Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 11 SGB VI: Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.01.2023

Änderung

Abschnitt 6.1 - Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 - Inkrafttreten: 01.01.2023

Dokumentdaten
Stand12.01.2023
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 in Kraft getreten am 01.01.2023
Rechtsgrundlage

§ 11 SGB VI

Version004.00

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe, die neben den persönlichen Voraussetzungen bei Antragstellung erfüllt sein müssen.

Absatz 1 beinhaltet, dass Versicherte sowohl für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Antragstellung entweder eine 15-jährige Wartezeit zurückgelegt haben müssen oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Rente für Bergleute beziehen.

Absatz 2 regelt zusätzlich für Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation erleichterte versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Pflichtversicherte (Nummer 1), für Unterbrechungstatbestände bei einer Pflichtversicherung (Nummer 2) und bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit bereits vorliegt oder zu erwarten ist (Nummer 3).

Für Leistungen zur Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI an Kinder von Versicherten ist es ausreichend, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt hat (Absatz 2 Satz 4).

Absatz 2a sieht eine erweiterte Zuständigkeitsregelung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger vor, wenn eine Berentung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit droht und der Rentenanspruch durch entsprechende Leistungen abgewendet oder hinausgeschoben werden kann oder wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unmittelbar im Anschluss an eine vom Rentenversicherungsträger durchgeführte Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderlich werden.

In Absatz 3 ist festgelegt, dass auch überlebende Ehegatten, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe nicht aus eigener Versicherung erfüllen, als Versicherte gelten, wenn sie Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben, weil bereits verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt.

Sonderregelungen

Für Leistungen zur onkologischen Rehabilitation enthält § 31 SGB VI Spezialregelungen.

Allgemeines

Für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist im Hinblick auf die § 19 S. 1 SGB IV und § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI der Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung auf die Leistung zur Teilhabe maßgebend.

Nach § 115 Abs. 4 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe mit Zustimmung des Versicherten auch von Amts wegen erbracht werden. Werden aufgrund eines Rentenantrages Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben angeboten und stimmt der Versicherte dem zu, ist für das Rehabilitationsverfahren das Datum der Zustimmung das maßgebende Datum.

Soweit die Leistung zur Rehabilitation beispielsweise vom behandelnden Arzt oder einem Krankenhaus angeregt wird, kann der RV-Träger das Verfahren von Amts wegen mit Zustimmung des Versicherten einleiten. Als Antragszeitpunkt gilt in diesem Fall der Zeitpunkt, in dem der Betroffenen zugestimmt hat.

Sind im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die medizinische Leistung abzustellen.

Beachte:

Wird eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation unterbrochen und anschließend fortgesetzt (zum Beispiel durch eine interkurrente Erkrankung), erfolgt keine erneute Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben abgebrochen, verliert entweder der Bewilligungsbescheid für die konkrete Leistung, entsprechend den ergänzenden Bestimmungen im Bescheid, seine Wirkung oder es erfolgt die Aufhebung des konkreten Bewilligungsbescheides. Stellt der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens beziehungsweise einen neuen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erneut zu prüfen, da der Bewilligungsbescheid dem Grunde nach weiterhin Bestand hat.

Wurde im Einzelfall darüber hinaus auch der Bewilligungsbescheid dem Grunde nach aufgehoben oder ein solcher gar nicht erlassen und stellt der Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sind auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen neu zu prüfen.

Wird eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben unterbrochen, erfolgt keine erneute Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Bewilligungsbescheid hat weiterhin Gültigkeit.

Antragsberechtigung

Hinsichtlich der Antragsberechtigung finden grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 104 ff. BGB) über die Geschäftsfähigkeit entsprechende Anwendung. Nach der speziell für das Recht des SGB geltenden Sondervorschrift des § 36 SGB I über die sozial-rechtliche Handlungsfähigkeit kann jeder Versicherte oder Hinterbliebene, der das 15. Lebensjahr vollendet hat, Anträge auf Sozialleistungen stellen.

Gemäß § 13 Abs. 1 SGB X ist bei der Antragstellung eine Bevollmächtigung zulässig. Im Regelfall hat der Vertreter des Antragstellers seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. In Anlehnung an die Regelung des § 73 Abs. 2 S. 2 SGG kann jedoch bei Ehegatten und Verwandten gerader Linie ausnahmsweise unterstellt werden, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass die Vollmacht rechtswirksam - wenn auch gegebenenfalls nur stillschweigend - erteilt worden ist.

Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Wird der Antrag von einem unzuständigen Leistungsträger, zum Beispiel von einer Gemeinde oder - bei im Ausland lebenden Personen - von der amtlichen Vertretung der BRD entgegengenommen, ist dieser umgehend an den zuständigen Träger weiterzuleiten. Ist die begehrte Leistung von einem Antrag abhängig, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei der annahmeberechtigten Stelle eingegangen ist (§ 16 SGB I).

Beachte:

Maßgebend für die Auslösung der Fristen im Sinne des § 14 SGB IX ist dagegen der Eingang beim zuständigen Leistungsträger im Sinne des § 6 SGB IX.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für alle Leistungen zur Teilhabe

Nach § 11 Abs. 1 SGB VI erfüllt für Leistungen zur Teilhabe die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hat oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht.

Wartezeit von 15 Jahren (Absatz 1 Nummer 1)

Auf die Wartezeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden Kalendermonate mit

angerechnet (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI).

Beitragszeiten

Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind und Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Siehe auch GRA zu § 55 SGB VI, GRA zu § 56 SGB VI, GRA zu § 247 SGB VI, GRA zu § 248 SGB VI.

Zu den anrechenbaren Beitragszeiten gehören auch die bis zum 31.12.1991 nach der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten.

Pflichtbeitragszeiten sind unter anderem:

Die in der Zeit vom 01.01.1984 bis 31.12.1991 für Anrechnungszeiten (bisher Ausfallzeiten) gezahlten Beiträge, die der Versicherte ganz oder teilweise getragen hat, sind anzurechnende Beitragszeiten. Diese Zeiten sind Pflichtbeitragszeiten, wenn ein Leistungsträger die Beiträge mitgetragen hat.

Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG), in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten nach § 5 Abs. 1 AAÜG als Pflichtbeitragszeiten, die bei Feststellung der Wartezeit ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Auch gezahlte Nachversicherungsbeiträge für Personen, die nach § 8 SGB VI nachversichert sind oder die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenanwartschaften übertragen oder begründet wurden, gelten als rechtzeitig gezahlte Beiträge und werden bei der Wartezeitprüfung mit berücksichtigt.

In Fällen, in denen eine zu erwartende Nachversicherung noch nicht durchgeführt ist, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 11 SGB VI jedoch nur mit den Nachversicherungsbeiträgen erfüllt sind, ist die Weiterleitung des Antrages im Sinne des § 14 SGB IX zu prüfen.

Hinsichtlich der Regelungen zur Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich, Rentensplitting und Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung wird auf die GRA zu § 52 SGB VI verwiesen.

Freiwillige Beiträge, die in die Rentenversicherung eingezahlt werden (§ 7 SGB VI) oder die als freiwillige Beiträge gelten (§ 202 SGB VI) werden ebenfalls für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten sind Zeiten ohne Beitragsleistung, weil der Versicherte - aus Gründen, die nicht in seiner Person lagen - an der Zahlung von Beiträgen gehindert war, zum Beispiel durch Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht und politische Haft in der ehemaligen DDR. Ersatzzeiten werden bei der Wartezeit und bei der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen berücksichtigt.

Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten

Im Rahmen der versicherungsrechtlichen Prüfung sind die im Ausland zurückgelegten Beitragszeiten zu berücksichtigen, wenn es sich entweder um ausländische Versicherungszeiten in EU-Mitgliedsstaaten handelt, die vom Geltungsbereich der EG-Verordnungen erfasst werden, oder dies ausdrücklich in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vorgesehen ist. Weitere Voraussetzung für eine Anrechnung ausländischer Zeiten ist, dass der Antragsteller zu dem von den EG-Verordnungen beziehungsweise SV-Abkommen erfassten Personenkreis gehört und mindestens ein nach deutschen Rechtsvorschriften entrichteter Pflicht- oder freiwilliger Beitrag zurückgelegt ist, da nur so die Versicherteneigenschaft erfüllt ist (AGDR 4/2006, TOP 2).

Unter Berufung auf ständige Rechtsprechung des BSG und des EuGH können unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004) auch ausländische mitgliedsstaatliche Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Im Einzelfall muss bei der Frage der Zusammenrechnung mit ausländischen Zeiten geklärt werden, ob es sich um Versicherungs-, Beschäftigungs-, Wohnzeiten oder sonstige zur Versicherungspflicht im Mitgliedstaat führende Zeiten handelt.

Einzelheiten zur Einbeziehung ausländischer Beitragszeiten werden in der GRA EU/SVA beschrieben.

Beachte:

Nach § 111 Abs. 1 SGB VI erhalten Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland die Leistungen zur Rehabilitation nur, wenn für sie für den Kalendermonat der Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind oder im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

Rentenbezug wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Absatz 1 Nummer 2)

Auch Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe.

Es reicht nicht aus, wenn bei Antragstellung lediglich ein Rentenantrag gestellt wurde, selbst wenn der Anspruch begründet sein sollte. Das Gesetz stellt hier auf den Rentenbezug ab. Durch die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt werden (AGDR 4/2014, TOP 4).

Der Bezug einer Rente ist auch dann gegeben, wenn der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Rentenversicherungsträger festgestellt wurde, die Rente jedoch wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nicht gezahlt wird.

Renten wegen Erwerbsminderung sind auch Invalidenrenten, die vor dem 01.01.1992 nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets festgestellt wurden und die über den 31.12.1991 hinaus zu gewähren sind (vergleiche § 302a SGB VI) sowie Invalidenrenten und Invalidenrenten für Behinderte im Sinne von Art. 2 §§ 7 und 10 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG).

Empfänger einer nach den Bestimmungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in die Rentenversicherung überführten

  • Versorgung wegen Berufsunfähigkeit oder
  • zusätzlichen Invalidenversorgung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AAÜG - in Zusatzversorgungssystemen erworbene Ansprüche) beziehungsweise einer
  • Invalidenvollrente oder
  • Dienstbeschädigtenvollrente (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AAÜG - in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche)

erfüllen als Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ebenfalls die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Rehabilitation. Die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten (§ 5 AAÜG).

Bei den in § 9 AAÜG genannten Versorgungsleistungen

  • Übergangsrente,
  • Vorruhestandsgeld,
  • Invalidenrente wegen Erreichens besonderer Altersgrenzen,
  • befristete erweiterte Versorgung,
  • Invalidenteil- und Dienstbeschädigtenteilrenten sowie
  • Elternrenten,

die zwar von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt, jedoch nicht in die Rentenversicherung überführt werden, handelt es sich nicht um Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI.

Die Regelung, dass auch Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung als Versicherte gelten, bewirkt in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI, dass aktive Beamte oder Versorgungsbezieher als Empfänger von Rente wegen BU/EU dennoch keine Leistungen zur Rehabilitation mehr erhalten können (vergleiche GRA zu § 12 SGB VI).

Obwohl hier der Grundsatz „Reha vor Rente“ durchbrochen wird, lässt das Gesetz keine andere Beurteilung zu.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen für Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation (Absatz 2)

Versicherte, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz 1 gehören (vergleiche Abschnitt 5) können Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation erhalten, wenn sie bei Antragstellung eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren (Absatz 2 Nummer 1)

Pflichtbeitragszeiten sind Zeiten, für die Beiträge zum Beispiel für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt werden. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. (§ 55 Abs. 2 SGB VI).

Für die Prüfung, ob in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorliegen, ist von einem starren Zweijahreszeitraum auszugehen. Der Zweijahreszeitraum endet am Tag vor der Antragstellung (vergleiche § 26 Abs. 1 SGB X) und beginnt in der Regel mit dem Datum der Antragstellung zwei Jahre zurück. Der für den Monat der Antragstellung entrichtete Pflichtbeitrag zählt für den Nachweis der 6 Pflichtbeiträge mit, wenn der Leistungsantrag nach dem Monatsersten gestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die dem Pflichtbeitrag zugrunde liegende Beschäftigung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung aufgenommen worden ist.

Siehe Beispiele 1 bis 5

Seit dem 01.01.2011 verlängert sich der Zweijahreszeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Die Verlängerung ist immer dann zu prüfen, wenn in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung nicht bereits 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen sind.

Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass innerhalb des festgelegten Zweijahreszeitraumes Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II liegen. Der Zweijahreszeitraum ist dann um die Dauer der Anrechnungszeit zu verlängern. Der Verlängerungszeitraum ist dabei Tag genau zu ermitteln.

Seit 01.01.2023 wird an Stelle des Arbeitslosengeldes II das Bürgergeld gezahlt (Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022).

Daher verlängert sich bei Anträgen auf Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation der 2-Jahreszeitraum vor Antragstellung gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 SGB VI auch um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld an erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II.

Siehe Beispiel 6

Soweit auch bei erstmaliger Verlängerung des Zweijahreszeitraumes noch keine sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind, in dem Verlängerungszeitraum aber eine weitere Anrechnungszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II liegt, verlängert sich der Zweijahreszeitraum nochmals, gegebenenfalls auch mehrfach. Für die Streckung des Zweijahreszeitraumes ist es nicht erforderlich, dass das Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2011 lückenlos beziehungsweise nahtlos bezogen wird (AGDR 1/2012, TOP 11; AGDR 3/2013, TOP 14).

Siehe Beispiel 7

Eine Verlängerung des Zweijahreszeitraumes erfolgt nicht, wenn im entsprechenden Kalendermonat neben einer Anrechnungszeit wegen Bezuges von Arbeitslosengeld II auch eine Pflichtbeitragszeit vorhanden ist. Für die Ermittlung des Verlängerungszeitraumes sind demnach Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II nur dann Tag genau zu berücksichtigen, wenn in dem Kalendermonat keine Pflichtbeitragszeit vorhanden ist (AGDR 3/2017, TOP 17).

Die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hat zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfolgen. Liegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI im Monat der Antragstellung nicht vor, ist der Antrag gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich an den hierfür zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten (AGDR 1/2007, TOP 4).

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind auch erfüllt, wenn der Zwei-Jahreszeitraum sechs Kalendermonate mit rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung usw. enthält, aber die Beiträge hierfür (noch) nicht entrichtet sind (AGDR 5/95, TOP 7).

Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung (Absatz 2 Nummer 2)

Versicherte, die innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine pflichtversicherte Beschäftigung oder pflichtversicherte selbständige Tätigkeit aufgenommen und diese

  • bis zur Antragstellung ausgeübt haben
  • oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Tag der Antragstellung arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind,

erfüllen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn mindestens ein Pflichtbeitrag gezahlt worden ist.

Mit dieser Regelung sollen auch die Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten können, die nach Beendigung ihrer Ausbildung (Schul- oder Berufsausbildung) noch keine sechs Pflichtbeiträge entrichten konnten. Es ist nicht erforderlich, dass der Reha-Antrag innerhalb des Zweijahreszeitraumes gestellt wird, sondern es muss nur eine versicherte Beschäftigung oder versicherte selbständige Tätigkeit innerhalb dieser Frist nach Beendigung der Ausbildung begonnen haben und bis zur Antragstellung andauern. Die Zweijahresfrist beginnt am Tag nach Beendigung der Ausbildung (vergleiche § 26 SGB X).

Unter Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist jede Art von Schul- und Berufsausbildung zu verstehen (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Ein regelrechter Abschluss muss nicht erreicht werden, der Grund für einen Abbruch der Ausbildung ist unerheblich. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist ebenfalls unbedeutend.

Die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit muss nicht bis zur Antragstellung andauern, eine anschließende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist unschädlich (2. Alternative). Notwendig ist lediglich, dass bis zum Zeitpunkt der Beantragung der Rehabilitationsleistung lückenlos Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit vorliegt. Hierbei können die Unterbrechungstatbestände der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit unabhängig davon berücksichtigt werden, ob diese Zeiten zur Versicherungspflicht geführt haben. Maßgebend ist lediglich, dass vor einem solchen Unterbrechungstatbestand wenigstens ein Pflichtbeitrag gezahlt wurde.

Siehe Beispiele 8 und 9

Allgemeine Wartezeiterfüllung bei vorliegender oder zu erwartender Minderung der Erwerbsfähigkeit (Absatz 2 Nummer 3)

Diese Vorschrift betrifft Versicherte, die nicht laufend Beiträge zur Rentenversicherung entrichten (latent Versicherte). Hiernach erfüllen Versicherte, die vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.

Verminderte Erwerbsfähigkeit

Mit dem Begriff „vermindert erwerbsfähig“ wird auf die medizinischen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 43 und 45 SGB VI abgestellt.

Unter „absehbarer Zeit“ ist der aus § 102 Abs. 2 S. 2 SGB VI entnommene Zeitraum von bis zu drei Jahren zu verstehen.

Allgemeine Wartezeit

Auf die als weitere Voraussetzung nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten anzurechnen (vergleiche Anmerkungen zum Abschnitt 5.1).

Die vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI wird der allgemeinen Wartezeit gleichgestellt.

Besonderheiten bei Leistungen zur Kinderrehabilitation

  1. Durch die Einbeziehung der Leistungen zur Kinderrehabilitation in die Pflichtleistungen der medizinischen Rehabilitation war es notwendig, für diese Leistungen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausdrücklich festzuschreiben.
  2. Für Leistungen nach § 15a SGB VI an Kinder von Versicherten (GRA zu § 15a SGB VI, Abschnitt 2.2.1) sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in § 11 Abs. 1 oder 2 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Zuständigkeit für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Absatz 2a)

Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an Versicherte,

  • wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen wäre oder
  • wenn sich die Notwendigkeit aus der unmittelbar vorangegangenen medizinischen Leistung zur Rehabilitation ergibt.

Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Nach Absatz 2a Nummer 1 ist die Rentenversicherung zuständig für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Antragsteller, bei denen eine offenkundige erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliegt und der Eintritt des Rentenfalles (innerhalb von bis zu 12 Monaten) zu erwarten ist (gilt auch für Versicherte im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB VI).

Dies gilt unabhängig davon, ob zuvor ein Rentenantrag gestellt worden ist.

In diesen Fällen ist zunächst zu prüfen, ob die medizinischen und leistungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nach den Vorschriften des

erfüllt sind. Wird dies bejaht, ist die Zuständigkeit der Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gegeben, soweit die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI vorliegen.

Besonderheit bei WfbM-Fällen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder einem anderen Leistungsanbieter sollen entweder die Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen oder die Versicherten für den Einsatz im Arbeitsbereich einer WfbM oder eines anderen Leistungsanbieters befähigen. Hierbei ist der Bezug von teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderungsrente parallel möglich.

Diese Leistungen verhindern somit nicht die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können insoweit grundsätzlich nicht nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI erfüllt sein.

Anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Nach Absatz 2a Nummer 2 ist die Rentenversicherung zuständig für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherungsträger im Sinne von § 15 SGB VI für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen eines Rentenverfahrens wegen Erwerbsminderung zunächst nur die Notwendigkeit von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gesehen wurde und sich erst hieraus das Erfordernis anschließender Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezeigt hat. In diesen Fällen ist ohne Bedeutung, ob der Rentenanspruch tatsächlich begründet ist.

Das Erfordernis von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann sich vor oder während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder unmittelbar danach (zum Beispiel aus dem Entlassungsbericht heraus) ergeben. Der weitere grundsätzliche Bedarf von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die hierzu notwendige Rehabilitations- und Schulungsfähigkeit der Versicherten muss zweifelsfrei feststehen und insoweit keiner aufwendigen Klärung bedürfen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus organisatorischen Gründen tatsächlich erst später angetreten werden kann (zum Beispiel Aufnahmetermin im Berufsförderungswerk).

Zweck dieser Vorschrift ist die Nahtlosigkeit und Einheitlichkeit des Rehabilitationsverfahrens. Das Gebot des Zusammenwirkens der Leistungen im vorgenannten Sinne ergibt sich aus § 10 SGB IX. Auch § 25 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX fordert eine nahtlose Erbringung der Leistung.

Bei der Prüfung der „Unmittelbarkeit“ im Sinne von § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI ist davon auszugehen, dass ein inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang noch dann gegeben ist, wenn zwischen dem Ende der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und dem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten liegt.

Liegt ein längerer Zeitraum dazwischen, ist sozialmedizinisch davon auszugehen, dass zwischen beiden Leistungen kein unmittelbarer Zusammenhang mehr besteht.

Tritt in dem 6-Monatszeitraum ein isoliertes Ereignis ein, das Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich macht, so kann dieses die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI folglich nicht begründen, da kein inhaltlicher Zusammenhang besteht.

Siehe Beispiele 10 bis 16

Sind aber nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation noch Nachsorgeleistungen (zum Beispiel IRENA oder ambulante psychosomatische Nachsorge) erforderlich, so haben diese keinen Einfluss auf die Zuständigkeitsprüfung nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI, auch wenn sie nach § 15 SGB VI erbracht werden. Sowohl die Kausalität als auch der zeitliche Zusammenhang der beantragten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen sich auf die originäre medizinische Hauptleistung beziehen.

Eine Zuständigkeit nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI wird ebenfalls nicht begründet, wenn der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt wurde (AGDR 6/2001, TOP 15).

Soweit zwischen einer von der Arbeitsagentur durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer weiteren von der Arbeitsverwaltung vorgesehenen Maßnahme im Rahmen des Eingliederungsprozesses eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Deutschen Rentenversicherung erforderlich wird, bleibt die Zuständigkeit der Arbeitsagentur bis zum Erreichen der beruflichen Eingliederung erhalten. Eine erneute Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die auf die medizinische Rehabilitation nachfolgende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt nicht.

Wird im Anschluss an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation für eine nachfolgende Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung nach Absatz 2a Nummer 2 festgestellt, so ist die Zuständigkeitsfestlegung auf jeden Fall so lange verbindlich, bis das Reha-Verfahren im Sinne der ständigen BSG-Rechtsprechung in Bezug auf den gesetzlichen Reha-Auftrag der Rentenversicherung ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Das bedeutet, der behinderte Mensch ist durch geeignete Arbeitsaufnahme beruflich eingegliedert oder aber die Bemühungen der beruflichen Integration werden als gescheitert erklärt (vergleiche GRA zu § 49 SGB IX, Abschnitt 2).

Beachte:

Eine Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI kann sich nur ergeben, wenn auch die vorangegangene Leistung zur medizinischen Rehabilitation aus der eigenen Versicherung erbracht worden ist. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine Leistung zur Kinderrehabilitation nach § 15a SGB VI aus der Versicherung eines Elternteils kann sich die Zuständigkeit der Rentenversicherung nach dieser Vorschrift nicht ergeben (AGTH 1/2020, TOP 12).

Besonderheit bei WfbM-Fällen

Nach der Konzeption des § 10 SGB VI dienen die von den Rentenversicherungsträgern zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe der Verbesserung der Fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen. Sie sind damit auf eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet.

Sind im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines anderen Leistungsanbieters erforderlich, liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2a Nummer 2 damit nur vor, wenn durch diese Leistungen voraussichtlich die Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist (Urteil des BSG vom 26.02.2020, AZ: B 5 R 1/19 R). Ist eine Rückkehr auf den allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen nicht absehbar (Verbleib im Arbeitsbereich einer WfbM/eines anderen Leistungsanbieters), liegt das Erfordernis einer erfolgreichen Rehabilitation nach dieser Vorschrift nicht vor.

Daraus folgt, dass es für die Anwendung des Absatzes 2a Nummer 2 entscheidend auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Wiedereingliederungsmöglichkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ankommt. Diese Prognose ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar.

Überlebende Ehegatten mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Absatz 3)

Überlebende Ehegatten, die wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben, erfüllen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für alle in § 9 SGB VI genannten Leistungen zur Teilhabe. Sie gelten für die Vorschriften des ersten Abschnitts des SGB VI als Versicherte.

Der Begriff „überlebende Ehegatten“ bedeutet, dass zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten eine gültige Ehe bestanden haben muss. Somit können Leistungen zur Rehabilitation nur an Witwen oder Witwer, die die weiteren Voraussetzungen erfüllen, nicht aber an frühere (geschiedene) Ehegatten gewährt werden.

Siehe Beispiele 17 und 18

Beispiel 1: Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Antragstellung am:13.05.2015
2-Jahreszeitraum:13.05.2013 bis 12.05.2015 (ist gleich 25 Kalendermonate)

Beispiel 2: Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Antragstellung am29.02.2016
2-Jahreszeitraum:01.03.2014 bis 28.02.2016 (ist gleich 24 Kalendermonate)

Beispiel 3: Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Antragstellung am11.03.2015
Versicherungspflichtig beschäftigt vom01.10.2014 bis 18.12.2014
Bezug von Krankengeld wegen AU19.12.2014 bis laufend
Lösung:

Für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI endet der Zweijahreszeitraum am Tag vor der Antragstellung. In dem somit maßgebenden Zeitraum vom 11.03.2013 bis 10.03.2015 sind für 6 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden (vom 01.10.2014 bis 18.12.2014 Pflichtbeitragszeiten nach § 1 Nr. 1 SGB VI, vom 01.01.2015 bis laufend nach § 3 Nr. 3 SGB VI).

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Prävention und für medizinische Leistungen zur Rehabilitation und für liegen daher vor.

Beispiel 4: Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Antragstellung am06.02.2015
Versicherungspflichtig beschäftigt vom02.01.2015 bis laufend
Übertragene Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs für die Zeit vom01.03.2007 bis 31.01.2015
Lösung:
In dem für die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgebenden Zweijahreszeitraum vom 06.02.2013 bis 05.02.2015 sind lediglich für 2 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet worden. Die zugunsten des Antragstellers übertragenen Rentenanwartschaften im Rahmen eines Versorgungsausgleichs stehen Pflichtbeitragszeiten nicht gleich. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI liegen nicht vor.

Beispiel 5: Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Antragstellung am10.08.2015
Versicherungspflichtig beschäftigt vom01.04.2009 bis 31.08.2011
Freiwillige Beitragszeiten vom01.10.2011 bis 28.02.2015
Weiterbildung zu Lasten der Arbeitsagentur mit Bezug von Übergangsgeld vom02.03.2015 bis 31.07.2015
Versicherungspflicht wurde nicht beantragt.
Lösung:

Für die Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist der Zeitraum vom 10.08.2013 bis 09.08.2015 maßgebend. Der Bezug von Übergangsgeld begründete keine Versicherungspflicht im Sinne von § 3 Nr. 3 SGB VI (fehlende Versicherungspflicht im letzten Jahr vor Beginn des Übergangsgeldbezuges). Pflichtbeitragszeiten im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI liegen in dem maßgebenden Zweijahreszeitraum gleichfalls nicht vor, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI nicht erfüllt sind.

Allerdings ist die allgemeine Wartezeit erfüllt, so dass eine weitere Prüfung im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI vorzunehmen ist (vergleiche Abschnitt 6.3).

Beispiel 6: Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Antragstellung am18.01.2013
Versicherungspflichtig beschäftigt vom01.09.2010 bis 14.03.2011
Anrechnungszeit Arbeitslosengeld II (AZ-ALG II) vom15.03.2011 bis 16.06.2011
Lücke17.06.2011 bis 31.08.2011
Anrechnungszeit Fachschulausbildung vom01.09.2011 bis 31.12.2012
Versicherungspflichtig beschäftigt vom01.01.2013 bis laufend
Lösung:
2-Jahreszeitraum ohne Verlängerung vom18.01.2011 bis 17.01.2013
Im 2-Jahreszeitraum sind 4 Pflichtbeiträge vorhanden (Januar bis März 2011, Januar 2013), so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI zunächst nicht erfüllt sind. Die im 2-Jahreszeitraum vorhandene Anrechnungszeit wegen Arbeitslosengeld II (nur Monate, die nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind) ist als Streckungstatbestand zu werten und verlängert den 2-Jahreszeitraum entsprechend. Die AZ-ALG II verlängert um 77 Tage (04/2011 ist gleich 30 Tage, 05/2011 ist gleich 31 Tage, 06/2011 ist gleich 16 Tage).
2-Jahreszeitraum mit Verlängerung um 77 Tage: vom02.11.2010 bis 17.01.2013
Im verlängerten 2-Jahreszeitraum sind 6 Pflichtbeiträge vorhanden (November 2010 bis März 2011, Januar 2013). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind daher erfüllt.

Beispiel 7: Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)
Antragstellung am02.01.2014
Versicherungspflichtig beschäftigt vom01.09.2010 bis 28.02.2011
Anrechnungszeit Arbeitslosengeld II (AZ-ALG II) vom01.03.2011 bis 18.10.2011
Lücke vom19.10.2011 bis 02.01.2012
Anrechnungszeit Arbeitslosengeld II (AZ-ALG II) vom03.01.2012 bis 31.08.2012
Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung vom01.09.2012 bis 31.10.2013
Versicherungspflichtig beschäftigt vom01.11.2013 bis laufend
Lösung:
2-Jahreszeitraum ohne Verlängerung vom02.01.2012 bis 01.01.2014
Im 2-Jahreszeitraum sind drei Pflichtbeiträge vorhanden (November 2013 bis Januar 2014), so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI zunächst nicht erfüllt sind. Die im 2-Jahreszeitraum vorhandene Anrechnungszeit wegen Arbeitslosengeld II vom 03.01.2012 bis 31.08.2012 ist als Streckungstatbestand zu werten und verlängert den 2-Jahreszeitraum entsprechend. Die AZ-ALG II dauert 242 Tage.
Verlängerung um 242 Tage vom05.05.2011 bis 01.01.2012
2-Jahreszeitraum mit Verlängerung vom05.05.2011 bis 01.01.2014
Im verlängerten 2-Jahreszeitraum sind weiterhin nur drei Pflichtbeiträge enthalten. Der 2-Jahreszeitraum ist jedoch um die im Verlängerungszeitraum vom 05.05.2011 bis 18.10.2011 enthaltenen AZ-ALG II erneut zu verlängern. Die AZ-ALG II dauert 167 Tage.
Verlängerung um 167 Tage vom19.11.2010 bis 04.05.2011
2-Jahreszeitraum mit erneuter Verlängerung vom19.11.2010 bis 01.01.2014
Im verlängerten 2-Jahreszeitraum sind 7 Pflichtbeiträge vorhanden (November 2010 bis Februar 2011, November 2013 bis Januar 2014). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind daher erfüllt.

Beispiel 8: Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)
Antragstellung am16.02.2015
Ende der Schulausbildung31.08.2014
Versicherungspflichtig beschäftigt vom01.10.2014 bis 30.11.2014
Arbeitslosengeld vom01.12.2014 bis 20.01.2015
Versicherungspflichtig beschäftigt vom21.01.2015 bis laufend
Lösung:
Innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung ist eine versicherte Beschäftigung aufgenommen worden, die bis zur Antragstellung andauert. Der Wechsel des Arbeitgebers ist unschädlich, so dass die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI erfüllt sind.

Beispiel 9: Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)
Antragstellung am02.02.2015
Ende (Abbruch) der Berufsausbildung28.03.2013
Ohne Beschäftigung oder Tätigkeit vom29.03.2013 bis 12.06.2013
Versicherungspflichtig beschäftigt vom13.06.2014 bis 08.07.2014
Arbeitsunfähigkeit (ohne Krankengeld) vom09.07.2014 bis laufend
Lösung:
Die versicherte Beschäftigung ist innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Ausbildung/Berufsausbildung (29.03.2013 bis 28.03.2015) aufgenommen worden. Im Anschluss an diese Beschäftigung lag bis zur Antragstellung durchgehend Arbeitsunfähigkeit vor, so dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Prävention oder medizinische Leistungen zur Rehabilitation erfüllt sind.

Beispiel 10: Anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Keine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten
medizinische Leistung12.11.2013 bis 10.12.2013
Berufspraktische Bildungsmaßnahme bewilligtFebruar 2014
Anspruchsgrundlage§ 11 Abs. 2a SGB VI
Durchführung07.04.2015 bis 24.11.2015
(verspätete Aufnahme der Bildungsmaßnahme aus organisatorischen Gründen)
Eingliederungsvorschlag der Arbeitsagentur :12/2015
in Form einer Eingliederungshilfe zur Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis
Lösung:
Die weitergehende Leistung ist zu bewilligen. § 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI findet weiterhin Anwendung. Der inhaltliche und sachliche Zusammenhang ist gegeben.

Beispiel 11: Anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Keine 180 Kalendermonate Versicherungszeit
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Arbeitsagentur gestellt10/2014
Antrag auf medizinische Leistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund 2/2015
Lösung:

§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI findet keine Anwendung.

Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurde vor dem Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gestellt.

Beispiel 12: Anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Keine 180 Monate Versicherungszeit
medizinische Leistungen2/2014 bis 4/2014
laut Entlassungsbericht: weitergehende Leistungen empfohlen
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben1/2015
Lösung:

§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI findet keine Anwendung.

Die „Unmittelbarkeit“ ist nicht mehr gegeben.

Die Zuständigkeit ist neu zu prüfen.

Beispiel 13: Anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Keine 180 Monate Versicherungszeit.
medizinische Leistung06.01.2014 bis 03.03.2014
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben02.05.2014
Arbeitserprobung --> Anspruchsvoraussetzungen durch § 11 Abs. 2a SGB VI07.07.2014 bis 18.07.2014
Ergebnis: Für Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben nicht belastbar.
entsprechende Mitteilung an Versicherte9/2014
Neuer Eingliederungsvorschlag von der Arbeitsagentur9/2015
Lösung:

§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI findet für den weitergehenden Antrag keine Anwendung mehr.

Das Verfahren wurde 9/2014 abgeschlossen. Die Zuständigkeit ist neu zu prüfen.

Beispiel 14: Anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Keine 180 Monate Versicherungszeit
medizinische Leistung02.02.2015 bis 24.03.2015
laut Entlassungsberichtinnerbetriebliche Umsetzung empfohlen
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben01.04.2015
Umschulungsbegehren: Beschäftigungstherapeutin
Ablehnung der Deutschen Rentenversicherung, da der Umschulungsberuf nicht leidensgerecht ist5/2015
Widerspruchsbescheid (rechtskräftig):8/2015
Neuer Eingliederungsvorschlag von der Arbeitsverwaltung:9/2015
Lösung:

Das Verfahren ist durch den Widerspruchsbescheid abgeschlossen.

§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI findet keine Anwendung. Die Zuständigkeit ist neu zu prüfen.

Beispiel 15: Anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Medizinische Leistung (Einweisungsdiagnose: Neurodermitis)12.03.2015 bis 02.04.2015.
Bandscheibenvorfall17.05.2015
Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben30.07.2015
Der Beruf der Krankenschwester kann nicht mehr ausgeübt werden, da schweres Heben und langes Stehen nicht mehr möglich sind.
Lösung:
Zwischen der medizinischen Leistung und der beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht kein innerer Zusammenhang. Obwohl der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Ende der medizinischen Leistung gestellt wurde, sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI nicht erfüllt.

Beispiel 16: Anschließende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

(Beispiel zu Abschnitt 7.2)
Berufliche Anpassung/Fortbildung (Kostenträger Arbeitsagentur)17.06.2014 bis 17.09.2014
weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich
medizinische Leistung zur Rehabilitation (Kostenträger Deutsche Rentenversicherung)02.12.2014 bis 23.12.2014
Umschulungab 01.04.2015
Lösung:
Bereits bei Beendigung der beruflichen Anpassung/Fortbildungsmaßnahme war das Erfordernis einer weiteren Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bekannt. Die Zuständigkeit der Arbeitsagentur für die Leistung zur Teilhabe ist so lange gegeben, bis das Leistungsverfahren abgeschlossen ist. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umschulung werden nicht neu geprüft. Kostenträger ist die Arbeitsagentur.

Beispiel 17: Überlebende Ehegatten mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 8)
AntragAugust 2015
Keine Beitragsleistung nachgewiesen
Bezug der großen Witwenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit5/2013 bis laufend
Lösung:
Die Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 3 SGB VI liegen vor.

Beispiel 18: Überlebende Ehegatten mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Antrag auf medizinische Leistung11.08.2015
Große Witwenrente wegen Vollendung des 45. Lebensjahres01.01.2012 bis laufend
Lösung:

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation sind nicht gegeben. Eine Beitragsleistung ist nicht vorhanden.

Die große Witwenrente wird wegen Vollendung des 45. Lebensjahres gezahlt.

Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB VI liegen nicht vor.

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 20/3873

In § 11 Abs. 2 S. 3 SGB VI wird die Angabe "Arbeitslosengeld II" durch die Wörter "Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.

Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08. Dezember 2016

Inkrafttreten: 14.12.2016

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9787

§ 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „zur Prävention und“ eingefügt.

Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.“

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1855)

Inkrafttreten: 01.01.2011

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 17/3030

Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 SGB VI wird wie folgt ergänzt: „Der Zeitraum von 2 Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II“. Durch die Rechtsänderung wird sichergestellt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II, für die seit dem 01.01.2011 keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt werden, bereits erworbene versicherungsrechtliche Zugangsvoraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch weiterhin erfüllen können.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 11 SGB VI