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Übersicht zum SVA-Kroatien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Rechtsgrundlage

SVA-Kroatien

Version003.00

Vorbemerkungen

Das deutsch-kroatische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Kroatien) vom 24.11.1997 (BGBl. II 1998, S. 2034) ist am 01.12.1998 in Kraft getreten. Mit ihm traten in Bezug auf Kroatien das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (im Folgenden: SVA-Jugoslawien) sowie dessen Änderungsabkommen vom 30.09.1974 und die Durchführungsvereinbarung vom 09.11.1969 außer Kraft (Art. 42 SVA-Kroatien).

Der deutsch-jugoslawische Vertrag vom 10.03.1956 findet im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kroatien weiter Anwendung (Art. 41 SVA-Kroatien, siehe Abschnitt 23).

Seit dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 findet im Verhältnis zu Kroatien grundsätzlich das Europarecht Anwendung (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Kroatien, Abschnitt 2).

Das SVA-Kroatien wird in der Regel nur noch für die folgenden Fälle von Bedeutung sein:

  • Erstmalige Feststellung einer Rente, die vor dem 01.07.2013 beginnt
    Entsprechende Fälle können zum Beispiel auftreten, wenn ein beim kroatischen Rentenversicherungsträger rechtzeitig gestellter Rentenantrag erst verspätet an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger übersandt wird. Die Rente ist unter Berücksichtigung des SVA-Kroatien festzustellen.
    In diesen Fällen ist für die Zeit ab 01.07.2013 eine Neufeststellung nach Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009 zu prüfen, siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien, Abschnitt 9.2 und GRA zu Art. 94 VO (EG) Nr. 987/2009.
    Weitere Erläuterungen zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für die Prüfung des Rentenanspruchs nach dem SVA-Kroatien enthält Abschnitt 2.1 und GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Kroatien.
  • Der Anspruch auf eine Rente, die nach dem 30.06.2013 beginnt, besteht nur aufgrund der Zusammenrechnung mit Zeiten der anderen Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderativen Republik (SFR) Jugoslawien
    Besteht bei Renten mit einem Beginn nach dem 30.06.2013 der Rentenanspruch weder innerstaatlich noch nach dem Europarecht, wohl aber nach dem SVA-Kroatien unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien), kann das SVA-Kroatien gegebenenfalls angewendet werden (siehe Abschnitt 2.1 und GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Kroatien). In diesen Fällen kann es nicht zu einer Neufeststellung nach dem Europarecht kommen, weil nach dem Europarecht kein Rentenanspruch besteht.
    In diesen Fällen wendet die deutsche Seite einseitig das SVA-Kroatien weiterhin an. Die kroatische Seite und gegebenenfalls andere beteiligte Mitgliedstaaten werden das zwischenstaatliche Verfahren nach dem Europarecht durchführen. Das zwischenstaatliche Verfahren mit dem kroatischen Träger und gegebenenfalls weiteren beteiligten Mitgliedstaaten ist daher nach den Regelungen zu führen, die bei Anwendung des Europarechts gelten. Das SVA-Kroatien ist lediglich für die Anspruchsprüfung heranzuziehen.

Diese GRA gibt eine Übersicht über die wesentlichen Regelungen des SVA-Kroatien.

Zu den wichtigsten Änderungen, die durch die Anwendung des Europarechts im Vergleich zur Anwendung des SVA-Kroatien eingetreten sind, siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien.

Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich des SVA-Kroatien umfasst nach Art. 2 Abs. 1 SVA-Kroatien in Bezug

  • auf die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsvorschriften über
    • die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben,
    • die Unfallversicherung,
    • die Rentenversicherung,
    • die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
    • die Alterssicherung der Landwirte;
  • auf Kroatien
    • die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz,
    • die Renten- und Invalidenversicherung einschließlich der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Multilaterale Vertragsanwendung

Art. 2 Abs. 2 SVA-Kroatien enthält ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung. Sind neben den Voraussetzungen für die Anwendung des SVA-Kroatien auch die Voraussetzungen für die Anwendung eines anderen Abkommens oder einer überstaatlichen Regelung erfüllt, können diese nicht gleichzeitig angewandt werden.

Eine Ausnahme vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung besteht aus besonderen Vertrauensschutzgründen gegenüber den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien. Bei Anwendung der gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien geltenden SVA (SVA-Jugoslawien, SVA-Kroatien, SVA-Nordmazedonien und SVA-Slowenien) kann es in begrenztem Umfang zu einer multilateralen Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in diesen Staaten zurückgelegt wurden, kommen (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Kroatien).

Außerdem können sich bei einem Rentenbeginn vor dem 01.10.2013 auch Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergeben (siehe Abschnitte 4 und 5).

Diese Rechtsauffassung wird von den Trägern der deutschen Rentenversicherung seit Juni 2009 vertreten, gilt aber auch für Zeiten vor diesem Zeitpunkt. Die von der Änderung der Rechtsauffassung betroffenen Fälle sind auf Antrag oder, sofern entsprechende Vorgänge in den Geschäftsgang gelangen, von Amts wegen nach § 44 SGB X zu überprüfen. Da die Änderung der Rechtsauffassung nicht auf Rechtsprechung, sondern auf die geänderte Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger zurückzuführen ist, findet § 100 Abs. 4 SGB VI keine Anwendung.

Persönlicher Geltungsbereich

Art. 3 SVA-Kroatien enthält eine Aufzählung der von ihm erfassten Personenkreise. Danach findet das Abkommen auf alle Personen Anwendung, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten galten beziehungsweise gelten, und zwar ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit und den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Darüber hinaus ist es auch auf Personen anzuwenden, die ihre Rechte von vorgenannten Personen ableiten (sogenanntes offenes Abkommen).

Einzelne Abkommensbestimmungen beschränken jedoch den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens.

Das SVA-Kroatien unterscheidet daher zwischen unmittelbar und mittelbar erfassten Personen sowie Drittstaatsangehörigen.

Zu den unmittelbar erfassten Personen gehören nach Art. 3 Nr. 1 SVA-Kroatien

  • deutsche und kroatische Staatsangehörige,
  • Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens vom 28.07.1951 und des Protokolls vom 31.01.1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
  • Staatenlose im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens vom 28.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.

Mittelbar erfasst werden Hinterbliebene der unmittelbar erfassten Personen (Art. 3 Nr. 2 SVA-Kroatien) hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte.

Das Abkommen gilt gemäß Art. 3 Nr. 3 SVA-Kroatien auch für Staatsangehörige eines anderen Staats als dem einer Vertragspartei, wenn für sie die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien gelten oder galten, soweit sie nicht zu den mittelbar erfassten Personen gehören (sogenannte Drittstaatsangehörige).

Beachte:

Unabhängig vom persönlichen Geltungsbereich des Abkommens können sich für diesen Personenkreis Einschränkungen bei der Anwendung anderer Abkommensvorschriften ergeben (siehe Abschnitte 4 und 5).

Gleichbehandlung von Personen

Nach Art. 4 Abs. 1 SVA-Kroatien sind die unmittelbar und mittelbar vom Geltungsbereich des Abkommens erfassten Personen (Art. 3 Nr. 1 und 2 SVA-Kroatien), die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer der beiden Vertragsstaaten einander gleichgestellt.

Art. 4 Absatz 2 SVA-Kroatien stellt die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats den eigenen Staatsangehörigen auch dann gleich, wenn sie sich außerhalb der Vertragsstaaten aufhalten.

Drittstaatsangehörige, die ihre Rechte nicht von den unmittelbar erfassten Personen ableiten, werden von der Gleichstellung nicht erfasst.

Für (Dritt-)Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz sowie für deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte und für (Dritt-) Staatsangehörige der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien können sich Besonderheiten ergeben, auf die in dieser GRA gesondert hingewiesen wird.

Art. 4 SVA-Kroatien wirkt sich überall dort aus, wo die Inanspruchnahme von Rechten oder die Begründung von Pflichten von der deutschen Staatsangehörigkeit abhängig ist. Die gleichgestellte Person erwirbt so dieselben Berechtigungen, die das innerstaatliche Recht nur für Deutsche vorsieht (so genannte „Inländerbehandlung“). Dabei kommt es stets auf die aktuelle Staatsangehörigkeit beziehungsweise auf den aktuellen Status des Berechtigten an.

Ausnahmen von der Personengleichbehandlung

Die Gleichbehandlung von Personen kann nicht uneingeschränkt auf alle Rechtsvorschriften, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen, angewandt werden. So schränkt Nummer 4 SP zum SVA-Kroatien den Umfang der persönlichen Gleichstellung bei der Anwendung folgender deutscher Rechtsvorschriften ein:

  • Versicherungslastregelungen,
  • Rechtsvorschriften über Mitwirkungsrechte in Selbstverwaltungsorganen und in der Sozialgerichtsbarkeit,
  • Rechtsvorschriften über die freiwillige Versicherung (siehe Abschnitt 24).

Rentenzahlung bei Aufenthalt in Kroatien

Aufgrund der Personengleichstellung aus Art. 4 Absatz 1 SVA-Kroatien erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien folgende Personen ihre Rente in dem für deutsche Staatsangehörige vorgesehenem Umfang:

  • Kroaten,
  • Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls vom 31.01.1967 zu dem genannten Abkommen,
  • Staatenlose im Sinne des Übereinkommens vom 26.09.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie
  • ihre Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte.

Dies gilt seit dem 01.08.2004 darüber hinaus auch für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz sowie seit dem 05.05.2005 für deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 5).

Andere Drittstaatsangehörige sind, soweit sie ihre Rechte nicht von einer der genannten Personen ableiten, einem Deutschen nach Art. 4 Abs. 1 SVA-Kroatien nicht gleichgestellt und erhielten ihre Rente bis 30.09.2013 im Wesentlichen nur mit einer Kürzung auf 70 % (§ 113 Abs. 3 SGB VI alte Fassung).

Diese Einschränkung besteht ab 01.10.2013 nicht mehr, da die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente ab diesem Zeitpunkt für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz gleichermaßen ermittelt wird (siehe GRA zu § 113 SGB VI und GRA zu § 114 SGB VI).

Aus Gründen des übergeordneten Vertrauensschutzes ist für Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bei Anwendung des SVA-Kroatien für die Rentenzahlung die Prüfung eines weiteren, für diese Staaten geltenden Abkommens (SVA-Jugoslawien, SVA-Nordmazedonien, SVA-Slowenien) zulässig. Aufgrund der in diesen SVA enthaltenen Gleichbehandlungsregelung ergibt sich für die Staatsangehörigen dieser Vertragsstaaten eine Gleichstellung mit Deutschen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat. Somit erhalten die Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien bereits vor dem 01.10.2013 die Rentenzahlung in der Höhe, in der sie auch ein deutscher Staatsangehöriger erhält.

Rentenzahlung bei Aufenthalt in einem Drittstaat

Nach Art. 4 Absatz 2 SVA-Kroatien stehen kroatische und deutsche Staatsangehörige hinsichtlich der Zahlung von Renten bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten einander gleich. Aufgrund dieser Regelung und unter Berücksichtigung der nationalen Auslandsrentenzahlungsvorschriften erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (außerhalb der Vertragsstaaten)

  • Deutsche und Kroaten,
  • Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats und der Schweiz (seit dem 01.08.2004) sowie (seit dem 05.05.2005) ihre (Drittstaats)Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte

ihre Rente in der aus den §§ 113 Absatz 1 und 2, 114, 272 SGB VI ermittelten Höhe.

Aus Gründen des übergeordneten Vertrauensschutzes ist für Staatsangehörige der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bei Anwendung des SVA-Kroatien für die Rentenzahlung die Prüfung eines weiteren, für diese Staaten geltenden Abkommens (SVA-Jugoslawien, SVA-Nordmazedonien, SVA-Slowenien) zulässig. Aufgrund der in diesen SVA enthaltenen Gleichbehandlungsregelung ergibt sich für die Staatsangehörigen dieser Vertragsstaaten eine Gleichstellung mit Deutschen auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat. Somit erhalten die Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat bereits vor dem 01.10.2013 die Rentenzahlung in der Höhe, in der sie auch ein deutscher Staatsangehöriger erhält.

Andere Personen, hierzu zählen insbesondere auch die Hinterbliebenen von kroatischen Staatsangehörigen, die selbst eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, sind bei einem Aufenthalt im Drittstaat für die Zahlung der Rente in der Regel nicht gleichgestellt. Sie erhielten bis 30.09.2013 ihre Rente im Wesentlichen nur mit einer Kürzung auf 70 % (§ 113 Abs. 3 SGB VI alte Fassung).

Diese Einschränkung besteht ab 01.10.2013 nicht mehr, da die Höhe der in das Ausland zu zahlenden Rente ab diesem Zeitpunkt für alle Berechtigten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz gleichermaßen ermittelt wird (siehe GRA zu § 113 SGB VI und GRA zu § 114 SGB VI).

Gleichstellung der Staatgebiete

Nach Art. 5 SVA-Kroatien gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats, nach denen die Entstehung von Leistungsansprüchen, die Leistungsgewährung oder die Zahlung von Geldleistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist, nicht für die vom Abkommen unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen (siehe Abschnitt 3), die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten. Ziel dieser Regelung ist es, Leistungseinschränkungen, die die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften bei Auslandsaufenthalt vorsehen, für die vom Abkommen unmittelbar oder mittelbar erfassten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Vertragsstaaten zu beseitigen.

Für die deutsche Seite bedeutet dies, dass die Gleichstellung der Staatsgebiete nach Art. 5 SVA-Kroatien in Verbindung mit der Gleichbehandlung der Personen nach Art. 4 SVA-Kroatien (siehe Abschnitt 4) zu einer nur eingeschränkten Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland führt.

Nach Art. 5 SVA-Kroatien in Verbindung mit Art. 4 SVA-Kroatien steht für

  • unmittelbar und mittelbar vom SVA-Kroatien erfasste Personen (siehe Abschnitt 3) sowie
  • Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz und deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte ab 05.05.2005

der gewöhnliche Aufenthalt in Kroatien dem Aufenthalt in Deutschland gleich.

Für Drittstaatsangehörige, die nicht auch Hinterbliebene von deutschen oder kroatischen Staatsangehörigen beziehungsweise von Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats, EWR-Staats oder der Schweiz, Flüchtlingen oder Staatenlosen sind, gilt die Gebietsgleichstellung nicht.

Die generelle Gebietsgleichstellung wird durch das Schlussprotokoll zum Abkommen (Nummer 3 Buchstaben a bis d SP zum SVA-Kroatien) für

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Teilzeitarbeitsmarkt,
  • Leistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen und
  • Leistungen an Personen, die sich einem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen,

eingeschränkt.

Die Gleichstellung der Staatsgebiete kann sich auch auf

  • die Gewährung von Altersrenten für schwerbehinderte Menschen,
  • die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
  • die Bewertung von Zeiten nach § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a SGB VI sowie auf
  • Renten nach dem RÜG

auswirken.

Beachte:

Die Gleichstellung der Staatsgebiete nach Art 5 SVA-Kroatien gilt grundsätzlich nicht für die Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien sowie deren Hinterbliebene. Aus besonderen Vertrauensschutzgründen ist der Aufenthalt dieser Personen in Kroatien bei der Anwendung der §§ 106, 254 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und 294 SGB VI sowie des Art. 2 RÜG jedoch einem Aufenthalt in Deutschland gleichgestellt.

Die Einschränkungen der Gebietsgleichstellung nach Nr. 3 SP zum SVA-Kroatien wirken sich im Einzelnen wie folgt aus:

  • Renten wegen Erwerbsminderung
    Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die nicht allein aus medizinischen Gründen, sondern unter Berücksichtigung des verschlossenen deutschen Teilzeitarbeitsmarktes zusteht (Arbeitsmarktrente), kann bei Anwendung des SVA-Kroatien nicht nach Kroatien gezahlt werden. Nach Nr. 3 Buchst. a Satz 1 SP zum SVA-Kroatien wird die Gebietsgleichstellung insoweit ausgeschlossen, sodass die Grundregelungen des § 112 Satz 1 SGB VI gelten. Diese Einschränkung betrifft auch Renten, bei denen das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit mit zu den Voraussetzungen für den Rentenanspruch gehört (siehe GRA zu § 112 SGB VI, Abschnitt 2).
    Entsprechendes gilt für die Zahlung von Arbeitsmarktrenten wegen Erwerbsunfähigkeit nach Kroatien nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht. In diesem Fall steht nur noch eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht zu, sofern die Berufsunfähigkeit allein auf dem Gesundheitszustand beruht.
    Beachte:
    Nach Nr. 3 Buchst. a SP zum SVA-Kroatien gelten die vorstehenden genannten Einschränkungen nicht für Leistungsansprüche, die am Tag vor Inkrafttreten des Abkommens bestanden haben.
    Arbeitsmarktrenten, die vor dem 01.12.1998 aufgrund des SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968 nach Kroatien gezahlt wurden, sind weiterhin zu leisten. Eine Arbeitsmarktrente ist auch dann nach Kroatien zu zahlen, wenn auf die Rente bereits vor dem 01.12.1998 Anspruch bestanden hat und der Rentner erst nach dem 30.11.1998 nach Kroatien verzieht.
    Die Einschränkung des § 270b SGB VI, nach der eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) in das Ausland nur gezahlt werden kann, sofern auf diese Rente bereits bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Anspruch bestanden hat, gilt bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien aufgrund der Gebietsgleichstellung nicht für deutsche und kroatische Staatsangehörige, ihnen gleichgestellte Personen (siehe Abschnitt 3), Staatsangehörige eine Mitgliedstaats der EU, des EWR oder Schweiz und deren Hinterbliebenen sowie für die Staatsangehörigen der andere Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien. Damit kann ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien erstmalig entstehen. Dies gilt gleichermaßen für die Rente für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI.
    Bei Verzug in einen Drittstaat können Renten für Bergleute nach § 45 Abs. 1 SGB VI, Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI sowie Renten wegen Berufsunfähigkeit im Sinne von § 302b Abs. 1 SGB VI nur dann weitergezahlt werden, wenn schon während des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland oder - aufgrund der Gebietsgleichstellung - in Kroatien ein Anspruch auf diese Renten bestand.
  • Leistungen aus Zeiten außerhalb des Geltungsbereichs
    Nach Nr. 3 Buchst. b zweiter Halbsatz SP zum SVA-Kroatien bleiben die Rechtsvorschriften über Geldleistungen aus Versicherungszeiten, die nicht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt sind, von der Gebietsgleichstellung unberührt. Die Rente ist aus Beitragszeiten nach dem FRG und Reichsgebiets-Beitragszeiten nur im Rahmen von § 272 SGB VI zu zahlen (siehe GRA zu § 272 SGB VI). Aus Entgeltpunkten für Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG kann generell keine Zahlung in das Ausland erfolgen. Trotz Gebietsgleichstellung ist also nicht stets die volle Inlandsrente zu zahlen.
  • Leistungen zur Teilhabe
    Nach Nr. 3 Buchst. c SP zum SVA-Kroatien bleiben die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen zur Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie über ergänzende Leistungen durch die Träger der Rentenversicherung unberührt. Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten damit diese Leistungen nur, wenn für sie im Monat der Antragstellung Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt wurden, weil sie im Anschluss an eine nach den deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren (siehe GRA zu § 111 SGB VI). Leistungen zur Teilhabe können für Personen, die sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, in der Regel nur im Inland erbracht werden (§ 18 SGB IX).
  • Renten für Personen, die sich einem Strafverfahren entziehen
    Nach der Nr. 3 Buchst. d SP zum SVA-Kroatien bleiben die deutschen Rechtsvorschriften, die das Ruhen von Ansprüchen aus der Rentenversicherung für Personen vorsehen, die sich einem gegen sie betriebenen Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entziehen, unberührt.
    Diese Regelung stellt auf Art. 4 § 1 RÜG (Versorgungsruhensgesetz) ab, wodurch Leistungen aus
    • Sonder- und Zusatzversorgungssystemen,
    • Versicherungszeiten nach dem FRG sowie
    • Ehrenpensionen und -renten
    zum Ruhen gebracht werden können.

Gleichstellung von Tatbeständen und Sachverhalten

Nach Art. 12 SVA-Kroatien sind bei der Prüfung von Anrechnungsbestimmungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei entsprechende Leistungen oder Einkünfte nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei gleichgestellt.

Versicherungspflicht

Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Versicherungspflicht regeln die Art. 6 SVA-Kroatien bis Art. 11 SVA-Kroatien.

Für die Zeit ab dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 sind diese Regelungen nicht mehr von Bedeutung, siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien, Abschnitt 3.1.

Krankenversicherungspflicht der Rentner und Zuschuss zur Krankenversicherung

Das SVA-Kroatien enthält Vorschriften, die direkten Einfluss auf die Krankenversicherungspflicht der Rentner haben beziehungsweise sich indirekt auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI auswirken.

  • Krankenversicherungspflicht der Rentner
    Art. 18 SVA-Kroatien enthält kollisionsrechtliche Regelungen, die bestimmen, die Rechtsvorschriften welchen Vertragsstaats für die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner anzuwenden sind.
    Die soziale Pflegeversicherung wird vom SVA-Kroatien nicht erfasst.
    Für die Zeit ab dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 sind diese Regelungen nicht mehr von Bedeutung, siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien, Abschnitt 5.
  • Zuschuss zur Krankenversicherung
    Aufgrund der in Art. 5 SVA-Kroatien enthaltenen Gleichstellung der Staatsgebiete findet § 111 Abs. 2 SGB VI für die vom Abkommen unmittelbar und mittelbar erfassten Personen (siehe Abschnitt 3) keine Anwendung. Daher ist die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung bei Erfüllung aller Voraussetzungen des § 106 SGB VI bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien für diese Personen möglich (siehe GRA zu § 106 SGB VI, Abschnitt 9).
    Seit dem 05.05.2005 gilt diese Gleichstellung auch für Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz sowie für deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte (siehe GRA zu § 110 SGB VI, Abschnitt 5), sofern sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien haben.
    Den vorstehend genannten Personen kann bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI auch dann gezahlt werden, wenn ihr Rentenanspruch sich aus einem anderen multi- oder bilateralen Abkommen ergibt. Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 106 SGB VI ist getrennt von der Frage der Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu beurteilen. Die Anwendung abweichender über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften zur Erfüllung des Rentenanspruchs einerseits und zur Zahlung des Zuschusses nach § 106 SGB VI andererseits stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der multilateralen Vertragsanwendung in bilateralen Sozialversicherungsabkommen dar.
    Seit 2009 vertreten die deutschen Rentenversicherungsträger zudem die Auffassung, dass aus besonderen Vertrauensschutzgründen auch die Staatsangehörigen der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Slowenien) sowie deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien bei der Zahlung des Zuschusses zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI Deutschen gleichgestellt sind und bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erhalten können. Die Gleichstellung ergibt sich für slowenische Staatsangehörige beziehungsweise für deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte seit dem 05.05.2005 bereits aus dem Europarecht.
    Besteht der Rentenanspruch nach dem SVA-Kroatien, können kroatische Staatsangehörige und deren Hinterbliebene hinsichtlich ihrer abgeleiteten Rechte einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien erhalten. Dies ergibt sich bis zum 30.06.2013 aus besonderen Vertrauensschutzgründen, die im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zu beachten sind. Seit dem 01.07.2013 ergibt sich dies aus dem Europarecht.
    Für die Zeit ab dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 sind diese Regelungen nicht mehr von Bedeutung, siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien, Abschnitt 5.

Zusammenrechnung von Versicherungszeiten

Für den Erwerb des Leistungsanspruches werden nach Art. 25 SVA-Kroatien deutsche und kroatische Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien möglich (siehe GRA GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Kroatien).

Zu den kroatischen Versicherungszeiten siehe GRA zu Art. 1 Buchstabe t und v VO (EG) Nr. 883/2004 Kroatien: Versicherungszeiten und Wohnzeiten.

Rentenberechnung

Renten sind ausschließlich aus deutschen Zeiten und nach deutschen Vorschriften zu berechnen (Art. 26 Abs. 1 SVA-Kroatien und Art. 25 Abs. 4 SVA-Kroatien).

Für Zeiten ab dem 01.07.2013 ist gegebenenfalls eine Neufeststellung der Renten nach dem Europarecht vorzunehmen (siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien, Abschnitt 9.2).

Gleichstellung der Dehnungstatbestände

Nach Art. 26 Abs. 2 SVA-Kroatien sind folgende Tatbestände als Dehnungstatbestände zu berücksichtigen:

  • Zeiten des Bezuges einer kroatischen Invaliditäts- oder Altersrente,
  • Zeiten des Bezuges von kroatischen Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen - mit Ausnahme von Renten -,
  • Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft in Kroatien sowie
  • Zeiten der Kindererziehung in Kroatien (maximal bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes).

Die kroatischen Dehnungstatbestände können bei der Prüfung der Rente wegen Erwerbsminderung (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 6.1.2), der Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 4 SGB VI) und der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 7.2) berücksichtigt werden (siehe GRA zu Multilaterale Zusammenrechnung von Versicherungszeiten: SVA-Kroatien, Abschnitt 5.3).

Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen

Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten unterstützen sich bei der Durchführung des Abkommens. Die Amtshilfe umfasst unter anderem auch ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Rentenversicherung. Die Zusammenarbeit ist in Art. 28 SVA-Kroatien geregelt.

Das Verfahren zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen richtet sich seit dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 nach geltenden europarechtlichen Regelungen und den hierzu getroffenen Festlegungen.

Gebühren und Legalisation

Schriftstücke oder Urkunden zur Vorlage bei einem Rentenversicherungsträger eines Vertragsstaats sind in dem anderen Vertragsstaat unter den gleichen Bedingungen auszustellen wie für dessen Rentenversicherungsträger (Art. 31 SVA-Kroatien).

Aus den seit dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 geltenden europarechtlichen Regelungen ergibt sich nichts anderes.

Verkehrssprache und Zustellung

Die Träger der Vertragsstaaten können untereinander sowie mit allen am Verfahren beteiligten Dritten jeweils in ihrer Amtssprache verkehren (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVA-Kroatien).

Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person unmittelbar durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt werden (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 SVA-Kroatien). Im Regelfall geben die deutschen Träger Bescheide und sonstige Schriftstücke durch einfachen Brief bekannt (siehe GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 8.2).

Seit dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 sind die geltenden europarechtlichen Regelungen anzuwenden, aus denen sich nichts anderes ergibt.

Gleichstellung von Anträgen

Anträge, die in dem anderen Vertragsstaat gestellt werden, sind gleichgestellt und fristwahrend (Art. 33 SVA-Kroatien).

Art. 34 SVA-Kroatien räumt den diplomatischen und konsularischen Vertretungen besondere Beteiligungsrechte ein, unter anderem das Recht, Anträge für einen Berechtigten zu stellen.

Datenschutz

Für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen des Abkommens gilt nach Art. 35 Abs. 1 SVA-Kroatien das jeweilige nationale Datenschutzrecht. Auf Antrag ist den Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person vorhandenen Daten zu erteilen (Art. 35 Abs. 1 Buchst. d SVA-Kroatien).

Zuständigkeit der Verbindungsstellen

Die zuständigen Verbindungsstellen auf deutscher und kroatischer Seite sind in Art. 36 Abs. 2 SVA-Kroatien aufgeführt.

Seit dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 sind die geltenden europarechtlichen Regelungen anzuwenden, aus denen sich nichts anderes ergibt.

Überweisung von Geldleistungen in den anderen Vertragsstaat, Währung und Umrechnungskurse

Geldleistungen von einem Träger eines Vertragsstaats können an eine Person, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen Währung mit befreiender Wirkung erbracht werden (Art. 37 Satz 1 SVA-Kroatien). Für die Währungsumrechnung ist der Tageskurs maßgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist (Art. 37 Satz 2 SVA-Kroatien).

Seit dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 ist grundsätzlich das Europarecht anzuwenden. Für die Währungsumrechnung ist daher Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 zu beachten.

Erstattungen und Rückforderungen

Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zugunsten des Trägers einbehalten werden (Art. 38 Abs. 1 SVA-Kroatien).

Rückforderungsansprüche der Kranken- oder Unfallversicherung sowie eines Fürsorgeträgers eines Vertragsstaats gegenüber einem Leistungsempfänger können wie Erstattungsansprüche des Trägers der anderen Vertragspartei behandelt werden (Art. 38 Abs. 2 und 3 SVA-Kroatien).

Seit dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 erfolgen Erstattungen und Rückforderungen grundsätzlich nach den Regelungen des Europarechts (Art. 72 ff. VO (EG) Nr. 987/2009).

Neufeststellung von Renten

Vor dem Inkrafttreten des SVA-Kroatien bindend festgestellte Renten können auf Antrag neu festgestellt werden (Art. 40 Abs. 5 SVA-Kroatien), wenn sich allein aufgrund der Bestimmungen des Abkommens eine Änderung ergibt.

Nach Art. 40 Abs. 2 SVA-Kroatien werden bei Anwendung des Abkommens auch die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.12.1998 nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten gegebenen erheblichen Tatsachen berücksichtigt.

Dazu zählen insbesondere vor dem 01.12.1998 in einem Vertragsstaat zurückgelegte Versicherungszeiten. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen werden somit auch sämtliche vertragsstaatliche Versicherungszeiten berücksichtigt, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.12.1998 zurückgelegt worden sind.

Überprüfung bindender Entscheidungen

Sofern im Einzelfall noch Verfahren in den Geschäftsgang gelangen sollten, die bereits vor Inkrafttreten des Abkommens bindend abgeschlossen waren, können diese unter Berücksichtigung des Abkommens überprüft werden. Insoweit steht die Bindungswirkung früherer Entscheidungen nicht entgegen (Art. 40 Abs. 3 SVA-Kroatien). Aufgrund des EU-Beitritts Kroatiens am 01.07.2013 wird in diesen Fällen für die Zeit ab 01.07.2013 auch die Anwendung des Europarechts zu prüfen sein (siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien, Abschnitt 9.2).

Bestandsrenten, die bereits vor Inkrafttreten des SVA-Kroatien festgestellt wurden, können nach Art. 40 Abs. 5 SVA-Kroatien auf Antrag neu festgestellt werden, sofern sich wegen der Berücksichtigung der Abkommensregelungen eine Erhöhung der Rentenzahlung ergibt. Führt die Neufeststellung zu keiner oder einer niedrigeren deutschen Rente als sie zuletzt vor dem Inkrafttreten des Abkommens zustand, ist die bisherige deutsche Rente nach Art. 40 Abs. 6 SVA-Kroatien besitzgeschützt. Es handelt sich dabei um einen dynamischen Besitzschutz (Entgeltpunkteschutz). Das heißt, der besitzgeschützte Betrag nimmt auch an künftigen Rentenanpassungen teil.

Obwohl im SVA-Kroatien nicht ausdrücklich erwähnt, kann die Neufeststellung der Rente auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn sich erkennbar eine Rentenerhöhung ergeben kann.

Bei Bestandsrenten, die vor dem Inkrafttreten des SVA-Kroatien bindend bewilligt worden sind, stellt das Inkrafttreten des Abkommens eine Änderung in den rechtlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 SGB X dar. Wirkt die Neufeststellung aufgrund des SVA-Kroatien zugunsten des Berechtigten, ist der bisherige Bescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (das heißt vom Inkrafttreten des SVA-Kroatien an) aufzuheben.

Bei der rückwirkenden Leistungserbringung ist die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X zu beachten. Die Rentenleistung erfolgt danach längstens für vier Jahre rückwirkend (jedoch nicht für Zeiten vor dem Inkrafttreten des SVA-Kroatien). Der 4-Jahreszeitraum wird vom Beginn des Jahres an zurückgerechnet, in dem der Berechtigte den Neufeststellungsantrag gestellt hat. Erfolgt die Neufeststellung von Amts wegen, ist der Beginn des Jahres maßgebend, in dem der Neufeststellungsbescheid erteilt wird.

Beachte:

Ist die Rente noch nach dem Recht vor 1992 festgestellt worden und sind nunmehr die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund der innerstaatlichen Auslandsrentenregelungen oder aufgrund des Abkommens neu zu ermitteln, erfolgt die Neufeststellung der Rente nach dem Recht des SGB VI zum 01.01.1992 (siehe § 317 Abs. 2a SGB VI).

Ist die deutsche Rente aus anderen Gründen neu festzustellen, etwa weil weitere deutsche Zeiten hinzutreten, sind für die Neufeststellung die deutschen Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der deutschen Rente anzuwenden waren (§ 300 Abs. 3 SGB VI). Siehe auch GRA zu § 300 SGB VI, Abschnitt 4.3.

Eine erstmalig nach AVG/RKG/RVO-Recht festgestellte Rente wird in diesem Fall somit auch unter Anwendung des AVG, RKG oder der RVO neu festgestellt.

Fortgeltung des Vertrags vom 10.03.1956

Art. 41 SVA-Kroatien regelt die Fortgeltung des Vertrags vom 10.03.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Regelung gewisser Forderungen aus der Sozialversicherung.

Der Vertrag vom 10.03.1956 beinhaltet eine auf den 01.01.1956 abgestellte Versicherungslastregelung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (1963 in SFR Jugoslawien umbenannt). Kroatien war am 01.01.1956 eine Teilrepublik der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Im Verhältnis zu Kroatien regelt Art. 41 Abs. 1 SVA-Kroatien die weitere Anwendung dieser Versicherungslastregelung. Sind Versicherungszeiten in die Last eines Vertragsstaates übergegangen, verbleibt es somit auch bei Anwendung des SVA-Kroatien bei dem Übergang.

Weitere Erläuterungen zum Vertrag vom 10.03.1956, zum Charakter und der Bewertung der Versicherungszeiten, die in die Versicherungslast des anderen Vertragsstaates übergegangen sind, siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien, Übersicht.

Einschränkung für die kroatische Seite hinsichtlich übergegangener deutscher Versicherungszeiten

Art. 41 Abs. 2 SVA-Kroatien enthält für Kroatien Einschränkungen hinsichtlich des betroffenen Personenkreises. Für ehemals jugoslawische Staatsangehörige, die am 01.01.1956 ihren ständigen Wohnsitz im Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten, übernimmt der kroatische Träger nur noch die Versicherungslast,

  • wenn er bereits eine Rente zahlt, die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Vertrag vom 10.03.1956 übergegangene Versicherungslastzeiten enthält oder es sich um die Nachfolgerente einer solchen Rente handelt oder
  • für Personen mit kroatischer Staatsangehörigkeit oder
  • für Personen mit deutscher oder Drittstaatsangehörigkeit, wenn sie am 01.01.1956 die kroatische Republikstaatsangehörigkeit besessen haben. Drittstaatsangehörige werden nur erfasst, wenn es sich dabei nicht um Staatsangehörige eines Nachfolgestaats der SFR Jugoslawien (also Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien oder Slowenien) handelt.

Freiwillige Versicherung

Für deutsche Staatsangehörige wird die freiwillige Versicherung durch das Abkommen nicht berührt.

Kroatische Staatsangehörige sind bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands und der EU zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie für mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Gleiches gilt für Flüchtlinge und Staatenlose im Sinne des Art. 3 Nr. 1 SVA-Kroatien bei gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien.

Für die Zeit ab dem EU-Beitritt Kroatiens am 01.07.2013 siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien, Abschnitt 3.2.

Beitragserstattung

Ist die freiwillige Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI ausgeschlossen, besteht die Möglichkeit einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI.

Durch Nummer 2 Buchstabe c Satz 4 SP zum SVA-Kroatien wird eine Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI für kroatische Staatsangehörige, Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Kroatien ausgeschlossen, auch wenn für sie keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht.

Für die Zeit ab dem EU-Beitritt Kroatiens siehe GRA zu EU-Beitritt Kroatien, Abschnitt 3.3.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

SVA-Kroatien