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Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien: Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Im Abschnitt 9 wurde ein Hinweis auf 'vorläufige' serbische Formblätter SRB-D 205 ergänzt.

Dokumentdaten
Stand04.06.2019
Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Jugoslawien

Version002.00

Inhalt der Regelung

Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien erläutert den Begriff der „Versicherungszeiten“. Dies sind zum einen Beitragszeiten (Art. 1 Nr. 8 SVA-Jugoslawien), also Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften eine Vertragsstaats Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Zum anderen sind Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten (Art. 1 Nr. 9 SVA-Jugoslawien), also Zeiten, die einer Beitragszeit gleichstehen.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 25 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift regelt die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Erwerb von Rentenansprüchen und enthält eine Kleinstzeitenregelung zur Vermeidung von Kleinstrenten (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien).
  • Art. 27 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die deutschen Träger unter anderem hinsichtlich deren Zuständigkeit, aber auch zum zeitlichen Ausmaß der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten (siehe GRA zu Art. 27 SVA-Jugoslawien).
  • Art. 39 Abs. 2 SVA-Jugoslawien
    Die Vorschrift bestimmt, dass für die Feststellung eines Leistungsanspruchs auch die Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die in den Vertragsstaaten vor Inkrafttreten des SVA-Jugoslawien zurückgelegt wurden (siehe GRA zu Art. 39 SVA-Jugoslawien).
  • Nr. 12 SP zum SVA-Jugoslawien
    Nach dieser Vorschrift findet der Vertrag vom 10.03.1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien auch zwischen den Vertragsparteien des SVA-Jugoslawien weiterhin Anwendung. Sind nach dem Vertrag vom 10.03.1956 deutsche Versicherungszeiten in die Versicherungslast eines der anderen Vertragsstaaten übergegangen, werden sie wie Versicherungszeiten dieses Vertragsstaates behandelt. (siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien).

Allgemeines

Das SVA-Jugoslawien findet gegenüber folgenden Nachfolgestaaten der Sozialistischen Föderation Jugoslawien (SFR Jugoslawien) weiterhin Anwendung:

  • Bosnien und Herzegowina,
  • Kosovo,
  • Montenegro und
  • Serbien.

Diese Staaten sind neben Deutschland somit die 4 anderen Vertragsstaaten des SVA-Jugoslawien.

Seit der Unabhängigkeit der anderen Vertragsstaaten (siehe GRA zu Übersicht zum SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3) haben sich die gesetzlichen Regelungen in diesen Staaten weiter- und zum Teil auseinanderentwickelt. Dementsprechend werden die Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten im Sinne des Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien in den Abschnitten 4 bis 7 getrennt nach den einzelnen anderen Vertragsstaaten aufgeführt.

Die Ausführungen zu den deutschen Versicherungszeiten gelten für jeden der anderen Vertragsstaaten. Bei der Bescheinigung der deutschen Versicherungszeiten sind teilweise Besonderheiten zu beachten, auf die im Abschnitt 3 besonders hingewiesen.

Deutsche Versicherungszeiten

Nach Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien sind deutsche Versicherungszeiten die Beitragszeiten und Beschäftigungszeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften als solche bestimmt sind, und sonstige nach diesen Rechtsvorschriften anerkannte Zeiten, die anzurechnen sind.

Somit lässt sich für das Abkommen der Begriff der deutschen Versicherungszeit grundsätzlich unterteilen in Versicherungszeiten und den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten. Den Versicherungszeiten gleichgestellt sind Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt werden, die aber in bestimmten Fällen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und gegebenenfalls auch bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können.

Die Beurteilung, ob deutsche Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien vorliegen, richtet sich nach den innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften und nach den zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen, die für die Deutsche Rentenversicherung verbindlich sind.

Im Rahmen des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens gibt der deutsche Rentenversicherungsträger den Trägern der anderen Vertragsstaaten die deutschen Versicherungszeiten für den Anspruch und die Berechnung der deutschen Rente mittels Formblättern bekannt, gegenüber Bosnien und Herzegowina mit dem Formblatt D-BOH 205, gegenüber Montenegro mit dem Formblatt D-JU 205 und gegenüber Serbien mit dem Formblatt D-SRB 205.

Beachte:

Der Anspruch auf eine Rente besteht nach den derzeitigen kosovarischen Rechtsvorschriften unabhängig von einer bestimmten Anzahl von Versicherungszeiten, die von den Versicherten zurückgelegt wurden. Daher ist von der Übersendung eines deutschen Versicherungsverlaufs an den kosovarischen Rentenversicherungsträger abzusehen. Aus diesem Grund wurde bislang kein Formblatt D-KO 205 zwischen den Vertragsstaaten abgestimmt.

Im Formblatt D-BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 sind alle im Versicherungskonto enthaltenen Versicherungszeiten bekannt zu geben, auch die, die nach Eintritt des deutschen Leistungsfalles oder Rentenbeginns zurückgelegt worden sind. Für die Zurechnungszeit sind die im Abschnitt 3.1 genannten Besonderheiten zu beachten.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Rentenfall nach dem Recht eines der anderen Vertragsstaaten zu einem späteren Zeitpunkt eintritt als der deutsche Leistungsfall. So besteht beispielsweise ein Renten- und Zahlungsanspruch in den anderen Vertragsstaaten zum Teil erst nach Wegfall der (deutschen) Versicherungspflicht. Ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass weitere deutsche Pflichtbeitragszeiten anfallen, die jedoch noch nicht im Konto enthalten sind, sind die Versicherungsträger in den anderen Vertragsstaaten entsprechend zu unterrichten.

Nach Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien umfasst der Begriff „Versicherungszeiten“

  • rentenrechtliche Zeiten nach § 54 SGB VI mit Ausnahme der Zurechnungszeit (siehe Abschnitt 3.1),
  • Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einer geringfügigen Beschäftigung (siehe Abschnitt 3.2) und
  • Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen (siehe Abschnitt 3.3).

Zu den deutschen Versicherungszeiten gehören auch die nach den Nebengesetzen zum SGB VI (zum Beispiel FRG oder WGSVG) anerkannten Zeiten.

Rentenrechtliche Zeiten

Zu den von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien erfassten rentenrechtlichen Zeiten nach § 54 SGB V gehören

  • Beitragszeiten (siehe Abschnitt 3.1.1),
  • Anrechnungszeiten (siehe Abschnitt 3.1.2),
  • Ersatzzeiten (siehe Abschnitt 3.1.3) und
  • Berücksichtigungszeiten (siehe Abschnitt 3.1.4).

Die Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) gehört zwar zu den rentenrechtlichen Zeiten, jedoch stellt sie lediglich eine Methode der Erhöhung der Renten wegen Erwerbsminderung oder Todes bei frühem Eintritt des Leistungsfalls dar. Sie hat keinerlei anspruchsbegründende Wirkung und ist damit keine deutsche Versicherungszeit im Sinne des Abkommens.

Beitragszeiten

Beitragszeiten nach Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien sind die in § 55 Abs. 1 SGB VI genannten Zeiten. Es handelt sich hierbei unter anderem um:

Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI).

Über die Gutschrift von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI kann, wenn weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in einem anderen Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien (Kroatien, Nordmazedonien und Slowenien) behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten, erst entschieden werden, wenn der Versicherungsverlauf der beteiligten anderen Vertragsstaaten oder des entsprechenden Nachfolgestaates der SFR Jugoslawien vorliegt. Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien können für das Erfordernis der "25 Jahre rentenrechtlicher Zeiten" mitberücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 2.1, 2.2 und 5.5).

Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien bezieht sich nicht auf beitragsgeminderte Zeiten (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Sie werden im Formblatt D-BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 daher als Beitragszeit bescheinigt.

Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten (zum Beispiel nach §§ 58, 252, 252a und 253 SGB VI, §§ 21 und 29 FRG und § 13 WGSVG) sind gleichgestellte Zeiten nach Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, wenn nicht für den gleichen Zeitraum deutsche Beitragszeiten zu berücksichtigen sind.

Die pauschale Anrechnungszeit kann zeitlich nicht zugeordnet werden und ist im Formblatt D-BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 getrennt von den übrigen Zeiten ohne Zeitraumangabe aufzuführen.

Anrechnungszeiten sind bei der Anspruchsprüfung für Altersrenten zu berücksichtigen, die eine Wartezeit von 35 Jahren voraussetzen. Bestimmte Anrechnungszeiten sind bei der Anspruchsprüfung für Altersrenten zu berücksichtigten, die eine Wartezeit von 25 Jahren (siehe GRA zu § 238 SGB VI, Abschnitt 10) beziehungsweise von 45 Jahren (siehe GRA zu § 38 SGB VI, Abschnitt 5) voraussetzen.

Mit Ausnahme der Anrechnungszeiten, die gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI ruhegehaltsfähig sind oder nach § 74 S. 3 und 4 SGB VI nicht bewertet werden können, sind Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Ersatzzeiten

Ersatzzeiten (§§ 250, 251 SGB VI) sind gleichgestellte Zeiten nach Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien.

Sie sind bei der Anspruchsprüfung und mit Ausnahme der gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI ruhegehaltfähigen Zeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

  Berücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeiten (§§ 57 und 249b SGB VI) sind gleichgestellte Zeiten nach Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien, wenn nicht gleichzeitig Beitragszeiten (siehe Abschnitt 3.1.1) vorliegen oder die Berücksichtigungszeit selbst aufgrund des § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI infolge EP-Gutschrift nach § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI als Beitragszeit gilt.

Sie sind allein bei der Anspruchsprüfung für Altersrenten für langjährig Versicherte, schwerbehinderte Menschen und besonders langjährig Versicherte zu berücksichtigen.

Wartezeitmonate aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, Rentensplitting und geringfügige Beschäftigung

Neben den originären Beitrags- und Ersatzzeiten werden für die Wartezeiten auch Monate aus

berücksichtigt.

Die aus Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate sind zeitlich nicht zuzuordnen und werden im Formblatt D-BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 getrennt von den übrigen Zeiten ohne Zeitraumangabe bescheinigt.

Im Einzelfall kann, sofern eine ausdrückliche Anfrage des Versicherungsträgers der anderen Vertragsstaaten vorliegt, im Formblatt D-BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 auch der Ehezeitraum, Lebenspartnerschaftszeitraum oder Splittingzeitraum beziehungsweise der Beginn und das Ende der geringfügigen Beschäftigung ausgewiesen werden. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf den Charakter der aus den jeweiligen Zuschlägen ermittelten Wartezeitmonate. Sie bleiben trotz Angabe eines Zeitraumes zeitlich nicht zuordenbar.

Versicherungslastregelungen

Ausländische Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die deutsche Last fallen (insbesondere nach dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10.03.1956, siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien), werden mit allen Konsequenzen zu deutschen Versicherungszeiten (siehe auch GRA zu Versicherungslastregelungen: EU/SVA).

Deutsche Zeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in die ausländische Last fallen (insbesondere nach dem deutsch-jugoslawischen Vertrag vom 10.03.1956, siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien), sind deutscherseits als nicht existent anzusehen, es sei denn, es kommt die Sonderregelung der Nr. 12 SP zum SVA-Jugoslawien zur Anwendung.

Nicht zu den Versicherungslastregelungen gehören Bestimmungen des deutsch-polnischen SVA vom 09.10.1975 (DPRA 1975) oder der DDR-SV-Abkommen, nach denen Zeiten im anderen Vertragsstaat nach dem Eingliederungsprinzip bei der Berechnung der Rente so berücksichtigt werden, als wären sie im eigenen Staatsgebiet zurückgelegt worden. Dabei bestimmt der Aufenthaltsort des Berechtigten den für die Leistungsgewährung zuständigen Staat. Deshalb fallen dadurch beispielsweise polnische Versicherungszeiten weder in die deutsche Versicherungslast, noch werden sie allein durch die Eingliederung zu deutschen Versicherungszeiten.

So sind beispielsweise in Polen zurückgelegte Zeiten, die ausschließlich aufgrund des DPRA 1975 berücksichtigt werden können (zum Beispiel weil der Berechtigte nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehört), keine deutschen Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien. Diese Zeiten dürfen daher nicht im Formblatt D-BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 angegeben werden.

Andererseits bleiben in Deutschland zurückgelegte Zeiten, aus denen aufgrund des DPRA 1975 bei Wohnsitz in Polen ausschließlich der polnische Versicherungsträger eine Rente zahlt, deutsche Versicherungszeiten. Deshalb sind diese Zeiten im Formblatt D-BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 anzugeben.

Keine deutschen Versicherungszeiten

Als deutsche Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien können nicht berücksichtigt werden:

  • Beiträge vor 1924, wenn die Anrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen (§ 247 Abs. 3 SGB VI),
  • Berücksichtigungszeiten, die dem Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten nach § 78a SGB VI zugrunde liegen, weil sie keine Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten sind,
  • Beiträge zur Höherversicherung,
  • Beiträge zum Ausgleich der Minderung beim Versorgungsausgleich oder einer Rentenanwartschaft (§§ 187, 187a SGB VI),
  • Beiträge für Arbeitsentgelte im „Störfall“ (§ 70 Abs. 3 SGB VI),
  • frühere deutsche Zeiten, die in die Versicherungslast eines anderen Staates übergegangen sind, und
  • ausländische Kleinstzeiten, die im Rahmen einer „Weniger-als-Regelung“ in der deutschen Rente abgegolten werden.

Vom SVA-Jugoslawien ausgenommene Versicherungszeiten

Nach Nr. 1 Buchst. c SP zum SVA-Jugoslawien bezieht sich das SVA-Jugoslawien nicht auf spätere deutsche Rechtsvorschriften über die Einbeziehung weiterer selbständiger Erwerbstätiger in einen bestehenden Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung. Versicherungszeiten, die auf derartigen Vorschriften beruhen, können daher auch nicht bei einer Zusammenrechnung nach Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien berücksichtigt werden.

Betroffen von dieser Sonderregelung sind deutsche Beitragszeiten, die nach dem 12.10.1968, also dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des SVA-Jugoslawien, aufgrund einer Versicherung nach

  • § 2 S. 1 Nr. 5 SGB VI
    Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG vom 27.07.1981, in Kraft getreten am 01.01.1983),
  • § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI
    Selbständige mit einem Auftraggeber (Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19.12.1998, novelliert durch das Gesetz zur Förderung zur Selbständigkeit vom 20.12.1999, in Kraft getreten 01.01.1999),
  • § 2 S. 1 Nr. 10 SGB VI
    Personen, die einen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III erhalten (in Kraft getreten am 01.01.2003, aufgehoben zum 01.04.2012)
  • § 4 Abs. 2 SGB VI
    Versicherungspflicht auf Antrag für Selbständige (Rentenreformgesetz vom 16.10.1972, in Kraft seit dem 19.10.1972),
  • Art. 2 § 49a Abs. 1 Buchst. b AnVNG
    Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen für Selbständige, die bis zum 31.12.1974 nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG versicherungspflichtig wurden,

erworben wurden.

Solche Zeiten sind im Formblatt D-BOH 205, D-JU 205 oder D-SRB 205 nicht aufzunehmen.

Bosnisch-herzegowinische Versicherungszeiten

Die Bestimmung der Art und des Umfangs der zurückgelegten und für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien richtet sich ausschließlich nach bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften (Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien).

Dies beurteilt sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Mitteilung maßgebenden Rechtsvorschriften. Es kommt somit nicht darauf an, wie eine Zeit nach früherem Recht der SFR Jugoslawien zu beurteilen war. Bedeutung gewinnt dies insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung der SFR Jugoslawien und der Unabhängigkeitserklärung Bosnien und Herzegowinas vom 01.03.1992 (völkerrechtliche Anerkennung Bosnien und Herzegowinas durch die Bundesrepublik Deutschland am 06.04.1992).

Bosnien und Herzegowina besteht aus den beiden weitgehend autonomen Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska. Im Bereich der Rentenversicherung können die gesetzlichen Bestimmungen zwischen der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republika Srpska voneinander abweichen. Auf solche Abweichungen wird in den folgenden Abschnitten hingewiesen.

Zudem sind in Bosnien und Herzegowina drei in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich eigenständige Rentenversicherungsträger tätig. Im Bereich der Föderation Bosnien und Herzegowina sind dies der Sozialfonds für die Renten- und Invalidenversicherung in Sarajevo sowie in Mostar, wobei die Stelle in Sarajevo als Verbindungsstelle im Sinne des SVA-Jugoslawien bestimmt ist. Im Bereich der Republika Srpska ist dies der Fond für die Renten- und Invalidenversicherung in Bijeljina. Nach den zurzeit vorliegenden Informationen kann es bei der Bestätigung von Versicherungszeiten teilweise zu unterschiedlichen Aussagen kommen. Die nach der Unabhängigkeit Bosnien und Herzegowinas in der Republika Srpska zurückgelegten Versicherungszeiten werden nur durch den Träger in Bijeljina bestätigt.

Zu den bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien gehören

  • Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, die auf dem Gebiet des heutigen Bosnien und Herzegowina gelten oder galten, zurückgelegt worden sind (siehe Abschnitte 4.1 und 4.2),
  • deutsche Zeiten, die durch den Vertrag vom 10.03.1956 in die "jugoslawische" Versicherungslast übergegangen sind (siehe Abschnitt 4.3), sowie
  • in bestimmten Fällen auch Zeiten, die auf dem Gebiet der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegt worden sind (siehe Abschnitt 4.4).

Die bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten werden mit dem Formblatt BOH-D 205 bescheinigt.

Das bosnisch-herzegowinische Recht kennt folgende Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien:

  • Beitragszeiten (siehe Abschnitt 4.1),
  • Sonderzeiten (siehe Abschnitt 4.2).

Beitragszeiten

Das bosnisch-herzegowinische Recht kennt ebenso wie das SVA-Jugoslawien den Begriff der Versicherungszeiten. Zu den Versicherungszeiten nach bosnisch-herzegowinischem Recht gehören Zeiten, für die Beiträge zur bosnisch-herzegowinischen gesetzlichen Renten- und Invalidenversicherung gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Es wird zwischen Zeiten der Pflichtversicherung (siehe Abschnitt 4.1.1) und der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 4.1.2) unterschieden.

Pflichtbeitragszeiten

Bei den Zeiten der Pflichtversicherung handelt es sich unter anderem um Zeiten

  • einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (einschließlich Krankheitszeiten und Zeiten des Mutterschutzes mit Beitragsentrichtung),
  • der Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  • der Umschulung oder Weiterbildung Arbeitsunfähiger sowie Zeiten, in denen sie auf die Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes warten,
  • einer Beschäftigung bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger im Ausland, wenn sie nicht bereits im ausländischen Versicherungssystem pflichtversichert sind.

Auch Landwirte sind unter bestimmten Voraussetzungen pflichtversichert.

Diese Zeiten der Pflichtversicherung sind im Formblatt BOH-D 205 mit der Anmerkung „1“ gekennzeichnet.

Sie entsprechen grundsätzlich deutschen Zeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.

Freiwillige Versicherung

Das bosnisch-herzegowinische Recht kennt Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Es unterscheidet hierbei zwischen Beiträgen

  • aufgrund freiwilliger Versicherung:
    Eine freiwillige Versicherung ist für nicht versicherungspflichtige Personen in der Regel ab Vollendung des 15. Lebensjahres möglich.
  • für Zeiten der verlängerten Versicherung:
    Eine verlängerte Versicherung war zulässig
    • bei einer beruflichen Weiterbildung oder Ausbildung im In- oder Ausland mit Zustimmung des Arbeitgebers,
    • bei einem Auslandsaufenthalt als Ehegatte eines Beschäftigten, der im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zur Arbeit ins Ausland entsandt wurde,
    • nach Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (für weitere Arbeitslosigkeit nach Pflichtbeitragszeit).

    Nach den vorliegenden Informationen sieht das bosnisch-herzegowinische Recht seit 1998 eine verlängerte Versicherung nicht mehr vor. Dafür besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern.
  • für hinzugekaufte Zeiten:
    Es handelt sich hierbei um eine Sondernachzahlung. Berechtigte, die beim Eintritt des Versicherungsfalls die erforderliche Wartezeit für eine Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente nicht erfüllt hatten, konnten auf Antrag Versicherungszeiten im Umfang von höchsten 5 Jahren hinzukaufen.
    Nach den vorliegenden Informationen sehen die 1998 in Kraft getretenen Gesetze über die Renten- und Invalidenversicherung der Föderation Bosnien und Herzegowina beziehungsweise der Republika Srpska den Hinzukauf von Zeiten nicht mehr vor.
    Wurden Sondernachzahlungen nach Eintritt eines deutschen Leistungsfalls hinzugekauft (eingezahlt), können sie für diesen Leistungsfall auf deutscher Seite nicht für die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs berücksichtigt werden. Deshalb hat der bosnisch-herzegowinische Versicherungsträger im Formblatt BOH-D 205 in solchen Fällen das Datum der Beitragseinzahlung zu vermerken.
    Hinzugekaufte Zeiten werden, sofern sie keinem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, im Formblatt BOH-D 205 nicht mit „Vom-bis-Datum“, sondern nur nach Jahren, Monaten und Tagen eingetragen. Aus diesem besonderen Grund können sie auch nicht bei der Prüfung des Belegungsgebotes als Anwartschaftszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) herangezogen werden.

Die vorgenannten Zeiten der freiwilligen Versicherung sind im Formblatt BOH-D 205 mit der Anmerkung „2“ gekennzeichnet.

Alle Arten der freiwilligen Versicherung werden für die Anspruchsprüfung berücksichtigt. Da es sich um freiwillige Beiträge handelt, können sie nicht für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert wird, berücksichtigt werden.

Sonderzeiten

Das bosnisch-herzegowinische Recht sieht als Versicherungszeit auch Zeiten ohne Beitragszahlung vor (sogenannte Sonderzeiten). Dies sind zum Beispiel Zeiten der Teilnahme am Volksbefreiungskampf in den Jahren 1941 bis 1945, der Gefangennahme oder der Internierung.

In der Föderation Bosnien und Herzegowina kann auch die Teilnahme am Bürgerkrieg vom 30.04.1991 bis 22.12.1995 als Sonderzeit anerkannt werden. Eine Berücksichtigung von Sonderzeiten über den 22.12.1995 ist möglich, zum Beispiel wenn Versicherte als Angehörige der Streitkräfte in Kriegsgefangenschaft geraten sind.

In der Republika Srpska kann die Teilnahme am Bürgerkrieg längstens vom 17.08.1990 bis 30.06.1996 als Sonderzeit berücksichtigt werden. Es werden auch Zeiten berücksichtigt, in denen sich Versicherte an Kriegsaktionen auf dem Gebiet der Republik Kroatien nach dem 17.08.1990 beteiligt haben.

Diese Zeiten sind im Formblatt BOH-D 205 mit der Anmerkung „3“ gekennzeichnet und sind mit den deutschen Ersatzzeiten vergleichbar.

Auch wenn diese Sonderzeiten im Heimatstaat in vermehrtem Umfang angerechnet werden können, dürfen sie im Rahmen des Abkommens nur in der tatsächlichen Dauer berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 8.2).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für die Zeit der Teilnahme am Bürgerkrieg auch eine Pflichtbeitragszeit vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Versicherte unmittelbar vor Eintritt in die Armee in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Im Formblatt BOH-D 205 werden diese Zeiten mit der Anmerkung "1" eingetragen und können für die Anspruchsprüfung uneingeschränkt berücksichtigt werden. Werden Pflichtbeitragszeiten bestätigt, können daneben nicht zugleich Sonderzeiten vorliegen.

In die bosnisch-herzegowinische Last übergegangene Zeiten

Sind deutsche Versicherungszeiten nach dem Vertrag vom 10.03.1956 (siehe GRA zu Vertrag vom 10.03.1956, Übersicht, Versicherungslast) in die "jugoslawische" Last übergegangen, so werden diese im Verhältnis zu Bosnien und Herzegowina vom bosnisch-herzegowinischen Träger als in die bosnisch-herzegowinische Versicherungslast übergegangen und damit als bosnisch-herzegowinische Versicherungszeiten angesehen,

  • wenn dieser Träger bereits 1992 eine Rente unter Einschluss dieser Zeiten gezahlt hat (gilt auch in Bezug auf Folgerenten) oder
  • für Personen mit bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit oder
  • für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzen, mit Ausnahme einer Staatsangehörigkeit eines anderen Nachfolgestaates der SFRJ, wenn sie am 01.01.1956 die Republikstaatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas hatten.

Es ist zu prüfen, ob diese Zeiten in der deutschen Rente nach Nr. 12 SP zum SVA-Jugoslawien gegebenenfalls nach dem FRG anzurechnen sind.

Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien

Als Folge der 1991/92 erfolgten Auflösung der SFR Jugoslawien kann es aufgrund innerstaatlicher bosnisch-herzegowinischer Rechtsvorschriften in bestimmten Fällen dazu kommen, dass im Gebiet der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegte Zeiten als bosnisch-herzegowinische Versicherungszeiten angerechnet werden. Solche nach innerstaatlichen bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften angerechnete Zeiten werden in aller Konsequenz wie bosnisch-herzegowinische Zeiten behandelt und stehen für die Anspruchsprüfung zur Verfügung. Sie werden im Formblatt BOH-D 205 nicht gesondert gekennzeichnet.

Betroffene Fälle

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien bis zum 06.04.1992 nach den bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten berücksichtigt.

Versicherungszeiten, die nach dem 06.04.1992 in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegt wurden, werden nicht als Versicherungszeiten berücksichtigt.

Ab Inkrafttreten des jeweiligen bilateralen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Bosnien und Herzegowina mit den anderen Nachfolgestaaten berücksichtigt in der Regel jeder Staat die Versicherungszeiten auf seinem Staatsgebiet, unabhängig davon, wann diese Zeiten zurückgelegt wurden.

Bosnien und Herzegowina hat mit

  • Kroatien (in Kraft ab 01.11.2001),
  • Nordmazedonien (in Kraft ab 01.04.2006),
  • Serbien und Montenegro (in Kraft ab 01.01.2004 - dieses Abkommen wird nach Auflösung des Staatenbundes seit 03.06.2006 von Serbien und Montenegro weiter angewandt) und
  • Slowenien (In Kraft ab 01.07.2008)

jeweils ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.

Folgerenten

Wird in den in Abschnitt 4.4.1 genannten Fällen im Anschluss an eine Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt, wird nach den im Zeitpunkt des Versicherungsfalles des Todes geltenden bosnisch-herzegowinischen Rechtsvorschriften entschieden, ob weiterhin alle bisher berücksichtigten Versicherungszeiten angerechnet werden können. Wurden bisher auch Versicherungszeiten aus den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien angerechnet, kann sich aufgrund des aktuell anzuwendenden bosnisch-herzegowinischen Rechts eine Änderung der anzurechnenden Versicherungszeiten bei der Hinterbliebenenrente ergeben.

Der deutsche Rentenversicherungsträger hat in solchen Fällen gegebenenfalls die Wartezeitfiktion der § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI beziehungsweise § 305 SGB VI zu beachten.

Kosovarische Versicherungszeiten

Die Bestimmung der Art und des Umfangs der zurückgelegten und für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden kosovarischen Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien richtet sich ausschließlich nach kosovarischen Rechtsvorschriften (vergleiche BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5).

Es handelt sich bei den kosovarischen Versicherungszeiten derzeit jedoch allein um Zeiten, die bis Ende März 1999 (Zeitpunkt des Zusammenbruchs der Rentenversicherung in der Provinz Kosovo) nach dem damals geltenden serbisch-montenegrinischen Recht zurückgelegt worden sind. Sie werden im Folgenden dennoch als kosovarische Versicherungszeiten bezeichnet.

Zu den kosovarischen Versicherungszeiten gehören

  • Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die im Gebiet des heutigen Kosovo bis Ende März 1999 galten (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2), sowie
  • deutsche Zeiten, die aufgrund des Vertrags vom 10.03.1956 in die „jugoslawische“ Versicherungslast gefallen sind (siehe Abschnitt 5.3).

Die Versicherungszeiten werden mittels Formblatt KO-D 205 mitgeteilt, und zwar ungeachtet der Nationalität und des Wohnsitzes des Versicherten.

Für die Zeit nach März 1999 werden vom kosovarischen Rentenversicherungsträger zurzeit keine Versicherungszeiten mitgeteilt.

Kosovarische Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien sind:

  • Beitragszeiten (siehe Abschnitt 5.1),
  • Sonderzeiten (siehe Abschnitt 5.2).

Beitragszeiten

Es ist zwischen kosovarischen Zeiten der Pflichtversicherung (siehe Abschnitt 5.1.1) und der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 5.1.2) unterschieden.

Pflichtversicherung

Bei den Zeiten der Pflichtversicherung handelt es sich unter anderem um Zeiten

  • einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (einschließlich Krankheitszeiten und Zeiten des Mutterschutzes mit Beitragsentrichtung),
  • der Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  • der Umschulung oder Weiterbildung Arbeitsunfähiger sowie Zeiten, in denen sie auf die Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes warten,
  • einer Beschäftigung im Ausland, wenn sie nicht bereits im ausländischen Versicherungssystem pflichtversichert sind und nach dem zum Zeitpunkt der Beschäftigung im Kosovo geltend Recht zur Pflichtversicherung führte.

Diese Zeiten sind im KO-D 205 mit der Anmerkung "1" gekennzeichnet.

Diese Zeiten entsprechen grundsätzlich deutschen Zeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.

Ob der kosovarische Rentenversicherungsträger auch Zeiten einer einmaligen außerordentlichen Nachentrichtung nach „Gesetz über die Entrichtung der Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung für einzelne Kategorien der versicherten Beschäftigten“ (siehe Abschnitt 7.1.1.4) kennt und bestätigt, ist nicht bekannt.

Freiwillige Versicherung

Das bis Ende März 1999 anzuwendende Recht kennt Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Es unterscheidet zwischen Beiträgen

  • aufgrund einer freiwilligen Versicherung:
    Für Personen, die nicht pflichtversichert sind, bestand die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
  • für Zeiten einer verlängerten Versicherung:
    Eine verlängerte Versicherung war zulässig
    • bei einer beruflichen Weiterbildung oder Ausbildung im In- oder Ausland mit Zustimmung des Arbeitgebers,
    • bei einem Auslandsaufenthalt als Ehegatte eines Beschäftigten, der im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zur Arbeit ins Ausland entsandt wurde,
    • nach Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (für weitere Arbeitslosigkeit nach Pflichtbeitragszeit).
  • für hinzugekaufte Zeiten:
    Es handelt sich hierbei um eine Sondernachzahlung. Berechtigte, die beim Eintritt des Versicherungsfalls die erforderliche Wartezeit für eine Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente nicht erfüllt hatten, konnten auf Antrag Versicherungszeiten im Umfang von höchsten 5 Jahren hinzukaufen.
    Wurden Sondernachzahlungen nach Eintritt eines deutschen Leistungsfalls hinzugekauft (eingezahlt), können sie für diesen Leistungsfall auf deutscher Seite nicht für die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs berücksichtigt werden. Deshalb hat der kosovarische Rentenversicherungsträger im Formblatt KO-D 205 in solchen Fällen das Datum der Beitragseinzahlung zu vermerken.
    Hinzugekaufte Zeiten werden, sofern sie keinem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, im Formblatt KO-D 205 nicht mit „Vom-bis-Datum“, sondern nur nach Jahren, Monaten und Tagen eingetragen. Aus diesem besonderen Grund können sie auch nicht bei der Prüfung des Belegungsgebotes als Anwartschaftszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) herangezogen werden.

Die vorgenannten Zeiten der freiwilligen Versicherung sind im Formblatt KO-D 205 mit der Anmerkung „2“ gekennzeichnet.

Alle Arten der freiwilligen Versicherung werden für die Anspruchsprüfung berücksichtigt. Da es sich um freiwillige Beiträge handelt, können sie nicht für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert wird, berücksichtigt werden.

Sonderzeiten

Es handelt sich um kosovarische Sonderzeiten ohne Beitragsentrichtung (zum Beispiel Teilnahme am Volksbefreiungskampf in den Jahren 1941 bis 1945).

Diese Zeiten sind im Formblatt KO-D 205 mit der Anmerkung "3" gekennzeichnet.

In die kosovarische Last übergegangene Zeiten

Die Bundesrepublik Deutschland und die Föderative Volksrepublik Jugoslawien haben am 10.03.1956 erstmals einen Vertrag über die Soziale Sicherheit geschlossen (siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien). Mit der Souveränität des Kosovo wird der Vertrag von 1956 in beiderseitigem Einvernehmen im Verhältnis Deutschland-Kosovo weiterhin angewandt.

Gegenüber den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien gilt: Sind deutsche Versicherungszeiten nach dem Vertrag vom 10.03.1956 in die "jugoslawische" Last gefallen, so werden diese im Verhältnis zu einem Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien vom Träger dieses Nachfolgestaats als in die Versicherungslast des Nachfolgestaats fallend und damit als Versicherungszeiten des Nachfolgestaats angesehen,

  • wenn der Träger des Nachfolgestaats bereits unter Anrechnung solcher Zeiten eine Rente zahlt oder
  • für Personen mit Staatsangehörigkeit des Nachfolgestaats oder
  • für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzen, mit Ausnahme einer Staatsangehörigkeit eines anderen Nachfolgestaats der SFR Jugoslawien, wenn sie am 01.01.1956 die entsprechende Republikstaatsangehörigkeit des Nachfolgestaats hatten.

Ob die kosovarische Seite entsprechend verfährt, ist nicht bekannt.

Unabhängig davon ist zu prüfen, ob diese Zeit in der deutschen Rente gegebenenfalls nach Nr. 12 SP zum SVA-Jugoslawien nach dem FRG zu berücksichtigen sind.

Versicherungszeiten beim Rentenfonds (Trusti)

Mit der Verordnung Nr. 2001/35 (UNMIK/REG/2001/35) der UN vom 22.12.2001 wurde ein individuelles, kapitalgedecktes Altersrentenversorgungssystem geschaffen, das auch nach der Unabhängigkeit des Kosovo fortgeführt wird (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Kosovo, Abschnitt 5).

Dieses Rentensystem wird nicht vom sachlichen Geltungsbereich des Art. 2 SVA-Jugoslawien erfasst. Die in diesem System zurückgelegten Versicherungszeiten können bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Art. 25 SVA-Jugoslawien nicht berücksichtigt werden.

Montenegrinische Versicherungszeiten

Die Bestimmung der Art und des Umfangs der zurückgelegten und für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden montenegrinischen Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien richtet sich ausschließlich nach montenegrinischen Rechtsvorschriften (vergleiche BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5).

Dies beurteilt sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Mitteilung maßgebenden Rechtsvorschriften. Es kommt somit nicht darauf an, wie eine Zeit nach früherem Recht der SFR Jugoslawien, der Bundesrepublik Jugoslawien beziehungsweise von Serbien und Montenegro zu beurteilen war, das bis zur Unabhängigkeit Montenegros am 03.06.2006 in Montenegro galt.

Zu den Versicherungszeiten nach montenegrinischem Recht gehören

  • Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, die im Gebiet der heutigen Republik Montenegro gelten/galten, zurückgelegt worden sind (siehe Abschnitte 6.1 und 6.2),
  • deutsche Zeiten, die aufgrund des Vertrages vom 10.03.1956 in die "jugoslawische" Versicherungslast gefallen sind (siehe Abschnitt 6.3), sowie
  • in bestimmten Fällen auch Zeiten, die im Gebiet früherer anderer ehemaliger Teilrepubliken zurückgelegt worden sind (siehe Abschnitt 6.4).

Die montenegrinischen Versicherungszeiten werden mit dem Formblatt JU-D 205 bescheinigt.

Das montenegrinische Recht kennt folgende Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien:

  • Beitragszeiten (siehe Abschnitt 6.1),
  • Sonderzeiten (siehe Abschnitt 6.2).

Beitragszeiten

Das montenegrinische Recht kennt ebenso wie das SVA-Jugoslawien den Begriff der Versicherungszeiten. Zu den Versicherungszeiten nach montenegrinischem Recht gehören Zeiten, für die Beiträge zur montenegrinischen gesetzlichen Renten- und Invalidenversicherung gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Es wird zwischen Zeiten der Pflichtversicherung (siehe Abschnitt 4.1.1) und der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 4.1.2) unterschieden.

Pflichtbeitragszeiten

Bei den Zeiten der Pflichtversicherung handelt es sich unter anderem um Zeiten

  • einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (einschließlich Krankheitszeiten und Zeiten des Mutterschutzes mit Beitragsentrichtung),
  • der Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld,
  • der Umschulung oder Weiterbildung Arbeitsunfähiger sowie Zeiten, in denen sie auf die Zuweisung eines entsprechenden Arbeitsplatzes warten,
  • einer Beschäftigung montenegrinischer Staatsangehöriger im Ausland, wenn sie nicht bereits im ausländischen Versicherungssystem pflichtversichert sind.

Diese Zeiten sind im Formblatt JU-D 205 mit der Anmerkung "1" gekennzeichnet.

Diese Zeiten entsprechen grundsätzlich deutschen Zeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit.

Freiwillige Versicherung

Das montenegrinische Recht kennt Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Es unterscheidet hierbei zwischen Beiträgen

  • aufgrund freiwilliger Versicherung:
    Für Personen, die nicht pflichtversichert sind, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
  • für Zeiten einer verlängerten Versicherung:
    Als Versicherungszeit werden auch Zeiten nach Beendigung der Pflichtversicherung anerkannt, für die Beiträge entrichtet wurden (verlängerte Versicherungszeit). Solche Beitragszeiten ergeben sich beispielsweise bei Arbeitslosigkeit, bestimmten Auslandsaufenthalten.
    Die verlängerte Versicherungszeit wird nach montenegrinischem Recht für den Rentenanspruch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze berücksichtigt.
  • für hinzugekaufte Zeiten:
    Zu den freiwilligen Versicherungszeiten gehören auch die Zeiten, für die der Versicherte die Möglichkeit hatte, auf Antrag Versicherungszeiten bis zu höchstens fünf Jahren hinzuzukaufen.
    Hinzugekaufte Zeiten können deutscherseits dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach Eintritt des deutschen Leistungsfalles hinzugekauft (eingezahlt) wurden. Deshalb vermerkt der montenegrinische Versicherungsträger im JU-D 205 in solchen Fällen das Datum der Beitragseinzahlung (siehe Anmerkung 2 im JU-D 205).
    Hinzugekaufte Zeiten werden, sofern sie keinem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, im Formblatt JU-D 205 nicht mit „Vom-bis-Datum“, sondern nur nach Jahren, Monaten und Tagen eingetragen. Aus diesem Grund können sie auch nicht bei der Prüfung des Belegungsgebotes als Anwartschaftszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) herangezogen werden.

Diese Zeiten sind im Formblatt JU-D 205 mit der Anmerkung "2" gekennzeichnet.

Alle Arten der freiwilligen Versicherung werden für die Anspruchsprüfung berücksichtigt. Da es sich um freiwillige Beiträge handelt, können sie nicht für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert wird, berücksichtigt werden.

Sonderzeiten

Es handelt sich um montenegrinische Sonderzeiten ohne Beitragsentrichtung (zum Beispiel wegen Teilnahme am Volksbefreiungskampf in den Jahren 1941 bis 1945).

Diese Zeiten sind im Formblatt JU-D 205 mit der Anmerkung "3" gekennzeichnet.

In die montenegrinische Last übergegangene Zeiten

Sind deutsche Versicherungszeiten nach dem Vertrag vom 10.03.1956 (siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien) in die "jugoslawische" Last gefallen, so werden diese im Verhältnis zu Montenegro vom montenegrinischen Träger als in die montenegrinische Versicherungslast fallend und damit als montenegrinische Versicherungszeiten angesehen,

  • wenn dieser Träger bereits 1992 eine Rente unter Einschluss dieser Zeiten gezahlt hat (gilt auch in Bezug auf Nachfolgerenten) oder
  • für Personen mit der Staatsangehörigkeit Montenegros oder
  • für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzen, mit Ausnahme einer Staatsangehörigkeit eines neuen auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens entstandenen Staates, wenn sie am 01.01.1956 die Republikstaatsangehörigkeit Montenegros hatten.

Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob eine Anrechnung dieser Zeit in der deutschen Rente nach Nr. 12 SP zum SVA-Jugoslawien unter Berücksichtigung des FRG möglich ist

Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien

Als Folge der 1991/92 erfolgten Auflösung der SFR Jugoslawien kann es aufgrund innerstaatlicher montenegrinischer Rechtsvorschriften in bestimmten Fällen dazu kommen, dass im Gebiet der anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegte Zeiten als montenegrinische Versicherungszeiten angerechnet werden. Solche nach innerstaatlichen montenegrinischen Rechtsvorschriften angerechnete Zeiten werden in aller Konsequenz wie montenegrinische Zeiten behandelt und stehen für die Anspruchsprüfung zur Verfügung. Sie werden im JU-D 205 nicht gesondert gekennzeichnet.

Es handelt sich hierbei nicht um eine multilaterale Vertragsanwendung.

Montenegro hat mit

  • Bosnien-Herzegowina (in Kraft ab 01.01.2004),
  • Kroatien (in Kraft ab 01.05.2003),
  • Nordmazedonien (in Kraft ab 01.04.2002)
  • Serbien (in Kraft ab 01.01.2008) und
  • Slowenien (in Kraft ab 01.01.2012)

jeweils ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Rentenanträge, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens gestellt werden, werden nach den Regelungen des jeweiligen Abkommens bearbeitet. Die genauen Ausgestaltungen der Abkommen sind nicht bekannt. Hinsichtlich der Zeiten in Serbien beachte auch Abschnitt 7.5.2.

Beachte:

Wird im Anschluss an eine Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt, wird bei der Folgerente nach den im Zeitpunkt des Versicherungsfalles des Todes geltenden montenegrinischen Rechtsvorschriften entschieden, ob weiterhin alle bisher berücksichtigten Versicherungszeiten angerechnet werden können. Wurden bisher auch Versicherungszeiten aus den anderen ehemaligen Teilrepubliken angerechnet, kann sich aufgrund des aktuell anzuwendenden montenegrinischen Rechts durchaus eine Änderung der anzurechnenden Zeiten bei der Hinterbliebenenrente ergeben.

Der deutsche Rentenversicherungsträger hat in solchen Fällen gegebenenfalls die Wartezeitfiktionen der § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI beziehungsweise § 305 SGB VI zu beachten.

Serbische Versicherungszeiten

Die Bestimmung der Art und des Umfangs der zurückgelegten und für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden serbischen Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien richtet sich ausschließlich nach serbischen Rechtsvorschriften (vergleiche BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5).

Dies beurteilt sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Erstellung des serbischen Versicherungsverlaufs maßgebenden Rechtsvorschriften. Es kommt somit nicht darauf an, wie eine Zeit nach früherem "jugoslawischen" Recht zu beurteilen war. Bedeutung gewinnt dies insbesondere im Hinblick auf die Loslösung früherer jugoslawischer Teilrepubliken von der SFR Jugoslawien.

Zu den Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien gehören

  • Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, die auf dem Gebiet des heutigen Serbiens gelten oder galten, zurückgelegt worden sind (siehe Abschnitte 7.1 und 7.2) einschließlich Zeiten bis März 1999 auf dem Gebiet des Kosovo (siehe Abschnitt 7.3),
  • deutsche Zeiten, die durch den Vertrag von 1956 in die "jugoslawische" Versicherungslast übergegangen sind (siehe Abschnitt 7.4), sowie
  • in bestimmten Fällen auch Zeiten, die auf dem Gebiet anderer Nachfolgestaaten der SFRJ zurückgelegt worden sind (siehe Abschnitt 7.5).

Die serbischen Versicherungszeiten werden mit dem Formblatt SRB-D 205 (bisher RS-D 205 beziehungsweise JU-D 205) bescheinigt.

Das serbische Rentenrecht kennt folgende Versicherungszeiten im Sinne von Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien:

  • Beitragszeiten (siehe Abschnitt 7.1) und
  • Sonderzeiten (siehe Abschnitt 7.2).

Beitragszeiten

Das serbische Recht kennt ebenso wie das SVA-Jugoslawien den Begriff der Versicherungszeiten. Zu den Versicherungszeiten nach serbischem Recht gehören Zeiten, für die Beiträge zur serbischen gesetzlichen Renten- und Invalidenversicherung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten. Es wird zwischen Zeiten der Pflichtversicherung (siehe Abschnitt 7.1.1) und der freiwilligen Versicherung (siehe Abschnitt 7.1.2) unterschieden.

Pflichtversicherung

In der serbischen Rentenversicherung sind pflichtversichert:

  • Beschäftige,
  • Selbständige und
  • Landwirte.

Versicherte Beschäftigte sind unter anderem:

  • Personen in einem Beschäftigungsverhältnis (einschließlich Krankheitszeiten und Zeiten des Mutterschutzes mit Beitragsentrichtung),
  • Zivilpersonen, im Dienste der Armee Serbiens,
  • Berufssoldaten nach den Bestimmungen über die Armee Serbiens (siehe Abschnitt 7.1.1.1),
  • Personen, die zur Arbeit ins Ausland entsandt wurden, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Landes pflichtversichert sind oder durch einen zwischenstaatlichen Vertrag nichts anderes bestimmt ist, und
  • Personen, die eine Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit (für die Dauer von mindestens 3 Monaten und längstens 24 Monaten möglich, zur Kennzeichnung siehe Abschnitt 7.1.1.2), Krankheit oder Mutterschaft beziehen.

Versicherte Selbständige sind unter anderem:

  • Personen, die selbständig eine wirtschaftliche oder andere Tätigkeit ausüben,
  • Personen, die Gründer beziehungsweise Mitglieder wirtschaftlicher Gesellschaften sind und dort arbeiten,
  • Personen, die Tätigkeiten auf der Grundlage eines Werkvertrags, eines Autorenvertrags oder anderer Verträge ausüben, bei denen diese für die geleistete Arbeit ein vereinbartes Entgelt erzielen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht anderweitig versichert sind (siehe Abschnitt 7.1.1.3),
  • Priester und Kirchenbedienstete, sofern sie nicht auf der Grundlage einer Beschäftigung tätig sind, und
  • Personen, die eine selbständige Tätigkeit aufgegeben haben, solange sie eine Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit beziehen (siehe Abschnitt 7.1.1.2).

Versicherte Landwirte sind unter anderem:

  • Personen, welche eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreiben als Träger eines landwirtschaftlichen Haushaltes, als Mitglieder eines landwirtschaftlichen Haushaltes, als Träger eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes, als Mitglieder eines landwirtschaftlichen Familienbetriebes oder Mitglieder eines gemischten Haushaltes, falls sie weder Rente beziehen noch in Ausbildung sind.

Zur Möglichkeit der Nachentrichtung serbischer Pflichtbeiträge im Zeitraum vom 01.01.1991 bis 31.12.2003 siehe Abschnitt 7.1.1.4.

Die Zeiten der Pflichtversicherung werden im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung "1" beziehungsweise "5" (siehe Abschnitt 7.1.1.2) gekennzeichnet und entsprechen grundsätzlich deutschen Zeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.

Militärdienstzeiten

Für Berufssoldaten wurde die gesetzliche Rentenversicherung bis zum 31.12.2011 durch den Sonderträger für versicherte Personen der Jugoslawischen Nationalen Armee (JNA) durchgeführt. Seit dem 01.01.2012 werden diese Aufgaben vom Republikfonds der Renten- und Invalidenversicherung in Belgrad wahrgenommen. Bis zum 31.12.2011 haben die serbischen Rentenversicherungsträger in Belgrad und Novi Sad die Militärdienstzeiten beim Sonderträger angefordert und dann gegebenenfalls im Formblatt SRB-D 205 bestätigt. Ab 01.01.2012 werden Militärdienstzeiten direkt durch den Republikfonds in Belgrad - zusammen mit allen anderen Zeiten - im Formblatt SRB-D 205 bestätigt. Ist der Provinzfonds in Novi Sad zuständig, fordert dieser die Militärdienstzeiten beim Republikfonds in Belgrad an und bestätigt diese dann - zusammen mit allen anderen Zeiten - im Formblatt SRB-D 205.

Nach dem Recht der SFR Jugoslawien wurden Militärdienstzeiten in der JNA ab dem 01.01.1973, unabhängig davon in welcher Teilrepublik diese zurückgelegt wurden, auf Bundesebene als jugoslawische Versicherungszeiten berücksichtigt. Sie werden daher im Formblatt SRB-D 205 als serbische Versicherungszeiten bestätigt. Bis zum 31.12.1972 zurückgelegte Militärdienstzeiten werden von dem Träger des Landes bestätigt, auf dessen Gebiet die Person den Militärdienst verrichtet hat (zum Beispiel in Serbien vom serbischen Träger, in Slowenien vom slowenischen Träger).

Sind Militärdienstzeiten erst ab 01.01.1973 im Formblatt SRB-D 205 bestätigt, jedoch auch für Zeiten davor behauptet worden, ist davon auszugehen, dass diese nicht auf dem Gebiet Serbiens zurückgelegt wurden. Es ist zu ermitteln, auf welchem Gebiet die Militärdienstzeiten zurückgelegt wurden, um diese dann beim zuständigen Träger anzufordern.

Zeiten des Grundwehrdienstes sind nach serbischem Recht keine Versicherungszeiten. Sie werden daher im Formblatt SRB-D 205 nicht bestätigt. Werden Zeiten des Grundwehrdienstes geltend gemacht, ist jedoch bei FRG-Berechtigten gegebenenfalls die Anrechnung dieser Zeit nach dem FRG zu prüfen (siehe GRA zu § 15 FRG, Abschnitt 3.3).

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Im serbischen Recht entstehen Versicherungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nur dann und nur solange eine Lohnersatzleistung wegen Arbeitslosigkeit bezogen wird. Eine solche Leistung wegen Arbeitslosigkeit wird in der Regel bis zu 12 Monate lang gezahlt, in Ausnahmefällen bei rentennahen Personen bis zu 24 Monate. Bei Arbeitslosigkeit in Serbien ohne Leistungsbezug entsteht keine rentenrechtliche Zeit.

Pflichtversicherungszeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit werden im Formblatt SRB-D 205 grundsätzlich mit der Anmerkung "1" gekennzeichnet.

Für die deutschen Rentenversicherungsträger kann es notwendig sein, diese Pflichtversicherungszeiten gesondert zu kennzeichnen, zum Beispiel weil sie bei der Wartezeit von 45 Jahren nicht zu berücksichtigen sind.

Der serbische Rentenversicherungsträger wird diese Pflichtversicherungszeiten daher abweichend von der sonstigen Regelung mit der Anmerkung "5" kennzeichnen, wenn der Berechtigte

  • in Serbien wohnt,
  • eine deutsche Altersrente beantragt hat und
  • im Zeitpunkt der Antragstellung das 62. Lebensjahr vollendet hat.

In allen anderen Fällen wird eine Kennzeichnung der Pflichtversicherungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosigkeit mit Anmerkung "5" nur bei tatsächlicher Notwendigkeit und auf ausdrückliche Anforderung durch den deutschen Träger in den hierfür vorgesehenen Formblättern vorgenommen.

Eine tatsächliche Notwendigkeit besteht nur, wenn die Wartezeit von 45 Jahren zu prüfen ist und die Erfüllung dieser Wartezeit mit den serbischen Zeiten in Betracht kommt. Ist die Erfüllung der Wartezeit - auch mit Berücksichtigung der serbischen Versicherungszeiten - von vornherein ausgeschlossen, ist keine Notwendigkeit gegeben.

Machen Versicherte, die eine Altersrente nach § 38 SGB VI beantragen, geltend, dass die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn liegenden Zeiten einer Arbeitslosigkeit in Serbien auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruhen, kann der serbische Rentenversicherungsträger um Amtshilfe gebeten werden. Auf Anfrage der deutschen Rentenversicherungsträger wird der serbische Träger ermitteln, ob bei den zuständigen Gerichten Insolvenzbeschlüsse vorliegen oder im serbischen Firmenregister die Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vermerkt ist. Um Amtshilfe leisten zu können, benötigt der serbische Rentenversicherungsträger detaillierte Angaben zu dem früheren Arbeitgeber des Versicherten sowie die Angabe, ob es sich um eine Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gehandelt hat.

Der serbische Rentenversicherungsträger ist nur um Amtshilfe zu ersuchen, wenn der Anspruch auf Altersrente nach § 38 SGB VI nur mit den Zeiten der Arbeitslosigkeit in Serbien besteht und der Versicherte selbst keine entsprechenden Nachweise (vergleiche GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitte 2.3.3.2 und 2.3.3.3) vorlegen kann.

Tätigkeiten aufgrund eines Werkvertrages

Personen, die Tätigkeiten auf der Grundlage eines Werkvertrags, eines Autorenvertrags oder anderer Verträge ausüben, bei denen diese für die geleistete Arbeit ein vereinbartes Entgelt erzielen und aufgrund dieser Tätigkeit nicht anderweitig versichert sind, gehören ab 01.07.2003 zu den versicherten Selbständigen.

Die Versicherungspflicht aufgrund einer Werkvertragstätigkeit besteht unabhängig davon, ob die Person daneben anderweitig beschäftigt beziehungsweise tätig ist oder eine Rente bezieht. Der Bezieher einer serbischen Altersrente, der auf der Grundlage der Ausübung von Werkvertragstätigkeiten Versicherungszeiten von mindestens einem Jahr zurückgelegt hat, hat Anspruch auf Neufestsetzung der serbischen Rente.

Die Dauer der Versicherungszeit richtet sich nach der Höhe des vereinbarten, zu versteuernden Entgeltes im Verhältnis zum Mindestbeitragssatz und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Beschäftigung. Die so festgestellten Versicherungszeiten können zusammen mit anderen Versicherungszeiten (zum Beispiel aufgrund einer zeitgleichen Beschäftigung) in einem Kalenderjahr nicht mehr als 12 Monate betragen. Obwohl Versicherungspflicht aufgrund einer Werkvertragstätigkeit erst ab 01.07.2003 besteht, können Versicherungszeiten bei entsprechender Entgelthöhe oder Beitragsentrichtung für das gesamte Jahr 2003 festgestellt werden.

Als Beginn der Versicherungszeit wird regelmäßig die erstmalige Aufnahme der Werkvertragstätigkeit angesehen. Die aus dem erzielten Entgelt ermittelte Anzahl an Monaten wird chronologisch in lückenloser Belegung dem Zeitraum der Werkvertragstätigkeiten zugeordnet. Bei dieser Zuordnung sind eventuell zeitgleich liegende andere Versicherungszeiten, zum Beispiel wegen einer Beschäftigung, unbeachtlich. Das heißt liegen in einem Kalendermonat Zeiten einer Beschäftigung und einer Werkvertragstätigkeit, wird nur ein Kalendermonat Versicherungszeit berücksichtigt. Die zusätzlich entrichteten Beiträge für die zeitgleiche Werkvertragstätigkeit wirken sich bei der serbischen Rentenberechnung jedoch rentensteigernd aus.

Beitragszeiten aufgrund eines Werk- oder Autorenvertrages werden mit Anmerkung 1 mitgeteilt. Anrechenbar für die deutsche Wartezeit und wartezeitähnliche Vorschriften ist die Anzahl an Monaten, die im SRB-D 205 bestätigt ist.

Nachentrichtung serbischer Pflichtbeiträge im Zeitraum vom 01.01.1991 bis 31.12.2003

Nach dem serbischen "Gesetz über die Entrichtung der Beiträge zur Renten- und Invalidenversicherung für einzelne Kategorien der versicherten Beschäftigten" bestand die Möglichkeit, dass für Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 01.01.1991 bis 31.12.2003, für die keine Pflichtbeiträge zur Renten- und Invalidenversicherung vom Arbeitgeber gezahlt wurden, Beiträge durch die Republik Serbien nachgezahlt werden.

Die 3-monatige Antragsfrist für Arbeitgeber und Versicherte zur Nachzahlung der Beiträge durch den Staat ist am 14.01.2006 abgelaufen. Die Versicherungszeiten werden dabei vom serbischen Träger erst anerkannt und bestätigt, wenn die Beiträge zur Rentenversicherung tatsächlich entrichtet wurden.

Da es sich um Zeiträume einer pflichtversicherten Beschäftigung handelt, werden solche Zeiten im Formblatt SRB-D 205 ebenfalls mit der Anmerkung "1" gekennzeichnet. Zusätzlich wird in der Spalte "Anmerkungen" das Einzahlungsdatum der Rentenbeiträge eingetragen. Damit ist für den deutschen Träger erkennbar, dass es sich um nachträglich anerkannte Beschäftigungszeiten wegen tatsächlicher Beitragsentrichtung handelt. Nach den serbischen Rechtsvorschriften entsteht gegebenenfalls ein Rentenanspruch erst ab Einzahlung der Beiträge.

Freiwillige Versicherung

Das serbische Recht kennt auch Zeiten einer freiwilligen Versicherung.

Diese Zeiten sind im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung "2" oder "4" gekennzeichnet.

  • Freiwillige Versicherung
    Für Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht pflichtversichert sind, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung (Art. 15 des serbischen Rentengesetzes). Es handelt sich hierbei um Zeiten eines freiwilligen Beitritts zum serbischen Pflichtversicherungssystem. Es liegen damit keine Pflichtversicherungszeiten zum Beispiel aufgrund einer abhängigen Beschäftigung beziehungsweise einer Tätigkeit vor, bei denen eine Versicherung kraft Gesetz eintritt.
    Diese Zeiten sind im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung "4" gekennzeichnet.
  • Verlängerte Versicherung
    Als Versicherungszeiten werden auch Zeiten nach Beendigung der Pflichtversicherung angerechnet, für die der Versicherte nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung auf Antrag selbst Beiträge entrichtet hat (verlängerte Versicherungszeit). Eine solche zeitlich begrenzte Fortsetzung der Versicherung kommt unter anderem in Betracht
    • bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit Meldung beim Arbeitsamt oder
    • bei bestimmten Auslandsaufenthalten.

    Die verlängerte Versicherungszeit wird für den Rentenanspruch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze berücksichtigt.
    Diese Zeiten sind im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung "2" gekennzeichnet.
  • Hinzugekaufte Zeiten
    Als Versicherungszeit werden auch Zeiten angerechnet, die der Versicherte auf Antrag bis zu einem Umfang von höchstens 5 Jahren hinzugekauft hat.
    Diese Zeiten sind im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung "2" gekennzeichnet.
    Hinzugekaufte Zeiten können bei der Prüfung des deutschen Rentenanspruches nicht berücksichtigt werden, wenn sie nach Eintritt des deutschen Leistungsfalles hinzugekauft (eingezahlt) wurden. Im Formblatt SRB-D 205 wird daher in solchen Fällen zusätzlich das Datum der Beitragseinzahlung vermerkt.
    Hinzugekaufte Zeiten sind keinem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Sie werden im SRB-D 205 nicht mit „Vom-bis-Datum“, sondern nur nach Jahren, Monaten und Tagen eingetragen. Aus diesem Grund können sie auch nicht bei der Prüfung des Belegungsgebotes als Anwartschaftszeiten (§ 241 Abs. 2 SGB VI) herangezogen werden.

Alle Arten der freiwilligen Versicherung werden für die Anspruchsprüfung berücksichtigt. Da es sich um freiwillige Beiträge handelt, können sie nicht für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, bei denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gefordert wird, berücksichtigt werden.

Sonderzeiten

Serbische Sonderzeiten (Ersatzzeiten) sind gleichgestellte Zeiten ohne Beitragsentrichtung.

Im Zeitraum vom 01.01.1973 bis 31.05.1992 hat es im serbischen Recht keine Sonderzeiten (Ersatzzeiten) gegeben.

Zu den serbischen Sonderzeiten gehören Zeiten

  • der Teilnahme am Volksbefreiungskampf in der Zeit von 1941 bis 1945,
  • einer Behandlung und medizinischen Rehabilitation infolge von Krankheiten oder Verletzungen, die bei Kampfhandlungen und in Kriegsgefangenschaft erlitten wurden,
  • aufgrund der Geburt des dritten Kindes für weibliche Versicherte im Umfang von 2 Jahren.

Diese Zeiten sind im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung "3" gekennzeichnet. Die Sonderzeit wegen der Geburt des dritten Kindes wird im Formblatt SRB-D 205 ohne Zeitraumangabe und zusätzlich mit dem freien Zusatz "rodenje treceg deteta" ("Geburt eines dritten Kindes") gekennzeichnet.

Die gleichgestellten Zeiten werden bei der Prüfung eines serbischen Rentenanspruches nur berücksichtigt, wenn die Rente vor dem 01.01.2011 beginnt.

Die gleichgestellten Zeiten sind bei der Prüfung eines deutschen Rentenanspruches daher auch nur zu berücksichtigen, wenn dieser bereits vor dem 01.01.2011 besteht.

Ab 01.01.2011 werden gleichgestellte Zeiten nach serbischem Recht nur noch bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Die gleichgestellten Zeiten werden jedoch weiterhin, unabhängig vom Beginn der serbischen und deutschen Rente, im Formblatt SRB-D 205 mit der Anmerkung "3" bestätigt.

Versicherungszeiten im Kosovo

Aus Sicht Serbiens gehören zu den serbischen Versicherungszeiten im Sinne des Art. 1 Nr. 10 SVA-Jugoslawien auch die Zeiten, die nach den in der Provinz Kosovo bis März 1999 (Zeitpunkt des Zusammenbruchs der Rentenversicherung in der Provinz Kosovo) geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Dabei ist zu beachten, dass im Kosovo zurückgelegte Zeiten von den serbischen Trägern in Belgrad oder Novi Sad in der Regel nur dann bestätigt werden, wenn der Berechtigte Staatsangehöriger Serbiens ist. Dies gilt, soweit bekannt, auch für Personen, die derzeit Deutsche sind, zuvor jedoch zu den Staatsangehörigen Serbiens gehörten.

Für die anderen Fälle siehe Abschnitt 5.

Werden Versicherungszeiten im Kosovo geltend gemacht, ist zunächst der Träger in Pristina um Übersendung eines KO-D 205 zu bitten.

In die serbische Last übergegangene Zeiten

Sind deutsche Versicherungszeiten nach dem Vertrag vom 10.03.1956 (siehe GRA zu Übersicht Versicherungslast Jugoslawien) in die "jugoslawische" Last übergegangen, so werden diese im Verhältnis zu Serbien vom serbischen Träger als in die serbische Versicherungslast übergegangen und damit als serbische Versicherungszeiten angesehen,

  • wenn dieser Träger bereits 1992 eine Rente unter Einschluss dieser Zeiten gezahlt hat (gilt auch in Bezug auf Folgerenten) oder
  • für Personen mit serbischer Staatsangehörigkeit oder
  • für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dritten Staates besitzen, mit Ausnahme einer Staatsangehörigkeit eines anderen Nachfolgestaates der SFRJ, wenn sie am 01.01.1956 die Republikstaatsangehörigkeit Serbiens hatten.

Es ist zu prüfen, ob diese Zeiten in der deutschen Rente nach Nr. 12 SP zum SVA-Jugoslawien gegebenenfalls nach dem FRG anzurechnen sind.

Versicherungszeiten in den anderen Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien

Als Folge der ab 1991 erfolgten Auflösung der SFR Jugoslawien kann es aufgrund innerstaatlicher serbischer Rechtsvorschriften in bestimmten Fällen dazu kommen, dass im Gebiet anderer Nachfolgestaaten der SFR Jugoslawien zurückgelegte Zeiten als serbische Versicherungszeiten angerechnet werden. Solche nach innerstaatlichen serbischen Rechtsvorschriften angerechnete Zeiten werden in aller Konsequenz wie serbische Zeiten behandelt und stehen für die Anspruchsprüfung zur Verfügung. Sie werden im Formblatt SRB-D 205 nicht gesondert gekennzeichnet.

Es handelt sich hierbei nicht um eine multilaterale Vertragsanwendung.

Hinweise zur Verfahrenseinleitung enthält die GRA zu Übersicht VV zum SVA-Jugoslawien vom 12.10.1968.

Versicherungszeiten in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Slowenien

Die serbische (bis Juni 2006: serbisch-montenegrinische) Rentenversicherung berücksichtigte für serbische (bis Juni 2006: serbisch-montenegrinische) Staatsangehörige auch die in den anderen Gebieten der SFR Jugoslawien bis zu deren Abspaltung von der SFR Jugoslawien zurückgelegten Zeiten, wenn zuletzt eine Versicherung/Beschäftigung in Serbien (bis Juni 2006: in Serbien-Montenegro) bestand.

Berücksichtigt werden konnten Zeiten in

  • Bosnien-Herzegowina bis zum 03.03.1992,
  • Kroatien bis zum 25.06.1991,
  • Nordmazedonien bis zum 08.09.1991 und
  • Slowenien bis zum 25.06.1991.

Ab der Abspaltung von der SFR Jugoslawien in einem Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien zurückgelegte Zeiten konnten zu keiner Zeit als serbische Versicherungszeiten berücksichtigt werden.

Die Berücksichtigung der in einem Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien zurückgelegten Zeiten bis zu deren Abspaltung von der SFR Jugoslawien erfolgte jedoch nur bis zum Abschluss eines Sozialversicherungsabkommens mit dem jeweiligen Nachfolgestaat.

Serbien hat mit

  • Bosnien-Herzegowina (in Kraft ab 01.01.2004),
  • Kroatien (in Kraft ab 01.05.2003),
  • Nordmazedonien (in Kraft ab 01.04.2002) und
  • Slowenien (in Kraft ab 01.11.2010)

jeweils ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Rentenanträge, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Abkommens gestellt werden, werden nach den Regelungen des jeweiligen Abkommens bearbeitet. Der serbische Versicherungsträger berücksichtigt danach die in Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien oder Slowenien zurückgelegten Versicherungszeiten in seinen Renten nicht mehr. Dies betrifft alle Zeiten in diesen Staaten, das heißt auch die, die vor dem Stichtag der Abspaltung liegen.

Beachte:

Wird im Anschluss an eine Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt, wird bei der Folgerente nach den im Zeitpunkt des Versicherungsfalles des Todes geltenden serbischen Rechtsvorschriften entschieden, ob weiterhin alle bisher berücksichtigten Versicherungszeiten angerechnet werden können. Wurden bisher auch in einem Nachfolgestaat der SFR Jugoslawien zurückgelegte Zeiten bis zu deren Abspaltung von der SFR Jugoslawien angerechnet, kann sich aufgrund des aktuell anzuwendenden serbischen Rechts eine Änderung der anzurechnenden Zeiten bei der Hinterbliebenenrente ergeben.

Der deutsche Rentenversicherungsträger hat in solchen Fällen gegebenenfalls die Wartezeitfiktionen der § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI beziehungsweise § 305 SGB VI zu beachten.

Versicherungszeiten in Montenegro

Infolge der Auflösung der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro haben Serbien und Montenegro ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, das am 01.01.2008 in Kraft getreten ist.

Für in Montenegro zurückgelegte Zeiten ist Folgendes zu beachten:

  • Versicherungsfälle bis zum 31.12.2007
    War der Versicherte zuletzt in der serbischen Rentenversicherung versichert, berücksichtigt der serbische Träger auch die vom Versicherten bis zum 09.04.2003 in Montenegro zurückgelegten Versicherungszeiten. Seit dem 10.04.2003 in Montenegro zurückgelegte Zeiten werden, selbst wenn der Versicherte zuletzt in Serbien versichert war, nicht berücksichtigt. Wegen dieser Zeiten wird das Verfahren in Montenegro eingeleitet.
  • Versicherungsfälle ab 01.01.2008 (einschließlich Folgerenten)
    Für Versicherungsfälle ab 01.01.2008 berücksichtigt der serbische Träger keine montenegrinischen Zeiten mehr, und zwar selbst dann nicht, wenn die Versicherung zuletzt in Serbien bestand. Dies führt dazu, dass bei einer zu prüfenden Folgerente ab 01.01.2008 eine neue rechtliche Beurteilung erfolgt. Jeder Träger (in Serbien und in Montenegro) entscheidet dann unter Berücksichtigung des Abkommens, welche Rentenansprüche nach seinem Recht (unter Berücksichtigung des Abkommens) bestehen. Infolgedessen kann sich aufgrund des aktuell anzuwendenden serbischen Rechts eine Änderung der anzurechnenden Zeiten bei der Hinterbliebenenrente ergeben.
    Der deutsche Rentenversicherungsträger hat in solchen Fällen gegebenenfalls die Wartezeitfiktionen der § 50 Abs. 1 S. 2 SGB VI beziehungsweise § 305 SGB VI zu beachten.

Umfang der Zeiten

Art und Umfang der zurückgelegten und für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden Versicherungszeiten der anderen Vertragsstaaten bestimmen sich nach deren Recht. Hierbei ist zu beachten, dass das Recht der anderen Vertragsstaaten die Berücksichtigung von Versicherungszeiten in vermindertem Umfang (Abschnitt 8.1) und erhöhtem Umfang (Abschnitt 8.2) kennt.

Zeiten in vermindertem Umfang

Rechnen die Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten Versicherungszeiten nur in vermindertem Umfang an (insbesondere bei Teilzeitbeschäftigungen), so können im Rahmen des Art. 25 Abs. 1 SVA-Jugoslawien auch nur die verminderten Versicherungszeiten für die Zusammenrechnung berücksichtigt werden.

Ausnahmen gelten jedoch bei Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen deutschen Rentenanspruch (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 3.1 und 5.3) und der Prüfung, ob 18 Jahre/216 Monate Pflichtbeiträge zur Anrechnung freiwilliger Beiträge bei der Wartezeit von 45 Jahren vorliegen (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitte 3.1 und 5.1)

Zeiten in erhöhtem Umfang

Rechnen die Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten dagegen Versicherungszeiten in erhöhtem Umfang (zum Beispiel bei bestimmten Berufsgruppen) oder doppelt (zum Beispiel die Teilnahme am Volksbefreiungskampf) an, so können nach Art. 27 Nr. 5 SVA-Jugoslawien die Versicherungszeiten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß für die Zusammenrechnung berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 27 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 7).

Ist im Versicherungsverlauf der Rentenversicherungsträger der anderen Vertragsstaaten eine Versicherungszeit in erhöhtem Umfang eingetragen, muss die Zeit auf ihr tatsächliches Ausmaß begrenzt werden (siehe GRA zu Art. 25 SVA-Jugoslawien, Abschnitt 3.1).

Verbindlichkeit der Versicherungsläufe der anderen Vertragsstaaten

Die von den Rentenversicherungsträgern der anderen Vertragsstaaten im Formblatt BOH-D 205, KO-D 205 JU-D 205 oder SRB-D 205 bescheinigten Versicherungszeiten sind für die deutschen Versicherungsträger verbindlich.

Beachte für Serbien

Der serbische Rentenversicherungsträger übersendet zum Teil Formblätter SRB-D 205 mit dem Vermerk, dass die Aufstellung der Zeiten vorläufig ist. Die darin genannten Versicherungszeiten sind aber bereits verbindlich und können vom deutschen Rentenversicherungsträger berücksichtigt werden.

Mit seinem Vermerk will der serbische Rentenversicherungsträger darauf hinweisen, dass von den Versicherten weitere Versicherungszeiten behauptet oder zurückgelegt wurden, über deren Anrechnung noch nicht entschieden werden konnte. Diese Zeiten sind in dem „vorläufigen“ Formblatt SRB-D 205 nicht enthalten. Kann der serbische Rentenversicherungsträger weitere serbische Versicherungszeiten anrechnen, übersendet er ein weiteres Formblatt SRB-D 205.

Sollten sich aber unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Versicherungsverlaufs ergeben, kann der Rentenversicherungsträger des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise um Überprüfung gebeten werden.

Gesetz zum Abkommen vom 30.09.1974 zur Änderung des Abkommens vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.01.1975 (Abkommen), 05.04.1975 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1975, S. 389 ff.

Das Zusatzabkommen änderte die Regelungen des Abkommens zur Entsendung (Art. 6 SVA-Jugoslawien) und zum Kindergeld (Art. 28 SVA-Jugoslawien) und fügte eine Regelung zur Krankenversicherung (Art. 15a SVA-Jugoslawien) ein.

Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.1968

Inkrafttreten: 01.09.1969 (Abkommen), 01.08.1969 (Gesetz)

Quelle: BGBl. II 1969, S. 1437 ff.

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 1 SVA-Jugoslawien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.09.1969 in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Jugoslawien