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Art. 2 SVA-Jugoslawien: Sachlicher Geltungsbereich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Dokumentdaten
Stand10.05.2019
Rechtsgrundlage

Art. 2 SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 führt die Rechtsvorschriften über die Bereiche der sozialen Sicherheit auf, die vom SVA-Jugoslawien erfasst werden. Damit wird der sachliche Geltungsbereich des Abkommens für die Vertragsstaaten festgelegt.

Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass zu den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten im Sinne von Absatz 1 nicht diejenigen gehören, die sich für einen Vertragsstaat aus zwischenstaatlichen Verträgen oder überstaatlichen Recht ergeben. Ausgenommen hiervon sind Versicherungslastregelungen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 3 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift definiert den Begriff "Rechtsvorschriften".
  • Art. 37 Abs. 3 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift erweitert den Anwendungsbereich des Abkommens in den dort genannten Erstattungsfällen auf Leistungen eines Fürsorgeträgers der Vertragsstaaten (siehe GRA zu Art. 37 SVA-Jugoslawien).
  • Nr. 1 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien
    Nr. 1 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien schränkt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung ein (siehe Abschnitt 2.2).
  • Nr. 1 Buchst. c SP zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift schränkt den Anwendungsbereich des SVA-Jugoslawien für die Bundesrepublik Deutschland ein. Das SVA-Jugoslawien bezieht sich danach nicht auf spätere deutsche Rechtsvorschriften über die Einbeziehung weiterer selbständig Erwerbstätiger in einen bestehenden Zweig der Rentenversicherung (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3.5).
  • Nr. 1 Buchst. d SP zum SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift enthält eine Klarstellung zu den in Art. 2 Abs. 2 SVA-Jugoslawien genannten Versicherungslastregelung im Falle der Wohnsitzverlegung durch die betroffene Person.

Vom SVA-Jugoslawien erfasste Rechtsvorschriften

Art. 2 Abs. 1 SVA-Jugoslawien regelt, auf welche Rechtsvorschriften das SVA-Jugoslawien Anwendung findet (sachlicher Geltungsbereich).

Für die Bundesrepublik Deutschland umfasst der sachliche Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien die Rechtsvorschriften über die

  • gesetzliche Krankenversicherung,
  • gesetzliche Unfallversicherung,
  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • hüttenknappschaftliche Rentenversicherung
  • und das Kindergeld für Arbeitnehmer.

Die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (HZV) ist eine zusätzliche Rentenversicherung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage für Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der eisenerzeugenden, eisenverarbeitenden und eisenweiterverarbeitenden Industrie im Saarland auf der Grundlage des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes (HZvG).

Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gilt das Abkommen nur in Bezug auf den Leistungsexport (vergleiche Abschnitt 2.2).

Für die das SVA-Jugoslawien weiterhin anwendenden Staaten Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien (im Weiteren: die anderen Vertragsstaaten) umfasst der sachliche Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien die Rechtsvorschriften über

  • die Gesundheitsversicherung,
  • die Renten- und Invalidenversicherung und
  • das Kindergeld.

Beachte:

Im Kosovo galten bis März 1999 die jugoslawischen beziehungsweise serbischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung. Infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr 1999 ist dieses Rentensystem zusammengebrochen. Im Jahr 2001 wurde von der UN-Verwaltung ein Grundrentensystem und die individuelle Altersrentenversorgung eingeführt (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kosovo im Kosovo). Die beiden Systeme werden vom sachlichen Geltungsbereich des SVA-Jugoslawien nicht erfasst. Im Kosovo existieren zurzeit insoweit keine Rechtsvorschriften für die Rentenversicherung, die von Art. 2 Abs. 1 SVA-Jugoslawien erfasst werden. Das SVA-Jugoslawien wird insoweit nur einseitig von den deutschen Rentenversicherungsträger angewandt.

Andere als die genannten Zweige oder Systeme der Vertragsstaaten (wie zum Beispiel die deutsche soziale Pflegeversicherung) werden vom Abkommen nicht erfasst.

Änderung der Rechtsvorschriften

Werden die vom SVA-Jugoslawien erfassten innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten geändert, ergänzt oder ersetzt, so gilt das SVA-Jugoslawien grundsätzlich auch für diese Neuerungen. Damit bezieht sich das Abkommen zum Beispiel seit dem 01.01.1992 auch auf das (zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene) SGB VI.

Beachte:

Nach Nr. 1 Buchst. c SP zum SVA-Jugoslawien bezieht sich das SVA-Jugoslawien nicht auf spätere deutsche Rechtsvorschriften über die Einbeziehung weiterer selbständiger Erwerbstätiger in einen bestehenden Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungszeiten, die auf derartigen Vorschriften beruhen, können daher auch nicht bei einer Zusammenrechnung nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien berücksichtigt werden. Welche deutschen Beitragszeiten von dieser Sonderregelung betroffen sind, ergibt sich aus der GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3.5.

Vom SVA-Jugoslawien eingeschränkt erfasste Rechtsvorschriften

Für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung gilt der Abschnitt II Kapitel 3 SVA-Jugoslawien - Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Feststellung der deutschen und der Rentenleistungen der anderen Vertragsstaaten nach Art. 25 bis 27 SVA-Jugoslawien - nicht (Nr. 1 Buchst. a SP zum SVA-Jugoslawien).

Aufgrund der Einbeziehung der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in das SVA-Jugoslawien können Leistungen aus diesem Zweigen unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 1 SVA-Jugoslawien auch an Berechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt in den anderen Vertragsstaaten gezahlt werden. Die Voraussetzungen für die Rentengewährung aus diesen Versicherungszweigen müssen aber innerstaatlich erfüllt sein, da eine Zusammenrechnung deutscher und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten hierfür nicht zulässig ist.

Vom SVA-Jugoslawien nicht erfasste Rechtsvorschriften

Das Abkommen erfasst insbesondere nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Pflegeversicherung (siehe GRA zu Art. 17 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 2).

Grundsatz des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung

Grundsätzlich enthalten die neueren SVA und Zusatzabkommen, die Deutschland geschlossen hat, ein Verbot der multilateralen Vertragsanwendung (zum Beispiel Art. 2 Abs. 2 SVA-Nordmazedonien). Das heißt bei Anwendung eines SVA (zum Beispiel SVA-Nordmazedonien) sind die Rechtsvorschriften eines anderen SVA (zum Beispiel SVA-USA) beziehungsweise aus überstaatlichen Vereinbarungen (zum Beispiel Europarecht) nicht gleichzeitig anzuwenden. Die Anspruchsprüfung hat jeweils getrennt nur nach einem SVA beziehungsweise nach überstaatlichem Recht zu erfolgen. Dem Berechtigten ist dann die günstigste Leistung zu gewähren.

Art. 2 Abs. 2 SVA-Jugoslawien stellt keine Norm dar, die eine multilaterale Vertragsanwendung verhindert. Nach der Rechtsprechung des BSG (siehe insbesondere Urteile BSG vom 21.01.1993, AZ: 13 RJ 7/91, SozR 3-6858 Nr. 2, und BSG vom 27.01.1994, AZ: 5 RJ 44/90, SozR 3-2200 § 1263 Nr. 1) ist eine multilaterale Anwendung von SVA jedoch dann ausgeschlossen, wenn zumindest eines der anzuwendenden Abkommen eine entsprechende Ausschlussklausel enthält. Somit ist auch bei Anwendung des SVA-Jugoslawien eine multilaterale Vertragsanwendung regelmäßig ausgeschlossen. Zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 4.1.

Ausnahmen

Für die Deutsche Rentenversicherung ergibt sich eine Ausnahme vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien, weil besondere Vertrauensschutzgründe zu berücksichtigen sind.

Die Ausnahme gilt bei Anwendung der gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien geltenden SVA, also des

  • SVA-Jugoslawien gegenüber Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro und Serbien,
  • SVA-Kroatien gegenüber Kroatien,
  • SVA-Nordmazedonien gegenüber Nordmazedonien und
  • SVA-Slowenien gegenüber Slowenien.

Zum Teil (zum Beispiel Zahlung der Rente) gilt die Ausnahme zudem nur gegenüber Deutschen und Staatsangehörigen der Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien.

Die multilaterale Vertragsanwendung gegenüber den Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien kann Auswirkungen auf die folgenden Bereiche haben:

  • Beitragserstattung (siehe GRA zu Beitragserstattung Jugoslawien),
  • Zusammenrechnung deutscher Versicherungszeiten mit den Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten und gegebenenfalls Versicherungszeiten der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1 und 2.2),
  • Rentenzahlung mit einem Rentenbeginn vor dem 30.09.2013 (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2 und 11)
  • Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähgkeit, auf die Anspruch nur unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage besteht, wenn die Rentenberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, der das SVA-Jugoslawien noch anwendet (siehe GRA zu Art. 4 SVA-Jugoslawien , Abschnitte 2 und 5).

Versicherungslastregelungen

Der Ausschluss anderer überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Regelungen bezieht sich nicht auf Versicherungslastregelungen (Art. 2 Abs. 2 S. 2 SVA-Jugoslawien).

Versicherungslastregelungen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Nordmazedonien, den Niederlanden, Österreich sowie Slowenien bestehen (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA), gelten daher auch bei der Anwendung des SVA-Jugoslawien.

Beachte:

Deutsche Zeiten, die in die Last eines anderen Vertragsstaats fallen, scheiden mit allen Konsequenzen aus der deutschen Rentenversicherung aus und stehen dann auch im Rahmen des SVA-Jugoslawien nicht mehr zur Verfügung (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3.3).

Werden ausländische Zeiten über eine Versicherungslastregelung in die deutsche Rentenversicherung eingestellt, werden auch diese deutschen Zeiten in den Formblättern D/BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 aufgeführt (siehe GRA zu Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3.3).

Nr. 1 Buchst. d SP zum SVA-Jugoslawien bestimmt darüber hinaus, dass es bei einer einmal aufgrund einer Stichtagsregelung verteilten Versicherungslast auch dann verbleibt, wenn der Betreffende seinen Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt in das Gebiet des anderen Vertragsstaats verlegt hat.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 2 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 2 SVA-Jugoslawien