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12 RK 29/86

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes (HwVG) nicht mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter entrichten darf, um die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aufrechtzuerhalten, sofern dafür nicht schon die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für jeden zweiten Kalendermonat ausreicht.

Der 1955 geborene, als selbständiger Handwerker tätige und am 27. Mai 1980 in die Handwerksrolle eingetragene Kläger hat bisher weniger als 216 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt. Er ist deshalb noch versicherungspflichtig nach dem HwVG, entrichtet aber als Alleinmeister nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes nur für jeden zweiten Kalendermonat Beiträge an die Beklagte. Im Februar 1984 empfahl ihm die Beklagte, „im Hinblick auf die ab 1. Januar 1984 geänderten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen“ auf eine monatliche Zahlungsweise überzugehen. Daraufhin meldete er sich zur freiwilligen Versicherung mit der Maßgabe, daß er vom Januar 1984 an zweimonatlich Beiträge für die „Zwischenmonate“ zahlen wolle. Mit Schreiben vom März 1984 teilte ihm die Beklagte die durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBegleitG) 1984 geänderten Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit und stellte ihm anheim, zur Erhaltung seiner Anwartschaft auf diese Renten „ab Januar 1984 für jeden Kalendermonat einen freiwilligen Beitrag zu entrichten“. Mit Bescheid vom 17. August 1984 lehnte die Beklagte jedoch seinen Antrag auf Entrichtung von freiwilligen Beiträgen für die nicht mit Pflichtbeiträgen zu belegenden Monate (mit ungerader Ordnungszahl) ab, weil er weiterhin nach dem HwVG versicherungspflichtig sei; dies schließe gemäß § 1233 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) das Recht zur freiwilligen Versicherung aus. Gleichzeitig beanstandete sie die für die Monate Januar, März, Mai und Juli 1984 bereits entrichteten freiwilligen Beiträge. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos; dabei wies ihn die Beklagte auch darauf hin, daß er den Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nur aufrechterhalten könne, wenn er auf die Berechtigung zur Zweimonatszahlung verzichte und für die Zeit ab 1. Januar 1984 jeden Monat einen Pflichtbeitrag entrichte (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 1984). Klage und die Berufung des Klägers hatten keinen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Speyer vom 10. Dezember 1985; Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 1986).

Das LSG hat ein Recht des Klägers auf Entrichtung freiwilliger Beiträge verneint. Dem stehe die Versicherungspflicht nach dem HwVG entgegen, die sich auch auf die nicht mit Pflichtbeiträgen zu belegenden Zwischenmonate erstrecke. Auch dem Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung, daß seine Anwartschaft auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit allein durch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für jeden zweiten Kalendermonat aufrechterhalten bleibe, hat das LSG nicht stattgegeben. Es hat hierzu die Auffassung vertreten, der Kläger müsse zwar - entgegen der Ansicht der Beklagten - während seiner 18-jährigen Pflichtversicherung nicht jeden Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen belegen; andererseits genüge es nicht, wenn er nur für jeden zweiten Monat einen Pflichtbeitrag entrichte; erforderlich, allerdings auch ausreichend sei vielmehr, daß er innerhalb von jeweils fünf Jahren über die bisher zu entrichtenden 30 Monatsbeiträge hinaus "zusätzlich sechs weitere Pflichtbeiträge, insgesamt also 36 Pflichtbeiträge", entrichte.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Mit der Begründung des LSG, zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sei die Entrichtung von 36 Pflichtbeiträgen innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren erforderlich und ausreichend, sei die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht beseitigt. Nach der derzeit herrschenden Rechtspraxis sei eine lückenlose Beitragsentrichtung ab 1. Januar 1984 erforderlich, um im Anschluß an die Beendigung der Handwerkerversicherungspflicht im Wege der Entrichtung von freiwilligen Beiträgen den Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aufrechtzuerhalten. Der Alleinmeister könne also von der ihm gesetzlich eingeräumten Beitragserleichterung keinen Gebrauch machen. Demgegenüber könnten die freiwillig versicherten Selbständigen weiterhin das Beitragsminimum erbringen. Die verschiedene Behandlung der freiwillig versicherten Selbständigen einerseits und der freiwillig weiterversicherten Handwerker verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Der Kläger beantragt,

  • die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. August 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, vom 1. Januar 1984 ab für jeden nicht mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonat freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zu entrichten,

hilfsweise,

  • daß er durch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für jeden zweiten Kalendermonat auch vom 1. Januar 1984 ab die Voraussetzung der versicherungspflichtigen Tätigkeit i.S. der §§ 1246 Abs. 1 und § 1247 Abs. 1 RVO i.d.F. des HBegleitG 1984 erfüllt,

hilfsweise,

  • das Verfahren gemäß Art. 100 GG auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die §§ 1246 Abs. 1 und 2a1247 Abs. 1 und 2a RVO i.d.F. des HBegleitG 1984 in der vom LSG angenommenen Auswirkung auf die Zweimonatszahlweise der pflichtversicherten Handwerker nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG mit dem GG vereinbar sind.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß der Kläger die Anwartschaft auf Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente nur dadurch erhalten könne, daß er bis zum Ausscheiden aus der Pflichtversicherung für jeden Monat einen Pflichtbeitrag und anschließend freiwillige Beiträge entrichtet. Das bringe zwar für die Dauer der Versicherungspflicht eine stärkere Beitragsbelastung mit sich. Im Hinblick darauf, daß mehr und höhere Beiträge auch zu entsprechend höheren Leistungsansprüchen führten, könne darin aber kein Verfassungsverstoß erkannt werden.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet.

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist der Kläger nicht berechtigt, vom 1. Januar 1984 an für die nicht mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zu entrichten; denn dem steht die Vorschrift des § 1233 Abs. 1 RVO entgegen. Danach ist zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung nur berechtigt, wer in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Der Kläger, der noch nicht 216 Pflichtbeitragsmonate zurückgelegt hat, ist aber über den 31. Dezember 1983 hinaus bis heute nach dem HwVG versicherungspflichtig (§ 1 Abs. 1 HwVG). Diese Versicherungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die Monate, für die er Pflichtbeiträge entrichtet. Sie beruht auf der dem Grunde nach versicherungspflichtigen Tätigkeit des in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerkers und wird durch die gewählte Zweimonatszahlung nicht auf die mit Pflichtbeiträgen belegten Monate beschränkt. Die Vergünstigung, nur für jeden zweiten Monat einen Beitrag zu entrichten, ist den in § 4 Abs. 5 HwVG genannten Handwerkern aus sozialpolitischen Gründen eingeräumt worden, um sie mit der Beitragsbelastung wirtschaftlich nicht zu überfordern. Diesem Personenkreis bleibt es jedoch unbenommen, aus freien Stücken ganz oder teilweise auch die Zwischenmonate mit Beiträgen, und zwar dann ebenfalls mit Pflichtbeiträgen, zu belegen (vgl. Jorks, HwVG § 4 Rz. 6). Für die vom Kläger begehrte Auffüllung der Zwischenmonate mit freiwilligen Beiträgen bleibt somit kein Raum, so daß die Revision in ihrem Hauptantrag als unbegründet zurückzuweisen ist.

Begründet ist hingegen der mit der Revision hilfsweise weiterverfolgte Feststellungsantrag des Klägers, daß er zur weiteren Erhaltung seiner Anwartschaft auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente - auch nach Verschärfung der Leistungsvoraussetzungen für diese Renten durch das HBegleitG 1984 (zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung vgl. den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987, SozR 2200 § 1246 Nr. 142; SGb 1987, 464 mit Anm. von Papier) - wie bisher nur für jeden zweiten Monat einen Pflichtbeitrag zu entrichten brauche. Der Kläger übt ungeachtet der nur zweimonatigen Beitragszahlung auch in den Zwischenmonaten eine versicherungspflichtige Tätigkeit i.S. der §§ 1246 und 1247 Abs. 1 RVO i.d.F. des HBegleitG 1984 aus. Nach §§ 1246 und 1247 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 i.d.F. des HBegleitG 1984 ist eine versicherungspflichtige Tätigkeit zwar nur ausgeübt worden, wenn von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mindestens 36 Kalendermonate mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Tätigkeit belegt sind; diese Voraussetzung wird vom Kläger mit der Entrichtung von Pflichtbeiträgen nur für jeden zweiten Monat nicht erfüllt. Die genannten Vorschriften in den §§ 1246 und 1247 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 RVO sind jedoch auf versicherungspflichtige Handwerker, die von dem Recht der zweimonatigen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben, nicht anwendbar. Sie werden von der - ihnen vorgehenden - Sonderregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG verdrängt.

Gemäß § 1 Abs. 5 HwVG gelten für die Versicherung nach diesem Gesetz die Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter für die nach § 1227 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 RVO versicherungspflichtigen Personen einschließlich derjenigen Vorschriften, die das Recht der Rentenversicherung der Arbeiter ändern oder ergänzen, soweit nicht in diesem Gesetz, d.h. im HwVG, Abweichendes bestimmt ist. Gegenüber den hier einschlägigen Vorschriften der RVO (§§ 1246 und 1247, jeweils Abs. 2a Satz 1 Nr. 1) ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG eine abweichende Bestimmung, die durch das HBegleitG 1984 nicht beseitigt worden ist und die demnach auch den genannten, die RVO ergänzenden Vorschriften vorgeht.

Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Rechtsänderungen in den §§ 1246, 1247 RVO gestützt. Sie enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber bei den Beratungen über das HBegleitG 1984 den Alleinmeistern das Privileg der zweimonatigen Beitragszahlung hat nehmen oder auch nur dadurch hat einschränken wollen, daß die - für sie wichtige - Invaliditätssicherung nunmehr von der Zurücklegung von 36 statt bisher 30 Pflichtbeitragsmonaten innerhalb von fünf Jahren abhängig sein solle. Eine solche Absicht hätte auch nicht den mit der Änderung der §§ 1246, 1247 RVO verfolgten gesetzgeberischen Zielen entsprochen. Die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit ist vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten worden, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bewilligten Renten zu einem beträchtlichen Teil auf Versicherte entfielen, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr ausgeübt hatten, bei denen also diese Renten nicht ein wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgefallenes Arbeitsentgelt ersetzten, sondern eine Art vorgezogenes Altersruhegeld darstellten. Da dies nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, sollen „künftig nur noch die Versicherten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten können, die regelmäßig beschäftigt oder tätig waren und das daraus erzielte Erwerbseinkommen durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit verloren haben“ (BT-Drucks. 10/335, S. 59/60 unter Nr. 6, hier: S. 60 linke Sp. unten und rechte Sp. oben). Damit ist die Gewährung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten - entsprechend ihrer Lohnersatzfunktion - grundsätzlich auf Versicherte beschränkt worden, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles eine ausreichend enge Beziehung zum Erwerbsleben und zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer und Selbständigen gehabt haben; zu ihnen gehört indessen auch der Kläger als zeitlich uneingeschränkt tätiger versicherungspflichtiger Handwerker. Auch behält er deshalb, jedenfalls solange er pflichtversichert ist, trotz der nur zweimonatigen Beitragszahlung seine Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.

An diesem Ergebnis ändert es nichts, daß die Bundesregierung im Jahre 1984, also nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften der RVO über die Gewährung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, in ihrem Gesetzesentwurf zum Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 ausgeführt hat, sie habe "bereits bei den Beratungen des HBegleitG 1984 und auch bei den Vorberatungen zu diesem Gesetzentwurf Sonderregelungen für bestimmte Personenkreise ablehnen müssen, weil die aus einer Sonderregelung (z.B. für Alleinhandwerker) folgenden präjudiziellen Wirkungen für weitere Personenkreise die Erreichung der mit der Neuregelung der Renten wegen Erwerbsminderung verfolgten Ziele insgesamt in Frage stellen würden" (BT-Drucks. 10/2102, S. 42 zu Nr. 15). Daß sich dieses Bestreben indessen seinerzeit auch auf den Personenkreis der Alleinhandwerker bezogen hätte, läßt sich den Materialien zum HBegleitG 1984 nicht entnehmen. Von den unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG fallenden Handwerkern war weder in der Gesetzesbegründung zum HBegleitG 1984 noch, soweit ersichtlich, in den zahlreichen Ausschußprotokollen und Anhörungen die Rede, so daß kein Anhalt dafür besteht, daß sich damals der Gesetzgeber etwaige, auch diesen Personenkreis mit umfassende Vorstellungen der Bundesregierung zu eigen gemacht hat.

Nicht entschieden hat der Senat, welche Voraussetzungen der Kläger erfüllen muß, um auch für die Zeit nach Wegfall seiner Versicherungspflicht als Handwerker weiterhin die Anwartschaft auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu behalten. Sollte bei ihm der Versicherungsfall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch während der Dauer seiner Versicherungspflicht eintreten, hätte er nach der Entscheidung des Senats schon aufgrund der für jeden zweiten Monat entrichteten Pflichtbeiträge Anspruch auf eine dieser Renten. Ohne Interesse wäre es dann für ihn zu wissen, unter welchen Voraussetzungen die Anwartschaft erhalten geblieben wäre, wenn der Versicherungsfall erst später, d.h. nach Wegfall der Versicherungspflicht, eingetreten wäre. Im übrigen könnte der Gesetzgeber die Entscheidung des Senats zum Anlaß nehmen, bei der anstehenden Reform der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Anwartschaft der Handwerker auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit umfassend neu zu regeln, wobei „den neuen Voraussetzungen für die Renten wegen Erwerbsminderung besser Rechnung getragen werden“ könnte (vgl. BT-Drucks. 10/2102 a.a.O.). Insoweit läge es allerdings nahe, denjenigen, die während der Dauer ihrer Versicherungspflicht die Anwartschaft auf eine der genannten Renten durch eine zweimonatige Beitragszahlung aufrechterhalten haben, die weitere Erhaltung der Anwartschaft auch für die Folgezeit auf die eine oder andere Weise zu ermöglichen. Nach geltendem Recht käme dafür vor allem eine Pflichtversicherung auf Antrag nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 RVO in Betracht; sie würde jedoch Alleinmeister i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 HwVG schon bei durchschnittlichem Einkommen erheblich stärker belasten als die zweimonatige Zahlung der pauschalierten Pflichtbeiträge nach § 4 Abs. 2 HwVG. Offen gelassen hat der Senat auch, ob Handwerker, die - wie der Kläger - die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift in Art. 2 § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ArVNG erfüllen, sich nach Wegfall der Versicherungspflicht durch eine anschließende laufende Entrichtung freiwilliger Beiträge die weitere Anwartschaft auf eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente sichern können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

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