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Artikel 10 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

Auf gemeinsamen Antrag des betroffenen Arbeitnehmers und Arbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Person im Sinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikel 5 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Arbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als dort beschäftigt.

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