Artikel 7 SVA-Nordmazedonien: Versicherungspflicht bei Entsendung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Version | 002.00 |
Wird ein Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei entsandt, um dort eine Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten in Bezug auf diese Beschäftigung während der ersten 24 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei über die Versicherungspflicht so weiter, als wäre er noch in deren Hoheitsgebiet beschäftigt.
Vgl. Nr. 4, 5 und 6 SP und Art. 4 DV