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Artikel 25 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechnungsfähige Versicherungszeiten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechnungsfähig sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Dies gilt für Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Trägers liegt, entsprechend. In welchem Ausmaß Versicherungszeiten anrechnungsfähig sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die die Anrechnungsfähigkeit bestimmen.

(2) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung des Absatzes 1 ein Rentenanspruch nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, und ist nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Versicherungszeit von weniger als zwölf Monaten für die Berechnung der Rente anzurechnen, so kann ein Rentenanspruch nach diesen Rechtsvorschriften nicht geltend gemacht werden. In diesen Fällen stehen die Versicherungszeiten ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lage für die Berechnung der Rente den nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzurechnenden Versicherungszeiten unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 gleich.

Vgl. Nr. 8 SP

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