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Artikel 1 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.”Gebiet"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
in bezug auf die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien deren Hoheitsgebiet;
2.”Staatsangehöriger"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien deren Staatsbürger;
3.”Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige allgemein rechtsetzende Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
4.”zuständige Behörde"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
in bezug auf die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
den Bundesrat für Arbeit;
5.”Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt;
6.”zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständige Trägern
7.”Beschäftigung"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
8.”Beitragszeit"
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
9.”gleichgestellte Zeit"
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht;
10.”Versicherungszeit"
eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit;
11.”Geldleistung", ”Rente" oder ”Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen.

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