Artikel 2 SVA-Jugoslawien
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.09.1969 |
Version | 001.00 |
1)(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. | auf die deutschen Rechtsvorschriften über | |
a) | die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit es sich um Geld- und Sachleistungen handelt, die der Träger der Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat; | |
b) | die Unfallversicherung; | |
c) | die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung: | |
d) | das Kindergeld für Arbeitnehmen | |
2. | auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über | |
a) | die Gesundheitsversicherung; | |
b) | die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung); | |
c) | die Invalidenversicherung; | |
d) | das Kindergeld. |
(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes l sind nicht diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten.