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Artikel 6 SVA-Jugoslawien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.09.1969
Version001.00

(1) Wird ein Arbeitnehmer, der in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen in den anderen Vertragsstaat entsandt, um dort eine Arbeit für Rechnung dieses Unternehmens auszuführen, so gelten während der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Arbeitnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, zur Arbeit in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt; dies gilt auch, wenn das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung unterhält.

Zusatzinformationen