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Artikel 2 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

1)(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.auf die deutschen Rechtsvorschriften über
a)die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit es sich um Geld- und Sachleistungen handelt, die der Träger der Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat;
b)die Unfallversicherung;
c)die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung:
d)das Kindergeld für Arbeitnehmen
2.auf die jugoslawischen Rechtsvorschriften über
a)die Gesundheitsversicherung;
b)die Pensionsversicherung (Alters- und Hinterbliebenenversicherung);
c)die Invalidenversicherung;
d)das Kindergeld.

(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes l sind nicht diejenigen, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten.

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