zwischenstaatlich erfüllt.

Das SVA-Jugoslawien enthält keine Verdrängungsvorschriften. Die bosnisch-herzegowinischen Pflichtbeitragszeiten sind anstelle der zeitgleichen deutschen freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen, da diese im Ergebnis zum Rentenanspruch führen.

In die Berechnung der Rente fließen aber nur die deutschen Versicherungszeiten ein (siehe GRA zu Art. 26 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2).

Beispiel 11: Abgeltung von weniger als 12 Monaten Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 11)

Eine Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht hat, beantragt Regelaltersrente.

Sie hat in Deutschland 9 Monate, in Bosnien und Herzegowina 8 Monate, in Montenegro 10 Monate und in Serbien 200 Monate anrechenbare Versicherungszeiten zurückgelegt.

Der serbische Versicherungsträger hat bestätigt, dass ein Anspruch auf serbische Altersrente besteht.

Lösung:

Im Verhältnis Deutschland zu Bosnien und Herzegowina findet Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien keine Anwendung, weil in den beiden Vertragsstaaten weniger als 12 Monate Versicherungszeiten zurückgelegt wurden.

Dies gilt im Verhältnis Deutschland zu Montenegro entsprechend, sodass auch hier Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien nicht anzuwenden ist.

Im Verhältnis Deutschland zu Serbien ist zu prüfen, ob die 9 Monate deutsche Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien durch den serbischen Versicherungsträger abzugelten sind. Der Anspruch auf deutsche Regealtersrente ist unter Zusammenrechnung mit den serbischen Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien dem Grunde nach gegeben, weil die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist.

Da auch eine Anspruch auf serbische Rente besteht, sind die 9 Monate deutsche Versicherungszeiten durch den serbischen Träger in der serbischen Altersrente abzugelten.

Beispiel 12: Abgeltung von weniger als 12 Monate Versicherungszeiten

(Beispiel zu Abschnitt 11.2.2)

Eine Witwe beantragt eine deutsche Witwenrente. Der verstorbene Versicherte hat eine deutsche Versicherungszeit von 10 Monaten zurückgelegt. Es besteht für sie auch ein Anspruch auf Witwenrente gegenüber dem serbischen Versicherungsträger.

Die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien für eine Abgeltung der deutschen Versicherungszeit in der serbischen Witwenrente sind dem Grunde nach erfüllt.

Der serbische Versicherungsträger teilt aber mit, das die Witwe die Auszahlung ihrer serbischen Altersrente beantragt hat. Die serbische Witwenrente bleibt auch bei Abgeltung der 10 Monate deutscher Versicherungszeiten nach Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien unter dem Betrag der eigenen serbischen Altersrente der Witwe.

Lösung:

Da die Witwe ihre serbische Altersrente erhält und nicht die serbische Witwenrente, ist Art. 25 Abs. 2 SVA-Jugoslawien nicht anzuwenden.

Der deutsche Versicherungsträger hat aus der Versicherungszeit von 10 Monaten eine deutsche Witwenrente zu zahlen.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 05.04.1975 (Gesetz), 01.01.1975 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommen zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.08.1969 (Gesetz), 01.09.1969 (Abkommen)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 25 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 25 SVA-Jugoslawien