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Leistungen der Rentenversicherung Kosovo

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen. Neu erstellt im Rahmen der Abstimmung der GRAen.

Dokumentdaten
Stand04.12.2015
Version001.01

Allgemeines

Der Kosovo war bis zu seiner staatlichen Unabhängigkeit am 17.02.2008 eine Provinz Serbiens. Bis März/April 1999 galten in der Provinz Kosovo in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung die jugoslawischen und serbischen Rechtsvorschriften (siehe GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien Abschnitt 3).

Infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo ist im März/April 1999 das System der Rentenversicherung im Kosovo zusammengebrochen. Es kam damit unter anderem auch zur Einstellung der Zahlung der bisher von diesem System bewilligten Renten wegen Invalidität, Alter und Tod.

Nachdem die Provinz Kosovo unter UN-Mandat gestellt worden ist, ist die Rentenversicherung neu geregelt worden. Am 22.12.2001 wurde von der UN die Verordnung Nr. 2001/35 (UNMIK/REG/2001/35) über Renten im Kosovo verabschiedet. Sie führte ein neues gesetzliches Altersrentenversicherungssystem ein. Es gliedert sich in

  • das Grundrentensystem (vom Staat finanziertes System, siehe Abschnitt 2) und
  • den obligatorischen individuellen Rentenfonds (kapitalgedecktes System, siehe Abschnitt 5).

Diese beiden Systeme bestehen auch nach der staatlichen Eigenständigkeit des Kosovo vom 17.02.2008 fort.

Außerdem wurde ein Gesetz über die Rente wegen eingeschränktem Leistungsvermögen (Erwerbsminderungsrente) verabschiedet (siehe Abschnitt 3).

Über die Ansprüche auf kosovarische Leistungen entscheidet ausschließlich der zuständige kosovarische Träger. Verbindliche Auskünfte zum ausländischen Recht dürfen von der Deutschen Rentenversicherung nicht erteilt werden.

Grundrentensystem

Grundrente erhält jeder Einwohner des Kosovo, der das 65. Lebensjahr vollendet hat. Es handelt sich also um eine Altersrente.

Die Rente wird nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo gezahlt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland entsteht ein Anspruch auf Zahlung einer kosovarischen Grundrente auch nicht aufgrund des SVA-Jugoslawien.

Die Grundrente basiert nicht auf Versicherungszeiten. Die Rente wird unabhängig davon gezahlt, ob die betreffende Person in einem Arbeitsverhältnis steht oder nicht und welche Zeit sie im Kosovo zurückgelegt hat (Zahlungsbeginn 01.07.2002, Rentenhöhe seit 01.01.2008 monatlich 40,00 EUR oder 75,00 EUR).

Finanziert wird die Rente aus Mitteln des Staatshaushalts. Es handelt sich also nicht um ein beitragsfinanziertes Rentensystem.

Durchgeführt wird es von der Administrata Pensionale e Kosovë (KPA) in Pristina.

Beachte:

Dieses Rentensystem wird nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 2 SVA-Jugoslawien erfasst.

Erwerbsminderungsrenten

Die Ratsversammlung des Kosovo hat am 11.12.2003 das Gesetz Nr. 40/203 über die Renten wegen eingeschränkten Leistungsvermögens (Erwerbsminderung) verabschiedet.

Erwerbsminderungsrenten werden nur an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kosovo gezahlt.

Die Rente wird wie die Grundrente (siehe Abschnitt 2) aus Mitteln des Staatshaushalts finanziert und von der KPA verwaltet.

Weitere Einzelheiten über die Erwerbsminderungsrente sind derzeit nicht bekannt.

Beachte:

Dieses Rentensystem wird nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 2 SVA-Jugoslawien erfasst.

Hinterbliebenenrenten

Der Entwurf eines Witwen- und Waisenrentengesetzes ist in Vorbereitung.

Der obligatorische individuelle Rentenfonds

Mit Verordnung der UN Nr. 2001/35 (UNMIK/REG/2001/35) vom 22.12.2001 wurde ein individuelles Altersrentenversorgungssystem, der Rentenfonds des Kosovo, eingeführt. Dieses System wird auch nach der staatlichen Eigenständigkeit des Kosovo fortgeführt. Es handelt sich um eine kapitalgedeckte Rentenversicherung.

Im Rentenfonds sind alle im Kosovo beschäftigten Arbeitnehmer (ab dem Geburtsdatum 01.01.1946) versichert, die sich dort auch gewöhnlich aufhalten. Nicht erfasst werden Beschäftigte bei internationalen Organisationen sowie in den Kosovo entsandte Arbeitnehmer.

Die Auszahlung des für die Versicherten angesparten Kapitals ist generell frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres nach einer mindestens 10-jährigen Beitragsleistung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Invalidenrente oder eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden.

Die Beiträge für die individuelle Altersrentenversorgung werden vom Arbeitgeber (5 % der Lohnsumme) und Arbeitnehmer (5 % der Lohnsumme) getragen. Sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmer können freiwillig einen zusätzlichen Beitrag dazuzahlen. Die Beiträge des Arbeitnehmers sind vom Arbeitgeber einzubehalten und an die Finanzverwaltung (über individuelle Steuernummern) abzuführen.

Der Beitragseinzug für dieses System ist für staatliche Behörden und große Unternehmen (500 und mehr Arbeitnehmer) zum 01.03.2002 und für die übrigen Arbeitgeber zum 01.03.2003 eingeführt worden.

Freiwillige Beitragszahlungen konnten auch vor dem 01.03.2002/01.03.2003 geleistet werden.

Das Rentensystem wird vom Rentensparfonds des Kosovo (Fondi i Kursimeve Pensionale të Kosovës, Kurzform Trusti) in Pristina verwaltet.

Beachte:

Dieses Rentensystem wird nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 2 SVA-Jugoslawien erfasst. Die Beitragszeiten bei Trusti sind keine Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien. Sie werden nicht nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien bei der Anspruchsprüfung berücksichtigt. Die bei Trusti zurückgelegten Zeiten werden im Rahmen des zwischenstaatlichen Verfahrens auch nicht durch die KPA bestätigt. Hieraus ergibt sich, dass auch aus kosovarischer Sicht diese Zeiten nicht vom SVA-Jugoslawien erfasst werden.

Zusätzliche freiwillige Rentenversicherung

Die gesetzlichen Regelungen des Kosovo sehen die Möglichkeit einer zusätzlichen freiwilligen Rentenversicherung vor.

Zur freiwilligen zusätzlichen Rentenversicherung zahlen die Versicherten selbst die Beiträge. Alternativ können auch Arbeitgeber Beiträge zahlen und so eine Art Betriebsrente begründen.

Weitere Informationen zur freiwilligen Rentenversicherung liegen zurzeit nicht vor.

Beachte:

Dieses Rentensystem wird nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 2 SVA-Jugoslawien erfasst.

Leistungen für Kriegsbeschädigte

Die von der UN eingeführte Verordnung 2000/66 über Leistungen für die Kriegsbeschädigten, die als Folge eines Krieges gefallen sind, ist als Regelung über die Kriegsopferversorgung und nicht über die gesetzliche Rentenversicherung anzusehen.

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